Jahrgang Nr. 11

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1 Sieht so die große Reform des Dienstrechts aus? Jahrgang Nr. 11

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3 LIEBE KOLLEGINNEN UND KOLLEGEN, seit der Föderalismusreform verspricht der Innensenator eine große Dienstrechtsreform. Seine Zeitplanung sah vor, dass nach dem Statusrecht (bereits zum 1. April 2008 in Kraft getreten) die Teilbereiche Laufbahnrecht, Besoldungsrecht und Versorgungsrecht im Jahr vom Abgeordnetenhaus verabschiedet werden sollten. Heute ist klar, dass daraus nichts wird. Für das Laufbahnrecht liegt zwar mittlerweile der zweite Entwurf vor (Teil des Ent- Mario Moeller wurfs für ein 2. Dienstrechtsänderungsgesetz). Zu den Überlegungen des Senats zum Besoldungsrecht hat sich Dr. Körting aber bis jetzt ebenso bedeckt gehalten wie zum Versorgungsrecht. Aber hält das bisher Vorliegende denn den großen Versprechungen stand oder hat sich der Innensenator bloß versprochen? Reform bezeichnet in der Politik eine größere, planvolle und gewaltlose Umgestaltung bestehender Verhältnisse und Systeme (vgl. wikipedia). Eines kann man Senat und Innensenator ohne Umschweife zugestehen: das bisherige Vorgehen in Sachen Dienstrechtsreform war gewaltlos. Ob es auch planvoll war, ist zumindest fraglich jedenfalls ist der Zeitplan aus allen Fugen geraten. Bleibt noch die Frage nach der Größe der Umgestaltung. Die Änderungen im Statusrecht waren im Vergleich zum alten Landesbeamtengesetz bzw. dem Beamtenrechtsrahmengesetz marginal. Lediglich die einheitliche Probezeit von drei Jahren und der Wegfall des Mindestalters für eine Verbeamtung auf Lebenszeit waren wirklich von Bedeutung. Hier galt es allerdings ohnehin, die Vorgaben des Beamtenstatusgesetzes umzusetzen. Nun also der Entwurf für ein neues Laufbahnrecht, in dem doch etliche Neuerungen enthalten sind (vgl. Auszüge aus der DSTG-Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf ab S. 5). Betrachtet man sich das allerdings genauer, macht sich Enttäuschung breit. Beispielsweise findet sich zu einer verbesserten Durchlässigkeit der Laufbahnen wenig und noch weniger Konkretes. Dasselbe gilt auch für andere wichtige Themen. Hingegen finden sich allein neununddreißig Ermächtigungen im Gesetzentwurf, die dem Senat die Ausgestaltung des Laufbahnrechts im Verordnungswege ermöglichen sollen. Sieht so der große Wurf aus? Wohl kaum. Hier sollen dem Gesetzgeber die Fäden aus der Hand genommen werden! Nach allen Erfahrungen, die die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes mit diesem Senat und seiner Art von Wertschätzung für ihre Arbeit gemacht haben, kann es nur heißen: Der Gesetzgeber (also das Abgeordnetenhaus) muss seine Kompetenzen selbst nutzen und zwar im Lichte der Anerkennung der Leistungen der Beamtinnen und Beamten. Das Laufbahnrecht muss hierfür Möglichkeiten bieten, auf die dann das Besoldungs- und Versorgungsrecht aufbauen kann und muss. DSTG und dbb berlin fordern deshalb, dass das Dienstrecht tatsächlich reformiert wird und nicht nur wie bisher kosmetische Veränderungen erhält! Dafür werden wir uns auch weiterhin mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln einsetzen. EDITORIAL Mit kollegialen Grüßen 3

