11. Bayerischer Mittelstandstag Restrukturierung mit Rendite Zeitenwende: Neue Chancen durch das ESUG

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1 11. Bayerischer Mittelstandstag Restrukturierung mit Rendite Zeitenwende: Neue Chancen durch das ESUG Dr. Mathias Schröder, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK Ulrich Hofstetter, ENDURANCE CAPITAL AG Heiko Vosskötter, PARAT GmbH + Co. KG München, den

2 Unsere Standorte Hamburg Brüssel Berlin Düsseldorf Köln Chemnitz 2 München Frankfurt Zürich

3 Berlin Unter den Linden 10 D Berlin T +49 (0) F +49 (0) berlin@heuking.de Brüssel Avenue Louise 326 B-1050 Brüssel T +32 (0) F +32 (0) brussels@heuking.de Chemnitz Weststraße 16 D Chemnitz T +49 (0) F +49 (0) chemnitz@heuking.de Düsseldorf Georg-Glock-Straße 4 D Düsseldorf T +49 (0) F +49 (0) duesseldorf@heuking.de Frankfurt am Main Grüneburgweg 102 D Frankfurt am Main T +49 (0) F +49 (0) frankfurt@heuking.de Hamburg Neuer Wall 63 D Hamburg T +49 (0) F +49 (0) hamburg@heuking.de 3 Köln Magnusstraße 13 D Köln T +49 (0) F +49 (0) koeln@heuking.de 3 München Prinzregentenstraße 48 D München T +49 (0) F +49 (0) muenchen@heuking.de Zürich Bahnhofstrasse 3 CH-8001 Zürich T +41 (0) F +41 (0) zuerich@heuking.ch

4 Überblick Insolvenzplanverfahren und Eigenverwaltung nur in ca. 1% aller Insolvenzfälle Angesichts der Vorteile von Insolvenzplan und Eigenverwaltung gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren sind diese Quoten durchaus erstaunlich Vorteile des Insolvenzplanverfahrens: Regelmäßig höhere Quoten für Insolvenzgläubiger Raschere Zahlungen an Insolvenzgläubiger möglich Erhaltung des Rechtsträgers möglich, dadurch weitere Nutzung vorteilhafter Rechtspositionen 4

5 Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom , BGBl. 2011, Teil 1, S. 2582, soll insbesondere folgende Erleichterungen bringen: Ausbau und Straffung des Insolvenzplanverfahrens Vereinfachung des Zugangs zur Eigenverwaltung Stärkerer Einfluss der Gläubiger auf die Auswahl des Insolvenzverwalters 5 Inkrafttreten: das ESUG ist in seinen wesentlichen Teilen am in Kraft getreten

6 1. Insolvenzplanverfahren einschließl. Änderungen durch das ESUG 6

7 Insolvenzplanverfahren Übersicht Option der Beteiligten durch Abweichung vom Regelverfahren (vgl. 217 InsO): Abweichende Verwertung der Insolvenzmasse Abweichende Verteilung der Insolvenzmasse Abweichende Haftungsregelungen für den Schuldner 7

8 Insolvenzplanverfahren Gruppen Die Festlegung der Rechte der Beteiligten erfolgt in Gruppen (Berücksichtigung gleichgelagerter Interessen) Zwingend ist die Bildung folgender Gruppen ( 222 Abs. 1 InsO) (daneben weitere Gruppen möglich): Absonderungsberechtigte Gläubiger (soweit der Insolvenzplan Eingriffe in ihre Rechte vorsieht) Nicht nachrangige Insolvenzgläubiger Nachrangige Insolvenzgläubiger, soweit deren Forderungen nicht gemäß 225 InsO als erlassen gelten (Erlass ist der Regelfall) 8 Neu durch das ESUG: Gruppe von Gesellschaftern, wenn deren Anteile in den Plan einbezogen werden ( 222 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 InsO-ESUG)

