Es gilt das gesprochene Wort!
|
|
- August Gerhardt Hafner
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Impulsreferat von Frau Justizministerin Uta-Maria Kuder zum Thema Die Todesstrafe aus juristischer Sicht anlässlich des Colloquiums Schuld und Vergebung der Klassestufe 12 der katholischen Niels-Stensen-Schule am 24. Januar 2014 in Schwerin Es gilt das gesprochene Wort! Wie der Staat seine Rechtsbrecher behandelt, kennzeichnet seinen Geist. Die Todesstrafe gehört zum autoritären Staat, zum Terrorstaat, zur Diktatur, gehört nicht zur freiheitlichen Demokratie. (Thomas Dehler, , deutscher Politiker (FDP), von Bundesjustizmister) Liebe Abiturientinnen und Abiturienten, meine sehr geehrten Damen und Herren, mit diesen Worten des deutschen Politikers und ehemaligen Bundesjustizministers Thomas Dehler möchte ich meine Ausführungen über die Todesstrafe einleiten. Ich freue mich sehr, dass Sie sich heute intensiv mit diesem wichtigen Thema auseinandersetzen wollen. Darum lassen Sie uns auch gleich mit den Fakten beginnen. Die Todesstrafe gehört zu den ältesten Strafen der Welt. Und auch in unserer heutigen Zeit halten noch viele Staaten an dieser veralteten und unmenschlichen Form des Strafens fest. Laut Amnesty International droht weltweit gegenwärtig knapp zum Tode verurteilten Menschen die Hinrichtung. Im Jahre 2012 wurden über Personen zum Tode verurteilt und mehr als 680 Menschen hingerichtet. Diese Zahlen umfassen dabei lediglich die offiziell bestätigten Exekutionen. China etwa veröffentlicht keinerlei statistische Daten über Hinrichtungen. Amnesty International geht jedoch davon aus, dass in China jedes Jahr tausende Menschen hingerichtet werden. Und somit mehr als im Rest der Welt zusammen. Die Todesstrafe ist abgeschafft. So kurz und prägnant ist die Formulierung in Artikel 102 des Grundgesetzes. Die Abschaffung erfolgte also mit der Verabschiedung des Grundgesetzes im Jahr 1949 in der Bundesrepublik Deutschland. In der ebenfalls 1949
2 gegründeten Deutschen Demokratischen Republik gab es die Todesstrafe hingegen weiterhin. Sie konnte für Mord, Völkermord, Spionage oder Sabotage verhängt werden. Hier wurde sie erst im Sommer 1987 auf Beschluss des Staatsrates mit sofortiger Wirkung abgeschafft. 2 Ich möchte noch einmal auf Artikel 102 unseres Grundgesetzes eingehen. Daraus können wir unmittelbar zwei Aussagen ableiten: Zum einem verbietet die Vorschrift in Deutschland dem Gesetzgeber / Legislative die Androhung, dem Richter / Judikative die Verhängung und der Verwaltung / Exekutive die Vollstreckung der Todesstrafe. Zum anderen wird durch das Wort abgeschafft deutlich, dass der Verfassungsgeber nicht nur ein Verbot statuieren wollte. Es sollte damit auch dessen Endgültigkeit herausgestellt werden. Die Entscheidung für die Abschaffung der Todesstrafe ist im Parlamentarischen Rat, zwischen den Müttern und Vätern des Grundgesetzes, durchaus umstritten gewesen. Die Gegner befürchteten, dass die NS-Kriegsverbrecher nicht angemessen bestraft werden könnten, wenn die Todesstrafe abgeschafft würde. Artikel 102 des Grundgesetzes wurde daher erst in einem relativ späten Stadium der Beratungen in den Abschnitt über die Rechtsprechung eingefügt. Dabei setzte sich schließlich die Erwägung durch, dass man sich auch insoweit deutlich von den Verhältnissen vor 1945 abgrenzen müsste. Hier zeigen sich die Grundprobleme der Diskussion um das Für und Wider der Todesstrafe. Nämlich die Fragen: Ist die Tötung durch den Staat zur Vergeltung von Unrecht prinzipiell von anderen Tötungen zu unterscheiden? Stellt die Todesstrafe eine gerechte und angemessene Antwort auf besonders grausame Verbrechen dar? Und: Wird die Todesstrafe als Abschreckungsinstrument und zum effektiven Schutz der Bevölkerung benötigt? Ich möchte Ihnen zunächst die letzte Frage beantworten. Von den Befürwortern wird oftmals angeführt, die Todesstrafe sei im stärkeren Maße abschreckend als jede Freiheitsstrafe. Dies basiert auf dem Gedanken der Generalprävention. Die Theorie der Generalprävention sieht den Zweck der Strafe in der Beeinflussung der Allgemeinheit. Diese soll durch die Strafandrohung und den Vollzug der Strafe von Straftaten abgehalten werden. Bis heute existiert jedoch keine empirische Untersuchung, die belegt, dass die Todesstrafe einen höheren Abschreckungswert hat als eine lebenslange Freiheitsstrafe. Schauen wir doch einmal in die Länder, die noch die Todesstrafe kennen. Haben Sie den Eindruck, dass dort weniger schwerste Straftaten begangen werden als z.b. in der BRD? Ich habe diesen Eindruck nicht. Es ist nicht die Art und Schwere der zu erwartenden Strafe, die abschreckend wirkt. Es ist doch vielmehr die gesteigerte Gefahr, gefasst zu werden. Darüber hinaus werden insbesondere Tötungsdelikte überwiegend ohne eine
