Für einen sorglosen und sicheren Aufenthalt in Deutschland

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1 Für einen sorglosen und sicheren Aufenthalt in Deutschland die Krankenversicherung für ausländische n n n n Studierende, Doktoranden / innen, Teilnehmer / innen an einem studienvorbereitenden Sprachkurs, Arbeitssuchende nach Abschluss des Studiums sowie mitreisende Familienangehörige

2 Für einen sorglosen und sicheren Aufenthalt in Deutschland die Krankenversicherung für ausländische q Studierende, q Doktoranden / innen, q Teilnehmer / innen an einem studienvorbereitenden Sprachkurs, q Arbeitssuchende nach Abschluss des Studiums sowie mitreisende Familienangehörige Kundeninformation Stand 10 / 2014

3 Impressum 2014 Union Versicherungsdienst GmbH Geschäftsführer: Tilman Kay, Manfred Klocke, Norbert Noehrbass, Uwe Hingst, Franz-Michael Petry, Dr. Stefan Ziegler Klingenbergstraße D Detmold dsw-kv@union-verdi.de / dsw-studenten-kv Amtsgericht Lemgo, HRB Nr. 339 Ust-Ident-Nummer DE Druck: Merkur Druck GmbH + Co. KG Am Gelskamp Detmold Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Nachdrucke oder Auszüge in jeglicher Form sind untersagt. 2

4 Inhaltsverzeichnis Wir über uns Einleitung Informationen Ihre Ansprechpartner sind... 7 Sie können sich versichern, wenn Sie... 8 Sie schließen den Vertrag ab, indem Sie... 8 Sie sind versichert, sobald Sie... 0 Wenn Sie den Tarif wechseln möchten, dann... 0 Sie genießen unmittelbar ab Versicherungsbeginn für akut auftretende Erkrankungen Versicherungsschutz, sofern... 0 Sie können Leistungen in Anspruch nehmen, wenn... 2 Die Kosten für eine Behandlung werden nicht übernommen, wenn Sie Wenn Sie Kosten erstattet bekommen möchten, dann... 6 Die Kostenerstattung wickeln Sie ab, indem... 7 Wenn Sie Deutschland eine Zeit lang verlassen, dann... 7 Der Versicherungsschutz endet automatisch, wenn Sie... 7 Produktinformationsblatt zur Krankenversicherung Kundeninformationsblatt zur Krankenversicherung Versicherungsbedingungen Abschnitt I. Leistungsübersicht Abschnitt II. Allgemeine Bestimmungen Abschnitt III. Leistungsbeschreibung Einwilligungsklausel nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Merkblatt zur Datenverarbeitung

5 Union Versicherungsdienst GmbH Wir über uns Die Union Versicherungsdienst GmbH ist für die Einrichtungen und Beschäftigten des Paritätischen der kompetente und verlässliche Partner in allen Fragen des Versicherungsschutzes. Im Auftrag ihres Gesellschafters Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband vermittelt Union hochwertige und preisgünstige Versicherungs- und Vorsorgeprodukte. Als spezialisierter Versicherungsmakler ist Union unabhängig von Versicherern und Banken und handelt ausschließlich im Interesse der Kunden. Weitere Informationen zur Union Versicherungsdienst GmbH gibt es im Internet unter Gemäß Versicherungsvermittler-Verordnung sind wir verpflichtet, mögliche neue Kunden beim ersten Kontakt auf folgende Sachverhalte hinzuweisen: 1. Die Union Versicherungsdienst GmbH ist im Versicherungsvermittlerregister unter der Nummer D-SOXI-5D28Y-34 gemäß 11a Gewerbeordnung registriert. 2. Informationen über die im Vermittlerregister eingetragenen Versicherungsvermittler sind unter der Internet-Adresse abrufbar. Informationen sind außerdem erhältlich beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.v., Breite Straße 29, Berlin, Fon (14 Cent/Min. aus dem deutschen Festnetz, höchstens 42 Cent/Min. aus Mobilfunknetzen). Die Union Versicherungsdienst GmbH ist Teil der Ecclesia Gruppe mit Sitz in Detmold (Hauptverwaltung). Mit rund Mitarbeitenden zählt die Gruppe zu den größten Versicherungsmaklern Deutschlands ( Die Ecclesia Gruppe ist nicht nur in Österreich, der Schweiz und Belgien präsent; als Partner des internationalen Maklernetzwerkes JLT International Network ist die Unternehmensgruppe weltweit tätig. 4

6 1. Einleitung Willkommen in Deutschland, wir freuen uns, Sie hier begrüßen zu dürfen. Sicherlich sind Sie schon gespannt auf Ihren Aufenthalt mit vielen Eindrücken, die auf Sie warten. Neben Ihrem Studium werden Sie interessante neue Erfahrungen mit Menschen, Kunst, Kultur und Wissenschaft machen. 1. Einleitung Damit Sie diese ganz besondere Zeit Ihres Lebens sorglos genießen können, bieten wir Ihnen einen Versicherungsschutz, der ganz speziell auf Ihren Bedarf abgestimmt ist. Im Krankheitsfall abgesichert zu sein, ist gerade im Ausland unerlässlich. Die Kosten für die medizinische Versorgung bei Unfällen und Krankheiten können schnell ungeahnte Höhen erreichen. Deshalb hat das Deutsche Studentenwerk in Zusammenarbeit mit der Union Versicherungsdienst GmbH und der HanseMerkur Reiseversicherung AG ein Konzept für Sie entwickelt, das einen umfassenden Versicherungsschutz zu günstigen Konditionen sicherstellt. Wir bieten Ihnen zwei Tarife an: den Basis-Tarif für die notwendige Grundversorgung und den Optimal-Tarif für erweiterten Schutz im Krankheitsfall. In dieser Broschüre möchten wir Sie über alles Wissenswerte möglichst kurz und verständlich informieren. Im ersten Teil finden Sie zusammengefasst alle wichtigen Punkte wie Vertragsabschluss, Leistungen oder Kostenerstattung. Der zweite Teil besteht aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die über sämtliche versicherungsrelevanten und rechtlichen Details des Vertrages genau Auskunft geben. Falls Sie darüber hinaus weitere Informationen benötigen, stehen Ihnen die Union Versicherungsdienst GmbH bzw. die HanseMerkur Reiseversicherung AG gerne zur Verfügung. Wir wünschen Ihnen einen unvergesslichen und gesunden Aufenthalt in Deutschland! Ihr / e Deutsches Studentenwerk HanseMerkur Reiseversicherung AG Union Versicherungsdienst GmbH 5

