Kommunalwahlrecht NRW

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1 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 14. WAHLPERIODE Information 14/0069 alle Abg. Kommunalwahlrecht NRW (insbesondere 33 Kommunalwahlgesetz / Grundsatz der Gleichheit der Wahl) Bearbeitung: Datum: 27. Juli 2005 Rechtsreferendar Alexander Hess, Dr. Jürgen Ockermann

2 Mit dieser Ausarbeitung wurde der Parlamentarische Beratungs- und Gutachterdienst von Herrn Rolf Einmahl MdL, CDU-Landtagsfraktion, beauftragt. Die Gutachten des Parlamentarischen Beratungs- und Gutachterdienstes des Landtags Nordrhein-Westfalen sind urheberrechtlich geschützt. Die weitere Verarbeitung, Verbreitung oder Veröffentlichung - auch auszugsweise - ist nur unter Angabe der Quelle zulässig. Jede Form der kommerziellen Nutzung ist untersagt.

3 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis A. Einleitung... 4 B. Darstellung des Wahlsystems... 4 I. Die Wahlrechtsgrundsätze Allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl Zählwert und Erfolgswert Durchbrechung der Wahlrechtsgrundsätze... 5 II. Die Ausgestaltung des Wahlsystems Das d'hondt'sche System Die Zuteilungsmethode Sainte-Laguë/Schepers Das Verfahren der mathematischen Proportion nach Hare/ Niemeyer... 7 C. Auswirkungen I. Das Verfahren der mathematischen Proportion nach Hare/Niemeyer.. 11 II. System d'hondt III. Ergebnisse nach der Zuteilungsmethode Saint-Laguë/Schepers IV. Bewertung V. Verfassungsgemäßheit des Verfahrens der mathematischen Proportion nach Hare/Niemeyer D. Die 5%-Sperrklausel und ihre Auswirkungen I. Die Entscheidung des VerfGH NRW vom II. Auswirkungen unter Anwendung einer 5% -Sperrklausel bei Außerachtlassung der 5%-Sperrklausel III. Bewertung E. Lösungsansätze I. Die Aussage der Koalitionsvereinbarung II. Die Reduzierung der Sitze F. Fazit Anlage Auszüge aus dem Grundgesetz und aus dem Kommunalwahlgesetz NRW 3

4 A. Einleitung A. Einleitung Die vorliegende Ausarbeitung befasst sich mit der Ausgestaltung des Kommunalwahlgesetzes NRW (KWahlG), insbesondere 33 Kommunalwahlgesetz. Hierbei soll in erster Linie die Erfolgswertgleichheit unter der Anwendung des Verfahrens der mathematischen Proportion nach Hare/Niemeyer begutachtet werden. Der Auftraggeber hat auf der Grundlage des Kommunalwahlergebnisses der Stadt Aachen im Jahre 2004 die konkrete Frage gestellt, "ob der Grundsatz, dass jede Stimme bei einer demokratischen Wahl gleiches Gewicht haben muss, durch diese völlig unterschiedliche Gewichtung der Wählerstimmen verletzt ist". Die Problemstellung soll anhand des angeführten Beispiels verdeutlicht werden: Bei der Kommunalwahl in der Stadt Aachen im September 2004 erhielt die CDU-Fraktion für durchschnittlich Wählerstimmen einen Sitz im Rat. Die SPD wies durchschnittlich Stimmen auf, während die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Stimmen, die FDP Stimmen, die Aachener Bürgerliste (ABL) 2153 Stimmen und die PDS für ihren Ratsplatz Stimmen erreichen mussten. Andererseits benötigte die Unabhängige Wählergemeinschaft (UWG) nur Stimmen für ihren Ratsplatz und der GGSO (Gemeinsam gegen Sozialkahlschlag) reichten 785 Wählerstimmen für den Erhalt eines Ratsplatzes aus. B. Darstellung des Wahlsystems Anhand dieser Darstellung muss zunächst die Frage beantwortet werden, ob der Grundsatz, dass jede Stimme bei einer demokratischen Wahl gleiches Gewicht haben muss, durch diese Ergebniszahlen der Wählerstimmen verletzt ist. I. Die Wahlrechtsgrundsätze 1. Allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl Nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG geht alle Staatsgewalt vom Volke aus. Die bedeutsamste Auswirkung dieses das gesamte öffentliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland beherrschenden Grundsatzes der Volkssouveränität ist das Recht des Volkes, seine Repräsentanten, seine Vertretung in Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden, zu wählen. Entsprechend dieser Bedeutung des Wahlaktes sind die wichtigsten Wahlrechtsgrundsätze für die Wahlen zu den Vertretungen des Bundes, der Länder, Kreise und Gemeinden bundesverfassungsrechtlich 4

