Übersicht Aufenthaltstitel mit Zuständigkeit der Leistungsträger

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1 Anlage 2 - GFV 01/2016 Stand: Übersicht Aufenthaltstitel mit Zuständigkeit der Leistungsträger Aufenthaltstitel Bemerkung (AE=, LU=Lebensunterhalt, ABH=Ausländerbehörde) Leistungsträger (ET=Erwerbstätigkeit) Rücksprache Ausländerbehörde Informatives hinsichtlich M&I Art des Aufenthaltsrechts Visum 06 Abs.1 Visum (Typ-C) Touristen-Visum Anspruch nur in Not- oder Ausnahmefällen gegeben nicht möglich / kein Arbeitsmarktzugang. Visum 06 Abs.3 Visum (Typ-D) Nationales Einreise-Visum Typ-D: Anspruch auf SGB II könnte je nach Rechtsgrundlage (der späteren ) gegeben sein, bspw. Einreise zur Familienzusammenführung zu deutschen Staatsangehörigen (siehe 28 AufentG) = Anspruch Hinweis: Botschaften vergessen häufig Anmerkungen zum Beschäftigungsgrad in das Visum einzutragen (häufig nur: Erwerbstätigkeit nicht gestattet) uneingeschränkt möglich, wobei anschließend zu erteilender Aufenthaltstitel maßgebend ist. *Erwerbstätigkeit mit Zustimmung BA und Erlaubnis ABH gestattet. 07 AE allgemein Immer befristet *Ohne Zustimmung der BA nach dreijährigem Aufenthalt und Erlaubnis ABH. Daueraufenthalt-EU 09 09a deutscher Daueraufenthalt-EU *Selbständigkeit nur mit Erlaubnis ABH mgl. 16 Abs.1 Aufenthalt zum Zwecke des Studiums Anspruch nur in Not- oder Ausnahmefällen durch. Zudem 7 Abs.5 SGB II beachten! Erwerbstätigkeit nur begrenzt erlaubbar (für 120 Tg/Jahr oder 240 halbe Tg/Jahr, für studentische Nebentätigkeiten und Pflichtpraktika) Selbständigkeit mit Zustimmg. ABH 16 Abs.1a 16 Abs.4 16 Abs.5 Aufenthalt zum Zwecke der Studienbewerbung mangels Gestattung nicht Erwerbsfähig Anspruch nur in Not- oder Ausnahmefällen durch Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche nach erfolgr.studium Leistungsausschluss nach 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II Anspruch nur in Not- oder Ausnahmefällen durch Aufenthalt für Sprachkurs oder Schulbesuch Leistungsausschluss nach 7 Abs. 5 SGB II Erwerbstätigkeit nicht gestattet, Selbständigkeit nur mit Erlaubnis ABH. Erwerbstätigkeit neben Schulbesuch max. bis 10h/Woche möglich, sonst Zustimmung BA und Erlaubnis ABH erforderlich. Selbständigkeit nur mit Erlaubnis ABH 17 Abs. 1 für betriebl. Aus- und Weiterbildung Achtung, 7 Abs.5 SGB II beachten keiner Erwerbstätigkt. möglich mit Zustimmung BA. Zudem neben Berufsausbildung Beschäftigung bis zu 10h/Woche gestattet. Selbständigkeit nur mit Erlaubnis ABH