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8 2. Informationen Ihre Ansprechpartner sind... bei Fragen zur Beantragung, zu Beitragszahlungen und zum Umfang des Versicherungsschutzes: Union Versicherungsdienst GmbH Klingenbergstraße D Detmold Serviceline: (Deutschland) Serviceline: (International) Fax: dsw-kv@union-verdi.de / dsw-studenten-kv Sie erreichen die zuständigen Mitarbeiter / innen telefonisch Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 7:30 Uhr, Freitag von 8:00 bis 5:30 Uhr. 2. Informationen... bei Fragen zu Leistungsfällen und zur Erstattung von Behandlungskosten: HanseMerkur Reiseversicherung AG Abt. RLK4 / Leistung Postfach D Hamburg Tel.: Fax: reiseinfo@hansemerkur.de Sie erreichen die zuständigen Mitarbeiter / innen telefonisch Montag bis Freitag von 8:00 bis 6:00 Uhr. 7

9 Sie können sich versichern, wenn Sie sich als ausländische / r Staatsbürger / in vorübergehend in Deutschland aufhalten und zu einer der folgenden Gruppen gehören: immatrikulierte Studenten / Studentinnen Doktoranden / Doktorandinnen Teilnehmer / Teilnehmerinnen an studienvorbereitenden Sprachkursen Inhaber / Inhaberinnen eines Zulassungsbescheides, der zur Aufnahme des Studiums an einer Hochschule berechtigt bzw. einer Teilnahmebestätigung, die zur Aufnahme eines Sprachkurses in Deutschland berechtigt. (Wenn Sie Inhaber / in solcher Dokumente sind, erhalten Sie Versicherungsschutz für die Dauer von vier Wochen nach Einreise. Innerhalb dieser Zeit muss die Immatrikulation an einer Hochschule erfolgen bzw. der studienvorbereitende Sprachkurs beginnen.) Absolventen/Absolventinnen, die ihr Studium bzw. ihre Promotion in Deutschland erfolgreich abgeschlossen haben und sich im Rahmen des Zuwande rungsgesetzes zum Zweck der Arbeitsaufnahme noch bis zu zwölf Monate länger in Deutschland aufhalten dürfen. (Voraussetzung: Sie waren zuvor bereits ein Jahr über den Tarif SKV Optimal bzw. Tarif Basis versichert. Eine Fortführung des Versicherungsschutzes ist nur nach Tarif SKV Optimal möglich.) nicht berufstätige Familienangehörige und Kinder bis zum 8. Lebensjahr von Versicherten. Der Versicherungsschutz stellt auf die tatsächlichen Bedürfnisse von ausländischen Studenten ab, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten. Daher gilt der Schutz nicht für Personen, die Leistungen wie BAföG oder Sozialhilfe beziehen bzw Asyl beantragen. Der Versicherungsschutz endet automatisch mit Vollendung des 5. Lebensjahres. Die Höchstversicherungsdauer beträgt fünf Jahre. Sollten Sie zur Finanzierung Ihres Studiums eine Erwerbstätigkeit im Sinne der zuwanderungsrechtlichen Bestimmungen aufnehmen, so darf diese 120 Tage bzw. 240 halbe Tage im Jahr nicht übersteigen. Sie schließen den Vertrag ab, indem Sie den Versicherungsantrag online ausfüllen und q q den ersten Beitrag mit Hilfe des Einzahlungsbeleges zahlen. 8

10 Lassen Sie die Kopien der Einzahlungsbelege immer von der Bank abstempeln und bewahren Sie diese auf, damit Sie im Krankheitsfall Ihre durchgehende Beitragszahlung nachweisen können. Hinweis: Bitte füllen Sie den Einzahlungsbeleg vollständig und in Druckschrift aus, damit dieser umgehend bearbeitet werden kann. Dazu sind Ihr Name, Ihre Versicherungsnummer und Ihr Geburtsdatum erforderlich. Bitte richten Sie Zahlungen ausschließlich an: Union Versicherungsdienst, Detmold Konto-Nr.: IBAN: DE Bankleitzahl: BIC: BFSWDE33MUE bei der Bank für Sozialwirtschaft, München Beispiel: 2. Informationen Durch einen Dauerauftrag oder Erteilung einer Einzugsermächtigung können Sie sicherstellen, dass der Beitrag rechtzeitig zum Monatsersten gezahlt wird und somit keine Lücken in Ihrem Versicherungsschutz entstehen. 9

11 Sie sind versichert, sobald Sie sich in Deutschland aufhalten und Ihren Versicherungsantrag ausgefüllt und unterschrieben bei uns vorgelegt und den ersten Beitrag gezahlt haben. Als Nachweis erhalten Sie eine Versicherungsbestätigung. Wichtiger Hinweis: Bitte beachten Sie, dass für Leistungen Wartezeiten (siehe Seite 11) bzw. Leistungsausschlüsse (siehe Seite 16) bestehen. Wenn Sie den Tarif wechseln möchten, dann informieren Sie bitte den Union Versicherungsdienst und zahlen Sie ab dem nächsten Monatsersten den neuen Tarifbeitrag. Wichtiger Hinweis: Ein Wechsel ist nur vom Tarif Basis zum Tarif Optimal möglich! Sie genießen unmittelbar ab Versicherungsbeginn für akut auftretende Erkrankungen Versicherungsschutz, sofern... die Voraussetzungen (Antrag, Beitragszahlung etc. gemäß Seite 8 ff.) erfüllt sind und Sie: unmittelbar zuvor bereits mindestens drei Monate ununterbrochen in der deutschen Gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren oder innerhalb von 30 Tagen nach Ihrer Einreise den Versicherungsschutz beantragt und den Beitrag gezahlt haben oder einen Unfall erlitten haben. Bitte beachten Sie: Falls der formelle Vertragsbeginn (1. des Monats) vor dem Vertragsabschluss liegt, beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Vertragsschluss im Laufe des Kalendermonats. 10

