2. Restrukturierungszirkel

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1 2. Restrukturierungszirkel Die Finanzierung der Unternehmenssanierung bei einer geplanten Insolvenz nach ESUG: Gibt es den Massekredit auch in der vorläufigen Eigenverwaltung? 19. Juni 2013 Universitätsclub Bonn

2 2. Restrukturierungszirkel Die Finanzierung der Unternehmenssanierung bei einer geplanten Insolvenz nach ESUG: Gibt es den Massekredit auch in der vorläufigen Eigenverwaltung? Inhaltsverzeichnis 1. Die Finanzierung der Unternehmenssanierung bei einer geplanten Insolvenz nach ESUG; Gibt es den Massekredit auch in der vorläufigen Eigenverwaltung? Prof. Dr. Heinz Vallender, aufsichtsführender Richter am AG Köln und Leiter der Insolvenzabteilung sowie Direktor des Instituts für Internationales und Europäisches Insolvenzrecht der Universität zu Köln 2. Insolvenzgeldvorfinanzierung und ESUG Paul Muschiol, Direktor, Leiter der Insolvenzverwalterbetreuung bei HSBC Trinkaus und Burkhart AG 3. 21, 22, 55, Insolvenzverordnung (InsO)

3 Universität Bonn - FGS Die Finanzierung der Unternehmenssanierung bei einer geplanten Insolvenz nach ESUG; Gibt es den Massekredit auch in der vorläufigen Eigenverwaltung? Bonn Prof. Dr. Heinz Vallender, Köln

4 Erster Befund zum ESUG Erster Befund: Die Praxis hat das ESUG weitgehend angenommen! Beispiele dura sovello (Energie der Zukunft) Drescher (Druck- und Dienstleistung) Pfleiderer AG SIAG PowerWind SolarWatt Leiser Johannes Seniorendienste e.v. centrotherm photovoltaics AG

5 Erster Befund zum ESUG Siehe dazu auch die Studie: ESUG-Studie 2012 Erste Praxiserfahrungen mit der neuen Insolvenzordnung von Noerr/Roland Berger (Oktober 2012) Die ersten Erfahrungen haben die zuvor teils überhöhten Erwartungen auf ein realistisches Maß zurückgeführt. Knapp 40% der Befragten sehen die Erwartung erfüllt, dass Liquidationen seltener nötig sind, dies kann als wesentlicher Erfolg der ESUG-Reformen betrachtet werden. In zahlreichen Punkten besteht Nachbesserungsbedarf, so bspw. bei der steuerlichen Behandlung von ESUG-Sanierungen und der Stellung der Nachranggläubiger. Gleichwohl stellen die ESUG-Reformen einen wesentlichen Schritt in Richtung einer sanierungs- und fortführungsorientierten Insolvenzkultur dar.

6 Erster Befund zum ESUG Stellungnahmen zum Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren: Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren sind positiv für die Fortführung des Unternehmens. Aber: 36% der Befragten bewerten das Schutzschirmverfahren i.c. negativ und 33% positiv. Die unzureichende Bescheinigung nach 270b InsO ist der Hauptgrund für die Ablehnung des Antrags auf Eigenverwaltung die Anforderungen an die Bescheinigung nach 270b InsO müssen präzisiert werden.

7 Erster Befund zum ESUG Siehe aber auch Pressemitteilung des Deutschen Instituts für angewandtes Insolvenzrecht e.v. und des Instituts für Betriebsberatung, Wirtschaftsförderung und forschung v Zwischenbilanz: Vielfach planlose Eigenverwaltungen im alleinigen Schuldnerinteresse. Bei positiver Gesamtbilanz: Tendenzen mancher Gerichte, durch formalisierte überzogene Prüfungsprozesse notwenig schnell zu treffende Entscheidungen zu verzögern und dadurch Sanierungsszenarien zu erschweren.

8 Neue Optionen für Gläubiger durch das ESUG Was will das ESUG? I: Das ESUG soll mit dazu beitragen, die Sanierungschancen von in eine finanzielle Schieflage geratenen, aber unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten erhaltungswürdigen Unternehmen zu verbessern. II. Gleichzeitig verfolgt es den Zweck, den Insolvenzstandort Deutschland wettbewerbsfähiger zu machen. III. Dazu sehen zahlreiche Bestimmungen eine Stärkung des Gläubigereinflusses insbesondere bei der Auswahl des Insolvenzverwalters vor. IV. Die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses schon im Eröffnungsverfahren und die Beteiligung dieses Ausschusses an der Bestellung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters sowie an der Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung sollen den Einfluss der Gläubiger auf das Insolvenzverfahren wesentlich stärken.

