internetrecht Wintersemester 2011/2012 Dr. Cornelius Renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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1 internetrecht Wintersemester 2011/2012 Dr. Cornelius Renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Namensverletzung BGH GRUR 2005, mho.de Die Klägerin ist Trägerin des Marienhospitals Osnabrück und tritt unter der Abkürzung MHO im Verkehr auf. Beklagte betreibt Werbeagentur und ist dabei, unter der von ihr registrierten Domain mho.de ein Datenbanksystem mit dem Titel Medienhaus Osnabrück aufzubauen. Grundsätzlich liegt bereits in der durch einen Nichtberechtigten vorgenommenen Registrierung eines Zeichens als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain de eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts desjenigen, der ein identisches Zeichen als Unternehmenskennzeichen benutzt. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Registrierung des Domainnamens einer - für sich genommen rechtlich unbedenklichen - Benutzungsaufnahme als Unternehmenskennzeichen in einer anderen Branche unmittelbar vorausgeht

2 Namensverletzung BGH GRUR 2008, afilias.de Die Klägerin registriert und verwaltet die Top-Level-Domain.info. Sie wurde am mit ihrer Unternehmensbezeichnung Afilias Limited in das irische Gesellschaftsregister eingetragen. Seit Mai 2001 vermarktet sie unter dieser Bezeichnung die Domain.info auch in Deutschland. Sie ist Inhaberin der Gemeinschaftsmarke Afilias, die am angemeldet wurde. Der Beklagte hat am den Domainnamen für sich registrieren lassen und ist Inhaber der nationalen Wortmarke Afilias, die am angemeldet wurde. Ausnahmsweise keine Namensverletzung, wenn das Namens- oder Kennzeichenrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten entstanden ist Namensverletzung BGH K&R 2010, 486 peekundcloppenburg.de Die Gleichgewichtslage, die zwischen zwei in derselben Branche, aber an verschiedenen Standorten tätigen gleichnamigen Handelsunternehmen besteht, kann dadurch gestört werden, dass eines der beiden Unternehmen das Unternehmenskennzeichen als Internetadresse oder auf seinen Internetseiten verwendet, ohne dabei ausreichend deutlich zu machen, dass es sich nicht um den Internetauftritt des anderes Unternehmens handelt.

3 Namensverletzung OLG Köln K&R 2010, 429 dsds-news.de 1. Zeichenrechtliche Ansprüche aus der Bezeichnung DSDS - der Abkürzung der Sendereihe Deutschland sucht den Superstar - auf den Verzicht auf einen das Kürzel dsds enthaltenden Domainnamen (hier: dsds-news.de) scheiden von vornherein aus, soweit die unter dem Domainnamen betriebenen Seiten als bloße auf die Sendereihe bezogene Faninformationen und damit außerhalb des geschäftlichen Verkehrs genutzt werden. 2. Aus einem danach grundsätzlich aus 12 BGB in Betracht kommenden Schutz kann der Verzichtsanspruch nicht abgeleitet werden, wenn der Namensträger über eine einschlägig bezeichnetet Domain (hier: dsds.de ) bereits verfügt und die angegriffene Domain den Namen nur in einem Kombinationszeichen enthält. Namensverletzung LG Hamburg MMR 2005, sartorius.at Keine Abweichung vom Prioritätsgrundsatz bei TLD.at. Der Verkehr erwartet keineswegs zwingend einen Österreich-Bezug. Einer Vielzahl anderer Internetnutzer dürfte wiederum völlig unklar sein, welche Bedeutung die Endungen von Internetdomainnamen überhaupt haben. Eine erhebliche Verwässerung der Bedeutung von TLDs bewirkt die Praxis, Country-Code-TLDs zweckentfremdet, sondern als Fortsetzung der jeweiligen Namensbezeichnung einzusetzen, zb.ag nicht als Länderkennung für Antigua and Barbuda, sondern für Aktiengesellschaft. Weitere Beispiele sind die Domains verona.tv, bullypara.de und ich.ag.