12 Wichtiger Hinweis: Für die Behandlung von Vorerkrankungen bzw. für Versicherungsfälle, die vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetreten sind, besteht kein Versicherungsschutz. Bitte beachten Sie außerdem die Leistungsausschlüsse (siehe Seite 16). Wartezeiten: Sofern Sie eine der o.g. Voraussetzungen erfüllen, gelten lediglich die Wartezeiten für Schwangerschaftsuntersuchungen / -behandlungen und Entbindung sowie für Brillen und Kontaktlinsen (Tarif SKV Optimal) gemäß nachstehender Tabelle. Sollte keiner dieser Punkte auf Sie zutreffen, so dauert es vom Versicherungsbeginn an drei Monate, bis wir die Kosten für Arztbesuche erstatten. Dies ist die allgemeine Wartezeit für alle Leistungen. Zu beachten sind besondere Wartezeiten von acht Monaten für Entbindungen. Hier eine Übersicht zu den unterschiedlichen Wartezeiten in beiden Tarifen: SKV Basis Allgemeine Wartezeit von 3 Monaten für alle Leistungen Die allgemeine Wartezeit entfällt, außer bei Schwangerschaftsuntersuchungen und -behandlungen, wenn der Versicherungsschutz innerhalb von 30 Tagen nach Einreise in Deutschland geschlossen wird, bei Unfällen oder bei unmittelbarem Übertritt aus der Gesetzlichen Krankenversicherung, insoweit, als dort zurückgelegte Versicherungszeiten auf die Wartezeiten angerechnet werden. Besondere Wartezeit von 8 Monaten bei Entbindung SKV Optimal Allgemeine Wartezeit von 3 Monaten für alle Leistungen Die allgemeine Wartezeit entfällt, außer bei Schwangerschaftsuntersuchungen und -behandlungen sowie für Sehhilfen, wenn der Versicherungsschutz innerhalb von 30 Tagen nach Einreise in Deutschland geschlossen wird, außerdem bei Unfällen. Besondere Wartezeit von 8 Monaten bei Entbindung 2. Informationen 11

13 SKV Basis Die allgemeine bzw. besondere Wartezeit entfällt gänzlich für die Behandlung von Schwangerschaftskomplikationen einschließlich Frühgeburten vor Beendigung der 32. Schwangerschaftswoche und Fehlgeburten. SKV Optimal Bei einem unmittelbaren Übertritt aus der Gesetzlichen Krankenversicherung in den Tarif SKV Optimal werden bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises die dort zurückgelegten Versicherungszeiten außer für Sehhilfen auf die allgemeine Wartezeit sowie auf die Wartezeit für Entbindung angerechnet. Die allgemeine bzw. besondere Wartezeit entfällt gänzlich für die Behandlung von Schwangerschaftskomplikationen einschließlich Frühgeburten vor Beendigung der 32. Schwangerschaftswoche und Fehlgeburten. Sie können Leistungen in Anspruch nehmen, wenn Bei einem unmittelbaren Wechsel von Tarif SKV Basis in Tarif SKV Optimal werden die in der Basisvariante abgeleisteten Wartezeiten auf die der Optimalvariante angerechnet, soweit die versicherten Leistungen denen der Basisvariante entsprechen. Für Mehrleistungen des Tarifes SKV Optimal sind die vollständigen Wartezeiten abzuleisten. alle vorher beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Die folgende Tabelle enthält eine Leistungsübersicht zu beiden Tarifen. Sie ist lediglich eine Kurzfassung; maßgeblich sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen im dritten Teil der Broschüre. Dort finden Sie eine detaillierte Beschreibung aller Leistungen. 12

14 SKV Basis Ambulante Heilbehandlung 100 % für ambulante Behandlungen, Arznei-, Verband- und Heilmittel, Transportkosten zum nächst erreichbaren Krankenhaus Freie Wahl unter Ärzten, Zahnärzten und Krankenhäusern Hilfsmittel Hilfsmittel Nach einem Unfall akut benötigte Hilfsmittel, z. B. Rollstuhl, Gehhilfen, in einfacher Ausführung zu 100 %, max. zu 100 % 250 EUR je Leistungsfall Keine Sehhilfen SKV Optimal Ambulante Heilbehandlung 100 % für ambulante Behandlungen, Arznei-, Verband- und Heilmittel, Transportkosten zum nächst erreichbaren Krankenhaus Freie Wahl unter Ärzten, Zahnärzten und Krankenhäusern Ambulante Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen Gesetzlich empfohlene Schutzimpfungen für Kinder (keine Reiseschutzimpfungen) Nach einem Unfall akut benötigte Hilfsmittel, z. B. Rollstuhl, Gehhilfen Sehhilfen (Brillen / Kontaktlinsen) bis 100 EUR alle 3 Jahre 2. Informationen Zahnersatz (Prothetik, Brücken, Kronen, Inlays, Implantate und vorbereitende Maß- Zahnbehandlung Zahnbehandlung 100 % für schmerzstillende Zahnbehandlung bei akut auftretenden Zahnschmerzen, Zahnfüllungen in einfacher Ausführung; max. 750 EUR innerhalb von 12 Monaten (keine prophylaktischen Maßnahmen) Reparatur von vorhandenem Zahnersatz 50 % der Kosten bis max. 300 EUR innerhalb von 12 Monaten; Kieferorthopädie nahmen) ist nicht versichert. 100 % für schmerzstillende Zahnbehandlung bei akut auftretenden Zahnschmerzen, Zahnfüllungen in einfacher Ausführung (keine prophylaktischen Maßnahmen) 100 % der Kosten bis max EUR innerhalb von 12 Monaten; Kieferorthopädie ist nicht versichert. 13

15 SKV Basis Stationäre Heilbehandlung SKV Optimal Stationäre Heilbehandlung 100 % für stationäre Behandlungen 100 % für stationäre Behandlungen (allg. Krankenhausleistungen, das (allg. Krankenhausleistungen, das heißt Unterbringung im Mehrbettzimmer und allgemeinärztliche Behandlung) heißt Unterbringung im Mehrbettzimmer und allgemeinärztliche Behandlung) Anschlussheilbehandlung soweit nach stationärem Aufenthalt medizinisch notwendig (Leistungszusage) (Behandlungen in Heilstätten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen, nur nach vorheriger schriftlicher Zusage) Psychotherapeutische Behandlung Ja Psychotherapeutische Behandlung analog zur GKV (= 5 probatorische Sitzungen + 25 Sitzungen auf Erstantrag + Möglichkeit der Verlängerung jahresunabhängig) Schwangerschaft / Entbindung Schwangerschaftsuntersuchung bzw. -behandlung (Wartezeit 3 Monate) und Entbindung (Wartezeit 8 Monate) (Nicht versichert sind Schwangerschaftsabbruch, Untersuchungen und Behandlungen wegen Sterilität sowie zur Herbeiführung einer Schwangerschaft.) (Behandlungen in Heilstätten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen, nur nach vorheriger schriftlicher Zusage) Psychotherapeutische Behandlung Ja Psychotherapeutische Behandlung analog zur GKV (= 5 probatorische Sitzungen + 25 Sitzungen auf Erstantrag + Möglichkeit der Verlängerung jahresunabhängig) Schwangerschaft / Entbindung Schwangerschaftsuntersuchung bzw. -behandlung (Wartezeit 3 Monate) und Entbindung (Wartezeit 8 Monate); die Wartezeit entfällt bei Schwangerschaftskomplikationen sowie Frühund Fehlgeburten. (Nicht versichert sind Schwangerschaftsabbruch, Untersuchungen und Behandlungen wegen Sterilität sowie zur Herbeiführung einer Schwangerschaft.) 14