9 Neue Optionen für Gläubiger durch das ESUG V. Der erleichterte Zugang zur Eigenverwaltung durch den Schuldner soll einen erheblichen Anreiz dafür schaffen, dass Insolvenzanträge künftig zu einem früheren Zeitpunkt als bisher gestellt werden und sich damit die Sanierungschancen eines angeschlagenen Unternehmens verbessern. VI. Vor allem aus der Sicht der Gesellschafter bietet das Schutzschirmverfahren gemäß 270b InsO die einzige Möglichkeit, in Kombination mit einem Insolvenzplan die insolvenzrechtliche Sanierung in ihrem Sinne zu beeinflussen. Durch den Erhalt des Rechtsträgers können sie erreichen, dass ihre Anteile am Gesellschaftsvermögen unter Umständen werthaltig bleiben.

10 Eigenverwaltung und Einzelermächtigung Eigenverwaltung und Einzelermächtigung AG Köln v IN 125/12, ZIP 2012, Im Schutzschirmverfahren, 270b InsO, ist eine Einzelermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten zu Gunsten des Schuldners zu erteilen. 2. Ist Eigenverwaltung beantragt, ohne dass ein Antrag nach 270b InsO vorliegt, so ist die Einzelermächtigung ebenfalls zu Gunsten des Schuldners zu erteilen. In diesem Fall ist zu prüfen, ob die Begründung der Masseverbindlichkeiten unter den Vorbehalt der Zustimmung des vorläufigen Sachwalters nach 275 Abs. 1 S. 1 InsO zu stellen ist. Prof. Dr. H. Vallender

11 Eigenverwaltung und Einzelermächtigung Zustimmend: Undritz, BB 2012, 1551, 1556; Hofmann, EWiR 2012, 359; Zipperer, EWiR 2012, 361. Ebenso AG Bielefeld v IN 370/12) anders AG Fulda v IN 9/12; Beschwerde beim LG Fulda anhängig. Prof. Dr. H. Vallender

12 Eigenverwaltung und Einzelermächtigung Eigenverwaltung und Einzelermächtigung AG Fulda v IN 9/12, ZIP 2012, 1471 Leitsatz: Das Insolvenzgericht kann im Antragsverfahren auf Anordnung der Eigenverwaltung mangels gesetzlicher Grundlage weder dem Schuldner noch dem bestellten vorläufigen Sachwalter eine Ermächtigung erteilen, Masseverbindlichkeiten zum Zwecke der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes der Arbeitnehmer zu begründen. Prof. Dr. H. Vallender

13 Eigenverwaltung und Einzelermächtigung Eigenverwaltung und Einzelermächtigung AG Hamburg v g IN 74/12, ZIP 2012, 787 Das Insolvenzgericht kann im (herkömmlichen) vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren nicht den Schuldner, wohl aber den vorläufigen Sachwalter ermächtigen, Masseverbindlichkeiten zum Zwecke der Insolvenzgeldvorfinanzierung zu begründen, da das Gericht gem. 270a Abs. 1 S. 2 InsO einen vorläufigen Sachwalter anstelle eines vorläufigen Insolvenzverwalters einsetzt. 270b Abs. 3 InsO ist nur im Sonderfall des sog. Schutzschirmverfahrens anwendbar und auf Grund der Besonderheiten dieses Verfahrens (insbesondere keine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bei Antragstellung) nicht analogiefähig. Prof. Dr. H. Vallender

14 Eigenverwaltung und Einzelermächtigung Eigenverwaltung und Einzelermächtigung AG Hamburg v e IN 123/12, n.v. 1. Einzelermächtigung der Schuldnerin 2. Zusätzlich Treuhandkonto des vorl. Sachwalters Weiterhin wird der Schuldnerin gestattet, ein auf den Namen des vorläufigen Sachwalters geführtes Treuhandkonto ( ) einzurichten und einen noch näher zu bestimmenden Betrag in Höhe von maximal Euro vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens von den Konten der Schuldnerin auf das Treuhandkonto zu überweisen, um aus diesem Guthaben die im Wege der vorstehenden Einzelermächtigungen begründeten Masseverbindlichkeiten auch dann befriedigen zu können, falls er erforderlich sein sollte, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Masseunzulänglichkeit anzuzeigen. Prof. Dr. H. Vallender

15 Eigenverwaltung und Einzelermächtigung Bindung eines Massedarlehens an die Bestellung einer bestimmten Person als Sachwalter (oder: never ending story) AG Stendal v IN 164/12, ZIP 2012, 2030 Leitsätze 1. Das Antragsrecht, eine Gläubigerversammlung einzuberufen, bezieht sich auf den Gläubigerausschuss als Organ. Einzelne Mitglieder des Gläubigerausschusses sind nicht antragsberechtigt. 2. Dem Einberufungsantrag fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse, wenn der Antrag offenkundig willkürlich, d.h. ersichtlich ohne jeden sachlich vertretbaren Grund gestellt wird.

