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1 Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe UUS Service d enquête sur les accidents des transports publics SEA Servizio d inchiesta sugli infortuni dei trasporti pubblici SII Erwin Noser 11. Dezember 2009 Reg. Nr.: Schlussbericht der Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe über die Kollision von Zug 2157 der Appenzeller Bahnen mit einem Auto auf dem Bahnübergang Steigstrasse vom Mittwoch, 12. August 2009 in Bühler / AR Erwin Noser Utikonerstr Schlieren Tel , Mobile Fax jean.gross@uus.admin.ch

2 Dieser Bericht wurde ausschliesslich zum Zweck der Verhütung von Unfällen beim Betrieb von Eisenbahnen, Seilbahnen und Schiffen erstellt. Die rechtliche Würdigung der Umstände und Ursachen von Unfällen ist nicht Gegenstand der vorliegenden Untersuchung gemäss Art. 25 der Verordnung über die Meldung und Untersuchung von Unfällen und schweren Vorfällen beim Betrieb öffentlicher Verkehrsmittel (VUU, SR ). 0. ALLGEMEINES 0.1 Kurzdarstellung Am Mittwoch, 12. August 2009 um ca h kam es beim Bahnübergang Steigstrasse (Bahnkilometer 9.608) in Bühler (AR) zu einer Kollision zwischen einem Auto (PW) und Zug 2157 der Appenzeller Bahnen. Dabei wurde der Autolenker verletzt. nach Teufen Unfallstelle nach Bühler 0.2 Untersuchung Die Unfalluntersuchungsstelle UUS wurde um Uhr durch die Meldestelle REGA über das Ereignis informiert. Der Untersuchungsleiter Philippe Thürler ist nicht an den Unfallort ausgerückt. Mit der Untersuchung des Ereignisses wurde der nebenamtliche Untersuchungsleiter Erwin Noser betraut. Dieser forderte die Unfallakten bei der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden und bei den Appenzeller Bahnen ein. Zudem besichtigte er den Unfallplatz vor Ort. Der Untersuchungsbericht der UUS fasst die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zusammen. 1. FESTGESTELLTE TATSACHEN 1.1 Vorgeschichte Der Lokführer von Zug 2157 hat vor der Abfahrt in St. Gallen ordnungsgemäss eine Bremsprobe am Zug durchgeführt. Die Zugfahrt von St. Gallen bis zum Unfallort verlief ohne besondere Vorkommnisse. Aufgrund des Passagieraufkommens musste der Zug an der Haltestelle Steigbach nicht anhalten. 2/13

3 1.2 Verlauf der Fahrt Zug 2157 fuhr fahrplanmässig um Uhr in Teufen Richtung Bühler ab. Als der Lokführer sich mit seinem Zug dem Bahnübergang bei der Steigstrasse näherte, gewahrte er einen Personenwagen, der auf der Strasse stand (Fahrrichtung Teufen Bühler) und den Blinker fürs Linksabbiegen eingeschaltet hatte. Kurz bevor der Zug den Bahnübergang passierte, fuhr der stillstehende Personenwagen Richtung Bahnübergang los. Aufgrund dieses Sachverhaltes gab der Lokführer von Zug 2157 sofort ein Achtungssignal ab und leitete eine Schnellbremsung ein. Zur Bremsverstärkung des Zuges hatte er gleichzeitig die Magnetschienenbremse eingeschaltet. Trotz des Achtungssignals überquerte der Personenwagen das Bahntrassee, wo es zur seitlichen Kollision mit Zug 2157 der Appenzeller Bahnen kam. Durch die Kollision schob der Zug den Personenwagen ca 75 Meter Richtung Bühler vor sich her. Beim Fahrleitungsmast 8 hängte sich der Personenwagen ein und wurde ins linksseitige Wiesenbord abgedrängt. Nach Aussagen des Lokführers hat der Autolenker nach der Wahrnehmung des Achtungssignals den auf ihn zufahrenden Zug bemerkt und beschleunigte daraufhin seinen Personenwagen markant. Gemäss Aussagen des Autolenkers nahm er das Achtungssignal von Zug 2157 wahr. Ob jedoch die Blinklichtsignale eingeschaltet waren, daran kann er sich nicht mehr erinnern. Nach seinen Aussagen war die Sichtbarkeit der Anlage durch die Sonneneinstrahlung beeinträchtigt. 1.3 Personenschäden Bahnpersonal Reisende Drittpersonen Tödlich verletzt: Schwer verletzt: 1 Leicht verletzt: 1.4 Sachschäden am Rollmaterial und an der Infrastruktur des Bahnunternehmens Am Rollmaterial des Bahnunternehmens entstand ein Sachschaden von ca. 50'000 SFr. An der Fahrleitung entstand ein Sachschaden von ca SFr. und an den elektrischen Installationen ein solcher von ca 5'000 SFr. 1.5 Sachschäden Dritter Der am Unfall beteiligte Personenwagen erlitt Totalschaden. Diverse Landschäden und ein beschädigter Zaun. Sachschaden ca 2'000 SFr. 1.6 Beteiligte Personen Lokpersonal Lokführer Appenzeller Bahnen Zugbegleiter Zug 2157 der Appenzeller Bahnen verkehrte ohne Zugpersonal. Dritte Personenwagenlenker 3/13