16 SKV Basis Rücktransport ins Heimatland SKV Optimal Rücktransport ins Heimatland Max EUR nach Leistungszusage für Rücktransport aus Deutschland, soweit medizinisch notwendig, weil 100 % nach Leistungszusage, soweit medizinisch notwendig, weil eine Behandlung in Deutschland bzw. im eine Behandlung in Deutschland Ausland (bei Reiseunterbrechung) nicht möglich ist. Bei einem nach ärztlichem Befund voraussichtlich länger als 3 Wochen dauernden Krankenhausaufenthalt in Deutschland kann ein Rücktransport nach schriftlicher Zusage auch ohne Nachweis der medizinischen Notwendigkeit nicht möglich ist. Bei einem nach ärztlichem Befund voraussichtlich länger als 3 Wochen dauernden Krankenhausaufenthalt kann ein Rücktransport nach schriftlicher Zusage auch ohne Nachweis der medizinischen Notwendigkeit erfolgen. erfolgen. Bestattungen / Überführungen Bestattungen / Überführungen Max EUR Max EUR Die Kosten für eine Behandlung werden nicht übernommen, wenn Sie den Beitrag nicht gezahlt haben das Höchstversicherungsalter bzw. die maximale Versicherungsdauer erreicht haben nicht mehr zu dem versicherbaren Personenkreis zählen. 2. Informationen Außerdem werden für einige Behandlungen grundsätzlich keine Kosten erstattet. Diese Ausschlüsse sind in der nachstehenden Tabelle aufgelistet. SKV Basis Vorerkrankungen SKV Optimal Vorerkrankungen Vorerkrankungen sind nicht versichert. Bei chronischen Erkrankungen ist der akute, medizinische Notfall zur Abwendung schwerwiegender Gefahren für Leib und Leben versichert. Vorerkrankungen, das heißt Erkrankungen, deren Behandlungsnotwendigkeit während des Aufenthaltes bereits bei dessen Beginn erkennbar feststeht, sind innerhalb der ersten 2 Jahre nach Versicherungsbeginn nicht versichert. Bei chronischen Erkrankungen ist der akute, medizinische Notfall zur Abwendung schwerwiegender Gefahren für Leib und Leben versichert. 15

17 SKV Basis Keine Kostenerstattung u.a. für Geplante Behandlungen Vorerkrankungen (siehe Seite 14) Vor Vertragsabschluss eingetretene Versicherungsfälle Durch vorhersehbare Kriegsereignisse oder innere Unruhen oder durch aktive Teilnahme an Kriegsereignissen und inneren Unruhen verursachte Krankheiten, Unfälle und deren Folgen Vorsatz Entziehung / Entgiftung Kur / Rehabilitation Unterbringung (Pflege/ Verwahrung) Bekannte HIV-Infektion Schwangerschaftsabbruch / Sterilität / Herbeiführung einer Schwangerschaft Zahnersatz und Kieferorthopädie Heilpraktiker Ambulante Hebammenleistungen Sehhilfen SKV Optimal Wenn Sie Kosten erstattet bekommen möchten, dann Keine Kostenerstattung u.a. für Geplante Behandlungen Vorerkrankungen (siehe Seite 14) Vor Vertragsabschluss eingetretene Versicherungsfälle Durch vorhersehbare Kriegsereignisse oder innere Unruhen oder durch aktive Teilnahme an Kriegsereignissen und inneren Unruhen verursachte Krankheiten, Unfälle und deren Folgen Vorsatz Entziehung / Entgiftung Kur / Rehabilitation Unterbringung (Pflege/ Verwahrung) Bekannte HIV-Infektion Schwangerschaftsabbruch / Sterilität / Herbeiführung einer Schwangerschaft Kieferorthopädie Heilpraktiker Ambulante Hebammenleistungen beachten Sie bitte, dass Rechnungen nur dann beglichen werden können, wenn sie nach der gültigen ärztlichen und zahnärztlichen Gebührenordnung abgefasst sind. Sie müssen den Namen des Patienten, Krankheitsbezeichnung (Diagnose), eine Aufstellung ärztlicher Leistungen sowie Behandlungsdaten enthalten. Beachten Sie bitte die tarifliche Gebührenbegrenzung und weisen Sie Ihren Arzt darauf hin. Um Medikamente erstattet zu bekommen, benötigen Sie eine ärztliche Verordnung. Aus den Rezepten müssen das Medikament, der Preis sowie der Name (Stempel) der Apotheke hervorgehen. Die Vorlage einer Quittung ist leider nicht ausreichend. Eine Rückführung in das Heimatland ist versichert, wenn eine ärztliche Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit einer solchen Maßnahme vorliegt und eine schriftliche Leistungszusage seitens der HanseMerkur erteilt wurde. Zur Erstattung von Beisetzungs- oder Überführungskosten benötigen wir außer den Rechnungsbelegen die 16