9 Insolvenzplanverfahren Einbeziehung von Anteilen Neu durch das ESUG: Einbeziehung von Anteilen am Schuldner i. Erg. gegen den Willen der Anteilsinhaber möglich: 217 Satz 2 InsO-ESUG: Ist der Schuldner keine natürliche Person, so können auch die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen werden. 225a Abs. 1 InsO-ESUG: Die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen bleiben vom Insolvenzplan unberührt, es sei denn, dass der Plan etwas anderes bestimmt. 225a Abs. 3 InsO-ESUG: Im Plan kann jede Regelung getroffen werden, die gesellschaftsrechtlich zulässig ist, insbesondere die [...] Übertragung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten. 9

10 Insolvenzplanverfahren Wirkungen des Insolvenzplans Möglichkeit dinglicher Regelungen, 228 InsO: Aufnahme der erforderlichen Willenserklärungen in den gestaltenden Teil Je nach Einzelfall u.u. ergänzende Regelungen möglich: Kapitalmaßnahmen, Finanzierungen, Investitionen 10

11 Insolvenzplanverfahren Debt Equity Swap Neu durch das ESUG: Debt Equity Swap im Insolvenzplanverfahren: 225a Abs. 2 InsO-ESUG: Im gestaltenden Teil des Plans kann vorgesehen werden, dass Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner umgewandelt werden [...]. Keine Ansprüche des Schuldners aus Differenzhaftung wegen überbewerteter Sacheinlage gegen die bisherigen Gläubiger (= neuen Gesellschafter) ( 254 Abs. 4 InsO-ESUG) 11

12 Insolvenzplanverfahren Prüfung, Annahme, Bestätigung Das Insolvenzgericht prüft Planinitiativrecht ( 218 InsO), Gliederung und Inhalt des Insolvenzplans ( 219 ff. InsO), bei Schuldner-Plan: Erfolgsaussichten ( 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO) Annahme und Bestätigung des Insolvenzplans ( 235 ff. InsO) in einer besonderen Gläubigerversammlung Der Plan bedarf (nach Annahme durch die Gläubiger) der Bestätigung durch das Insolvenzgericht ( 248 Abs. 1 InsO) Daneben Bestätigungsversagung gemäß 251 InsO (Minderheitenschutz) bei Widerspruch des Antragstellers im Abstimmungstermin und voraussichtlicher Schlechterstellung dieses Antragstellers durch den Plan 12

13 Insolvenzplanverfahren Blockadepotential wird abgebaut Neu durch das ESUG ( 251 Abs. 3 InsO-ESUG): Der Antrag [eines Gläubigers auf Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans] ist abzuweisen, wenn im gestaltenden Teil des Plans Mittel für den Fall bereitgestellt werden, dass ein Beteiligter eine Schlechterstellung nachweist. Ob der Beteiligte einen Ausgleich aus diesen Mitteln erhält, ist außerhalb des Insolvenzverfahrens zu klären. Beschleunigung des Insolvenzplanverfahrens 13

14 Insolvenzplanverfahren Wirkung der Planbestätigung Ist ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt, so treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen (Rechtsänderungen) für und gegen alle Beteiligten ein Willenserklärungen im Plan gelten als abgegeben ( 254 Abs. 1 InsO) Die Planwirkungen erfassen auch Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben ( 254 Abs. 1 Satz 3 InsO) Nachdem das Insolvenzgericht den Insolvenzplan bestätigt hat ( 248 InsO) und nachdem der Insolvenzverwalter unstreitige Masseansprüche berichtigt hat (und bei streitigen Masseansprüchen Sicherheit geleistet hat): 14 Aufhebung des Insolvenzverfahrens ( 258 InsO) Mit der Aufhebung endet das Amt des Insolvenzverwalters, das Verwaltungsund Verfügungsrecht fällt an den Schuldner zurück