3 ausführliche Planung meist spontan aus der Situation heraus ohne lange Überlegung begangen. Oftmals ist zudem die Steuerungsfähigkeit des Täters durch Drogen- oder Alkoholeinfluss vermindert oder gar aufgehoben. Eine rationale und kühle Abwägung zwischen Vor- und Nachteilen der Begehung der Straftat findet also nur selten statt. Auch das Argument, die Todesstrafe schütze die Gesellschaft wirksamer vor dem Täter als die Freiheitsstrafe es je tun könnte, ist nicht haltbar. Diese Ansicht beruht auf der Theorie der Spezialprävention. Nach der Spezialprävention besteht die Aufgabe der Strafe allein darin, den Täter von künftigen Straftaten abzuhalten. 3 Unser deutsches Strafgesetzbuch sieht jedoch eine Vielzahl von Mechanismen vor, um Rückfälle in kriminelle Verhaltensweisen zu verhindern. So ermöglicht das deutsche Strafgesetzbuch etwa bei Taten, die auf eine Drogen - oder Alkoholsucht zurückzuführen sind, unter bestimmten Voraussetzungen die Einweisung in eine geschlossene Entziehungsanstalt. Bei Straftaten, die auf psychischen Störungen beruhen, kommt die Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus in Betracht. Und schließlich kann bei schweren Gewalt- und Sexualverbrechen auch nach vollständiger Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe eine Unterbringung eines Straftäters in der sogenannten Sicherungsverwahrung erfolgen. Nämlich dann, wenn weiterhin extrem hohe Gefahr. Ferner kann die Justiz nach vollständiger Verbüßung einer Freiheitsstrafe bei gefährlichen Straftätern unter bestimmten Voraussetzungen die sogenannte Führungsaufsicht anordnen. Die Führungsaufsicht ermöglicht es etwa den Betroffenen mittels einer elektronischen Fußfessel zu überwachen. All diese Instrumentarien bieten einen hohen Schutz vor gefährlichen Rückfalltätern. Die Todesstrafe ist daher weder als Abschreckungsinstrument geeignet, noch zum effektiven Schutz der Bevölkerung erforderlich. Ich möchte mich nun gern der zweiten Frage zuwenden. Die Befürworter begründen ihre Forderung mit dem Argument, dass es Fälle gebe, in denen der Sühnegedanke die Todesstrafe erfordert. In bestimmten Fällen gebe es kein anderes ausreichendes Mittel, um der verletzten Rechtsordnung Genüge zu tun. Diese Ansicht knüpft an die Vergeltungstheorie an. Nach dieser Theorie liegt der Sinn der Strafe einzig und allein darin, die Schuld des Täters in gerechter Weise zu vergelten, auszugleichen und zu sühnen. Strafe darf jedoch kein Selbstzweck sein. Die Vergeltungstheorie lässt auch unberücksichtigt, dass Straftaten eben häufig aus einer Konfliktsituation heraus verübt werden. Auch werden Straftaten von umfassenden psychologischen Faktoren beeinflusst. Der Bundesgesetzgeber hat diese Überlegungen in 46 Absatz 1 des Strafgesetzbuches niedergelegt: Die Schuld des Täters ist die Grundlage für die Zumessung der Strafe. Und, das ist wichtig: Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. Heute wird überwiegend die Vereinigungstheorie vertreten. Diese versucht, die verschiedenen Strafzwecke in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Das heißt, bei der Zumessung und Ausgestaltung der Strafe soll neben general- und spezialpräventiven Aspekten auch der Gesichtspunkt der Resozialisierung beachtet
4 werden. Die Strafe und die konkrete Strafvollstreckung sollen die Fähigkeit und den Willen des Täters zur verantwortlichen Lebensführung vermitteln. Sie sollen also helfen soziale Anpassungsschwierigkeiten zu überwinden. 4 Also, liebe Abiturientinnen und Abiturienten, meine Antwort auf die Frage: Stellt die Todesstrafe eine gerechte und angemessene Strafe dar? lautet ganz klar: Nein! Die Todesstrafe stellt für keine Straftat eine gerechte und angemessene Strafe dar. Der Todesstrafe liegt allein der einseitige Gedanke der Vergeltung zu Grunde. Und dieser hat in einem modernen Staat keinen Platz. Ich will noch einmal einen Blick in unser Grundgesetz werfen. Dort heißt es in Artikel 1: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlicher Gewalt. Nach dem heutigen Verständnis des Grundgesetzes ist die Hinrichtung von Menschen mit deren Würde nicht vereinbar. Denn sämtliche Hinrichtungsarten weisen ein unerträgliches Maß an Härte und Brutalität auf. Nach der Rechtsprechung unseres höchsten Gerichtes - das Bundesverfassungsgericht - erbietet Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes ein grausames, unmenschliches und erniedrigendes Strafen. Zudem leitet das Bundesverfassungsgericht aus Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes ab, dass die verurteilte Person die Chance haben muss, seine Freiheit wiederzuerlangen. Die erste Frage habe ich Ihnen, liebe Abiturientinnen und Abiturienten, damit auch bereits beantwortet. Ein Staat der tötet, verletzt die Menschenwürde und macht sich damit selbst zum Unrechtsstaat. Oder um es mit den Worten des ehemaligen UN- Generalsekretärs Kofi Annan zu sagen: Wie kann ein Staat, der die gesamte Gesellschaft repräsentiert und die Aufgabe hat, die Gesellschaft zu schützen, sich selbst auf die gleiche Stufe stellen wie ein Mörder? Für mich steht fest: Die Todesstrafe verstößt in jedem Fall gegen Menschenrechte wie das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Zudem kann ein Fehlurteil und damit ein Todesurteil gegen einen Unschuldigen niemals ausgeschlossen werden. Dennoch halten derzeit insgesamt noch über 70 Staaten an der Todesstrafe fest. Und das, obwohl diese Staaten häufig an internationale Abkommen gebunden sind. Ich möchte daher mit Ihnen noch einen Blick auf die internationale und die europäische Rechtslage werfen. Auf internationaler Ebene gibt es einige Vertragswerke, die auf eine Einschränkung bzw. Abschaffung der Todesstrafe gerichtet sind: Dazu gehört etwa der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR- International Covenant on Civil and Political Rights) Dieser wird kurz als UN-Zivilpakt bezeichnet. Dabei handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag. Er wurde am 16. Dezember 1966 in New York abgeschlossen
