ESUG - Sanierungsbegleitung durch den Steuerberater

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "ESUG - Sanierungsbegleitung durch den Steuerberater"

Transkript

1 ESUG - Sanierungsbegleitung durch den Steuerberater WP/StB Dirk Weischede RA Christian Schulze 1

2 Agenda 8.30 bis 9.00 Uhr: Teil I ESUG Rechtliche Grundlagen für die Sanierungsbegleitung durch den Steuerberater (RA Christian Schulze) 9.00 bis 9.30 Uhr: Teil II ESUG Neue Tätigkeitsfelder für den Steuerberater bei der Sanierungsbegleitung (WP/StB Dipl.-Kfm. Dirk Weischede) 2

3 Teil I: ESUG Neue Tätigkeitsfelder für den Steuerberater bei der Sanierungsbegleitung Gliederung I. Inkrafttreten, Ziele und erste Statistiken II. III. IV. Der Eröffnungsantrag des Schuldners, 13 InsO Der vorläufige Gläubigerausschuss, 22a InsO Abgrenzung vorläufige Eigenverwaltung ( 270a InsO) und Schutzschirmverfahren ( 270b InsO) V. Das Insolvenzplanverfahren, 284 InsO 3

4 I. Inkrafttreten, Ziele und erste Statistiken Inkrafttreten : Verkündung des ESUG im Bundesgesetzblatt : Inkrafttreten der Art. 1-3, 6, 9 ESUG für Verfahren, deren Eröffnung ab beantragt wird : Inkrafttreten der Art. 4, 5, 7, 8 ESUG Veränderungen für: InsO, InsVV, EGInsO, GVG, RPflG, ZVG, InsStatG, EGGVG, KWG 4

5 Stärkung des Gläubigereinflusses: Auswahl des vorläufigen Insolvenzverwalters/Sachwalters Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses im Insolvenzantragsverfahren mit umfassenden Rechten Ausbau des Insolvenzplanverfahrens (vgl. US-InsolvenzR Chapter 11 ): Strikte Trennung von Insolvenz- und Gesellschaftsrecht soll überwunden werden Debt-Equity-Swap ( 225a Abs. 2 InsO) Vermeidung von Blockaden durch Rechtsmittel: Rechtsmittel: Konkretisierung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Beschwerde ( 253 InsO) Engere Voraussetzungen für das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, um Verzögerungen der Bestätigung des Insolvenzplans zu vermeiden Erleichterung der Erfüllung von Verbindlichkeiten ( 258 Abs. 2 InsO) Ziele Vermeidung Stärkung der Eigenverwaltung: von Blockaden durch Rechtsmittel: Voraussetzungen Konkretisierung für der Anordnung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Schutzschirmverfahren Beschwerde ( 253 zur InsO) Erarbeitung eines Insolvenzplanes Engere Voraussetzungen für das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, um Verzögerungen der Bestätigung des Insolvenzplans zu vermeiden Erleichterung der Er258 Abs. 2 InsO) Eigenverwaltung sollen maßvoll gelockert werden 5

6 I. Inkrafttreten, Ziele und erste Statistiken Erste Statistiken Exkurs: Unternehmens-Insolvenzen in 2011 Anzahl ca Arbeitsplatzverluste ca Insolvenzschäden ca. 23 Mrd. seit Inkrafttreten des ESUG am belastbare Zahlen liegen bisher nicht vor - ca. 100 Eigenverwaltungen seit Inkrafttreten des ESUG und damit ca. Verdreifachung im Vergleich zur alten Gesetzeslage 6

7 II. Der Eigenantrag des Schuldners, 13 InsO Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis der Gläubiger mit der Höhe der jeweiligen Forderungen beizufügen Nicht eingestellter Geschäftsbetrieb: Neuregelung in Form einer Sollvorschrift Es sollen besonders kenntlich gemacht werden: Die höchsten Forderungen Die höchsten gesicherten Forderungen Die Forderungen der Finanzverwaltung Die Forderungen der Sozialversicherungsträger Die Forderungen aus betrieblicher Altersvorsorge - Zudem Angaben zu Bilanzsumme Umsatzerlösen Durchschnittlicher Arbeitnehmerzahl jeweils bezogen auf das vorangegangene Geschäftsjahr 7

8 II. Der Eigenantrag des Schuldners, 13 InsO - Angaben zur Aufschlüsselung der Forderungen sind jedoch verpflichtend, wenn Schuldner Eigenverwaltung beantragt Voraussetzungen des 22a Abs. 1 InsO vorliegen oder Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt wurde - Dem Verzeichnis des Schuldners über die Gläubiger und ihre Forderungen und den Angaben des Schuldners zu Bilanzsumme, Umsatzerlösen und durchschnittlicher Arbeitnehmerzahl ist eine Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind Eingestellter Geschäftsbetrieb: - Beifügung eines Verzeichnisses der Gläubiger und ihrer Forderungen - Beifügung einer Erklärung, dass die in dem Verzeichnis enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind Folge: AG Berlin Charlottenburg: ca. 90% der seit dem gestellten Anträge unzulässig Verzögerung des Verfahrens 8

9 III. Der vorläufige Gläubigerausschuss, 22a InsO I. Übersicht und Größenmerkmale Gesetzliche Regelung: Neuregelungen durch ESUG - Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses vorgeschrieben, wenn die Voraussetzungen des 22 a Abs. 1 InsO vorliegen - Konkrete Besetzung des Gläubigerausschusses steht im Ermessen des Gerichts - Äußerungsrecht des vorläufigen Gläubigerausschusses zu den Anforderungen an den Verwalter und der Person des Verwalters 56a Abs. 1 InsO i.v.m. 21 Abs. 2 Nr. 1a, 22a InsO 1. Voraussetzungen des 22a Abs. 1 InsO: Schwellenwerte 22a Abs. 1 InsO: Bilanzsumme: ,00 Umsatz: ,00 Mind. 50 AN im Jahresdurchschnitt 2. Ausnahmen gem. 22a Abs. 3 InsO: Geschäftsbericht eingestellt Einsetzung des vorl. Gläubigerausschusses unverhältnismäßig oder Verzögerung führt zu nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage 9

10 III. Der vorläufige Gläubigerausschuss, 22a InsO 2. Einsetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses Obligatorisch: 22a Abs. 1 InsO: Bei Vorliegen von zwei der drei Voraussetzungen gem. 22a InsO hat das Insolvenzgericht einen vorläufigen Gläubigerausschuss nach 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a InsO einzusetzen. Ausnahme: 22a Abs. 3 InsO (str.) Quasi-obligatorisch: 22a Abs. 2 InsO: Das Gericht soll auf Antrag des Schuldners, des vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines Gläubigers einen vorläufigen Gläubigerausschuss nach 21 Abs. 2 S. 1a InsO einsetzen, wenn die als Mitglieder des Vorläufigen Gläubigerausschusses in Betracht kommen und dem Antrag Einverständniserklärungen der benannten Personen beigefügt werden. Ausnahme: 22a Abs. 3 InsO Fakultativ: 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a InsO: Das Gericht kann insbesondere einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen. 10

11 IV. Abgrenzung vorläufige Eigenverwaltung ( 270a InsO) und Schutzschirmverfahren ( 270b InsO) Regelinsolvenzverfahren Vorläufiger Insolvenzverwalter Zustimmungsvorbehalt Übergang Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis 1 Insolvenzantrag 2 Vorläufige Eigenverwaltung ( 270a InsO) Vorläufiger Sachverwalter Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim Schuldner Massenverbindlichkeiten nur bei Einzelermächtigung Antragsrecht des Schuldners auf Anordnung vorl. Sicherungsmaßnahmen Keine Pflicht des Gerichts, vorl. Sicherungsmaßnahmen anzuordnen Kein Vorschlagrecht hins. vorl. Sachwalter Antrag auf Eigenverwaltung 3 Vorläufige Eigenverwaltung im Schutzschirmverfahren ( 270b InsO) Vorläufiger Sachverwalter Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim Schuldner Befugnis, unbegrenzt Massenverbindlichkeiten einzugehen Eigenes Vorschlagsrecht des Schuldners im Hinblick auf vorl. Sachverwalter Auf Antrag des Schuldners muss Gericht vorl. Sicherungsmaßnahmen anordnen Antrag auf Fristsetzung zur Planvorlage 11

