Die Eigenverwaltung nach ESUG
|
|
- Karoline Althaus
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Die Eigenverwaltung nach ESUG Prof. Dr. Lucas F. Flöther Hannover 27. Februar 2012
2 Ist-Zustand: Anordnung der Eigenverwaltung in weniger als 1 % der Verfahren Jahr Verfahren angeordnete Eigenverwaltung Absolut Anteil in % , , , , , ,67 Quelle: Statistisches Bundesamt (ZIP 2011, S. 1337) Vom Ziegenbock, der keinen guten Gärtner abgibt -2-
3 Ziel: Steigerung durch ESUG Verbesserung der Sanierungschancen durch: Vereinfachung des Zugangs zur Eigenverwaltung stärkerer Einfluss der Gläubiger im Eigenverwaltungsverfahren Planungssicherheit für Schuldner -3-
4 A. Eigenverwaltung I. Vorteile der Eigenverwaltung Unternehmen behält bisherige Leitung (Nutzung Kenntnisse, Wissen, Erfahrung Verkürzung der Einarbeitungszeit) höhere Quote aufgrund geringerer Vergütungskosten für Sachwalter durch persönliche Weiterführung Stärkung des Vertrauens der Gläubiger/Lieferanten und Kunden Anreiz für frühzeitige Insolvenzantragstellung -4-
5 Voraussetzungen: II. Anordnung der Eigenverwaltung wie nach altem Recht gemäß 270 InsO (neu) Antrag des Schuldners notwendig neu: Es dürfen keine konkreten Umstände bekannt sein, die zu Nachteilen für die Gläubiger führen werden (Unklarheiten gehen nicht mehr zu Lasten des Schuldners; Beauftragung eines Sachverständigen zulässig?; reine Verfahrensverzögerung = Nachteil? Erkennen die Gläubiger, dass Schuldner nachteilige Verfügungen treffen wird unverzügliche Information des Insolvenzgerichts Schutzschrift!) (Beispiele: Unzuverlässigkeit des Schuldners, Hinweise auf Insolvenzverschleppung, keine ordnungsgemäße Buchführung, erhebliche Rückstände bei Sozialabgaben oder Steuern ausgeschlossen bei Implementierung eines Insolvenzprofis in Geschäftsleitung?) bei Fremdantrag keine Zustimmung des antragstellenden Gläubigers mehr nötig -5-
6 II. Anordnung der Eigenverwaltung (Forts.) vorläufiger Gläubigerausschuss hat Gelegenheit zur Äußerung, bevor das Gericht über den Antrag entscheidet, sofern dies nicht offensichtlich zur nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners führt ( 270 Abs. 3 Satz 1 InsO (neu)) bei Unterstützung des Antrags durch einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses unwiderlegbare Vermutung: kein Nachteil für die Gläubiger zu erwarten ( 270 Abs. 3 Satz 2 InsO (neu)) bei Ablehnung des Antrags durch Gericht: Erforderlichkeit einer Begründung ( 270 Abs. 4 InsO (neu); entsprechend 27 Abs. 2 Nr. 5 InsO (neu)) gegen die Entscheidung existiert kein Rechtsmittel; aber: Möglichkeiten nach 271, 272 InsO (neu) letzte Instanz : Gläubigerversammlung (deshalb auch keine zu starken Anforderungen an die Begründung der Ablehnung) -6-
7 III. Das Eröffnungsverfahren Gericht soll nach 270a Abs. 1 InsO (neu) von Anordnung eines Verfügungsverbotes und Anordnung, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, absehen, sofern: schuldnerischer Antrag auf Verfahrenseröffnung und Antrag auf Eigenverwaltung gemeinsam gestellt wurden und Antrag auf Eigenverwaltung nicht offensichtlich aussichtslos ist Problem: Definition der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ; inzidente Prüfung, ob Nachteile für Gläubiger zu erwarten ( 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO (neu)), Nachforschungen des Gerichts zulässig und sinnvoll bei Vorliegen der Voraussetzungen dennoch Ermessen des Gerichts, da Soll- Vorschrift (Schadet Anordnung der schwachen vorläufigen Verwaltung dem Eigenverwaltungsverfahren?) -7-
8 Vorteilhaft: III. Das Eröffnungsverfahren (Forts.) frühzeitige Kontaktaufnahme des Schuldners mit Gläubigern und Gericht; Überzeugungsarbeit leisten! Verbindung des Antrags auf Eigenverwaltung mit prepackaged-plan -8-
9 IV. Der vorläufige Sachwalter bei Absehen des Gerichts von klassischen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen Bestellung eines vorläufigen Sachwalters anstelle des vorläufigen Insolvenzverwalters ( 270a Abs. 1 S. 2 InsO (neu)): keine speziellen Regelungen zu Befugnissen, jedoch entsprechende Anwendung von 274, 275 InsO (neu) Problem: keine Regelung zur Vergütung Vorschläge: 11, 12 InsVV (entsprechend vorläufiger Insolvenzverwalter oder Sachwalter mit Abschlägen) -9-
10 V. Möglichkeit zur Antragsrücknahme nach Hinweis des Gerichts ( 270a Abs. 2 InsO (neu)) Voraussetzungen: Insolvenzantragstellung bei drohender Zahlungsunfähigkeit Gericht sieht Voraussetzungen der Eigenverwaltung nicht für gegeben (wohl nur durch Sachverständigen feststellbar) Gericht erteilt Hinweis, dass Voraussetzungen nicht gegeben sind daraufhin Möglichkeit Eigenantrag zurückzunehmen Ziel: Anreiz für frühzeitige Insolvenzantragstellung dadurch: Erhöhung der Sanierungschancen (BT-Drs. 17/5712, S. 39) -10-
