Ein Exclusiv-Service für die Mitglieder der Landesverbände des BVNI

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1 BVNI-info 1/2001 Ein Exclusiv-Service für die Mitglieder der Landesverbände des BVNI Steinbruchgelände ist oftmals öffentlicher Verkehrsraum! - Rechtsgrundlagen - - Abgrenzungen - - Konsequenzen - BVNI-Geschäftsstelle Januar 2001

2 2 Steinbruchgelände ist oftmals öffentlicher Verkehrsraum! 1. Allgemeines 2. Verkehrsräume 2.1 Grundsätzliches 2.2 Rechtlich öffentlicher Verkehrsraum 2.3 Tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum 2.4 Nichtöffentlicher Verkehrsraum 2.5 Zwischenergebnis 3. Konsequenzen 3.1 Straßenverkehrsrecht 3.2 Sonstiges Recht 4. Empfehlungen 1. Allgemeines Unternehmen der Naturstein-Industrie sehen sich vermehrt mit der Frage konfrontiert, welchen rechtlichen Bestimmungen der Verkehr auf ihrem Steinbruchgelände unterliegt. Hintergrund dieser Problematik ist, dass die Unternehmen zum Teil über große Betriebsgelände verfügen, auf dem u.u. erheblicher Kraftfahrzeugverkehr herrscht. Dieser ist zu untergliedern in betriebseigenen Verkehr, etwa durch Skw, Radlader und andere Transportfahrzeuge, Gabelstapler und weitere selbstfahrende Arbeitsmaschinen. Auch die An- und Abfahrt von Mitarbeitern mit ihren Privatfahrzeugen zählt zum betriebseigenen Verkehr. Zudem besteht bei allen Steinbruchbetreibern Kfz-Verkehr durch Lieferanten, Kunden, Besucher und Fremdfirmen oder Subunternehmen. Oftmals herrscht Unklarheit über die rechtliche Einordnung des Verkehrs auf dem Werksgelände. Ausschlaggebend sind hier die Bestimmungen des Straßen- bzw. Straßenverkehrsrechts. Die sich daraus ergebenden Konsequenzen können erheblich sein, was anhand der Führerscheinpflicht, der Kfz-Zulassungspflicht und der Pflicht zum Abschluss einer Kfz- Haftpflichtversicherung verdeutlicht werden soll. Die nachstehende Abhandlung beinhaltet vereinzelt Gesetzestexte, ohne jedoch deren vollen Wortlaut und Fundstelle wiederzugeben. Die genannten Beispiele sind ausschließlich der aktuellen Rechtsprechung entnommen. 2. Verkehrsräume 2.1 Grundsätzliches Die rechtliche Einordnung des Verkehrs auf dem Steinbruchgelände in die Kategorien des Straßen- bzw. Straßenverkehrsrechts hängt maßgeblich davon ab, ob es sich bei dem jeweiligen Verkehrsgelände um einen rechtlich öffentlichen, tatsächlich öffentlichen oder nichtöffentlichen Verkehrsraum handelt. Ein Gelände, das sich in Privatbesitz befindet oder folglich auch ein Betriebs- oder Werksgelände, zählt nicht regelmäßig auch zu nichtöffentlichen Verkehrsräumen.