5 und ist am 23. März 1976 in Kraft getreten. Der Pakt garantiert rechtsverbindlich die grundlegenden Menschenrechte, nämlich das - Recht auf Leben, - das Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit, - das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit, - Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit - sowie das Recht auf die Teilnahme an allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlen. 5 Außerdem werden die Gleichberechtigung von Mann und Frau und ein generelles Verbot der Diskriminierung ethnischer, religiöser und sprachlicher Minderheiten zugesichert. Artikel 6 Absatz 2 gestattet den Vertragsstaaten die Verhängung der Todesstrafe nur für schwerste Verbrechen und nur aufgrund von Gesetzen, die zur Tatzeit in Kraft waren. Nach diesem Pakt darf die Todesstrafe auch nur aufgrund eines rechtskräftigen Urteils eines zuständigen Gerichts vollstreckt werden. Der Vertrag ist bisher von 167 Staaten ratifiziert worden. Mit dem zweiten Zusatzprotokoll zu diesem Pakt vom 15. Dezember 1989 haben sich die Vertragsstaaten dann dazu verpflichtet, die Todesstrafe abzuschaffen. Dieses Zusatzprotokoll ist bisher von 78 Staaten ratifiziert worden. Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen Die Kinderrechtskonvention haben fast alle Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen (UNO) unterzeichnet. Nach Artikel 37 der Kinderrechtskonvention darf für Straftaten von Minderjährigen (= solche, die vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs begangen worden sind) weder die Todesstrafe noch eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung verhängt werden. Dennoch lassen etwa die demokratische Republik Kongo, Iran, Jemen, Nigeria, Pakistan, Saudi-Arabien und der Sudan zur Tatzeit Minderjährige hinrichten. Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) Für Europa bestimmt Artikel 1 des 6. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention aus 1983, dass in den 46 Unterzeichnerstaaten die Todesstrafe abgeschafft ist. Nach Artikel 2 kann ein Staat jedoch die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden. Durch das 13. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention wurde die Todesstrafe dann gänzlich in den Unterzeichnerstaaten abgeschafft. Das aus dem Jahr 2002 stammende Zusatzprotokoll ist von 43 der 47 Mitgliedsstaaten des
6 Europarats ratifiziert worden. Innerhalb der Europäischen Union wird die Todesstrafe heute geächtet und in keinem Mitgliedstaat mehr praktiziert. Artikel 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbietet die Todesstrafe. Damit ist das Grundrecht auf Leben in der Europäischen Union sowohl durch die nationalen Verfassungen, als auch durch die Europäische Menschenrechtskonvention und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt. 6 Liebe Abiturientinnen und Abiturienten, sicherlich kann man zu diesem Thema noch viel länger reden. Mir war es wichtig, Ihnen einen kleinen Überblick über die juristische Seite der Todesstrafe zu geben. Ich wünsche Ihnen weiterhin einen interessanten und erfolgreichen Projekttag.
Der internationale Kampf gegen die Todesstrafe
Der internationale Kampf gegen die Todesstrafe Sergey Medvedev, Ryan Plocher HS 15222: Menschenrechte im globalen Kontext, WS 10/11 Leitung: PD Dr. Berthold Kuhn, Frédéric Krumbein Gliederung Einleitung
Mehr2: Zweck und Rechtfertigung von Strafe und Maßregeln
2: Zweck und Rechtfertigung von Strafe und Maßregeln I. Straftheorien Sinn und Zweck des Strafens 1. Absolute Theorien (Kant, Hegel) Strafe dient der Vergeltung (Talionsprinzip), d.h. es wird bestraft,
MehrDie Geschichte der Todesstrafe
Die Todesstrafe Die Geschichte der Todesstrafe Im 12. und 13. Jahrhundert wurde die Todesstrafe auf vielerlei Verbrechen angewendet. So wurden z.b. Hexen verbrannt, Verräter gevierteilt, Mörder gerädert,
MehrMenschenrechtsbildung am Beispiel Antidiskriminierung und Vielfalt Dozent: Volker Kaufmann. Referenten: Belkova Ekaterina und Plachetkova Lucia
Menschenrechtsbildung am Beispiel Antidiskriminierung und Vielfalt Dozent: Volker Kaufmann Referenten: Belkova Ekaterina und Plachetkova Lucia Gliederung Definition Geschichte der Todesstrafe Rechtliche
MehrEuropäische Menschenrechtskonvention
Europäische Menschenrechtskonvention www.human-rights-convention.org Am 4. November 1950 unterzeichneten zwölf Staaten einen Meilenstein des Europarats, die Europäische Menschenrechtskonvention, die seit
MehrVon Dr. Benjamin F. Brägger, Sekretär des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone
Verwahrungsvollzug in der Schweiz: Auswirkungen der Rechtsprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs und des deutschen Bundesverfassungsgerichtshof Von Dr. Benjamin F. Brägger, Sekretär des Strafvollzugskonkordats