5 B. Darstellung des Wahlsystems verankert (Art. 38 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG). Danach muss die Wahl auch in den Kreisen und Gemeinden allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim sein. 1 Der in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG normierte Grundsatz der Gleichheit der Wahl ist ein spezialgesetzlicher Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Dies bedingt, dass jedermann sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben kann. Demnach muss jede gültig abgegebene Stimme in gleicher Weise mitbewertet werden wie die anderen Stimmen. Ferner müssen alle Wähler mit der Stimme, die sie abgegeben haben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis besitzen Zählwert und Erfolgswert Nach dem Grundsatz der Wahlgleichheit muss danach die Stimme jedes Wählers den gleichen Zählwert haben. Zählwertgleichheit ist gegeben, wenn jeder nach den allgemeinen Vorschriften Wahlberechtigte die gleiche Stimmenzahl besitzt und wenn er seine Stimme wie jeder andere abgeben kann. 3 Beim Verhältniswahlrecht muss darüber hinaus grundsätzlich auch der gleiche Erfolgswert der Wählerstimmen gewährleistet werden. Erfolgswertgleichheit bedeutet, dass jeder Wahlvorschlagsträger und jeder Wahlbewerber einen Anspruch darauf hat, dass die für ihn gültig abgegebene Stimme bei der Ermittlung des Wahlergebnisses für ihn berücksichtigt und mit gleichem Gewicht bewertet wird wie die für andere Wahlvorschlagsträger und Bewerber abgegebenen Stimmen Durchbrechung der Wahlrechtsgrundsätze Gleichwohl folgt hieraus nicht, dass alle Staatsbürger - sei es als Individuen oder im Rahmen von Zusammenschlüssen - völlig gleich behandelt werden müssen, mit anderen Worten, die formale Wahlgleichheit gilt nicht schrankenlos. Dem Gesetzgeber steht vielmehr bei der Ordnung des Wahlrechts ein gewisser, allerdings sehr eng bemessener Spielraum für Differenzierungen, d. h. für sachlich erforderliche Ausnahmen von der Gleichheit der Wahl zu. 5 Durchbrechungen des Gleichheitsgrundsatzes bedürfen eines besonderen, rechtfertigenden, sachlich legitimieren- 1 Wittrock, Gensior in Praxis der Kommunalverwaltung, das Kommunalwahlrecht in Nordrhein-Westfalen, OVG Nordrhein-Westfalen in DVBl. 1981, S. 874, BVerfGE Bd. 84 S. 304, BVerfGE Bd. 85 S. 148, BVerfGE Bd. 41 S. 222,

6 B. Darstellung des Wahlsystems den und zwingenden Grundes. Ein Grund kann sich zum Beispiel aus dem Wahlsystem oder aus zwingenden Erfordernissen eines geordneten Wahlverfahrens ergeben (etwa: im Interesse der Einheitlichkeit des Wahlsystem; zur Sicherung des mit der Wahl verfolgten staatspolitischen Zieles der Bildung eines aktions- und entscheidungsfähigen Parlaments; zur Sicherung des Charakters der Wahl als einen Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung des Volkes). 6 Für den Grad der zulässigen Differenzierung sind das jeweilige Wahlsystem und der Aufgabenkreis der zu wählenden Vertretung von Bedeutung. II. Die Ausgestaltung des Wahlsystems Der Gesetzgeber in Nordrhein-Westfalen hat sich im Kommunalwahlrecht für das personalisierte Verhältniswahlrecht entschieden. Dieses System soll im Folgenden dargestellt werden: Das Verhältniswahlsystem kommt in der Verbindung der relativen Mehrheitswahl mit einem Verhältnisausgleich zum Ausdruck, ( 31 ff. KWahlG). Das geltende Kommunalrecht beruht im Grundsatz, wie fast alle Wahlgesetze in der Bundesrepublik Deutschland für die Wahl der Räte und Kreistage auf einem Mischsystem von Mehrheits- und Verhältniswahl. Jeder Wähler hat eine Stimme. In jedem Wahlbezirk wird ein Bewerber nach den Grundsätzen der relativen Mehrheitswahl (direkt, persönlich) gewählt. Die für die einzelnen Bewerber der Parteien und Wählergruppen in den Wahlbezirken abgegebenen Stimmen gelten gleichzeitig als Grundlage für eine verhältnisgerechte Sitzaufteilung im ganzen Wahlgebiet. Dabei werden die in den Wahlbezirken (in direkter Wahl) errungenen Sitze angerechnet und erforderlichenfalls weitere Sitze aus den Reservelisten zugewiesen. Im Hinblick auf die volle Anrechnung der in den Wahlbezirken errungenen Sitze bei der Berechnung der aus den Listen zuzuteilenden weiteren Sitze und den damit erzielten vollständigen Verhältnisausgleich spricht man von einer Verhältniswahl mit vorgeschalteter Mehrheitswahl oder einer personalisierten Verhältniswahl. 7 Bei der Gemeinderatswahl und bei der Kreistagswahl wird die Hälfte der Vertreter in Wahlbezirken und die andere Hälfte entsprechend dem jeweiligen Stimmanteil nach Listen gewählt, wobei die direkt in Wahlbezirken erzielten Mandate angerechnet werden. Weitere Sitze werden aus den Reservelisten im Wege der sog. Aufstockung zugeteilt, soweit 6 Vgl. BVerfGE Bd. 1, S. 208, 248 f.; 4 S. 375, 382 f.; 95 S. 408, Wittrock, Gensior in Praxis der Kommunalverwaltung, das Kommunalwahlrecht in Nordrhein-Westfalen,

7 B. Darstellung des Wahlsystems dies zur Erzielung eines vollständigen Verhältnisausgleichs (und einer geraden Gesamtsitzzahl) erforderlich ist. 8 Aus dem System des vollständigen Verhältnisausgleichs entsteht jedoch eine Verteilungsaufgabe. Diese stellt sich derart, dass im Mandatsverteilungsverfahren möglichst die Proportionalität zwischen Stimmverteilung und Mandatsverteilung zu bewirken ist. 9 Folglich muss ein Verfahren angestrengt werden, das den Anteil der Sitze in der Vertretungskörperschaft in möglichst genaue Übereinstimmung mit dem Stimmenanteil bringt, der auf verschiedene Wahlvorschläge entfällt. 10 Hierbei stehen mehrere mathematische Ansätze zur Verfügung. 1. Das d'hondt'sche System Das d'hondt'sche Verfahren besteht darin, dass die auf eine Wahlvorschlagsliste entfallenden Stimmen so oft durch 1, 2, 3 geteilt werden, bis aus den gewonnen Teilungszahlen so viele Höchstzahlen ermittelt sind, wie Sitze verteilt werden können. In der Reihenfolge der so ermittelten Höchstzahlen werden jeder Partei dann die Sitze zugewiesen; Teilungsreste gibt es nicht. 2. Die Zuteilungsmethode Sainte-Laguë/Schepers Dem System liegen folgende Gedanken zugrunde: Für jede Partei wird das Verhältnis der Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze und der Zahl der Zweitstimmen nacheinander mit 0,5, 1,5, 2,5 usw. multipliziert. Das Ergebnis sind sog. Rangmaßzahlen. Es werden so viele dieser Zahlen berechnet, wie Sitze zu vergeben sind. Die Rangmaßzahlen aller Parteien werden in aufsteigender Reihenfolge sortiert und durchnumeriert. Die Sitze werden dann in der Reihenfolge des Ranges der Rangmaßzahl auf die Parteien verteilt. 3. Das Verfahren der mathematischen Proportion nach Hare/Niemeyer Der Gesetzgeber in Nordrhein-Westfalen hat im Zuge der Änderung des Kommunalwahlgesetzes vom 12. Mai 1998 für die Einführung des Verfahrens der mathematischen Proportion nach Hare/Niemeyer entschieden. 8 Wittrock, Gensior in Praxis der Kommunalverwaltung, das Kommunalwahlrecht in Nordrhein-Westfalen, Martin Morlock in Dreier, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 38 Rz OVG Nordrhein-Westfalen in DVBl. 1981, S. 874,