16 Eigenverwaltung und Einzelermächtigung 3. Die Terminierung des Berichtstermins mit dem Tagesordnungspunkt "Wahl des Sachwalters" kann nicht durch den Antrag auf Einberufung einer zeitlich vorgezogenen Gläubigerversammlung mit dem Ziel der Wahl eines anderen Sachwalters abgeändert werden. 4. Die Bindung eines Massedarlehens an die Bestellung einer bestimmten Person zum Sachwalter ist rechtswidrig. Sie verletzt die gesetzlich zwingende Unabhängigkeit des Sachwalters und stellt einen unzulässigen Eingriff in die Entscheidungskompetenz des Gerichts über die Person des Sachwalters dar. Dazu Meyer-Löwy/ Ströhmann, ZIP 2012, 2432: Die Verfasser werfen die Frage nach der Planbarkeit eines Insolvenz-verfahrens auf und nehmen zu möglichen Amtshaftungsansprüchen nach 839 BGB, Art. 34 GG Stellung, wenn durch eine solche Vorgehensweise des Insolvenzgerichts in der entscheidenden Frühphase des Insolvenzverfahrens unumkehrbare Fakten geschaffen würden.

17 Eigenverwaltung und Einzelermächtigung Dazu LG Stendal v T 184/12, ZIP 2012, 2168 Leitsätze 1. Der Gläubigerausschuss kann verlangen, dass die erste Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Sachwalters folgt und in der die Gläubiger an dessen Stelle eine andere Person wählen können, noch vor dem Berichts- und Prüfungstermin stattfindet. 2. Das Insolvenzgericht ist nicht befugt, den Antrag des Gläubigerausschusses auf seine Zweckmäßigkeit, seine Interessenmäßigkeit oder auf ein besonderes Bedürfnis des Antragstellers an der Einberufung zu überprüfen. Aus dem Wortlaut des 75 Abs. 1 InsO ("ist einzuberufen") ergibt sich, dass das Insolvenzgericht kein Ermessen hat und die Gläubigerversammlung einberufen muss.

18 Eigenverwaltung und Einzelermächtigung Fortsetzung: Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters im Eigenverwaltungsverfahren (oder: never ending story Teil 2) AG Stendal v IN 164/12, ZIP 2012, 2171 Leitsätze Im Rahmen eines Eigenverwaltungsverfahrens ist die Anordnung der Sonderinsolvenzverwaltung angezeigt und begründet, wenn Ansprüche der Masse gegen die Geschäftsführer der Schuldnerin, gegen den vormaligen vorläufigen Sachwalter und gegen eine beteiligte Bank zu prüfen und gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen sind.

19 Eigenverwaltung und Einzelermächtigung Rdn 5 ff: Die Anordnung der Sonderinsolvenzverwaltung ist vorliegend angezeigt und begründet. Bei dem Sachwalter, der zur Prüfung bzw. Durchsetzung der bezeichneten Ansprüche eine Aufgabenkreiserweiterung benötigt hätte, ist nach Einschätzung des Gerichts im Hinblick auf die Durchsetzung der Ansprüche eine Interessenkollision gegeben. Der Sachwalter ist auf eine einvernehmliche Zusammenarbeit mit der im Rahmen der Eigenverwaltung weitgehend selbstständig agierenden Schuldnerin angewiesen. Die Prüfung und etwaig vorzunehmende Durchsetzung von Ansprüchen der Masse liefe dieser Zusammenarbeit entgegen. Der Interessenkonflikt ist weiterhin im Hinblick auf die Verhandlungen mit der hinsichtlich der Vertragsverhandlungen über eine Verlängerung der Kreditvereinbarungen gegeben. Die etwaig vorzunehmende gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche verliefe dazu ebenso konträr. Aufgrund des Sachzusammenhangs der Ansprüche gilt die Bestellung des Sonderverwalters auch hinsichtlich der gegebenenfalls bestehenden Ansprüche gegen den vormaligen vorläufigen Sachwalter.

20 Eigenverwaltung und Einzelermächtigung Eigenverwaltung und Einzelermächtigung LG Duisburg v T 185/12, ZIP 2012, 2453 Leitsatz Im Eröffnungsverfahren nach 270a Abs. 1 InsO kann das Insolvenzgericht den Schuldner, nicht aber den vorläufigen Sachwalter, zur Begründung einzelner, im Voraus festgelegter Verbindlichkeiten zu Lasten der späteren Insolvenzmasse ermächtigen. Prof. Dr. H. Vallender

21 Eigenverwaltung und Einzelermächtigung Eigenverwaltung und Einzelermächtigung AG Montabaur v IN 282/12, NZI 2013, 350 Leitsätze 1. Der Schuldner ist im Falle der Eigenverwaltung im Eröffnungsverfahren ohne gerichtliche Ermächtigung in der Lage, Masseverbindlichkeiten zu begründen. 2. Eine Einzelermächtigung des Gerichts im Eröffnungsverfahren kann nur im Voraus und nur zu genau festgelegten Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse erfolgen. Prof. Dr. H. Vallender

