DGB Bezirk NRW Entwurf für ein

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1 DGB Bezirk NRW Entwurf für ein Gesetz zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Land Nordrhein-Westfalen (Tariftreueund Vergabegesetz Nordrhein- Westfalen)

2 1 Zweck Dieses Gesetz wirkt durch Regelungen zur Tariftreue und der Festsetzung eines Mindestentgelts Verzerrungen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge entgegen, die durch den Einsatz von Niedriglohnkräften entstehen, mildert die Belastungen für die sozialen Sicherungssysteme, stützt das Tarifvertragssystem als Instrument zur Sicherung sozialer Standards und regelt zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer, die soziale, umweltbezogene und innovative Aspekte betreffen. 2 Anwendungsbereich Dieses Gesetz gilt für öffentliche Aufträge im Sinne des 4 dieses Gesetzes im Land Nordrhein-Westfalen und deren öffentliche Auftraggeber im Sinne des 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Öffentliche Auftraggeber sind insbesondere 1. Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen, 2. andere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts gem. 98 Nr. 2 GWB, 3. Verbände, deren Mitglieder unter Nr. 1 oder 2. fallen, gem. 98 Nr. 3 GWB und 4. natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts gem. 98 Nr. 4-6 GWB. 3 Gesetzesverweise Wird in diesem Gesetz auf Gesetze oder Verordnungen verwiesen, so bezieht sich der Verweis auf die jeweils geltende Fassung. 4 Öffentliche Aufträge Öffentliche Aufträge im Sinne dieses Gesetzes sind Aufträge gem. 99 GWB sowie Aufträge, die die Auftragswerte gem. 100 GWB unterschreiten. Insbesondere sind dies: 1. öffentliche Bauaufträge im Sinne des 99 Abs. 1 bis 3 GWB, 2. öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne des 99 Abs. 1 bis 4 GWB, 3. öffentliche Verkehrsdienstleistungsaufträge im straßen- und schienengebundenen Personenverkehr und 4. öffentliche Aufträge in der freigestellten Beförderung von Schülern und körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen gem. 1 Nr. 4 d) und g) der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes.

3 5 Vergabegrundsätze (1) Öffentliche Aufträge dürfen nur an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen vergeben werden, die die zusätzlichen Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen. (2) Weitere Anforderungen wie soziale, umweltbezogene oder innovative Zwecke im Sinne des 97 Abs. 4 GWB können ebenfalls vorgegeben werden. (3) Andere oder weitergehende Anforderungen dürfen nur gestellt werden, wenn dies durch Bundesgesetz oder Landesgesetz vorgesehen ist. (4) Auf die Vorgabe der zusätzlichen Anforderungen nach diesem Gesetz kann bei Aufträgen bis zu einem Auftragswert von 500 Euro verzichtet werden. 6 Tariftreuepflicht (1) Für Bau- und Dienstleistungen im Sinne des 4 Abs. 1 und 2, die das Arbeitnehmerentsendegesetz (AentG) erfasst, dürfen öffentliche Aufträge nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichtet haben, gegenüber ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei Ausführung dieser öffentlichen Aufträge mindestens die jeweils gültigen Leistungen desjenigen Tarifvertrages oder tariflichen Mindestlohnes anzuwenden, an den das Unternehmen aufgrund des AEntG gebunden ist. Satz 1 gilt entsprechend für Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Sinne des 5 Nr. Nr. 3 AEntG sowie für andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte. (2) Öffentliche Aufträge für Verkehrsdienstleistungen gem. 4 Nr. 3 und 4 dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichtet haben, gegenüber ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei Ausführung dieser öffentlichen Aufträge mindestens die maßgeblichen tariflichen Leistungen für den Ort der Leistungserbringung anzuwenden. Die Geltung eines aufgrund der Tarifbindung eines beauftragten Unternehmens gem. 3 Abs.1, 4 Abs Abs. 4 TVG günstigeren Tarifvertrages bleibt davon unberührt. Der maßgebliche Tarifvertrag wird von dem öffentlichen Auftraggeber in der Bekanntmachung der Ausschreibung und in den Vergabeunterlagen benannt. Kommen am Ort der Leistungserbringung mehrere Tarifverträge zur Anwendung, so ist der zum Zeitpunkt der Vergabe repräsentative Tarifvertrag maßgeblich. Bei der Feststellung der Repräsentativität ist abzustellen auf die Zahl der von den jeweils tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen, und auf die Zahl der Mitglieder der jeweils tarifschließenden Gewerkschaft, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen. Der repräsentative Tarifvertrag wird von dem für arbeitsrechtliche Angelegenheiten zuständigen Ministerium nach Maßgabe einer Rechtsverordnung bestimmt und den öffentlichen Auftraggebern und im Internet auf den Seiten des NRW-