8 B. Darstellung des Wahlsystems Die Zuweisung aus den Reservelisten gestaltet sich derart aus, dass die Mandatsansprüche nach einer elementaren mathematisch-rechnerischen Methode exakt berechnet werden. Demnach werden die für alle Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen nach Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern getrennt zusammenzählt (Gesamtstimmenzahl). Durch Abzug der Stimmen der Parteien und Wählergruppen, für die keine Reserveliste zugelassen ist, und der Stimmen der Einzelbewerber von der Gesamtstimmenzahl wird die bereinigte Gesamtstimmenzahl gebildet, 33 Abs. 1 KWahlG. Von der gemäß 3 KWahlG in jedem Wahlgebiet mindestens zu wählenden Gesamtzahl von Vertretern wird die Zahl der erfolgreichen Wahlbezirksvertreter abgezogen, die als Einzelbewerber aufgetreten oder von einer nach Abs. 1 Satz 1 nicht zu berücksichtigenden Partei oder Wählergruppe vorgeschlagen sind. Hierbei soll das bereits angeführte Beispiel aus der Stadt Aachen zur Veranschaulichung dienen: a) Berechnungsverfahren Zugrunde zulegen ist, dass 58 Sitze zu vergeben sind: Gesamtstimmen: davon: CDU SPD Grüne FDP PDS WG WG WG WG WG Einzelbewerber/-innen Die Einzelbewerber werden bei der Errechnung der Gesamtstimmenzahl abgezogen. Hieraus resultiert die bereinigte Gesamtstimmenzahl, welche die Grundlage für die Verteilung bildet. 8

9 B. Darstellung des Wahlsystems Demnach ergibt sich folgendes bereinigtes Bild: Gesamtstimmen: davon: CDU SPD Grüne FDP PDS WG WG WG WG WG Im zweiten Schritt wird der Wahlquotient ermittelt. Der Wahlquotient beträgt : 58 = 1.745,775. Von der so gebildeten Ausgangszahl erhalten die am Verhältnisausgleich teilnehmenden Parteien und Wählergruppen so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf sie entfallenden Stimmzahlen zustehen. CDU : 1.745,775 = 21,653 SPD : 1.745,775 = 18,567 Grüne : 1.745,775 = 10,204 FDP : 1.745,775 = 3,043 PDS : 1.745,775 = 1,416 WG : 1.745,775 = 0,308 WG : 1.745,775 = 0,744 WG : 1.745,775 = 1,233 WG : 1.745,775 = 0,378 WG : 1.745,775 = 0,449 9

10 B. Darstellung des Wahlsystems b) Das Verteilungsverfahren Hierbei erhält jede Partei oder Wählergruppe zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen; bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Berechnung nach ganzen Zahlen Endgültige Sitzverteilung Gesamt CDU : 1.745,775 = 21, SPD : 1.745,775=18, Grüne : 1.745,775=10, FDP : 1.745,775 = 3,043 3 PDS : 1.745,775 = 1,416 1 WG : 1.745,775 = 0,308 WG : 1.745,775 = 0, WG : 1.745,775 = 1,233 1 WG : 1.745,775 = 0,378 WG : 1.745,775 = 0, insgesamt Insgesamt ergibt sich nach dem Verfahren der mathematischen Proportion nach Hare/Niemeyer folgende Sitzverteilung: CDU SPD Grüne FDP PDS WG 2 WG 3 WG 5 insges

11 C. Auswirkungen C. Auswirkungen Aus der jeweiligen Anwendung des Berechnungsverfahrens der mathematischen Proportion nach Hare/Niemeyer des d'hondt'schen Systems der Zuteilungsmethode Sainte-Laguë/Schepers resultieren, wie die folgenden Rechenbeispiele verdeutlichen sollen, erhebliche Unterschiede in der Sitzverteilung. Zur Veranschaulichung soll weiterhin das oben dargestellte Wahlergebnis der Kommunalwahlen 2004 in der Stadt Aachen dienen. I. Das Verfahren der mathematischen Proportion nach Hare/Niemeyer Gesamtstimmen Sitze gesamt: 58 Wählerstimmen pro Sitz CDU SPD Grüne FDP PDS WG WG WG WG WG

12 C. Auswirkungen II. System d'hondt Gesamtstimmen Sitze gesamt: 58 Wählerstimmen pro Sitz CDU SPD Grüne FDP PDS WG WG WG WG WG Einzelbewerber/- innen 6 III. Ergebnisse nach der Zuteilungsmethode Saint-Laguë/Schepers Gesamtstimmen Sitze gesamt: 58 Wählerstimmen pro Sitz CDU SPD Grüne FDP PDS WG WG WG WG WG Einzelbewerber/- innen 6 12