4 DBB BERLIN BESOLDUNGSRÜCKSTÄNDE ABBAUEN! JUGEND VORAN IM DBB! Zwei wichtige Themen, die unter anderem auf dem außerordentlichen Gewerkschaftstag des dbb berlin am 6. Oktober auf der Tagesordnung standen, waren die Pläne des Senats zum Beamtenrecht und die Jugendarbeit im dbb. Die Besoldungsrückstände für die Beamtinnen und Beamten im Land Berlin waren ein ganz besonderer Beratungsgegenstand des Gewerkschaftstages. Der Vorsitzende des dbb berlin Joachim Jetschmann gab hierzu einen Überblick. Insbesondere im Hinblick auf die im Tarifbereich vereinbarte Angleichung der Gehälter an das Niveau der anderen Bundesländer bis spätesten dürfen die Beamtinnen und Beamten in Berlin nicht von einer entsprechenden Erhöhung der Besoldung abgeschnitten werden. Durch das Verbot zur Aufnahme neuer Kredite (Schuldenbremse) ab 2020 werden die Gespräche mit dem Senat über eine Verringerung der Besoldungsrückstände sicher nicht einfach. Die Delegierten des Gewerkschaftstages waren sich aber gerade deshalb einig, dass die Beamtinnen und Beamten nicht die große Sparbüchse des Senats sein dürfen. Im weiteren Verlauf des Gewerkschaftstages berieten die Delegierten über Grundsatzpositionen zum Laufbahnrecht, Besoldungsrecht und Versorgungsrecht des Landes Berlin. Grundlage war ein Vorschlag des Innensenators für ein 2. Dienstrechtsänderungsgesetz. Auch über das seit 2004 bestehende Verbeamtungsverbot bei Lehrern und im Justizbereich wurde kritisch diskutiert. Insbesondere bei den Lehrern scheint im Hinblick auf die Konkurrenzsituation zu den anderen Bundesländern endlich auch im Berliner Senat ein Umdenken stattzufinden. Die Vorsitzende der dbb jugend (bund) Sandra Hennig präsentierte als weiteren Schwerpunkt der Veranstaltung die neue Gewerkschaftsarbeit für die Jugend im öffentlichen Dienst. Immer im Blick, dass die Jugendlichen die Zukunft - sowohl im öffentlichen Dienst, aber auch für die Gewerkschaften - sind. Sandra Hennig stellte die Strukturen der dbb jugend ausführlich dar und gab einen Überblick über die gewerkschaftlichen Initiativen und Veranstaltungen. Ihr Vortrag wurde von den Delegierten des Gewerschaftstages mit viel Beifall aufgenommen. Im Anschluss stellten verschiedene Mitgliedsgewerkschaften ihre Jugendarbeit vor. Im Mittelpunkt standen hierbei Möglichkeiten, wie die Jugendlichen zu erreichen und von den Vorteilen einer Mitgliedschaft in den dbb-gewerkschaften zu überzeugen sind. Dabei nimmt die Freizeitgestaltung neben den gewerkschaftlichen Kernthemen weiterhin eine wichtige Rolle ein. Weitere Informationen und den Wortlaut der Beschlüsse des Gewerkschaftstages finden Sie unter Steuer-Gewerkschafter unter sich: Sandra Hennig (Vorsitzende der dbb jugend) mit Detlef Dames (re.) und Mario Moeller (li.) am Rande des dbb-gewerkschaftstages 4