22 Eigenverwaltung und Einzelermächtigung Und was sagt der BGH? BGH v IX ZB 43/12, NZI 2013, 342 Leitsatz Die Entscheidung des Insolvenzgerichts, den Schuldner im Eröffnungsverfahren nach Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung nicht zur Begründung von Masseverbindlichkeiten zu ermächtigen, kann nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Näher dazu Vallender, NZI 2013, 342 Siemon, EWiR 2013, Pleister/Tholen, ZIp 2013, 526 Prof. Dr. H. Vallender

23 Eigenverwaltung und Einzelermächtigung Und was kommt danach? AG Bonn v IN 53/13 - Leitsatz Für den Antrag der Schuldnerin auf Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten zur Vorfinanzierung des Insolvenzgelds sowie von Lieferungen und Leistungen fehlt eine gesetzliche Grundlage. Prof. Dr. H. Vallender

24 Insolvenzgeldvorfinanzierung und ESUG Restrukturierungsgipfel; Universitätsclub Bonn

25 Inhaltsangabe A) Grundsätzliches B) Statistik C) Sonderfragen D) Zeitstrahl 2

26 A) Grundsätzliches Der Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch gemäß SGB III auf Insolvenzgeld Die Bank kauft rechtlich die Arbeitsentgeltforderungen des Arbeitnehmers gegenüber der Firma an Kein Kredit an die Firma, schädlich hinsichtlich 170 SGB III Grundsatzfrage Basel II: Wer ist der Kreditnehmer? - Antragsverfahren: die Firma (hohe Eigenkapitalkosten) - nach Eröffnung: Arbeitsamt (geringe Eigenkapitalkosten) Meldungen an die Bundesbank ( 13 und 14 KWG) Die Risiken der Bank liegen insbesondere in der unbegründeten Rücknahme des Eigenantrages 3

27 I. alte Welt Gefahr der unbegründeten Rücknahme des Eigenantrages Unbegründete Rücknahme des Eigenantrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Geschäftsleitung Lösungsgedanke: Der vorläufige Insolvenzverwalter als unsere langjährige Vertrauensperson Der vorläufige Insolvenzverwalter ist am Puls des Unternehmens. 4

28 II. neue Welt - insbesondere 270a und 270b InsO HEGA 03/12-08 der Bundesagentur für Arbeit stellt klar, dass nicht gezahlte Arbeitsentgelte im Rahmen eines 270a (vorläufige Eigenverwaltung) und 270b (Schutzschirm) - Verfahrens grundsätzlich vorfinanzierbar sind. aber auch: Das Risiko der Vorfinanzierung liegt daher bis zur Entscheidung durch das Insolvenzgericht... beim vorfinanzierenden Dritten 5

29 III. 270 generelle Bedenken der Kreditinstitute (1/2) Bock zum Gärtner Notwendigkeit eines Sanierungsberaters (CRO) der Schuldner trifft auf Spezialisten (work-out Banker, Spezialbetreuer beim Kreditversicherer, Distressed Investoren etc.). Eintritt des CRO in die Geschäftsleitung wünschenswert. Bisherige Geschäftsleitung ist in Feuerwehr-Aktionen gefangen. 56a Abs. 3 InsO Wahl eines neuen Insolvenzverwalters / Sachwalters in der ersten Sitzung des vorläufigen Gläubigerausschusses 6

30 III. 270 generelle Bedenken der Kreditinstitute (2/2) 270a Abs. 2 InsO Rücknahme des Eigenantrages, wenn das Gericht die Voraussetzungen der Eigenverwaltung nicht als gegeben ansieht. 270 Abs. 3 InsO Anhörung des vorläufigen Gläubigerausschusses vor der Entscheidung über den Antrag 7

31 IV. 270a - von der Trainerbank auf die Tribüne Bisher: Vertrauen in die Person des vorläufigen Insolvenzverwalters und seine spezifischen Rechte Neu: Zusammenspiel von Geschäftsleitung, Sanierungsberater, vorläufigem Sachwalter und vorläufigem Gläubigerausschuss und weiteren Beteiligten Vertrauen zu der Geschäftsführung und dem Sanierungsberater aufbauen Lösungsgedanke: BahnCard 100 Besuch der Firma und des Sanierungsberaters zum persönlichen Gespräch Positiver Eindruck von der Geschäftsführung und dem Sanierungsberater notwendig Einzelermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten im 270a InsO Verfahren? 8

32 V. 270b der neue Player : der vorläufige Gläubigerausschuss zusätzlich zu den 270 und 270a InsO - Überlegungen Vorläufiger Sachwalter ist schuldnernah Befürchtungen sind in der Praxis nicht eingetreten Recht des vorläufigen Gläubigerausschusses nach 270b Abs. 4 Nr. 2 InsO mit einfacher Mehrheit das Schutzschirmverfahren aufzuheben Wechsel der Akteure zur Unzeit und eine dadurch veranlasste Verletzung des 3-Monats Zeitraumes Praxishinweis: Eventuell empfehlen sich 5 Mitglieder im vorläufigen Gläubigerausschuss Begründung von Masseverbindlichkeiten nach 270b Abs. 3 InsO 9

