DER NACHTEILSAUSGLEICH
|
|
- Holger Junge
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Workshop 2: DER NACHTEILSAUSGLEICH BEI HÖRGESCHÄDIGTEN Gestaltung und Organisation besonderer Maßnahmen Nachteile ausgleichen Ist das fair? vds-tagung am
2 Gliederung 1. Begriff und Zielstellungen des schulischen Nachteilsausgleiches 2. Gesetzliche Grundlagen 3. Formen des Nachteilsausgleichs bei Hörgeschädigten 4. Diskussion: Nachteile ausgleichen Ist das fair? Quellen
3 1. Begriff und Zielstellungen des schulischen Nachteilsausgleiches Begriff - ergibt sich aus SGB IX 126: Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen
4 1. Begriff und Zielstellungen des schulischen Nachteilsausgleiches Ziele (lt. Beschluss der KMK vom ) - wesentliche Bestandteile eines barrierefreien Unterrichts sicher stellen - Einschränkungen durch Beeinträchtigungen oder Behinderungen ausgleichen oder verringern - individuelle Leistungen vergleichbar machen - Zugang zu Aufgabenstellungen gewährleisten - Ausschöpfung des Leistungsvermögens ermöglichen
5 1. Begriff und Zielstellungen des schulischen Nachteilsausgleiches Ziele (lt. Beschluss der KMK vom ) - sind auf den Einzelfall abzustimmen (Dokumentation, Prüfung und ggf. Anpassung) - verbindlich für das Lehrerkollegium Über den rechtlich verankerten Nachteilsausgleich entscheiden die Lehrkräfte je nach individueller Lage des Hörgeschädigten.
6 2. Gesetzliche Grundlagen - Art. 3 Abs. 1 GG: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. - Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG: Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. - SGB IX, Teil 2, 126: Nachteilsausgleich - KMK- Empfehlung zu Förderschwerpunkt Hören - Art. 24 UN-Behindertenrechtskonvention: Chancengleichheit bei Bildung - Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen: Gebärdensprache - Schulgesetz Sachsen: 35a Individuelle Förderung der Schüler
7 3. Formen des Nachteilsausgleichs 3.1 Schulische Rahmenbedingungen A) Räumliche, sächliche und technische Bedingungen - individuelle Hörhilfen und FM-Anlage, Soundfieldanlage, Hörschleifen u.a. - Klassengröße - Klassenraumgestaltung Beleuchtung Raumakustik / Störgeräusche vermeiden Sitzordnung Sitzplatz vorne, Blickkontakt, Rücken zum Fenster, besseres Ohr dem Lehrer zugewandt
8 Mögliche Sitzordnungen: Optimale Sitzordnung: Günstige Sitzordnung im Stuhlkreis: (gegenüber Lehrer) Günstige Sitzordnungen: aus: Kooperationstreff KEKS, S. 7.
9 3. Formen des Nachteilsausgleichs 3.1 Schulische Rahmenbedingungen B) Lehrer- und Schülerverhalten (u.a.) - Visualisierung - wichtige Informationen schriftlich geben - Lehrer-/ Schülerecho - Antlitzgerichtetheit, fester Lehrerstandort - Hörpausen - Textadaptionen, klare Arbeitsanweisungen
10 3. Formen des Nachteilsausgleichs 3.1 Schulische Rahmenbedingungen B) Lehrer- und Schülerverhalten (u.a.) - Gesprächsinhalte zusammenfassen, Schlagworte / Begriffe erklären - Verständnis absichern, Rückfragen zulassen - an Hörgeschädigtenschulen Einsatz von LBG u. / o. DGS Begleitung des Integrationsschülers sowie des Regelschullehrers durch Förderpädagogen / mobilen Dienst.
11 3. Formen des Nachteilsausgleichs 3.1 Schulische Rahmenbedingungen C) Medieneinsatz - u.a. Filme mit Untertitel - Hörbeispiele verschriftlichen etc.
12 3. Formen des Nachteilsausgleichs 3.2 Leistungsüberprüfung - mündliche, schriftliche, praktische und sonstige Leistungen - Abschlussprüfungen (schulische Prüfung; externe Prüfungen bei Kammerprüfung Berufsausbildung etc.) - Zeitverlängerung, Textadaptionen / Fragen umschreiben, spezielle Arbeitsmittel (Bedeutungswörterbuch, ), Gebärdensprachdolmetscher, ruhige Umgebung, Absehbedingungen, Vertrauensperson; Prüfer über Hörschädigung informieren
13 4. Diskussion: Nachteile ausgleichen ist das fair? Möglich Diskussionsthemen: - Ist Nachteilsausgleich gerecht oder entsteht durch den Versuch, einen Nachteil des einen auszugleichen, eine Benachteiligung der anderen? - Wohin führt der Weg des immer differenzierteren Nachteilsausgleichs im Blick auf die angestrebte Inklusion von Schüler/innen mit Behinderung(en)? - Inwieweit sind Schulleistungen somit überhaupt mess- und - vergleichbar?