4 Namensverletzung LG Hamburg GRUR-RR 2007, 44 - bundesliag.de Der Bekl. verwendet das namensartige Kennzeichen der Kl. in hochgradig ähnlicher Weise - lediglich die letzten beiden Buchstaben von Bundesliga sind vertauscht. Wettbewerblich signifikante Anteile des Verkehrs werden deshalb annehmen, dass sich hinter dem so bezeichneten Internetauftritt das Unternehmen befindet, das die entsprechende Rechte an der Bezeichnung Bundesliga bzw. der Domain hat, so dass der Tatbestand des Gebrauchs des Namens der Klägerin vorliegt. Namensverletzung BGH GRUR 2007, grundke.de Wird ein Domainname auf den Namen eines Treuhänders registriert, kommt dieser Registrierung im Verhältnis zu Gleichnamigen nur dann die Priorität der Registrierung zugute, wenn für Gleichnamige eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist. Das ist der Fall, wenn sich unter der Domain die Homepage des findet oder Treuhänderstellung in der Whois-Datenbank deutlich wird.

5 Namensverletzung Körperschaften des öffentlichen Rechts Genießen grundsätzlich Namensschutz Bei Kollisionen gilt grundsätzlich Prioritätsprinzip Ausnahme gilt auch hier nur bei überragender Bekanntheit Zuordnungsverwirrung entsteht grundsätzlich unabhängig von TLD, Ausnahmen sind aber denkbar (zb.biz) Namensverletzung - Körperschaften des öffentlichen Rechts OLG Koblenz MMR 2002, vallendar.de Klägerin ist die Stadt Vallendar, die Beklagte, die Vallendar-Brennereitechnik GmbH, ist Inhaberin der Domain Historischer Name geht Wahlnamen grundsätzlich nicht vor. Auch führen Gründe des Allgemeinwohls hier nicht zu einer Unanwendbarkeit des Prioritätsgrundsatzes. Ein Internetnutzer kann nicht davon ausgehen, dass unter einer einprägsamen Internetadresse der Anbieter erscheint, den er erwartet. Ihm ist bekannt, dass er Suchmaschinen nutzen kann. Schließlich ist auch eine überragende Bekanntheit der Kl. nicht gegeben. Hinzu kommt, dass im Internet der Schutz von Namen mit überragender Bedeutung restriktiv und nicht extensiv zu handhaben ist.

6 Namensverletzung - Körperschaften des öffentlichen Rechts LG Erfurt MMR 2002, suhl.de 1.Eine Stadt genießt bei der Registrierung von Domainnamen keine generelle Priorität. Es ist das Recht der Gleichnamigen anzuwenden. 2.Der Grundsatz, dass es niemandem verwehrt ist, unter seinem Namen aufzutreten, findet seine Grenze nur im nachgewiesen unredlichen Gebrauch, etwa wenn eine Domain nur registriert wird, um sie an einen anderen Namensträger zu verkaufen. Namensverletzung - Körperschaften des öffentlichen Rechts BGH GRUR 2007, solingen.info Klägerin ist die Stadt Solingen, Beklagter ist Inhaber der Domain solingen.info und betreibt dort Regionalportal. Der Verkehr erwartet auch unter Internet-Adressen, die mit der Top-Level- Domain info gebildet werden, Informationen der in der Second-Level- Domain bezeichneten Personen, Institutionen oder Organisationen, und nicht nur Informationen über diese. Der Internet-Nutzer wird sich bei der Zuordnung des Domain-Namens zu einem Namensträger an der Second-Level-Domain solingen orientieren. Zwar ist nicht auszuschließen, dass allgemeine, nicht länderspezifische Top- Level-Domains einer Zuordnung zu bestimmten Namensträgern entgegenwirken, wenn diese nicht den typischen Nutzern derartiger Top- Level-Domains zuzurechnen sind. Nicht von vornherein auszuschließen könnte dies etwa bei Top-Level-Domains wie biz (für business) oder pro (für professions) sein.