2 17 Abs. 3 zur Arbeitsplatzsuche Leistungsausschluss nach 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II keiner 17a für Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation keiner Erwerbstätigkt. nach Maßgaben der Absätze 1-4 eingeschränkt mgl. Selbständigkeit nur mit Zustimmung ABH möglich. 18 Abs. 3 Aufenthalt für nichtqualifizierte Beschäftigte zum Zwecke der Erwerbstätigkeit, Gültigkeitsdauer AE beachten; in der Regel kein Anspruch, Erwerbstätigkeit grds. mit Zustimmung BA möglich, ohne Vorrangprüfung für qualifizierte Berufsabschlüsse in entsprechender Beschäftigung. Ansonsten nach dreijährigem Aufenthalt oder inländ. Hochschulabschluss Zustimmungsfrei Selbständigkeit mit Zustimmung ABH 18 Abs. 4 S Aufenthalt für qualifizierte Beschäftigte zum Zwecke der Erwerbstätigkeit, Gültigkeitsdauer AE beachten; in der Regel kein Anspruch, Erwerbstätigkeit grds. mit Zustimmung BA möglich, ohne Vorrangprüfung für qualifizierte Berufsabschlüsse in entsprechender Beschäftigung. Ansonsten nach dreijährigem Aufenthalt oder inländ. Hochschulabschluss Zustimmungsfrei Selbständigkeit mit Zustimmung ABH 18a Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit für qualifiz. Geduldete, Gültigkeitsdauer AE beachten; in der Regel kein Anspruch, Erwerbstätigkt. grds. mit Zustimmung BA möglich, Zustimmungsfrei bei inländ. Hochschulabschluss und entsprechender Beschäftigung bzw. nach zweijähriger Ausübung einer der berufl. Qualifikation entspr. Beschäftigung. Selbständigkeit mit Zustimmung ABH 18b 18c 19 19a Abs.6 für inländ. Hochschulabsolventen zur Arbeitsplatzsuche Leistungsausschluss nach 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II gilt ggf. auch für erwerbslos gewordene Personen mit ALG-I- Anspruch -> beraten und zur ABH schicken!! für Hochqualifizierte (Blaue Karte EU) diesem AT nicht möglich. mit

3 Blaue Karte EU 19a Abs.1 Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit Gültigkeitsdauer Blaue Karte EU beachten; in der Regel kein Anspruch, Erwerbstätigkt. - für Hochschulabsolventen mit Jahresverdienst >48.400, für Absolventen inländ. Hochschulabschluss oder nach dreijährigem Aufenthalt zustimmungsfrei - für Hochschulabsolventen im Bereich MINT bei Jahresverdienst mdst mit Zustimmg. BA Selbständigkeit mit Erlaubnis ABH 20 Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit für Forscher Gültigkeitsdauer AE beachten; in der Regel kein Anspruch, Erwerbstätigkt.+Selbständigkt. nur bei Forschungseinrichtung lt. Aufnahmevereinbarung, auch Lehrtätigkt. Für Selbständigkt. ist zusätzlich Erlaubnis ABH nötig 21 Abs.1 Nur zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, 21 Abs.2 aufgrund völkerrechtlicher Verträge nur zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, 21 Abs.2a 21 Abs.4 Satz 2 21 Abs.5 für Hochschulabsolventen nur zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, für Selbständige für Freiberufler nur zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, 22 völkerrechtliche oder humanitäre Gründe 23 Abs.1 wegen Krieg im Heimatland (dieser Grund ist auf eat vermerkt, mindestens in den Nebenbestimmungen!) mit Erlaubnis ET JC Erwerbstätigkt./Selbständigkeit bei 22 Satz 1 nur mit Erlaubnis der ABH möglich, bei 22 Satz 2 uneingeschränkt. 23 Abs.1 völkerrechtl., human. oder polit. Gründe nach Entscheidung oberster Landesbehörde Rücksprache mit ABH und Sozialamt SG Ausländer empfohlen 23 Abs.2 23 Abs.2 völkerrechtl., human. oder polit. Gründe nach Entscheidung BMI 23 Abs.4 für "Resettlement"