14 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
15 Quellen: Berufsverband Deutscher Hörgeschädigtenpädagogen Bundesweiter Arbeitskreis Integration (Hrsg.): Gemeinsames Lernen und Leben von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Hör schädigung, unter: (abgerufen am ) Berufsverband Deutscher Hörgeschädigtenpädagogen Bundesweiter Arbeitskreis Integration (Hrsg.): Nachteilsausgleich für Schülerinnen und Schüler mit Hörschädigung, unter: geschaedigte_schu eler.pdf (abgerufen am ) Bundesminister der Justiz und des Verbraucherschutzes (Hrsg.): SGB IX, Teil 2: Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht), unter: (abgerufen am ) Bundesminister der Justiz und des Verbraucherschutzes (Hrsg.): Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen, unter: (abgerufen am ) Deutscher Bundestag (Hrsg.): Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Berlin 2010.
16 Gatermann, Hense, von der Weppen: Hörgeschädigte Schüler sprechen über ihre Situation an allgemeinbildenden Schulen (DVD), Köln Kooperationstreff KEKS an der Erich-Kästner-Schule (Hrsg.): Hörgeschädigte Kinder an allgemeinbildenden Schulen, unter: oxysr v01:8080/pr ogr essmessages?pr oxy= & action=star t& index=134& id= (abgerufen am ) Kultusministerkonferenz (Hrsg.): Inklusive Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in Schulen, , unter: g/fileadmin/ver oeffentlic hungen_beschluesse/2011/2011_10_20-inklusive- Bildung.pdf (abgerufen am ) Leonhardt; Annette (Hrsg.): Hörgeschädigte Schüler in der allgemeinen Schule. Theorie und Praxis der Integration, Stuttgart Münsterlandschule, LWL-Förderschule, Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Hrsg.): Nachteilsausgleich für hörgeschädigte Schülerinnen und Schüler im Gemeinsamen Unterricht, unter: g/216-download/dateidownload/ / _0/nachteilsausgleich.pdf (abgerufen am ) Römer, Susanne: Wie ein Schweizer Käse Hörverstehen in der Integration Möglichkeiten der Intervention eine Herausforderung für den Lehrer!? (Vortrag), 2013.
17 Schäfer, Utta: Hören mit einer Hörschädigung. Interviews mit hörgeschädigten Schülern aus allgemeinen Schulen Köln Staatsministerium für Kultus: Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (2010). unter: (abgerufen am ) Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Hrsg.): Empfehlung zum Förderschwerpunkt Hören der Kultusministerkonferenz vom , unter: g/fileadmin/ver oeffentlic hungen_beschluesse/1996/1996_05_10-fs- Hoeren.pdf (abgerufen am ) Vereinte Nationen: Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen unter: (abgerufen am )
Sonderpädagogik in Bewegung
Sonderpädagogik in Bewegung 21. Jhdt. Separation Integration I 20. Jhdt. E Separation Integration 19. Jhdt. Exklusion Separation 18. Jhdt. Exklusion Separation 17. Jhdt. Exklusion Separation 16. Jhdt.
Mehr1. Rechtliche Grundlagen & Begriffe
Lehren und Lernen im Kontext von Beeinträchtigungen des Modul Inhalte 1 1. Rechtliche Grundlagen & Begriffe rechtliche Grundlagen (UN-BRK; Kinderrechtskonvention; Schul-, Sozial-, Behindertenrecht) KMK-Empfehlungen
MehrLiteratur- und Link-Hinweise
Literatur- und Link-Hinweise Blitzlicht Inklusion in Kitas und Schulen am 26.09.2011 im Gebäude des Landesgesundheitsamtes in Stuttgart Informationen zu dieser und weiteren Veranstaltungen finden Sie auch
MehrInklusion. Inklusiver Unterricht und. sonderpädagogische Förderung
I Inklusion Inklusiver Unterricht und sonderpädagogische Förderung II Impressum Bezirksregierung Münster Domplatz 1-3 48143 Münster Telefon 0251 411-0 Telefax 0251 411-2525 E-Mail: poststelle@brms.nrw.de
MehrAusbilder- und Prüfertag der IHK München/Oberbayern. Forum 4 Nachteilsausgleich in IHK-Prüfungen
Ausbilder- und Prüfertag der IHK München/Oberbayern Forum 4 Nachteilsausgleich in IHK-Prüfungen Inhalt I. Gesetzliche Grundlagen 1. Grundgesetz 2. UN-Konvention 3. BBiG 4. Ausbildungsregelungen II. Legaldefinition
MehrGewährung von Nachteilsausgleichen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen und/oder einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung
Nachteilsausgleich Gewährung von Nachteilsausgleichen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen und/oder einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung Rechtsgrundlagen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz
MehrInklusion in der beruflichen Bildung
Inklusion in der beruflichen Bildung Aktueller Stand der Umsetzung Oktober 2013 Inhalt Inklusion in der beruflichen Bildung Rechtliche Grundlagen Inklusion in der beruflichen Bildung Erste Ansätze Inklusion