11 bedeutsam nur für Einzelkaufleute und freiberufliche Unternehmer, da keine Antragspflicht nach 15a InsO und drohende Zahlungsunfähigkeit meist mit Überschuldung einhergeht; außerdem: Rückweg versperrt ; heutige Praxis: Schattendasein der drohenden Zahlungsunfähigkeit als Eröffnungsgrund Anträge wegen drohender Zahlungsunfähigkeit Jahr Verfahren absolut Anteil in % , , , , , ,53 Quelle: Statistisches Bundesamt (ZIP 2011, S. 1337) -11-
12 VI. Anspruch auf Anordnung der Eigenverwaltung Hat der Schuldner einen verfassungsmäßig gewährleisteten Anspruch auf die Eigenverwaltung? Verhältnismäßigkeit: Eigenverwaltung ist milderes Mittel Grenze: Art. 14 GG der Gläubiger -12-
13 VII. Mitwirkung der Überwachungsorgane Klarstellung des Verhältnisses des Aufsichtsrates, der Gesellschafterversammlung und ähnlicher Organe zur Geschäftsführung des Schuldners: 276a InsO (neu) kein Einfluss auf die Geschäftsführung des Schuldners Möglichkeit Mitglieder der Geschäftsleitung abzuberufen oder neu zu bestellen jedoch Zustimmung des Sachwalters notwendig Verweigerung der Zustimmung durch Sachwalter nur dann zulässig, wenn Entscheidung der Organe zu Nachteilen für die Gläubiger führt -13-
14 VIII. Mehrheitserfordernisse für nachträgliche Anordnung und Aufhebung der Eigenverwaltung nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung: Voraussetzung = Antrag der Gläubigerversammlung mit Kopf- und Summenmehrheit + Zustimmung des Schuldners auch für Aufhebung der Eigenverwaltung auf Antrag der Gläubigerversammlung beide Mehrheiten notwendig ohne Kopfund Summenmehrheit also keine Aufhebung; allerdings kann einzelner Gläubiger Antrag auf Aufhebung stellen, sofern ihm persönlich Nachteile drohen ( 272 Abs. 1 Nr. 2 InsO (neu)) Kontrolle über 78 InsO? BGH v (IX ZB 64/10): Nein! A.A. Flöther/Gelbrich in ZIP 2011, S
15 IX. Erschwerte Aufhebung der Eigenverwaltung auf Antrag eines Gläubigers nach 272 Abs. 1 Nr. 2 InsO (neu) Wegfall der Anordnungsvoraussetzung 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO (neu) = es dürfen keine Umstände bekannt sein, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird Antragsteller müssen persönlich erhebliche Nachteile drohen Glaubhaftmachung beider Umstände ( 272 Abs. 2 S. 1 InsO (neu)) -15-
16 IX. Exkurs: Haftung im Eigenverwaltungsverfahren Haftung des Sachwalters: Verweis auf Vorschriften zur Haftung des Insolvenzverwalters ( 274 Abs. 1 InsO (neu)); 60 und 62 InsO gelten entsprechend jedoch nur anwendbar unter Beachtung der geringeren Einflussmöglichkeiten und veränderten Aufgaben des Sachwalters (daher auch kein Verweis auf 61 InsO) allerdings Haftung nach 61 InsO über 277 Abs. 1 S. 3 InsO evtl. darüberhinausgehend analog, wenn Sachwalter aufgrund seiner Kompetenz Masseverbindlichkeiten begründet? -16-
17 IX. Exkurs: Haftung im Eigenverwaltungsverfahren (Forts.) Insolvenzspezifische Haftung des Schuldners: Problem: verfügt aufgrund von 35 Abs. 1 InsO nicht über von der übrigen Haftungsmasse losgelöstes Vermögen; Haftung nach 60 ff. InsO überhaupt sinnvoll? Gesetzeswortlaut: ausdrückliche Anordnung der Haftung des Sachwalters nach 61 und 62 InsO über 274 Abs. 1 InsO (neu) keine Regelung zur Haftung des Schuldners Sind Positionen des Schuldners und des Insolvenzverwalters vergleichbar? Haftung nach allgemeinen Vorschriften bleibt unberührt (Bsp. 823 BGB) -17-
18 IX. Exkurs: Haftung im Eigenverwaltungsverfahren (Forts.) Persönliche Haftung der Organe des Schuldners: denkbar bei juristischen Personen oder Personengesellschaften würde Problem der fehlenden Haftungsmasse des Schuldners lösen auch in der Insolvenz gelten allg. Haftungsvorschriften möglicherweise nicht ausreichend 60, 61 InsO analog? = Lösung für Problem der Haftung im Eigenverwaltungsverfahren -18-
19 B. Schutzschirmverfahren I. Voraussetzungen Eröffnungsantrag des Schuldners wegen drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Antrag auf Eigenverwaltung Antrag des Schuldners zur Bestimmung einer Schutzfrist (Ziel = Insolvenzplan!) Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation ( Bescheiniger ) -19-
20 I. Voraussetzungen (Forts.) Aus der Bescheinigung muss hervorgehen ( 270 b Abs. 1 S. 3 InsO (neu)): Vorliegen drohender Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung keine Zahlungsunfähigkeit keine offensichtliche Aussichtslosigkeit der Sanierung mit Begründung (BT-Drs. 17/5712, S. 40: kein umfassendes Sanierungsgutachten erforderlich) -20-