12 IV. Abgrenzung vorläufige Eigenverwaltung ( 270a InsO) und Schutzschirmverfahren ( 270b InsO) 1. Die vorläufige Eigenverwaltung, 270a InsO Antragsvoraussetzungen: - Drohende Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung - Antrag auf Eigenverwaltung ist nicht offensichtlich aussichtslos, d.h. wenn keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für Die Gläubiger führen wird ( 270a Abs. 2 Nr. 2 InsO) Folge: Wird der Antrag von einem einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses ( 22a InsO) gestützt, muss das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung wegen der gesetzlichen Fiktion 270 Abs. 3 Satz 2 InsO anordnen. 12

13 IV. Abgrenzung vorläufige Eigenverwaltung ( 270a InsO) und Schutzschirmverfahren ( 270b InsO) 1. Die vorläufige Eigenverwaltung, 270a InsO Inhaltliche Ausgestaltung: - Gericht bestellt keinen vorl. Insolvenzverwalter, sondern einen vorl. Sachwalter - Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis verbleibt beim Schuldner - wesentliche Befugnisse des vorläufigen Sachwalters liegen in der Überwachung der Lebensführung und Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners ( 270a Abs.1 Satz 2, 274 Abs.2 Satz 1 InsO) - Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll der Schuldner nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters eingehen ( 270a Abs. 1 Satz 2, 275 Abs. 1 Satz 1 InsO) - Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll er nicht eingehen, wenn der vorläufige Sachwalter widerspricht ( 275 Abs.1 Satz 2 InsO) 13

14 IV. Abgrenzung vorläufige Eigenverwaltung ( 270a InsO) und Schutzschirmverfahren ( 270b InsO) 1. Die vorläufige Eigenverwaltung, 270a InsO Inhaltliche Ausgestaltung: - Eigenverwaltender Schuldner tritt im Eröffnungsverfahren nach außen auf, behält die Kontrolle über sein Unternehmen und hat sich auch bei der vorläufigen Eigenverwaltung an den Gesamtgläubigerinteressen zu orientieren - Gericht kann dem Schuldner auf Antrag die Befugnis einräumen, Masseverbindlichkeiten nach dem Einzelermächtigungsmodell des BGH einzugehen: Hierzu ist bei Gericht aber eine Einzelermächtigung, die auch einen Rahmen vorsehen kann, zu beantragen. Eine allgemeine Kompetenz, Masseverbindlichkeiten zu begründen, besteht nicht - An Vorschläge im Hinblick auf die Person des vorläufigen Sachwalters ist das Gericht nur gebunden, wenn diese vom vorläufigen Gläubigerausschuss stammen. Von einem Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses darf das Gericht nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person für das Amt des Sachwalters nicht geeignet ist - Die (vorläufige) Eigenverwaltung ist nicht auf große Verfahren beschränkt, sondern auch bei kleineren Unternehmen und der selbständig tätigen natürlichen Personen möglich 14

15 IV. Abgrenzung vorläufige Eigenverwaltung ( 270a InsO) und Schutzschirmverfahren ( 270b InsO) 2. Das Schutzschirmverfahren, 270b InsO Anträge und Voraussetzungen Die Einleitung des Schutzschirmverfahrens setzt drei Anträge voraus ( 270b Abs. 1 InsO): 1. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (Bescheinigung eines Berufsträgers, dass Unternehmung zahlungsfähig ist; zudem darf die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos sein, 270b S. 1 InsO) 2. Antrag auf Eigenverwaltung 3. Antrag auf Bestimmung einer Frist zur Vorlage eines Insolvenzplanes Folge Mit dem Schutzschirmverfahren ( 270b InsO) wird dem Schuldner zwischen Antragstellung und Eröffnung ein eigenständiges Sanierungsverfahren zur Verfügung gestellt: Der Schuldner kann im Schutz eines besonderen Verfahrens in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan erstellen: 15

16 IV. Abgrenzung vorläufige Eigenverwaltung ( 270a InsO) und Schutzschirmverfahren ( 270b InsO) 2. Das Schutzschirmverfahren, 270b InsO Inhaltliche Ausgestaltung - Schuldner erhält er vom Gericht bis zu drei Monate Zeit, um unter einem Schutzschirm und der Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters den Sanierungsplan zu erstellen - In diesem Zeitraum wird der Schuldner für einen begrenzten Zeitraum dem Zugriff seiner Gläubiger entzogen - Obwohl er einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt, kann er diesen Antrag vor Ablauf dieser drei Monate wieder zurücknehmen, wenn die Gläubiger trotzdem seinem Sanierungsplan zustimmen 16

17 IV. Abgrenzung vorläufige Eigenverwaltung ( 270a InsO) und Schutzschirmverfahren ( 270b InsO) 2. Das Schutzschirmverfahren, 270b InsO Inhaltliche Ausgestaltung - Schuldner hat ein eigenes Vorschlagsrecht im Hinblick auf die Person des vorläufigen Sachwalters: Von diesem Vorschlag darf Gericht nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist ( 270b Abs. 2 S. 2 InsO) - Gericht hat Maßnahmen der Zwangsvollstreckung zu untersagen oder einstweilen einzustellen, wenn der Schuldner dies beantragt ( 270b Abs. 2 Satz 3, 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 InsO) - Auf Antrag des Schuldners hat Gericht anzuordnen, dass der Schuldner (unbeschränkt) Masseverbindlichkeiten begründen kann. Der Insolvenzschuldner erhält die Stellung eines vorläufig starken Insolvenzverwalters ( 270b Abs. 3 Satz 2 i.v.m. 55 Abs. 2 InsO) 17

18 IV. Abgrenzung vorläufige Eigenverwaltung ( 270a InsO) und Schutzschirmverfahren ( 270b InsO) 3. Fazit Es sprechen gute Gründe für die Beantragung der vorläufigen Eigenverwaltung ohne zusätzlich ein Schutzschirmverfahren zu beantragen: - Masseverbindlichkeiten können im Wege von Einzelermächtigungen eingeräumt werden - Bescheinigung zu Sanierungsaussichten ist nicht erforderlich - mit Unterstützung des vorläufigen Gläubigerausschusses ist vorgeschlagener Sachwalter durchsetzbar - Einleitung des Verfahrens auch bei Zahlungsunfähigkeit - Anordnung von Sicherungsmaßnahmen erfolgt auf Antrag 18

19 V. Das Insolvenzplanverfahren, 284 InsO Im Insolvenzplan können folgende Punkte geregelt werden: - Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger - die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Verfahrensabwicklung - Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens 19

20 V. Das Insolvenzplanverfahren, 284 InsO Neuregelung durch ESUG 1. Debt-Equity-Swap ( 225a Abs. 2 InsO) - gem. 225a Abs. 2 S. 1 InsO kann im gestaltenden Teil des Insolvenzplans vorgesehen werden, dass Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten am Schuldner umgewandelt werden. - Umwandlung gegen den Willen der betroffenen Gläubiger ist nicht möglich ( 225a Abs. 2 S. InsO) - Plan kann insbesondere eine Kapitalherabsetzung oder -erhöhung, die Leistung von Sacheinlagen, den Ausschluss von Bezugsrechten oder die Zahlung von Abfindungen an ausscheidende Anteilsinhaber vorsehen ( 225a Abs. 2 S. 3 InsO) 2. Beschränkung von Rechtsmitteln, 253 InsO Ziele: Verfahrensbeschleunigung und Rechtssicherheit - künftig ist die sofortige Beschwerde gegen den insolvenzplan nur noch unter strengen Voraussetzungen möglich 20