18 Sterbeurkunde. Bitte reichen Sie ausschließlich Originaldokumente ein. Durch die Beantragung des Versicherungsschutzes erklären Sie sich bereit, Ärzte, Krankenanstalten, Versicherungsunternehmen, Behörden und andere Stellen von der Schweigepflicht zu entbinden, falls die HanseMerkur Reiseversicherung AG entsprechende Auskünfte benötigt. Die Kostenerstattung wickeln Sie ab, indem entweder Ihr Arzt das Merkblatt zum Versicherungsschutz nach Tarif SKV Basis bzw. Optimal vor der Behandlung unterschreibt. Sie erhalten dieses zusammen mit Ihrer Versicherungsbestätigung. Ihr Arzt kann die Rechnung zusammen mit dem unterschriebenen Merkblatt an die HanseMerkur Reiseversicherung AG senden und direkt die Behandlungskosten abrechnen. oder Sie die Arztrechnung direkt zahlen und diese der HanseMerkur Reiseversicherung AG zusammen mit dem Erstattungsvordruck, den Sie bei Bedarf anfordern können, einreichen. Das Merkblatt zum Versicherungsschutz nach Tarif SKV Basis bzw. Optimal und der Erstattungsvordruck sind auch im Internet abrufbar. Bitte achten Sie darauf, dass Sie das Merkblatt Ihres versicherten Tarifes wählen, da nur die entsprechenden Leistungen seitens der HanseMerkur Reiseversicherung AG erstattet werden. Wenn Sie Deutschland eine Zeit lang verlassen, dann 2. Informationen bleiben Sie für akut auftretende Erkrankungen sowie Unfälle versichert, wenn Sie sich innerhalb von zwölf Monaten für maximal drei Monate (Optimal-Tarif ) bzw. sechs Wochen (Basis-Tarif ) im Ausland / Ihrem Heimatland aufhalten. Sollten Sie im Basis-Tarif versichert sein, so ist außerdem Voraussetzung, dass Sie vor Ihrem Auslandsaufenthalt mindestens drei Monate lang versichert waren. Bitte denken Sie daran, die monatlichen Beiträge auch während Ihres Aufenthaltes im Ausland regelmäßig zu zahlen, damit lückenloser Versicherungsschutz besteht. Der Versicherungsschutz endet, wenn Sie den Beitrag nicht zahlen, den Vertrag fristgemäß kündigen, die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen (z. B. Heirat eines / einer Deutschen, Erreichen des 45. Lebensjahres oder der Höchstversicherungszeit von fünf Jahren), aus Deutschland länger als eingangs beschrieben bzw. endgültig ausreisen. Stand 10/

19 Produktinformationsblatt zur Krankenversicherung Tarife SKV Basis/SKV Optimal Gruppenversicherung Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die von Ihnen beantragte Krankenversicherung geben. Diese Information ist jedoch nicht abschließend. Der gesamte Vertragsinhalt ergibt sich aus dem Versicherungsantrag/Versicherungsschein, dem Rahmenvertrag mit dem Deutschen Studentenwerk und den beigefügten Versicherungsbedingungen. Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind die dort getroffenen Regelungen. Wir empfehlen Ihnen daher, die gesamten Vertragsbestimmungen sorgfältig zu lesen. 1. Um welche Art der Versicherung handelt es sich? Die beantragte Versicherung ist eine private Auslandsreise-Krankenversicherung. 2. Welche Risiken sind versichert, welche Risiken sind ausgeschlossen? Tarif SKV Basis SKV Optimal Tarifbeschreibung für die im Antrag bezeichnete Person Auslandsreise-Krankenversicherung für Personen mit ständigem Wohnsitz im Ausland für vorübergehende Deutschlandaufenthalte bis zu 60 Monaten Ambulante Heilbehandlung 100 %, stationäre Heilbehandlung 100 %, schmerzstillende Zahnbehandlung 100 %, maximal 750 EUR innerhalb von 12 Monaten, Hilfsmittel nach Unfall maximal 250 EUR, Heilmittel, Krankentransport, Rückführung bis max EUR. Auslandsreise-Krankenversicherung für Personen mit ständigem Wohnsitz im Ausland für vorübergehende Deutschlandaufenthalte bis zu 60 Monaten Ambulante Heilbehandlung 100 %, stationäre Heilbehandlung 100 %, schmerzstillende Zahnbehandlung 100 %, Zahnersatz 100 % maximal EUR innerhalb von 12 Monaten, Hilfsmittel nach Unfall, Heilmittel, Krankentransport, Rückführung. 18

20 Möchten Sie mehr zu diesem Thema wissen, sehen Sie bitte in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) unter den Punkten Versicherbare Personen und Versicherungsfähigkeit (Abschnitt II., Punkt 1.), Gegenstand des Versicherungsschutzes (Abschnitt III., Punkt 1.), Geltungsbereich des Versicherungsschutzes (Abschnitt II., Punkt 4.) sowie in den Tarifbedingungen zu Tarif SKV Basis bzw. Tarif SKV Optimal nach. 3. Wie hoch ist der Beitrag und wann müssen Sie ihn bezahlen? Welche Kosten sind in Ihren Beitrag einkalkuliert? Was passiert, wenn Sie Ihren Beitrag verspätet bezahlen? Monatsbeitrag für den beantragten Versicherungsschutz siehe Flyer Zahlungsweise monatlich Erstmals zum Versicherungsbeginn siehe Versicherungsantrag bzw. Versicherungsschein Der Beitrag wird für volle Kalendermonate berechnet. Er ist jeweils am Ersten eines jeden Monats fällig. Der Versicherungsvertrag kommt nur zustande, wenn der Erstbeitrag gezahlt ist. Die nicht rechtzeitige Zahlung eines Folgebeitrages führt unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Verlust des Versicherungsschutzes. 2. Informationen Möchten Sie mehr zu diesem Thema wissen, sehen Sie bitte in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) unter den Punkten Abschluss, Dauer und Beendigung des Versicherungsvertrages und des Versicherungsschutzes (Abschnitt II., Punkt 2.) und Was muss bei der Prämienzahlung beachtet werden? (Abschnitt II., Punkt 3.) nach. 4. Gibt es Ausschlüsse von unserer Leistungspflicht? Keine Leistungspflicht besteht z. B. für Krankheiten und Unfallfolgen, die durch vorhersehbare Kriegsereignisse oder innere Unruhen oder durch eine aktive Teilnahme an Kriegsereignissen oder inneren Unruhen verursacht sind oder auf Vorsatz beruhen. Möchten Sie mehr zu diesem Thema wissen, sehen Sie bitte in den Tarifbedingungen zu Tarif SKV Basis bzw. Tarif SKV Optimal unter dem Punkt Welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind zu beachten? (Abschnitt III., Punkt 3.) nach. 19

