Aufklärungspflicht bei Tilgungsaussetzungsmodellen (RECHTSANWALT Eberhard Ahr, Bremen im April 2002)

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1 Aufklärungspflicht bei Tilgungsaussetzungsmodellen (RECHTSANWALT Eberhard Ahr, Bremen im April 2002) Vorbemerkung: Tilgungsaussetzungsmodelle sind dadurch charakterisiert, dass sie eine Kombination aus Darlehensvertrag und Lebensversicherung oder Bausparverträgen darstellen. Dabei fehlt beim Darlehensvertrag in der Regel die ansonsten übliche periodisch Tilgung des herausgelegten Kapitals. Diese soll vielmehr über den anderen Vertrag, nämlich über die Lebensversicherung oder dem, bzw. die Bausparverträge erfolgen. Bei Lebensversicherungen geschieht dies, sobald der Vertrag abgelaufen ist. In der Regel ist das nach Jahren. Beim Bausparmodell, das oftmals aus mehreren hintereinander geschaltetem, aber sofort abzuschliessenden Verträgen besteht, erfolgt eine Tilgung des Kapitals, sobald diese zugeteilt sind und das Bauspardarlehen ausgezahlt wird. Solche Kombinationen begegnen uns besonders häufig als Modelle zur Baufinanzierung. Sie wurden und werden oft über Finanzierungsvermittler, aber auch direkt in Banken angeboten. Die Vorteile sollen im steuerlichen Bereich und in einer günstigen Verzinsung liegen. In der Regel wird man jedoch feststellen, daß diese Kombinationen weder auf die generelle Brauchbarkeit für den angestrebten Zweck, nämlich die Finanzierung einer Immobilie zum Eigengebrauch oder als Kapitalanlage, noch im einzelnen auf die individuellen finanziellen Verhältnisse der Kreditnehmer zugeschnitten sind, sondern eher eine Kombination zur Provisionsoptimierung des jeweiligen Vermittlers darstellen. Er kann zweimal abkassieren, einmal die Vermittlungsgebühr beim Darlehen, zum anderen die Provision für die Lebensversicherung oder die Bausparverträge, die bekanntlich relativ hoch und damit besonders attraktiv sind. Eine auf das Produkt und den Kunden bezogene individuelle Beratung findet dann natürlich nicht statt. Sie würde auch dazu führen müssen, dass

2 die meisten der so abgeschlossenen Verträge wegen Ihrer vielfältigen Nachteile gar nicht hätten abgeschlossen werden dürfen. Vor diesem Hintergrund stellen sich auch die vorhandenen steuerlichen Vergünstigungen mehr als ein Verkaufsförderungsprogramm des Staates für solche Modelle dar und weniger als Vorteil für den einzelnen Kreditnehmer. Sie sind auch nur gering. Denn die vom Staat gewährte Abzugsfähigkeit der Lebensversicherungsbeiträge als Sonderausgaben wirkt sich nämlich positiv nur für höhere Einkommenschichten aus, die bei ihren Sonderausgaben noch entsprechenden Raum haben. Der Steuervorteil, der durch den höheren Zinsabzug zustande kommt, lohnt sich nur bei Mietobjekten und wenn man die Konstruktion die gesamte Laufzeit über durchhält. Bei jeder vorzeitigen Auflösung überwiegt dagegen der dadurch eintretende Nachteil. Gänzlich unattraktiv werden Lebensversicherungen als Tilgungsersatz spätestens dann, wenn es nicht mehr bei der Steuerfreiheit ihrer Erträge bleibt. Umso höher müssen die Anforderungen an eine Aufklärungsverpflichtung vor allem der Banken bei solchen Modellen sein. Es soll deshalb hier nach einer kurzen Aufzählung der charakteristischen Nachteile solcher Kombinationen, ein Ausblick auf die dazu schon bestehende Rechtsprechung gegeben werden, dem sich schliesslich die Darstellung dreier Beispiele aus der Praxis anschliesst. Ziel ist vor allem, damit neben einer besseren Illustrierung Handreichungen für die praktische Anwendung zu geben. Nachteile u. Risiken Das größte Risiko vor allen Dingen bei der Variante der Lebensversicherungskombination besteht vor allem im Risiko der Ablaufleistung. Wenn sie zu niedrig ausfällt, weil die Gewinnbeteiligungen niedriger ausfallen als erwartet oder wenn sie in Zukunft besteuert werden, deckt die Lebensversicherungssumme das Darlehen möglicherweise nicht ab und es besteht ein Nachfinanzierungsrungsbedarf. Lebensversicherungen kalkulieren mit einer durchschnittlich über die gesamte Laufzeit zu