21 Teil II: ESUG Neue Tätigkeitsfelder für den Steuerberater bei der Sanierungsbegleitung Gliederung I. Überblick: Die Bescheinigung nach 270b InsO II. III. Voraussetzungen für die Auftragsannahme zur Erstellung der Bescheinigung Prüfung der Zahlungsunfähigkeit IV. Prüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit V. Prüfung der Überschuldung VI. Prüfung: Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos? VII. Bescheinigung nach IDW ES 9 VIII. Zusammenfassung 21

22 I. Überblick: Die Bescheinigung nach 270b InsO (1) Der Ablauf des Schutzschirmverfahrens: lvoraussetzungen Schuldner Vorbereitung Schutzschirmverfahren/Eröffnungsverfahren Gericht Schuldner 1. Drohende Zahlungsunfähigkeit und/oder 1. Erarbeitung eines Grobkonzeptes 2. Antrag auf Eröffnung 2. Überschuldung des InsVerfahrens 3. Antrag auf Eigenverwaltung 4. Bescheinigung nach 270b InsO 5. Antrag auf Frist zur Vorlage Insolvenzplan 6. Ggf. Anregung/Antrag vorläufiger Maßnahmen 7. Vorschlag Sachwalter 8. Ggf. Antrag auf Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses 1. Prüfung Insolvenzgründe 2. Prüfung Bescheinigung nach 270b InsO 3. Prüfung der Anträge 4. Veröffentlichung 1. Ausarbeitung Insolvenzplan 2. Operative Betriebsfortführung (Vereinbarungen mit Stakeholdern, Koordination Insolvenzgeld(- vorfinanzierung), Umsetzung Grobkonzept) 3. Fristgerechte Vorlage Insolvenzplan Sachwalter 1. Überwachung 2. Vorlage Gutachten 22

23 I. Überblick: Die Bescheinigung nach 270b InsO (2) Inhalt der Bescheinigung 1. Keine Zahlungsunfähigkeit 2. Drohende Zahlungsunfähigkeit und/oder 3. Überschuldung 4. Nicht offensichtliche Aussichtslosigkeit der Sanierung 23

24 II. Voraussetzungen für die Auftragsannahme zur Ausstellung der Bescheinigung (1) Personenkreis: In Insolvenzsachen erfahrener 1. Steuerberater 2. Wirtschaftsprüfer 3. Rechtsanwalt 4. andere Person mit vergleichbarer Qualifikation z.b. (?) Insolvenzverwalter Fachanwalt für Insolvenzrecht Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung IDW S 6 Gutachter 24

25 II. Voraussetzungen für die Auftragsannahme zur Ausstellung der Bescheinigung (2) Personenkreis: Ausschlusskriterium Abhängigkeits-/Befangenheitsgründe z.b. Personengleichheit Aussteller und vorläufiger Sachwalter Kanzleiverbundenheit zwischen Aussteller und vorläufigem Sachwalter (?) Langjähriger Berater des betroffenen Mandanten Sonstige persönliche Nähe (AG München ) 25

26 III. Prüfung der Zahlungsfähigkeit (1) IDW PS 800: 17 InsO - Zahlungsunfähigkeit (1) (2) 1 Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. 2 Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. 26

27 III. Prüfung der Zahlungsfähigkeit (2) Vereinfachtes Beispiel: 17 InsO - Zahlungsunfähigkeit (1) (2) 1 Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen Erstellung eines stichtagsbezogenen Status Verfügbare Zahlungsmittel zum Stichtag: TEUR Bankguthaben 6 Aktiva 1 6 Fällige Verbindlichkeiten zum Stichtag: TEUR Kreditoren 300 gekündigter Kredit 100 sonstige Verbindlichkeiten 50 Passiva stichtagsbezogene Liquidität 1,3% 27

28 III. Prüfung der Zahlungsfähigkeit (3) Vereinfachtes Beispiel (Forts.): BGH v (BGHZ 163, 134): die im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel in Beziehung zu setzen zu den am selben Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten 2. Erstellung eines Liquiditätsplans Innerhalb der folgenden 21 Tage verfügbare Aktiva: TEUR Fällige Forderungen (Debitoren) 900 Mittel aus Gesellschafterdarlehen 300 sonstige 50 Aktiva Innerhalb der folgenden 21 Tage fällig werdenden Verbindlichkeiten: TEUR Kreditoren 745 Kapitaldienst 100 sonstige (z.b. Löhne, USt) 80 Passiva

29 III. Prüfung der Zahlungsfähigkeit (4) Vereinfachtes Beispiel (Forts.): BGH v (BGHZ 163, 134): die im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel in Beziehung zu setzen zu den am selben Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten 3. Summen Aktiva Passiva zeitraumbezogene Liquidität 91,3% Quote > 90% reicht aus! [s. IDW PS 800 Tz. 10] 29

30 IV. Prüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit 18 InsO: Drohende Zahlungsunfähigkeit (1) (2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. (3) IDW PS 800 Tz. 16: Zahlungsunfähigkeit droht, wenn nach der Finanzplanung absehbar ist, dass die Zahlungsmittel zur Erfüllung der fällig werdenden Zahlungsverpflichtungen nicht mehr ausreichen und dies durch finanzpolitische Dispositionen und Kapitalbeschaffungsmaßnahmen nicht mehr ausgeglichen werden kann. Tz. 51: Planungszeitraum: Orientierung an der spätesten Fälligkeit einer bereits entstandenen Verbindlichkeit Beschränkung auf das laufende und das folgende Geschäftsjahr 30

31 V. Prüfung der Überschuldung Schema: 19 InsO - Überschuldung (1) (2) 1 Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (3) Fortbestehensprognose NEGATIV Überschuldungsstatus zu Liquidationswerten Reinvermögen negativ Überschuldung liegt vor Insolvenzantragspflicht Reinvermögen positiv keine Überschuldung ggf. drohende Zahlungsunfähigkeit 31

32 VI. Prüfung: Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos? (1) Marktwirtschaftliches Prinzip: Nur (nach Sanierungsmaßnahmen) wettbewerbsfähige Unternehmen sollen geschützt werden! Welche Produkte? Welche Märkte? Welche Wettbewerbsvorteile? Kernfrage hier: Mit welcher Strategie (Ziele, Maßnahmen) erreicht das Unternehmen, dass Werte geschaffen, zumindest keine weiteren Werte vernichtet werden? Beurteilung anhand eines Grobkonzeptes! 32

33 VI. Prüfung: Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos? (2) Anforderungen nach IDW ES 9: Bsp. IDW S 6-Gutachten WP hat sich ein Bild von der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft zu verschaffen Leistungsprozesse Produkte Absatzwege zurückliegende Geschäftsentwicklung WP beurteilt ein von den Organen erarbeitetes Grobkonzept hinsichtlich Ziel der angestrebten Sanierung wesentliche Maßnahmen wesentliche Hindernisse Schlüssigkeit unterhalb der Anforderungen nach IDW S

34 VI. Prüfung: Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos? (3) Folglich gilt es zu beurteilen: Leistungsangebot Relevanter Markt Strategische Erfolgsfaktoren Mit welchen Produkten verdient man Geld? Mit welchen verliert man Geld? Branche Wertschöpfungstiefe Kunden zukünftige Entwicklungen Qualität Service Innovation Maschinenpark Mitarbeiter Gewinnsituation Kostenstrukturen Kernprozesse Finanzierung Working Capital Maßnahmen Umsetzungsorganisation Planrechnung(en) 34