21 II. Ablauf bei Vorliegen der Voraussetzungen des 270b Abs. 1 InsO (neu): Bestimmung einer Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans, höchstens drei Monate ( 270b Abs. 1 S. 2 InsO (neu)) Bestellung eines vorläufigen Sachwalters gem. 270a Abs. 1 InsO (neu) personenverschieden zum Bescheiniger ; Vorschlagsrecht des Schuldners bezüglich der Person; Gericht darf von dem Vorschlag nur bei offensichtlicher Ungeeignetheit abweichen! (Unabhängigkeit?) dann: Begründung der Entscheidung erforderlich; Wettlauf zwischen Gläubigern und Schuldner bzgl. Einsetzung vorl. Sachwalter/Insolvenzverwalter?! flankierend Bestellung eines Sachverständigen Doppelspitze? (Prüfungsumfang: Vorliegen der anfänglichen Voraussetzungen + fortbestehende Sanierungsaussicht + Verfahrenskostendeckung) -21-
22 II. Ablauf (Forts.) Möglichkeit der Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen, nach 21 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1a und 3-5 InsO (neu), z. B. Einstellung Zwangsvollstreckung und Verbot der Verwertung von Absonderungsrechten Gericht kann den Schuldner ermächtigen, Masseschulden für das nachfolgende Insolvenzerfahren zu begründen (Problem: Verkürzung der Teilungsmasse und Haftung des Schuldners?!) Problem: Bekanntmachung der Anordnung eines Schutzschirmverfahrens? Insolvenzgeldvorfinanzierung? -22-
23 III. Charakter keine eigene Verfahrensart = Sonderform des Eigenverwaltungsverfahrens mit Verbindung zum Planverfahren IV. Beendigung Aufhebung erfolgt, wenn Voraussetzungen von 270b Abs. 4 InsO (neu) vorliegen: Eintritt der Aussichtslosigkeit der angestrebten Sanierung Antrag auf Aufhebung durch vorläufigen Gläubigerausschuss oder Antrag auf Aufhebung durch absonderungsberechtigen Gläubiger oder einen Insolvenzgläubiger und Bekanntwerden von Umständen, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird (Glaubhaftmachung notwendig) Zulässigkeitsvoraussetzung: keine Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses liegen diese Voraussetzungen vor, hat das Gericht das Schutzschirmverfahren aufzuheben (kein Ermessen!) -23-
24 IV. Beendigung (Forts.) Folgen der Aufhebung nach 270b Abs. 4 InsO (neu): Geltung der allgemeinen Vorschriften über das Insolvenzeröffnungsverfahren Bestehenbleiben der Anträge auf Insolvenzeröffnung und Eigenverwaltung Entscheidung des Gerichts über diese Anträge Beendigung des Schutzschirmverfahrens auch durch Ablauf der Frist und Planvorlage: auch nach Vorlage des Plans Entscheidung über Anträge nach allgemeinen Vorschriften wird kein Insolvenzplan innerhalb der Schutzfrist vorgelegt, kann unter Umständen eine Fristverlängerung erfolgen; sonst: Beendigung -24-
25 C. Gültigkeit des ESUG überwiegender Teil der Änderungen tritt zum in Kraft erst ab gilt: Zuständigkeit des Richters im Planverfahren ( 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG (neu)) auf Insolvenzverfahren, die vor dem beantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden Vorschriften anwendbar (Art. 103 EGInsO (neu) -25-
26 D. Ausblick -26- FTD vom , S. 20.
27 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt: Flöther & Wissing Rechtsanwälte Prof. Dr. Lucas F. Flöther Hansering 1, Halle Telefon: (0345) Telefax: (0345)
FRTG GROUP ESUG. Gesetz zur weiteren Erleichterung zur Sanierung von Unternehmen
FRTG GROUP ESUG Gesetz zur weiteren Erleichterung zur Sanierung von Unternehmen Inhalt 1. Einführung 2. Neuerungen bei Eigenverwaltung 3. Vorläufiger Gläubigerausschuss 4. Schutzschirmverfahren 5. Bescheinigung
MehrRheinischen Gesellschaftsrechtskonferenz Werkstattbericht" zum Schutzschirm ( 270b InsO)
Rheinischen Gesellschaftsrechtskonferenz Werkstattbericht" zum Schutzschirm ( 270b InsO) Düsseldorf, den 24.10.2012 Kernelemente des Schutzschirmverfahrens Zweck des Schutzschirms Verbesserung der Rahmenbedingungen
MehrDie neue Regelung der Eigenverwaltung
Deutscher Insolvenzverwalterkongress Berlin 2010 Die neue Regelung der Eigenverwaltung Gliederung I. Die Eigenverwaltung nach geltendem Recht ( 270 ff.) - Voraussetzungen für die Eigenverwaltung II. -
MehrVorläufiger Gläubigerausschuss, Verwalterwahl und Eigenverwaltung
Vorläufiger Gläubigerausschuss, Verwalterwahl und Eigenverwaltung ESUG trifft auf Wirklichkeit Vorl. Gläubigerausschuss (vga) Überblick Einsetzung Aufgaben vga: Überblick EröffnungsA EröffnungsB GlVers
MehrSANIERUNG IM INSOLVENZVERFAHREN EIN ÜBERBLICK
SANIERUNG IM INSOLVENZVERFAHREN EIN ÜBERBLICK VERFAHRENSABSCHNITTE In der Regel unterteilt sich ein Insolvenzverfahren in 2 Verfahrensabschnitte, das Eröffnungsverfahren und das eigentliche Insolvenzverfahren.
