Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin
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- Sebastian Seidel
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1 Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Nr. 9/2003 vom 12. Juni 2003 Änderung der Ordnung des Studiums in dem MBA-Studiengang European Management an der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin (FHW) (StO/EuMan) Änderung der Ordnung der Prüfungen in dem MBA-Studiengang European Management an der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin (FHW) (PrO/EuMan) Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Herausgeber: Der Rektor der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Badensche Straße 50/ Berlin Telefon: 030/ Telefax: 030/ Änderung der Ordnung des Studiums
2 Mitteilungsblatt Nr. 9/2003 Seite 2 in dem MBA-Studiengang European Management an der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin (FHW) (StO/EuMan) vom 11. Februar 2003 Aufgrund von 71 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82), hat der Akademische Senat der Fachhochschule für Wirtschaft (FHW) die Prüfungsordnung vom 13. Juni 2000 wie folgt geändert: Artikel I 10 Lehrveranstaltungen wird um folgenden Absatz 4 ergänzt: (4) Zusätzlich zu den regulären Lehrveranstaltungen wird ein Application Training Seminar und ein Research Methodology Seminar angeboten. Artikel II Die Änderung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin in Kraft.
3 Mitteilungsblatt Nr. 9/2003 Seite 3 Änderung der Ordnung der Prüfungen in dem MBA-Studiengang European Management an der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin (FHW) (PrO/EuMan) vom 11. Februar 2003 * Aufgrund von 71 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82), hat der Akademische Senat der Fachhochschule für Wirtschaft (FHW) die Prüfungsordnung vom 13. Juni 2000 wie folgt geändert: Artikel I 6 Prüfungskommission entfällt. 7 wird 6. Die Zählung der 8 bis 13 wird entsprechend geändert. 6 Prüfungsausschuss wird um folgenden Absatz 10 ergänzt: (10) Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören: 1. Entgegennahme und Bewertung der Stellungnahmen der externen Prüfer; 2. die abschließende Bewertung derjenigen Prüfungsleistungen, die nicht von den Prüfern als nicht ausreichend beurteilt wurden; 3. die Beschlussfassung über die Zahl der an der FHW erreichten ECTS Credits; 4. die Beschlussfassung über die Zulassung zum nächsten Studienabschnitt; 5. die Beschlussfassung über die Erreichung der für den MBA-Grad erforderlichen Zahl von 90 ECTS Credits; 6. die Beschlussfassung über die Verleihung des MBA-Grads. 9 Studienbegleitende Prüfungsleistungen wird in Abs. 1 um die Prüfungsform Hausarbeit ergänzt: (1) Studienbegleitende Prüfungsleistungen werden im Zusammenhang mit den entsprechenden Lehrveranstaltungen in den Formen 1. der Themen- und/oder Fragenklausur gemäß der protokollierten mündlichen Prüfung gemäß des Leistungstests gemäß der Hausarbeit gemäß 13 erbracht; sie sollen exemplarisch die Befähigung des Studenten in dem durch das Lehrveranstaltungsthema bezeichneten Fach nachweisen. 12 Leistungstest wird in Absatz 3 um folgenden Satz 2 ergänzt: Der Prüfungsausschuss kann den Leistungstest für ein Prüfungsfach in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag der Lehrkraft entfallen lassen. * bestätigt durch die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur am 13. Mai 2003
4 Mitteilungsblatt Nr. 9/2003 Seite 4 13 Hausarbeiten wird mit folgendem Wortlaut eingefügt: 13 Hausarbeiten (1) Hausarbeiten haben das Ziel, festzustellen, ob der Student - zur Strukturierung und kritischen Analyse empirischer Befunde oder - zur Lösung einer praktischen Aufgabe anhand einer Fallstudie oder eines konkreten unternehmensbezogenen Projektes befähigt ist. (2) Die Themen der Hausarbeit werden von dem Prüfer im Benehmen mit dem Studenten festgelegt und sollen sich auf die in der Lehrveranstaltung behandelten Lehrinhalte beziehen. (3) Das Thema ist von dem Studenten selbständig und allein zu erarbeiten. Die Ausarbeitung muss den Vermerk enthalten, dass die Arbeit selbständig und nur mit Hilfe der angegebenen Literatur erstellt wurde. (4) Die Beurteilung der Hausarbeit muss mit Korrekturvermerken versehen sein. Die Note ist zu begründen. (5) Die Hausarbeit kann mit Zustimmung des Prüfers auch als Gruppenarbeit (mit höchstens drei Studierenden) erbracht werden. Der Beitrag des einzelnen Kandidaten muss deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. 15 Abs. 3 wird wie folgt ergänzt: Bei Prüfungsleistungen, die in Form einer Hausarbeit erbracht werden, erfolgt die Nachprüfung in Form einer Überarbeitung. Die Überarbeitungsfrist beträgt vier Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. In 17 Bewertung von Prüfungsleistungen wird folgender Absatz 2 eingefügt. (2) Bei der Feststellung zusammengesetzter Fachnoten, der Modulnoten und der Gesamtnote wird die jeweils errechnete Note auf die erste Dezimalstelle abgerundet. Die Absätze (2) (4) werden zu (3) (5). Die Anlage 1 gem. Abs. 2 des 21 Prüfungsleistungen in den Prüfungsfächern wird wie aus der Anlage ersichtlich neu gefasst. Absatz 5 des 22 Abschlussprojektarbeit wird wie folgt neu gefasst: (5) Letzter Termin für die Abgabe der Abschlussarbeit ist in der Regel das Ende des 14. Monats nach Beginn des MBA-Studiengangs European Management. Im Hinblick auf Studierende, die den zweiten Studienabschnitt an der Partnerhochschule verbracht haben, kann der Prüfungsausschuss den Abgabetermin an denjenigen angleichen, den die Partnerhochschule festgesetzt hat. Die Arbeit ist in drei Exemplaren einzureichen, wenn die Betreuung nur an der FHW erfolgt. Ist einer der Prüfer Mitglied einer Partnerhochschule, so erhalten FHW und Partnerhochschule jeweils zwei Exemplare und zwar ein Exemplar für den Prüfer und eines für die Prüfungsverwaltung.