13 C. Auswirkungen IV. Bewertung Die praktischen Auswirkungen der jeweiligen Verfahrensanwendung weisen wie gezeigt deutliche Unterschiede auf. Aus dem Vergleich können mehrere Schlüsse gezogen werden. Zunächst lässt sich feststellen, dass die Rechenverfahren bei gleicher Ausgangsposition in der abschließenden Sitzverteilung erhebliche Unterschiede aufweisen. Weiterhin muss in die Betrachtung einfließen, dass sich der Erfolgswert der einzelnen Wählerstimmen bei der Anwendung der verschiedenen Verfahren deutlich verändert. Der Unterschied des Verfahrens der mathematischen Proportion nach Hare/Niemeyer zum Verfahren nach d'hondt liegt darin, dass dieses die Nähe eines Restanspruchs zum nächsten vollen Mandatsanspruch bei der Verteilung grundsätzlich unberücksichtigt lässt und damit im Ergebnis ausschließlich nach unten abrundet. Am Rechenbeispiel werden ferner die Vor- und Nachteile der Verteilungsverfahren deutlich: Das Verfahren der mathematischen Proportion (Hare/Niemeyer) trägt genauso wie das d'hondt'sche Verfahren der Erfolgswertgleichheit aller Stimmen nur bedingt Rechnung. Im Unterschied wird das Verfahren nach Hare/Niemeyer dem Erfolgswert der für kleinere Parteien abgegebenen Stimmen besser gerecht und bewirkt, dass der Sitzanteil der erfolgreichsten Partei annähernd genau dem auf sie entfallenden Sitzanteil entspricht. V. Verfassungsgemäßheit des Verfahrens der mathematischen Proportion nach Hare/Niemeyer In Anbetracht dieser Abweichungen des Erfolgswerts der Stimmen stellt sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieses Verfahrens. Grundsätzlich kann im Verhältniswahlsystem niemals die absolute Erfolgswertgleichheit erreicht werden. Der - auf alle praktizierten Verteilungssysteme gleichermaßen zutreffende systemimmanente - Grund dafür liegt darin, dass zwar für jede Partei oder Wählergruppe der Mandatsanspruch mathematisch exakt berechnet werden kann. Auf diesen - regelmäßig nicht nur in ganzen Zahlen, sondern auch in Bruchteilen zu beziffernden - Anspruch müssen aber stets ganzzahlige Zuteilungen von Sitzen erfolgen. Das hat zur Folge, dass sich eine im Ergebnis unterschiedliche Stimmgewichtung ergeben kann, wenn ein nach Befriedi- 13

14 C. Auswirkungen gung der ganzzahligen verbleibender Sitz auf die in mehreren Parteien oder Wählergruppen noch vorhandenen Restansprüche zuzuteilen ist. 12 Der Gesetzgeber hat sich vorliegend für das Verfahren der mathematischen Proportion nach Hare/Niemeyer entschieden. Dieses Verfahren weist jedoch, wie oben dargestellt, im Vergleich zu den beiden anderen Verfahren eine deutliche Erfolgswertungleichheit auf, wird dafür aber dem Erfolgswert der für die kleinen Parteien abgegebenen Stimmen besser gerecht. 13 Das bisher angewandte d'hondt'sche Höchstzahlverfahren weist den Nachteil auf, dass mit der Größe der von der Partei erzielten Stimmengewinne die Wahrscheinlichkeit steigt, dass diese Partei bei der Bewertung der Restansprüche zu Lasten der kleineren Parteien bevorzugt wird. Dies kann unter Umständen zu der Situation führen, dass ein Wahlvorschlag ohne die absolute Mehrheit der Stimmen dennoch die absolute Mehrheit der Sitze erhält. 14 Vom mathematischen Ansatz her erweist sich deshalb das Verfahren der mathematischen Proportion in seinen Konsequenzen als wertneutral in Bezug auf die Größe der Parteien oder Wählergruppen - die systemimmanenten Mängel wirken sich genauso oft zum Vorteil wie zum Nachteil aller Parteien aus. Aus der Betrachtung wird ersichtlich, dass beide Systeme Erfolgsunwertgleichheiten aufweisen, kein System prinzipiell richtiger und systemgerechter ist. 15 Diese unvermeidbaren systemimmanenten Abweichungen vom Prinzip der Erfolgswertgleichheit sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 16 Bei der Bewertung von systemimmanenten Abweichungen von der Erfolgswertgleichheit stellt sich nicht wie bei systemfremden Differenzierungen die Frage, ob solche Abweichungen unter dem Gesichtspunkt der Wahlgleichheit verfassungsrechtlich zulässig sind, denn sie sind unabhängig davon, für welches Verfahren man sich entscheidet, mit dem Verhältniswahlsystem zwangsläufig verbunden. Der Gesetzgeber hat im Rahmen seines gesetzgeberischen Ermessens vielmehr zu entscheiden, in welcher Richtung er eine unvermeidbare Abweichung in Kauf nehmen will. Für diese Entscheidung sind ihm verfassungsrechtliche Grenzen nicht gesetzt. 17 Das oben dargestellte gesetzgeberische Auswahlermessen ist nicht zu Gunsten eines mathematischen Verfahrens gebunden. Das Auswahlermessen wird auf der einen Seite durch das aus dem Demokratieprinzip und dem Grundsatz der Gleichheit 12 OVG Nordrhein-Westfalen in DVBl. 1981, S. 874, OVG Nordrhein-Westfalen in DVBl. 1981, S. 874, Nds. StGH in DVBl. 1978, S. 139, OVG Nordrhein-Westfalen in DVBl. 1981, S. 874, So im Ergebnis: OVG Nordrhein-Westfalen in DVBl. 1981, S Nds. StGH in DVBl. 1978, S. 139,