15 2. Eigenverwaltung einschließl. Änderungen durch das ESUG 15

16 Eigenverwaltung Übersicht Ohne Eigenverwaltung verliert der Schuldner regelmäßig seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis an den Insolvenzverwalter ( 80 InsO) (im Insolvenzeröffnungsverfahren ggf. an den starken vorläufigen Insolvenzverwalter, 21, 22 InsO) Bei Eigenverwaltung verwaltet und verwertet der Schuldner die Insolvenzmasse selbst, und zwar unter Aufsicht eines Sachwalters ( 270 Abs. 1 Satz 1 InsO) 16

17 Eigenverwaltung Voraussetzungen Voraussetzungen der Eigenverwaltung: Keine Verfahrensverzögerung, keine Nachteile für die Gläubiger nach den Umständen zu erwarten ( 270 Abs. 2 Nr. 3 InsO) Antrag des Schuldners und bei Fremdinsolvenzantrag Zustimmung des antragstellenden Gläubigers zum Schuldnerantrag auf Eigenverwaltung ( 270 Abs. 2 Nr. 1 und 2 InsO) Möglich: Eigenantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit, gleichzeitige Vorlage eines Insolvenzplans mit dem Antrag auf Eigenverwaltung ( 18, 218 Abs.1 S. 2, 270 ff. InsO) 17

18 Eigenverwaltung Voraussetzungen Neu durch das ESUG: Voraussetzungen der Eigenverwaltung ( 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO): dass keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. faktische Umkehrung des Regel- Ausnahmeverhältnisses Neu durch das ESUG: Voraussetzungen der Eigenverwaltung ( 270 Abs. 3 InsO-ESUG): Vor der Entscheidung über den Antrag [auf Anordnung der Eigenverwaltung] ist dem vorläufigen Gläubigerausschuss Gelegenheit zur Äußerung zu geben, wenn dies nicht offensichtlich zu einer nachteiligen Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners führt. Wird der Antrag von einem einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses unterstützt, so gilt die Anordnung nicht als nachteilig für die Gläubiger. 18

19 Eigenverwaltung Handlungsmöglichkeiten des Schuldners Neu durch das ESUG: Erweiterte Möglichkeiten des Insolvenzschuldners, den Ablauf des Verfahrens zu kontrollieren ( 270a Abs. 2 InsO-ESUG): Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt und die Eigenverwaltung beantragt, sieht das Gericht jedoch die Voraussetzungen der Eigenverwaltung als nicht gegeben an, so hat es seine Bedenken dem Schuldner mitzuteilen und diesem Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen. 19

20 Eigenverwaltung Schutzschirmverfahren Neu durch das ESUG: Vorbereitung einer Sanierung ( 270b InsO- ESUG): Das Schutzschirmverfahren setzt einen Antrag voraus (früher: Insolvenzantrag, neu durch das ESUG: Eröffnungsantrag) Das Schutzschirmverfahren ist zwingend gekoppelt mit Eigenverwaltung und Insolvenzplan Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters Vorläufiger Sachwalter: Vorschlag des Schuldners (Zurückweisung des Vorschlags durch das Gericht nur, wenn der Vorgeschlagene offensichtlich ungeeignet ist) Keine Gläubigerbeteiligung bei der Bestellung des vorläufigen Sachwalters Schutzschirmverfahren für max. drei Monate möglich 20

21 Eigenverwaltung Schutzschirmverfahren Neu durch das ESUG: Vorbereitung einer Sanierung ( 270b InsO- ESUG): 270b Abs. 1 InsO-ESUG: Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt und die Eigenverwaltung beantragt, und ist die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos, so bestimmt das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans. Die Frist darf höchstens drei Monate betragen. 270b Abs. 2 InsO-ESUG: In dem Beschluss nach 270b Abs. 1 InsO bestellt das Gericht einen vorläufigen Sachwalter nach 270a InsO [...]. Das Gericht kann von dem Vorschlag des Schuldners nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. [...] 21