MehrMenschenrechte Dokumente und Deklarationen
Menschenrechte Dokumente und Deklarationen Bundeszentrale für politische Bildung 5 Inhalt Inhalt Karl Josef Partsch Der internationale Menschenrechtsschutz. Eine Einführung 11 I. Internationale Abkommen,
MehrBaustelle Demokratie
Baustelle Demokratie Ein Poster-Set zu Politik und Zusammenleben Grundgesetzartikel für den Grundgesetz-Sprint Artikel 1 [Menschenwürde, Menschenrechte, Rechtsverbindlichkeit] (1) Die Würde des Menschen
MehrArtikel 1 Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte.. 50
Inhaltsübersicht Vorwort zur 4. Auflage... 5 Bearbeiterverzeichnis... 15 Abkürzungen... 17 Hinweise für den Gebrauch... 19 Literaturverzeichnis... 21 Einleitung... 23 Konvention zum Schutze der Menschenrechte
MehrEMRK Europäische Menschenrechtskonvention
Dr. Jens Meyer-Ladewig, Ministerialdirigent a.d. EMRK Europäische Menschenrechtskonvention Handkommentar 3. Auflage 1 leibin«verlag n ^ LJULVl HLvL Vorwort zur 3. Auflage 5 Abkürzungen 13 Hinweise für
MehrKriminalpsychologie versus forensische Psychiatrie Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Begutachtung im Straf- und Maßregelvollzug
Kriminalpsychologie versus forensische Psychiatrie Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Begutachtung im Straf- und Maßregelvollzug Vortrag von Prof. Dr. Rudolf Egg in der Klinik Nette-Gut am 07. November
MehrDas Zeitalter der Aufklärung
Das Zeitalter der Aufklärung Im Zeitalter der Aufklärung formulierten zahlreiche Philosophen Ideen, die den Menschen in einem Staat gewissen fundamentale Rechte zugestanden und dies nicht aufgrund ihrer
MehrEinführung in das Strafrecht
Theorien über die Funktion des Strafrechts und die Wirkung von Strafe Übersicht: Strafzwecktheorien Absolute Theorien Vergeltungstheorie Sühnetheorie Relative Theorien Generalprävention Positive Negative
MehrEntschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zur Todesstrafe in Nigeria
Bundesrat Drucksache 987/08 15.12.08 Unterrichtung durch das Europäische Parlament Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zur Todesstrafe in Nigeria Zugeleitet mit Schreiben des
MehrEuropäische Menschenrechtskonvention
Dr. Jens Meyer-Ladewig, Ministerialdirigent a.d. Europäische Menschenrechtskonvention Handkommentar 2. Auflage Nomos Vorwort 5 Abkürzungen 11 Hinweise für den Gebrauch 13 Literaturverzeichnis 15 Einleitung
MehrHessischer Rundfunk: Sonntagsgedanken 10. Oktober 2010 19. Sonntag nach Trinitatis Pfarrerin Ksenija Auksutat. hr1-8:40 Uhr Darmstadt
Tag gegen Todesstrafe I Du Yimin, 44jährige Besitzerin eines Schönheitssalon, wurde in Peking von einem Gericht angeklagt. Der Vorwurf: Ihre Finanzmanipulationen hätten Finanzordnung und soziale Stabilität
MehrAI-Aktion gegen die Todesstrafe
AI-Aktion gegen die Todesstrafe Der Kampf gegen die Todesstrafe gehört zu den Grundlagen der Arbeit von Amnesty International. Am Samstag, 15. Oktober 2011, informierte die Soester Gruppe am Brunnen in
MehrEuropäische Menschenrechtskonvention
Europäische Menschenrechtskonvention Unsere Rechte, unsere Freiheiten T-Shirts mit den 15 wichtigsten Artikeln Unsere Rechte, Unsere Freiheit Artikel 2 Recht auf Leben Die Menschenrechte gelten für alle:
MehrEuropäische Menschenrechtskonvention
Europäische Menschenrechtskonvention Unsere Rechte, unsere Freiheiten T-Shirts mit den 15 wichtigsten Artikeln Unsere Rechte, Unsere Freiheit Die Menschenrechte gelten für alle: jeden Mann, jede Frau,
MehrVon der völkerrechtlichen Verpflichtung Österreichs die Views des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen anzuerkennen
Von der völkerrechtlichen Verpflichtung Österreichs die Views des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen anzuerkennen Univ.-Prof. Dr. Professor FUNK in der Stellungnahme vom 11.11.2005 zur Rechtssache
MehrMeine Damen und Herren!
1 Rede von Bundespräsident Dr. Heinz Fischer anlässlich der Eröffnung der Ausstellung "60 Jahre Allgemeine Erklärung der Menschenrechte" in Graz (Messehalle) am 09. Dezember 2008 Meine Damen und Herren!
Mehr... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
Bundesrat Drucksache 463/16 02.09.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung Der Deutsche Bundestag
MehrEU-Leitlinien zur Todesstrafe: überarbeitete und aktualisierte Fassung
EU-Leitlinien zur Todesstrafe: überarbeitete und aktualisierte Fassung I. EINLEITUNG (i) Die Vereinten Nationen haben u.a. im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR), im Übereinkommen
MehrAusweisung von Ausländern aufgrund strafbarer Handlungen
Ausweisung von Ausländern aufgrund strafbarer Handlungen 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Ausweisung von Ausländern aufgrund strafbarer Handlungen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 11. April 2016 Fachbereich:
MehrNorbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages
Norbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages Platz der Republik 1 Wilhelmstraße 60, Zi. 427 11011 Berlin Tel: (030) 227-73524 Fax: (030) 227-76186 Email: norbert.geis@bundestag.de Redemanuskript: Präimplantationsdiagnostik
MehrLeitlinien für eine Unionspolitik gegenüber Drittländern betreffend die Todesstrafe
