Haftung des Stiftungsvorstands in Grundzügen

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1 Haftung des Stiftungsvorstands in Grundzügen Vorstand schuldet Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters Haftung nur bei schuldhafter Pflichtverletzung, aber keine Erfolgshaftung Grundsatz der Binnenhaftung, nur in besonderen Konstellationen Außenhaftung Verstoß gegen die stiftungsrechtliche Ausschüttungssperre ( 17 Abs 2 S 2) Verletzung der Insolvenzantragspflicht Viele offene Fragen, insb bei Durchsetzung 2

2 Haftungsfreiraum Business Judgement Rule BJR für AG und GmbH ausdrücklich verankert (StRÄG 2015) Keine ausdrückliche Reglung für PS, anders aber in FL Dennoch: Geltung der BJR auch für Privatstiftungen (6 Ob 160/15w, ha) => haftungsfreier Kernbereich unternehmerischen Ermessens 3 BJR im Stiftungsrecht / 1 safeharbor nur bei unternehmerischen Entscheidungen und darüber hinaus nur, wenn Vorstand sich nicht von sachfremden Interessen leiten lässt Entscheidung auf Grundlage angemessener Informationen getroffen wird Entscheidung ex ante offenkundig dem Wohl der PS dient Vorstand vernünftigerweise annehmen darf, zum Wohl der Stiftung zu handeln Alle Elemente müssen kumulativ erfüllt sein! 4

3 BJR im Stiftungsrecht / 2 Unternehmerische Entscheidung Wohnt gewisses Risiko inne Ist zukunftsbezogen Durch Prognosen und nicht justiziable Einschätzungen gekennzeichnet Ermessensentscheidung Fehlt zbbei Kompetenzüberschreitungen Insichgeschäften Handeln außerhalb von Stiftungsurkunde und -zusatzurkunde 5 BJR im Stiftungsrecht / 3 Typische Anwendungsfälle Erstmalige Veranlagung des Stiftungsvermögens Änderungen der Anlageform Oder Ähnliches Auswahl der Begünstigten bzw Ausschüttungsentscheidungen? Thesaurierung in Tochtergesellschaften? Erteilung von Auskünften? 6

4 BJR im Stiftungsrecht / 4 Voraussetzungen der BJR erfüllt => safeharbor, keine Haftung des Vorstands BJR wirkt nicht nur bei Haftung, sondern auch im Abberufungsverfahren: Abberufung hat zwar grdsandere Zielrichtung als Haftung, aber hat ein Vorstand nach Regeln der BJR gehandelt, besteht regelmäßig auch kein Raum für eine Abberufung 7 Substiftungen 8

5 Motive Vermögenstrennung Trennung von Familienstämmen Adaptierung der Stiftungserklärung Änderung des Stifterkreises 9 Hürden Kongruenz der Stiftungszwecke? Idente Stifter? Erweiterung von Änderungs- bzw Widerrufsrecht? Gänzliche oder tlw Vermögensübertragung? Gestattung in Stiftungserklärung? 10

6 6 Ob 108/15y SV Auf Wunsch des Stifters oder - nach Ableben oder Verlust der uneingeschränkten Geschäftsfähigkeit des Stifters - auf gemeinsamen Wunsch der Töchter des Stifters ist das Stiftungsvermögen, auch zur Gänze, auf eine andere von der PS gemeinsam mit dem Stifter oder gemeinsam mit den Töchtern oder gemeinsam mit dem Stifter und den Töchtern errichtete und nach den Wünschen des Stifters oder nach den Wünschen seiner Töchter gestaltete PS zu übertragen. Stifter hatte umfassendes Änderungs-und Widerrufsrecht 11 6 Ob 108/15y OGH Begehrte Änderung zu weit, OGH: käme es dadurch doch zu einer Perpetuierung der mit seinem Tod erloschenen höchstpersönlichen und unübertragbaren Gestaltungsrechte bzw zu einer unzulässigen Erweiterung des nur in den engen Schranken des 33 Abs 2 PSG erlaubten Änderungsrechts des Stiftungsvorstands. 12

7 6 Ob 237/15v SV / 1 Sachverhalt Errichtung einer Substiftung wurde in Stiftungsurkunde der errichtenden Stiftung genehmigt Ausdrückliche Verankerung des Wunsches des Stifters, möglichst viel Vermögen auf Substiftung zu übertragen 13 6 Ob 237/15v SV / 2 Stiftungszweck weitestgehend kongruent Substiftung 4 Stifter (statt bisher 1 Stifter) Änderungsrecht für alle Stifter Kein Widerrufsrecht 14

8 6 Ob 237/15v OGH Keine widerrufsgleiche Änderung, weil Vermögen nicht an Letztbegünstigte ausgeschüttet wird, sondern in (Sub)Stiftung bleibt Kongruenz der Stiftungszwecke nicht entscheidend, wenn vom lebenden Stifter Stiftungszweck geändert wurde 15 Conclusio / 1 Kongruenz des Stiftungszwecks nicht entscheidend, wenn änderungsberechtigter Stifter an der Festsetzung des Zwecks der zu errichtenden Stiftung tatsächlich mitwirkt Ist eine Ausgestaltung des Stiftungszwecks der Substiftung ohne konkrete Mitwirkung des Stifters möglich? 16

9 Conclusio / 2 Erweiterung des Stifterkreises in der Substiftung unter diesen Voraussetzungen unbedenklich Gilt nach OGH auch, wenn sich der Kreis der änderungsberechtigten Stifter vergrößert => wirklich? 17 Conclusio / 3 Substiftungserrichtung stellt jedenfalls dann keine widerrufsgleiche Änderung dar, wenn es in Substiftung keine widerrufsberechtigten Stifter gibt Erstmalige Etablierung eines Widerrufsrechts? 18

10 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 19 Kontaktdaten Univ. Prof. Dr. Johannes Zollner RA Dr. Gernot Murko MURKO BAUER MURKO StB, WP Dr. Günther Pöschl Karl-Franzens-Universität Graz Institut für Unternehmensrecht und Internationales Wirtschaftsrecht Universitätsstraße 15 C4 A-8010 Graz Tel: RECHTSANWÄLTE APP STEUERBERATUNG Herrengasse Klagenfurt Tel: Waidmannsdorfer Straße Klagenfurt Tel: kanzlei@ra-mbm.at g.poeschl@app-tax.at j.zollner@uni-graz.at

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