22 Eigenverwaltung Schutzschirmverfahren 270b Abs. 2 Inso-ESUG: Das Gericht kann vorläufige Maßnahmen nach 21 Abs. 1 und 2 Nr. 1a, 3 bis 5 anordnen; es hat Maßnahmen nach 21 Abs. 2 Nr. 3 anzuordnen, wenn der Schuldner dies beantragt -> keine Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und keine Auferlegung eines allgemeinen Verfügungsverbots möglich (da kein Verweis auf Nr. 1 und 2) -> wichtig Nr. 3: Das Gericht kann Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen 22 -> Neu durch das ESUG: u.a. Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses

23 Eigenverwaltung Schutzschirmverfahren 270b Abs. 3 InsO-ESUG: Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht anzuordnen, dass der Schuldner Masseverbindlichkeiten begründet. 55 Abs. 2 gilt entsprechend. 23

24 Eigenkapital für mittelständische Unternehmen in Umbruchsituationen Restrukturierung via Insolvenzplanverfahren Juni 2012

25 Endurance ist eine mittelständische Industrieholding, die in der Regel in Sondersituationen einsteigt. Unter anderem auch in Planinsolvenzen Region Unternehmensgröße ca Unternehmen D ca Unternehmen < Unternehmen A Small Caps 1-20 Mio. Umsatz Mid Caps Mio. Umsatz Large Caps > 200 Mio. Umsatz Deutschland und Österreich Mittelstand Unternehmenssituation Art des Kapitals Wagniskapital Wachstumskapital Sondersituationen Eigenkapital Fremdkapital Frisches Eigenkapital debt to equity Restrukturierungen Gesellschafterthemen Konzernausgründungen Kapital mit Kontrolle 25 Fokus auf nicht auktionierte Spezialsituationen

26 Endurance Capital hat seit 2010 in drei Planinsolvenzsituationen investiert (t 0) (t +3 Monate) (t +6-9 Monate) Krise Insolvenzantrag Vorläufige Insolvenz Eröffnung des Planverfahrens Planannahme durch Gläubiger Rolle Endurance Übernahme von Anteilen (ggfs unter Bedingung Planannahme) Verstärkung des Managements durch erfahrenen Insolvenzspezialisten Antrag mit Grobplan Finanzielles Commitment von Endurance Capital unter der Bedingung der Plannahme Ausarbeitung des Plans Falls notwendig Finanzierung eines Massekredits Gläubigerverhandlungen Investition von Eigenkapital Falls notwendig Fremdfinanzierung um Altgläubiger abzulösen Ziel Schaffung Vertrauensbasis / Entemotionalisierung der Situation Sicherheit im Prozess für Kunden, Mitarbeiter, Lieferanten, Gläubiger Sicherstellung Planverfahren Sicherstellung und Beschleunigung des Planverfahren Sicherung, bzw Erhöhung des Unternehmenswerts Sanierung des Unternehmens 26

27 KOMPETENZ IM DETAIL 11. Bayerischer Mittelstandstag 12. Juni 2012 Case Study PARAT Seite 27 Heiko Vosskötter, CEO PARAT GmbH + Co. KG -

28 11. Bayerischer Mittelstandstag 12. Juni 2012 KOMPETENZ IM DETAIL Das Hauptwerk in Neureichenau/Bayern (außerdem: Werke in Ungarn, Österreich und Rumänien) Heiko Vosskötter, CEO PARAT GmbH + Co. KG - Seite 28

29 11. Bayerischer Mittelstandstag 12. Juni 2012 KOMPETENZ IM DETAIL Spezialist für Cabrioverdecke und LFI- Karosserieteile Produkte und Technologien Heiko Vosskötter, CEO PARAT GmbH + Co. KG - Seite 29

30 11. Bayerischer Mittelstandstag 12. Juni 2012 KOMPETENZ IM DETAIL Marktführer für professionelle Werkzeugkoffer Vorstellung Weltneuheit Evolution Heiko Vosskötter, CEO PARAT GmbH + Co. KG - Seite 30