33 VI. allgemeine Beobachtungen erhöhter Koordinierungsaufwand - vorläufiger Sachwalter - Sanierungsberater - Geschäftsleitung - juristische Berater der Geschäftsleitung - Gesellschafter - Personal-Dienstleister (der des SW oder des Beraters) - vorläufiger Gläubigerausschuss - (Insolvenzgericht) 10

34 VI. allgemeine Beobachtungen This is a little story about four people named Everybody, Somebody, Anybody, and Nobody. There was an important job to be done and Everybody was sure that Somebody would do it. Anybody could have done it, but Nobody did it. Somebody got angry about that because it was Everybody's job. Everybody thought that Anybody could do it, but Nobody realized that Everybody wouldn't do it. It ended up that Everybody blamed Somebody when Nobody did what Anybody could have done 11

35 VI. allgemeine Beobachtungen Bundesagentur für Arbeit: - Positive Fortführungsprognose in der gewohnten Form - Positive Fortführungsprognose soll durch den vorläufigen Sachwalter gegengezeichnet werden - Rollierung im Rahmen der bisherigen Regelung möglich 12

36 VI. allgemeine Beobachtungen Alte Welt Insolvenzverwalter Bank (Personaldienstleister) 13

37 VI. allgemeine Beobachtungen Neue Welt Sachwalter Sanierungsberater Personaldienstleister (SW) Bank Personaldienstleister (SB) 14

38 VI. allgemeine Beobachtungen auf wessen Namen läuft das Konto bei der vorläufigen Eigenverwaltung und wer gibt die Auszahlungen frei? vorläufiger Sachwalter Sanierungsberater Firma 15

39 B) Statistik Basis: 85 eröffnete Verfahren 16

40 I. Entscheidungen des Insolvenzgerichts 70x 270a (entspricht 80%); Durchschnittsvol. EUR 1mio 15x 270b (entspricht 20%); Durchschnittsvol. EUR 2mio Eröffnungsquote Sachwaltung insgesamt: 68% Eröffnungsquote Sachwaltung 270a: 67% Eröffnungsquote Sachwaltung 270b: 72% aber: kleine Schutzschirmverfahren enden überproportional häufig in einem Insolvenzverfahren Verbesserung der Eröffnungsquote Sachwaltung in den letzten 6 Monaten 17

41 II. Organisation der Insolvenzgeldvorfinanzierung Wer bringt die Infrastruktur zur Berechnung der insolvenzgeldfähigen Arbeitsentgelte mit (kanzleiintern / Personal-Dienstleister)? Organisation des Insolvenzgeldes durch: 55x vorläufigen Sachwalter 30x Sanierungsberater - Insolvenzverwalternaher Sanierungsberater - Kooperation mit festen Personal-Dienstleistern / Banken 18

42 III. 275 Abs. 2 InsO - Kassenführungsrecht Macht der vorläufige Sachwalter von seinem Kassenführungsrecht Gebrauch? in ca. 60% der Fälle Praxisbeispiel: Beibehaltung des Kassenführungsrechtes beim Eigenverwalter und Änderung der Unterschriftsvollmacht (gemeinsame Unterschrift durch Eigenverwalter und Sachwalter) 19

43 C) Sonderfragen 20

44 I. 160 InsO Zustimmung des vorläufigen Gläubigerausschusses Gilt 160 InsO auch für den vorläufigen Sachwalter und den vorläufigen Gläubigerausschuss? 160 Abs. 1 InsO: Der Insolvenzverwalter hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. Unseres Erachtens: ja - im frühen Verfahrensstadium sollen die Entscheidungen vom vorläufigen Gläubigerausschuss mitgetragen werden 21

45 II. 276a InsO Gilt 276a InsO auch für den vorläufigen Sachwalter? 276a, Satz 2 InsO: Die Abberufung und Neubestellung von Mitgliedern der Geschäftsleitung ist nur wirksam, wenn der Sachwalter zustimmt. Contra: 270a Abs. 1 bezieht sich nur auf 274 und 275 Pro: Die Gesellschafter sollen keinen Einfluss mehr auf die Geschäftsleitung ausüben. Kontinuität zwischen Geschäftsleitung des Schuldners und dem (vorläufigen) Sachwalter. Beschluss des Gerichts Montabaur (14 IN 86/12 vom ) 5. Die Abberufung und Neubestellung von Mitgliedern der Geschäftsführung der Antragstellerin ist nur wirksam, wenn der vorläufige Sachwalter zustimmt. 22

46 III. 270b Abs. 3 InsO: Begründung von Masseverbindlichkeiten vs. 55 Abs. 3 InsO: Bundesagentur als Insolvenzgläubiger? Nach 270b Abs. 3 InsO kann der Schuldner Masseverbindlichkeiten begründen; dieses wird eine vorfinanzierende Bank in der Regel verlangen Bei Zahlung des Insolvenzgeldes durch die Bundesagentur gehen die von der Bank angekauften Nettoarbeitsentgelte auf die Bundesagentur für Arbeit über Wie wirkt es sich aus, dass 270b Abs. 3 InsO nicht auf 55 Abs. 3 InsO, sondern nur auf 55 Abs. 2 InsO verweist? Könnte die Bundesagentur für Arbeit dadurch Massegläubiger werden? 23