5 Mitteilungsblatt Nr. 9/2003 Seite 5 23 Fachnoten, Modulnoten, Gesamtnote Abs. 1 Unterpunkt c) wird wie folgt geändert und um Unterpunkt d) ergänzt: c) Sind in einer Lehrveranstaltung eine mündliche Prüfung und ein Leistungstest zu absolvieren, so gehen die Ergebnisse zu je 50 % in die Fachnote ein. d) Sind in einer Lehrveranstaltung eine Hausarbeit und ein Leistungstest zu absolvieren, so geht die Hausarbeitsnote mit 70 % und das Ergebnis des Leistungstests mit 30 % in die Fachnote ein. Abs. 2 des 23 Fachnoten, Modulnoten, Gesamtnoten wird wie folgt geändert: (2) Zur Ermittlung der Gesamtnote wird das gewogene arithmetische Mittel aus allen Fachnoten und der ungerundeten Note für die Abschlussprojektarbeit gebildet. Dabei wird die Note der Abschlussprojektarbeit doppelt gewertet. Die Abs. 1 und 4 des 24 Bestehen der Prüfung, Zeugnis werden wie folgt neu gefasst: (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsausschuss den erfolgreichen Abschluss festgestellt hat. Dabei bestätigt der Ausschuss dass die erbrachten Studienleistungen die erforderliche Zahl von 90 ECTS Credits erreicht haben und die Sprachprüfungen bestanden sind. Wenn höchstens eine Fachnote schlechter als 4,0 lautet, kann die Prüfung vom Prüfungsausschuss auch dann für bestanden erklärt werden, wenn das einfache arithmetische Mittel aus allen anderen Fachnoten mindestens 3.0 lautet. In diesem Fall kann der Prüfungsausschuss auch für die schlechter als 4,0 bewertete Leistung die in der Studien- und Prüfungsordnung vorgegebene Zahl an Leistungspunkten gewähren. ECTS Credits, die an Partnerhochschulen ordnungsgemäß erzielt wurden, werden anerkannt und in die Berechnung der Gesamtzahl der Credits einbezogen. (4) Der Kandidat erhält weiterhin ein Zeugnis das vom Rektor der Hochschule oder seinem Stellvertreter unterzeichnet wird. Im Zeugnis werden die Modulnoten, die Fachnoten der einzelnen Lehrveranstaltung sowie die ECTS-Leistungspunkte ausgewiesen. Gemäß der ECTS-Regelungen werden die FHW-Noten und die europäischen Noten auf dem Zeugnis aufgeführt. Es enthält ferner das Thema der Abschlussarbeit, die dafür erteilte Note sowie die sich aus allen Noten ergebende Gesamtnote. Artikel II Die Änderung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin in Kraft.
6 Mitteilungsblatt Nr. 9/2003 Seite 6 Anlage 1 zur Prüfungsordnung für den multinationalen MBA-Studiengang European Management : Zahl und Form der Prüfungsleistungen in den Prüfungsfächern: Prüfungsleistungen des 1. Studienabschnitts Modul Prüfungsfach Prüfungsleistung II Strategic Environment K + T oder H + T III Human Resource Management K + T oder H + T IV Marketing and Managing Operations K + T oder H + T I Financial Accounting K + T oder H + T I Corporate Finance K + T oder H + T V Business English/ Deutsch für Ausländer/ andere Fremdsprache K+T+M Prüfungsleistungen des 2. Studienabschnitts Modul Prüfungsfach Prüfungsleistung III European Business Culture and Management Skills K + T oder H + T II International Strategic Management K + T oder H + T I Financial Management of International Business K + T oder H + T III Management Information Systems K + T oder H + T IV Organisational Processes K + T oder H + T V Business English Communication Skills (Wahlfach)/Deutsch für Geschäftsleute/ andere Fremdsprache T + M Prüfungsleistung des 3. Studienabschnitts Abschlussprojektarbeit Company Project H K T M = Hausarbeit = Klausur = Leistungstest = Mündliche Prüfung
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