MehrSchulbegleitung als Baustein auf dem Weg zu einem inklusiven Schulsystem. Dr. Christian Huppert Jahrestagung LEiS NRW
Schulbegleitung als Baustein auf dem Weg zu einem inklusiven Schulsystem Dr. Christian Huppert Jahrestagung LEiS NRW 05.11.2016 Ausblick Teilhabe am allgemeinen Bildungssystem Gestaltung eines inklusiven
MehrInklusion in der beruflichen Bildung
Inklusion in der beruflichen Bildung Aktueller Stand der Umsetzung Februar 2014 Inhalt Inklusion in der beruflichen Bildung Rechtliche Grundlagen Inklusion in der beruflichen Bildung Erste Ansätze Inklusion
MehrInklusive Erziehung und Bildung als Herausforderung für kommunale Behindertenpolitik
Auf dem Weg in eine neue Kommunalpolitik: Örtliche Teilhabeplanung für Menschen mit Behinderung Workshop 4 Inklusive Erziehung und Bildung als Herausforderung für kommunale Behindertenpolitik Fachkonferenz
MehrInklusion eine Herausforderung für jede Schule
Inklusion eine Herausforderung für jede Schule Jeder Mensch ist so individuell wie sein Fingerabdruck Inklusion als Rechtsfrage Inklusion als Haltungsfrage Inklusion als Entwicklungsfrage Inklusion eine
MehrDie UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und die Herausforderungen an Unterstützung für Menschen mit Behinderungen
Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und die Herausforderungen an Unterstützung für Menschen mit Behinderungen --------------------------------------------------------------------------
MehrInklusive Schule Grundlagen Beispiele - Visionen. Förderschulen in Bayern - Darstellung status quo
FACHTAGUNG der Vertretung des kirchlichen Schulwesens in Bayern (VKS) Inklusive Schule Grundlagen Beispiele - Visionen Förderschulen in Bayern - Darstellung status quo Michael Eibl, Direktor der Katholischen
MehrBayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst. durch eine Vielfalt schulischer Angebote in Bayern
Inklusion durch eine Vielfalt schulischer Angebote in Bayern MR Erich Weigl Dr. Monika Eiber Pädagogische und rechtliche Aspekte 1 1. Zur Philosophie einer inklusiven Schule oder: Um was geht es? 2. Zur
MehrUN-Behindertenrechtskonvention: Deutschland wird inklusiv Gilching ist dabei!
im Gemeinderat Gilching Gemeinderat Gilching Peter Unger z. Hd. Herrn Bürgermeister Haidwiesenweg 2 Manfred Walter 82205 Gilching 82205 Gilching Telefon: 08105-773 937 Handy: 0170 229 1985 Fax: 08105-773
MehrWer Inklusion will, sucht Wege, wer sie verhindern will, sucht Begründungen.
Wer Inklusion will, sucht Wege, wer sie verhindern will, sucht Begründungen. (Hubert Hüppe) Quelle: in einer Pressemitteilung vom 07.03.2011 zur Integration behinderter Menschen; PM auf behindertenbeauftragter.de
MehrBegrifflichkeiten, Definitionen. Workshop Mobilitäts-Scouts 2016, Julia Walter
Begrifflichkeiten, Definitionen 1. Verschiedene Begrifflichkeiten 2. Der Begriff der Barrierefreiheit 3. Rechtliche Verpflichtungen zur Umsetzung der Barrierefreiheit 4. Problematik rollstuhlgerecht schwellenlos
MehrInklusion - gleichberechtigt mit allen am gesellschaftlichen Leben teilnehmen
Inklusion - gleichberechtigt mit allen am gesellschaftlichen Leben teilnehmen Grundlagen und Herausforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention Prof. Dr. Albrecht Rohrmann Gliederung 1. Zur Lebenssituation
MehrTHEMA. Auf dem Weg zur inklusiven Schule
THEMA Auf dem Weg zur inklusiven Schule DEFINITION INKLUSION Inklusion (lat. Inclusio, Einschließung) beinhaltet die Überwindung der sozialen Ungleichheit, indem alle Menschen in ihrer Vielfalt und Differenz,
MehrHILFEN FÜR ALLGEMEINE SCHULEN
HILFEN FÜR ALLGEMEINE SCHULEN Arbeitsstelle Kooperation Beratung, Begleitung, Vernetzung Ansprechpartner Jugendamt und Schule Gemeinsame Projekte v. Jugendarbeit und Schule Ansprechpartner/In Inklusion
Mehr8. Juni 2016, Fulda. Fachtagung: Übergänge im Lebenslauf mit Behinderungen Hochschulzugang und Berufszugang mit Behinderungen
8. Juni 2016, Fulda Fachtagung: Übergänge im Lebenslauf mit Behinderungen Hochschulzugang und Berufszugang mit Behinderungen Rechtliche Rahmenbedingungen für die Übergänge behinderter Menschen Fachgebiet
MehrInklusion. Grundlagen SPS Wahlrecht FBZ BBS
Was ist Inklusion? Grundlagen SPS Wahlrecht FBZ BBS Grundlagen UN-BRK (26.3.2009, Ratifizierung) Art. 24 gewährleisten ein inklusives Bildungssystem ermöglichen Teilhabe an der Bildung treffen angemessene
MehrFreitag 4. Mai Uhr. Franz Barthel: Eröffnung - Schülervorführung - Grußworte Uhr. Prof. Dr.T.Kaul, Köln.