MehrWiederholungsfragen. Erläutern Sie wann ein einfacher/verlängerter/ erweiterter Eigentumsvorbehalt zur Aus- bzw. Absonderung berechtigt!
Wiederholungsfragen Erläutern Sie wann ein einfacher/verlängerter/ erweiterter Eigentumsvorbehalt zur Aus- bzw. Absonderung berechtigt! Welche Rechtsfolgen kann ein rechtswidriger Eingriff in ein Absonderungsrecht
MehrNeue Chancen für die Sanierung am Fallbeispiel eines erfolgreichen Schutzschirmverfahrens
Neue Chancen für die Sanierung am Fallbeispiel eines erfolgreichen Schutzschirmverfahrens win wirtschaft information netzwerk Dr. Roland Püschel Oldenburg, 11. Juni 2013 Inhalt Gesetz zur weiteren Erleichterung
MehrESUG Neues Insolvenzrecht Chancen für die Unternehmenssanierung und Herausforderungen für den steuerlichen Berater
ESUG Neues Insolvenzrecht Chancen für die Unternehmenssanierung und Herausforderungen für den steuerlichen Berater ESUG Stärkung der Gläubigerrechte im Insolvenzverfahren Gestaltungsmöglichkeiten durch
MehrDie Änderungen der Insolvenzordnung nach dem ESUG
Die Änderungen der Insolvenzordnung nach dem ESUG Kanzlei Dr. Beck & Partner GbR Nürnberg Regensburg Hof Ansbach München Würzburg 1 Ihr Referent Joachim Exner Rechtsanwalt Fachanwalt für Insolvenzrecht
MehrSanierung durch Insolvenzplan
Berlin/ Brandenburger Arbeitskreis für Insolvenzrecht e.v. 24.11.2010 Sanierung durch Insolvenzplan Dr. Florian Stapper Rechtsanwalt Fachanwalt für Insolvenzrecht Fachanwalt für Steuerrecht A: Allgemeines
Mehr5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter
5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Tätigkeit des Steuerberaters
MehrDie Reform der Insolvenzordnung nach ESUG, dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung
Die Reform der Insolvenzordnung nach ESUG, dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen Vortrag von Prof. Manfred Hunkemöller und RA Rolf Weidmann am 28.02.2012 1. Grundlagen Insolvenz
MehrRahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH
Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH Insolvenzantragspflicht Adressaten der rechtlichen Regelung Folgen deren Verletzung
MehrESUG. Dr. Andreas Schmidt, Insolvenzgericht Hamburg Mannheim, 15. Juni 2012
ESUG Dr. Andreas Schmidt, Insolvenzgericht Hamburg Mannheim, 15. Juni 2012 1 ESUG Kritik am bisherigen Insolvenzregime Übersicht / ESUG n Teilweise Intransparenz des gerichtlichen Verfahrens und der Verwalterauswahl
MehrSANIERUNG DURCH SCHUTZSCHIRM ODER (VORLÄUFIGE) EIGENVERWALTUNG LEIPZIG, 19 JUNI 2013 GÖRLITZ, 20. JUNI 2013 REUTLINGEN, 27.
SANIERUNG DURCH SCHUTZSCHIRM ODER (VORLÄUFIGE) EIGENVERWALTUNG LEIPZIG, 19 JUNI 2013 GÖRLITZ, 20. JUNI 2013 REUTLINGEN, 27. JUNI 2013 DAS ESUG HAT DIE SANIERUNG VERÄNDERT Das ESUG ist seit 01.03.2012 in
MehrDas Schutzschirmverfahren nach 270b InsO - Gläubigerschutz nach der Insolvenzordnung
1. Allgemeines Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO - Gläubigerschutz nach der Insolvenzordnung Das Schutzschirmverfahren ist in 270b InsO geregelt und damit Teil der Regelungen über die Eigenverwaltung
MehrVereinfachung des Zugangs zur Eigenverwaltung (Umkehrung des Regel- Ausnahme-Verhältnisses);
MERKBLATT Recht und Steuern INSOLVENZRECHTSREFORM - ESUG Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) ist am 1. März 2012 in Kraft getreten. Die Schwerpunkte der Änderungen
MehrKrisenprophylaxe, Haftungsvermeidung und Sanierungschancen
Krisenprophylaxe, Haftungsvermeidung und Sanierungschancen Veranstaltung Sicher durch schwere See die IHK hilft in der Krise am Donnerstag, den 18.03.2010, 14:00 Uhr Referent: Dr. Werner Pöhlmann, Rechtsanwalt,
MehrInsolvenzgeldvorfinanzierung (IGV) Insolvenzgeld und Insolvenzgeldvorfinanzierung
Insolvenzgeldvorfinanzierung (IGV) Insolvenzgeld und Insolvenzgeldvorfinanzierung Inhaltsangabe A) Grundsätzliches - zeitlicher Ablauf - sonstige Themen B) Was ändert sich durch ESUG? - Risiken für die
MehrGesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) aus Steuerberatersicht
Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) aus Steuerberatersicht 1 Ausgangspunkt und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfes Vorgaben des Koalitionsvertrages Erleichterung
MehrWiederholungsfragen. 2. Voraussetzungen der Anordnung. 21 Das Insolvenzplanverfahren, 217 ff. InsO. 20 II. Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO
Wiederholungsfragen Welche Optionen haben die Gesellschafter, wenn sie feststellen, dass die Gesellschaft restrukturierungsbedürftig ist? Wann ist eine Sanierung aus Sicht der Gläubiger sinnvoll? Was ist
MehrInsolvenz. Chancen und Risiken. Dr. Kai T. Boin Rechtsanwalt, FA f. Steuerrecht, FA f. Handels- u. Gesellschaftsrecht
Insolvenz Chancen und Risiken Dr. Kai T. Boin Rechtsanwalt, FA f. Steuerrecht, FA f. Handels- u. Gesellschaftsrecht Inhalt A. Einleitung B. Überblick C. Aus Gläubigersicht D. Aus Schuldnersicht E. Alternativen