21 5. Welche Pflichten haben Sie bei Vertragsabschluss zu beachten? Keine. 6. Welche Pflichten haben Sie während der Vertragslaufzeit zu beachten? Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer ein Krankheitskostenversicherungsvertrag abgeschlossen oder macht eine versicherte Person von der Versicherungsberechtigung in der Gesetzlichen Krankenversicherung Gebrauch, sind der Versicherungsnehmer und die versicherte Person verpflichtet, uns über das Bestehen der anderen Versicherung unverzüglich zu unterrichten. Bei der Verletzung dieser Pflicht sind wir bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zur Kündigung berechtigt und unter Umständen ganz oder teilweise von der Leistungspflicht befreit. Möchten Sie mehr zu diesem Thema wissen, sehen Sie bitte in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) unter Was muss im Versicherungsfall beachtet werden (Obliegenheiten)? (Abschnitt III., Punkt 4.) nach. 7. Welche Pflichten haben Sie im Versicherungsfall zu beachten? Beispielsweise ist uns auf Anforderung jede Auskunft zur Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht mitzuteilen sowie eine Untersuchung durch einen von uns beauftragten Arzt durchführen zu lassen. Der Anspruch auf Versicherungsleistungen ist innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der Heilbehandlung geltend zu machen. Bei Verletzung einer dieser Pflichten können wir unter Umständen ganz oder teilweise von der Leistungspflicht befreit sein. Möchten Sie mehr zu diesem Thema wissen, sehen Sie bitte in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) unter dem Punkt Was muss im Versicherungsfall beachtet werden (Obliegenheiten)? (Abschnitt III., Punkt 4.) nach. 8. Wann beginnt und wann endet Ihr Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Ersten eines Monats, jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages, nicht vor Zahlung des Erstbeitrages, nicht vor Ablauf der Wartezeiten und nicht vor Einreise nach Deutschland. Für Versicherungsfälle, die vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetreten sind, wird nicht geleistet. Der Versicherungsschutz endet mit der Ausreise aus Deutschland (siehe jedoch Nr. 4 AVB), spätestens jedoch mit Beendigung des Versicherungsvertrages. Möchten Sie mehr zu diesem Thema wissen, sehen Sie bitte in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen unter den Punkten Abschluss, Dauer und Beendigung des Versicherungsvertrages und des Versicherungsschutzes (Abschnitt II., Punkt 2.) nach. 20

22 9. Wie kann der Vertrag beendet werden? Der Vertrag kann durch Kündigung oder durch sonstige tarifliche Beendigungsgründe beendet werden. Möchten Sie mehr zu diesem Thema wissen, sehen Sie bitte in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) unter den Punkten Abschluss, Dauer und Beendigung des Versicherungsvertrages und des Versicherungsschutzes (Abschnitt II., Punkt 2.) nach. 2. Informationen 21

23 Kundeninformationsblatt zur Krankenversicherung Nach der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-Informationspflichtverordnung VVG-InfoV). Einzelheiten können Sie den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den Tarifbedingungen zum jeweiligen Produkt entnehmen. Angaben zum Versicherer HanseMerkur Reiseversicherung AG Siegfried-Wedells-Platz 1, Hamburg Sitz: Hamburg, HRB: Hamburg Vorstand und Aufsichtsrat Vorstand: Fritz Horst Melsheimer (Vors.), Eberhard Sautter (stv. Vors.), Eric Bussert, Holger Ehses, Dr. Andreas Gent, Raik Mildner Aufsichtsrat: Jürgen R. Thumann (Vors.) Hauptgeschäft Gegenstand des Unternehmens ist im In- und Ausland der unmittelbare und mittelbare Betrieb der privaten Krankenversicherung. Leistungsmerkmale Ihres gewünschten Versicherungsschutzes und Beitragszahlung Umfassende Angaben über die Leistungen finden Sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einschließlich der Tarifbestimmungen. Den Beitrag können Sie dem Flyer entnehmen. Zahlungsmodalitäten Der Beitrag ist jeweils am Ersten eines jeden Monats fällig. Zustandekommen des Vertrages Der Versicherungsvertrag kommt zustande, wenn der Union Versicherungsdienst GmbH der Versicherungsantrag / Versicherungsschein ordnungsgemäß zugeht und der Erstbeitrag gezahlt ist. 22

24 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Ersten eines Monats, jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages, nicht vor Zahlung des Erstbeitrages, nicht vor Ablauf der Wartezeiten und nicht vor Einreise nach Deutschland. Für Versicherungsfälle, die vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetreten sind, wird nicht geleistet. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung(en) innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den 1 bis 4 der VVG- Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an die HanseMerkur Reiseversicherungs AG, Siegfried-Wedells-Platz 1, Hamburg. Bei einem Widerruf per Telefax ist der Widerruf an folgende Faxnummer zu richten: Bei einem Widerruf per ist der Widerruf an folgende -Adresse zu richten: reiseinfo@hansemerkur.de. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil des Beitrags, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten. Dabei handelt es sich in Abhängigkeit der vereinbarten Zahlungsweise (siehe Antrag) um einen Betrag in Höhe von 1/360 des Jahresbeitrags bei jährlicher Zahlungsweise, bzw. 1/180 des Halbjahresbeitrags bei halbjährlicher Zahlungsweise, 1/90 des Vierteljahresbeitrags bei vierteljährlicher Zahlungsweise oder 1/30 des Monatsbeitrags bei monatlicher Zahlungsweise, multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. 2. Informationen Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ende der Widerrufsbelehrung 23

25 Versicherungsdauer Die Tarife SKV Basis bzw. SKV Optimal werden für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Vertragsbeendigung Der Vertrag kann durch Kündigung oder durch sonstige tarifliche Beendigungsgründe (siehe Abschluss, Dauer und Beendigung des Versicherungsvertrages und des Versicherungsschutzes (Abschnitt II., Punkt 2.)) beendet werden. Nachleistungspflicht Kann die versicherte Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen nicht bis zur Beendigung des Versicherungsschutzes zurückreisen, verlängert sich die Leistungspflicht für den bereits eingetretenen Versicherungsfall um höchstens vier Wochen. Sonstiges Der Sitzstaat ist Deutschland. Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch. Beschwerden können gerichtet werden an: die HanseMerkur Reiseversicherung AG den Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung, Kronenstraße 13, Berlin, oder die zuständige Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, Bonn. Eine solche Beschwerde schließt den Rechtsweg nicht aus. 24