3 3 2.2 Rechtlich öffentlicher Verkehrsraum Ob eine Grundstücksfläche öffentlicher Verkehrsraum ist oder nicht, bestimmt der Verfügungsberechtigte, also der Steinbruchbetreiber. Öffentlicher Verkehrsraum ist gegeben, wenn die Benutzung einer Fläche zu Verkehrszwecken für jedermann oder für eine allgemein bestimmte Personengruppe dauerhaft oder zeitweise zur Verfügung steht und die Fläche auch tatsächlich von jedermann oder einer allgemein bestimmten Personengruppe benutzt wird. Charakteristisch für die Benutzung durch jedermann oder eine allgemein bestimmte Personengruppe (z.b. Anliegerverkehr, Firmenkunden) ist die individuelle Unbestimmtheit und der häufige Wechsel der Benutzer. Kann jedermann im vorgenannten Sinne die Verkehrsfläche tatsächlich nutzen, bleibt die Fläche auch dann öffentlich, wenn der Verfügungsberechtigte mit einem Schild darauf hinweist, dass es sich um einen (z.b.) Privatparkplatz handelt und Unbefugten das Parken verboten ist. Allein der (innere) Vorbehalt des Verfügungsberechtigten, keinen öffentlichen Verkehrsraum zu wollen, reicht ohne dementsprechende für den etwaigen Benutzer eindeutige Vorkehrungen zum Ausschluss der Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche nicht aus! Beispiele für rechtlich öffentlichen Verkehrsraum: Autobahnen, Bundes-, Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen; Tankstellen und Raststätten; der durch Schranken abgrenzbare Teil des Eisenbahnkörpers im Zuge einer öffentlichen Straße. 2.3 Tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum Der Verfügungsberechtigte stellt für eine Grundstücksfläche dadurch öffentlichen Verkehrsraum her, in dem er die Fläche dauernd oder zeitweise uneingeschränkt für jedermann oder eingeschränkt für eine allgemein bestimmte Personengruppe zur Verkehrsbenutzung durch ausdrückliche Bestimmung oder stillschweigende Duldung zur Verfügung stellt und diese Verkehrsfläche auch tatsächlich so benutzt wird. Diese Freigabe zum öffentlichen Verkehr kann der Eigentümer dann nicht eigenmächtig wirksam widerrufen, wenn auf der Fläche bereits ein erheblicher öffentlicher Verkehr stattfindet. Beispiele für tatsächlich öffentlichen Verkehrsraum: - Markierte Parkflächen z.b. vor Firma, Kino, Kirche oder Supermarkt, wenn sie jedermann oder einer allgemein bestimmten Personengruppe (z.b. nur Firmenkunden, Kirchen-, Kinooder Supermarktbesuchern) zur Verkehrsnutzung zur Verfügung stehen und auch so benutzt werden. - Gaststättenparkplatz, wenn der Kreis der Gaststättenbesucher unbestimmt und wechselnd ist. - Der vom Kunden zu befahrene Bereich einer entgeltlichen Autowaschanlage. - Parkplatz mit Hinweisschild Privatparkplatz oder Unbefugte werden abgeschleppt ohne Beschränkungsvorkehrungen und Beschränkungskontrollen. - Die zum Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen geöffnete Hoffläche eines Bauernhofes während der Verkaufszeiten. Öffentlicher Verkehrsraum auf der Hoffläche ist mit der Schließung des Hoftores beendet. Denn eine Grundstücksfläche kann nach dem Willen des Verfügungsberechtigten zeitweise öffentlicher Verkehrsraum sein oder nicht, wenn die entsprechenden eindeutigen Vorkehrungen getroffen werden (z.b. Hinweis auf Verkauf von Gütern und Öffnung des Hoftores). - Gelände einer Großmarkthalle, das nur mit Parkausweis benutzt werden darf und auf dem die abgestellten Kfz kontrolliert werden, der Zugang aber nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt ist, weil weder der Fahrer des abgestellten Kfz noch Fußgänger kontrolliert werden.