Leitlinien für eine Unionspolitik gegenüber Drittländern betreffend die Todesstrafe I. EINLEITUNG i) Die Vereinten Nationen haben u.a. im ICCPR (Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte),
MehrKOMPENDIUM DER MENSCHENRECHTE
Adrian Eugen HoUaender KOMPENDIUM DER MENSCHENRECHTE Mit einem Vorwort von Univ.-Prof. DDr. Dr.h.c. Franz Matscher Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte i.r. Leykam 11 Inhaltsverzeichnis
MehrAllgemeines zu den Menschenrechten
Unterrichtsfach Schulstufe Thema Fachliche Vorkenntnisse Sprachliche Kompetenzen Politische Bildung/Geschichte 9/10 (1. Klasse HAS, 2. Klasse HAK) Tetanalyse zum Thema Menschenrechte Sachteten wesentliche
MehrEinführung in das Strafrecht
Theorien über die Funktion des Strafrechts Übersicht: Strafzwecktheorien Absolute Theorien Vergeltungstheorie Sühnetheorie Relative Theorien Generalprävention Positive Negative Spezialprävention Positive
MehrRESOLUTION DER GENERALVERSAMMLUNG
RESOLUTION DER GENERALVERSAMMLUNG verabschiedet am 20. November 1963 1904 (XVIII). Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung aller Formen der Rassendiskriminierung Die Generalversammlung, in
MehrMenschenrechtsbildung mit Jugendlichen Karteikarten für den Workshopeinsatz
Menschen? Rechte? Unverzichtbar. Menschenrechtsbildung mit Jugendlichen Karteikarten für den Workshopeinsatz www.hausderdemokratie.de/unverzichtbar KR 1 Jeder junge Mensch hat das Recht nicht in Armut
MehrIch habe Rechte, du hast Rechte, er/sie/es hat Rechte... Eine Einführung in die Rechte von Kindern
Ich habe Rechte, du hast Rechte, er/sie/es hat Rechte... Eine Einführung in die Rechte von Kindern Jeder hat Rechte. Darüber hinaus haben Jungen und Mädchen unter 18 Jahren besondere Rechte. Eine Liste
MehrInternationalisierung des Strafrechts
Strafrecht Die Internationalisierung des Strafrechts 65 Die Internationalisierung des Strafrechts Völkerstrafrecht Anwendung des deutschen Strafrechts auf Auslandstaten nach 5-7 StGB Europäisches Strafund
MehrRechtliche Grundlagen FeM - ambulant
Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant Die Verantwortung der rechtlichen Betreuer und Betreuerinnen Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Was ist zu bedenken? 2. Rechtliche Grundlagen a) Auszug aus dem Grundgesetz
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten
Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten A. Problem und Ziel Die Strafvorschrift des 103 des Strafgesetzbuches (StGB) (Beleidigung von
MehrErörterung: Todesstrafe, Pro oder Contra?
Erörterung: Todesstrafe, Pro oder Contra? Schon so lange wie wir denken können, wird die Todesstrafe verhängt. Früher wurden vor allem Hexen, Kräuterfrauen, also alles, was irgendwie übersinnlich, fremd
MehrUnterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Ist die Todesstrafe gerecht? Das komplette Material finden Sie hier:
Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form Auszug aus: Ist die Todesstrafe gerecht? Das komplette Material finden Sie hier: Download bei School-Scout.de SCHOOL-SCOUT Ist die Todesstrafe
MehrS y n o p s e. der Änderungsvorschläge für die Vorschriften über den Menschenhandel. (Entwürfe für ein Strafrechtsänderungsgesetz - 180b, 181 StGB)
S y n o p s e der Änderungsvorschläge für die Vorschriften über den Menschenhandel (Entwürfe für ein Strafrechtsänderungsgesetz - 180b, 181 StGB) Stand 2. 5. 2004 - 2 - StGB geltende Fassung Entwurf StrÄndG
MehrMenschenrechte- Seite1
Menschenrechte- Seite1 00:00 Länge Text 00:07 23 Die Welt ist voller unterschiedlicher Kulturen, Länder und Menschen. Bei allen Unterschieden gibt es aber eine wichtige Gemeinsamkeit: Alle Menschen sind
Mehr2862/J XX. GP - Anfrage 1 von /J XX.GP
2862/J XX. GP - Anfrage 1 von 5 2862/J XX.GP der Abgeordneten Kier, Stoisits, Kolleginnen und Kollegen an den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten betreffend Umsetzung der Menschenrechte im Rahmen
MehrHINRICHTUNGEN UND TODESURTEILE 2014 LÄNDERÜBERSICHT
HINRICHTUNGEN UND TODESURTEILE 2014 LÄNDERÜBERSICHT HINRICHTUNGEN UND TODESURTEILE 2014 SEITE 2 / 8 HINRICHTUNGEN UND TODES- URTEILE 2014 Die folgenden Listen fassen die Hinrichtungen und Todesurteile
Mehrsind die vertragschliessenden Parteien hiemit wie folgt übereingekommen:
0.311.21 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1995 Nr. 45 ausgegeben am 29. März 1995 Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völker- mordes Abgeschlossen in Managua am 9. Dezember 1948
MehrZugang von Flüchtlingen mit Behinderungen zum Hilfesystem:
Zugang von Flüchtlingen mit Behinderungen zum Hilfesystem:! Unterstützung trotz sozialrechtlicher Barrieren Rechtsanwältin Julia Kraft! Fachtagung Migration und Behinderung: Zugangsbarrieren erkennen -
MehrUNSERE GRUNDRECHTE VERTEIDIGEN
Rechtspopulistische Parolen und Forderungen gefährden unsere Grund- und Menschenrechte. Deshalb müssen wir aktiv werden und mit guten Argumenten das Grundgesetz verteidigen. Mit diesem Leitfaden unterstützen
MehrDie Menschenrechte. Wolfgang Heidelmeyer (Hrsg.) Erklärungen, Verfassungsartikel, Internationale Abkommen
Wolfgang Heidelmeyer (Hrsg.) Die Menschenrechte S. 5 ' 5. Erklärungen, Verfassungsartikel, Internationale Abkommen Mit einer Einführung von Wolfgang Heidelmeyer 2. vollständig überarbeitete Auflage..,#
