Übergangsregeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge nach Inkrafttreten des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG - NRW)

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1 20021 Übergangsregeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge nach Inkrafttreten des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG - NRW) Gem. RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr (AZ: II B /2-2), des Finanzministeriums, des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales, des Ministeriums für Inneres und Kommunales, des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz sowie des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen vom Ziel Mit dem Runderlass sollen Übergangsregelungen zur Klarstellung und Konkretisierung der Vorgaben des TVgG NRW, das am in Kraft tritt, für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnungen nach 21 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummern 1 bis 3 TVgG - NRW festgelegt werden. 2 Umsetzung in Vergabeverfahren Die öffentlichen Auftraggeber des Landes gemäß 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114, ber I 3850), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 62 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) haben bei der Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen gemäß den Vorgaben des TVgG - NRW die folgenden Bestimmungen zu beachten: 2.1 Binnenmarktrelevanz Bei der Vergabe von Aufträgen, die für Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten von Interesse sein könnten, sind insbesondere die Transparenzvorgaben gemäß 3 Absatz 3 TVgG - NRW zu beachten. 2.2 Verpflichtungserklärungen und besondere Vertragsbedingungen Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, in der Bekanntmachung des öffentlichen Auftrags und in den Vergabeunterlagen darauf hinzuweisen, welche Verpflichtungserklärungen die Bieterinnen bzw. Bieter, deren Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer oder Verleiherinnen bzw. Verleiher von Arbeitskräften, soweit diese bereits bei Angebotsabgabe bekannt sind, gemäß der Vorgaben des 4 TVgG - NRW in Verbindung mit 8 TVgG - NRW sowie der 17 und 18 TVgG - NRW abzugeben haben. Die Verpflichtungserklärungen müssen mindestens die Inhalte berücksichtigen, die in dem Muster der Anlage 1 vorgegeben sind. Ebenso sind mindestens die Inhalte der als Anlagen 2 und 3 beigefügten Muster der besonderen Vertragsbedingungen zu verwenden. 2.3 Festlegung repräsentativer Tarifverträge gemäß 4 Absatz 2 in Verbindung mit 21 Absatz 1 Nummer 1 TVgG - NRW Solange nicht durch Rechtsverordnung gemäß 21 Absatz 1 Nummer 1 TVgG - NRW für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und 1

2 Schiene im Sinne des 2 Absatz 2 TVgG - NRW einschlägige und repräsentative Tarifverträge festgelegt sind, ist entsprechend 4 Absatz 4 TVgG - NRW die Vorgabe des 4 Absatz 3 TVgG - NRW entsprechend anzuwenden. Für Verkehre im Sinne von 1 Freistellungsverordnung gemäß 2 Absatz 2 Satz 2 TVgG - NRW ist grundsätzlich 4 Absatz 3 TVgG - NRW einschlägig. 2.4 Umweltfreundliche und energieeffiziente Beschaffung Solange nicht die Anforderungen des 17 TVgG - NRW zur Berücksichtigung von Aspekten des Umweltschutzes und der Energieeffizienz für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen in den unterschiedlichen Phasen des Vergabeverfahrens durch Rechtsverordnung gemäß 21 Absatz 4 Nummer 1 TVgG - NRW konkretisiert sind, ist der Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie vom zur Berücksichtigung von Aspekten des Umweltschutzes und der Energieeffizienz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (MBl.NRW S. 298) unter Berücksichtigung der Vorgaben des TVgG - NRW entsprechend anzuwenden. Bei sich widersprechenden Regelungen, insbesondere hinsichtlich des Verpflichtungsgrades der öffentlichen Auftraggeber, gehen die Vorgaben des 17 TVgG - NRW vor. 2.5 Berücksichtigung sozialer Kriterien Die Vorgaben des 18 TVgG - NRW sind auch ohne konkretisierende Rechtsverordnung bereits in der vergaberechtlichen Praxis zu berücksichtigen. Die näheren Anforderungen ergeben sich aus den als Anlage 4 und 5 beigefügten Musterformularen. Solange nicht die Anforderungen des 18 TVgG - NRW zur Berücksichtigung sozialer Kriterien für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen in den unterschiedlichen Phasen des Vergabeverfahrens, insbesondere auch hinsichtlich der Vorgaben einer Fairen Beschaffung, durch Rechtsverordnung gemäß 21 Absatz 4 Nummer 2 TVgG - NRW konkretisiert sind, soll der gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie, des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom zur Vermeidung der Beschaffung von Produkten aus schlimmsten Formen der Kinderarbeit (MBl.NRW S. 293) unter Berücksichtigung der weitergehenden Vorgaben des TVgG - NRW entsprechend angewendet werden. Bei sich widersprechenden Regelungen, insbesondere hinsichtlich des Verpflichtungsgrades der öffentlichen Auftraggeber, gehen die Vorgaben des 18 TVgG - NRW vor. 2.6 Frauenförderung Die Vorgaben des 19 TVgG - NRW sind erst zu vollziehen, wenn die gemäß 19 Absatz 3 TVgG - NRW in Verbindung mit 21 Absatz 4 Nummer 3 TVgG - NRW vorgesehene Rechtsverordnung zur Regelung des Inhalts der Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie des Kreises der betroffenen Unternehmen in Kraft tritt. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Anwendung des geltenden Gleichstellungsrechts hiervon unberührt bleibt. 2.7 Kommunale Unternehmen und Sektorenauftraggeber Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass kommunale Unternehmen und Sektorenauftraggeber, die als juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts gemäß 98 Nummern 2 und 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, kommunale Eigenbetriebe sowie Zweckverbände, deren Hauptzweck der Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens ist, das TVgG - NRW insoweit anwenden, als sie bei der Vergabe von Aufträgen die Vorga- 2