Der Programmflyer steht hier zum Download bereit (6 MB). Freitag 4. Mai 2012 13.30 14.15 Uhr Franz Barthel: Eröffnung - Schülervorführung - Grußworte 14.15 14.45 Uhr Prof. Dr.T.Kaul, Köln 1 / 16 Inklusion
MehrAktionsplan Inklusion Ostholstein, erlebbar für alle
Aktionsplan Inklusion Ostholstein, erlebbar für alle Gestaltung des Prozesses der Planung und Umsetzung Inklusionskommission 3.12.2014 Dr. Stefan Doose 1 Inklusion Gleiche Rechte für Menschen, die verschieden
Mehr~SACHsEN. Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz Dresden
STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS ~SACHsEN Die Staatsministerin SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Poslfach 0 0900079 Dresden Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn
MehrDie UN-Behindertenrechtskonvention
Die UN-Behindertenrechtskonvention Das Recht auf inklusive Bildung Dr. Marianne Hirschberg Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention Deutsches Institut für Menschenrechte 08.03.2010 VdS-Hessen
MehrIntegrationsfachdienst im Land Brandenburg.
Integrationsfachdienst im Land Brandenburg Integrationsfachdienst Wir arbeiten im Auftrag des Integrationsamtes Land Brandenburg, auf Grundlage des Sozialgesetzbuches IX Unsere Aufgabe ist die Unterstützung
MehrBundesrat Drucksache 309/15 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates
Bundesrat Drucksache 309/15 (Beschluss) 16.10.15 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates: Rahmenbedingungen für eine gelingende schulische Inklusion weiter verbessern - Poolen von Integrationshilfen
MehrInklusion durch eine Vielfalt schulischer Angebote im Förderschwerpunkt Sprache
Inklusion durch eine Vielfalt schulischer Angebote im Förderschwerpunkt Sprache Bayern versucht, durch eine Vielfalt schulischer Angebote für alle Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischen
MehrLebenswerte Stadt für alle. Inklusion als kommunale Steuerungsaufgabe. Prof. Dr. Albrecht Rohrmann
Lebenswerte Stadt für alle Inklusion als kommunale Steuerungsaufgabe Prof. Dr. Albrecht Rohrmann Eine inklusive Stadtgesellschaft Leitorientierung Inklusives Gemeinwesen Ein programmatischer Begriff, dafür
MehrInklusion von (behinderten) jungen Menschen in einer nicht inklusiven Gesellschaft. Prof. Dr. Albrecht Rohrmann
Inklusion von (behinderten) jungen Menschen in einer nicht inklusiven Gesellschaft Prof. Dr. Albrecht Rohrmann Inklusion oder Exklusion? Inklusion oder Exklusion? Hyper-Inklusion Hyper-Inklusion Gliederung
MehrInklusion und Integration. Ein Beitrag zur Begriffsklärung
Inklusion und Integration Ein Beitrag zur Begriffsklärung Prof. Dr. Albrecht Rohrmann Zentrum für Planung und Evaluation Sozialer Dienste der Universität Siegen Gliederung 1. Der Impuls der UN-Konvention
MehrFolie 1. Anleitung für die Durchführung von Inputs in Schulteams zum Thema Nachteilsausgleich
Folie 1 Anleitung für die Durchführung von Inputs in Schulteams zum Thema Nachteilsausgleich Kanton Zürich Bildungsdirektion Volksschulamt Nachteilsausgleich Bei der Leistungsbeurteilung von Schülerinnen
MehrInklusion an der Cäcilienschule Grundsätze, Ziele und Praxisvorstellungen Einführungsreferat zur Auftaktveranstaltung am
Inklusion an der Cäcilienschule Grundsätze, Ziele und Praxisvorstellungen Einführungsreferat zur Auftaktveranstaltung am 16.09.2013 Ausgangsfragen! Was wird von uns im Rahmen der Inklusion verlangt?! Was
MehrErziehung und Bildung beeinträchtigter Kinder und Jugendlicher
MONIKA A. VERNOOIJ Erziehung und Bildung beeinträchtigter Kinder und Jugendlicher FERDINAND SCHÖNINGH PADERBORN MÜNCHEN WIEN ZÜRICH Inhalt Geleitwort der Herausgeber 11 Vorwort 13 1. Einführung 15 1.1
MehrDie Schule für alle. Der Gemeinsame Unterricht
Pädagogik Marco Nadorp Die Schule für alle. Der Gemeinsame Unterricht Studienarbeit Inhaltsverzeichnis 1. EINLEITUNG... 2 2. DAS AO-SF-VERFAHREN... 2 3. DER GEMEINSAME UNTERRICHT... 3 3.1. INKLUSION IM
MehrInklusive Bildung in Schleswig-Holstein
in Schleswig-Holstein Christine Pluhar Inklusionsbeauftragte der Ministerin für Bildung und Wissenschaft des Landes Schleswig-Holstein Fulda, 27.11.2012 Begriffsbestimmung : qualitativ hochwertige Bildung
MehrInklusion durch eine Vielfalt schulischer Angebote
Inklusion durch eine Vielfalt schulischer Angebote ALP, 3 Sept. 2014 MR Erich Weigl, MRin Tanja Götz 1 Um welche Kinder und Jugendlichen geht es? 2 Vielfalt der Kinder Vielfalt der Förderbedürfnisse Bayerisches
MehrNachteilsausgleich an Mittelschulen aus rechtlicher Sicht
Nachteilsausgleich an Mittelschulen aus rechtlicher Sicht Dr. Stephan Hördegen, Leiter Abteilung Recht, Erziehungsdepartement Nachteilsausgleich an Mittelschulen Folie 1 Gerechte Prüfungsbedingungen? Nachteilsausgleich
MehrTeilhabe und Inklusion Konzepte für Migrant/inn/en am Arbeitsmarkt?
