ESUG Neues Insolvenzrecht Chancen für die Unternehmenssanierung und Herausforderungen für den steuerlichen Berater

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1 ESUG Neues Insolvenzrecht Chancen für die Unternehmenssanierung und Herausforderungen für den steuerlichen Berater

2 ESUG Stärkung der Gläubigerrechte im Insolvenzverfahren Gestaltungsmöglichkeiten durch das Schutzschirmverfahren Rechtsanwalt Dr. Matthäus Rösch Fachanwalt für Insolvenzrecht und Insolvenzverwalter 2

3 Einleitung: drei wesentliche Änderungen Vorläufiger Gläubigerausschuss Ausbau und Straffung Insolvenzplanverfahren Stärkung Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren 3

4 I. Der vorläufige Gläubigerausschuss im Insolvenzeröffnungsverfahren 4

5 Vorläufiger Gläubigerausschuss Die Situation vor Einführung des ESUG 5

6 Vorläufiger Gläubigerausschuss Sog. Muss-Ausschuss, 22a Abs. 1 InsO Voraussetzung für das vorangegangene Geschäftsjahr (zwei von drei Merkmalen): mindestens ,00 Bilanzsumme nach Abzug des Fehlbetrages gem. 268 Abs. 3 HGB; mindestens ,00 Umsatzerlöse; mindestens 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt. 6

7 Vorläufiger Gläubigerausschuss Sog. Soll-Ausschuss, 22a Abs. 2 InsO Voraussetzungen: Antrag des Schuldners, des vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines Gläubigers. Hier (anders als bei 22a Abs. 1 InsO): Benennung von Personen erforderlich, die als Mitglieder in Betracht kommen. Vorlage von Einverständnis- und Annahmeerklärungen. 7

8 Vorläufiger Gläubigerausschuss Ausnahmsweise kein vorläufiger Gläubigerausschuss gem. 22a Abs. 3 InsO, wenn Geschäftsbetrieb eingestellt; Einsetzung unverhältnismäßig im Hinblick auf die zu erwartende Masse; nachteilige Veränderung der Vermögenslage durch die mit der Einsetzung verbundene Verzögerung. 8

9 Vorläufiger Gläubigerausschuss Besetzung des und Anforderungen an den vorläufigen Gläubigerausschuss, 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a, 67 Abs. 2, InsO 67 Abs. 2 InsO, also regelmäßig mindestens zwei Personen (BGH ZIP 1994, 46); 67 Abs. 3 InsO, wonach auch Nichtgläubiger Mitglied sein können, gilt nicht. Ausreichend ist, wenn Insolvenzgläubigereigenschaft erst mit Eröffnung entsteht, 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a InsO (Beispiele: Kredit- und Kautionsversicherer, PSVaG). 9

10 Vorläufiger Gläubigerausschuss Beteiligung bei Auswahl des (vorl.) Insolvenzverwalters, 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 56a InsO Stellungnahme zu den Anforderungen, die an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu stellen sind, und zur Person des vorläufigen Insolvenzverwalters. Keine Anhörung bei nachteiliger Veränderung der Vermögenslage des Schuldners. 10

11 Vorläufiger Gläubigerausschuss Beteiligung bei Auswahl des (vorl.) Insolvenzverwalters, 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 56a InsO Unterbreiten eines einstimmigen Vorschlages zur Person des vorläufigen Insolvenzverwalters ( 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 56a Abs. 2 InsO. Bei Abweichung vom Vorschlag: kein Rechtsbehelf. Möglichkeit des eingesetzten, aber nicht angehörten vorläufigen Gläubigerauschusses, in erster Sitzung eine andere Person zum vorläufigen Insolvenzverwalter zu wählen, 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 56a Abs. 3 InsO. 11

12 Vorläufiger Gläubigerausschuss Praxistipps Vorgaben zu den Antragsunterlagen ( 13 InsO) sind einzuhalten; Benennung der Mitglieder des vorl. GLA mit Insolvenzantragstellung samt Einverständniserklärungen; ggf. konstituierende Sitzung des vorl. GLA unter dem Vorbehalt einer gerichtl. Bestellung; Abstimmung Vorschlag vorl. IV im Vorfeld - auch mit Insolvenzgericht. 12