7 Namensverletzung - Körperschaften des öffentlichen Rechts BGH GRUR 2007, solingen.info Dass eine etwaige Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise nach dem Öffnen der Internet-Seite ausgeräumt wird, steht einer Verletzung nur in Fällen der Gleichnamigkeit entgegen. Dagegen tritt durch die Verwendung des Domain-Namens solingen.info eine Zuordnungsverwirrung ein, die schutzwürdige Interessen der Kl. auch dann verletzt, wenn die Fehlvorstellung des Verkehrs durch die sich öffnende Startseite sofort wieder beseitigt wird. Namensverletzung - Körperschaften des öffentlichen Rechts OLG Karlsruhe MMR 1999, badwildbad.com 1. Der Schutz gegen Verletzung des Namens im Internet richtet sich nach deutschem Recht, auch wenn die streitgegenständliche Domainbezeichnung von einem Server mit Sitz in den USA eingespeist wird, sofern der Domain-Name im Inland bestimmungsgemäß abrufbar ist. 2. Die Verwendung eines Namens als Second-Level-Domain ist eine namensmäßige Benutzung. 3. Ein Eingriff in das Namensrecht scheidet nicht deshalb aus, weil die beanstandete Kennzeichnung neben dem Namen die Top-Level-Domain.com enthält.

8 Namensverletzung - Körperschaften des öffentlichen Rechts OLG Brandenburg GRUR-RR 2008, schlaubetal.de Der Kläger, das Amt Schlaubetal, ist keine Gebietskörperschaft, sondern als Körperschaft des öffentlichen Rechtes quasi eine Verwaltungseinrichtung ( 1 I BbgAmtsO). Der Begriff Schlaubetal stellt eine geografische Bezeichnung dar. Damit wird ein 227 qkm großes Tal charakterisiert, durch das der Fluss S. fließt. Dieser brandenburgische Naturpark ist Teil des Landkreises S., O. und D. Diese Region stimmt geografisch nicht mit dem Amtsbereich des Kl. überein. Einer Bezeichnung kommt Namensfunktion dann zu, wenn sie geeignet ist, eine Person oder ein Unternehmen mit sprachlichen Mitteln unterscheidungskräftig zu bezeichnen. Die Unterscheidungskraft fehlt bei geografischen Bezeichnungen. So liegt der Fall hier. Der Begriff Schlaubetal bezeichnet keinen fest umrissenen Ort/Stadt, sondern eine ganze Region, einen Naturpark, wobei der Kläger mit seinem Amt nur einen Teil, nämlich das nördliche Gebiet des Naturparks einnimmt. Namens-/Markenrecht - Körperschaften des öffentlichen Rechts OLG Rostock, Urt. v U 5/99 - mueritz-online.de (K&R 2000, 303) Klägerin ist Inhaberin der Wort-/Bildmarke Müritz Online, Beklagter Land MV

9 Namens-/Markenrecht - Körperschaften des öffentlichen Rechts OLG Rostock K&R 2000, mueritz-online.de Der Name mueritz-online genießt Markenschutz, nachdem er für den Inhaber in das vom Patentamt geführte Register eingetragen worden ist. Der Kl. hat die Idee bezüglich des Aufbaus eines regionalen Informationssystems unter Nutzung des Internets entwickelt und dieses Projekt mueritz-online genannt, während der Beklagte erst sehr viel später den Namen mueritz-online als Domain-Name für sich reservieren ließ. Der Beklagte (das Amt Nationalpart Müritz) nutzt die Marke in einer Art und Weise, die einen Kennzeichenschutz begründen kann. Dass Internetadressen Kennzeichenfunktion haben, ist in Rechtsprechung und Literatur weit überwiegend anerkannt. Es besteht Verwechslungsgefahr. Namens-/Markenrecht - Körperschaften des öffentlichen Rechts OLG Rostock, Urt. v U 5/99 - mueritz-online.de (K&R 2000, 303)