5 AUSZUG AUS DER STELLUNGNAHME DER DSTG BERLIN ZUM ENTWURF EINES 2. DIENSTRECHTSÄNDERUNGSGESETZES 1. Laufbahngesetz Das Laufbahnrecht ist neben dem Statusrecht die zweite große Säule, mit der die Rahmenbedingungen für die Stellung aller Beamtinnen und Beamten in unserem Rechtsgefüge geregelt werden. Ihm kommt insoweit eine sehr große Bedeutung zu. So ist in der Gesetzesbegründung auch als Leitbild für die Neuordnung des Laufbahnrechts u. a. formuliert: Ein zukunftsfähiger öffentlicher Dienst benötigt leistungsstarke, kompetente, verantwortungsbewusste und zufriedene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Diesem ist ebenso zuzustimmen wie dem Grundsatz Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes auf dem Arbeitsmarkt, insbesondere angesichts der demografischen Entwicklung. Aus Sicht der DSTG sind diese Ziele nur dann erreichbar, wenn die Attraktivität des öffentlichen Dienstes erheblich gesteigert und zeitgemäße Rahmenbedingungen geschaffen werden. Dieses wäre z. B. durch die Anhebung der Einstiegsämter gegenüber den Eingangsämtern der heutigen Laufbahngruppen sowie durch die Erleichterung der Fortkommens-/Aufstiegsmöglichkeiten zu realisieren. Diesbezüglich bietet der Gesetzentwurf nicht einmal im Ansatz Lösungsmöglichkeiten an. Vielmehr werden (trotz Reduzierung auf zwei Laufbahngruppen) die bisherigen Zustände zementiert. Eine Nachbesserung des Gesetzentwurfs ist hier dringend erforderlich. Zudem wird bei Erlass der entsprechenden Verordnungen zum Laufbahnrecht darauf zu achten sein, dass die gesetzlich eingeräumten Spielräume vollständig ausgenutzt und nicht weitere Schranken aufgebaut werden. Die Honorierung erbrachter und aktueller Leistungen bleibt damit auch zukünftig im öffentlichen Dienst Berlins unterentwickelt. Dies gilt darüber hinaus auch für die Beamtinnen und Beamten, die den Vorbereitungsdienst mit den Prüfungsnoten sehr gut und gut abschließen und ihre Leistungsfähigkeit auch im Rahmen der Probezeit nachweisen. Nach den bisherigen Vorschriften konnte in diesen Fällen die Probezeit um bis zu 1 /3 der eigentlich vorgesehenen Dauer verkürzt werden. Diese Möglichkeit der Leistungsanerkennung ist im Gesetzentwurf nicht mehr enthalten, was für die DSTG Berlin nicht nachvollziehbar ist. Wir fordern daher den Erhalt dieser Regelung. Auf Zustimmung trifft, dass Eltern- und Pflegezeiten künftig im Umfang von bis zu 1 8 Monaten auf die Probezeit angerechnet werden sollen. Ebenso positiv bewertet wird, dass die Erstellung eines Personalentwicklungskonzepts für jede Dienstbehörde zwingend erfolgen soll. Auch die Regelungen zu Fragen der Qualifizierung und der Führungskräftequalifizierung werden begrüßt. Die Verkürzung des Beurteilungszeitraums von mindestens alle fünf auf mindestens alle vier Jahre ist ein Schritt in die richtige Richtung, um die Zahl der Anlassbeurteilungen (insbesondere zum Zwecke der Auswahl auf eine bestimmte Stelle oder für ein Aufstiegsverfahren) zu reduzieren. Dabei wird als Anlass in der Regel nicht die zeitliche (also der Zeitpunkt der Bewerbung) sondern die inhaltliche Komponente (welche Stelle ist ausgeschrieben?) gesehen und somit ein spezieller (stellenbezogener) Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt. Dies führt in der Praxis immer wieder zu (potentiellen) Ungerechtigkeiten, wenn Anlass- und Stichtagsbeurteilungen aber auch aus verschiedenen Anlässen erstellte Anlassbeurteilungen aufeinander treffen. BEAMTENRECHT 5

6 ANZEIGE 6

7 Die Zulässigkeit von Zwischenbewertungen und Binnendifferenzierungen in Ergänzung der Beurteilungsnote wird von der DSTG abgelehnt, da es in keinster Weise zur Klarheit der Beurteilung beiträgt. Vielmehr ist derartiges überflüssig, da für alle Ziele von Beurteilungen eine Konzentration auf die ohnehin vorzunehmenden Einzelbewertungen an den nach dem jeweiligen Anforderungsprofil vorgesehenen Kompetenzen wesentlich aussagekräftiger ist. Zudem ist die beabsichtigte Formulierung so unklar definiert, dass eine einheitliche Verwendung und ein eindeutiger Aussagegehalt ohnehin nicht gesichert ist. Genau dies fordert aber das Bundesverwaltungsgericht von Binnendifferenzierungen, damit sie überhaupt zulässig sein können (vgl. Urteil vom Az. 2 C 1 6/02). BEAMTENRECHT 7

