Bezirksregierung Köln

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1 Bezirksregierung Köln Regionalrat Sachgebiet: Anfragen Drucksache Nr.: RR 13/ Sitzungsperiode Köln, den Vorlage für die 10. Sitzung des Regionalrates am 23. März 2012 TOP 11 a Rechtsgrundlage Anfrage der CDU-Fraktion zur Standortsuche Frischezentrum Köln 11 der Geschäftsordnung des Regionalrates (GO) Berichterstatter Frau Lippert, Dezernat 32, Tel. 0221/ Herr Raffel, Dezernat 53, Tel. 0221/ Inhalt Anfrage der CDU-Fraktion vom (Seite 2-3) Antwort der Bezirksregierung (Seite 4-7) Der Regionalrat nimmt die Antwort der Bezirksregierung zur Kenntnis. Rückfragen richten Sie bitte an die Geschäftsstelle des Regionalrates unter der Telefonnummer: 0221 /

2 Anfragen RR 13/2012 2

3 Anfragen RR 13/2012 3

4 Anfragen RR 13/ Vorbemerkung: In der Anfrage werden alternative Standortvorschläge wie etwa Köln-Lindweiler oder Hürth-Kalscheuren neben der Degussa-Fabrik genannt, die von der Bezirksregierung mit Verweis auf die Seveso II-Richtlinie abgelehnt worden seien. Hierzu ist zu bemerken, dass konkrete bauleitplanerische Absichten zu o.g. Standorten in Bezug auf ein Frischezentrum der Bezirksregierung bisher nicht vorgelegt worden sind. In verschiedenen Vorgesprächen mit der Stadt Hürth und der Stadt Köln (u.a. am ) wurden nachfolgende Bedenken zu einer Ansiedlung eines Frischezentrums am Standort Hürth-Kalscheuren in Bezug auf die SEVESO-II Richtlinie seitens der Bezirksregierung Köln geäußert. Grundsätzlich sind für erforderliche Bauleitplan- und Baugenehmigungsverfahren die Stadt Hürth bzw. die Stadt Köln zuständig. Eine Ablehnung der Standorte kann nur seitens der Kommunen erfolgen. Am hat der Rat der Stadt Köln eine Standortempfehlung zur Verlagerung des Kölner Großmarktes im Jahr 2020 mit dem Standort Marsdorf ausgesprochen. Einer der vier untersuchten Standorte war Köln Lindweiler. Die Kriterien der Untersuchung wurden seitens der Stadt Köln vorgegeben. In Köln-Lindweiler ist der Bezirksregierung kein Betriebsbereich nach der Störfall-Verordnung bekannt, der die Ansiedlung eines Frischezentrums behindern könnte. 1. Warum kommt die Seveso-II -Richtlinie bspw. In Hürth- Kalscheuren zum Tragen, aber nicht etwa an einem Standort wie Köln-Eifeltor, wo ein täglich wechselnder inhomogener LKW-Kreis gastiert. Artikel 12 Überwachung der Ansiedlung der Seveso II Richtlinie (Richtlinie 96/82/EG des Rates) gibt vor, dass neue Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Störfallbetriebe wie beispielsweise Verkehrswege, Örtlichkeiten mit Publikumsverkehr, Wohngebiete, wenn diese Ansiedlungen oder Maßnahmen das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können, zu überwachen sind. Darüber hinaus soll langfristig dem Erfordernis