35 VI. Prüfung: Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos? (4) Planrechnung(en) Integrierte Unternehmensplanung Planbilanzen Literatur: Es ist zweifelhaft, ob unbedingt eine integrierte Unternehmensplanung vorliegen muss. Plan-GuV Finanzplan Mindestens aber: - Plan-GuV - Finanzplan 35

36 VII. Bescheinigung nach IDW ES 9 Aufbau Musterbescheinigung (Anhang zum IDW ES 9): An die [Auftraggeber], Verantwortung der gesetzlichen Vertreter Der IDW ES 9 wird zur Zeit in Teilen stark kritisiert. Die Kritik erstreckt sich meist darauf, dass die beschriebenen Tätigkeiten und abgegebenen Aussagen nicht weit genug gehen. [s. u.a. Homepage IDW] Verantwortung des Wirtschaftsprüfers Grundlage für die Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzgründen Grundlage für die Beurteilung, dass die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist Schlussfolgerung Abschließende Hinweise 36

37 VIII. Zusammenfassung Wichtige Tätigkeitsfelder können sein: - Berater bei Erarbeitung eines Sanierungskonzeptes - Berater bei der Sanierungsbegleitung - Bescheinigung nach 270b InsO Ersteller der Bescheinigung Ersteller des Grobkonzeptes Hinweispflichten auf Schutzschirmverfahren (Haftung bei unterlassener Auskunftserteilung?) 37

38 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 38

Die Änderungen der Insolvenzordnung nach dem ESUG

Die Änderungen der Insolvenzordnung nach dem ESUG Die Änderungen der Insolvenzordnung nach dem ESUG Kanzlei Dr. Beck & Partner GbR Nürnberg Regensburg Hof Ansbach München Würzburg 1 Ihr Referent Joachim Exner Rechtsanwalt Fachanwalt für Insolvenzrecht

Mehr

FRTG GROUP ESUG. Gesetz zur weiteren Erleichterung zur Sanierung von Unternehmen

FRTG GROUP ESUG. Gesetz zur weiteren Erleichterung zur Sanierung von Unternehmen FRTG GROUP ESUG Gesetz zur weiteren Erleichterung zur Sanierung von Unternehmen Inhalt 1. Einführung 2. Neuerungen bei Eigenverwaltung 3. Vorläufiger Gläubigerausschuss 4. Schutzschirmverfahren 5. Bescheinigung

Mehr

Neue Chancen für die Sanierung am Fallbeispiel eines erfolgreichen Schutzschirmverfahrens

Neue Chancen für die Sanierung am Fallbeispiel eines erfolgreichen Schutzschirmverfahrens Neue Chancen für die Sanierung am Fallbeispiel eines erfolgreichen Schutzschirmverfahrens win wirtschaft information netzwerk Dr. Roland Püschel Oldenburg, 11. Juni 2013 Inhalt Gesetz zur weiteren Erleichterung

Mehr

Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH

Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH Insolvenzantragspflicht Adressaten der rechtlichen Regelung Folgen deren Verletzung

Mehr

Sanierung durch Insolvenzplan

Sanierung durch Insolvenzplan Berlin/ Brandenburger Arbeitskreis für Insolvenzrecht e.v. 24.11.2010 Sanierung durch Insolvenzplan Dr. Florian Stapper Rechtsanwalt Fachanwalt für Insolvenzrecht Fachanwalt für Steuerrecht A: Allgemeines

Mehr

SANIERUNG IM INSOLVENZVERFAHREN EIN ÜBERBLICK

SANIERUNG IM INSOLVENZVERFAHREN EIN ÜBERBLICK SANIERUNG IM INSOLVENZVERFAHREN EIN ÜBERBLICK VERFAHRENSABSCHNITTE In der Regel unterteilt sich ein Insolvenzverfahren in 2 Verfahrensabschnitte, das Eröffnungsverfahren und das eigentliche Insolvenzverfahren.

Mehr

ESUG Neues Insolvenzrecht Chancen für die Unternehmenssanierung und Herausforderungen für den steuerlichen Berater

ESUG Neues Insolvenzrecht Chancen für die Unternehmenssanierung und Herausforderungen für den steuerlichen Berater ESUG Neues Insolvenzrecht Chancen für die Unternehmenssanierung und Herausforderungen für den steuerlichen Berater ESUG Stärkung der Gläubigerrechte im Insolvenzverfahren Gestaltungsmöglichkeiten durch

Mehr

Die Reform der Insolvenzordnung nach ESUG, dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung

Die Reform der Insolvenzordnung nach ESUG, dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung Die Reform der Insolvenzordnung nach ESUG, dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen Vortrag von Prof. Manfred Hunkemöller und RA Rolf Weidmann am 28.02.2012 1. Grundlagen Insolvenz

Mehr

Wiederholungsfragen. Erläutern Sie wann ein einfacher/verlängerter/ erweiterter Eigentumsvorbehalt zur Aus- bzw. Absonderung berechtigt!

Wiederholungsfragen. Erläutern Sie wann ein einfacher/verlängerter/ erweiterter Eigentumsvorbehalt zur Aus- bzw. Absonderung berechtigt! Wiederholungsfragen Erläutern Sie wann ein einfacher/verlängerter/ erweiterter Eigentumsvorbehalt zur Aus- bzw. Absonderung berechtigt! Welche Rechtsfolgen kann ein rechtswidriger Eingriff in ein Absonderungsrecht

Mehr

SANIERUNG DURCH SCHUTZSCHIRM ODER (VORLÄUFIGE) EIGENVERWALTUNG LEIPZIG, 19 JUNI 2013 GÖRLITZ, 20. JUNI 2013 REUTLINGEN, 27.

SANIERUNG DURCH SCHUTZSCHIRM ODER (VORLÄUFIGE) EIGENVERWALTUNG LEIPZIG, 19 JUNI 2013 GÖRLITZ, 20. JUNI 2013 REUTLINGEN, 27. SANIERUNG DURCH SCHUTZSCHIRM ODER (VORLÄUFIGE) EIGENVERWALTUNG LEIPZIG, 19 JUNI 2013 GÖRLITZ, 20. JUNI 2013 REUTLINGEN, 27. JUNI 2013 DAS ESUG HAT DIE SANIERUNG VERÄNDERT Das ESUG ist seit 01.03.2012 in

Mehr

Vorläufiger Gläubigerausschuss, Verwalterwahl und Eigenverwaltung

Vorläufiger Gläubigerausschuss, Verwalterwahl und Eigenverwaltung Vorläufiger Gläubigerausschuss, Verwalterwahl und Eigenverwaltung ESUG trifft auf Wirklichkeit Vorl. Gläubigerausschuss (vga) Überblick Einsetzung Aufgaben vga: Überblick EröffnungsA EröffnungsB GlVers

Mehr

Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) aus Steuerberatersicht

Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) aus Steuerberatersicht Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) aus Steuerberatersicht 1 Ausgangspunkt und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfes Vorgaben des Koalitionsvertrages Erleichterung

Mehr

Vereinfachung des Zugangs zur Eigenverwaltung (Umkehrung des Regel- Ausnahme-Verhältnisses);

Vereinfachung des Zugangs zur Eigenverwaltung (Umkehrung des Regel- Ausnahme-Verhältnisses); MERKBLATT Recht und Steuern INSOLVENZRECHTSREFORM - ESUG Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) ist am 1. März 2012 in Kraft getreten. Die Schwerpunkte der Änderungen

Mehr

Rheinischen Gesellschaftsrechtskonferenz Werkstattbericht" zum Schutzschirm ( 270b InsO)

Rheinischen Gesellschaftsrechtskonferenz Werkstattbericht zum Schutzschirm ( 270b InsO) Rheinischen Gesellschaftsrechtskonferenz Werkstattbericht" zum Schutzschirm ( 270b InsO) Düsseldorf, den 24.10.2012 Kernelemente des Schutzschirmverfahrens Zweck des Schutzschirms Verbesserung der Rahmenbedingungen

Mehr

Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO - Gläubigerschutz nach der Insolvenzordnung

Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO - Gläubigerschutz nach der Insolvenzordnung 1. Allgemeines Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO - Gläubigerschutz nach der Insolvenzordnung Das Schutzschirmverfahren ist in 270b InsO geregelt und damit Teil der Regelungen über die Eigenverwaltung

Mehr

Die neue Regelung der Eigenverwaltung

Die neue Regelung der Eigenverwaltung Deutscher Insolvenzverwalterkongress Berlin 2010 Die neue Regelung der Eigenverwaltung Gliederung I. Die Eigenverwaltung nach geltendem Recht ( 270 ff.) - Voraussetzungen für die Eigenverwaltung II. -

Mehr

Schutzschirmverfahren Ein neuer Weg zur Unternehmenssanierung oder brauchen wir ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren?