15 D. Die 5%-Sperrklausel und ihre Auswirkungen der Wahl resultierende Recht aller Parteien und Wählergruppen auf grundsätzliche gleiche Wettbewerbschancen begrenzt. Dem steht auf der anderen Seite das Postulat der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Vertretung gegenüber. 18 Hieran knüpft die Frage an, welche Gründe den Gesetzgeber im Rahmen der Änderung des Kommunalwahlgesetzes vom zur Einführung des Verfahrens der mathematischen Proportion nach Hare/Niemeyer bewogen haben. Aus der Gesetzesdokumentation wird deutlich, dass der Gesetzgeber sich gerade das Ziel gesetzt hatte, den in der Regel gegebenen Vorteil größerer Parteien und Wählergruppen bei der Zuteilung der zu vergebenden Sitze nach dem d'hondt'schen Höchstzahlverfahren beseitigen zu wollen. 19 D. Die 5%-Sperrklausel und ihre Auswirkungen Bereits seit dem Gemeindewahlgesetz vom 06. April 1948 sind in Nordrhein-Westfalen von dem Verhältnisausgleich Reservelisten ausgeschlossen, die weniger als 5 % der Gesamtstimmenzahl aller Parteien erhalten haben. Zu der entsprechenden Sperrklausel in 30 Abs. 6 KWahlG in der Fassung vom 12. Juni 1954 stellte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch Urteil vom 23. Januar fest, die Regelung sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Die 5%-Sperrklausel wurde in der Folgezeit bei Novellierungen des Kommunalwahlgesetzes beibehalten. Im Jahre 1994 war beim Verfassungsgerichtshof NRW ein Verfahren um die Verfassungsgemäßheit der 5%-Sperrklausel anhängig. Das Verfassungsgericht (VerfGH NRW) stellte in seinem Urteil vom 29. September unter anderem fest, dass die unveränderte Aufrechterhaltung der 5%-Klausel für die Kommunalwahlen für 1999 zu überprüfen sei. Im Oktober 1997 brachte die Landesregierung im Landtag den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes 22 ein. Der Gesetzentwurf sah die Beibehaltung der 5%-Klausel vor und das Gesetz wurde vom Landtag am 06. Mai 1998 verabschiedet. 33 KWahlG enthielt bis zu einer weiteren Gesetzesänderung vom 14. Juli 1999 folgende Regelung: 18 OVG Nordrhein-Westfalen in DVBl. 1981, S. 874, Vgl. Begründung des Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 12/ BVerfGE Bd. 6, S Vorlage 11/ Drucksache 12/

16 D. Die 5%-Sperrklausel und ihre Auswirkungen "Der Wahlausschuss zählt zunächst die für alle Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen, nach Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern getrennt zusammen (Gesamtstimmenzahl). Er stellt dann fest, welche Parteien und Wählergruppen weniger als 5 vom Hundert der Gesamtstimmenzahl erhalten haben. Diese Parteien und Wählergruppen bleiben bei der Sitzverteilung unberücksichtigt. Durch den Abzug der Stimmen dieser Parteien und Wählergruppen sowie der Stimmen der Parteien und Wählergruppen, für die keine Reserveliste zugelassen ist, und der Stimmen der Einzelbewerber von der Gesamtstimmenzahl wird die bereinigte Gesamtstimmenzahl gebildet". Die in 33 KWahlG alte Fassung normierte Sperrklausel hatte demnach zur Konsequenz, dass die Stimmen einer Partei oder Wählergruppe die unter dieser Hürde blieb im gesamten Verteilungsverfahren unberücksichtigt blieben und somit bedeutungslos wurden. I. Die Entscheidung des VerfGH NRW vom In dem Urteil vom hat der VerfGH NRW die 5%-Klausel als verfassungswidrig erachtet. 23 Zwar ist die 5%-Sperrklausel eine zulässige gleichheitswidrige Beschränkung des Erfolgswertes. Gerechtfertigt wird sie vor allem durch die Verhinderung der drohenden Beeinträchtigung der Aktionsfähigkeit der zu wählenden Kommunalvertretung. Der unweigerlich mit dem Verhältniswahlsystem verbundenen Gefahren des Aufkommens kleinster Parteien und der Parteizersplitterungen soll vorgebeugt werden, und somit die Beeinträchtigungen der Aktionsfähigkeit der Parlamente verhindert werden. 24 Wahlen in einer Demokratie sollen nicht nur zu einem Parlament führen, das die im Volke vorhandenen verschiedenen Meinungen möglichst wirklichkeitsnah widerspiegelt, sondern sie sollen zugleich ein Parlament gewährleisten, das in der Lage ist, seine verfassungsmäßigen Rechte auch wahrzunehmen und in diesem Sinne zunächst eine handlungs- und entscheidungsfähige Regierung hervorzubringen. 25 Dem stehen das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 GG und der Grundsatz der gleichen Wahl aus Art. 28 Abs. 1 S.2 GG gegenüber. In der Abwägung hat der Wahlgesetzgeber die Pflicht, eine einmal erlassene und bei ihrem Erlass mit dem Recht auf Gleichheit der Wahl und Chancengleichheit der politischen Parteien im Einklang stehende bzw. verfassungsgerichtlich als vereinbar mit diesem Recht bewertete Sperr- 23 Vorlage 12/2782; VerfGH NRW in NVwZ 2000, S Schreiber, Wolfgang; Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 6 Rz BVerfGE Bd. 1, S. 208, 247 ff. 16