4 4 2.4 Nichtöffentlicher Verkehrsraum Nichtöffentlicher Verkehrsraum ist jener auf Flächen, von denen die Allgemeinheit nach dem Willen des Verfügungsbefugten und auch tatsächlich ausgeschlossen ist. Der Verfügungsberechtigte muss seinen der Benutzung der Fläche (als öffentliche Fläche) entgegenstehenden Willen nach außen hin unzweifelhaft deutlich machen. Grundstücksflächen, die vom Verfügungsberechtigten dem öffentlichen Straßenverkehr weder straßenrechtlich gewidmet sind, noch ausdrücklich oder stillschweigend tatsächlich von jedermann zu Verkehrszwecken benutzt werden dürfen, sind daher kein öffentlicher Verkehrsraum. Das dauernde oder zeitweise Herstellen nichtöffentlichen Verkehrsraums setzt auf Seiten des Verfügungsberechtigten jedoch grundsätzlich einen Beschränkungswillen und Beschränkungsvorkehrungen und eine Beschränkungskontrolle voraus. Diese Kriterien müssen im Einzelfall etwaigen Benutzern nach außen die Nichtöffentlichkeit der Fläche eindeutig klarmachen. Denn es kommt entscheidend auf die erkennbaren äußeren Umstände an. Kann ein durchschnittlicher möglicher Benutzer bei Beurteilung der äußeren Gegebenheiten die Nichtöffentlichkeit nicht klar erkennen, kann er von rechtlich öffentlichem oder zumindest von tatsächlich öffentlichem Verkehrsraum ausgehen. Vor allem aus Sicherheitsgründen sind an die Erkennbarkeit der Nichtöffentlichkeit strenge Anforderungen zu stellen. Dazu im einzelnen: Der Beschränkungswille des Verfügungsberechtigten kann jeden Personen- oder Fahrzeugverkehr ausschalten wollen. Meist ist das aber nicht gewollt, sondern gewollt ist durchweg die Verkehrsbenutzung durch individuell bestimmte Einzelpersonen oder eine Gruppe aus individuell bestimmten Einzelpersonen (Kunden, Lieferanten). Entscheidend für die Nichtöffentlichkeit ist, dass der Verkehr dauernd oder zeitweise nur denen erlaubt und möglich ist, die zum Verfügungsberechtigten in einer engen persönlichen oder rechtsgeschäftlichen Beziehung stehen oder in eine engere Beziehung treten wollen derart, dass sie individuell (z.b. namentlich) deutlich aus einer unbestimmten Vielheit möglicher Benutzer ausgesondert sind. Der Beschränkungswille als innerer Vorbehalt reicht zur Herstellung der Nichtöffentlichkeit alleine nicht aus. Beim Fehlen eindeutiger beschränkter Vorkehrungen kann ein Benutzer von öffentlichem Verkehrsraum ausgehen! Wesentliche Bedeutung für die äußere Erkennbarkeit nichtöffentlichen Verkehrsraums kommt der Beschränkungsvorkehrung zu, die nur dann entbehrlich sind, wenn sich die Nichtöffentlichkeit ohne weiteres aus Lage, Gestaltung der Anlage oder den Zufahrtsmöglichkeiten ergibt. Welche Beschränkungsvorkehrungen geeignet und wirksam sind, bestimmt sich nach den jeweiligen äußeren Gegebenheiten des Einzelfalles. Beschränkungsvorkehrungen können z.b. Verbotstafeln in Verbindung mit absperrenden Ketten oder Schranken, Zäune, Mauern, Ausgabe von Erlaubnisausweisen an bestimmte Personen usw. sein. Der Verfügungsberechtigte muss darüber hinaus für die Kontrolle der Wirksamkeit der Beschränkungsvorkehrungen sorgen. Zwar schadet die gelegentliche Benutzung durch Unbefugte der Nichtöffentlichkeit der Fläche nicht, aber Kontrollen sind erforderlich, damit der Beschränkungswille nicht durch eine entgegengesetzte länger dauernde Übung missachtet und der Kreis der tatsächlichen Benutzer größer wird, als es im ursprünglichen Plan der Verfügungsberechtigten entspricht. Je größer die Gefahr unbefugter Benutzung ist, um so häufiger muss kontrolliert werden. Nichtöffentlicher Verkehrsraum ist grundsätzlich nicht Gegenstand verkehrsrechtlicher Verhaltensvorschriften und verkehrsrechtlich ahndungsfrei (keine Verkehrsordnungswidrigkeit oder Verkehrsstraftat möglich). Wer also mit einem Pkw oder mit einem anderen Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis auf nichtöffentlichem Verkehrsraum in Folge Unaufmerksamkeit eine Person anfährt und verletzt, kann sich nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ( 21 Straßenverkehrsge-