10 Namens-/Markenrecht - Körperschaften des öffentlichen Rechts LG Hamburg, Urteil vom O 656/08 - stadtwerke-uetersen.de Von einer (unbefugten) namens- oder kennzeichenmäßigen Benutzung der Bezeichnung durch einen Dritten ist auszugehen, wenn im Verkehr der falsche Eindruck entsteht, der Namensträger habe dem Benutzer ein Recht zur entsprechenden Verwendung des Namens erteilt. Selbst wenn jemand eine streitgegenständliche Bezeichnung seit einigen Jahren im Internet und zuvor in anderen elektronischen Netzwerken als Aliasnamen benutzt, führt dies nicht zu einer eigenständigen namensrechtlichen Berechtigung als Gleichnamiger. Hierfür wäre erforderlich, dass unter dem Aliasnamen Verkehrsgeltung erlangt worden wäre, vergleichbar mit einem Schriftsteller oder Künstler, der unter einem Pseudonym veröffentlicht oder in der Öffentlichkeit auftritt Namensverletzung Körperschaften des öffentlichen Rechts Genießen grundsätzlich Namensschutz Bei Kollisionen gilt grundsätzlich Prioritätsprinzip Ausnahme gilt auch hier nur bei überragender Bekanntheit Zuordnungsverwirrung entsteht grundsätzlich unabhängig von TLD, Ausnahmen sind aber denkbar (zb.biz)

11 Titelverletzung 15 MarkenG (1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs aus einem Werktitel Titelschutz aus prioritätsälterem Kennzeichen Benutzung im geschäftlichen Verkehr Verwechslungsgefahr Identität oder Ähnlichkeit der Zeichen Identität oder Ähnlichkeit der Produkte Bekanntheit der Zeichen Titelverletzung LG Hamburg MMR 1998, 46 - bike.de Klägerin gibt Zeitschrift bike heraus, Beklagte ist Inhaberin der Domain und vertreibt Fahrräder darunter Klägerin genießt Titelschutz für ihren Zeitschriftentitel bike. Der Schutzbereich ist ohne Verkehrsdurchsetzung allerdings minimal und ohne erhöhte Bekanntheit auf Identverletzungen beschränkt, d.h. auf eine Kennzeichnung einer Zeitschrift mit dem Wort bike. Das Anbieten von Informationsseiten für Fahrradinteressierte unter der Domain bike.de im Internet fällt nicht in diesen Schutzbereich. Denn die angesprochenen Verkehrskreise haben keinen Anlass, unter bike dort lediglich die Klägerin zu erwarten, weil diese eine Zeitschrift mit bike betitelt. Klägerin stehen keine Rechte aus 5 Abs. 3, 15 Abs. 2 MarkenG zu.

12 Verwechslungsgefahr OLG Hamburg MMR 2003, schuhmarkt.de Unterlassungsanspruch aus Werk kann nicht nur wegen eines anderen Werks, sondern auch gegenüber E-Commerce-Handelsplattform bestehen im Hinblick auf eine mittelbare Verwechslungsgefahr Voraussetzung ist dann aber eine über die normale Werktitelfunktion hinausgehende Kennzeichnungskraft, was nur bei sehr bekannten Titeln in Betracht kommt. Der Gattungsbegriff Schuhmarkt hat für eine Zeitschrift, die über den nationalen und internationalen Schuhhandelsmarkt berichtet, bestenfalls normale Kennzeichnungskraft. Titelverletzung OLG Hamburg MMR 2004, eltern-online.de Klägerin ist seit Erscheinen der Zeitschrift Eltern im Jahre 1966 Inhaberin des Werktitels Eltern, Beklagte Inhaberin der Domain eltern-online.de Zwischen dem Werktitel Eltern und dem angegriffenen Domainnamen eltern-online.de besteht Verwechslungsgefahr Zwar dienen Werktitel im Allgemeinen nur der Unterscheidung eines Werks von einem anderen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werks und damit auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu enthalten Unter Berücksichtigung der Bekanntheit des Werktitels Eltern besteht aber die konkrete Gefahr, dass der Verkehr bei Aufsuchen des Internetportals eltern-online.de der Bekl. annehmen wird, dass das dortige Angebot ein solches der Zeitschrift Eltern ist