17 D. Die 5%-Sperrklausel und ihre Auswirkungen klausel unter Kontrolle zu halten. Die Entscheidung wird getragen durch die Rechtsprechung des BVerfG. Das BverfG hat den Ausschluss sog. Splitterparteien bei der Zuteilung von Sitzen im Rahmen der Verhältniswahl durch eine 5%-Sperrklausel für zulässig erklärt. Zugleich hat es aber betont, dass die Vereinbarkeit einer Sperrklausel mit dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl nicht ein für alle Mal abstrakt beurteilt werden kann und deshalb auch Regelungen zur Milderung ihrer Auswirkungen denkbar sind. 26 Dieser Argumentation ist der VerfGH NRW gefolgt: Der Gesetzgeber muss prüfen, ob die Verhältnisse, deretwegen die Sperrklausel ehemals für erforderlich gehalten wurde, unverändert fortbestehen oder sich in erheblicher Weise geändert haben, und gegebenenfalls die Gesetzeslage korrigieren. 27 Demnach muss das Parlament als Gesetzgeber klären, ob er die Gefahr von Störungen der Funktionsfähigkeit für einzelne Kommunalvertretungen so gewichtig bewerten kann, dass sie einen hinreichenden Grund für Ausnahmen von den Grundsätzen der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit für alle Kommunalvertretungen im ganzen Landesgebiet bildet. 28 Hierbei stellt die Annahme einer drohenden Funktionsfähigkeit eine Prognose dar, für die der Gesetzgeber alle Gesichtspunkte heranziehen und abwägen muss, die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht für die Einschätzung der Erforderlichkeit erheblich sind. Dabei reicht für eine hinreichende Prognose nicht aus, dass bei abstrakter Betrachtung die theoretische Möglichkeit nicht auszuschließen ist, der Wegfall einer Sperrklausel könne zum Einzug zahlreicher kleiner Parteien und Wählervereinigungen in die Kommunalvertretungen führen und dadurch die Bildung der notwendigen Mehrheiten für Beschlussfassungen und Wahlen erschweren oder gar verhindern. 29 Mit dem Urteil vom hat der VerfGH NRW die Argumentation des Landtags NRW für die Beibehaltung der 5%-Sperrklausel für nicht ausreichend erachtet. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat nach Auffassung des Gerichts bei Verabschiedung des Kommunalwahlgesetzes seine Entscheidung, die Sperrklausel im nordrheinwestfälischen Kommunalwahlgesetz nicht aufzuheben oder abzumildern, nicht hinreichend begründet. 26 BVerfGE Bd. 82, S. 322, VerfGH NRW in NVwZ 1995, S. 579, VerfGH NRW in NVwZ 1995, S. 579, VerfGH NRW in NVwZ 2000, S

18 D. Die 5%-Sperrklausel und ihre Auswirkungen Hieraus zog der Landtag mit dem Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes vom die Konsequenzen und strich die Sperrklausel aus dem Gesetz. II. Auswirkungen Durch die Streichung der 5%-Sperrklausel ergeben sich - wie wiederum aus dem Beispiel der Stadt Aachen deutlich wird - erhebliche Konsequenzen für die Sitzverteilung und gleichzeitig auch für die Erfolgswertigkeit der Stimmen. Dies soll anhand der Ausgangsfrage unter Anwendung des Verfahrens der mathematischen Proportion nach Hare/Niemeyer die Auswirkung der 5%-Klausel verdeutlicht werden: 1. unter Anwendung einer 5% -Sperrklausel Gesamtstimmen Sitze gesamt: 58 Wählerstimmen pro Sitz CDU SPD Grüne FDP bei Außerachtlassung der 5%-Sperrklausel Gesamtstimmen Sitze gesamt: 58 Wählerstimmen pro Sitz CDU SPD Grüne FDP PDS WG WG WG WG WG

19 D. Die 5%-Sperrklausel und ihre Auswirkungen III. Bewertung Im Ergebnis lassen sich zwei Aspekte festhalten: Zunächst ist eine entscheidende Beeinflussung der Sitzverteilung mit und ohne 5%-Sperrklausel festzustellen. Durch die Nichtberücksichtigung der Stimmen der "nicht etablierten Parteien" änderte sich das gesamte Sitzverteilungsverfahren, mit der Konsequenz, dass die zu vergebenden Sitze "unter den etablierten Parteien und Wählergruppen", das heißt den Parteien und Wählergruppen, welche die Hürde überwunden haben, aufgeteilt wurden. Weiterhin lässt sich auch feststellen, dass die Abweichungen der Erfolgswertgleichheit der einzelnen Stimmen unter Anwendung der Sperrklausel minimiert werden. Im Ergebnis hat dies dazu geführt, dass die Aufhebung der Sperrklausel den Effekt des mathematischen Proportionsverfahrens nach Hare/Niemeyer erheblich verstärkt. Wie bereits oben dargestellt, weist das Hare/Niemeyer-Verfahren den Effekt auf, dass dem Erfolgswert der für die kleineren Parteien abgegebenen Stimmen mehr Bedeutung zukommt. Dieser Effekt wird durch die Abschaffung der 5%-Sperrklausel erheblich gefördert. Durch die Abschaffung der 5%-Sperrklausel wird der Effekt der Proporzgerechtigkeit des Verfahrens erheblich gefördert, denn die schrankenlose Teilnahme am Sitzverteilungsverfahren führt dazu, dass bei der Verteilung Proporzgerechtigkeit herrscht. Auf der einen Seite eröffnet die Entscheidung des Gesetzgebers zur Abschaffung der 5%-Sperrklausel zwar kleinen Parteien und Wählergruppen die Möglichkeit der Teilnahme am politischen Gestaltungsprozess und ist direkter Ausfluss des in der Verfassung verankerten Rechts der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb (Art. 21 Abs. 1 GG). Aber auf der anderen Seite hat insbesondere unter der Anwendung des Verfahrens der mathematischen Proportion nach Hare/Niemeyer eine deutliche Erfolgswertungleichheit zur Konsequenz. Vorliegend kann eine Parallele zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit der Briefwahl gezogen werden. 30 Das BVerfG musste in dieser Entscheidung eine Abwägung treffen zwischen dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl und der Wahrung des Wahlgeheimnisses. Hierbei bemisst das BVerfG dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl eine größere Bedeutung zu. Die Entscheidung wird von dem Gedanken getragen, dass dem Gesetzgeber bei der Auswahl des Wahlsystems und dessen Durchführung ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht. Insbesondere bringt es die Natur 30 BVerfGE Bd. 59, S. 119 ff. 19