31 11. Bayerischer Mittelstandstag 12. Juni 2012 KOMPETENZ IM DETAIL Chronologischer Ablauf der Unternehmenskrise Auslöser: Weltwirtschaftskrise 1945 Gründung Familienunternehmen Aug Insolvenz Knaus Tabbert Group ab Beginn 2009 Monatliche Bankenrunden Feb Insolvenz Karmann Antrag auf Eröffnung Insolvenzverfahren Bestätigung Insolvenzplan durch Gläubigerversammlung Vorzeitige Planablösung Jan Keine Budgetabweichung 1. Sozialplan Insolvenz Edscha Auswirkungen Finanz- und Wirtschaftskrise Eröffnung Insolvenzverfahren Aufhebung Insolvenzverfahren Heiko Vosskötter, CEO PARAT GmbH + Co. KG - Seite 31

32 11. Bayerischer Mittelstandstag 12. Juni 2012 KOMPETENZ IM DETAIL Start Insolvenzverfahren 1945 Gründung Familienunternehmen Aug Insolvenz Knaus Tabbert Group ab Beginn 2009 Monatliche Bankenrunden Feb Insolvenz Karmann Antrag auf Eröffnung Insolvenzverfahren Bestätigung Insolvenzplan durch Gläubigerversammlung Vorzeitige Planablösung Jan Keine Budgetabweichung 1. Sozialplan Insolvenz Edscha Auswirkungen Finanz- und Wirtschaftskrise Eröffnung Insolvenzverfahren Aufhebung Insolvenzverfahren Heiko Vosskötter, CEO PARAT GmbH + Co. KG - Seite 32

33 11. Bayerischer Mittelstandstag 12. Juni 2012 KOMPETENZ IM DETAIL Antrag auf Eröffnung Insolvenzverfahren jeden Monat Bankensitzung = Flohzirkus Sicherheitenpool scheitert an Kompromissbereitschaft der einzelnen Banken Unternehmensberater sind stetig wechselnd im Haus gutachterliche Bewertung sämtlicher Vermögensgegenstände kostet weitere Liquidität am kündigt Hausbank Geschäftsverbindung Dominoeffekt: alle Banken kündigen daraufhin die Geschäftsverbindungen am außerordentliche Bankensitzung mit dem Auftrag Stand still bis zu verhandeln ZIEL Insolvenzplanverfahren einzuleiten und Insolvenzplan zeitgleich mit Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren einzureichen Stand Still endete am : Alle Kündigungen der Banken waren wirksam : Antrag auf Eröffnung und zeitgleiche Einreichung des Insolvenzplan (Schuldnerplan) Heiko Vosskötter, CEO PARAT GmbH + Co. KG - Seite 33

34 11. Bayerischer Mittelstandstag 12. Juni 2012 KOMPETENZ IM DETAIL Eine Insolvenz ist oftmals die einzige Option für Unternehmen in der akuten Krise und stellt zudem das Ende der außergerichtlichen Sanierung dar. PHASEN: Vorkrise Antragsfrist Liquiditätskrise Insolvenzantrag Vorläufige Insolvenz Eröffnung OPTIONEN: a) Außerhalb des Insolvenzverfahren b) Innerhalb des Insolvenzverfahren 1 Übernahme durch Strategen 1 Übertragene Sanierung Pokern des potentiellen Käufers Unsicherheit bzgl. Haftungsthemen und Strategie des Käufers hohe Geschwindigkeit notwendig teuer 2 Außergerichtliche Einigung Drohung mit Insolvenz und Aushandlung von freiwilligen Verzichten in letzter Minute Schwierige Gemengelage nur Eigeninteressen hoher Cashbedarf für Operative und Komplettablösung totaler Kontrollverlust für Altgesellschafter und Organe; Reputationsverlust des Unternehmens, Asset Deal, hohe Kosten für Käufer, fresh start Cherry Picking, nur Chancen keine Risiken Sehr niedrige Quote für Gläubiger 2 Planverfahren a) In Eigenregie b) Insolvenzverwalter Entschuldung des Unternehmens Erhalt der wirtschaftlichen Einheit Planbarkeit für alle Beteiligten, höhere Gläubigerquoten Gesellschafter, Organe bleiben im Lead 3 4 Zerschlagung Sonstige Verfahrensbeendigung Heiko Vosskötter, CEO PARAT GmbH + Co. KG - Seite 34