26 3. Versicherungsbedingungen für die Krankenversicherung VB-KV 2013 (SKV) Hauptverwaltung: Siegfried-Wedells-Platz Hamburg Ihre Versicherungsbedingungen bestehen aus drei Abschnitten. Im Abschnitt I. befinden sich eine Übersicht der Leistungsarten und die hierzu vorgesehenen tariflichen Leistungshöhen. Im Abschnitt II. finden Sie insbesondere Erläuterungen zum versicherten Personenkreis, zu den Abschlussfristen und zur Prämienzahlung. Der genaue Wortlaut der Leistungsarten befindet sich im Abschnitt III. Abschnitt I. Leistungsübersicht Den genauen Wortlaut der versicherten Leistungen und Ereignisse finden Sie unter den aufgeführten Ziffern im Abschnitt III. Leistungsbeschreibung. Krankenversicherung Versicherte Leistungen Die Leistungen sind von dem von Ihnen gewählten Tarif und den Wartezeiten abhängig Ambulante Heilbehandlungskosten und Heilmittel Psychotherapeutische Behandlungen 5 probatorische Sitzungen + 25 Sitzungen auf Erstantrag pro Versicherungsfall Hilfsmittel mit Ausnahme von Sehhilfen Sehhilfen alle drei Jahre Unaufschiebbare stationäre Behandlungen Anschlussheilbehandlungen nach stationärem Aufenthalt Tarif Basis 250, EUR nicht versichert Tarif Optimal 100 % 100 % 100 % 100 % 100 % 100, EUR 100 % 100 % nicht versichert 100 % Ambulante Vorsorgeuntersuchungen nicht versichert 100 % Schutzimpfungen für Kinder nicht versichert 100 % 3. Versicherungsbedingungen 25

27 Krankenversicherung Versicherte Leistungen Die Leistungen sind von dem von Ihnen gewählten Tarif und den Wartezeiten abhängig Schmerzstillende Zahnbehandlungen einschließlich Zahnfüllungen je Versicherungsjahr Reparaturen an vorhandenem Zahnersatz je Versicherungsjahr 50 % Zahnersatzleistungen je Versicherungsjahr Medizinisch notwendige Schwangerschaftsbehandlungen Schwangerschaftsvorsorge- Untersuchungen und Entbindungen Krankentransporte zur stationären Behandlung Tarif Basis 750, EUR 300, EUR nicht versichert Tarif Optimal 100 % 2.600, EUR 2.600, EUR 100 % 100 % 100 % 100 % 100 % 100 % Krankenrücktransport 3.000, EUR 100 % 2.5 Bestattungs-/Überführungskosten 3.000, EUR , EUR Abschnitt II. Allgemeine Bestimmungen 1. Versicherbare Personen und Versicherungsfähigkeit 1.1 Versichert sind die im Versicherungsschein namentlich genannten Personen, für welche die vereinbarte Prämie bezahlt wurde Versicherungsfähig sind immatrikulierte StudentIinnen, DoktorandInnen, TeilnehmerInnen an studienvorbereitenden Sprachkursen und InhaberInnen eines Zulassungsbescheids, der zur Aufnahme eines Studiums an einer Hochschule berechtigt, die sich nachweislich zur Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres, sofern sie eine ausländische Staatsangehörigkeit haben. Im Tarif SKV Optimal sind AbsolventInnen, die ihr Studium in Deutschland erfolgreich abgeschlossen haben, bzw. erfolgreiche DoktorandInnen, die sich im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes zum Zwecke der Arbeitsaufnahme noch bis zu zwölf Monate länger in Deutschland aufhalten dürfen, für diesen Zeitraum versichert, wenn sie zuvor bereits mindestens zwölf Monate nach Tarif SKV Optimal bzw. SKV Basis versichert waren. Das Höchstalter und die Vertragslaufzeit gemäß Ziffer bleiben weiterhin maßgeblich. 26

28 1.2.1 InhaberInnen eines Zulassungsbescheides erhalten für die Dauer von vier Wochen nach Einreise Versicherungsschutz. Innerhalb dieser Zeit muss die Immatrikulation an einer Hochschule erfolgen bzw. der studienvorbereitende Sprachkurs beginnen Nicht berufstätige Familienangehörige und Kinder bis zum 18. Lebensjahr können mitversichert werden. Bei den mitversicherbaren Personen gelten die gleichen Grenzen beim Höchstalter gemäß Ziffer 1.2 und bei der Versicherungsdauer gemäß Ziffer und die in den Abschnitten II und III dieser Versicherungsbedingungen aufgeführten Wartezeiten. Neugeborene Kinder können zum Zeitpunkt der Vollendung der Geburt ohne eine Wartezeit gemäß Ziffer versichert werden, soweit kein anderweitiger privater oder gesetzlicher Krankenversicherungsschutz für das Kind besteht und die Anmeldung zur Versicherung des Kindes spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgt. 1.3 Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind Personen, die dauernd pflegebedürftig sind sowie Personen, deren Teilhabe am allgemeinen Leben dauerhaft ausgeschlossen ist. Für die Einordnung sind insbesondere der mentale Geisteszustand und die objektiven Lebensumstände der Person zu berücksichtigen. Pflegebedürftig ist, wer für die Verrichtungen des täglichen Lebens überwiegend fremder Hilfe bedarf. 1.4 Für Personen, welche die Voraussetzungen der Versicherungsfähigkeit gemäß diesen Bedingungen nicht erfüllen, kommt der Versicherungsvertrag auch nicht durch Zahlung der Prämie zustande. Wird für eine nichtversicherungsfähige Person dennoch die Prämie gezahlt, so steht der Betrag dem Absender zur Verfügung. 2. Abschluss, Dauer und Beendigung des Versicherungsvertrages und des Versicherungsschutzes 2.1 Abschluss Der Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages kann jederzeit gestellt werden. Der Versicherungsvertrag wird für fünf Jahre abgeschlossen Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass der Online-Antrag vom Versicherungsnehmer ordnungsgemäß gestellt wird und der Erstbeitrag zur Versicherung gezahlt wurde. Ordnungsgemäß ausgefüllt ist der Antrag nur dann, wenn er alle geforderten Angaben eindeutig und vollständig enthält. 2.2 Beginn Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Zustandekommen des Versicherungsvertrages und nicht vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland. Soweit für Leistungen aus diesem Vertrag Wartezeiten gelten, beginnt der Versicherungsschutz nicht vor deren Ablauf. 3. Versicherungsbedingungen 27