5 Anfragen RR 13/ Rechnung getragen wird, dass zwischen Störfallbetrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, wichtigen Verkehrswegen (so weit wie möglich), Freizeitgebieten und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvollen bzw. besonders empfindlichen Gebieten andererseits, ein angemessener Abstand gewahrt bleibt. Die Forderung der Einhaltung angemessener Abstände ist gemäß 50 Bundes- Immissionsschutzgesetz im Rahmen der Bauleitplanung und als Folge des Urteils C- 53/10 des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom auch in Baugenehmigungsverfahren umzusetzen. Das Frischezentrum ist aufgrund seines hohen Kundenaufkommens und der freien Zugänglichkeit als Örtlichkeit mit Publikumsverkehr bzw. öffentlich genutztes Gebäude/Gebiet zu betrachten und daher schutzbedürftig im Sinne des Art. 12 der Richtlinie (mündlich wurde gegenüber der Bezirksregierung vorgetragen, dass an die 1000 Personen täglich den Großmarkt besuchen). Am Standort Hürth-Kalscheuren würde das Frischezentrum in direkter Nachbarschaft zu einem Störfallbetrieb liegen, in dem u. a. sehr giftige gasförmige Stoffe gelagert und verarbeitet werden. Der Umschlagbahnhof Köln-Eifeltor ist dagegen keine Örtlichkeit mit relevantem Publikumsverkehr im Sinne des Art. 12 der Seveso II-Richtlinie. Diese kommt daher hier nicht zur Anwendung. 2. Inwieweit ist die Serveso-II -Richtlinie in Hürth-Kalscheuren belastbar? Weder die Seveso II-Richtlinie noch das deutsche Recht enthalten konkrete, verbindliche Vorgaben zur Bemessung des angemessenen Abstandes. Für die Bauleitplanung hat die Kommission für Anlagensicherheit beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit den Leitfaden Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung 50 BImSchG (KAS-18) erarbeitet. Der Leitfaden enthält für ausgewählte toxische und brennbare Stoffe Abstandsempfehlungen (Achtungsabstände) von ca. 90 m bis 2200 m.

6 Anfragen RR 13/ Die Firma Orion Engineered Carbons GmbH verwendet in ihren Anlagen u. a. das als sehr giftig eingestufte Distickstofftetroxid (N 2 O 4 ). Der Stoff liegt als druckverflüssigtes Gas in ca. 40 Fässern von 950 kg vor. Zudem bilden sich bei der Freisetzung von N 2 O 4 große Mengen an Stickstoffdioxid (NO 2 ), welches ebenfalls als sehr giftig eingestuft ist. Die vorgenannten Stoffe sind im Leitfaden KAS 18 nicht namentlich genannt, sind aber aufgrund des Gefahrenmerkmals sehr giftig bei pessimaler Annahme zunächst einem Achtungsabstand von 1500 m zuzuordnen. Durch ein Einzelfallgutachten, in dem die konkrete Lage und Beschaffenheit des Störfallbetriebes zu untersuchen wäre, könnte möglicherweise gezeigt werden, dass ein geringerer Abstand als 1500 m ausreichend ist. 3. Wie soll dem vom Gutachten prognostizierte Verkehrschaos im Kölner Westen entgegen gewirkt werden? Auch hier ist anzumerken, dass die Verlagerung des Großmarktes in die Planungshoheit der Stadt Köln fällt. Im Rahmen der Voruntersuchungen zum Standort Marsdorf hat die Stadt Köln ihren Nachbarn eine Zusammenarbeit bei der gutachterlichen Untersuchung der verkehrlichen Auswirkungen einer solchen Planung angeboten und Informationsveranstaltungen zum nun vorliegenden Verkehrsgutachten durchgeführt. Wie die Stadt Köln mitteilte, finden derzeit Plausibilitätsprüfungen des Gutachtens seitens der Umlandgemeinden statt. Der Rücklauf steht noch aus. Die Ergebnisse werden in das Verfahren einfließen. 4. Wie bewertet Straßen.NRW das Gutachten vor allem mit Blick auf die zunehmende Lärm-, Staub- und NOx-Belastung für die Bevölkerung in den umliegenden Ortschaften Zu dieser Frage wird seitens des Landesbetriebes Straßenbau NRW wie folgt Stellung genommen: Bei der Umsiedlung des Großmarktes Köln handelt es sich um ein Projekt in der Planungshoheit der Stadt Köln. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW wird im Rahmen

7 Anfragen RR 13/ von regelmäßigen Abstimmungsterminen der Stadt Köln beteiligt. Damit wird eine Koordinierung hinsichtlich der verkehrlichen Auswirkungen mit den Planungen des Landebetriebes Straßenbau NRW an Bundes- und Landesstraßen im Untersuchungsgebiet gewährleistet. Es ist allerdings nicht Aufgabe des Landesbetriebes Straßenbau NRW, das von der Stadt Köln beauftragte Gutachten zu prüfen und zu kommentieren. Im Übrigen wird wegen der Verkehrsprobleme bei der der Verlagerung des Kölner Großmarktes auf die Antwort der Landesregierung vom auf die kleine Anfrage 1357 der Abgeordneten Rita Klöpper und Dr. Martin Schoser verwiesen (Drucksache 15/4118).

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