20 E. Lösungsansätze der Sache mit sich, dass nicht jeder der verfassungsrechtlich festgelegten Wahlrechtsgrundsätze in voller Reinheit verwirklicht werden kann. Ob und inwieweit Abweichungen von einzelnen Wahlrechtsgrundsätzen im Interesse der Einheitlichkeit des ganzen Wahlsystems und zur Sicherung der mit ihm verfolgten, demokratischen Prinzipien entsprechenden staatspolitischen Ziele geboten sind, bleibt der Entscheidung des Gesetzgebers überlassen. 31 E. Lösungsansätze Es stellt sich die Frage, wie diese Auswirkungen relativiert werden könnte. Zwar ist diese Erfolgswertungleichheit als systemimmanent verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, 32 dennoch bleibt ein verfassungspolitisches "Unbehagen" und es stellt sich die Frage, ob sich Möglichkeiten erschließen lassen, mit deren Hilfe eine Relativierung der Erfolgswertungleichheit erreicht werden kann. Das gesamte Wahlsystem bietet die Möglichkeit, ähnlich einem Räderwerk, an verschiedenen "Stellrädern zu drehen" und damit zu veränderten Resultaten zu gelangen. Hierzu sollen im Folgenden zwei Denkansätze angesprochen werden. I. Die Aussage der Koalitionsvereinbarung Ein Lösungsansatz könnte hier eine Aussage aus der Koalitionsvereinbarung von CDU und FDP zur Bildung einer neuen Landesregierung in Nordrhein-Westfalen vom bilden. Die Koalitionsvereinbarung enthält folgenden Passus: "Zur Abbildung der echten Mehrheitsverhältnisse und zur Garantie der Chancengleichheit muss bei der Berechnung der Mandatsverteilung im Rat in Zukunft zur Erringung des ersten Mandats die im Verhältnis der Sitze erforderliche Prozentzahl erreicht werden (100 dividiert durch die Zahl der Sitze der Vertretung der Gebietskörperschaft)". 33 Es stellt sich hierbei die Frage, wie eine Umsetzung dieser Vereinbarung in ihren Wirkungen einzuschätzen wäre. Eine "Wirkungsanalyse" oder "Gesetzesfolgenabschätzung" dürfte ergeben, dass wieder eine Sperrwirkung entstehen würde. Andererseits brächte diese Regelungsmöglichkeit aber den Effekt mit sich, dass sich der systematische Effekt des Verfahrens der mathematischen Proportion nach Hare/Niemeyer minimieren würde. 31 BVerfGE Bd. 59, S. 119, So auch die Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2112 in Drucksache 13/ Koalitionsvereinbarung v , S

21 E. Lösungsansätze Angewendet auf das Ausgangsbeispiel aus der Stadt Aachen hätte dies zur Konsequenz, dass eine Partei oder Wählvereinigung mindestens Stimmen für einen Sitz erreichen müsste. Hier wird somit ein Mindeststimmanteil geschaffen. Als logische Folge wird die Erfolgswertgleichheit angenähert, da in der Verteilung die Wählervereinigungen mit niedrigen Stimmenanteilen nicht mit ihren Proportionen berücksichtigt werden. Eine entsprechende Regelung würde aber letztendlich wieder eine Art Sperrklausel darstellen und bedürfte einer umfassenden und gründlichen verfassungsrechtlichen Prüfung mit den Vorgaben des VerfGH NRW aus seiner Entscheidung zur 5%-Klausel im Kommunalwahlrecht vom II. Die Reduzierung der Sitze Ein weiterer Ansatz könnte in der drastischen Reduzierung der Sitze in den Kommunalvertretungen zu sehen sein. Nimmt man das Ausgangsbeispiel der Stadt Aachen zur Grundlage lässt sich erkennen, dass bei einer Reduzierung der Sitze von 58 auf 30 der Erfolgswertungleichheit relativiert wird. Gesamtstimmen davon: 30 Sitze davon: Wählerstimmen pro Sitz CDU SPD Grüne FDP PDS WG WG WG WG WG Aus der Darstellung lässt sich der Schluss ziehen, dass bei einer Minimierung der zu vergebenden Sitze der Erfolgswert der Stimmen angenähert wird. 21

22 F. Fazit Folglich könnte möglicherweise die Verkleinerung der kommunalen Vertretungen ein denkbares Mittel zu Verringerung der Erfolgswertungleichheit darstellen. Dies kann auch vor dem Hintergrund, dass offensichtlich ein Trend zur Verkleinerung der Vertretungen besteht, in die abschließende Betrachtung einfließen. So wurde der Landtag NRW beispielsweise von 201 auf 181 Sitze verkleinert. F. Fazit In der abschließenden Betrachtung kann zunächst festgehalten werden, dass das vorhandene Verfahren nach 33 Kommunalwahlgesetz verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Erfolgswertungleichheit basiert auf den verfahrensimmanenten wahlsystematischen Zwangsläufigkeiten die mit dem Verhältniswahlsystem zwangsläufig verbunden sind. Die Entscheidung zu Gunsten eines bestimmten Berechnungsverfahrens steht letztendlich im Auswahlermessen des Gesetzgebers 34 und ist verfassungsrechtlich unbedenklich. 35 Dennoch bleibt ein "verfassungspolitisches Unbehagen" zurück. Es ist eine politische Aufgabe des Landtags, im Rahmen seines verfassungsrechtlichen Spielraums "Gestaltung des Wahlrechts" abwägend und folgen- und wirkungsorientiert, optimierende Lösungen 36 zu schaffen. Hierbei bedürfen die ins Auge gefassten Lösungsansätze der genauen Prüfung nach Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben. Auch müssen empirische und statistische Werte sowie die von der Landesregierung vorgenommenen Beobachtungen einbezogen werden. So weist die Landesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage darauf hin, dass sie die Entwicklung in den Kommunen aufmerksam beobachte So auch die Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2112 in Drucksache 13/ OVG Nordrhein-Westfalen in DVBl. 1981, S. 874, Nds. StGH in DVBl. 1978, S Mit der Frage "Optimierung der Gesetzgebung" befasst sich auch eine der neuesten Ausarbeitungen des Parlamentarischen Beratungs- und Gutachterdienstes des Landtags NRW vom Information 14/ So die Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2112 in Drucksache 13/