4 23a Aufenthalt in Härtefällen (hierfür ergeht Einzelfallentscheidung einer Härtefallkommission, welche dann mit einer Anweisung umgesetzt wird.) 24 wegen Krieg im Heimatland 24 zum vorübergehenden Schutz 25 Abs. 1 unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt Zuerkennung Flüchtlingseigenschaft durch BAMF Abschiebeverbot (sog. blauer Reiseausweis ) da immer Erlaubnis ET SGB II JC 25 Abs. 2 Alternat. 1 international subsidiär Geschütze unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt Zuerkennung Flüchtlingseigenschaft durch BAMF Abschiebeverbot (sog. blauer Reiseausweis ) da immer Erlaubnis ET SGB II JC 25 Abs. 2 Alternat. 2 national subsidiär Geschützte unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt Zuerkennung Flüchtlingseigenschaft durch BAMF Abschiebeverbot (sog. grauer Reiseausweis ) eat wird max. für 1 Jahr erteilt, daher Bewilligung begrenzen! da immer Erlaubnis ET SGB II JC 25 Abs. 3 Abschiebeschutz bei Bestehen von Abschiebehindernissen / nationalem Abschiebungsverbot 25 Abs. 4 Satz 1 Für einen vorübergehenden Aufenthalt aus dringenden humanitärenpersönlichen Gründen 25 Abs. 4 Satz 2 verlängerter Aufenthalt bei besonderer außergewöhnlicher Härte 25 Abs. 4a oder 4b für Opfer einer Straftat 25 Abs. 5 bei Unmöglichkeit der Ausreise trotz vollziehbarer Ausreisepflicht Duldungszeiten sind nicht zu prüfen (da in DD Titel erst nach 18 Monaten ausgegeben wird!). 25a Abs. 1 Aufenthalt für gut integrierte Jugendliche 25a Abs Abs.3 26 Abs.4 Eltern/Sorgeberechtigte gut integrierter Jugendliche 28 Abs.1 Familiennachzug zu Deutschen 28 Abs.2 in der Regel

5 30 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten im Regelfall (keine LUH bei anerkannten syrischen oder anderen Flüchtlingen, siehe 29 Abs.3 ). Wird zudem im Rahmen Ermessensentscheidung auch in anderen Fällen ohne LUH von ABH erteilt. eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten nach einer Trennung nach einem Jahr in 31 =, Im 1. Jahr nach Erteilung keine ( 31 Abs.4 S.1 ) 32 Aufenthaltsrecht für minderj. Kinder von Ausländern 33 Aufenthaltsrecht für im Inland geborene Kinder 34 Aufenthaltsrecht für volljährig gewordene Kinder 35 für Kinder Ü16 35 Aufenthaltsrecht für Kinder Ü16 36 Abs.1 36 Abs.2 37 Besondere Aufenthaltsrechte 38 Abs.1 Nr.1 38 Abs.1 Nr.2 Nachzugsrecht für Eltern unbegleiterer minderjähr. anerkannter Asylberechtigter, Personen mit internation. Schutz oder im Resettlement-Aufgenommene (Antrag auf Nachzug innerhalb 3 Monate nach Anerkennung keine eigene LU-Sicherung nötig, wenn Antrag auf Nachzug später erfolgt eigene LU-Sicherung der Eltern erforderlich.) Nachzugsrecht für sonstige Familienangehörige (abhängig von AufenthR der Bezugsperson) Niederlassungserlaubsnis für ehemalige Deutsche für ehemalige Deutsche 38 Abs.2 für ehemalige Deutsche ACHTUNG: (abhängig von AufenthR der Bezugsperson, also Ehegatte!!! AufenthR darf nicht darüber hinausgehen!) mit Erlaubnis ET JC Mitteilung an ABH, ggf. Aufhebung des Aufenthaltstitels Mitteilung an ABH, da 1 Jahr nach Erteilung ggf. Aufhebung des Aufenthaltstitels. Fristverlängerung du. ABH im Ermessensweg möglich. Mitteilung an ABH in der Regel Mitteilung an ABH in der Regel in der Regel in der Regel in der Regel 38a für Personen, die in anderem EU-Mitgliedsstaat Daueraufenthalt-EU erhalten haben und weitere Voraussetzungen erfüllen., solange Titel nicht aufgehoben. Erwerbstätigkt. in ersten 12 Monaten ggf. nur mit Nebenbestimmung bzw. Zustimmung BA+ Erlaubnis ABH möglich, danach jegliche Tätigkeit möglich. Selbständigkeit für freiberufl. Tätigkeit bzw. Absolventen dt. Hochschulen unbegrenz mgl., sonst Zustimmung ABH Daueraufenthaltskarte 4a FreizügG/EU Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern, die selbst nicht Unionsbürger sind. Aufenthaltskarte 5 FreizügG/EU Aufenthaltskarte für freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige von Unionsbürgern, die selbst nicht Unionsbürger sind, soweit für Unionsbürger ebenfalls SGBII-Berechtigung!