MehrModernes Insolvenzrecht
Modernes Insolvenzrecht Ausgewählte Aspekte zu Qualitätsanforderungen des Insolvenzgerichts und zur Massemehrung und zur Haftungsvermeidung bei vorläufiger Eigenverwaltung München-Frankfurt-Hamburg-Berlin-Köln
MehrInhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis 17
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 17 A. Einführung 19 I. Problemstellung 19 II. Praktische Relevanz der Eigenverwaltung und Restschuldbefreiung im insolvenzrechtlichen Alltag und aktuelle Reformüberlegungen..
MehrDie Eigenverwaltung und das Schutzschirmverfahren
Die Eigenverwaltung und das Schutzschirmverfahren Vortrag von Dr. iur. Benjamin Webel, Richter am Amtsgericht Ulm, am 6.5.2013 an der Deutschen Richterakademie in Trier 1 Dr.iur. Webel Vor Einführung des
MehrDas Unternehmen in Krise und Insolvenz
Das Unternehmen in Krise und Insolvenz Stolpersteine für den Berater Veranstaltungsort: 01. Oktober 2015 in München Manuela Richert Rechtsanwältin, München Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden
MehrEinführung ESUG. I. Eigenverwaltung / Schutzschirmverfahren
Einführung ESUG Zum 01.03.2012 trat das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) in Kraft. Diese Änderungen gelten für alle Unternehmens-Insolvenzverfahren, deren Eröffnung
MehrGläubigerbeteiligung im Licht des neuen Insolvenzrechts
Gläubigerbeteiligung im Licht des neuen Insolvenzrechts Fachverband der Kommunalkassenverwalter Landesarbeitstagung Sindelfingen 2012 1 Die Bedeutung der Insolvenzrechtsreform Die Reform des Insolvenzrechts
MehrE. Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
I. Allgemeines 41 E. Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens I. Allgemeines Nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens sei es als Regelinsolvenzverfahren oder sei es als Verbraucherinsolvenzverfahren
MehrDie Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart
Die Änderungen Caritasverband e.v. Evangelische Gesellschaft e.v. PräventSozial ggmbh Zweite Insolvenzrechtsreform Insolvenzverfahren 1. Bereits gültige Änderungen seit 19.07.2013 2. Neuregelungen für
MehrSchutzschirmverfahren Ein neuer Weg zur Unternehmenssanierung oder brauchen wir ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren?
Schutzschirmverfahren Ein neuer Weg zur Unternehmenssanierung oder brauchen wir ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren? Buchalik Brömmekamp Bankentag Düsseldorf, 6. März 2014 Agenda I. Insolvenz als
Mehrwww.anchor.eu Heidelberg, 19. September 2014 Referent: Tobias Wahl SRH Sanierungskonferenz: ESUG Erfolgsfaktoren für
www.anchor.eu Heidelberg, 19. September 2014 Referent: Tobias Wahl SRH Sanierungskonferenz: ESUG Erfolgsfaktoren für das neue insolvenzrechtliche Sanierungsinstrumentarium Auftakt 2 Statistik 10.025 eröffnete
MehrFinanzierungsoptionen für ein Kreditinstitut im Insolvenzeröffnungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung der unechten Massekredite
Finanzierungsoptionen für ein Kreditinstitut im Insolvenzeröffnungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung der unechten Massekredite Gliederung 1. Ausgangslage und grundsätzliche Überlegungen 2. Begründung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung
MehrVergiitung und Kosten im Insolvenzverfahren. von Diplom-Rechtspfleger Ulrich Keller, Leipzig/MeiBen. m RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH Koln
Vergiitung und Kosten im Insolvenzverfahren von Diplom-Rechtspfleger Ulrich Keller, Leipzig/MeiBen m RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH Koln Literaturverzeichnis Inhaltsverzeichnis A. Vergiitung im Insolvenzverfahren
MehrTeil 7: - Unternehmenssanierung im Insolvenzverfahren
Wintersemester 2009/2010 Sanierung von Unternehmen in der Krise Teil 7: - Unternehmenssanierung im Insolvenzverfahren Banksyndikus Arne Wittig, 18. Dezember 2009 Frankfurt am Main Übertragende Sanierung
MehrInsO-Reform 2012/2013
InsO-Reform 2012/2013 Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte RegE vom 12.07.2012 Ehret / Sb Ortenaukreis Hofmeister / SB München Inhalte / Ziele: Änderungen
MehrInstrument: Insolvenzplan
Instrument: Insolvenzplan Ein Insolvenzplan ist...... ein Vorschlag des Schuldners oder Verwalters, abweichend von der Regelverwertung (Zerschlagung, Liquidierung, übertragende Sanierung) eine andere,
Mehr11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg
11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg Reaktionsmöglichkeiten und Strategien des WEG-Verwalters bei unberechtigter Abberufung/Kündigung aus wichtigem Grund Rechtsanwalt Dr. Jan-Hendrik Schmidt,
MehrInhaltsverzeichnis. 2.1 Wer kann die Eröffnung eines Privatkonkurses. 2.2 Der Schuldner muss zahlungsunfähig