35 11. Bayerischer Mittelstandstag 12. Juni 2012 KOMPETENZ IM DETAIL Eröffnung Insolvenzverfahren 1945 Gründung Familienunternehmen Aug Insolvenz Knaus Tabbert Group ab Beginn 2009 Monatliche Bankenrunden Feb Insolvenz Karmann Antrag auf Eröffnung Insolvenzverfahren Bestätigung Insolvenzplan durch Gläubigerversammlung Vorzeitige Planablösung Keine Budgetabweichung Sozialplan Jan Insolvenz Edscha Auswirkungen Finanz- und Wirtschaftskrise Eröffnung Insolvenzverfahren Aufhebung Insolvenzverfahren Heiko Vosskötter, CEO PARAT GmbH + Co. KG - Seite 35

36 11. Bayerischer Mittelstandstag 12. Juni 2012 KOMPETENZ IM DETAIL Eröffnung Insolvenzverfahren Vorläufiger Insolvenzverwalter wird für die Eröffnung des Verfahrens bestätigt Bei Eröffnung des Verfahrens waren Sozialplan und Interessenausgleich bereits verhandelt Entlassung von rund 85 Mitarbeitern Reine Innenfinanzierung zu diesem Zeitpunkt keine Bank und kein Investor sowie Altgesellschafter ohne jegliche Liquidität Insolvenzverwalter startet parallel Investorenprozess auf Druck des Gläubigerausschusses Maßnahmen der Geschäftsleitung: Management entscheidet sich für Management-Buy-Out-Konzept und stellt dieses Konzept der RLBOÖ (Passau) vor (Suche nach Hausbank) Das Management findet mit der sanierungserfahrenen Endurance Capital AG und der österreichischen Invest AG zwei mutige Finanzinvestoren Mit der Unterstützung der Bayerischen Staatsregierung konnte das Konzept abgerundet werden und die LfA wurde überzeugt, eine Sanierungsbürgschaft auszureichen Heiko Vosskötter, CEO PARAT GmbH + Co. KG - Seite 36

37 11. Bayerischer Mittelstandstag 12. Juni 2012 KOMPETENZ IM DETAIL Eröffnung Insolvenzverfahren Exkurs: Was ist ein Insolvenzplan? Formale Definition 217 ff. InsO Das Insolvenzplanverfahren ist eine vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit der gerichtlichen Sanierung (Insolvenz). Dieses stellt einen in der Regel vom Insolvenzverwalter geleiteten (Komplexen) Vergleich dar, dem die Mehrheit der Gläubiger (in Gruppen aufgeteilt) zustimmen muss. Der Insolvenzplan ist ein leistungs- und finanzwirtschaftliches Sanierungskonzept mit dem Ziel der Vermeidung einer dauernden Zahlungsunfähigkeit und / oder Überschuldung eines Unternehmens, dessen Reorganisation und nachhaltige Sanierung mit den Mitteln des Insolvenzrechts. Heiko Vosskötter, CEO PARAT GmbH + Co. KG - Seite 37