13 Titelverletzung OLG München GRUR 2006, österreich.de Kl. ist Inhaber von oesterreich,de, Bekl. von österreich.de Hochgradige Ähnlichkeit zwischen dem geschützten Zeichen der Klägerin ( Österreich.de ) und der angegriffenen Bezeichnung des Beklagten ( österreich.de ). Hieran ändert unterschiedliche Groß- bzw. Kleinschreibung des Anfangsbuchstabens nichts. Werktitel der Klägerin Österreich.de zur Kennzeichnung ihres Homepage- Inhalts ist weitgehend beschreibender Natur und genießt nur sehr geringe Kennzeichnungskraft. Innerhalb dieses solchermaßen definierten Schutzumfangs der Kennzeichnung der Klägerin bewegt sich die Bezeichnung österreich.de des Beklagten nicht mehr, wenn die Webseite des Beklagten sich darin erschöpft, auf Angebote diverser Reiseveranstalter hinzuführen, die keinen oder jedenfalls keinen speziellen Bezug zu Österreich haben. durch Domainregistrierung Gattungsbegriffe Domaingrabbing Irreführende Domains

14 durch Domainregistrierung 5 Abs. 1 UWG Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält: (...) 3. die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; 4 Nr. 10 UWG Unlauter handelt insbesondere, wer (...) Mitbewerber gezielt behindert BGH GRUR 2001, mitwohnzentrale.de Der Kl. ist ein Verein aus 40 Mitwohnzentralen ( Verband der Mitwohnzentralen e.v. ), Bekl. ist ein konkurrierender Verband mit 25 anderen Mitwohnzentralen ( Ring Europäischer Mitwohnzentralen e.v. ); Beklagte nutzt mitwohnzentrale.de. Behinderungswettbewerbs nach 1 UWG a.f.? Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber, die über normale Konkurrentenbeeinträchtigung hinausgeht Wettbewerbswidrig ist die Beeinträchtigung grds. dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, den Mitbewerber an seiner Entfaltung zu hindern und ihn dadurch zu verdrängen oder wenn der beeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann.

15 BGH GRUR 2001, mitwohnzentrale.de Behinderungswettbewerbs nach 1 UWG a.f.? Internetnutzer bedarf, auch wenn es bei generischen Domains zu Kanalisierung der Kundenströme kommt, nicht des Schutzes gegen beschreibende Begriffe, insbesondere wenn der fragliche Gattungsbegriff nicht zur Annahme einer Alleinstellung einlädt (offensichtlich etwa bei Begriffen wie sauna.de oder rechtsanwalt.de) Unlauteres Abfangen von Kunden nur dann, wenn sich Werbender zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung des Kaufentschlusses aufzudrängen. Es geht aber hier nicht um ein Ablenken, sondern um ein Hinlenken von Kunden. Kein Vorsprung durch Rechtsbruch, weil keine gesetzliche Norm existiert, die Gattungsbegriffe als Domains verbietet Im Einzelfall Alleinstellungsbehauptung denkbar LG Mannheim NJW-RR 2002, rechtsanwalt.com Kein Freihaltebedürfnis analog 8 II MarkenG Nutzung der Domain führt nicht dazu, dass andere Anwälte von der Benutzung des Begriffs Rechtsanwalt ausgeschlossen sind Nutzer verstehen Domain nicht ohne weiteres dahingehend, dass sich dahinter der Internet-Auftritt eines bestimmten Rechtsanwalts, bzw. bestimmter Rechtsanwälte verbirgt