MehrDr. Michael Kilchling. Fotonachweis: Münsterländische Volkszeitung. Sanktionenrecht
Dr. Michael Kilchling Fotonachweis: Münsterländische Volkszeitung Sanktionenrecht Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS 2016 #3 2. Warum wird bestraft? Theorien der Strafe Michael Kilchling
MehrMenschenrechtsbildung mit Jugendlichen Karteikarten für den Workshopeinsatz
Menschen? Rechte? Unverzichtbar. Menschenrechtsbildung mit Jugendlichen Karteikarten für den Workshopeinsatz Menschen- und Kinderrechte (Schwerpunkt Jugendliche unter Freiheitsentzug): Gesamtbestand www.hausderdemokratie.de/unverzichtbar
MehrGesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches
Bundesrat Drucksache 723/16 02.12.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches Der Deutsche Bundestag hat in seiner 206. Sitzung am 1. Dezember 2016
MehrWelche Folgen haben die zu erwartenden Tatei le Taten für die Allgemeinheit? Dr. P. Grampp 2
Hat der Angeklagte bei der Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit ( 20 StGB) oder der sicher feststellbaren eingeschränkten Schuldfähigkeit ( 21 StGB) gehandelt? Sind von dem Angeklagten infolge dieses (zur
MehrU M W E L T V E R W A L T U N G S R E C H T
U M W E L T V E R W A L T U N G S R E C H T Univ-Ass Dr Simone Hauser 1 EMRK enthält kein explizites Recht auf Umweltschutz EGMR: keine Bestimmung der Konvention sei speziell dafür ausgerichtet, einen
MehrUN Konvention über die Rechte des Kindes
UN Konvention über die Rechte des Kindes am 13. April 2012 Das System der Vereinten Nationen Gründung: 26.Juni 1945 intergouvernementale Organisation: zwischenstaatlicher Zusammenschluss von 192 (193)
MehrIn die neunte Hölle muss er hinein
In die neunte Hölle muss er hinein Strafkonzepte und das Recht auf ein würdevolles Lebensende Prof. Dr. Klaus Peter Rippe, Karlsruhe 1. Ein Fall 2 Haftzeit in der JVA Ludwigsburg 1959-2008 3 Heinrich Pommerenke
MehrProtokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe
Übersetzung 1 0.101.093 Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe Abgeschlossen in Wilna am 3. Mai 2002 Schweizerische
MehrUN-Konvention Rechte von Menschen mit Behinderungen
UN-Konvention Rechte von Menschen mit Behinderungen Was ist die UN-Konvention? Die UN-Konvention ist ein Vertrag, bei dem sich viele verschiedene Länder auf eine gemeinsame Sache einigen. Für die UN-Konvention
MehrVerfassung und Grundrechte
Verfassung und Grundrechte Materialien zur Politischen Bildung von Kindern und Jugendlichen www.demokratiewebstatt.at Mehr Information auf: www.demokratiewebstatt.at Was ist eine Verfassung? Spielregeln
MehrElektronische Aufenthaltsüberwachung
Elektronische Aufenthaltsüberwachung Vortrag am 23. Januar 2012 Folie # 1 Elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht 68b Abs.1 S.1 Nr.12 StGB n.f. (seit 1. Januar 2011): Das Gericht
MehrEmpfehlung der Kultusministerkonferenz zur Förderung der Menschenrechtserziehung in der Schule
Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland xms325sw-00.doc Empfehlung der Kultusministerkonferenz zur Förderung der Menschenrechtserziehung in der
MehrStrafrecht Allgemeiner Teil
Organisatorisches Dienstag Audimax Mittwoch Audimax 14.15 Uhr bis 15.10 Uhr 12.15 Uhr bis 13.10 Uhr - 15 Minuten Pause - - 10 Minuten Pause - 15.25 Uhr bis 16.10 Uhr 13.20 Uhr bis 14.00 Uhr - 5 Minuten
MehrHINRICHTUNGEN UND TODESURTEILE 2014 LÄNDERÜBERSICHT
HINRICHTUNGEN UND TODESURTEILE 2014 LÄNDERÜBERSICHT HINRICHTUNGEN UND TODESURTEILE 2014 SEITE 2 / 7 HINRICHTUNGEN UND TODES- URTEILE 2014 Die folgenden Listen fassen die Hinrichtungen und Todesurteile
MehrHINRICHTUNGEN UND TODESURTEILE 2011 LÄNDERÜBERSICHT
HINRICHTUNGEN UND TODESURTEILE 2011 LÄNDERÜBERSICHT Sperrfrist 27.03.2012 HINRICHTUNGEN UND TODESURTEILE 2011 SEITE 2 / 8 INHALT HINRICHTUNGEN UND TODESURTEILE 2011... 3 HINRICHTUNGEN 2011... 4 TODESURTEILE
MehrReform des Sexualstrafrechts
Reform des Sexualstrafrechts Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2011 (BGBl. Teil I 2016, S. 2460) Hintergrund
MehrWENN DER STAAT TÖTET ZAHLEN UND FAKTEN ÜBER DIE TODESSTRAFE STAND 11. APRIL
WENN DER STAAT TÖTET ZAHLEN UND FAKTEN ÜBER DIE TODESSTRAFE STAND 11. APRIL 2017 ZAHLEN UND FAKTEN ÜBER DIE TODESSTRAFE SEITE 2 / 9 DIE POSITION VON AMNESTY INTERNATIONAL ZUR TODESSTRAFE Irren ist menschlich
MehrVölkerrecht I: Internationaler Menschenrechtsschutz
: Internationaler Menschenrechtsschutz Vorlesung vom 14. Dezember 2010 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2010 Ziele Entwicklung der Menschenrechte und die drei Generationen verstehen UN-System des
MehrEckpunkte zur Reform des Maßregelrechts
Berlin, 18. Mai 2005 Eckpunkte zur Reform des Maßregelrechts Bei Straftäterinnen und Straftätern, die wegen einer psychischen Erkrankung oder wegen ihrer Alkohol- oder Drogensucht schuldunfähig sind, treten
MehrLange Freiheitsstrafen
Lange Freiheitsstrafen Straftheoretische und rechtstatsächliche Aspekte 15. Berliner Junitagung für Forensische Psychiatrie und Psychologie, 24.6.2011 Überblick 1. Sinn und Zweck von Strafe 2. Langer Freiheitsentzug