47 III. 270b Abs. 3 InsO: Begründung von Masseverbindlichkeiten vs. 55 Abs. 3 InsO: Bundesagentur als Insolvenzgläubiger? Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg:. Die Bundesagentur kann -unabhängig davon, ob ein eigenverwaltender Schuldner während des Schutzschirmverfahrens oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter die Arbeitsleistung der Beschäftigten in Anspruch nimmt- gem. 169 SGB III übergegangene Arbeitsentgeltansprüche nur als Insolvenzforderungen geltend machen. Ihren Hinweis, in der Insolvenzpraxis bestehe Unsicherheit hinsichtlich einer Anwendbarkeit des 55 Abs. 3 InsO im Schutzschirmverfahren, haben wir zum Anlass genommen, unsere Position mit den zuständigen Bundesministerien abzustimmen. Sowohl das BMAS als auch das BMJ teilen die o.g. Position der Bundesagentur für Arbeit. 24

48 IV. Erneutes Insolvenzgeld nach einem Insolvenzplan Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu 165 SGB III, Punkt 3.5 (6)... Wird nach Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans nach 217 ff. InsO und Aufhebung des Insolvenzverfahrens ( 258 Abs. 1 InsO) aber noch vor vollständiger Erfüllung des Plans über das Vermögen des Arbeitgebers ein neues Insolvenzverfahren eröffnet (oder mangels Masse abgewiesen), wird in aller Regel nicht von wiederhergestellter Zahlungsfähigkeit i.s. der Abs 3 und 4 auszugehen sein (vgl. BSG Urteil vom B 11 AL 35/02 R) Nachweis vom vorherigen Sachwalter oder Insolvenzverwalter, dass - der Insolvenzplan bestätigt wurde - das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde und - der Insolvenzplan vollständig erfüllt wurde Gilt analog auch für 35 Abs. 2 InsO Freigabe eines Teilbetriebes (DA zu 165 SGB III, Punkt 3.5 (5)) BSG, Urt v B 11 AL 11/11 R (LSG Chemnitz), ZIP 2013,

49 D) Zeitstrahl Frühzeitige Ansprache der Bank; analog der ersten Ansprache des Gerichtes ca. 3 Tage vorher. Unterlagen: vorläufiger Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie Beantragung der Eigenverwaltung (und Bescheinigung 270b InsO ) Abstimmung der einzelnen Schritte - auf wessen Namen läuft das Konto - eingeschalteter Personal-Dienstleister Nach Antragstellung: - Kopie des Beschlusses - Terminvereinbarung mit Geschäftsleitung und Sanierungsberater (falls uns nicht bekannt) 26

50 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 27

51 Paul Muschiol Direktor HSBC Trinkaus & Burkhardt AG Leiter Insolvenzverwalterbetreuung Königsallee 21/23, D Düsseldorf Tel: Fax:

52 Disclaimer Diese Präsentation wurde von HSBC Trinkaus & Burkhardt AG ( HSBC ) erstellt. Sie dient ausschließlich der Information und darf ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung von HSBC nicht an Dritte weitergegeben werden. Diese Präsentation stellt kein rechtliches Angebot dar. Alle hierin genannten Konditionen sind freibleibend und der Abschluss von Verträgen erfordert gesondert schriftliche Vereinbarungen. 29

53 21 Anordnung vorläufiger Maßnahmen (1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. (2) Das Gericht kann insbesondere einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den 8 Abs. 3 und die 56, 56a, bis 66 entsprechend gelten; einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den 67 Absatz 2 und die 69 bis 1a. 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden; dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß 2. Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind; Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen 3. einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend 4. gelten; anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die 5. Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die 170, 171 entsprechend. Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes. (3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt 98 Abs. 3 entsprechend.

54 22 Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters (1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter: 1. das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten; ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung 2. des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden; zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein 3. Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen. (2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen. (3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend. 55 Sonstige Masseverbindlichkeiten (1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten: die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die 1. Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird 2. oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß; 3. aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse. (2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat. (3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in 175