4 1.7 Schienenfahrzeuge Eigentümer: Appenzeller Bahnen Bahnhofplatz 10, 9100 Herisau Zugskomposition: Pendelzugskomposition, bestehend aus drei Fahrzeugen Spitze: BDeh 4/4 Nr. 12 Mitte: B Nr. 283 (2. Klasswagen) Schluss: ABt Nr. 112 (Steuerwagen) Triebfahrzeug: BDeh 4/4 Nr. 12 Zugreihe / R 97 % Bremsverhältnis: Ausgeschaltete keine Bremsapparate: 1.8 Strassenfahrzeuge Folgendes Strassenfahrzeug war am Ereignis beteiligt: Amtliches Kontrollschild: Fahrzeugtyp: VW Passat Var4motion Fahrzeughalter: 1. Inverkehrssetzung: Wetter, Schienenzustand Tag. Sonnenschein. Schienen trocken Bahnsicherungssysteme Der Bahnübergang ist mit drei einfachen Andreaskreuzen (Sign.-Nr. 3.22, SSV Art. 93) drei Blinklichtsignale (Bezeichnung EBV) bzw mit Wechselblinklichtsignalen (Bezeichnung SSV) einem akustischen Warnsignal zwei Kontrolllichtern. gesichert. Die Bahnübergangsanlage ist beidseitig mit je einem Kontrolllicht gemäss FDV Ziffer Bild 206 ausgerüstet. Blinkt das Kontrolllicht bei der Annäherung des Zuges, sind die roten Blinklichtsignale eingeschaltet. Der Bahnübergang befindet sich bei Bahnkilometer Das Kontrolllicht für Züge in Fahrrichtung Bühler befindet sich beim Fahrleitungsmast 2 (ca. km 9.415) Die Strasseneinmündung in die Hauptstrasse Teufen Bühler ist mit dem Signal STOP (Sign.-Nr. 3.01, SSV Art. 36) gekennzeichnet. Am Boden befindet sich kurz vor dem Betreten des Bahnüberganges eine Haltelinie (Sign.-Nr. 6.10; SSV Art. 75). Auf der Hauptstrasse - herkommend aus Richtung Bühler - befindet sich parallel zur Bahnstrecke verlaufend ein Radstreifen (Sign.-Nr. 6.09, SSV Art. 74). In der Fortsetzung der Steigstrasse befindet sich ein Fussgängerstreifen (Sign.-Nr. 6.17, SSV Art. 77) ohne Halteverbotslinie, welcher die gefahrlose Überquerung der Hauptstrasse Teufen Bühler ermöglicht. Die am Unfallort anwesende Kantonspolizei hat die Bahnsicherungsanlage noch während der Unfallaufnahme auf das technisch einwandfreie Funktionieren hin, überprüft. Sie hat die Blinklichtsignale und die Lampe des Kontrolllichtes angeschaltet. Diese funktionierten einwandfrei. Bei einer entsprechenden Manipulation an den Blinklichtsignalen (Einbau eines Defektes) blieb die Lampe des Kontrolllichtes dunkel. 4/13