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 13 1. Einleitung... 15 2. Die Eröffnung des Privatkonkurses. 17 2.1 Wer kann die Eröffnung eines Privatkonkurses beantragen?... 17 2.2 Der Schuldner muss zahlungsunfähig
MehrInhaltsübersicht. Vorwort Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis
Inhaltsübersicht Vorwort Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis V XI XVII Einleitung 1 I. Wirtschaft und Insolvenz 13 II. Wirksame Risikovorsorge durch Gläubiger und Schuldner 25 III. Der rechtliche Rahmen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 8/10 BESCHLUSS vom 20. Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf
MehrA Überblick... 10. 1 Die Änderungen des Insolvenzrechts durch das ESUG...10
Inhaltsverzeichnis A Überblick... 10 1 Die Änderungen des Insolvenzrechts durch das ESUG...10 2 Sonstige Änderungen des Insolvenzrechts...10 2.1 Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG)...10 2.2 Gesetz zur Änderung
MehrNeue Möglichkeiten des Insolvenzrechts für den Schuldner
Neue Möglichkeiten des Insolvenzrechts für den Schuldner Vorläufige Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren und vorl. Gläubigerausschuss von Dr. Martin Moderegger, Fachanwalt für Insolvenzrecht Hannover/Kassel/Erfurt/Fulda
Mehr- Recht aktuell - Kurzinfo Insolvenzrecht
RECHTSANWÄLTE - Recht aktuell - Kurzinfo Insolvenzrecht Nr. 2 / 25. April 2012 Inkrafttreten des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) Das am 13. Dezember 2011 verkündete
MehrNeue Regelungen seit 01.07.2014
Infoportal staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen und geeignete Personen gemäß 305 InsO. Die vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens. Neue Regelungen seit 01.07.2014 Verkürzung des Insolvenzverfahrens
MehrLegal Update Restrukturierung
Legal Update Restrukturierung Grundlegende Reform des deutschen Insolvenzrechts in 2012 durch das ESUG Dr. Michael Nienerza, Dr. Wolfram Desch München, Der Bundestag hat Ende Oktober 2011 das Gesetz zur
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
MehrSo funktioniert Eigenverwaltung WAS IST EIGENVERWALTUNG? INHALT WWW-ADRESSEN. Hintergründe. Stand: 15.07.2009
Stand: 15.07.2009 Hintergründe So funktioniert Eigenverwaltung WAS IST EIGENVERWALTUNG? Die Insolvenzordnung sieht vor, dass der Schuldner mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
Mehr7. DEUTSCHER INSOLVENZRECHTSTAG 2010
7. DEUTSCHER INSOLVENZRECHTSTAG 2010 - WISSENSCHAFT, RECHTSPRECHUNG, PRAXIS - 17. bis 19. MÄRZ 2010 Workshop II: Das neue Pfändungsschutzkonto und 850i ZPO Dipl. Rechtspfleger Ulrich Adam, Amtsgericht
Mehr3: Eröffnung des Verfahrens
3: Eröffnung des Verfahrens A. Eröffnungsvoraussetzungen B. Eröffnungsverfahren Folie 25 Insolvenzeröffnungsvoraussetzungen Antrag, 13 ff. InsO - Antragsrecht - Antragspflicht Insolvenzgrund, 16 ff. InsO
MehrLösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht
Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht A/I 01 BB kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, 694 Abs. 1 02 a) BB muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des VU Einspruch
MehrPrivatinsolvenz. Schuldenbereinigung Restschuldbefreiung Insolvenzplan. von. Dr. Andreas Schmidt. Richter am Amtsgericht Hamburg
Privatinsolvenz Schuldenbereinigung Restschuldbefreiung Insolvenzplan von Dr. Andreas Schmidt Richter am Amtsgericht Hamburg 4. völlig neu bearbeitete Auflage 2014 Überblick zum Werk Die Privatinsolvenz
MehrQualität von Insolvenzanträgen - Neue Herausforderungen an Berater - 3. Deutscher Gläubigerkongress Köln, den 12.06.2014
Qualität von Insolvenzanträgen - Neue Herausforderungen an Berater - 3. Deutscher Gläubigerkongress Köln, den 12.06.2014 Die Anforderungen an einen Insolvenzantrag ergeben sich aus 13 InsO Das Verfahren
Mehr1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht
1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht Prof. Dr. Godehard Kayser Vorsitzender Richter am BGH Jahrestagung 3.6.2016 Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts
MehrBank-Verlag GmbH. Die Insolvenzrechtsreform auf dem Prüfstand. Freitag, 26.10.2012. Köln
Bank-Verlag GmbH Die Insolvenzrechtsreform auf dem Prüfstand Freitag, 26.10.2012 Köln Gerichtliche Umsetzung der neuen Bestimmungen zum vorläufigen Gläubigerausschuss, Plan-, Eigenverwaltungsund Schutzschirmverfahren
MehrInsolvenz. So umgehen Sie die häufigsten Fallen. Dr. Dirk Schulz Ulrich Bert Dr. Holger Lessing. Haufe Mediengruppe Freiburg Berlin München
Insolvenz So umgehen Sie die häufigsten Fallen Dr. Dirk Schulz Ulrich Bert Dr. Holger Lessing Haufe Mediengruppe Freiburg Berlin München OS Vorwort 8 1 Das Insolvenzverfahren im Überblick 11 1.1 ' Sinn
MehrDas Insolvenzverfahren aus Gläubigersicht. Zweck und Ablauf des Insolvenzverfahrens sowie wesentliche rechtliche Rahmenbedingungen 08.