29 2.3 Beendigung Der Versicherungsvertrag und der Versicherungsschutz enden auch für noch nicht abgeschlossene Versicherungsfälle zum vereinbarten Zeitpunkt; mit dem Tod; mit der Beendigung des vorübergehenden Aufenthaltes der versicherten Person in der Bundesrepublik Deutschland; wenn die Voraussetzungen eines vorübergehenden Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland nicht mehr vorliegen; wenn die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit der versicherten Person entfallen; mit der fristgemäßen Kündigung durch den Versicherungsnehmer oder uns zum Ablauf eines Versicherungsjahres gemäß Ziffer Eine fristgemäße Kündigung muss vom Versicherungsnehmer einen Monat und von uns drei Monate vor dem Ablauf eines Versicherungsjahres schriftlich erfolgen; nach einer Vertragslaufzeit von fünf Jahren. 2.4 Nachhaftung Kann die versicherte Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen nicht bis zur Beendigung des Versicherungsschutzes zurückreisen, verlängert sich unsere Leistungspflicht für den bereits eingetretenen Versicherungsfall um höchstens vier Wochen. Dies gilt auch für Erkrankungen während eines Aufenthaltes im Ausland gemäß Ziffer Versicherungsjahr und allgemeine Wartezeiten Als Versicherungsjahr gilt ein Zeitraum von zwölf Monaten, gerechnet ab Versicherungsbeginn Die hier geregelten allgemeinen Wartezeiten gelten für alle im Abschnitt III genannten Leistungen, für die dort nicht besondere Wartezeiten genannt werden. Die allgemeinen Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an. Soweit im Abschnitt III nicht für Leistungen eine besondere Wartezeit genannt wird, beträgt die allgemeine Wartezeit für alle Leistungen drei Monate. Das Datum der Einreise muss auf unser Verlangen nachgewiesen werden. Eine seit Einreise nachweisbare lückenlos bis zum Versicherungsbeginn bestehende, vergleichbare Vorversicherung kann auf die allgemeine Wartezeit angerechnet werden. Die Leistungseinschränkungen gemäß Ziffer III. 3. (Einschränkung der Leistungspflicht) gelten uneingeschränkt weiter. Die allgemeine Wartezeit entfällt bei Unfällen und bei ärztlicher Hilfe zur Abwendung einer akuten Lebensgefahr für die versicherte Person. wenn der Versicherungsschutz innerhalb von 30 Tagen nach Einreise in Deutschland abgeschlossen wird. beim Tarif SKV Optimal bei unmittelbarem Übertritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder aus dem Tarif SKV Basis insoweit, als dort zurückgelegte Versicherungszeiten auf die allgemeinen Wartezeiten angerechnet werden. 28

30 3. Was muss bei der Prämienzahlung beachtet werden? 3.1 Zahlung der ersten Prämie Die Erstprämie ist bei Vertragsbeginn fällig Wird die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange die Prämie nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat Ist die Erstprämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. 3.2 Zahlung der Folgeprämien Wird die Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, wird dem Versicherungsnehmer eine Zahlungsaufforderung übersendet und eine Zahlungsfrist von zwei Wochen gesetzt Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung im Verzug, kann der Vertrag gekündigt werden, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde Wurde der Vertrag gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer nach Erhalt der Kündigung innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. 3.3 Prämienhöhe Die Prämie für eine versicherte Person ergibt sich aus der Prämienübersicht. 3.4 Prämieneinzug Ist Prämieneinzug von einem Konto vereinbart, erfolgt dieser unverzüglich nach Mandatserteilung. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn die Prämie am Abbuchungstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte die Prämie ohne Verschulden des Versicherungsnehmers nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer Zahlungsaufforderung des Versicherers in Textform erfolgt. 4. Geltungsbereich des Versicherungsschutzes 4.1 Der Versicherungsschutz gilt in Deutschland. 4.2 Bei Versicherungsverträgen von mindestens einjähriger Dauer besteht abweichend von 4.1 auch bei einem vorübergehenden Aufenthalt außerhalb Deutschlands (z. B. im Heimatland der versicherten Person) Versicherungsschutz. 3. Versicherungsbedingungen 29

31 4.2.1 Der vorübergehende Versicherungsschutz außerhalb Deutschlands ist im Tarif SKV-Basis auf maximal sechs Wochen je Versicherungsjahr begrenzt und gilt erst nach ununterbrochenen Vertragslaufzeit von drei Monaten Der vorübergehende Versicherungsschutz außerhalb Deutschlands ist im Tarif SKV-Optimal auf drei Monate je Versicherungsjahr begrenzt. 5. Was ist bei der Entschädigungszahlung zu beachten? 5.1 Umrechnung von Kosten in ausländischer Währung Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in die zu diesem Zeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland gültige Währung umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der amtliche Devisenkurs Frankfurt/Main, für nicht gehandelte Währungen der Kurs gemäß Währungen der Welt Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen nachweislich zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden. Von den Leistungen können Mehrkosten abgezogen werden, die dadurch entstehen, dass wir Überweisungen in das Ausland vornehmen oder auf Verlangen der versicherten Person besondere Überweisungsformen wählen. 5.2 Fälligkeit unserer Zahlung Sobald der Versicherungs- und Prämienzahlungsnachweis vorliegt und wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen. Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige bei uns feststellen, können Sie einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen. Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche Erhebungen oder ein strafrechtliches Verfahren gegen Sie oder eine der versicherten Personen eingeleitet worden, so können wir bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren die Regulierung des Schadens aufschieben. 5.3 Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen Kann im Versicherungsfall eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden, geht der anderweitige Vertrag diesem vor. Dies gilt auch dann, wenn in einem dieser Versicherungsverträge ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart ist, unabhängig davon, wann der andere Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde. Wird der Versicherungsfall zuerst uns gemeldet, treten wir in Vorleistung und werden uns zwecks Kostenteilung direkt an den anderen Versicherer wenden. Wir verzichten auf eine Kostenteilung mit einem PKV-Unternehmen, wenn dem Versicherten hierdurch Nachteile entstehen, z. B. Verlust der Beitragsrückerstattung. 30

32 5.4 Kostenbeteiligung Dritter Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge bzw. auf Beihilfe, können wir die gesetzlichen Leistungen von den Versicherungsleistungen abziehen. 6. Welches Recht findet Anwendung und wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag? Für wen gelten die Bestimmungen? In Ergänzung dieser Bestimmungen gelten das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sowie grundsätzlich deutsches Recht, soweit internationales Recht nicht entgegensteht. Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Ist ein Anspruch von Ihnen bzw. der versicherten Person angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem unsere Entscheidung Ihnen bzw. der versicherten Person in Textform zugeht. Alle Bestimmungen des Versicherungsvertrages gelten sinngemäß auch für die versicherten Personen. 7. Aufrechnung Sie können gegen unsere Forderungen nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. 8. Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein genannte Adresse in Textform (Brief, Fax, , elektronischer Datenträger etc.) gerichtet werden. Die Vertragssprache ist Deutsch. Abschnitt III. Leistungsbeschreibung 1. Gegenstand des Versicherungsschutzes 1.1 Versicherungsfall Als Versicherungsfall wird die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen bezeichnet. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten auch 3. Versicherungsbedingungen 31

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