3 ben des TVgG - NRW neben dem Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zusätzlich beachten. 3 Geltung bei der Gewährung von Zuwendungen Öffentliche Zuwendungsgeber können bei der Gewährung von Zuwendungen die Beachtung des TVgG - NRW sowie der gemäß Nrn. 2.4 und 2.5 vorgegebenen Runderlasse oder von Teilen der Runderlasse den Empfängern öffentlicher Zuwendungen in Form von besonderen Nebenbestimmungen auferlegen. 4 Gemeinden und Gemeindeverbände Den Gemeinden und Gemeindeverbänden wird dieser Erlass zur Anwendung empfohlen. 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieser Runderlass tritt am in Kraft. Die Regelung Nr. 2.3 des Runderlasses tritt außer Kraft, sobald und soweit die auf 21 Absatz 1 Nummer 1 TVgG - NRW gestützte Rechtsverordnung in Kraft tritt. Die weiteren Regelungen des Runderlasses treten dann außer Kraft, sobald und soweit eine auf 21 Absatz 4 Nummern 1 bis 3 TVgG - NRW gestützte Rechtsverordnung in Kraft tritt. 3

4 Verpflichtungserklärung 1 zu Tariftreue und Mindestentlohnung für Dienst- und Bauleistungen unter Berücksichtigung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG - NRW) Ich erkläre/wir erklären, Anlage 1 Hinweis: Erfüllt die Vergabe eines öffentlichen Auftrages die Voraussetzungen von mehr als einer der nachfolgenden Regelungen, so gilt die für die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer bzw. Beschäftigten jeweils günstigste. dass meinen / unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung einer Leistung, die dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), in der jeweils geltenden Fassung unterfällt, wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts gewährt werden, die durch einen für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder eine nach den 7 oder 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erlassene Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden. Dies gilt entsprechend für Mindestentgelte, die aufgrund der Vorschriften des Mindestarbeitsbedingungengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 802-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2009 (BGBl. I S. 818), für den jeweiligen Wirtschaftszweig in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt worden sind. dass meinen / unseren Beschäftigten (ohne Auszubildende) im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene mindestens das in Nordrhein-Westfalen für diese Leistung in einem einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten gezahlt wird und ich/wir Änderungen während der Ausführungszeit nachvollziehen. dass meinen / unseren Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung einer Leistung, die auf Grundlage dieses Vergabeverfahrens erbracht wird und nicht dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung unterfällt und sich nicht auf den Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene erstreckt, wenigstens ein Mindeststundenentgelt von 8,62 Euro gezahlt wird. Art der tariflichen Bindung: Angabe der gezahlten Mindeststundenentgelte für die im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Beschäftigten: Hinweis: 1 Stand:

5 Dies gilt nicht für bevorzugte Bieterinnen bzw. Bieter gemäß 141 Satz 1 und 143 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -, Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 12 Absatz 6 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453). Ich erkläre/wir erklären, dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1417, ber. 2329), in der jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung der Leistung, die auf Grundlage dieses Vergabeverfahrens erbracht wird, für die gleiche Tätigkeit ebenso entlohnt werden wie die regulär Beschäftigten. Ich erkläre / Wir erklären, dass ich mir/wir uns von einer/einem von mir/uns beauftragten Nachunternehmerin bzw. Nachunternehmer oder beauftragten Verleiherin bzw. Verleiher von Arbeitskräften eine Verpflichtungserklärung im vorstehenden Sinne ebenso abgeben lasse/lassen wie für alle weiteren Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer der Nachunternehmerin bzw. des Nachunternehmers. Ich bin mir/wir sind uns bewusst, dass ein nachweislich schuldhafter Verstoß gegen meine/unsere Verpflichtungen aus dieser Erklärung den Ausschluss meines/unseres Unternehmens von diesem Vergabeverfahren zur Folge hat, den Ausschluss meines/unseres Unternehmens für die Dauer von bis zu drei Jahren von der Vergabe öffentlicher Aufträge der ausschließenden Vergabestelle zur Folge haben kann und ein solcher Ausschluss nach 6 Korruptionsbekämpfungsgesetz dem Vergaberegister beim Finanzministerium des Landes Nordrhein Westfalen mitgeteilt wird, nach Vertragsschluss den Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. (Ort, Datum) (Unterschrift, Firmenstempel) 5

6 Anlage 2 Besondere Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Erfüllung der Verpflichtungen zur Tariftreue und Mindestentlohnung nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (BVB TVgG - NRW/VOL) für die Vergabe von Dienstleistungen 2 1) Mindestentgelte Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer verpflichtet sich, (1) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung unterfällt, seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung des Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die durch einen für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder eine nach den 7 oder 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erlassene Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden. Dies gilt entsprechend für Mindestentgelte, die auf Grund der Vorschriften des Mindestarbeitsbedingungengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 802-2, veröffentlichten bereinigten Fassung für den jeweiligen Wirtschaftszweig in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt worden sind; (2) für Leistungen, deren Erbringung nicht dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der Leistung wenigstens ein Mindeststundenentgelt von 8,62 Euro zu zahlen, sofern die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer nicht ein bevorzugtes Unternehmen gemäß 141 Satz 1 und 143 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 12 Absatz 6 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) ist; (3) sofern die Voraussetzungen von mehr als einer der in (1) und (2) getroffenen Regelungen erfüllt sind, für seine Beschäftigten die jeweils günstigste Regelung anzuwenden; (4) dafür zu sorgen, dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, bei der Ausführung der Leistung für die gleiche Tätigkeit ebenso entlohnt werden wie seine regulär Beschäftigten. 2) Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer verpflichtet sich, (1) seine Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer und Verleiherinnen bzw. Verleiher von Arbeitskräften sorgfältig auszuwählen, (2) die Angebote der Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer und Verleiherinnen bzw. Verleiher von Arbeitskräften daraufhin zu überprüfen, ob sie auf der Basis der nach 4 TVgG - NRW maßgeblichen tarifvertraglichen Mindestarbeitsentgelte und bedingungen bzw. mindestens auf Basis des festgelegten vergabespezifischen Mindestlohns kalkuliert sein können, 2 Stand:

7 (3) die von den Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmern und Verleiherinnen bzw. Verleihern von Arbeitskräften abgegebene Verpflichtungserklärung gemäß 4 TVgG - NRW dem Auftraggeber vorzulegen, (4) bei Vertragslaufzeiten von mehr als drei Jahren von den Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmern und Verleiherinnen bzw. Verleihern von Arbeitskräften jeweils mit Ablauf von drei Jahren nach Vertragsschluss eine Erklärung des Inhalts zu verlangen, ob die Bedingungen der abgegebenen Erklärung gemäß 4 TVgG - NRW nach wie vor eingehalten werden und diese Eigenerklärungen für sich und für die eingeschalteten Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer und Verleiherinnen bzw. Verleiher von Arbeitskräften beim Auftraggeber einzureichen, (5) Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt, (6) den Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmern keine insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen, als sie zwischen der Auftragnehmerin bzw. dem Auftragnehmer und dem öffentlichen Auftraggeber vereinbart werden, (7) bei der Weitergabe von Dienstleistungen die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL), Teil B, zum Vertragsbestandteil zu machen. Die Verpflichtungen der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers aus den Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Landes NRW zu 4 Nr. 4 VOL/B bleiben unberührt. 3) Kontrolle Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer verpflichtet sich, (1) dem Auftraggeber bei einer Kontrolle Entgeltabrechnungen die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Abgaben sowie die zwischen Auftragnehmerin bzw. Auftragnehmer und Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmern abgeschlossenen Verträge zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung des TVgG - NRW vorzulegen, (2) seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen, (3) dem Auftraggeber ein Auskunfts- und Prüfrecht i. S. d. 11 TVgG - NRW bei der Beauftragung von Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmern und Verleiherinnen bzw. Verleihern von Arbeitskräften einräumen zu lassen, (4) vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des 4 TVgG - NRW bereitzuhalten und auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen und zu erläutern sowie die Einhaltung dieser Pflicht durch die beauftragten Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer, Verleiherinnen bzw. Verleiher und Arbeitskräfte vertraglich sicherzustellen. 4) Sanktionen Für jeden schuldhaften Verstoß der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen aus einer Verpflichtungserklärung nach 4 TVgG - NRW gilt zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmerin bzw. Auftragnehmer eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe eins von Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu fünf von Hundert des Auftragswertes beträgt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch eine oder einen von der Auftragnehmerin bzw. vom Auftragnehmer eingesetzte(n) Nachunternehmerin bzw. Nachunternehmer oder eine oder einen von dieser / diesem eingesetzten Nachunternehmerin bzw. Nachunternehmer oder von einer Verleiherin bzw. einem Verleiher von Arbeitskräften begangen wird, es sei denn, dass die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauf- 7

8 tragung der Nachunternehmerin bzw. des Nachunternehmers und der Verleiherin bzw. des Verleihers von Arbeitskräften nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Die schuldhafte Nichterfüllung der Verpflichtungen aus einer Verpflichtungserklärung nach 4 TVgG - NRW durch die Auftragnehmerin bzw. den Auftragnehmer, seine Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer und die Verleiherinnen bzw. Verleiher von Arbeitskräften sowie schuldhafte Verstöße gegen die Verpflichtungen der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers aus 9 Absatz 1 TVgG - NRW berechtigen den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Dienstleistungsvertrages oder zur Auflösung des Dienstleistungsverhältnisses. Die Bestimmungen des 11 VOL/B bleiben hiervon unberührt. 8

9 Anlage 3 Besondere Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Erfüllung der Verpflichtungen zur Tariftreue und Mindestentlohnung nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (BVB TVgG - NRW/VOB) für die Vergabe von Bauleistungen 3 1) Mindestentgelte Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer verpflichtet sich, (1) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung unterfällt, seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung des Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die durch einen für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder eine nach den 7 oder 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erlassene Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden. Dies gilt entsprechend für Mindestentgelte, die auf Grund der Vorschriften des Mindestarbeitsbedingungengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 802-2, veröffentlichten bereinigten Fassung für den jeweiligen Wirtschaftszweig in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt worden sind; (2) für Leistungen, deren Erbringung nicht dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der Leistung wenigstens ein Mindeststundenentgelt von 8,62 Euro zu zahlen, sofern die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer nicht ein bevorzugtes Unternehmen gemäß 141 Satz 1 und 143 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 12 Absatz 6 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) ist; (3) sofern die Voraussetzungen von mehr als einer der in (1) und (2) getroffenen Regelungen erfüllt sind, für seine Beschäftigten die jeweils günstigste Regelung anzuwenden; (4) dafür zu sorgen, dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, bei der Ausführung der Leistung für die gleiche Tätigkeit ebenso entlohnt werden wie seine regulär Beschäftigten. 2) Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer verpflichtet sich, (1) seine Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer und Verleiherinnen bzw. Verleiher von Arbeitskräften sorgfältig auszuwählen, (2) die Angebote der Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer und Verleiherinnen bzw. Verleiher von Arbeitskräften daraufhin zu überprüfen, ob sie auf der Basis der nach 4 TVgG - NRW maßgeblichen tarifvertraglichen Mindestarbeitsentgelte und -bedingungen bzw. mindestens auf Basis des festgelegten vergabespezifischen Mindestlohns kalkuliert sein können, 3 Stand:

10 (3) die von den Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmern und Verleiherinnen bzw. Verleihern von Arbeitskräften abgegebene Verpflichtungserklärung gemäß 4 TVgG - NRW dem Auftraggeber vorzulegen, (4) bei Vertragslaufzeiten von mehr als drei Jahren von den Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmern und Verleiherinnen bzw. Verleihern von Arbeitskräften jeweils mit Ablauf von drei Jahren nach Vertragsschluss eine Eigenerklärung des Inhalts zu verlangen, ob die Bedingungen der abgegebenen Erklärung gemäß 4 TVgG - NRW nach wie vor eingehalten werden und diese Eigenerklärungen für sich und für die eingeschalteten Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer und Verleiherinnen bzw. Verleiher von Arbeitskräften beim Auftraggeber einzureichen, (5) Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt, (6) den Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmern keine insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen, als sie zwischen der Auftragnehmerin bzw. dem Auftragnehmer und dem öffentlichen Auftraggeber vereinbart werden, (7) bei der Weitergabe von Bauleistungen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B, zum Vertragsbestandteil zu machen. 3) Kontrolle Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer verpflichtet sich, (1) dem Auftraggeber bei einer Kontrolle Entgeltabrechnungen, die Unterlagen über die Abführung von Steuern, Abgaben und Beiträgen gemäß 7 TVgG - NRW sowie die zwischen Auftragnehmerin bzw. Auftragnehmer und Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmern abgeschlossenen Verträge zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung des TVgG - NRW vorzulegen, (2) seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen, (3) dem Auftraggeber ein Auskunfts- und Prüfrecht i. S. d. 11 TVgG - NRW bei der Beauftragung von Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmern und Verleiherinnen bzw. Verleihern von Arbeitskräften einräumen zu lassen, (4) vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des 4 TVgG - NRW bereitzuhalten und auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen und zu erläutern und die Einhaltung dieser Pflicht durch die beauftragten Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer und Verleiherinnen bzw. Verleiher und Arbeitskräften vertraglich sicherzustellen. 4) Sanktionen Für jeden schuldhaften Verstoß der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen aus einer Verpflichtungserklärung nach 4 TVgG - NRW gilt zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmerin bzw. Auftragnehmer eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe eins von Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu fünf von Hundert des Auftragswertes beträgt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch eine oder einen von der Auftragnehmerin bzw. vom Auftragnehmer eingesetzte(n) Nachunternehmerin bzw. Nachunternehmer oder eine oder einen von dieser/diesem eingesetzten Nachunternehmerin bzw. Nachunternehmer oder von einer Verleiherin bzw. einem Verleiher von Arbeitskräften begangen wird, es sei denn, dass die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung der Nachunternehmerin bzw. des Nachunternehmers und der Verleiherin bzw. des 10

11 Verleihers von Arbeitskräften nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Die schuldhafte Nichterfüllung der Verpflichtungen aus einer Verpflichtungserklärung nach 4 TVgG - NRW durch die Auftragnehmerin bzw. den Auftragnehmer, seine Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer und die Verleiherinnen bzw. Verleiher von Arbeitskräften sowie schuldhafte Verstöße gegen die Verpflichtungen der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers aus 9 Absatz 1 TVgG - NRW berechtigen den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Bauvertrages. Die Bestimmungen des 11 VOB/B bleiben hiervon unberührt. 11