4 Tarifregisters bekannt gegeben. Die Rechtsverordnung kann die Vorbereitung der Entscheidung über den maßgeblichen Tarifvertrag durch einen Tariftreuebeirat vorsehen, in der u.a. die Zusammensetzung und die Geschäftsordnung des Tariftreuebeirats geregelt sind. (3) Unbeschadet weitergehender Anforderungen nach Abs. 1 und 2 dürfen öffentliche Aufträge an Unternehmen nur vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichtet haben, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der Leistung mindestens ein Stundenentgelt von 8,50 Euro zu bezahlen. Die Höhe des Stundenentgelts ist jährlich zu überprüfen und soll mindestens an die allgemeine Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst werden. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechenden Anpassungen der Höhe dieses Stundenentgelts vorzunehmen. (4) Die Vorgaben des 6 sind ebenfalls auf Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer anzuwenden, die in den beauftragten Unternehmen, oder Nachunternehmen beschäftigt werden. (1) 7 Nachweise zur Beitragsentrichtung Die Auftraggeber sind verpflichtet, von einem Auftragnehmer, der Bauaufträge im Sinne des 99 Abs. 1-3 GWB ausführen und den Zuschlag erhalten soll, durch Unterlagen, die nicht älter als sechs Monate sein dürfen, den Nachweis der vollständigen Entrichtung von Beiträgen zu fordern, soweit dieser nicht durch eine gültige Bescheinigung des Vereins für die Präqualifizierung von Bauunternehmen e.v. erbracht wird. Die Unterlagen müssen ausgestellt sein von dem zuständigen in- oder ausländischen Sozialversicherungsträger oder der zuständigen in- oder ausländischen Sozialkasse, soweit der Betrieb des Auftragnehmers von dem Geltungsbereich eines Tarifvertrages über eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien erfasst wird. Der Nachweis nach Satz 1 kann durch eine Bescheinigung des ausländischen Staates nachgewiesen werden. Bei fremdsprachigen Bescheinigungen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. (2) Soll die Ausführung eines Auftrages durch den Auftragnehmer einem Nachunternehmer übertragen werden, so hat der Auftragnehmer auch den auf den Nachunternehmer lautenden Nachweis gem. Abs. 1 zu erbringen. Satz 1 gilt entsprechend für alle weiteren Nachunternehmer des Nachunternehmers. (3)

5 Bestehen Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit des Nachweises, so trägt der Auftragnehmer die entsprechende Beweislast. 8 Nachunternehmerzusatz (1) Der Auftragnehmer darf Bau-, Verkehrs- und Dienstleistungen nur auf Nachunternehmer übertragen, wenn der Auftraggeber im Einzelfall schriftlich zugestimmt hat. Satz 1 gilt entsprechend für jeden Nachunternehmer. Ein Verzeichnis der Nachunternehmer ist vom Bieter bereits bei Angebotsabgabe vorzulegen. Bei Aufträgen bis zu einem Auftragswert von 500 kann auf die Erbringung der Nachweise und Erklärungen nach den Abs. 1 4 verzichtet werden. (2) Werden Leistungen auf Nachunternehmer übertragen, so hat sich der Auftragnehmer zu verpflichten, den Nachunternehmern die für Auftragnehmer geltenden Pflichten dieses Gesetzes aufzuerlegen und die Beachtung dieser Verpflichtung durch die Nachunternehmer zu kontrollieren. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf alle an der Auftragserfüllung beteiligten Unternehmen und gilt für alle Untervergaben. Der jeweils einen Auftrag weiter Vergebende hat die jeweils schriftliche Übertragung der Verpflichtung und ihre Einhaltung durch die jeweils beteiligten Nachunternehmer oder Verleiher sicherzustellen und dem öffentlichen Auftraggeber nachzuweisen. (3) Die nachträgliche Beauftragung oder der Wechsel eines Nachunternehmers bedarf der Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers. Die Zustimmung darf nur wegen mangelnder Erfüllung der Regelungen gem. 4 und 5 des Nachunternehmens versagt werden. (4) Auftragnehmer sind für den Fall der Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer vertraglich zu verpflichten: 1. bevorzugt kleine und mittlere Unternehmen zu beteiligen, soweit es mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags vereinbar ist; 2. Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt; 3. bei der Weitergabe von Bauleistungen an Nachunternehmen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B), bei der Weitergabe von Dienstleistungen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen der Vergabeund Vertragsordnung für Leistungen (VOL/B) zum Vertragsbestandteil zu machen; 4. den Nachunternehmen keine, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise ungünstigere Bedingungen aufzuerlegen, als zwischen dem Auftragnehmer und dem öffentlichen Auftraggeber vereinbart sind.