Teilhabe und Inklusion Konzepte für Migrant/inn/en am Arbeitsmarkt? Workshop»Inklusion - eine Worthülse oder neues integrationspolitisches Leitbild«IQ-Kongress 2014, 4./5. Februar 2014, Berlin Warum Begriffe
MehrAuf dem Weg zur inklusiven Bildung in Niedersachsen. Fachtagung. Schulsozialarbeit in Niedersachsen. am 13. November 2013
Auf dem Weg zur inklusiven Bildung in Niedersachsen Fachtagung Schulsozialarbeit in Niedersachsen am 13. November 2013 Schüler mit sonderpädagogischer Unterstützung was heißt das genau? Quelle: Statistische
MehrPositionen und Forderungen des BVL
Positionen und Forderungen des BVL Die aktuelle Situation in den Schulen zeigt, dass auf das Störungsbild der Legasthenie viel zu wenig Rücksicht genommen wird, obwohl, wie in der Begriffsbestimmung erklärt,
MehrGehalt statt Taschengeld Forum Kloster in Gleisdorf 9. Juni 2011
Die UN Konvention (Artikel 27) und ihre Umsetzung in Österreich Gehalt statt Taschengeld Forum Kloster in Gleisdorf 9. Juni 2011 Franz Wolfmayr Präsident EASPD Gliederung des Vortrags 1. Begriffe erklären:
MehrHessisches Kultusministerium. Inklusiver Unterricht und sonderpädagogische Förderung in Hessen
Hessisches Kultusministerium Inklusiver Unterricht und sonderpädagogische Förderung in Hessen Sehr geehrte Leserinnen und Leser, die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen
MehrInklusion eine Annäherung. Planungsraum-/ BezirksregionenkonferenzIX April 2013
Inklusion eine Annäherung Planungsraum-/ BezirksregionenkonferenzIX April 2013 Inklusion eine Annäherung Definition Geschichte Was ist eine inklusive Schule? Inklusive Schule in Berlin Inklusion = gesamtgesellschaftliche
MehrNachteilsausgleich im Förderschwerpunkt Hören
Nachteilsausgleich im Förderschwerpunkt Hören Rheinland-Pfalz für Allgemeinbildende Schulen, Berufsbildende Schulen und Förderschulen bzw. Förder- und Beratungszentren Allgemeiner Index bei der Gestaltung
MehrDer Bayerische Staatsminister für Unterricht und Kultus Dr. Ludwig Spaenle, MdL
Der Bayerische Staatsminister für Unterricht und Kultus Dr. Ludwig Spaenle, MdL G:\StMUK\M-Schreiben\Abteilung IV\2011\Ref. IV.6\Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention_r.doc Bayerisches Staatsministerium
MehrGemeinsamer Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Hörschädigung
- Augustin-Violet-Schule - Pfalzinstitut für Hörsprachbehinderte Frankenthal - - Landesschule für Gehörlose und Schwerhörige Neuwied - - Wilhelm-Hubert-Cüppers-Schule - Landesschule für Gehörlose und Schwerhörige
MehrDie barrierefreie Arztpraxis
Vortrag: Barrierefreies Planen und Bauen Die barrierefreie Arztpraxis Bedarfe und gesetzliche Grundlagen, KVN- Nordrhein, 02 September 2015, Düsseldorf Der Referent Frank Opper Freischaffender in Deutschland/
MehrSchulen auf dem Weg zur Inklusion - im Rhein-Erft-Kreis - Schulamt REK
Schulen auf dem Weg zur Inklusion - im Rhein-Erft-Kreis - UN-Behindertenrechtskonvention Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und
MehrJugendhilfe als Bürge für Inklusion in der Schule
Jugendhilfe als Bürge für Inklusion in der Schule - Thesen zur Diskussion - Das Jugendamt Bürge für alles und jeden? DIJuF-ZweiJahrestagung Bonn, 9. Dezember 2014 Lydia Schönecker Deutsches Institut für
MehrDie UNO-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung
Die UNO-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung i n s i e m e Z ü r i c h 4. 1 1. 2 0 1 5 D r. i u r. I r i s G l o c k e n g i e s s e r, I n t e g r a t i o n H a n d i c a p Was ist
MehrGute Arbeit barrierefrei gestalten Gewerkschaftliche Forderungen an Betriebe und Gesetzgeber
Vorstand Felix Stumpf Bereichsleiter Arbeitsgestaltung- und Qualifizierungspolitik, IG Metall Vorstand Gute Arbeit barrierefrei gestalten Gewerkschaftliche Forderungen an Betriebe und Gesetzgeber SBV Fachtagung
MehrDie Behindertenrechtskonvention. Sonderpädagogik Plenumsvortrag auf der Fachtagung der KMK am in Bremen
Department für Pädagogik und Rehabilitation Lehrstuhl Lernbehindertenpädagogik, Prof. Dr. Ulrich Heimlich Die Behindertenrechtskonvention (BRK) und die Sonderpädagogik Plenumsvortrag auf der Fachtagung
MehrGesprächskreis Heterogenität und Bildung in Deutschland 2. Thema: Inklusion