16 OLG Hamburg MMR 2002, rechtsanwalt.com Der durchschnittliche Internetnutzer erwartet jedenfalls bei Berufsbezeichnungen, die nach 132a StGB in besonderer Weise geschützt sind, dass die entsprechende Website maßgeblich von Angehörigen des jeweiligen Berufs oder entsprechenden Berufsgruppenverbänden erstellt und verantwortet wird. Entspricht die Website dieser Erwartung nicht, wird der Verkehr irregeführt. Weitere Rechtsanwalts-Domains LG München I, Urteil vom O 5570/00 - rechtsanwaelte.de Registrierung durch Rechtsanwalt ist gezielte Behinderung OLG Celle, Urteil vom U 309/00 - anwalt-hannover.de Registrierung durch Rechtsanwalt ist irreführend OLG München, Urteil vom U 1573/02 - rechtsanwaeltedachau.de: Registrierung durch Rechtsanwalt ist irreführend OLG Hamm, Urteil vom U 63/08 - anwaltskanzlei- (Städtename).de: Registrierung durch Rechtsanwalt keine unzulässige Spitzenstellungsbehauptung

17 OLG München MMR 2001, autovermietung.com Keine unzulässige Behinderung, weil im Bereich der Autovermietung dem überwiegenden Teil der Interessenten die großen Anbieter namentlich bekannt sind, so dass der Internetnutzer ohne weiteres die Suche nach weiteren Angeboten auch unter anderen Domainbezeichnungen fortsetzen kann. Wesentliches Kriterium für die Zulässigkeit der Nutzung derartiger Domainbezeichnungen ist weiterhin, ob der Suchende durch die Gestaltung bzw. den Inhalt der Homepage im Einzelfall davon abgehalten wird, Angebote und Informationen von anderen Mitbewerbern einzuholen. Der Begriff Autovermietung stellt jedoch nur eine der möglichen Beschreibungen des in Rede stehenden Dienstleistungsangebots dar, so dass es bereits an der Voraussetzung der Monopolisierung eines allein tauglichen Gattungsbegriffes fehlt. OLG Köln MMR 2005, schlüsselbänder.de Registrierung eines Gattungsbegriffs grds. keine unzulässige Behinderung Vorwurf der Unlauterkeit kann hier also nur daran anknüpfen, dass die Beklagte sich den Gattungsbegriff schlüsselbänder.de mit Umlauten als Domain registrieren ließ, obwohl Klägerin bereits zuvor den gleichen Gattungsbegriff ohne Umlaute als Domain nutzte. Das Verhalten ist indessen weder geeignet, die Klägerin vom Markt zu verdrängen, noch sie so zu beeinträchtigen, dass sie ihre Leistung durch eigene Anstrengungen nicht mehr angemessen zur Geltung bringen kann. Selbst wenn Beklagte Klägerin gezielt an der Registrierung hindern wollte, begründete dies keinen Wettbewerbsverstoß. Klägerin ist es weiterhin möglich, unter anderen generischen Domains im Internet aufzutreten, sei es unter ihrer bisherigen Domain, sei es unter den Domains schlüsselbaender.de und schluesselbänder.de.