Schutzschirmverfahren Ein neuer Weg zur Unternehmenssanierung oder brauchen wir ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren? Schutzschirmverfahren Ein neuer Weg zur Unternehmenssanierung oder brauchen wir ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren? Buchalik Brömmekamp Bankentag Düsseldorf, 6. März 2014 Agenda I. Insolvenz als

Mehr

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter 5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Tätigkeit des Steuerberaters

Mehr

ESUG. Dr. Andreas Schmidt, Insolvenzgericht Hamburg Mannheim, 15. Juni 2012

ESUG. Dr. Andreas Schmidt, Insolvenzgericht Hamburg Mannheim, 15. Juni 2012 ESUG Dr. Andreas Schmidt, Insolvenzgericht Hamburg Mannheim, 15. Juni 2012 1 ESUG Kritik am bisherigen Insolvenzregime Übersicht / ESUG n Teilweise Intransparenz des gerichtlichen Verfahrens und der Verwalterauswahl

Mehr

Einführung ESUG. I. Eigenverwaltung / Schutzschirmverfahren

Einführung ESUG. I. Eigenverwaltung / Schutzschirmverfahren Einführung ESUG Zum 01.03.2012 trat das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) in Kraft. Diese Änderungen gelten für alle Unternehmens-Insolvenzverfahren, deren Eröffnung

Mehr

Professionelles Forderungsmanagement als Schutz vor Insolvenz

Professionelles Forderungsmanagement als Schutz vor Insolvenz Professionelles Forderungsmanagement als Schutz vor Insolvenz 5. Structured FINANCE Deutschland Karlsruhe, den 04.11.2009 1 Stahlstraße 17 * 90411 Nürnberg Tel.: 09 11 / 951 285-0 * Fax: 09 11 / 951 285-10

Mehr

comes aktuell Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO

comes aktuell Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO comes aktuell Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO Becker, Bernhard / Bieckmann, Bernhard / Martin, Konrad Einleitung Zum 1. März 2012 ist das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen

Mehr

Gläubigerbeteiligung im Licht des neuen Insolvenzrechts

Gläubigerbeteiligung im Licht des neuen Insolvenzrechts Gläubigerbeteiligung im Licht des neuen Insolvenzrechts Fachverband der Kommunalkassenverwalter Landesarbeitstagung Sindelfingen 2012 1 Die Bedeutung der Insolvenzrechtsreform Die Reform des Insolvenzrechts

Mehr

A Überblick... 10. 1 Die Änderungen des Insolvenzrechts durch das ESUG...10

A Überblick... 10. 1 Die Änderungen des Insolvenzrechts durch das ESUG...10 Inhaltsverzeichnis A Überblick... 10 1 Die Änderungen des Insolvenzrechts durch das ESUG...10 2 Sonstige Änderungen des Insolvenzrechts...10 2.1 Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG)...10 2.2 Gesetz zur Änderung

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 2.1 Wer kann die Eröffnung eines Privatkonkurses. 2.2 Der Schuldner muss zahlungsunfähig

Inhaltsverzeichnis. 2.1 Wer kann die Eröffnung eines Privatkonkurses. 2.2 Der Schuldner muss zahlungsunfähig Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 13 1. Einleitung... 15 2. Die Eröffnung des Privatkonkurses. 17 2.1 Wer kann die Eröffnung eines Privatkonkurses beantragen?... 17 2.2 Der Schuldner muss zahlungsunfähig

Mehr

NEUES AUS DEM INSOLVENZRECHT

NEUES AUS DEM INSOLVENZRECHT NEUES AUS DEM INSOLVENZRECHT Landesarbeitstagung am 14. Juni 2012 in Nürnberg Referent: Diplom-Rechtspfleger Markus Heyner, LL.B. ÜBERBLICK Gesetzesänderungen im Jahr 2011 und 2012 Ausblick auf weitere

Mehr

- Recht aktuell - Kurzinfo Insolvenzrecht

- Recht aktuell - Kurzinfo Insolvenzrecht RECHTSANWÄLTE - Recht aktuell - Kurzinfo Insolvenzrecht Nr. 2 / 25. April 2012 Inkrafttreten des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) Das am 13. Dezember 2011 verkündete

Mehr

Die Insolvenzrechtsreform (ESUG) Echte Chance zur Sanierung!

Die Insolvenzrechtsreform (ESUG) Echte Chance zur Sanierung! Die Insolvenzrechtsreform (ESUG) Echte Chance zur Sanierung! S e i t e 2 Die Insolvenzrechtsreform (ESUG) Die Insolvenzrechtsreform: Echte Chance zur Sanierung! Die Systematik der Krisenbewältigung in

Mehr

Telephone Briefing. Thema: ESUG Neue Möglichkeiten der Unternehmenssanierung

Telephone Briefing. Thema: ESUG Neue Möglichkeiten der Unternehmenssanierung Telephone Briefing Thema: ESUG Neue Möglichkeiten der Unternehmenssanierung Dr. Marco Wilhelm Februar 2012 Partner Tel. +49 69 7941 2731 mwilhelm@mayerbrown.com Mayer Brown is a global legal services provider

Mehr

Neue Regelungen seit 01.07.2014

Neue Regelungen seit 01.07.2014 Infoportal staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen und geeignete Personen gemäß 305 InsO. Die vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens. Neue Regelungen seit 01.07.2014 Verkürzung des Insolvenzverfahrens

Mehr

Qualität und Sicherheit

Qualität und Sicherheit Der Anwalt Im Insolvenzverfahren übernimmt Ihr Anwalt Qualität und Sicherheit die Insolvenzverwaltung die Erstellung oder Prüfung des Insolvenzplanes die Erstellung der Vergleichsrechnung die Erstellung

Mehr

Qualität von Insolvenzanträgen - Neue Herausforderungen an Berater - 3. Deutscher Gläubigerkongress Köln, den 12.06.2014

Qualität von Insolvenzanträgen - Neue Herausforderungen an Berater - 3. Deutscher Gläubigerkongress Köln, den 12.06.2014 Qualität von Insolvenzanträgen - Neue Herausforderungen an Berater - 3. Deutscher Gläubigerkongress Köln, den 12.06.2014 Die Anforderungen an einen Insolvenzantrag ergeben sich aus 13 InsO Das Verfahren

Mehr

Wiederholungsfragen. 2. Voraussetzungen der Anordnung. 21 Das Insolvenzplanverfahren, 217 ff. InsO. 20 II. Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO

Wiederholungsfragen. 2. Voraussetzungen der Anordnung. 21 Das Insolvenzplanverfahren, 217 ff. InsO. 20 II. Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO Wiederholungsfragen Welche Optionen haben die Gesellschafter, wenn sie feststellen, dass die Gesellschaft restrukturierungsbedürftig ist? Wann ist eine Sanierung aus Sicht der Gläubiger sinnvoll? Was ist