MehrAntrag. Deutscher Bundestag Drucksache 14/4800
Deutscher Bundestag Drucksache 14/4800 14. Wahlperiode 28. 11. 2000 Antrag der Abgeordneten Rudolf Bindig, Heide Mattischeck, Rolf Stöckel, Wilhelm Schmidt (Salzgitter), Dr. Margrit Spielmann, Dr. Peter
MehrFaktencheck Flucht & Asyl KF Willich
Faktencheck Flucht & Asyl 26.02.2015 KF Willich Entwicklung der Asylbewerberzahlen 500.000 400.000 300.000 200.000 100.000 0 1965 1970 1975 1980 1985 1990 1995 2000 2005 2010 2015 Bundesamt für Migration
MehrStrafvollzugsrecht (5) Dr. Michael Kilchling
Strafvollzugsrecht (5) Dr. Michael Kilchling 5. Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafvollzugs Verfassungsrechtliche Grundlagen Bis in die 1970er Jahre wurden die mit dem Strafvollzug verbundenen Freiheitsbeschränkungen
MehrFlüchtlingsrecht und Genfer Konvention
Flüchtlingsrecht und Genfer Konvention Die Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.7.1951 ist in der damaligen Bundesrepublik am 24.12.1953 innerstaatlich in Kraft getreten; sie gilt jetzt für die gesamte,
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten
Gesetzentwurf (Beschluss der SPD-Bundestagsfraktion vom 26. April 2016) Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten A. Problem Der Dritte Abschnitt des Besonderen Teils
MehrNorbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages
Norbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages Platz der Republik 1 Wilhelmstraße 60, Zi. 434 11011 Berlin Tel: (030) 227-73524 Fax: (030) 227-76186 Email: norbert.geis@bundestag.de 1 1. Lesung des von
MehrKindersoldaten und bewaffneter Konflikt
Sabine von Schorlemer Kindersoldaten und bewaffneter Konflikt Nukleus eines umfassenden Schutzregimes der Vereinten Nationen PETER LANG Internationaler Verlag der Wissenschaften Inhalt Vorwort Abkürzungsverzeichnis
MehrVorlesung Sanktionenrecht (4) Dr. Michael Kilchling
Vorlesung Sanktionenrecht (4) Dr. Michael Kilchling Theorie der Strafe und Kriminalitätstheorie Straftheorien beziehen sich (auch) auf Vorstellungen über Verbrechen, Verbrecher und Verbrechensursachen
MehrDie Todesstrafe im OSZE-Gebiet
Lydia Grigorewa Die Todesstrafe im OSZE-Gebiet Im OSZE-Gebiet verstärkt sich der Trend zur Abschaffung der Todesstrafe. Neun der 56 OSZE-Teilnehmerstaaten halten noch in der einen oder anderen Form an
MehrVölkerrechtliche Verträge: VölkerR
Beck-Texte im dtv 5031 Völkerrechtliche Verträge: VölkerR Textausgabe von Dr. Albrecht Randelzhofer 12., neubearbeitete Auflage Völkerrechtliche Verträge: VölkerR Randelzhofer schnell und portofrei erhältlich
MehrWas passiert mit den Kindern?
Was passiert mit den Kindern? Kinderrechte in der Praxis Mag. a Elke Sarto Volksanwaltschaft Kinderrechte In der Praxis der Volksanwaltschaft 138 ABGB Kriterienkatalog zum Kindeswohl Punkt 2-Schutz der
MehrZum Gottesbezug in der Präambel des Grundgesetzes
Zum Gottesbezug in der Präambel des Grundgesetzes 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Zum Gottesbezug in der Präambel des Grundgesetzes Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 1. März 2016 Fachbereich: WD 3:
MehrSTART. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
START Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Sie wurde am 10. Dezember 1948 durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet. Die Erklärung umfasst ein Vorwort und 30 Artikel. Die bürgerlichen,
MehrTodesstrafe Demokratie Rechtsstaat
Todesstrafe Demokratie Rechtsstaat Ist ein Land undemokratisch, weil es die Todesstrafe hat oder sie wieder einführen will, wie dies in der Türkei als Reaktion auf den Putschversuch zur Diskussion gestellt
MehrAMNESTY INTERNATIONAL LÄNDERÜBERSICHT TODESURTEILE UND HINRICHTUNGEN 2015
AMNESTY INTERNATIONAL LÄNDERÜBERSICHT TODESURTEILE UND HINRICHTUNGEN 2015 TODESURTEILE UND HINRICHTUNGEN 2015 SEITE 2 / 7 TODESURTEILE UND HINRICHTUNGEN 2015 Die folgenden Listen fassen die Hinrichtungen
MehrAMNESTY INTERNATIONAL ZUSAMMENFASSUNG TODESURTEILE UND HINRICHTUNGEN 2016
AMNESTY INTERNATIONAL ZUSAMMENFASSUNG TODESURTEILE UND HINRICHTUNGEN 2016 TODESURTEILE UND HINRICHTUNGEN 2016 SEITE 2 / 6 HINRICHTUNGEN UND TODES- URTEILE 2016 IM VERGANGENEN JAHR WURDEN MINDESTENS 1.032
MehrDer allgemeine EU-Rechtsrahmen zur Gleichbehandlung und der Bezug zum einzelstaatlichen Recht
Der allgemeine EU-Rechtsrahmen zur Gleichbehandlung und der Bezug zum einzelstaatlichen Recht Charta der Grundrechte EU-Richtlinien Beitritt zur EMRK Völkerrechtliche Verträge Sophie ROBIN-OLIVIER Übersicht
MehrDr. Michael Kilchling. Fotonachweis: Münsterländische Volkszeitung. Sanktionenrecht. Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht SS
Dr. Michael Kilchling Fotonachweis: Münsterländische Volkszeitung Sanktionenrecht #4 Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht SS 2014 1 3. Grenzen der Strafe Grenzen der Strafe Europa und internationale
MehrDas Politische System Deutschlands
Das Politische System Deutschlands Lehrstuhl für Vergleichende Politikwissenschaft Geschwister-Scholl-Institut Vierte Sitzung: Die Verfassungsprinzipien des Grundgesetzes Pflichtvorlesung im Wintersemester
MehrProf. Dr. Egon Jüttner MdB Berlin, 18. Oktober Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren!