55 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben. (4) Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. 270 Voraussetzungen (1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluß über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Anordnung setzt voraus, 1. daß sie vom Schuldner beantragt worden ist und dass keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu 2. Nachteilen für die Gläubiger führen wird. (3) Vor der Entscheidung über den Antrag ist dem vorläufigen Gläubigerausschuss Gelegenheit zur Äußerung zu geben, wenn dies nicht offensichtlich zu einer nachteiligen Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners führt. Wird der Antrag von einem einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses unterstützt, so gilt die Anordnung nicht als nachteilig für die Gläubiger. (4) Wird der Antrag abgelehnt, so ist die Ablehnung schriftlich zu begründen; 27 Absatz 2 Nummer 5 gilt entsprechend. 270a Eröffnungsverfahren (1) Ist der Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung nicht offensichtlich aussichtslos, so soll das Gericht im Eröffnungsverfahren davon absehen, 1. dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot aufzuerlegen oder anzuordnen, dass alle Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung eines 2. vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Anstelle des vorläufigen Insolvenzverwalters wird in diesem Fall ein vorläufiger Sachwalter bestellt, auf den die 274 und 275 entsprechend anzuwenden sind. (2) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt und die Eigenverwaltung beantragt, sieht das Gericht jedoch die Voraussetzungen der Eigenverwaltung als nicht gegeben an, so hat es seine Bedenken dem Schuldner mitzuteilen

56 und diesem Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen. 270b Vorbereitung einer Sanierung (1) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt und die Eigenverwaltung beantragt und ist die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos, so bestimmt das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans. Die Frist darf höchstens drei Monate betragen. Der Schuldner hat mit dem Antrag eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorzulegen, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. (2) In dem Beschluss nach Absatz 1 bestellt das Gericht einen vorläufigen Sachwalter nach 270a Absatz 1, der personenverschieden von dem Aussteller der Bescheinigung nach Absatz 1 zu sein hat. Das Gericht kann von dem Vorschlag des Schuldners nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist; dies ist vom Gericht zu begründen. Das Gericht kann vorläufige Maßnahmen nach 21 Absatz 1 und 2 Nummer 1a, 3 bis 5 anordnen; es hat Maßnahmen nach 21 Absatz 2 Nummer 3 anzuordnen, wenn der Schuldner dies beantragt. (3) Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht anzuordnen, dass der Schuldner Masseverbindlichkeiten begründet. 55 Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Das Gericht hebt die Anordnung nach Absatz 1 vor Ablauf der Frist auf, wenn 1. die angestrebte Sanierung aussichtslos geworden ist; 2. der vorläufige Gläubigerausschuss die Aufhebung beantragt oder ein absonderungsberechtigter Gläubiger oder ein Insolvenzgläubiger die Aufhebung beantragt und Umstände bekannt werden, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu 3. Nachteilen für die Gläubiger führen wird; der Antrag ist nur zulässig, wenn kein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt ist und die Umstände vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden. Der Schuldner oder der vorläufige Sachwalter haben dem Gericht den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen. Nach Aufhebung der Anordnung oder nach Ablauf der Frist entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. 270c Bestellung des Sachwalters Bei Anordnung der Eigenverwaltung wird anstelle des Insolvenzverwalters ein Sachwalter bestellt. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden. Die 32 und 33 sind nicht anzuwenden.

57 271 Nachträgliche Anordnung Beantragt die Gläubigerversammlung mit der in 76 Absatz 2 genannten Mehrheit und der Mehrheit der abstimmenden Gläubiger die Eigenverwaltung, so ordnet das Gericht diese an, sofern der Schuldner zustimmt. Zum Sachwalter kann der bisherige Insolvenzverwalter bestellt werden. 272 Aufhebung der Anordnung (1) Das Insolvenzgericht hebt die Anordnung der Eigenverwaltung auf, wenn dies von der Gläubigerversammlung mit der in 76 Absatz 2 genannten Mehrheit 1. und der Mehrheit der abstimmenden Gläubiger beantragt wird; wenn dies von einem absonderungsberechtigten Gläubiger oder von einem Insolvenzgläubiger beantragt wird, die Voraussetzung des 270 Absatz 2 Nummer 2 2. weggefallen ist und dem Antragsteller durch die Eigenverwaltung erhebliche Nachteile drohen; 3. wenn dies vom Schuldner beantragt wird. (2) Der Antrag eines Gläubigers ist nur zulässig, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Schuldner zu hören. Gegen die Entscheidung steht dem Gläubiger und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. (3) Zum Insolvenzverwalter kann der bisherige Sachwalter bestellt werden. 273 Öffentliche Bekanntmachung Der Beschluß des Insolvenzgerichts, durch den nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung angeordnet oder die Anordnung aufgehoben wird, ist öffentlich bekanntzumachen. 274 Rechtsstellung des Sachwalters (1) Für die Bestellung des Sachwalters, für die Aufsicht des Insolvenzgerichts sowie für die Haftung und die Vergütung des Sachwalters gelten 27 Absatz 2 Nummer 5, 54 Nummer 2 und die 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend. (2) Der Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. 22 Abs. 3 gilt entsprechend.