38 11. Bayerischer Mittelstandstag 12. Juni 2012 KOMPETENZ IM DETAIL Bestätigung durch die Gläubiger 1945 Gründung Familienunternehmen Aug Insolvenz Knaus Tabbert Group ab Beginn 2009 Monatliche Bankenrunden Feb Insolvenz Karmann Antrag auf Eröffnung Insolvenzverfahren Bestätigung Insolvenzplan durch Gläubigerversammlung Vorzeitige Planablösung Jan Keine Budgetabweichung 1. Sozialplan Insolvenz Edscha Auswirkungen Finanz- und Wirtschaftskrise Eröffnung Insolvenzverfahren Aufhebung Insolvenzverfahren Heiko Vosskötter, CEO PARAT GmbH + Co. KG - Seite 38

39 11. Bayerischer Mittelstandstag 12. Juni 2012 KOMPETENZ IM DETAIL Bestätigung Insolvenzplan durch Gläubigerversammlung Bestätigung des eingereichten und mehrfach angepassten Insolvenzplan (zuletzt in der Gläubigerversammlung) Heiko Vosskötter, CEO PARAT GmbH + Co. KG - Seite 39

40 11. Bayerischer Mittelstandstag 12. Juni 2012 KOMPETENZ IM DETAIL Bestätigung Insolvenzplan durch Gläubigerversammlung Ermittlung der Quoten bei Regelabwicklung Heiko Vosskötter, CEO PARAT GmbH + Co. KG - Seite 40

41 11. Bayerischer Mittelstandstag 12. Juni 2012 KOMPETENZ IM DETAIL Bestätigung Insolvenzplan durch Gläubigerversammlung Gläubigergruppen-Quoten bei Regelinsolvenz Heiko Vosskötter, CEO PARAT GmbH + Co. KG - Seite 41

42 11. Bayerischer Mittelstandstag 12. Juni 2012 KOMPETENZ IM DETAIL Bestätigung Insolvenzplan durch Gläubigerversammlung Gläubigergruppen-Quoten bei Bestätigung des Insolvenzplans Heiko Vosskötter, CEO PARAT GmbH + Co. KG - Seite 42

43 11. Bayerischer Mittelstandstag 12. Juni 2012 KOMPETENZ IM DETAIL Aufhebung der Insolvenz 1945 Gründung Familienunternehmen Aug Insolvenz Knaus Tabbert Group ab Beginn 2009 Monatliche Bankenrunden Feb Insolvenz Karmann Antrag auf Eröffnung Insolvenzverfahren Bestätigung Insolvenzplan durch Gläubigerversammlung Vorzeitige Planablösung Keine Budgetabweichung Sozialplan Jan Insolvenz Edscha Auswirkungen Finanz- und Wirtschaftskrise Eröffnung Insolvenzverfahren Aufhebung Insolvenzverfahren Heiko Vosskötter, CEO PARAT GmbH + Co. KG - Seite 43

44 11. Bayerischer Mittelstandstag 12. Juni 2012 KOMPETENZ IM DETAIL Aufhebung Insolvenzverfahren Einsammlung der liquiden Mittel durch Insolvenzverwalter Ablösung der Insolvenzverbindlichkeiten und Sicherstellung der Masseverbindlichkeiten Problem: Nicht bilanzielle Sichtweise sondern Einnahmen- / Ausgabengedanken der Insolvenzverwaltung Wirtschaftliche Sichtweise versus juristische Sichtweise Insolvenzplan sah Tilgungsvariante, Laufzeit August 2010 bis Februar 2013, vor Heiko Vosskötter, CEO PARAT GmbH + Co. KG - Seite 44

45 11. Bayerischer Mittelstandstag 12. Juni 2012 KOMPETENZ IM DETAIL Aufhebung Insolvenzverfahren Tilgungsplan im Planverfahren Heiko Vosskötter, CEO PARAT GmbH + Co. KG - Seite 45