13 Vorläufiger Gläubigerausschuss Fazit und Bewertung 13

14 II. Ausbau und Straffung des Insolvenzplanverfahrens 14

15 Insolvenzplanverfahren Die Situation vor Einführung des ESUG 15

16 Insolvenzplanverfahren Die wichtigsten Neuerungen 16

17 Insolvenzplanverfahren Gesellschafter ( Anteilsinhaber ) können in den Insolvenzplan einbezogen werden, 217 Abs. 2 InsO; - In diesem Fall stellen die Gesellschafter eine eigene Gläubigergruppe i.s.d. 222 InsO dar 17

18 Insolvenzplanverfahren Ermöglichung von Kapitalmaßnahmen, 225a InsO - Grundsätzlich bleiben die Rechte der Anteilsinhaber vom Plan unberührt. - Im Plan kann jedoch jede gesellschaftsrechtlich zulässige Regelung getroffen werden, insbesondere: Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft, Übertragung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten. 18

19 Insolvenzplanverfahren Debt-Equity-Swap, 225a Abs. 2 InsO Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital: Wirkung/Interessenlage: - Beseitigung bilanzieller Überschuldung und Reduzierung Zinsbelastung. - Gläubiger erhält Gesellschafterstellung und kann Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens nehmen. - Partizipation an zukünftigen Wertsteigerungen. - Ablauf: Grundsätzlich gleicher Ablauf wie außerhalb des Insolvenzverfahrens 19

20 Insolvenzplanverfahren Ausschluss des Differenzhaftungsrisikos Abbau von Blockadepotential - Einschränkung des Minderheitenschutzes - Höhere Hürde hinsichtlich Zugehörigkeit von Rechtsmitteln und Maßnahmen des Vollstreckungsschutzes - Verjährung tritt früher ein 20

21 Insolvenzplanverfahren Fazit und Bewertung 21

22 III. Stärkung der Eigenverwaltung und Einführung eines Schutzschirmverfahrens 22

23 Eigenverwaltung Die Eigenverwaltung in neuem Licht 23

24 Eigenverwaltung Erleichterte Anordnung der Eigenverwaltung Ablehnung der Eigenverwaltung zukünftig nur noch, wenn konkrete Umstände bekannt sind, die Nachteile für die Gläubiger erwarten lassen ( 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Faktisch Umkehr des Regel-/Ausnahmeverhältnisses. Wenn vorläufiger Gläubigerausschuss Eigenverwaltung einstimmig unterstützt, gilt die Anordnung nicht als nachteilig ( 270 Abs. 3 S. 2 InsO). Ablehnung schriftlich zu begründen ( 270 Abs. 4 InsO) / Kein Rechtsmittel gegen Entscheidung des Gerichts. 24

25 Eigenverwaltung Änderungen im Eröffnungsverfahren Bei fehlender offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Antrags auf Eigenverwaltung keine Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, sondern eines vorläufigen Sachwalters. 25

26 Das Schutzschirmverfahren Wesentliche Neuerung in der InsO Vorbereitungsverfahren für eine Sanierung des Rechtsträgers durch Insolvenzplan in Kombination mit Eigenverwaltung. Kein eigenständiges Sanierungsverfahren, sondern Festlegung besonderer Regelungen für das vorläufige Verfahren. 26

27 Das Schutzschirmverfahren Einleitung des Schutzschirmverfahrens gem. 270b InsO I Antrag auf Insolvenzeröffnung ( 13 InsO); Antrag auf Eigenverwaltung ( 270a InsO); Antrag auf Bestimmung einer Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans; Vorlage einer mit Gründen versehenen Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegen und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist ( 270b Abs. 1 S. 3 InsO). 27

28 Das Schutzschirmverfahren Einleitung des Schutzschirmverfahrens gem. 270b InsO II Einsetzung eines Sachverständigen: wohl (-). Bei Vorliegen der Voraussetzungen: Anordnung Eigenverwaltung und Bestimmung Frist zur Vorlage Insolvenzplan durch das Gericht. 28