Das Insolvenzverfahren aus Gläubigersicht Zweck und Ablauf des Insolvenzverfahrens sowie wesentliche rechtliche Rahmenbedingungen 08. April 2010 Einführung Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens 1 Insolvenzordnung
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,
MehrIII.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)
Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen
MehrInsolvenz. Guter Rat bei. Beck-Rechtsberater. Problemlösungen für Schuldner und Gläubiger. Deutscher Taschenbuch Verlag
Beck-Rechtsberater Guter Rat bei Insolvenz Problemlösungen für Schuldner und Gläubiger Von Prof. Dr. jur. Hans Haarmeyer, Bonn, und Sylvia Wipperfürth LL.M. (Com.) unter Mitarbeit von Christian Stoll,
MehrPersonengesellschaftsrecht II. # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung
Personengesellschaftsrecht II # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung Auflösungsgründe Kündigung durch Gesellschafter ( 723 BGB) grds. immer möglich, auch ohne wichtigen Grund Ausnahmen: Gesellschaft
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort... V. Literaturverzeichnis... XV. A. Einleitung... 1... 1
Rn. Seite Vorwort... V Literaturverzeichnis... XV A. Einleitung... 1... 1 B. Grundlagen des Leasings... 5... 3 I. Rechtsnatur des Leasingvertrages... 5... 3 II. Leasingarten... 8... 3 1. Finanzierungsleasing...
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,
MehrV ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.
V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer
MehrProf. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen
Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.
MehrVerbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung
Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 7. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im Juni 2014 1 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3 1. Außergerichtliche
MehrVerordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2881) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer
MehrSynopse. Erster Abschnitt Vergütung des Insolvenzverwalters. Erster Abschnitt Vergütung des Insolvenzverwalters
Diskussionsentwurf für ein Insolvenzrechtliches Vergütungsgesetz (InsVG) der Arbeitsgemeinschaft der NIVD Neuen Insolvenzverwaltervereinigung Deutschlands e.v. Synopse InsVV InsVG Erster Abschnitt Vergütung
MehrDie Insolvenzrechtsreform (ESUG) Echte Chance zur Sanierung!
Die Insolvenzrechtsreform (ESUG) Echte Chance zur Sanierung! S e i t e 2 Die Insolvenzrechtsreform (ESUG) Die Insolvenzrechtsreform: Echte Chance zur Sanierung! Die Systematik der Krisenbewältigung in
MehrPrüfe dein Wissen: PdW 33. Insolvenzrecht. von Prof. Dr. Ulrich Ehricke, Dr. Kristof Biehl. 2. Auflage. Verlag C.H.
Prüfe dein Wissen: PdW 33 Insolvenzrecht von Prof. Dr. Ulrich Ehricke, Dr. Kristof Biehl 2. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 406 65307 0 Zu Leseprobe
MehrGAB. Versagensgründe. Ein Antrag auf Restschuldbefreiung ist zu versagen, wenn
Versagensgründe Vor dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens müssen verschiedene Dinge geprüft werden, damit im späteren Verfahren keine Risiken bezüglich der beabsichtigten Restschuldbefreiung
Mehr10 Jahre InsO ein Jubiläum für Praktiker 27. Feb. 2009 in Hannover
10 Jahre InsO ein Jubiläum für Praktiker 27. Feb. 2009 in Hannover IMPULSREFERAT AUS RICHTERLICHER SICHT GESELLSCHAFTSRECHT VRIBGH PROF. DR. WULF GOETTE, ETTLINGEN 32a und b GmbHG Die 32 a und 32 b werden
Mehr5.2.8 Hinweise * für die Tätigkeit des Steuerberaters als Insolvenzverwalter
5.2.8 Hinweise * für die Tätigkeit des Steuerberaters als Insolvenzverwalter Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Insolvenzverwaltung
MehrÜberblick über das aktuelle Insolvenzrecht
Mönning & Georg Rechtsanwälte Insolvenzverwalter Überblick über das aktuelle Insolvenzrecht Prof. Dr. Martin Dreschers Rechtsanwalt - Insolvenzverwalter Aachen Berlin Cottbus Dortmund Dresden Düsseldorf
MehrCheckliste «Datenbekanntgabe»
Checkliste «Datenbekanntgabe» 21 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes 1 regelt die Bekanntgabe von Personendaten wie folgt: 21 Bekanntgabe von Personendaten 1 Das öffentliche Organ gibt Personendaten
MehrStB K. Der Steuerberater ein kompetenter Ansprechpartner im Insolvenzfall. für die Schuldner Insolvenzgerichte Insolvenzverwalter Gläubiger
Der Steuerberater ein kompetenter Ansprechpartner im Insolvenzfall StB K Steuerberaterkammer Düsseldorf für die Schuldner Insolvenzgerichte Insolvenzverwalter Gläubiger Leistungsspektrum: betriebswirtschaftliche
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,
MehrFür die Kommanditaktiengesellschaft ist aufgrund von Art. 764 Abs. 2 OR die entsprechende Regelung der Aktiengesellschaft analog anwendbar.
