Satzung claras kerni e.v. (gültig seit )

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1 claras kerni e.v. Johanna-Kohlund-Str Freiburg Satzung claras kerni e.v. (gültig seit ) 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen claras kerni e.v. Er hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Wesen und Zweck des Vereins 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung, insbesondere für Kinder an der Clara- Grunwald-Schule in Freiburg im Breisgau. 2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Betreuung der Schüler vor und nach dem Unterricht sowie in der unterrichtsfreien Zeit. 3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 6. Bei Erfüllung seiner Aufgaben ist der Verein einem gedeihlichen und vorurteilsfreien Zusammenwirken von Menschen unterschiedlicher sozialer Stellung, nationaler und weltanschaulicher Zugehörigkeit und kultureller Prägung verpflichtet. 7. Der Verein arbeitet mit Organisationen gleicher Zielsetzung innerhalb und außerhalb der Grundschule zusammen.

2 - 2-3 Mitgliedschaft 1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Zwecke des Vereins fördern wollen. Der Beitritt erfolgt nach schriftlicher Antragstellung durch Beschluss der Vorstandschaft. 2. Es wird unterschieden zwischen Regelmitgliedern und Fördermitgliedern. Fördermitglieder leisten Mitgliedsbeiträge gemäß 5, sind im Übrigen in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. 3. Der Austritt bei Regelmitgliedern erfolgt automatisch mit der schriftlichen Kündigung des Betreuungsvertrages des Kindes oder der Kinder des Regelmitgliedes, es sei denn das Mitglied erklärt schriftlich, dass es die Mitgliedschaft aufrecht erhalten möchte. Dem austretenden Regelmitglied wird die Fördermitgliedschaft angeboten. 4. Der Austritt des Fördermitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Vorstandschaft. Die Fördermitgliedschaft kann jederzeit gekündigt werden. 5. Mitglieder, die dem Zweck des Vereins zuwiderhandeln, sein Ansehen schädigen oder mit ihrer Beitragszahlung trotz wiederholter Zahlungsaufforderung im Rückstand bleiben, können durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. 6. Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung. Das austretende oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf anteilige Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen für das laufende Geschäftsjahr. 4 Mitgliedsbeitrag Der Verein erhebt Beiträge, über deren Mindesthöhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Die Vorstandschaft unterbreitet hierzu Vorschläge. Der Mitgliedsbeitrag unterscheidet zwischen Regelmitgliedern und Fördermitgliedern. Der Beitrag wird am 15. Dezember des Geschäftsjahres fällig. 5 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Schuljahr ( ).

3 - 3-6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: Die Mitgliederversammlung Die Vorstandschaft 7 Die Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan des Vereins. Stimmberechtigt sind alle Regelmitglieder. Jedes Regelmitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung ist bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht möglich 2. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorstandschaft mindestens einmal im Jahr einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mindestens 10 Tage vor der Versammlung unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung. Zusätzlich wird die Mitgliederversammlung entsprechend auf der Homepage des Vereins angekündigt. 3. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 3 Tage vor der Versammlung bei der Vorstandschaft schriftlich eingereicht werden. Die auf diese Weise eingegangenen Anträge werden spätestens 2 Tage vor der Versammlung auf der Homepage des Vereins veröffentlicht. 4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand oder 1/10 der Mitglieder einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Dies erfolgt schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks. 5. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. 6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Leiter/der Leiterin der Versammlung und von dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterzeichnen. 7. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder die Vorstandschaft für die Dauer von 2 Jahren. 1. Der Vorstand besteht aus: 8 Vorstand und Beirat (Vorstandschaft) dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden dem stellvertretenden Vorsitzenden/ der stellvertretenden Vorsitzenden dem Kassenwart / der Kassenwartin

4 - 4 - Dem Vorstand obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins. Jedes Mitglied des Vorstands vertritt allein. Soweit Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden, die zur Verfügung über Grundstücke, Gebäudeeigentum, grundstücksgleiche Rechte oder Rechte an Grundstücken oder zur Zahlung eines Betrages über verpflichten, bedarf es der Vertretung von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands gemeinsam. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende einer Amtsperiode aus dem Vorstand aus oder ist er dauerhaft nicht in der Lage sein Amt auszuüben, kann ein Vereinsmitglied bis zur nächsten regulären Mitgliederversammlung von den übrigen Vorstandsmitgliedern für die fehlende Funktion bestimmt werden. 2. Der Beirat besteht aus: bis zu 5 beigewählten Mitgliedern. Dem Beirat kann auch ein Rechnungsprüfer/eine Rechnungsprüferin angehören. 3. Vorstand und Beirat ergeben die Vorstandschaft. Der Vorstandschaft obliegt die Wahrnehmung aller Vereinsaufgaben, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. 4. Die Vorstandschaft gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder. Geschäftsführungsaufgaben können in Auftrag gegeben werden. 5. Die Vorstandschaft kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrags, einer nebenberuflichen Tätigkeit oder gegen Aufwandsentschädigung tätig werden. 6. Dem Vorstand obliegt die Festsetzung der Grundlagen für Vergütungen im Sinne des 2 Nr. 5 der Satzung. 9 Haftungsbeschränkung Die Mitglieder der Organe des Vereins haften dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 10 Rechnungsprüfung Die Mitgliederversammlung beschließt über die Rechnungsprüfung des Vereins und lässt sich über die erfolgte Prüfung Bericht erstatten.

5 Auflösung des Vereins 1. Der Verein ist aufgelöst, wenn eine einberufene Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt. 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Freiburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für die Clara-Grunwald-Schule zu verwenden hat. 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom in Kraft und ersetzt die vorhergehende Satzung vom Freiburg, den

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