1 Prof. Dr. Egon Jüttner MdB Berlin, 18. Oktober 2012 Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren! Dem Antrag der Fraktion DIE LINKE, Freiheit für Mumia Abu-Jamal, kann die CDU/CSU-Bundestagsfraktion
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten
Bundesrat Drucksache 67/17 27.01.17 Gesetzentwurf der Bundesregierung R - AA - In Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten A. Problem und Ziel Die Strafvorschrift des
MehrUN-Behindertenrechtskonvention (BRK) (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom )
UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13.12.2006) Rechtliche Hintergrund: Die BRK ist ein völkerrechtlicher Vertrag (genauer 2 Verträge)
MehrAMNESTY INTERNATIONAL LÄNDERÜBERSICHT TODESURTEILE UND HINRICHTUNGEN 2016
AMNESTY INTERNATIONAL LÄNDERÜBERSICHT TODESURTEILE UND HINRICHTUNGEN 2016 TODESURTEILE UND HINRICHTUNGEN 2016 SEITE 2 / 7 TODESURTEILE UND HINRICHTUNGEN 2016 Die folgenden Listen fassen die Hinrichtungen
MehrAMNESTY INTERNATIONAL LÄNDERÜBERSICHT TODESURTEILE UND HINRICHTUNGEN 2016
AMNESTY INTERNATIONAL LÄNDERÜBERSICHT TODESURTEILE UND HINRICHTUNGEN 2016 TODESURTEILE UND HINRICHTUNGEN 2016 SEITE 2 / 8 TODESURTEILE UND HINRICHTUNGEN 2016 Die folgenden Listen fassen die Hinrichtungen
MehrAMNESTY INTERNATIONAL ZUSAMMENFASSUNG TODESURTEILE UND HINRICHTUNGEN 2016
AMNESTY INTERNATIONAL ZUSAMMENFASSUNG TODESURTEILE UND HINRICHTUNGEN 2016 TODESURTEILE UND HINRICHTUNGEN 2016 SEITE 2 / 7 HINRICHTUNGEN UND TODES- URTEILE 2016 IM VERGANGENEN JAHR WURDEN MINDESTENS 1.032
MehrDie EU-Grundrechtearchitektur nach dem Vertrag von Lissabon Tagung 14. und 15. April 2011, Haus der EU
Die EU-Grundrechtearchitektur nach dem Vertrag von Lissabon Tagung 14. und 15. April 2011, Haus der EU ao. Univ.Prof. Dr. Hannes Tretter, Universität Wien Leiter Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte
MehrWENN DER STAAT TÖTET ZAHLEN UND FAKTEN ÜBER DIE TODESSTRAFE STAND 28. MÄRZ
WENN DER STAAT TÖTET ZAHLEN UND FAKTEN ÜBER DIE TODESSTRAFE STAND 28. MÄRZ 2011 ZAHLEN UND FAKTEN ÜBER DIE TODESSTRAFE SEITE 2 / 10 DIE POSITION VON AMNESTY INTERNATIONAL ZUR TODESSTRAFE Irren ist menschlich
MehrMenschenrechtsbildung mit Jugendlichen Karteikarten für den Workshopeinsatz
Menschen? Rechte? Unverzichtbar. Menschenrechtsbildung mit Jugendlichen Karteikarten für den Workshopeinsatz www.hausderdemokratie.de/unverzichtbar EMRK 1 Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.
MehrDr. Thomas Schmitz WS 2004/05 STAATSRECHT III (Bezüge zum Völker- und Europarecht) Gliederung
Dr. Thomas Schmitz WS 2004/05 STAATSRECHT III (Bezüge zum Völker- und Europarecht) Gliederung 1 Einführung I. Der geteilte Planet und seine völkerrechtliche Weltordnung II. Die herausragende Stellung des
MehrAMNESTY INTERNATIONAL LÄNDERÜBERSICHT TODESURTEILE UND HINRICHTUNGEN 2015
AMNESTY INTERNATIONAL LÄNDERÜBERSICHT TODESURTEILE UND HINRICHTUNGEN 2015 TODESURTEILE UND HINRICHTUNGEN 2015 SEITE 2 / 8 TODESURTEILE UND HINRICHTUNGEN 2015 Die folgenden Listen fassen die Hinrichtungen
Mehrgestützt auf Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrags über die Europäische Union,
Avis juridique important 31996F0443 96/443/JI: Gemeinsame Maßnahme vom 15. Juli 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend die Bekämpfung von
MehrEuropäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen
Kurztitel Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 248/1980 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 180/2015 Inkrafttretensdatum
MehrÜbersetzung 1. (Stand am 15. August 2006)
Übersetzung 1 0.101.09 Protokoll Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus Abgeschlossen in
MehrParlamentarische Initiative Militärstrafgesetzbuch. Abschaffung der Todesstrafe. Bereinigung der Auslieferungsverträge
#ST# zu 89.234 Parlamentarische Initiative Militärstrafgesetzbuch. Abschaffung der Todesstrafe. Bereinigung der Auslieferungsverträge Stellungnahme des Bundesrates vom 16. September 1991 Sehr geehrter
MehrUN-KINDERRECHTSKONVENTION UND KINDERARBEIT. Claudia Kittel. Leiterin der Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention
UN-KINDERRECHTSKONVENTION UND KINDERARBEIT Claudia Kittel Leiterin der Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention INHALT 1. Die neue Monitoring-Stelle UN-KRK 2. Kinderrechte sind Menschenrechte 3. Kinderarbeit
Mehr