5 Foto 1 Foto 2 Aus Richtung Teufen gesehen Aus Richtung Teufen gesehen 1.11 Zug- und Rangierfunk Die Zugskomposition ist mit dem Zugfunk der Appenzeller Bahnen ausgerüstet. Die Funkgespräche sind für den Ablauf des Ereignisses nicht relevant Bahnanlagen Bei der Bahnstrecke zwischen Teufen und Bühler handelt es sich um eine einspurige Strecke. Aus Richtung Teufen verläuft das Gleis unmittelbar links neben der Hauptstrasse Teufen Bühler. Zwischen Teufen und Bühler zweigt die Nebenstrasse Obere Steig praktisch in einem rechten Winkel (Bahnkilometer 9.608) von der Hauptstrasse ab. Im Bereich des Bahnüberganges sind das Bahntrassee und die Hauptstrasse Teufen Bühler durch einen Randstein voneinander getrennt. Im Bereich der Unfallstelle verläuft das Bahntrassee auf einem Schotterbett. Beim Bahnübergang Steigstrasse handelt es sich um einen bewachten Bahnübergang mit drei Blinklichtsignalanlagen, welche mit je zwei roten Wechselblinkern und einem Andreaskreuz ausgerüstet sind. Zudem ist eine Blinklichtsignalanlage mit einer Glocke ausgerüstet. Zum Überqueren des Bahnüberganges sind zwischen den Schienen Holzschwellen eingebaut. Der bewachte Bahnübergang Steigstrasse befindet sich aus Richtung Teufen in einer Steigung von ca. 7 Promille Fahrdatenschreiber Die Auswertung der Fahrdaten ergab, dass der Lokführer unmittelbar vor dem Ereignis mit einer Geschwindigkeit von ca. 52 km/h gefahren ist und somit die vorgeschriebene max. Geschwindigkeit von 65 km/h für diesen Streckenabschnitt nicht überschritten hat. Der Lokführer hat die Schnellbremsung unverzüglich eingeleitet. Trotzdem wurde das Auto ca. 75 Meter von Zug 2157 mitgeschleift. Das Einschalten der Magnetschienenbremse wird auf dem Fahrdatenschreiber nicht registriert Befunde an den Bahnfahrzeugen Es wurde keine visuelle Kontrolle der am Ereignis beteiligten Schienenfahrzeuge durch den Untersuchungsleiter vorgenommen Medizinische Feststellungen In Bezug auf medizinische Beschwerden der am Unfall beteiligten Personen ist nichts bekannt. 5/13

6 1.16 Feuer Beim Ereignis trat kein Feuer auf Informationen über Organisation und Verfahren Bei Zug 2157 handelt es sich um einen regelmässig verkehrenden, im amtlichen Kursbuch aufgeführten, Reisezug von St. Gallen (ab 15.37) via Teufen nach Gais (an 16.09) Verschiedenes Das Ereignis wird seitens der Strafverfolgungsbehörden durch die Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden untersucht. 2. BEURTEILUNG 2.1 Technisches - Der Bahnübergang ist gemäss Eisenbahnverordnung EBV und den Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (Art. 37) gesichert und signalisiert. - Aufgrund des Resultates betreffend der Funktionskontrolle über das richtige Funktionieren der Bahnübergangsicherungsanlage durch die Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden und der Tatsache, dass vom Zeitpunkt des Ereignisses bis zum Zeitpunkt der Funktionskontrolle keine Veränderungen vorgenommen wurden, muss diese zum Zeitpunkt des Unfalles technisch einwandfrei funktioniert haben. Diese Aussage wird auch dadurch unterstützt, dass ein Zeuge die korrekte Funktionsfähigkeit der Bahnübergangsicherungsanlage bei der Annäherung des Zuges 2157 an den Bahnübergang bestätigen kann. - Die Warnzeit beträgt 23 Sekunden. - Sind die Blinklichtsignale des Bahnüberganges nicht eingeschaltet oder gestört, blinkt das Kontrolllicht nicht. 2.2 Betriebliches - Der Lokführer von Zug 2157 hat die vorgeschriebene Geschwindigkeit von 65 km/h für diesen Streckenabschnitt nicht überschritten. - Beim Erkennen der Gefahr hat der Lokführer gemäss Zeugenaussagen Achtungssignale abgegeben und die Schnellbremsung eingeleitet. - Zusätzlich zur Schnellbremsung hat der Lokführer die für die Bremsung des Zuges verstärkt wirkende Magnetschienenbremse manuell eingeschaltet. - Aufgrund der Sichtverhältnisse bemerkte der Lokführer das Auto, welches den Bahnübergang bei der Steigstrasse befahren wollte, noch bevor er mit seinem Zug am Kontrolllicht zur Bahnübergangsanlage vorbeigefahren war. Als er sah, dass das besagte Kontrolllicht korrekt blinkte, wusste er, dass die Blinklichtsignale des Bahnüberganges einwandfrei funktionierten. - Trotz sämtlicher vom Lokführer eingeleiteter Massnahmen konnte der Zusammenstoss nicht mehr verhindert werden. - Die technisch programmierte Warnzeit genügt, um den Bahnübergang Steigstrasse rechtzeitig vor einem herannahenden Zug zu räumen. 2.3 Strassenseitig Der Bahnübergang ist für die Strassenbenützer und Passanten gut gekennzeichnet und überblickbar. Er ist mit Andreaskreuzen und roten Blinklichtsignalen ausgerüstet (Signalisation gemäss SSV, ). 6/13