5 5 setz) strafbar machen, aber wegen fahrlässiger Körperverletzung ( 230, 232 Strafgesetzbuch), weil fahrlässige Körperverletzung als Straftat des sogenannten allgemeinen Strafrechts tatbestandsmäßig keinen öffentlichen Verkehrsraum voraussetzt. Beispiele für nichtöffentlichen Verkehrsraum: - Zum öffentlichen Verkehrsraum deutlich abgegrenzte (Hofraum) gemietete Parkbucht vor durchschnittlich großem Wohnhaus. - Abgesperrte oder absperrbare Parkbucht vor oder hinter Wohnhäusern. - Nur für Arbeiter einer Firma bestimmter, von einem Parkwächter bewachter Parkplatz, der sich auf einem öffentlichen Tankstellengrundstück befindet. - Umzäunter, nur durch eine verschließbare Torzufahrt zugänglicher Firmenparkplatz mit dem Hinweisschild Privatparkplatz! Widerrechtlich parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt, wenn an wenigen Tagen das Tor einmal offen geblieben ist, aber die Allgemeinheit den Platz an diesen Tagen tatsächlich nicht genutzt hat. - Parkplätze, die ausschließlich Übernachtungsgästen eines Hotels vorbehalten sind und auch entsprechend kontrolliert werden. 2.5 Zwischenergebnis: Um einen nichtöffentlichen Verkehrsraum herzustellen, müsste um das entsprechende Gelände ein Zaun gezogen werden, ein Pförtner am Eingang sitzen, der z.b. nur Betriebsmitarbeitern das Betreten des Geländes erlaubt. Private Betriebsgrundstücke, Baustellen, Steinbrüche, Zufahrtsstraßen, Firmenparkplätze usw., die mit Erlaubnis oder stillschweigender Duldung des Firmeninhabers durch jedermann benutzt werden, zählen zu tatsächlich öffentlichen Verkehrsflächen, wie die aus der aktuellen Rechtsprechung entnommen Beispiele verdeutlichen. Für die Praxis bedeutet dies, dass überall, wo nicht nur Mitarbeiter des Unternehmens, sondern Fremde die Möglichkeit haben, das Grundstück zu befahren, eine tatsächlich öffentliche Verkehrsfläche vorliegt. 3. Konsequenzen 3.1 Straßenverkehrsrecht Ergibt die Prüfung des Einzelfalls, dass der Verkehr auf dem Steinbruchgelände tatsächlich öffentlicher Verkehr ist, so finden grundsätzlich alle straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften Anwendung. Hervorgehoben werden sollen hier die Folgenden: - Es gilt insgesamt die Straßenverkehrsordnung. Beschilderungen nach dem Muster Hier gilt die Straßenverkehrsordnung haben lediglich deklaratorische Bedeutung. Die grundsätzliche Anwendbarkeit der StVO bedeutet jedoch nicht, dass alle Regelungen und Eingriffsbefugnisse immer und überall uneingeschränkt zur Geltung kommen müssen. Gerade auf Privatgrundstücken mit nur tatsächlich öffentlichem Verkehr sind Restriktionen angezeigt. - Nach 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) besteht für alle durch Maschinenkraft bewegte Fahrzeuge, die auf öffentlichen Wegen und Plätzen in Betrieb gesetzt werden, eine Zulassungspflicht. Es sei denn, es besteht eine Ausnahmegenehmigung von der Zulassungspflicht gemäß 70, 18 I Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), weil öffentliche Verkehrsflächen nur gelegentlich befahren werden. Von der Zulassungspflicht befreit sind z.b.