29 Das Schutzschirmverfahren Bestellung des vorläufigen Sachwalters Gleichzeitig mit Beschluss zur Anordnung der Eigenverwaltung bestellt das Gericht einen vorläufigen Sachwalter (270a Abs. 2 S. 1 InsO); Personenverschieden vom Aussteller der Bescheinigung; Vorschlag des Schuldners ist zu berücksichtigen, außer vorgeschlagene Person ist offensichtlich ungeeignet àgerichtlicher Einfluss stark reduziert; Kein vorl. Insolvenzverwalter. 29

30 Das Schutzschirmverfahren Beendigung des Schutzschirmverfahrens Ablauf der Frist zur Vorlage des Insolvenzplans àumsetzung Insolvenzplan im eröffneten Verfahren. Aufhebung vor Fristablauf, wenn - die angestrebte Sanierung aussichtslos geworden ist; - der vorl. Gläubigerausschuss die Aufhebung mit Kopfmehrheit beantragt; oder - bei Fehlen eines vorläufigen Gläubigerausschusses ein absonderungsberechtigter Gläubiger oder Insolvenzgläubiger dies beantragt und Umstände bekannt werden, dass die Fortführung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führt. 30

31 Das Schutzschirmverfahren Fazit und Bewertung 31

32 Die Herausforderung für den steuerlichen Berater vor und während des Schutzschirmverfahrens Rechtsanwalt Armin Schneider, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Fachanwalt für Steuerrecht 32

33 Einleitung seit ESUG: Positiver Umbruch zu einer neuen Sanierungskultur? Scheme of Arrangement? Aufbruch zu neuen Ufern? 33

34 I. Die Situation vor dem Schutzschirmverfahren 34

35 Die Situation vor dem Schutzschirmverfahren Schutzschirmverfahren kein eigenständiger Verfahrensabschnitt; Zielvorstellung des Gesetzgebers war, dem sanierungswilligen Schuldner Zeit zu geben, sich auf die Eigenverwaltung und ein Insolvenzplanverfahren vorzubereiten; 35

36 Folgende Anträge sind zwingend kumulativ zu stellen: 1. Antrag auf Eröffnung Insolvenzverfahren; 2. Antrag auf Anordnung Eigenverwaltung; 3. Antrag auf Bestimmung einer Frist zur Vorlage des Insolvenzplans. 36

37 Die Situation vor dem Schutzschirmverfahren 270b InsO Vorbereitung einer Sanierung (1) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt und die Eigenverwaltung beantragt und ist die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos, so bestimmt das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans. Die Frist darf höchstens drei Monate betragen. Der Schuldner hat mit dem Antrag eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorzulegen, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. ( ) 37

38 Die Situation vor dem Schutzschirmverfahren Schema Bescheinigung nach 270b Abs. 1 S. 3 Inso n.f. (1) Anforderungen an Aussteller: (a) berufliche Qualifikation und (b) tatsächliche Qualifikation. (2) Gegenstand der Bescheinigung: (a) Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit - keine Zahlungsunfähigkeit, (b) offensichtlich nicht aussichtslose Sanierung (3) Fakultativ: Vorschlag Person des Sachwalters. 38

39 II. Haftungsfragen 39

40 Haftungsfragen (1) Allgemeine Haftungsaspekte gegenüber Mandant (2) Haftung gegenüber Dritten? (a) Haftung aus konkludentem Auskunftsvertrag? (b) Haftung aus Vertrag mit Drittbegünstigung? (aa) echter Vertrag zugunsten Dritter (bb) Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (3) Strafrechtliche Haftung? 40

41 II. Praxistipps 41

42 Praxistipps (1) Aus Gläubigersicht: frühzeitige Risikoanalyse vorbeugende Kündigungsverhalten; Wahrnehmung der Gläubigerrecht im vorläufigen Gläubigerausschuss; frühzeitiger Kundenkontakt, um Sanierungschancen im Schutzschirmverfahren zu steuern. 42

43 (2) Aus Beratersicht: neben allgemeiner Insolvenzantragspflicht muss auf neue Gestaltungsmöglichkeiten hingewiesen werden; die Ausstellung einer falschen Bescheinigung birgt erhebliche Haftungsrisiken in sich; frühzeitiger Kontakt zu Großgläubigern notwendig. 43

44 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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