8 BEAMTENRECHT Bisher wurde auf Beurteilungen verzichtet, wenn die Beamtin / der Beamte das 55. Lebensjahr bzw. im Endamt das 50. Lebensjahr vollendet hatte sofern die / der zu Beurteilende keinen Antrag auf Beurteilung gestellt hat. Diese Regelung hat sich bewährt und zu einer erheblichen Entlastung des Beurteilungsverfahrens um Beurteilungen geführt, die in der Praxis ohnehin keine Bedeutung hatten. Nun soll sie ersatzlos gestrichen werden. Die Begründung hierfür überzeugt nicht, da eine Leistungskontrolle nicht ausschließlich über die Beurteilung stattfinden kann und dies bei einem vierjährigen Beurteilungszeitraum schon von vornherein äußerst fraglich ist. Insofern fordern wir, die bisherige Ausnahmeregelung auch in das neue Laufbahnrecht zu übernehmen. 2. Landesbeamtengesetz Es wird begrüßt, dass künftig auf eine ärztliche Untersuchung bei der Verbeamtung auf Probe verzichtet werden kann ( 8 LBG). Im Regelfall dürften zwei Untersuchungen (bei Verbeamtung auf Widerruf und Verbeamtung auf Lebenszeit) vollkommen ausreichen, um die gesundheitliche Eignung zu beurteilen. Die Ergänzung in 76 Abs. 11 S. 2 LBG ist ungeeignet, um die Konkurrenz von 76 Abs. 3 S. 3 LBG und der Regelung in der Beihilfeverordnung, dass die Beihilfe für ein bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähiges Kind an den Familienzuschlag für dieses Kind gekoppelt wird ( 5 Abs. 4 LBhVO), aufzulösen. Denn auch durch die beabsichtigte Ergänzung kann die gesetzliche Regelung in 76 Abs. 3 LBG, dass die Beihilfeberechtigten bestimmen können, wer von ihnen die Beihilfe erhalten soll, nicht außer Kraft gesetzt werden. 3. Landesbesoldungsgesetz Mit dem Gesetzentwurf wird lediglich der Ist-Zustand einschließlich der bereits vom Abgeordnetenhaus beschlossenen Besoldungserhöhungen 201 0/201 1 in Landesrecht überführt. Der Senat ist damit auf dem besten Wege, erneut die Chance eines Zeichens der Wertschätzung an die Beamtinnen und Beamten des Landes Berlin verstreichen zu lassen. Denn der Gesetzentwurf enthält wiederum keine Perspektive zur Angleichung der Berliner Besoldung an das Besoldungsniveau der anderen Länder. Hier muss nachgebessert werden. Die Berliner Beamtinnen und Beamten haben ebenso wie die Tarifbeschäftigten eine diesbezügliche Aussicht verdient! Darüber hinaus finden sich in dem Entwurf auch keine Folgerungen aus der Dienstrechtsreform Die damals vorgenommene Streckung der Besoldungsstufen sollte zu zusätzlichen monetären Leistungskomponenten (Leistungsstufen, -zulagen und -prämien) führen. Zwar gibt es eine entsprechende Verordnung hierzu auch im Land Berlin eine praktische Umsetzung findet aber quasi nicht statt. Insoweit ist es dringend erforderlich, endlich Regelungen zur zwangsweisen Ausschüttung des von den Beamtinnen und Beamten seit nun schon geraumer Zeit angesparten Betrags zu schaffen. 4. Beamtenversorgungsgesetz Die obigen Ausführungen zur Angleichung des Besoldungsniveaus gelten entsprechend auch für das Versorgungsniveau. 8

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