6 Erwerbstätigkeit in den ersten 3 Monaten nicht gestattet, danach nur mit Zustimmung BA und Erlaubnis ABH. Duldung 60a Aussetzung der Abschiebung/Duldung Aussetzung der Abschiebung bis 6 Monate Zustimmungsfrei aber mit Erlaubsnis ABH möglich - betriebliche Berufsausbildung ab - Praktika entsprechend 22 Abs.1 Nr. 1-4 MiLOG, Praktika im Rahmen eines EU-geförderten Programms sowie Freiwilligendienste ab dem - nach dem vierten Jahr des Aufenthalts jede Tätigkeit - es bestehen weitere Erleichterungen z.b. für (hoch-) qualifizierte Tätigkeiten sowie Praktika im Rahmen des beruflichen Anerkennungsverfahrens Auf die genannten Wartefristen werden Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsgestattung, einer BüMA oder eines erlaubten Aufenthalts angerechnet. Selbständigkeit ist nicht möglich. Erwerbstätigkeit in den ersten 3 Monaten nicht gestattet, danach nur mit Zustimmung BA und Erlaubnis ABH. Aufenthaltsgestattung 55 ff. AsylG Aufenthaltsgestattung: Anerkannte Asylbewerber nach Art. 16a GG sind auch mit Aufenthaltsgestattung leistungsberechtigt nach SGB XII Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Zustimmungsfrei aber mit Erlaubsnis ABH möglich - betriebliche Berufsausbildung ab - Praktika entsprechend 22 Abs.1 Nr. 1-4 MiLOG, Praktika im Rahmen eines EU-geförderten Programms sowie Freiwilligendienste ab dem - nach dem vierten Jahr des Aufenthalts jede Tätigkeit - es bestehen weitere Erleichterungen z.b. für (hoch-) qualifizierte Tätigkeiten sowie Praktika im Rahmen des beruflichen Anerkennungsverfahrens Auf die genannten Wartefristen werden Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsgestattung, einer BüMA oder eines erlaubten Aufenthalts angerechnet. Selbständigkeit ist nicht möglich.

7 ARB 1/80 63a AsylG Ankunftsnachweis 4 Abs.5 Aufenthaltsrecht Assoziationsberechtigter Türken (ARB 1/80). Bei Erteilung in folgenden Fallkonstellationen kein eigene LU- Sicherung mehr nötig: - dieselbe ordnungsgemäße Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber für mdst. 1 Jahr - weitere 2 Jahre ordnungsgemäße Tätigkeit, durchaus auch andere aber bei demselben Arbeitgeber, also nach 3 Jahren - Erfüllung der Voraussetzung nach Spiegelstrich 2 und 1 weitere Jahr ordnungsgemäße Tätigkeit auf dt. Arbeitsmarkt, also mdst. 4 Jahre Erstaufnahmeeinrichtg. nicht möglich. Vor Erteilung der Bescheinigung muss anderer AufenthTitel vorliegen, z.b. 18. Bescheinigung gilt auch für Familienangehörige! Kein Aufenthaltstitel da Visafreiheit Kein Aufenthaltstitel vollziehbare Ausreisepflicht Es gibt vereinzelte Länder, die Visafrei einreisen können (z.b. USA, Brasilien, ) Anspruch nur in Not- oder Ausnahmefällen gegeben i. d. R. entsprechende Bescheinigung der ABH nicht möglich. nicht möglich.

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