Mehr

Überblick über das aktuelle Insolvenzrecht

Überblick über das aktuelle Insolvenzrecht Mönning & Georg Rechtsanwälte Insolvenzverwalter Überblick über das aktuelle Insolvenzrecht Prof. Dr. Martin Dreschers Rechtsanwalt - Insolvenzverwalter Aachen Berlin Cottbus Dortmund Dresden Düsseldorf

Mehr

Die Eigenverwaltung nach ESUG

Die Eigenverwaltung nach ESUG Die Eigenverwaltung nach ESUG Prof. Dr. Lucas F. Flöther Hannover 27. Februar 2012 Ist-Zustand: Anordnung der Eigenverwaltung in weniger als 1 % der Verfahren Jahr Verfahren angeordnete Eigenverwaltung

Mehr

Insolvenz. Chancen und Risiken. Dr. Kai T. Boin Rechtsanwalt, FA f. Steuerrecht, FA f. Handels- u. Gesellschaftsrecht

Insolvenz. Chancen und Risiken. Dr. Kai T. Boin Rechtsanwalt, FA f. Steuerrecht, FA f. Handels- u. Gesellschaftsrecht Insolvenz Chancen und Risiken Dr. Kai T. Boin Rechtsanwalt, FA f. Steuerrecht, FA f. Handels- u. Gesellschaftsrecht Inhalt A. Einleitung B. Überblick C. Aus Gläubigersicht D. Aus Schuldnersicht E. Alternativen

Mehr

Insolvenz. So umgehen Sie die häufigsten Fallen. Dr. Dirk Schulz Ulrich Bert Dr. Holger Lessing. Haufe Mediengruppe Freiburg Berlin München

Insolvenz. So umgehen Sie die häufigsten Fallen. Dr. Dirk Schulz Ulrich Bert Dr. Holger Lessing. Haufe Mediengruppe Freiburg Berlin München Insolvenz So umgehen Sie die häufigsten Fallen Dr. Dirk Schulz Ulrich Bert Dr. Holger Lessing Haufe Mediengruppe Freiburg Berlin München OS Vorwort 8 1 Das Insolvenzverfahren im Überblick 11 1.1 ' Sinn

Mehr

Legal Update Restrukturierung

Legal Update Restrukturierung Legal Update Restrukturierung Grundlegende Reform des deutschen Insolvenzrechts in 2012 durch das ESUG Dr. Michael Nienerza, Dr. Wolfram Desch München, Der Bundestag hat Ende Oktober 2011 das Gesetz zur

Mehr

www.anchor.eu Heidelberg, 19. September 2014 Referent: Tobias Wahl SRH Sanierungskonferenz: ESUG Erfolgsfaktoren für

www.anchor.eu Heidelberg, 19. September 2014 Referent: Tobias Wahl SRH Sanierungskonferenz: ESUG Erfolgsfaktoren für www.anchor.eu Heidelberg, 19. September 2014 Referent: Tobias Wahl SRH Sanierungskonferenz: ESUG Erfolgsfaktoren für das neue insolvenzrechtliche Sanierungsinstrumentarium Auftakt 2 Statistik 10.025 eröffnete

Mehr

129 Abs. 1 InsO 143 Abs. 1 InsO

129 Abs. 1 InsO 143 Abs. 1 InsO Wintersemester 2009/2010 Sanierung von Unternehmen in der Krise Teil 3: - Anfechtung von Kredittilgungen Banksyndikus Arne Wittig, 19. November 2009 Frankfurt am Main 129 Abs. 1 InsO 143 Abs. 1 InsO Rechtshandlungen,

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis 17

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis 17 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 17 A. Einführung 19 I. Problemstellung 19 II. Praktische Relevanz der Eigenverwaltung und Restschuldbefreiung im insolvenzrechtlichen Alltag und aktuelle Reformüberlegungen..

Mehr

Das Insolvenzverfahren aus Gläubigersicht. Zweck und Ablauf des Insolvenzverfahrens sowie wesentliche rechtliche Rahmenbedingungen 08.

Das Insolvenzverfahren aus Gläubigersicht. Zweck und Ablauf des Insolvenzverfahrens sowie wesentliche rechtliche Rahmenbedingungen 08. Das Insolvenzverfahren aus Gläubigersicht Zweck und Ablauf des Insolvenzverfahrens sowie wesentliche rechtliche Rahmenbedingungen 08. April 2010 Einführung Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens 1 Insolvenzordnung

Mehr

Die Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart

Die Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart Die Änderungen Caritasverband e.v. Evangelische Gesellschaft e.v. PräventSozial ggmbh Zweite Insolvenzrechtsreform Insolvenzverfahren 1. Bereits gültige Änderungen seit 19.07.2013 2. Neuregelungen für

Mehr

Neue Sanierungskultur in Deutschland - Mehr Einfluss durch das ESUG

Neue Sanierungskultur in Deutschland - Mehr Einfluss durch das ESUG Neue Sanierungskultur in Deutschland - Mehr Einfluss durch das ESUG von Dr. Johan Schneider Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht Copyright 2013 Bitte beachten Sie, dass alle Rechte, auch die auszugsweise

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr

I. Einleitung 1. II. Handlungsalternativen und -strategien im Überblick 5

I. Einleitung 1. II. Handlungsalternativen und -strategien im Überblick 5 Inhaltsverzeichnis I. Einleitung 1 II. Handlungsalternativen und -strategien im Überblick 5 1. Fortführen und Stillhalten 7 2. Ablösung durch anderes Kreditinstitut 8 3. Kündigen und Abwickeln 8 4. Gewährung

Mehr

1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht

1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht 1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht Prof. Dr. Godehard Kayser Vorsitzender Richter am BGH Jahrestagung 3.6.2016 Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts

Mehr

Instrument: Insolvenzplan

Instrument: Insolvenzplan Instrument: Insolvenzplan Ein Insolvenzplan ist...... ein Vorschlag des Schuldners oder Verwalters, abweichend von der Regelverwertung (Zerschlagung, Liquidierung, übertragende Sanierung) eine andere,

Mehr

Teil 7: - Unternehmenssanierung im Insolvenzverfahren

Teil 7: - Unternehmenssanierung im Insolvenzverfahren Wintersemester 2009/2010 Sanierung von Unternehmen in der Krise Teil 7: - Unternehmenssanierung im Insolvenzverfahren Banksyndikus Arne Wittig, 18. Dezember 2009 Frankfurt am Main Übertragende Sanierung

Mehr

StB K. Der Steuerberater ein kompetenter Ansprechpartner im Insolvenzfall. für die Schuldner Insolvenzgerichte Insolvenzverwalter Gläubiger

StB K. Der Steuerberater ein kompetenter Ansprechpartner im Insolvenzfall. für die Schuldner Insolvenzgerichte Insolvenzverwalter Gläubiger Der Steuerberater ein kompetenter Ansprechpartner im Insolvenzfall StB K Steuerberaterkammer Düsseldorf für die Schuldner Insolvenzgerichte Insolvenzverwalter Gläubiger Leistungsspektrum: betriebswirtschaftliche

Mehr

Der (vorläufige) Gläubigerausschuss

Der (vorläufige) Gläubigerausschuss Der (vorläufige) Gläubigerausschuss Der (vorläufige) Gläubigerausschuss - Überblick 1 2 3 4 5 6 7 Vorbemerkung Arten von Gläubigerausschüssen Mitgliedschaft in einem (vorläufigen) Gläubigerausschuss Rechte

Mehr

5.2.8 Hinweise * für die Tätigkeit des Steuerberaters als Insolvenzverwalter

5.2.8 Hinweise * für die Tätigkeit des Steuerberaters als Insolvenzverwalter 5.2.8 Hinweise * für die Tätigkeit des Steuerberaters als Insolvenzverwalter Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Insolvenzverwaltung