46 11. Bayerischer Mittelstandstag 12. Juni 2012 KOMPETENZ IM DETAIL Erfüllung der Insolvenzverpflichtungen 1945 Gründung Familienunternehmen Aug Insolvenz Knaus Tabbert Group ab Beginn 2009 Monatliche Bankenrunden Feb Insolvenz Karmann Antrag auf Eröffnung Insolvenzverfahren Bestätigung Insolvenzplan durch Gläubigerversammlung Vorzeitige Planablösung Jan Keine Budgetabweichung 1. Sozialplan Insolvenz Edscha Auswirkungen Finanz- und Wirtschaftskrise Eröffnung Insolvenzverfahren Aufhebung Insolvenzverfahren Heiko Vosskötter, CEO PARAT GmbH + Co. KG - Seite 46

47 11. Bayerischer Mittelstandstag 12. Juni 2012 KOMPETENZ IM DETAIL vorzeitige Planablösung Im Zeitraum konnte der Plan vorzeitig abgelöst werden! PARAT wieder auf Kurs! FAZIT: Für PARAT war das Insolvenzplanverfahren der Königsweg, um das Überleben des Unternehmens nachhaltig zu sichern! Heiko Vosskötter, CEO PARAT GmbH + Co. KG - Seite 47

48 11. Bayerischer Mittelstandstag 12. Juni 2012 KOMPETENZ IM DETAIL Lessons Learnt Wichtig: Das Verfahren fand vor Einführung des ESUG statt: Insolvenzplan musste mit dem Insolvenzantrag eingereicht werden, da ansonsten vollkommenes Glücksspiel, ob Insolvenzverwalter / Gericht "mitmacht" auch bei vorbereitetem Insolvenzplan zum Insolvenzantrag galt: "Glücklich ist, wem es schließlich gelungen" Insolvenzplanverfahren stellt keine Grundlage für eine planbare Verhandlungsführung dar, es gibt zudem keinen "Masterplan" Anzahl der Stakeholder wächst, ebenso die der externen Einflüsse Einzelinteressen versus Unternehmensinteressen Kontrollverluste der Organe müssen durch einen starken Mediator, Planinitiator ("Gesicht der Restrukturierung") kompensiert werden Rolle, Know-How, Einstellung zu Sanierung und Insolvenzplan des Insolvenzverwalters spielt eine entscheidende Rolle im Rahmen der Vorgehensweise der hochkomplexe Prozess kann wirksam nur mit einem guten Team gemanaged werden entscheidend für den Erfolg des Verfahrens ist die Strukturierung (Planerstellung, Erwartungsmanagement, frühzeitige Informationspolitik, hohe Flexibilität und Innovation, strategische Einteilung der Gläubigergruppen) Probleme vor ESUG: keinen Einfluss auf die Wahl des Insolvenzverwalters Sinnlosigkeit der Stellung eines Antrags auf Eigenverwaltung Haftungsrisiken durch unklare Regelungen viele Verzögerungsmöglichkeiten die zu Lasten des Unternehmens und damit zu Lasten der Gläubiger gehen können Heiko Vosskötter, CEO PARAT GmbH + Co. KG - Seite 48

49 11. Bayerischer Mittelstandstag 12. Juni 2012 KOMPETENZ IM DETAIL Ohne Worte Anforderungen an die Insolvenzgerichte Richter in Insolvenzsachen sollen über belegbare Kenntnisse auf den Gebieten des Insolvenzrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie über Grundkenntnisse der für das Insolvenzverfahren notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts und des Rechnungswesens verfügen. Einem Richter, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, dürfen die Aufgaben eines Insolvenzrichters nur zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald zu erwarten ist. (Änderungen des GVG und RPflG zum ) Heiko Vosskötter, CEO PARAT GmbH + Co. KG - Seite 49

50 11. Bayerischer Mittelstandstag 12. Juni 2012 KOMPETENZ IM DETAIL Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Heiko Vosskötter, CEO PARAT GmbH + Co. KG - Seite 50

51 KOMPETENZ IM DETAIL Dr. Mathias Schröder Prof. Dr. Georg Streit Ulrich Hofstetter 51 Heiko Vosskötter KOMPETENZ IM DETAIL

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