Bilanzdeponierung Allgemeines In den Art. 190-193 SchKG sind einige Tatbestände geordnet, die ohne vorgängige Betreibung zur Konkurseröffnung führen. Es handelt sich dabei um Sachverhalte, welche die Möglichkeit
MehrBeteiligung der Gläubiger. 1. Gläubigergruppen ( 38 ff. InsO)
RA in B. Brenner - Insolvenzrecht - Gläubiger.doc 1 / 5 Beteiligung der Gläubiger 1. Gläubigergruppen ( 38 ff. InsO) - Insolvenzgläubiger (sämtliche Inhaber von Vermögensansprüchen gegen Gemeinschuldner)
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort. Literaturverzeichnis. A. Einführung 1 1. I. Grundgedanken und Vorbilder der Eigenverwaltung 2 1
Vorwort V Literaturverzeichnis XVII A. Einführung 1 1 I. Grundgedanken und Vorbilder der Eigenverwaltung 2 1 II. Aufbau des ZIP Praxisbuchs 4 1 B. Anordnung der Eigenverwaltung im eröffneten Insolvenzverfahren
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April 2006. in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 169/05 vom 6. April 2006 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 121 Abs. 2 Ist eine Vertretung durch Anwälte
Mehr(Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009
(Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009 RA Mag. Michael Pilz www.jus.at I. Exekutive Pfändung und Verwertung von Internet-Domains Was soll gepfändet
MehrLöschung einer Zwangshypothek aufgrund Unrichtigkeitsnachweises im Anwendungsbereich von 88 InsO (Rückschlagsperre)
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx068_10 letzte Aktualisierung: 20.09.2010 OLG München, 25.08.2010-34 Wx 068/10 GBO 22, 29 Abs. 1; InsO 88, 139 Löschung einer Zwangshypothek aufgrund Unrichtigkeitsnachweises
MehrDer Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013
Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Dr. Iris Oberhauser Horsch Oberhauser Bayerstraße 3 80335 München 1 1. Überblick Grundlagen: klassische Gesamtschuldverhältnisse Voraussetzungen
MehrInsolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV)
Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) InsVV Ausfertigungsdatum: 19.08.1998 Vollzitat: "Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), die zuletzt durch Artikel
Mehrcomes aktuell Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO
comes aktuell Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO Becker, Bernhard / Bieckmann, Bernhard / Martin, Konrad Einleitung Zum 1. März 2012 ist das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
MehrGroßunternehmen und Verbraucherinsolvenz - ZIS-Abendsymposion 3.3.2009 -
Großunternehmen und Verbraucherinsolvenz - ZIS-Abendsymposion 3.3.2009 - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Kai Henning, Dortmund Typische Vertragsverhältnisse des Schuldners zu Großunternehmen
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 4123-1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) 3. Aktualisierung 2009 (1. September 2009) Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
MehrGA Seite 1 (04/2012) 154. Änderungen
GA Seite 1 (04/2012) 154 Aktualisierung, Stand 04/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Die Weisungen zum Arbeitslosengeld werden im Hinblick auf das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 117/06 BESCHLUSS vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 152a; ZwVwV 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte
MehrArbeitnehmerrechte in der Insolvenz - Die Insolvenzrechtsreform als Chance?
Arbeitnehmerrechte in der Insolvenz - Die Insolvenzrechtsreform als Chance? Vortrag vom 5. Juli 2012 RA Gordon Rapp - RA David Schweizer Gliederung I. Privilegien der Arbeitnehmer in der Konkursordnung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Januar 2009. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 167/08 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 8. Januar 2009 in dem Insolvenzverfahren InsO 4c Nr. 1 a) Auch unvollständige Angaben des Schuldners, die ein falsches
MehrNEUES AUS DEM INSOLVENZRECHT
NEUES AUS DEM INSOLVENZRECHT Landesarbeitstagung am 14. Juni 2012 in Nürnberg Referent: Diplom-Rechtspfleger Markus Heyner, LL.B. ÜBERBLICK Gesetzesänderungen im Jahr 2011 und 2012 Ausblick auf weitere
MehrTelephone Briefing. Thema: ESUG Neue Möglichkeiten der Unternehmenssanierung
Telephone Briefing Thema: ESUG Neue Möglichkeiten der Unternehmenssanierung Dr. Marco Wilhelm Februar 2012 Partner Tel. +49 69 7941 2731 mwilhelm@mayerbrown.com Mayer Brown is a global legal services provider
MehrVNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Kostenprobleme
VNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Prof. Dr. Florian Jacoby, Universität Bielefeld 28./29. August 2009 auf Burg Schnellenberg Im Überblick 1. Kostenarten
MehrErbrecht Vorlesung 8. Erbrecht
Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive
Mehr