3 erzielende Renditevon 6 bis 7 %. Die müssen dann am Ende aber auch erzielt worden sein, damit es dann bei der Tilgung klappt. Besonders hoch ist dieses Risiko bei fondsgebundenen Lebensversicherungen, da bei ihnen keine Mindestverzinsung besteht. Ihre Erträge hängen allein von der Börsenentwicklung und von den Aktienkursen ab (sh. Beispiel). Beim Bausparmodell besteht eine Unsicherheit darin, daß die Darlehen nicht auf den Zuteilungszeitpunkt der Bausparverträge zugeschnitten sind. Erfolgt die Zuteilung vor Ablauf, werden Vorfälligkeitsentschädigungen fällig. Laufen die Darlehen vorher aus, entsteht u. U. auch teurer Nachfinanzierungsbedarf. Nur Nachteile und zwar bei beiden Kombinationsformen bringt der vorzeitige Abbruch der Finanzierung. Dabei ist wichtig zu wissen, daß die wenigsten Baufinanzierungen bis zum Ende der vorgesehenen Vertragslaufzeit durchgehalten werden und entweder das Objekt wieder verkauft wird, weil unvorhergesehene Ereignisse (z. B. Arbeitslosigkeit) eine Umschuldung erfordern oder weil man beispielsweise aufgrund einer Erbschaft vorzeitig zurückzahlen will. Dann werden höhere Vorfälligkeitsentschädigungen fällig, als bei einem normalen Tilgungsdarlehen. Zurück bleiben außerdem jetzt unnütz gewordene Bauspar- oder Lebensversicherungsguthaben. Wird auf der anderen Seite die Versicherung oder der Bausparvertrag vorzeitig aufgelöst, etwa weil die Prämien nicht mehr bezahlt werden können, bleibt man auf einer hohen Darlehensrestschuld sitzen. Schließlich ist es eigentlich ein finanziell unattraktives Produkt: Man zahlt schon auf der einen Seite über die gesamte Laufzeit hin den vereinbarten Zinssatz auf die gesamte Kapitalsumme, ohne daß sich dieser verringert. Daneben zahlt man aber auch noch in ein relativ unattraktives Sparmodell, da die Beiträge an die Lebensversicherung oder in die Bausparverträge sich bekanntlich nur sehr gering verzinsen. Wg. der langen Laufzeit besteht darüber hinaus ein gesteigertes Zinsänderungsrisiko.

4 Letztlich kommt noch die mangelnde Transparenz der Gesamtkonstruktion hinzu. Es wird in eigentlich irreführender Weise nur der relativ niedrige effektive Jahreszins des Darlehens und des noch günstigeren Bausparkredits angegeben. Dies ist jedoch deshalb irreführend, weil nicht die niedrig verzinsten Einzahlungen in die Lebensversicherung oder die Bausparverträge berücksichtigt werden. Tut man dies, kommt man in Wirklichkeit zu einer effektiven Verzinsung, die auf jeden Fall höher liegt als die des Darlehens, nämlich um bis zu 2 % (sh. Beispiel). Die Rechtsprechung Eine Reihe von Instanzgerichten und ihnen folgend der BGH hat schon vor über 10 Jahren in 2 Entscheidungen eine besondere Aufklärungsverpflichtung der Bank bei Lebensversicherungskombinationen angenommen (BGH NJW 89, 1667 u. 90, 1844), wenn sich diese Vertragskombination für den Kreditnehmer wirtschaftlich ungünstiger darstellt (was die Regel ist) als ein marktüblicher Ratenkredit (dazu auch B. Mayen in "Aufklärungspflichten bei neuen Kreditformen", WM 95, 913; u. Reifner in "Rechtsprobleme des Lebensversicherungskredits" in ZIP 88, 817). Diese Entscheidungen bezogen sich also zunächst im Einzelfall "nur" auf Ratenkredite. Daraus allerdings zu schließen, für Baufinanzierungskredite sei diese Rechtsprechung nicht anzuwenden, ist falsch. Denn der BGH hat an die Aufklärungspflichten gerade bei Baufinanzierungen als solche schon höhere Ansprüche gestellt, so daß dies um so mehr für kompliziertere Kreditkombinationen gelten muß. Folgerichtig weist deshalb der BGH in seiner inzwischen berühmt gewordenen Erfüllungsgehilfenentscheidung auf folgendes hin: "Gerade bei der hier angebotenen speziellen Finanzierungsmethode - Verbindung von Vorausdarlehen und Bausparverträgen - besteht für den Kunden ein erheblicher Aufklärungs- u. Beratungsbedarf." (BGH v , NJW-RR 97, 116) Daß eine gesteigerte Aufklärungspflicht bei solchen Kreditformen besteht, läßt sich auch daraus schließen, daß der BGH eine solche z. B. für Umschuldungskredite (BGH NJW-RR 90, 623 u. 91, 501) und für besondere neue Kreditformen (BGH NJW 90, 1844 u. 91, 832) gefordert hat.