7 3. SCHLUSSFOLGERUNGEN 3.1 Befunde Der Bahnübergang ist mit einfachen Andreaskreuzen und drei Blinklichtsignalen (Wechselblinklichtsignale) gemäss SSV gekennzeichnet. Die Signalisation des Bahnüberganges entspricht der Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen, Art. 37c (SR ) Die Bahnübergangsicherungsanlage hat technisch einwandfrei funktioniert. Der Lokführer von Zug 2157 hat beim Erkennen der Gefahrensituation ein Achtungssignal abgegeben. Gleichzeitig leitete er eine Schnellbremsung ein. Zusätzlich schaltete er die Magnetschienenbremse ein. 3.2 Ursache Das Auto überquerte den Bahnübergang Steigstrasse trotz eingeschalteten Blinklichtsignalen unmittelbar vor Zug SICHERHEITSEMPFEHLUNGEN keine Die Untersuchung wurde von Erwin Noser geführt. Schlieren, 11. Dezember 2009 Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe Erwin Noser Untersuchungsleiter im Nebenamt Fotos: Nr. 1 und 2 (UUS/grj) 7/13

8 Anlage 1 Skizze des Unfallortes Skizze durch die Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden erstellt. 8/13

9 Anlage 2 Fahrdatenschreiber von Zug /13

10 Anlage 3 Auszug aus der Eisenbahnverordnung Signale und Anlagen Art. 37c 1 An Bahnübergängen sind Schranken- oder Halbschrankenanlagen zu erstellen. Ausgenommen sind Bahnübergänge nach Absatz 5. 2 An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen sind die Trottoirs mit Schlagbäumen auszurüsten. 3 Folgende Ausnahmen von Absatz 1 sind möglich: a. An Bahnübergängen, wo das Anbringen von Schranken- oder Halbschrankenanlagen unverhältnismässige Aufwendungen bedingt, können an deren Stelle auf der einen Seite des Bahntrassees Blinklichtsignale und auf der anderen Seite eine Halbschrankenanlage aufgestellt werden. Wo auch dies unverhältnismässige Aufwendungen bedingt, können Blinklichtsignalanlagen aufgestellt werden. b. An Bahnübergängen mit schwachem Strassenverkehr kann eine Blinklichtsignalanlage mit akustischen Signalen oder eine Bedarfsschrankenanlage erstellt werden. c. An Bahnübergängen können, falls die Sichtverhältnisse genügend sind oder die Eisenbahnfahrzeuge bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen zweckdienliche Achtungssignale abgeben, Andreaskreuze als einziges Signal angebracht werden, sofern: 1. die Strasse oder der Weg nur für den Fussgängerverkehr geöffnet und dieser schwach ist, 2. der Strassenverkehr schwach und der Schienenverkehr langsam ist, oder 3. die Strasse oder der Weg nur der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient (Feldweg), keine bewohnte Liegenschaft erschliesst und auf Grund der Signalisation nur einem beschränkten Personenkreis offen steht; die Infrastrukturbetreiberin hat diesen Personenkreis zu instruieren. 4 Blinklichtsignale können durch Lichtsignale ersetzt werden, sofern der Bahnübergang in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt oder beidseits des Bahntrassees mit einer Schranken- oder Bedarfsschrankenanlage versehen ist. An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen dürfen die Blinklichtsignale nicht durch Lichtsignale ersetzt werden; sie dürfen jedoch durch solche ergänzt werden, sofern der Bahnübergang in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt. 5 An Bahnübergängen, die ausschliesslich für Rangierbewegungen benützt oder nach den Bestimmungen über den Strassenbahnbetrieb der Schweizerischen Fahrdienstvorschriften vom 2. Juni befahren werden, ist das Signal «Strassenbahn» nach Artikel 10 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September (SSV) anzubringen und wenn nötig mit Lichtsignalanlagen zu ergänzen. 6 Die für die Gewährleistung der Sicherheit am Bahnübergang erforderlichen strassenseitigen Vorsignale und Markierungen werden nach der SSV angebracht. 1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Nov (AS ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2003, in Kraft seit 14. Dez (AS ). 2 [AS ]. Siehe heute: die Fahrdienstvorschriften vom 8. Nov ( SR ). 3 SR /13