6 9 Personalübernahme bei Betreiberwechsel Bei öffentlichen Verkehrsdienstleistungsaufträgen gem. 4 Nr. 3 und 4 wird grundsätzlich die Übernahme der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Falle eines Betreiberwechsels gem. EU VO 1370/2007/EG, Art. 4 Abs. 5, vorgegeben. Die bisherigen Betreiber sind verpflichtet, dem Auftraggeber alle erforderlichen Unterlagen binnen sechs Wochen nach Aufforderung durch den Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Aufwendungen hierfür werden durch den Auftraggeber erstattet. 10 Beachtung der IAO-Kernarbeitsnormen (1) Bei der Vergabe von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen ist zwingend zu berücksichtigen, dass keine Waren Gegenstand der Leistung sind, die unter Missachtung der in den IAO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind. Die Mindeststandards der IAO-Kernarbeitsnormen ergeben sich aus 1. dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930 (BGBl II S. 641), 2. dem Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts vom 09. Juli 1948 (BGBl II S. 2073), 3. dem Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechts und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 01. Juli 1949 (BGBl II S. 1123), 4. dem Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBl II S. 24), 5. dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung von Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957 (BGBl II S. 442), 6. dem Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958 (BGBl II S. 98), 7. dem Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vom 26. Juni 1973 ( BGBl II S. 202) und 8. dem Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl II S. 1291). (2) Aufträge über Lieferleistungen dürfen in den Fällen nach Absatz 3 nur mit einer ergänzenden Vertragsbedingung vergeben werden, die den Auftragnehmer verpflichtet, den Auftrag gemäß der Lieferbeschreibung ausschließlich mit Waren auszuführen, die nachweislich der IAO- Kernarbeitsnormen gemäß Abs. 1 gewonnen oder hergestellt worden sind. Dazu sind entsprechende Nachweise von den Bietern zu verlangen. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Waren, die im Rahmen der Erbringung von Bau- oder Dienstleistungen verwendet werden.

7 (3) Absatz 2 gilt nur für Waren oder Warengruppen, bei denen eine Gewinnung oder Herstellung unter Missachtung der IAO-Kernarbeitsnormen gemäß Absatz 1 im Einzelfall in Betracht kommt und die von der (zuständigen Behörde) in einer entsprechenden Liste aufgeführt werden. Unbeschadet der Erbringung anderer, gleichwertiger Nachweise, kann die (zuständige Behörde) in der Liste nach Satz 1 zusätzlich anerkannte unabhängige Nachweise oder Zertifizierungen für eine Herstellung unter Beachtung der IAO- Kernarbeitsnomen benennen. 11 Frauenförderung (1) Bei der Vergabe von Aufträgen mit einem Wert von mehr als Euro ist der Auftragnehmer zu verpflichten, Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie in seinem Unternehmen durchzuführen sowie das geltende Gleichbehandlungsrecht zu beachten. Diese Regelung gilt nicht für Betriebe, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, beschäftigt werden. (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung insbesondere den Inhalt der Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu regeln. 12 Mittelstandsförderung (1) Die Auftraggeber sind verpflichtet, kleine und mittlere Unternehmen bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben in angemessenem Umfang zur Angebotsvergabe aufzufordern. (2) Unbeschadet der Verpflichtung zur Teilung der Leistungen in Fach- und Teillose nach 97 Abs. 3 Satz 2 GWB und nach den Vergabe- und Vertragsordnungen (VOB und VOL) ist das Vergabeverfahren, soweit nach Art und Umfang der anzubietenden Leistungen möglich, so zu wählen und die Verdingungsunterlagen so zu gestalten, dass kleine und mittlere Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen und beim Zuschlag berücksichtigt werden können. 13 Umweltverträgliche Beschaffung und Leistungserbringung (1) Auftraggeber sind verpflichtet, bei der Vergabe von Aufträgen ökologische Kriterien zu berücksichtigen. Bei der Festlegung der Leistungsanforderungen soll umweltfreundlichen und energieeffizienten Produkten, Materialien und Verfahren der Vorzug gegeben werden. Auftraggeber haben im Rahmen von Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen dafür Sorge zu tragen, dass bei der Herstellung, Verwendung und Entsorgung von Gütern sowie durch die Ausführung der Leistung bewirkte negative Umweltauswirkungen möglichst