5 Aus dem Bereich der Oberlandesgerichte ist eine Entscheidung des OLG Karlsruhe vom anzuführen (WM 99, 128/129), wonach die Banken von sich aus "über die besonderen Risiken der Absicherung durch Abschluß eines Lebensversicherungsvertrages mit 20-jähriger Laufzeit" belehren müssen. " Nach der Rechtsprechung sind die Banken hierzu wg. der besonderen Risiken bei vorzeitiger Kündigung und wg. der übermäßig langen faktischen Bindung an das Darlehen verpflichtet". Dabei geht dieses Gericht davon aus, daß der Kunde sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung gegen die Aufnahme eines solchen Darlehens entschieden hätte und bei Falschaufklärung im Schadensersatzwege den gesamten Darlehensvertrag rückabwickeln kann. Praxisbeispiele Es folgt eine exemplarische Darstellung an 3 Rechenbeispielen aus der Praxis, zunächst an einer Kombination aus Lebensversicherung u. Ratenkredit, sodann aus Lebensversicherung u. Immobilienfondsfinanzierung sowie als drittes aus Bausparverträgen u. Finanzierung einer Eigentumswohnung (Bausparsofortfinanzierung). a) Ratenkredit gegen Lebensversicherung Nettokredit DM ,-- abzügl. 2 % Disagio u. DM 400,-- Bearbeitungsgebühr Zinssatz 6,75 %, Zinsrate DM 225,-- pro Monat Kapitallebensversicherung über DM ,--, Versicherungsprämie für den beim Abschluß 59-jährigen Versicherungsnehmer DM 322,-- monatlich auf 12 Jahre Laufzeit Nach Ablauf der 12-jährigen Laufzeit wären an Zinsen und Versicherungsprämien DM ,-- gezahlt worden. Unterstellt wird, dass die versicherungssumme zur Tilgung ausreicht. Gegenüberzustellen ist, was der Kreditnehmer unter Inanspruchnahme eines marktüblichen Ratenkredits aufgewendet hätte. Dieser hätte im Antragsmonat (Oktober 1985) gem. von der Deutschen Bundesbank ermitteltem Schwerpunktzins 0,39 % p. M. gekostet, zzgl. einer durchschnittlichen Bearbeitungsgebühr von 2 %. Wg. des beim

6 Lebensversicherungskredit bestehenden Versicherungsschutzes ist beim Vergleichskredit auch eine Restschuldversicherungsprämie anzusetzen, die der BGH nach den oben zitierten Entscheidungen bei 5 % des Nettokredits ansetzt, also mit DM 2.000,--. Im Schadensersatzwege hat der Kreditnehmer Anspruch, in keinem Fall mehr zahlen zu müssen, als er bei einem marktüblichen Ratenkredit wie oben geschuldet hätte (dazu Markowsky in VuR 91, 86, 89 f.). Erste Voraussetzung ist, daß die Laufzeit des Ratenkredits bei gleicher mntl. Belastung wie beim Lebensversicherungskredit ermittelt wird. Sie ergibt sich aus einer bei Markowsky entwickelten Formel: (Nettokapital + 2 % Bearbeitungsgebühr + 5 % Restschuldversicherung) Monatsrate - (Nettokapital x Schwerpunktzins) 100 Bezogen auf das Beispiel ergibt sich in Zahlen ausgedrückt: DM ,-- + DM 752,-- + DM 1.880,-- DM 547, ,64 =100,489 Somit hätte der Vergleichskredit gegenüber der 12-jährigen Laufzeit (144 Monate) des Lebensversicherungskredits rd. 43,5 Laufzeitmonate weniger gehabt. Die Gesamtbelastung des Vergleichskredits ergibt sich aus der Summe der Monatsraten, mithin 100,5 x DM 547,-- = DM ,50 Diese Summe schuldet der Kreditnehmer allenfalls, so daß ein noch laufender Kreditvertrag entsprechend umzustellen ist, bzw. bei einer Überzahlung oder einem beendeten Kreditvertrag ein Erstattungsanspruch in Höhe der Differenz zu den gezahlten Raten besteht. b) Kredit gegen Fonds-Lebensversicherung Nettokredit i. H. v. DM ,-- zur Finanzierung eines Immobilienanteils bei 90 % Auszahlung, 2 % Bearbeitungsgebühr und 7,65 % Nominalzinsen p. a. fest für 10 Jahres; monatliche Zinsrate DM 454,16