6 6 Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart zur Leistung von Arbeit, nicht jedoch zur Beförderung von Personen oder Güter bestimmt sind). Für den Steinbruchbetreiber ist zu beachten, dass von der Zulassungspflicht nicht nur Pkw und Skw, sondern grundsätzlich auch Bagger, Radlader, Hup- und Gabelstapler etc. betroffen sein können und zwar dann, wenn die Höchstgeschwindigkeit von Kraftfahrzeugen 6 km/h und von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen 20 km/h überschreitet. Die dargestellten Pflichten gelten nicht, wenn es sich um einen nichtöffentlichen Verkehrsraum handelt. - Nach 2 StVG in Verbindung mit 4 Abs. 1 StVZO benötigt der Führer eines Kfz eine Fahrerlaubnis (evtl. Lkw- Führerschein), sofern dessen bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 6 km/h überschreitet. Das Fahren ohne erforderliche Fahrerlaubnis ist nach 21 StVG für den Fahrer, aber auch für den Halter, der dies anordnet oder zuläßt, strafbar. Die Fahrerlaubnispflicht, die damit einen Großteil des Werksverkehrs betrifft, ist also für den Steinbruchbetreiber von Bedeutung. 3.2 Sonstiges Recht Über das unmittelbare Straßenverkehrsrecht hinaus knüpfen weitere Vorschriften an die Eigenschaft einer Fläche als tatsächlich öffentliche Verkehrsfläche an. Im vorliegenden Sachzusammenhang sind daher folgende Bestimmungen von Bedeutung: - Der Halter eines Kraftfahrzeuges ist gemäß 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG) verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personen-, Sach- und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet wird. Von der Kfz-Haftpflicht befreit sind lediglich Fahrzeuge, die gemäß ihrer Bauart eine Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h nicht überschreiten oder aber selbstfahrende Arbeitsmaschinen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht überschreitet ( 18 StVZO, 2 PflVersG). In der Regel sind die aus dem Betrieb solcher Fahrzeuge verursachten Personen-, Sach- oder sonstigen Vermögensschäden über die Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die als solche vom Bundesverkehrsministerium anerkannt sein müssen, bedürfen lediglich einer allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE). Dazu gehören z.b. Hydraulikbagger und Radlader. - Fahrzeuge, deren durch Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit 6 km/h überschreitet oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h überschreitet, sind zulassungs- und versicherungspflichtig! Werden diese auf dem tatsächlich öffentlichen Werksgelände betrieben, besteht kein Versicherungsschutz durch die Betriebshaftpflichtversicherung. In der Regel schließen die Versicherungsbedingungen für die Betriebshaftpflichtversicherung Ansprüche aus dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen sogar generell aus. Die dargestellten Pflichten gelten nicht, wenn es sich um einen nichtöffentlichen Verkehrsraum handelt.

7 7 - Ferner ist für den Unternehmer weiterhin von Bedeutung, dass seine Freistellung von der Schadensersatzpflicht gegenüber den in seinem Betrieb Beschäftigten bei Arbeitsunfällen nicht eintritt, wenn der Arbeitsunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist. 4. Empfehlungen Aus den obigen Ausführungen ist ersichtlich, dass weitreichende und z.t. kostenintensive Folgen an die ausdrückliche Eröffnung eines tatsächlich öffentlichen Verkehrs geknüpft sind. Für das einzelne Unternehmen kann also grundsätzliches Ziel nur sein, die Qualifikation des Verkehrs auf dem Steinbruchgelände als tatsächlich öffentlich zu verhindern oder zumindest - weitestmöglich zu beschränken. Dazu kommenden folgende Möglichkeiten in Betracht: - Schaffung einer deutlichen räumlichen Trennung von Steinbruchgelände und umgebenden öffentlichen Gelände. Dies kann je nach den örtlichen Gegebenheiten eine vollständige oder teilweise Einfriedung erforderlich machen. Jedenfalls sollte durch eine Beschilderung (z.b. Privat-/Werksgelände - betreten oder befahren nur Betriebsangehörigen oder nach Anmeldung am Haupteingang gestattet ) unmissverständlich angezeigt werden, dass ein Zugang durch die Allgemeinheit dem Willen des Steinbruchbetreibers (Verfügungsbefugten) widerspricht. Um faktische Öffentlichkeit durch tatsächliche Duldung auszuschließen, müssen auch dementsprechende Kontrollen erfolgen! - Schaffung einer wirksamen Eingangskontrolle am Haupteingang oder den Zugängen, die Nicht-Betriebsangehörigen