Gesprächskreis Heterogenität und Bildung in Deutschland 2. Thema: Inklusion Berlin, Dr. Jörg Dräger Inklusion ist rechtliche Verpflichtung, erzeugt politischen Druck und ist Treiber für individuelle Förderung
MehrFachtag für Lehrer/-innen aller Schularten
Fachtag für Lehrer/-innen aller Schularten Schüler/-innen mit chronischen Erkrankungen in meiner Klasse Nachteilsausgleich - Aufsichtspflicht Medikamentengabe 1 Gliederung Ausgangssituation Problemstellung
MehrAnforderungen an die Fachkompetenz in der schulischen Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Hörschädigungen
Anforderungen an die Fachkompetenz in der schulischen Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Hörschädigungen Gemeinsames Positionspapier der Verbände der Deutschen Gesellschaft der Hörgeschädigten -
MehrUmsetzung des Art. 24 UN-Behindertenrechtskonvention in Bayern
Umsetzung des Art. 24 UN-Behindertenrechtskonvention in Bayern Behinderung In der UN-BRK ein offener, an der Teilhabe orientierter Begriff Begriff umfasst für den schulischen Bereich behinderte Schülerinnen
MehrInklusion in der beruflichen Bildung
Inklusion in der beruflichen Bildung Aktueller Stand der Umsetzung Juli 2014 Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen Art. 24 Bildung 5) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit
MehrBeschluss Nr. 4/2003 vom
Brandenburger Kommission Klein-Köris, den 10.07.2003 Nach 93 BSHG -Land Brandenburg Beschluss Nr. 4/2003 vom 10.07. 2003 Die Brandenburger Kommission gem. 93 BSHG beschließt die beigefügten Leistungstypen
MehrDie Wirkung der Behindertenrechtskonvention auf die Rehabilitation in Deutschland Impulse und Perspektiven. Carl-Wilhelm Rößler ZsL Köln
Die Wirkung der Behindertenrechtskonvention auf die Rehabilitation in Deutschland Impulse und Perspektiven Carl-Wilhelm Rößler ZsL Köln Schutzbereich: Selbstbestimmt Leben Einbeziehung in die Gemeinschaft
MehrFreizeit inklusiv gestalten! AUF DEM WEG ZU KREATIVEN UND PARTIZIPATIVEN FREIZEIT UND FERIENANGEBOTEN
Freizeit inklusiv gestalten! AUF DEM WEG ZU KREATIVEN UND PARTIZIPATIVEN FREIZEIT UND FERIENANGEBOTEN Prolog Nichts ist so gerecht verteilt wie die Zeit. Jede/r hat 24 Stunden am Tag. Wir nehmen uns Zeit,
MehrDie Praxis des NTA an baden-württembergischen Gymnasien im Vergleich mit anderen Bundesländern. Patricia Schaefer
Die Praxis des NTA an baden-württembergischen Gymnasien im Vergleich mit anderen Bundesländern Themenüberblick Allgemeine Grundlagen und rechtliche Rahmenbedingungen Blick nach BW: Verwaltungsvorschrift
MehrSchulische Integration neu zugewanderter Kinder und Jugendlicher Herausforderungen und Empfehlungen
Schulische Integration neu zugewanderter Kinder und Jugendlicher Herausforderungen und Empfehlungen Hannover, 3. März 2016: Bildung auf dem Prüfstand Prof. Dr. Michael Becker-Mrotzek, Universität zu Köln
MehrInklusion von Kindern mit Behinderungen - Ein Menschenrecht. Koordinierungsbüro zur Umsetzung der UN-BRK Herr Bannasch
Inklusion von Kindern mit Behinderungen - Ein Menschenrecht Seite 1 Die Konvention Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) Verabschiedet
MehrDas Problem. Kommunale Teilhabe. Partizipation von Menschen mit Behinderungen am Sozialraum. Politische Partizipation
Das Problem Kommunale Teilhabe Partizipation von Menschen mit am Sozialraum Die Überwindung der Einschließung in Institutionen hebt die gesellschaftliche Ausschließung noch nicht auf. Prof. Dr. Albrecht
Mehrdie Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Antrag für eine
Bundesrat Drucksache 309/15 30.06.15 Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen Entschließung des Bundesrates: Rahmenbedingungen für eine gelingende schulische Inklusion weiter verbessern - Poolen von Integrationshilfen
MehrDie UN-Konvention und deren Umsetzung in Schleswig-Holstein Inklusion MSGWG
Die UN-Konvention und deren Umsetzung in Schleswig-Holstein Inklusion MSGWG 5.12.2014 Inklusion Zahlen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ca. 1 Mrd. Menschen sind behindert; dies entspricht etwa 15
MehrFachtagung der Vertretung des kirchlichen Schulwesens in Bayern (VKS) UN-Behindertenrechtskonvention und die Rechtsfolgen. 23.