7 Wertpapierpolice über eine Versicherungssumme von DM ,-- meiner einer Monatsprämie von DM 200,-- u. 25 Jahren Laufzeit. Mietertrag von DM 244,-- im Monat Der Unterschiedsbetrag zwischen Mietertrag aus dem Immobilienfonds und den monatlich zu zahlenden Belastungen beträgt rd. DM 410,-- im Monat. In einem Jahr ist dies ein Verlust von knapp DM 5.000,-- und in 10 Jahren, dem Ablauf der Zinsbindungsfrist einer von rd. DM ,--, während das Darlehen wg. nicht erfolgter Tilgungsleistungen nach wie vor in voller Höhe valutiert und entsprechend zu verzinsen ist. Zusätzlich besteht nach Wegfall einer evtl. Mietgarantie oder des Mietgaranten ein zusätzliches Mietausfallund nach Wegfall der Zinsbindungsfrist ebenfalls ein zusätzliches Zinssteigerungsrisiko. In 25 Jahren bei Fälligkeit der Wertpapierpolice ergeben sich Verluste vom DM , denen eine ungewisse Ablaufleistung gegenübersteht. Diese Verluste, bei denen regelmäßige Mieteinnahmen noch unterstellt werden, kommen lediglich aufgrund der hier vereinbarten Darlehenskombination zustande. Sie können auch durch mögliche Steuervorteile nicht annähernd ausgeglichen werden, da Steuerermäßigungen solche Verluste nur immer teilweise und zwar bis zur Höhe des Steuersatzes ausgleichen. Dass genau auf diese speziellen Nachteile und Risiken hätte hingewiesen werden müssen, folgt aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom ( /97). Dazu kommt das Risiko, daß die auszuzahlende Versicherungssumme bei dieser Konstruktion ganz entscheidend auch von der Entwicklung des Investmentfonds abhängig ist, in welchen der entsprechende Anteil der Versicherungsprämie eingezahlt. Bei nur geringen prozentualen Abweichungen der prognostizierten Entwicklung des Fonds über die lange Laufzeit hin kann bei günstiger Entwicklung zwar die Versicherungsleistung zur 100 %-igen Tilgung des Darlehens ausreichen. Aber schon geringfügig niedrigere Renditenditen von 1 % bis 2 % würden zu Unterschieden in der Ablaufleistung von 20 bis 30 % zum Ende der Laufzeit führen und damit ein erheblicher Nachfinanzierungsbedarf entstehen, der den Kreditnehmer u. U. in neue Schulden stürzt.