12 Verpflichtungserklärung 4 zur Berücksichtigung sozialer Kriterien nach den Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG - NRW) Anlage 4 Der Auftrag ist gemäß den in der Leistungsbeschreibung bekanntgegebenen besonderen Auftragsausführungsbedingungen ausschließlich mit Waren auszuführen, die unter Beachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards 5 gewonnen oder hergestellt worden sind. Dies gilt auch für Waren, die im Rahmen der Erbringung von Bau- oder Dienstleistungen verwendet werden. Ich erkläre/wir erklären 6 : Durch das beiliegende unabhängige Zertifikat erbringe/n ich/wir den Nachweis, den Auftrag gemäß den in der Leistungsbeschreibung bekanntgegebenen besonderen Auftragsausführungsbedingungen ausschließlich mit Waren auszuführen, die unter Beachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind. Ein unabhängiges Zertifikat kann nicht vorgelegt werden. Daher sichere/n ich/wir zu, den Auftrag gemäß den in der Leistungsbeschreibung bekanntgegebenen besonderen Auftragsausführungsbedingungen ausschließlich mit Waren auszuführen, die unter Beachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind. Ein unabhängiges Zertifikat bzw. die Zusicherung, den Auftrag gemäß den in der Leistungsbeschreibung bekanntgegebenen besonderen Auftragsausführungsbedingungen ausschließlich mit Waren auszuführen, die unter Beachtung der in den ILO- Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind, kann ich/können wir trotz Beachtung der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns nach 347 HGB nicht oder nicht fristgerecht erbringen. Ich habe/werde / Wir haben/werden unsere Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer zur Beachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards durch besondere vertragliche Nebenbedingungen (vgl. Anlage 5) verpflichtet/verpflichten. Ein unabhängiges Zertifikat bzw. die Zusicherung, den Auftrag gemäß den in der Leistungsbeschreibung bekanntgegebenen besonderen Auftragsausführungsbedingungen ausschließlich mit Waren auszuführen, die unter Beachtung der in den ILO- Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind, kann ich/können wir trotz Beachtung der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns nach 347 HGB nicht oder nicht fristgerecht vorlegen. Ich/Wir gehen davon aus, dass die in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards bei der Gewinnung oder Herstellung der Waren beachtet wurden. 4 Stand: Siehe Rückseite 6 Zutreffendes bitte ankreuzen 12

13 Ich bin mir/wir sind uns bewusst, dass eine wissentlich oder schuldhaft falsche Abgabe einer der vorstehenden Erklärungen meinen/unseren Ausschluss von diesem Vergabeverfahren zur Folge hat, den Ausschluss meines/unseres Unternehmens für die Dauer von bis zu drei Jahren von der Vergabe öffentlicher Aufträge der ausschließenden Vergabestelle zur Folge haben kann, nach Vertragsschluss den Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. (Ort, Datum) (Unterschrift, Firmenstempel) 13

14 Diese Mindeststandards ergeben sich aus: 1. dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930 (BGBl II S. 641), 2. dem Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes vom 9. Juli 1948 (BGBl II S. 2073), 3. dem Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 (BGBl II S. 1123), 4. dem Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBl II S. 24), 5. dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957 (BGBl II S. 442), 6. dem Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958 (BGBl II S. 98), 7. dem Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vom 26. Juni 1973 (BGBl II S. 202), 8. dem Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl II S. 1291). 14

15 Anlage 5 Besondere vertragliche Nebenbedingung zur Beachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards 7 durch Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer unter Berücksichtigung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG - NRW) Auftragnehmerin bzw. Auftragnehmer und Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer sind verpflichtet, bei der Ausführung des Auftrages die Vorschriften einzuhalten, mit denen die Kernarbeitsnormen der internationalen Arbeitsorganisation (ILO) in nationales Recht umgesetzt worden sind. Bei diesen Normen handelt es sich um die in 18 Abs. 1 TVgG - NRW genannten Übereinkommen. Maßgeblich sind die Vorschriften des Landes, in dem die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer oder seine Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer bei der Ausführung des Auftrages jeweils tätig werden. Handelt es sich dabei um ein Land, das eine oder mehrere Kernarbeitsnormen nicht ratifiziert oder nicht in nationales Recht umgesetzt hat, bleiben Auftragnehmerin bzw. Auftragnehmer und Nachunternehmerin bzw. Nachunternehmer dennoch verpflichtet, die betreffenden Kernarbeitsnormen einzuhalten. 7 Stand:

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