Fachtagung der Vertretung des kirchlichen Schulwesens in Bayern (VKS) UN-Behindertenrechtskonvention und die Rechtsfolgen 23. November 2011 Gliederung 1. Ziel und Entstehung der UN-Konvention 2. Konvention,
MehrInklusion am St. Ursula- Gymnasium
Inklusion am St. Ursula- Gymnasium Im Jahr 2006 hat UN Generalversammlung die UN Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung verabschiedet. Nach dieser Konvention soll die Benachteiligung von
MehrAnforderungen und Rahmenbedingungen für Ausbildung für alle Realisierung inklusiver Berufsbildung
Allen Jugendlichen Teilhabe ermöglichen Fotos: BIBB/ES Anforderungen und Rahmenbedingungen für Ausbildung für alle Realisierung inklusiver Berufsbildung Dr. Ursula Bylinski Bundesinstitut für Berufsbildung
MehrInklusion und die Große Lösung Partizipation oder Konfusion? Prof. Dr. Albrecht Rohrmann
Inklusion und die Große Lösung Partizipation oder Konfusion? Prof. Dr. Albrecht Rohrmann Gliederung 1. Inklusion als Reaktion auf die Erfahrung gesellschaftlicher Ausgrenzung 2. Die Behindertenrechtskonvention
MehrSonderpädagogische. Förderung in Schulen bis 2014
STATISTISCHE VERÖFFENTLICHUNGEN DER KULTUSMINISTERKONFERENZ Dokumentation Nr. 210 Februar 2016 Sonderpädagogische Förderung in Schulen 2005 bis 2014 Bearbeitet im Sekretariat der Kultusministerkonferenz
MehrInklusion in der beruflichen Bildung
Inklusion in der beruflichen Bildung Aktueller Stand der Umsetzung November 2014 Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen Art. 24 Bildung 4 NSchG Integration - alt - 4 NSchG Inklusive Schule
MehrPräsentation. Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen zum
Präsentation Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen zum 31.12.2015 Gliederung: 1. Behindert - Schwerbehindert - Gleichgestellt 2. Situation schwerbehinderter Menschen in Bayern 3. Nachteilsausgleiche
MehrPraxisbeispiele zur inklusiven Gestaltung der Arbeitswelt
Praxisbeispiele zur inklusiven Gestaltung der Arbeitswelt 3. Campus Arbeitsrecht Forum 2 Goethe-Universität Frankfurt am Main 08.03.2018 49 Abs. 1 SGB IX Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen
MehrListe einschlägiger Rechtsnormen für Nachteilsausgleiche
Liste einschlägiger Rechtsnormen für Nachteilsausgleiche Internationale Ebene: Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-BRK) als Leitmotiv Impulse aus dem Völker- und Unionsrecht: insb. Notwendigkeit
MehrPräsentation. Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen. Bericht über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen beim Freistaat Bayern 2016
Präsentation Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen Bericht über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen beim Freistaat Bayern 2016 Gliederung: 1. Behindert - Schwerbehindert - Gleichgestellt
MehrBraunschweig inklusiv. Die Umsetzung der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen. Prof. Dr. Albrecht Rohrmann
Braunschweig inklusiv Die Umsetzung der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen Prof. Dr. Albrecht Rohrmann Braunschweig inklusiv Gliederung 1. Die UN-Behindertenrechtskonvention der Vereinten
MehrKaiserslautern inklusiv Vielfalt Leben Auftaktveranstaltung
Kaiserslautern inklusiv Vielfalt Leben Auftaktveranstaltung 18.06.2015 Dokumentation der Veranstaltung Ziel der Veranstaltung war es Interessierte BürgerInnen über die Ziele und Inhalte des Projekts Kaiserslautern
MehrInklusive Bildung in Niedersachsen. Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Schulen. Umsetzung des Artikels 24 der Behindertenrechtskonvention
Inklusive Bildung in Niedersachsen Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Schulen Umsetzung des Artikels 24 der Behindertenrechtskonvention 1 Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen Behindertenrechtskonvention
MehrRechenschwäche und Rechenstörungen
Rechenschwäche und Rechenstörungen Schulrechtliche Grundlagen Folie 1 Ausgangslagen Verpflichtung zur individuellen Förderung (Prävention und integrierte Förderung, Beobachten, Wahrnehmen von Besonderheiten)
MehrStefanie Fuchs, StRin FS/Maike Harnack, StRin FS
Stefanie Fuchs, StRin FS/Maike Harnack, StRin FS Auf dem Weg zur inklusiven Schule Bay EUG Art. 41 Schulpflicht (1) 1 Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfüllen ihre Schulpflicht durch
MehrGila Schindler, Fachanwältin für Sozialrecht, Heidelberg
Vortrag für die gemeinsame Tagung der Erziehungshilfeverbände Inklusion wohin? Schritte auf dem Weg zu einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe?! am 31. Mai 2017 in Frankfurt Gila Schindler, Fachanwältin