8 c) Kredit gegen Bausparverträge (Bausparsofortfinanzierung) Vorausdarlehen über DM ,-- zum Zinssatz von 7,95 % p. a. auf 8 Jahre und einer monatl. Zinszahlung von DM 848,--. Die Tilgung soll über 2 Bausparverträge i. H. v. je DM ,-- Bausparsumme erfolgen, wobei zunächst der erste Vertrag mit monatl. gestaffelten Sparraten bespart werden soll und nach Zuteilung dieses Vertrages der zweite. Die Sparraten betragen im 1. bis 3. Jahr DM 96,--, im 4. bis 6. Jahr DM 134,40, im 7. bis 9. Jahr DM 185,60 und ab dem 10. Jahr DM 236,80. Abschlußgebühr je Vertrag DM 1.064,-- u. Ansparverzinsung 2,5 %, Darlehenszins 4,5 % und 3 % Mindesttilgung. Während das Vorausdarlehen anfänglich mit 7,95 % zu verzinsen ist, werden die Bausparleistungen mit 2,5 % verzinst. Im Vergleich zu einer direkten Tilgung mit Beträgen in Höhe der Bausparleistung entsteht dem Kunden dadurch ein Verlust, der auch durch den vergleichsweise niedrigen Zinssatz des Bauspardarlehens nicht wetgemacht wird und sich daher in einem insgesamt höheren Effektivzins der Gesamtkonstruktion niederschlägt. Im vorliegenden Fall liegt er für den Teil des ersten Bausparvertrages bei 8,84 %. Zwar entspricht die Darlehenslaufzeit von 8 Jahren etwa der durchschnittlichen Ansparzeit bei Bausparverträgen. Dazu muß aber der sog. Regelsparbeitrag erbracht werden, der im vorliegenden Fall bei DM 266,88 im Monat gelegen hätte. Durch die zur optischen Beschönigung vereinbarte abgestufte Besparung wird der Bausparvertrag aber nach Ablauf der anfänglichen Zinsfestschreibung längst nicht zuteilungsreif. Statt der erforderlichen Mindestansparsumme von DM ,-- (40 % der Bausparsumme) hätte sich das Ansparguthaben tatsächlich nur auf rd. DM ,-- belaufen. Eine Nachrechnung ergibt, daß nach dem vorgegebenen Sparplan die Mindestsparsumme bei 2,5 % Sparzins erst nach 12 Jahren u. 3 Monaten erreicht worden wäre. Dies bedeutet, daß der Kreditnehmer sich für diesen Unterschied von 4 Jahren u. 3 Monaten zu den dann geltenden Marktbedingungen in Höhe der nach wie vor bestehenden anfänglichen Finanzierungssumme von DM ,-- neu finanzieren muß. Setzt man gängiger Praxis folgend dafür den langfristigen Durchschnittszins von 8 % nominal an, ergeben sich für weitere 51 Monate lang Raten von DM 944,-- p. m.. Danach würden die

9 ersten DM ,-- des Sofortdarlehens durch den Bausparvertrag getilgt, während die restlichen DM ,-- weiter zu verzinsen wären, bis der 2. Darlehensvertrag zugeteilt wird. In dieser Zeit sind also Zinsen auf DM Kredit (wieder angesetzt auf 8 % Durchschnittsverzinsung), Zins u. Tilgung auf das 1. Bauspardarlehen und der Ansparbeitrag für den 2. Bausparvertrag zu leisten, nach dessen Zuteilung nur noch die Zins- u. Tilgungsleistungen auf die beiden Bauspardarlehen bis zur endgültigen Tilgung des letzten. Eine entsprechende Nachrechnung im Computer ergibt, daß dies etwa 32 Jahre nach Vertragsabschluß der Fall gewesen wäre mit einem Gesamtaufwand von rd. DM ,--. Stellt man diesem Konstrukt als Vergleich einen Kredit mit 1 % Tilgung gegenüber, der anfänglich für 10 Jahre ebenfalls wie der Sofortkredit mit 7,95 % nominal verzinst werden soll und anschließend ebenfalls mit dem langfristigen Durchschnittskredit von 8 % und setzt man die gleichen monatlichen Zahlungen an, wie bei dem oben beschriebenen Konstrukt, also die Zinsen auf das Sofortdarlehen, die Bausparbeiträge und später die Zinsu. Tilgungsleistung für die Bausparkredite, dann ergibt eine entsprechende Simulierung im Computer, dass der hier aufgenommene Kredit bereits nach rd. 23 Jahren mit einer Gesamtleistung von rd. DM abgezahlt worden wäre, also 9 Jahre eher als die Darlehenskombination mit den beiden Bausparverträgen. Summenmäßig hätte dies ohne Verzinsung einen Mehrbetrag für die Konstruktion i. H. v. rd. DM ,-- ausgemacht. Eine seriöse Aufklärung hätte ebenso wie bei den obigen Beispielen dazu führen müssen, daß von dieser Konstruktion hätte abgeraten werden müssen. Der Schadensersatzanspruch dürfte ebenso wie im Falle unter b) auf die Rückabwicklung des gesamten Geschäfts gehen und nicht nur auf den Differenzschaden (Zuvielzahlung + Zinsen) wie unter Beispiel a), da davon auszugehen ist, daß bei sachgerechter Aufklärung das Gesamtgeschäft nicht, nämlich weder der Vertrag noch der Grundstückskauf getätigt worden wäre. Die Empfehlung für die Finanzierungskonstruktion kommt in der Regel aus derselben Hand wie das Hauptprodukt, so dass davon auszugehen ist, daß der Kunde mangels Vertrauen auch das gesamte Geschäft abgelehnt hätte.

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