58 (3) Stellt der Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, daß die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Gläubigerausschuß und dem Insolvenzgericht anzuzeigen. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so hat der Sachwalter an dessen Stelle die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, und die absonderungsberechtigten Gläubiger zu unterrichten. 275 Mitwirkung des Sachwalters (1) Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll der Schuldner nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen. Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll er nicht eingehen, wenn der Sachwalter widerspricht. (2) Der Sachwalter kann vom Schuldner verlangen, daß alle eingehenden Gelder nur vom Sachwalter entgegengenommen und Zahlungen nur vom Sachwalter geleistet werden. 276 Mitwirkung des Gläubigerausschusses Der Schuldner hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. 160 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 161 Satz 2 und 164 gelten entsprechend. 276a Mitwirkung der Überwachungsorgane Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so haben der Aufsichtsrat, die Gesellschafterversammlung oder entsprechende Organe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung des Schuldners. Die Abberufung und Neubestellung von Mitgliedern der Geschäftsleitung ist nur wirksam, wenn der Sachwalter zustimmt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme nicht zu Nachteilen für die Gläubiger führt. 277 Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit (1) Auf Antrag der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht an, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur wirksam sind, wenn der Sachwalter ihnen zustimmt. 81 Abs. 1 Satz 2 und 3 und 82 gelten entsprechend. Stimmt der Sachwalter der Begründung einer Masseverbindlichkeit zu, so gilt 61 entsprechend. (2) Die Anordnung kann auch auf den Antrag eines absonderungsberechtigten Gläubigers oder eines Insolvenzgläubigers ergehen, wenn sie unaufschiebbar erforderlich ist, um Nachteile für die Gläubiger zu vermeiden. Der Antrag ist nur zulässig, wenn diese Voraussetzung der Anordnung glaubhaft gemacht wird.

59 (3) Die Anordnung ist öffentlich bekanntzumachen. 31 gilt entsprechend. Soweit das Recht zur Verfügung über ein Grundstück, ein eingetragenes Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder ein Recht an einem solchen Recht beschränkt wird, gelten die 32 und 33 entsprechend. 278 Mittel zur Lebensführung des Schuldners (1) Der Schuldner ist berechtigt, für sich und die in 100 Abs. 2 Satz 2 genannten Familienangehörigen aus der Insolvenzmasse die Mittel zu entnehmen, die unter Berücksichtigung der bisherigen Lebensverhältnisse des Schuldners eine bescheidene Lebensführung gestatten. (2) Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt Absatz 1 entsprechend für die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners. 279 Gegenseitige Verträge Die Vorschriften über die Erfüllung der Rechtsgeschäfte und die Mitwirkung des Betriebsrats ( 103 bis 128) gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Insolvenzverwalters der Schuldner tritt. Der Schuldner soll seine Rechte nach diesen Vorschriften im Einvernehmen mit dem Sachwalter ausüben. Die Rechte nach den 120, 122 und 126 kann er wirksam nur mit Zustimmung des Sachwalters ausüben. 280 Haftung. Insolvenzanfechtung Nur der Sachwalter kann die Haftung nach den 92 und 93 für die Insolvenzmasse geltend machen und Rechtshandlungen nach den 129 bis 147 anfechten. 281 Unterrichtung der Gläubiger (1) Das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht ( 151 bis 153) hat der Schuldner zu erstellen. Der Sachwalter hat die Verzeichnisse und die Vermögensübersicht zu prüfen und jeweils schriftlich zu erklären, ob nach dem Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind. (2) Im Berichtstermin hat der Schuldner den Bericht zu erstatten. Der Sachwalter hat zu dem Bericht Stellung zu nehmen. (3) Zur Rechnungslegung ( 66, 155) ist der Schuldner verpflichtet. Für die Schlußrechnung des Schuldners gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

60 282 Verwertung von Sicherungsgut (1) Das Recht des Insolvenzverwalters zur Verwertung von Gegenständen, an denen Absonderungsrechte bestehen, steht dem Schuldner zu. Kosten der Feststellung der Gegenstände und der Rechte an diesen werden jedoch nicht erhoben. Als Kosten der Verwertung können nur die tatsächlich entstandenen, für die Verwertung erforderlichen Kosten und der Umsatzsteuerbetrag angesetzt werden. (2) Der Schuldner soll sein Verwertungsrecht im Einvernehmen mit dem Sachwalter ausüben. 283 Befriedigung der Insolvenzgläubiger (1) Bei der Prüfung der Forderungen können außer den Insolvenzgläubigern der Schuldner und der Sachwalter angemeldete Forderungen bestreiten. Eine Forderung, die ein Insolvenzgläubiger, der Schuldner oder der Sachwalter bestritten hat, gilt nicht als festgestellt. (2) Die Verteilungen werden vom Schuldner vorgenommen. Der Sachwalter hat die Verteilungsverzeichnisse zu prüfen und jeweils schriftlich zu erklären, ob nach dem Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind. 284 Insolvenzplan (1) Ein Auftrag der Gläubigerversammlung zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans ist an den Sachwalter oder an den Schuldner zu richten. Wird der Auftrag an den Schuldner gerichtet, so wirkt der Sachwalter beratend mit. (2) Eine Überwachung der Planerfüllung ist Aufgabe des Sachwalters. 285 Masseunzulänglichkeit Masseunzulänglichkeit ist vom Sachwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen.

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