Das betriebliche Eingliederungsmanagement

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1 Das betriebliche Informationen für Mitarbeiter

2 1. Was ist betriebliches (BEM)? 2. Wie sieht das BEM in unserem Unternehmen aus? 3. Was geschieht mit meinen Daten? 4. Welche Folgen kann es haben wenn ich ein BEM ablehne? 5. Was steht dazu im Gesetz?

3 1. Was ist betriebliches (BEM)? Betriebliches bezeichnet, ein Management, welches sich um Mitarbeiter* kümmert, die länger oder wiederholt arbeitsunfähig sind. Ziel dieses Managements ist es, diese bei der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu unterstützen und eine erneute Erkrankung zu vermeiden, um die Gefahr der Entstehung von chronischen Erkrankungen abzuwenden und Arbeitsplätze zu erhalten. Jeder Mitarbeiter der länger als 42 Tage in den letzten 365 Tagen erkrankt war, wird vom Arbeitgeber angesprochen und nach der Beteiligung an einem BEM gefragt. Das BEM ist für Arbeitgeber verpflichtend, für Mitarbeiter ist es freiwillig. Für die Durchführung des BEM ist es notwendig, dass das Einverständnis schriftlich erklärt wird. Die Einverständniserklärung kann jederzeit zurückgenommen werden. In Anschluss an das Einverständnis des Mitarbeiters wird ein persönlicher Berater mit der Klärung der erforderlichen Maßnahmen zur erfolgreichen Wiedereingliederung beauftragt. Dazu sind, in Absprache mit dem Beschäftigten, z. B. Betriebsarzt, behandelnder Arzt, Reha-Klinik, Fachkraft für Arbeitssicherheit und soweit vorhanden Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung sowie Angehörige einzubeziehen. Der persönliche Berater ist zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet. Er sorgt dafür, dass eine Übersicht über notwendige Maßnahmen erstellt wird, die Maßnahmen durchgeführt werden und ihre Wirksamkeit überprüft wird. *Zur Vereinfachung der Lesbarkeit wird auf den folgenden Seiten die männliche Schreibweise gewählt.

4 2. Wie sieht das BEM in unserem Unternehmen aus? Sobald Sie länger als 42 Tage innerhalb der letzten 12 Monate krank sind, bieten wir Ihnen ein betriebliches an. Für die Durchführung des BEM arbeiten wir mit dem externen EuVinA-Dienstleister (Name des Dienstleisters) zusammen, der sich durch Erfahrung im Bereich BEM auszeichnet. Ein Mitarbeiter von (Name des Dienstleisters) wird ihr persönlicher Berater sein. Entscheiden Sie sich bei einem BEM mitzuwirken, werden wir gemeinsam eine Einverständniserklärung unterschreiben, in der die Ziele des BEM noch mal formuliert sind. Die Einverständniserklärung wird in ihrer Personalakte abgelegt. Falls Sie sich gegen das BEM entscheiden, müssen Sie eine Ablehnungserklärung unterschreiben, die in diesem Fall auch in ihre Personalakte kommt. Die Ablehnungserklärung ist erforderlich, damit wir nachweisen können, dass wir Ihnen ein BEM angeboten haben. Wird nach Ihrer Zustimmung zu einem BEM festgestellt, dass keine Maßnahmen erforderlich sind, gilt das BEM als beendet, die Beendigung des BEM wird schriftlich festgehalten und ebenfalls in Ihrer Personalakte abgelegt. Im Anschluss an Ihre Einverständniserklärung werden wir die (Name des Dienstleisters) beauftragen Ihnen einen persönlichen Berater zur Verfügung zu stellen. Dieser Berater ist zur Verschwiegenheit über ihre persönlichen Daten gegenüber Dritten verpflichtet.

5 2.1 Wie sieht das BEM in unserem Unternehmen aus? In einem vertraulichen Gespräch wird Ihr Berater mit Ihnen Ihre persönliche Situation besprechen. Dabei werden sowohl Ihre gesundheitliche Situation und die damit verbundenen Einschränkungen als auch Ihre Belastungen am Arbeitsplatz und im privaten Bereich angesprochen. Ihr persönlicher Berater wird mit Ihnen erarbeiten, welche Schritte erforderlich sind, um eine Übersicht über Ihre Gesundheit bzw. Leistungsfähigkeit sowie Ihre Belastungssituation zu erhalten. Dafür kann es erforderlich sein, dass er direkt von Ihrem Arbeitgeber, von Ihren Ärzten oder anderen an Ihrem Genesungsprozess beteiligten Personen Informationen erhält. Gemeinsam mit Ihnen wird Ihr persönlicher Berater einen Maßnahmenplan erarbeiten, der Ihre Wiedereingliederung an Ihren Arbeitsplatz unterstützt. Es kann notwendig sein, weitere Personen an dieser Planung zu beteiligen, z. B. die Fachkraft für Arbeitssicherheit, den Arbeitgeber, die Arbeitsplanung, den Betriebsarzt. Ihr persönlicher Berater wird die Durchführung des Maßnahmenplans überwachen. Gemeinsam mit Ihnen wird er die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen und ggf. den Maßnahmenplan mit allen notwendigen Beteiligten überarbeiten. Sobald die Ziele des BEM erreicht sind, wird das BEM als beendet erklärt und ein entsprechendes Schriftstück wird in Ihrer Personalakte abgelegt. Das BEM endet auch, wenn Sie Ihr Einverständnis zurückziehen. Auch in diesem Fall kommt ein entsprechendes Schriftstück in Ihre Personalakte.

6 3. Was geschieht mit meinen Daten? Ihr persönlicher Berater ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und hat eine Verschwiegenheitsverpflichtung unterschrieben bzw. wird dies für Ihre Betreuung tun. Für die Arbeit Ihres Beraters ist es wichtig, dass Sie eine Schweigepflichtsbefreiung unterzeichnen, damit Ihr Berater im Bedarfsfall direkt mit Ihren Sie behandelnden Ärzten und betreuenden Personen, Ihrem Arbeitgeber sowie allen an Ihrem Genesungsprozess beteiligten Einrichtungen (Krankenkassen, Berufsgenossenschaften, sonstige Sozialversicherungsträger, gegebenenfalls Agentur für Arbeit und andere Beteiligte) sprechen kann und erforderliche gesundheitsbezogene Daten erhält. Falls es erforderlich ist, dass ihr persönlicher Berater mit diesen Personen oder anderen Personen über Ihre persönlichen Daten spricht, wird er dies zuvor mit Ihnen abstimmen. Sie bestimmen also selbst, wer welche persönlichen Daten über Sie erhält. Falls Sie Ihre Zustimmung zur Weitergabe bestimmter persönlicher Daten an bestimmte Personen verweigern, diese Weitergabe aber unbedingt zur Erreichung der Ziele des BEM erforderlich sind, kann ihr persönlicher Berater das BEM aufgrund fehlender Mitarbeit für beendet erklären. Auch diese Beendigung wird in Ihrer Personalakte dokumentiert.

7 4. Welche Folgen kann es haben, wenn ich ein BEM ablehne? Im Falle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, können Sie bei einem vor dem Arbeitsgericht zu verhandelnden Widerspruch, sich nicht auf ein nicht durchgeführtes betriebliches nach 84 Abs. 2 SGB IX berufen.

8 5. Was steht dazu im Gesetz? Das BEM ist im Sozialgesetzbuch 9 verankert. Dort steht: 84 (2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches ). Soweit erforderlich wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen s sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Rechtsstand 1. Juli 2005

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