11 Anlage 4 Auszug aus den AB EBV Artikel 37c AB 37c allgemein 1 Signale am Bahnübergang 11 Schlagbäume 111 Schlagbäume sind rot-weiss gestreift. 12 Blinklichtsignale 121 Blinklichtsignale bestehen aus einer dreieckigen schwarzen Tafel mit zwei auf gleicher Höhe angeordneten und in der Regel nicht gleichzeitig rot aufleuchtenden Blinklichtern (Wechselblinklichtsignal) oder mit einem rot blinkenden Licht (einfaches Blinklichtsignal). 122 Die eingesetzten Leuchtmittel (Signalgeber mit Glühlampen, Drehleuchten, usw.) müssen im gesamten Anfahrtsbereich mit Blick auf die Signale am Bahnübergang gut sichtbar sein. 123 Für die eingesetzten Leuchtmittel gelten sinngemäss auch die Normen EN Anlagen zur Verkehrssteuerung, Warn- und Sicherheitsleuchten (vgl. SN ) und EN Anlagen zur Verkehrssteuerung, Signalleuchten (vgl. SN ). 13 Andreaskreuze 131 Die Andreaskreuze sind weiss mit rotem Rand. Sie können hochkant stehen und bei ungünstigem Hintergrund auf weisse Tafeln aufgemalt werden. 14 Die Signale am Bahnübergang sind nach Bild 1 bis 4 (AB-EBV zu Art 37c) auszugestalten. 15 Für den Abstand zwischen dem Fahrbahnrand und der nächsten Signalkante gelten die Bestimmungen in Artikel 103 der Signalisationsverordnung (SSV)1 vom An Bahnübergängen, welche strassenseitig mit einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h befahren werden, dürfen bei Schranken-, Halbschranken- und Blinklichtsignalanlagen keine einfachen Blinklichtsignale verwendet werden. 2 Auf Streckenabschnitten und in Stationen mit einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von über 140 km/h oder wo die Räumung des mit Anlagen ausgerüsteten Bahnübergangs oft erschwert ist, sind Massnahmen vorzusehen, welche die Züge nötigenfalls rechtzeitig zum Halten veranlassen. Wo solche Einrichtungen den Bahnbetrieb behindern, sind zweckdienliche Signalisationen oder Lichtsignalanlagen gemäss SSV zur Räumung des Bahnübergangs vorzusehen und bei der zuständigen Behörde zu beantragen. 11/13

12 AB 37c.3 1 Blinklichtsignalanlagen 11 Blinklichtsignalanlagen bestehen aus Blinklichtsignalen und Andreaskreuzen, die in der Regel über den Blinklichtsignalen angebracht werden, sowie einem, ausnahmsweise zwei oder mehr akustischen Signalen. 12 Die Blinklichtsignale und Andreaskreuze stehen in der Regel vor dem Bahnübergang am rechten Strassenrand. In begründeten Fällen können andere Standorte beantragt werden. Die Anordnung nur auf einer Seite des Bahntrassees am rechten und linken Strassenrand ist ausschliesslich an eingleisigen Bahnstrecken bei sehr guter Sichtbarkeit der Signale (z. B. Drehleuchten) im gesamten Anfahrtsbereich (min. 5 Sekunden sichtbar) zulässig. 13 Blinklichtsignalanlagen, die für eine folgende Zugfahrt weiter blinken müssen, dürfen nur ausnahmsweise und nur in Stationen oder auf Streckenabschnitten mit langsamem Schienenverkehr verwendet werden. 14 Bei Anlagen nach Ziffer 13 kann der Strassenbenützer mit einer Zusatztafel auf den Umstand für das Weiterblinken aufmerksam gemacht werden. 15 Bei Blinklichtsignalanlagen an mehrgleisigen Bahnübergängen sind doppelte Andreaskreuze anzubringen. 16 Bei Blinklichtsignalanlagen sind möglichst kurze Warnzeiten anzustreben, die in der Regel für eine Zugsfahrt 30 Sekunden nicht überschreiten sollen. 12/13

13 Anlage 5 Auszug aus dem Strassenverkehrsgesetz Wechselblinklichtsignal (Art. 93) einfaches Andreaskreuz (Art. 93) Art. 36 Signale «Stop» und «Kein Vortritt» (SR ) 1 Das Signal «Stop» (3.01) verpflichtet den Führer, anzuhalten und den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren. 1 Für die das Signal ergänzende Haltelinie (6.10) gilt Artikel 75 Absätze 1, 2 und 5. Art. 75 Halte- und Wartelinien 1 Die Haltelinie (weiss, ununterbrochen, quer zur Fahrbahn; 6.10) zeigt an, wo die Fahrzeuge beim Signal «Stop» (3.01) und gegebenenfalls bei Lichtsignalen, Bahnübergängen und Fahrstreifen für den abbiegenden Verkehr (Art. 74 Abs. 2) usw. halten müssen. 1 Der vorderste Teil des Fahrzeugs darf die Haltelinie nicht überragen. 13/13

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