MehrGemeinsames Lernen in Staßfurt. Initiativkatalog
Gemeinsames Lernen in Staßfurt Initiativkatalog Kleine Schritte Die Realisierung von INKLUSION erfordert kleine Schritte und große Beteiligung. Wir geben die Empfehlung, Neues im kleinen Kreis auszuprobieren
MehrGesetzliche Grundlagen zur Inklusion in Baden-Württemberg. Staatliches Schulamt Donaueschingen
Gesetzliche Grundlagen zur Inklusion in Baden-Württemberg 2015 Staatliches Schulamt Donaueschingen Folie 2 Gesetzlicher Rahmen (Überblick) Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 20.07.2015: Inklusionsgesetz
MehrÜbergänge von qualifizierten Menschen mit Behinderungen was zählt wirklich? Erfahrungen aus dem Rheinland
Übergänge von qualifizierten Menschen mit Behinderungen was zählt wirklich? Erfahrungen aus dem Rheinland Thomas Fonck Fachberatung für Arbeits- und Firmenprojekte ggmbh - Köln Gliederung 1. Ausgangspunkte
MehrDie Festlegung des sonderpä dägogischen. Fo rderbedärfs und des Fo rderortes
P r o f. D r. C h r i s t o f S t o c k Die Festlegung des sonderpä dägogischen Fo rderbedärfs und des Fo rderortes nach dem seit dem 01.08.2014 geltenden Schulrecht des Landes NRW - Ein Überblick über
MehrDas inklusive Konzept der Montessori-Pädagogik und das Menschenrecht auf Bildung für Behinderte
Pädagogik Eva Herrmann Das inklusive Konzept der Montessori-Pädagogik und das Menschenrecht auf Bildung für Behinderte Ein mögliches Vorbild für ein deutsches inklusives Bildungssystem Studienarbeit Inhalt
MehrEin inklusives Schulsystem braucht keine Förderschulen!!!???
Jürgen Möhle Rektor der Förderschule Sprache in Neerstedt (Landkreis Oldenburg) SPRACHHEILSCHULE NEERSTEDT Förderschule Sprache Ein inklusives Schulsystem braucht keine Förderschulen!!!??? Arbeitskreis
MehrEs gilt das gesprochene Wort. I. Begrüßung Geschichte des Unterrichts von Menschen mit Behinderung. Anrede
Sperrfrist: 31.01.2012, 13:00 Uhr Es gilt das gesprochene Wort Rede des Staatssekretärs im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Bernd Sibler, anlässlich der Informationsveranstaltung
MehrWerkstatttag INKLUSION in Wilhelmshaven
Inklusion Eine kommunale Herausforderung und Chance Werkstatttag INKLUSION in Wilhelmshaven Prof. Dr. Albrecht Rohrmann Gliederung 1. Inklusion als Reaktion auf die Erfahrung gesellschaftlicher Ausgrenzung
MehrInklusion und Kindertagesstätten
Inklusion und Kindertagesstätten Eine kritische Diskussion Verbandstag Landesverband Lebenshilfe Niedersachsen am 17.03.2012 in Hannover 1 Inklusion / Integration Begriffe, die es in sich haben. Auf die
MehrASS AUTISMUS SPEKTRUM - STÖRUNG. L. Barthen
ASS AUTISMUS SPEKTRUM - STÖRUNG ASS Alle Autismus-Spektrum-Störungen sind tiefgreifende Entwicklungsstörungen. Das Spektrum reicht von schwerster Behinderung bis hin zur nicht genau festzulegenden Grenze
MehrBeschlüsse der 45. Hauptversammlung des Verband Sonderpädagogik e.v. vom in Saarbrücken
Beschlüsse der 45. Hauptversammlung des Verband Sonderpädagogik e.v. vom 10.-12.11.2011 in Saarbrücken Leitlinien Die vom Bundesausschuss im Februar 2011 beschlossenen Leitlinien sollen als Grundlage für
MehrBarrierefreiheit oder angemessene Vorkehrungen?
Barrierefreiheit oder angemessene Vorkehrungen? Konsequenzen der Behindertenrechtskonvention für die Hochschule Dr. Marianne Hirschberg Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention Deutsches Institut
MehrInklusion bei Legasthenie und Dyskalkulie
Inklusion bei Legasthenie und Dyskalkulie h4p://www.qualiboxx.de/wws/dossier- inklusion.php Landesverband Legasthenie und Dyskalkulie Berlin e. V. im Bundesverband Legasthenie und Dyskalkulie e. V. LVL
MehrSonderpädagogische. Förderung in Schulen bis 2012
STATISTISCHE VERÖFFENTLICHUNGEN DER KULTUSMINISTERKONFERENZ Dokumentation Nr. 202 Februar 2014 Sonderpädagogische Förderung in Schulen 2003 bis 2012 Bearbeitet im Sekretariat der Kultusministerkonferenz
MehrEs gilt das gesprochene Wort. I. Einstieg Zitat des Theologen Reinhard Turre. Anrede
Sperrfrist: 29.06.2013, 12.00 Uhr Es gilt das gesprochene Wort Grußwort des Staatssekretärs im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Herrn Bernd Sibler, anlässlich des Familienfests
MehrZentrale Lernstandserhebungen in der individuellen Förderung
Zentrale Lernstandserhebungen in der individuellen Förderung Informationen für Lehrkräfte, die Schülerinnen und Schüler unterrichten mit Schwierigkeiten beim Lesen mit Schwierigkeiten beim Rechtschreiben
Mehr