Mehr

Insolvenzplänen. Ansätze zur Haftungsbegrenzung bei Unternehmen in der Krise. Unternehmenssanierung mit. Insolvenzplänen. Wenn Plan B versagt

Insolvenzplänen. Ansätze zur Haftungsbegrenzung bei Unternehmen in der Krise. Unternehmenssanierung mit. Insolvenzplänen. Wenn Plan B versagt Unternehmenssanierung mit Unternehmenssanierung mit Insolvenzplänen Insolvenzplänen PKL Team Restrukturierung Wenn Plan B versagt Ansätze zur Haftungsbegrenzung bei Unternehmen in der Krise Referenten

Mehr

Insolvenzrecht SS 2014 Skriptum Nr. 1 Allgemeine Informationen

Insolvenzrecht SS 2014 Skriptum Nr. 1 Allgemeine Informationen RHEINISCHE FRIEDRICH-WILHELMS- UNIVERSITÄT BONN Fachbereich Rechtswissenschaft Prof. Dr. Moritz Brinkmann, LL.M. (McGill) Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, dt. und europ. Zivilverfahrensrecht sowie Insolvenzrecht

Mehr

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 7. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im Juni 2014 1 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3 1. Außergerichtliche

Mehr

So funktioniert Eigenverwaltung WAS IST EIGENVERWALTUNG? INHALT WWW-ADRESSEN. Hintergründe. Stand: 15.07.2009

So funktioniert Eigenverwaltung WAS IST EIGENVERWALTUNG? INHALT WWW-ADRESSEN. Hintergründe. Stand: 15.07.2009 Stand: 15.07.2009 Hintergründe So funktioniert Eigenverwaltung WAS IST EIGENVERWALTUNG? Die Insolvenzordnung sieht vor, dass der Schuldner mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis

Mehr

Das Unternehmen in Krise und Insolvenz

Das Unternehmen in Krise und Insolvenz Das Unternehmen in Krise und Insolvenz Stolpersteine für den Berater Veranstaltungsort: 01. Oktober 2015 in München Manuela Richert Rechtsanwältin, München Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden

Mehr

7. DEUTSCHER INSOLVENZRECHTSTAG 2010

7. DEUTSCHER INSOLVENZRECHTSTAG 2010 7. DEUTSCHER INSOLVENZRECHTSTAG 2010 - WISSENSCHAFT, RECHTSPRECHUNG, PRAXIS - 17. bis 19. MÄRZ 2010 Workshop II: Das neue Pfändungsschutzkonto und 850i ZPO Dipl. Rechtspfleger Ulrich Adam, Amtsgericht

Mehr

Personengesellschaftsrecht II. # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung

Personengesellschaftsrecht II. # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung Personengesellschaftsrecht II # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung Auflösungsgründe Kündigung durch Gesellschafter ( 723 BGB) grds. immer möglich, auch ohne wichtigen Grund Ausnahmen: Gesellschaft

Mehr

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG) Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen

Mehr

Privatinsolvenz. Schuldenbereinigung Restschuldbefreiung Insolvenzplan. von. Dr. Andreas Schmidt. Richter am Amtsgericht Hamburg

Privatinsolvenz. Schuldenbereinigung Restschuldbefreiung Insolvenzplan. von. Dr. Andreas Schmidt. Richter am Amtsgericht Hamburg Privatinsolvenz Schuldenbereinigung Restschuldbefreiung Insolvenzplan von Dr. Andreas Schmidt Richter am Amtsgericht Hamburg 4. völlig neu bearbeitete Auflage 2014 Überblick zum Werk Die Privatinsolvenz

Mehr

Insolvenzgeldvorfinanzierung (IGV) Insolvenzgeld und Insolvenzgeldvorfinanzierung

Insolvenzgeldvorfinanzierung (IGV) Insolvenzgeld und Insolvenzgeldvorfinanzierung Insolvenzgeldvorfinanzierung (IGV) Insolvenzgeld und Insolvenzgeldvorfinanzierung Inhaltsangabe A) Grundsätzliches - zeitlicher Ablauf - sonstige Themen B) Was ändert sich durch ESUG? - Risiken für die

Mehr

3: Eröffnung des Verfahrens

3: Eröffnung des Verfahrens 3: Eröffnung des Verfahrens A. Eröffnungsvoraussetzungen B. Eröffnungsverfahren Folie 25 Insolvenzeröffnungsvoraussetzungen Antrag, 13 ff. InsO - Antragsrecht - Antragspflicht Insolvenzgrund, 16 ff. InsO

Mehr

Die Eigenverwaltung und das Schutzschirmverfahren

Die Eigenverwaltung und das Schutzschirmverfahren Die Eigenverwaltung und das Schutzschirmverfahren Vortrag von Dr. iur. Benjamin Webel, Richter am Amtsgericht Ulm, am 6.5.2013 an der Deutschen Richterakademie in Trier 1 Dr.iur. Webel Vor Einführung des

Mehr

Prüfe dein Wissen: PdW 33. Insolvenzrecht. von Prof. Dr. Ulrich Ehricke, Dr. Kristof Biehl. 2. Auflage. Verlag C.H.

Prüfe dein Wissen: PdW 33. Insolvenzrecht. von Prof. Dr. Ulrich Ehricke, Dr. Kristof Biehl. 2. Auflage. Verlag C.H. Prüfe dein Wissen: PdW 33 Insolvenzrecht von Prof. Dr. Ulrich Ehricke, Dr. Kristof Biehl 2. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 406 65307 0 Zu Leseprobe

Mehr

ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht

ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht Der Bauträgervertrag in der Insolvenz des Unternehmers (Rechtslage in Deutschland) Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Überblick über

Mehr

rat Insolvenz des Arbeitgebers Informationen und Tipps für Beschäftigte

rat Insolvenz des Arbeitgebers Informationen und Tipps für Beschäftigte rat Insolvenz des Arbeitgebers Informationen und Tipps für Beschäftigte DGB Bundesvorstand Bereich Arbeits- und Sozialrecht August 2013 Was Sie wissen müssen: eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger

Mehr

Der Eröffnungsantrag als verfahrens(ein)leitendes Instrument

Der Eröffnungsantrag als verfahrens(ein)leitendes Instrument Kreuznacht R E C H T S A N W Ä L T E Beiträge zum Sanierungs- und Insolvenzrecht Beitrag 1: Der Eröffnungsantrag als verfahrens(ein)leitendes Instrument Der eröffnungsantrag als verfahrens- (ein)leitendes

Mehr

33. Mietrechtstage des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Mietzahlung in der Insolvenz des Mieters

33. Mietrechtstage des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Mietzahlung in der Insolvenz des Mieters 33. Mietrechtstage des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Mietzahlung in der Insolvenz des Mieters Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Überblick: Auswirkungen des Insolvenzverfahrens

Mehr

Ernst / sch 503 13. September 2012. wir bedanken uns für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu IDW ES 9 Bescheinigung nach 270b InsO.

Ernst / sch 503 13. September 2012. wir bedanken uns für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu IDW ES 9 Bescheinigung nach 270b InsO. WirtschaftsTreuhand GmbH, Postfach 80 11 54, 70511 Stuttgart IDW Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. Herrn Prof. Dr. Naumann Herrn Prof. Dr. Groß Herrn Dr. Solmecke Postfach 32 05 80 40420

Mehr

Arbeitnehmerrechte in der Insolvenz - Die Insolvenzrechtsreform als Chance?