8 vermieden werden. Dies umfasst das Recht und die Pflicht, bei der Bedarfsermittlung, der Leistungsbeschreibung und der Zuschlagserteilung Anforderungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 aufzustellen und angemessen zu berücksichtigen sowie für die Auftragsausführung ergänzende Verpflichtungen auszusprechen. (2) Bei öffentlichen Verkehrsdienstleistungsaufträgen gem. 4 Nr. 3 und 4 sollen möglichst umweltfreundliche Technologien genutzt werden. (3) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung für Liefer,- Bau- Verkehrs- und Dienstleistungsaufträge zu konkretisieren und verbindliche Regeln aufzustellen, auf welche Weise die Anforderungen im Rahmen der Leistungsbeschreibung, der Zuschlagserteilung und der ergänzenden Verpflichtungen zur Ausführung zu berücksichtigen sind. Durch Rechtsverordnung soll auch bestimmt werden in welcher Weise die vollständigen Lebenszykluskosten eines Produkts oder einer Dienstleistung im Sinne von Absatz 2 zu ermitteln sind. Die Rechtsverordnungen sollen spätestens nach fünf Jahren fortgeschrieben werden. 14 Berücksichtigung sozialer Kriterien (1) Bei gleichwertigen Angeboten erhalten die Unternehmen den Zuschlag, die Ausbildungsplätze bereitzustellen und sich an tariflichen Umlageverfahren zur Sicherung der beruflichen Erstausbildung oder an Ausbildungsverbänden beteiligen. Gleiches gilt für Bieter, die ihre Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen gem. 71 Abs. 1 SGB IX erfüllen. (2) Als Nachweis zu Abs. 1 ist von den Unternehmen eine Bescheinigung der für die Berufsausbildung bzw. für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zuständigen Stellen vorzulegen. 15 Wertung unangemessen niedriger Angebote (1) Erscheint ein Angebot für einen öffentlichen Auftrag gemäß 4, auf das der Zuschlag erteilt werden könnte, im Hinblick auf die Lohnkalkulation unangemessen niedrig, so hat der öffentliche Auftraggeber das Angebot unter diesem Aspekt gesondert zu prüfen. Eine solche Prüfung ist immer dann durchzuführen, wenn die rechnerisch geprüfte Angebotssumme um mindestens 20 v.h. unter der Kostenschätzung des Auftraggebers liegt oder um mehr als 10 v.h. von der des nächst höheren Angebotes abweicht. Diese Prüfung erfolgt ergänzend zu der in 25 der Vergabe- und Vertragsordnung

