Umweltverträglichkeitsprüfung Scoping-Termin
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- Minna Lichtenberg
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1 Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Verfahren nach 7 Abs. 3 AtG zur Stilllegung und zum Abbau des KKW Biblis Umweltverträglichkeitsprüfung Scoping-Termin Wiesbaden, den 22. Januar 2013
2 Tagesordnung TOP 1- Begrüßung und Vorstellung TOP 2- Einführung in das Thema (HMUELV) TOP 3- Vorstellung des Abbauprojekts (RWE) TOP 4- Vorschlag zum Untersuchungsrahmen (ERM) TOP 5- Diskussion/ Fragen 22. Januar
3 Rechtsgrundlagen (1) - 7 Abs. 3 AtG: Die Stilllegung [] sowie der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung - 2a Abs. 1 AtG: Besteht nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, ist die Umweltverträglichkeitsprüfung unselbständiger Teil der Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung.... Die UVP ist nach den Vorschriften des 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 (AtG) und der Rechtsverordnung nach 7 Abs. 4 Satz 3 (AtG = AtVfV) durchzuführen. 22. Januar
4 Rechtsgrundlagen (2) 1a AtVfV Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen bedeutsamen Auswirkungen eines UVP-pflichtigen Vorhabens auf Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter, sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern. 22. Januar
5 Rechtsgrundlagen (3) 1b AtVfV Unterrichtung über die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen Abs. 1 Satz 1: Sofern der Träger eines UVP-pflichtigen Vorhabens die Genehmigungsbehörde darum ersucht oder sofern die Genehmigungsbehörde es nach Beginn des Genehmigungsverfahrens für erforderlich hält, unterrichtet diese ihn entsprechend dem Planungsstand des Vorhabens und auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben über Art und Umfang der voraussichtlich nach den 2 und 3 beizubringenden Unterlagen. 22. Januar
6 Rechtsgrundlagen (4) 1b Abs. 1 Sätze 2 bis 4 AtVfV (Scoping-Termin): Vor der Unterrichtung gibt die Genehmigungsbehörde dem Träger des Vorhabens sowie den nach 7 Abs. 4 Satz 1 des Atomgesetzes zu beteiligenden Behörden Gelegenheit zu einer Besprechung über Art und Umfang der Unterlagen. Die Besprechung soll sich auch auf Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie sonstige für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung erhebliche Fragen erstrecken. Sachverständige und Dritte können hinzugezogen werden. 22. Januar
7 Ziel und Zweck des Termins - festlegen, welche Wirkpfade und mögliche Umweltauswirkungen im Zuge des Verfahrens von der Betreiberin zu untersuchen sein werden - es handelt es sich um einen Beratungstermin für die Genehmigungsbehörde und die Antragstellerin - es werden keine Entscheidungen getroffen, Grenzwerte festgelegt etc. - der Scoping-Termin ersetzt nicht die Behördenbeteiligung und die Öffentlichkeitsbeteiligung im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren 22. Januar
8 Ablauf der Umweltverträglichkeitsprüfung Weitere Schritte nach Scoping-Termin: - Abstimmung des Untersuchungsrahmens mit den zuständigen Behörden nach 7 Abs. 4 Satz 1 AtG - Unterrichtung der Vorhabensträgerin über die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen - Durchführen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung (RWE) - Prüfen und Bewerten der UVU durch HMUELV und die zuständigen Behörden, ggf. Ergänzung durch RWE - Auslegung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung - Erarbeiten der zusammenfassenden Darstellung (HMUELV) - Berücksichtigung im Genehmigungsbescheid nach 7 AtG 22. Januar
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