Arbeitnehmerrechte in der Insolvenz - Die Insolvenzrechtsreform als Chance? Arbeitnehmerrechte in der Insolvenz - Die Insolvenzrechtsreform als Chance? Vortrag vom 5. Juli 2012 RA Gordon Rapp - RA David Schweizer Gliederung I. Privilegien der Arbeitnehmer in der Konkursordnung

Mehr

Übersicht der wichtigsten Begriffe in einem Insolvenzverfahren

Übersicht der wichtigsten Begriffe in einem Insolvenzverfahren Übersicht der wichtigsten Begriffe in einem Insolvenzverfahren Absonderung Absonderung ist das Recht eines Gläubigers, dessen Forderung durch Belastung von Vermögen mit Sicherungsrechten gesichert ist

Mehr

Abschlussfall zum Lieferantenbetrug (auch zu 283 StGB)

Abschlussfall zum Lieferantenbetrug (auch zu 283 StGB) Abschlussfall zum Lieferantenbetrug (auch zu 283 StGB) A ist Geschäftsführer der G-GmbH. Deren Verbindlichkeiten übersteigen den Wert ihres Vermögens beträchtlich, so dass keine Wahrscheinlichkeit besteht,

Mehr

Das Altlastenproblem in der Praxis des Insolvenzverwalters von Rechtsanwalt Dr. Nils Brückelmann Blesinger Wischermann & Partner, Wuppertal

Das Altlastenproblem in der Praxis des Insolvenzverwalters von Rechtsanwalt Dr. Nils Brückelmann Blesinger Wischermann & Partner, Wuppertal Das Altlastenproblem in der Praxis des Insolvenzverwalters von Rechtsanwalt Dr. Nils Brückelmann Blesinger Wischermann & Partner, Wuppertal 1. Einleitung: Der Insolvenzverwalter, Sündenbock oder Goldesel?

Mehr

Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner - Verbraucherinsolvenzverfahren -

Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner - Verbraucherinsolvenzverfahren - ALLGEMEINE RECHTSFRAGEN - R23 Stand: April 2004 Ihr Ansprechpartner Thomas Teschner E-Mail thomas.teschner@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-200 Fax (0681) 9520-288 Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner

Mehr

Inhaltsübersicht. Vorwort Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis

Inhaltsübersicht. Vorwort Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis Inhaltsübersicht Vorwort Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis V XI XVII Einleitung 1 I. Wirtschaft und Insolvenz 13 II. Wirksame Risikovorsorge durch Gläubiger und Schuldner 25 III. Der rechtliche Rahmen

Mehr

Finanzierungsoptionen für ein Kreditinstitut im Insolvenzeröffnungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung der unechten Massekredite

Finanzierungsoptionen für ein Kreditinstitut im Insolvenzeröffnungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung der unechten Massekredite Finanzierungsoptionen für ein Kreditinstitut im Insolvenzeröffnungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung der unechten Massekredite Gliederung 1. Ausgangslage und grundsätzliche Überlegungen 2. Begründung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 8/10 BESCHLUSS vom 20. Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel,

Mehr

Vorwort... Inhaltsverzeichnis...

Vorwort... Inhaltsverzeichnis... Inhaltsübersicht Vorwort... Inhaltsverzeichnis... V IX 1. Kapitel Einführung... 1 2. Kapitel Grundsätzliche Fragen zur Privatinsolvenz... 3 3. Kapitel Einzelne Fragen in der Privatinsolvenz... 27 4. Kapitel

Mehr

Seite drucken APOTHEKE ADHOC Seite 1 von 2 Veröffentlicht auf APOTHEKE ADHOC http://www.apotheke-adhoc.de Startseite» Nachrichten» Apothekenpraxis INSOLVENZVERFAHREN Freigabe für insolventen Apotheker

Mehr

GAB. Versagensgründe. Ein Antrag auf Restschuldbefreiung ist zu versagen, wenn

GAB. Versagensgründe. Ein Antrag auf Restschuldbefreiung ist zu versagen, wenn Versagensgründe Vor dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens müssen verschiedene Dinge geprüft werden, damit im späteren Verfahren keine Risiken bezüglich der beabsichtigten Restschuldbefreiung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

Rechtliche Grundlagen des Jahresabschlusses

Rechtliche Grundlagen des Jahresabschlusses www.boeckler.de August 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Rechtliche Grundlagen des Jahresabschlusses Kapitel 7 Insolvenz und Jahresabschluss Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse: Informationen

Mehr

Neue Chancen für Unternehmen in der Krise

Neue Chancen für Unternehmen in der Krise Neue Chancen für Unternehmen in der Krise Sanierung unter Insolvenzschutz IHK Ostbrandenburg Frankfurt (Oder), den 24.06.2014 Agenda I. II. Verfahrensvorbereitung [ 2 ] Bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit

Mehr

Modernes Insolvenzrecht

Modernes Insolvenzrecht Modernes Insolvenzrecht Ausgewählte Aspekte zu Qualitätsanforderungen des Insolvenzgerichts und zur Massemehrung und zur Haftungsvermeidung bei vorläufiger Eigenverwaltung München-Frankfurt-Hamburg-Berlin-Köln

Mehr

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT Die Ehescheidung nach dem polnischen Recht erfolgt nach dem Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch (Kodeks Rodzinny i Opiekuńczy). Man muss hierbei zwischen der Scheidung

Mehr

Das Regelinsolvenzverfahren

Das Regelinsolvenzverfahren Das Regelinsolvenzverfahren für (auch ehemals) selbständige Personen Die Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle des Saarpfalz-Kreises informiert Das Regelinsolvenzverfahren für natürliche Personen ist

Mehr

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit

Mehr

Der Steuerberater ein kompetenter Ansprechpartner im Insolvenzfall für die Schuldner Insolvenzgerichte Insolvenzverwalter Gläubiger

Der Steuerberater ein kompetenter Ansprechpartner im Insolvenzfall für die Schuldner Insolvenzgerichte Insolvenzverwalter Gläubiger Der Steuerberater ein kompetenter Ansprechpartner im Insolvenzfall für die Schuldner Insolvenzgerichte Insolvenzverwalter Gläubiger Leistungsspektrum: betriebswirtschaftliche Beratung im Vorfeld der Insolvenz

Mehr

Neue Möglichkeiten des Insolvenzrechts für den Schuldner

Neue Möglichkeiten des Insolvenzrechts für den Schuldner Neue Möglichkeiten des Insolvenzrechts für den Schuldner Vorläufige Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren und vorl. Gläubigerausschuss von Dr. Martin Moderegger, Fachanwalt für Insolvenzrecht Hannover/Kassel/Erfurt/Fulda

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 4123-1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) 3. Aktualisierung 2009 (1. September 2009) Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter

Mehr

Generalthema: Ausgewählte Fragen der Fremdfinanzierung

Generalthema: Ausgewählte Fragen der Fremdfinanzierung Institut für Geld- und Kapitalverkehr der Universität Hamburg Prof. Dr. Hartmut Schmidt Seminar zur Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre und Bankbetriebslehre Wintersemester 1999/2000 Zuständiger Mitarbeiter:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 284/08 BESCHLUSS vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Schutz vor missbräuchlichen Insolvenzverträgen

Schutz vor missbräuchlichen Insolvenzverträgen Mgr. Jana Payne, M.iur.comp. JUDr. Jiří Voda, LL.M. Schutz vor missbräuchlichen Insolvenzverträgen Aktuelle Entwicklung im Insolvenzrecht 13.02.2012 Prag DTIHK - Arbeitskreis Recht und Steuern Giese &

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

1. VERBRAUCHER IM SINNE DER INSOLVENZORDNUNG

1. VERBRAUCHER IM SINNE DER INSOLVENZORDNUNG MERKBLATT Recht und Steuern VERBRAUCHERINSOLVENZVERFAHREN: HINWEISE FÜR EHEMALS SELBSTSTÄNDIGE Die Insolvenzordnung räumt Schuldnern die Möglichkeit ein, sich durch ein Insolvenzverfahren mit anschließender

Mehr