18 - Irreführung OLG Hamburg GRUR-RR 2005, tipp.ag Kürzel AG hat eine Vielzahl von Bedeutungen, für Verständnis kommt es auf Verwendungszusammenhang an. Im juristischen Kontext wird beim Begriff AG Hamburg-Blankenese z.b. niemand an Arbeitsgemeinschaft, Aktiengesellschaft, oder die Abkürzung für Silber denken. Die sonstigen üblichen Abkürzungsbedeutungen von AG sind hier aber so fern liegend, dass sie erkennbar nicht in Frage kommen. Dies gilt auch für den unbekannten Kunstbegriff Abgabe-Gemeinschaft. Assoziation Aktiengesellschaft liegt um so näher, weil Rechtsformangabe gem. 4 AktG Pflicht ist. Keine andere Beurteilung, weil Tipp rein beschreibend sein könnte. Tipp ist nicht so klar beschreibend Umstand, dass.ag cctld, ändert nichts, weil Verkehrs an abweichende Nutzung gewöhnt (z.b. OLG Hamburg MMR 2006, Advanced Microwave Systems Die Anmeldung von vier Domain-Namen, die die Geschäftsbezeichnung eines Mitbewerbers in unterschiedlichen Schreibvarianten und mit verschiedenen Top-Level-Domains enthalten, stellt sich als gezielte wettbewerbswidrige Behinderung dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Interessenten, die diese Domains im Internet aufsuchen, zugleich auf die eigene Domain des Verletzers umgeleitet werden. Ein derartiges Verhalten kann auch nicht dadurch seine Rechtfertigung erhalten, dass der in den Domain-Namen enthaltene Begriff in gewissem Umfang die Produkte beider Parteien zu beschreiben geeignet ist.

19 LG Hamburg, Urt. v O 64/08 - area45cycles Beklagter registriert Domains mit der Unternehmenskennzeichen des Klägers area45cycles und den TLDs...info,...biz,...net,...org,...eu, area...cycles.mobi,...nl und...es und nutzt wie Kläger für Motorradhandel LG Hamburg international zuständig auch für.nl- und.es-domains, weil angesichts der anderen Domains eine Nutzung in Deutschland naheliegt Kein Löschungsanspruch aus Kennzeichenrecht, wenn rechtmäßige Nutzung denkbar Aber: Löschungsanspruch aus 4 Nr. 10 UWG (gezielte Behinderung), wenn Domainerwerb darauf gerichtet ist, sich Domain vom Kenzeicheninhaber abkaufen oder lizenzieren zu lassen und Bereicherung ohne eigenes Interesse; Schädigungsabsicht besonders dadurch belegt, dass Beklagter nach erster Abmahnung weitere Domains registrieren ließ Keine Löschung von.nl und.es, weil kein Interesse des Klägers vorgetragen LG Hamburg K&R 2009, wwwmoebel.de Die Klägerin betreibt ein Wohnungseinrichtungsportal im Internet unter der Domain moebel.de; Beklagter ist Inhaber der Domain wwwmoebel.de, unter der er seine Dienste als Innenarchitekt anbietet Unterlassungsanspruch aus 15 II, IV MarkenG wegen mangelnder Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Domains nicht gegeben Unterlassungsanspruch aus 8, 3, 4 Nr. 10 UWG auch nicht gegeben, da kein gezieltes Vorgehen des Beklagten zum Abfangen von Kunden angenommen werden kann

20 LG Augsburg K&R 2010, 285 parkplatz-polizei.de Die Klägerin ist Betreiberin eines Abschlepp-, Pannen- und Bergungsdienstes, der Beklagte ist Betreiber eines Parkraumüberwachungsunternehmens, das Fahrzeuge abschleppt, die rechtswidrig dort parken. Er nutzt die Internetdomain parkplatz-polizei.de und wirbt dort u. a. mit einem Mitgliedsausweis des Bundesverbandes der Polizei-Basis-Gewerkschaften e. V. mit Polizeistern Durch die Bezeichnung Parkplatz-Polizei und die Abbildung des Polizeisterns nimmt der Beklagte eine ihm nicht zustehende Autorität in Anspruch und führt damit den Verkehr über die Bedeutung seines Unternehmens in die Irre Bloßes Vorrätighalten einer Domain LG München I ZUM 2004, sexquisit.de Wird eine Domain mehrere Jahre vor einer Markenanmeldung registriert, kann auch dann keine vorweggenommene Behinderungsabsicht unterstellt werden, wenn Beklagter zahlreiche Domains»gehamstert«hat, und zwar auch dann nicht, wenn Beklagter schon einmal zur Freigabe einer anderen Domain verurteilt wurde

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