23 Anlage Anlage 1. Auszug aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG): Art. 3 GG (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tätsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Art 20 GG (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. (4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. Art 28 GG (1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen her- 23

24 Anlage vorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten. (2) Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle. (3) Der Bund gewährleistet, dass die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht. Art. 38 GG (1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. (2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt. (3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz. 2. Auszug aus dem nordrhein-westfälischen Kommunalwahlgesetz (KWahlG NRW) 3 KWahlG NRW (1) Die Vertreter werden in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten gewählt. (2) Die Zahl der zu wählenden Vertreter beträgt mindestens a) für Gemeinden mit einer Bevölkerungszahl von und weniger 20 Vertreter, davon 10 in Wahlbezirken; über 5 000, aber nicht über Vertreter, davon 13 in 24

25 Anlage Wahlbezirken; über 8 000, aber nicht über Vertreter, davon 16 in Wahlbezirken; über , aber nicht über Vertreter, davon 19 in Wahlbezirken; über , aber nicht über Vertreter, davon 22 in Wahlbezirken; über , aber nicht über Vertreter, davon 25 in Wahlbezirken; über , aber nicht über Vertreter, davon 29 in Wahlbezirken; über , aber nicht über Vertreter, davon 33 in Wahlbezirken; über , aber nicht über Vertreter, davon 37 in Wahlbezirken; über , aber nicht über Vertreter, davon 41 in Wahlbezirken; über Vertreter, davon 45 in Wahlbezirken; b) für Kreise mit einer Bevölkerungszahl von und weniger 48 Vertreter, davon 24 in Wahlbezirken; über , aber nicht über Vertreter, davon 27 in Wahlbezirken; über , aber nicht über Vertreter, davon 30 in Wahlbezirken; über , aber nicht über Vertreter, davon 33 in Wahlbezirken; über Vertreter, davon 36 in Wahlbezirken. Die Gemeinden und Kreise können bis spätestens 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um 2, 4 oder 6, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern; die Zahl von 20 Vertretern darf nicht unterschritten werden. (3) Weitere Vertreter werden aus den Reservelisten gewählt, soweit dies zur Durchführung des Verhältnisausgleichs gemäß 33 erforderlich ist, mit der Maßgabe, dass die Gesamtzahl der Vertreter gerade ist. 33 KWahlG NRW (1) Der Wahlausschuss zählt zunächst die für alle Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen, nach Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern getrennt, zusammen (Gesamtstimmenzahl). Durch Abzug der Stimmen der Parteien und Wählergruppen, für die keine Reserveliste zugelassen ist, und der Stimmen der Einzelbewerber von der Gesamt- 25

26 Anlage stimmenzahl wird die bereinigte Gesamtstimmenzahl gebildet. (2) Von der gemäß 3 in jedem Wahlgebiet mindestens zu wählenden Gesamtzahl von Vertretern wird die Zahl der erfolgreichen Wahlbezirksbewerber abgezogen, die als Einzelbewerber aufgetreten oder von einer nach Absatz 1 Satz 2 nicht zu berücksichtigenden Partei oder Wählergruppe vorgeschlagen sind. Von der so gebildeten Ausgangszahl erhalten die am Verhältnisausgleich teilnehmenden Parteien und Wählergruppen so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf sie entfallenen Stimmenzahlen zustehen (erste Zuteilungszahl). Jede Partei oder Wählergruppe erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen; bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. (3) Haben Parteien und Wählergruppen mehr Sitze in den Wahlbezirken errungen, als ihnen nach Absatz 2 zustehen, so wird die Ausgangszahl um so viele Sitze erhöht, wie notwendig sind, um auch unter Berücksichtigung der erzielten Mehrsitze eine Sitzverteilung nach dem Verhältnis der Stimmenzahlen zu erreichen. Dazu wird die Zahl der in den Wahlbezirken errungenen Sitze der Partei oder Wählergruppe, die das günstigste Verhältnis dieser Sitzzahl zur ersten Zuteilungszahl erreicht hat, mit der bereinigten Gesamtstimmenzahl nach Absatz 1 multipliziert und durch die Stimmenzahl dieser Partei oder Wählergruppe dividiert. Die zweite Ausgangszahl für die Sitzzuteilung ist mit einer Stelle hinter dem Komma zu berechnen und auf eine ganze Zahl auf- oder abzurunden. Ist durch die erhöhte Ausgangszahl die Gesamtzahl der Sitze eine ungerade Zahl, so wird diese Ausgangszahl um eins erhöht. (4) Parteien und Wählergruppen, die weniger Sitze in den Wahlbezirken errungen haben, als ihre Sitzzahl beträgt, erhalten die fehlenden Sitze aus der Reserveliste. (5) Die Sitze werden aus den Reservelisten in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. 32 Satz 2 gilt entsprechend. Bewerber, die in einem Wahlbezirk gewählt sind, bleiben hierbei unberücksichtigt. Entfallen auf eine Partei oder Wählergruppe mehr Sitze, als Bewerber auf der Reserveliste benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt. (6) Gesetzliche Mitgliederzahl ist die Mindestzahl der in jedem Wahlgebiet zu wählenden Gesamtzahl von Vertretern ( 3). Sie erhöht sich in den Fällen des Absatzes 3 um die zuzu- 26

27 Anlage teilenden weiteren Sitze. Sie vermindert sich im Falle des Absatzes 5 Satz 4 um die unbesetzt bleibenden Sitze. 27

28 Anlage 28

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