9 für Bauleistungen und 25 der Verdingungsordnung für Leistungen vorgegebenen Prüfung unangemessen niedrig erscheinender Angebote. (2) Für den Fall einer gesonderten Prüfung nach Absatz 1 ist der Bieter zu verpflichten, seine Kalkulation im Hinblick auf die Einhaltung der in 6 genannten Vorgaben vorzulegen. (3) Kommt der Bieter dieser Verpflichtung nicht nach oder kann er die begründeten Zweifel des öffentlichen Auftraggebers an seiner Tariftreue im Sinne des 5 nicht beseitigen, so ist sein Angebot vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen. 16 Wertungsausschluss Hat der Bieter die geforderten Nachweise oder Erklärungen gemäß 6 und 7 nicht zum geforderten Zeitpunkt vorgelegt, so wird das Angebot von der Wertung ausgeschlossen. Fremdsprachige Bescheinigungen oder Erklärungen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie mit einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt wurden. 17 Kontrollen (1) Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, die Einhaltung der nach diesem Gesetz bestehenden Anforderungen und Verpflichtungen zu überprüfen. Zu diesem Zweck darf er Einblick in die zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmer abgeschlossenen Verträge nehmen. (2) Die Landesregierung richtet eine zentrale Kontrollgruppe ein. Die kontrollierenden Personen dürfen Einblick in die Entgeltabrechnungen der ausführenden Unternehmen, in die Unterlagen über Abführung von Steuern und Beiträgen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger, in die Unterlagen über die Abführung von Beiträgen an in- und ausländische Sozialkassen des Baugewerbes und in die zwischen den ausführenden Unternehmen abgeschlossenen Verträge nehmen. Die zentrale Kontrollgruppe entwickelt Verfahren und Maßnahmen, um die öffentlichen Auftraggeber bei der Durchführung und Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu unterstützen. (3) Die ausführenden Unternehmen haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen und ihre schriftliche Zustimmung einzuholen. (4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für sich und seine Nachunternehmer vollständige, aktuelle und prüffähige Unterlagen nach Absatz 1 und 2 über die am Ort der Leistung eingesetzten Beschäftigten bereit zu halten und diese auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers oder einer vom öffentlichen Auftraggeber ausdrücklich dazu bevollmächtigten Stelle oder Person unverzüglich zur Prüfung vorzulegen.

10 (5) Zu Kontrollzwecken sollen der öffentliche Auftraggeber und die zentrale Kontrollgruppe Stellungnahmen der beim Auftragnehmer bestehenden betrieblichen Interessenvertretung (Betriebs- oder Personalrat) und der tarifzuständigen Gewerkschaften einholen und diese über das Ergebnis der Kontrollen unterrichten. 18 Sanktionen (1) Um die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß 6 und 7 zu sichern, ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von eins vom Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu zehn vom Hundert des Auftragswertes zu vereinbaren. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach Satz 1 auch für den Fall zu verpflichten, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß weder kannte noch kennen musste. (2) Der Auftraggeber hat mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren, dass die schuldhafte Nichterfüllung der aus 6 und 7 resultierenden Anforderungen durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer sowie schuldhafte Verstöße gegen die Verpflichtungen der 6 und 7 den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. (3) Hat der Auftragnehmer, ein Bewerber oder Bieter nachweislich gegen die aus 6 und 7 sich ergebenden Verpflichtungen verstoßen, ist dieses Unternehmen jeweils von der öffentlichen Auftragsvergabe für die Dauer von bis zu drei Jahren auszuschließen. Das gilt auch für Nachunternehmen. Vor dem Ausschluss ist dem Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (4) Maßnahmen nach Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3 bleiben von der Geltendmachung einer Vertragsstrafe aus anderem Grunde sowie von der Geltendmachung sonstiger Ansprüche unberührt. 19 Präqualifikationsverfahren (1) Zur Erbringung der nach diesem Gesetz geforderten Nachweise und Erklärungen kann das Ministerium Präqualifikationsverfahren zulassen, die geeignet sind alle nach dem Gesetz geforderten Nachweise und Erklärungen im Rahmen einer Zertifizierung zu prüfen. (2) Werden Präqualifikationsverfahren zugelassen, so wird beim Ministerium ein Register der befugten Unternehmen zur Erstellung von Präqualifikationszertifikaten und ein Register der präqualifizierten

11 Unternehmen erstellt. Die Präqualifikationszertifikate dürfen nicht älter als drei Jahre sein. (3) Bei Vorlage eines Präqualifikationszertifikats gelten die nach diesem Gesetz geforderten Nachweise und Erklärungen als erbracht. (4) Die Präqualifizierung entbindet die Bieter ausschließlich von der Erbringung gesonderter Nachweise und Erklärungen, jedoch nicht von der Beachtung der Vorgaben dieses Gesetzes. 20 Evaluierung Die Landesregierung legt zur Evaluierung der Umsetzung dieses Gesetzes vier Jahre nach seinem Inkrafttreten und anschließend nach Ablauf von jeweils zwei Jahren einen Vergabebericht vor. 21 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am.. in Kraft. Es gilt für alle Vergaben öffentlicher Aufträge im Sinne dieses Gesetzes, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens begonnen haben.

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