offen stehen sollen. Da die Rechtsprechung immer wieder betont, dass nichtöffentlicher Verkehr nur dann vorliegt, wenn die Benutzung der Verkehrsfläche nur einem ganz bestimmten, fest umrissenen und durch eine besondere Beziehung zum Verfügungsbefugten individualisierbaren Personenkreis offen steht, ist die Feststellung und Registrierung der Identität des Besuchers, Lieferanten etc. sowie des Zwecks und Ziels seines Besuches erforderlich. Das Ausstellen von Passierscheinen verdeutlicht, dass der Unternehmer Betriebsfremden den Zugang nur mit besonderer Erlaubnis und nur nach Überprüfung gestatten und ihr Verhalten auf dem Werksgelände kontrollierbar machen will. - Schaffung von Park-/Warteraum für Besucher, Lieferanten, Kunden usw. deren Auffahren auf das eigentliche Werksgelände nicht zwingend notwendig bzw. erst nach Absolvierung der Eingangskontrolle erlaubt ist. Da der Umfang des werksfremden Verkehrs auf dem Werksgelände weitestmöglich reduziert werden soll, ist die Bereitstellung von ausreichendem Parkraum sinnvoll und notwendig. Die Verkehrsflächen unterliegen dann zwar dem straßenverkehrsrechtlichen Regime, die Kosten für erforderliche verkehrsregelnde Maßnahme halten sich im Vergleich zu einer Erfassung des gesamten Werksgeländes jedoch in Grenzen. - Unterteilung des Werksgeländes in einen öffentlichen und einen nichtöffentlichen Bereich. Wo eine vollständige Abgrenzung des Werksgeländes nicht möglich ist, sollte eine interne Trennung in einen Bereich der Lieferanten, Kunden etc. zugänglich ist, und einen Bereich, der nur von Betriebsangehörigen und von ausschließlich innerbetrieblich eingesetzten Fahrzeugen genutzt werden darf, erwogen werden. Für den Austausch von Roh- und Fertiggütern müssten dann klar definierte Umschlagplätze an der Grenze eingerichtet werden. Auch dadurch könnten z.b. Kosten für die Zulassung und Versicherung aller betriebseigenen Fahrzeuge vermieden werden.

8 8 Bei der Beibehaltung des tatsächlich öffentlichen Verkehrs ist zu beachten: - Führerscheinpflicht für alle Fahrer von mit Maschinenkraft betriebenen Fahrzeugen ab einer durch die Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h. Unter Umständen kann dies bedeuten, dass z.b. ein Radlader-Fahrer im Besitz der Führerscheinklasse C oder T (ehem. Klasse 2 Lkw-Führerschein, ab 7,5 t zul. Gesamtmasse) sein muss! - Es besteht grundsätzlich für alle durch Maschinenkraft bewegte Fahrzeuge eine Zulassungspflicht. Es sei denn, es besteht eine Ausnahmegenehmigung von der Zulassungspflicht gemäß 70, 18 I Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Von der Zulassungspflicht befreit sind z.b. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart zur Leistung von Arbeit, nicht jedoch zur Beförderung von Personen oder Güter bestimmt sind). Für den Steinbruchbetreiber ist zu beachten, dass von der Zulassungspflicht nicht nur Pkw und Lkw, sondern grundsätzlich auch Bagger, Radlader, Hup- und Gabelstapler etc. betroffen sein können und zwar dann, wenn die Höchstgeschwindigkeit von Kraftfahrzeugen 6 km/h und von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen 20 km/h überschreitet. - Wird die Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h (bei Kraftfahrzeugen) oder 20 km/h (bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen) überschritten, muss ein Versicherungsschutz durch Kfz- Haftpflicht vorhanden sein. Evtl. ist ein Versicherungsschutz durch die Betriebshaftpflicht nicht gegeben, da oftmals die Betriebshaftpflichtversicherung nur bei nichtzulassungs- und nichtversicherungspflichtigen Fahrzeugen greift. Insgesamt ist zu betonen, dass das Unternehmen letztlich eine genaue Gegenüberstellung der Kosten für die Durchführung einer oder mehrerer der o.g. Maßnahmen und der Kosten im Falle der Beibehaltung des tatsächlich öffentlichen Verkehrs durchzuführen hat. Das rechtliche Problem stellt sich also im Ergebnis als betriebswirtschaftliche Aufgabe dar. Verwendete Literatur: - Grohmann: Öffentlicher Straßenverkehr Grundsätze und Problemfälle, in: Polizei, Verkehr und Technik, Heft 5, Hünnekens u. Schulte: Öffentlicher Verkehr auf Betriebs- und Werkgelände, in: Der Betriebsberater, Heft 11, Teubert: Es besteht Versicherungspflicht, in: VDBUM-Information, Heft 3, Köln, September 1999, aktualisiert Januar 2001 Assessor des Bergfachs Walter Nelles Bundesverband Naturstein-Industrie e.v. Annastr Köln

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