MARKTGEMEINDE THAL 1. ÄNDERUNG DES ÖRTLICHEN ENTWICKLUNGSKONZEPTES NR. 4.0 SOWIE 2. ÄNDERUNG DES FLÄCHENWIDMUNGSPLANES NR. 4.0

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1 MARKTGEMEINDE THAL 1. ÄNDERUNG DES ÖRTLICHEN ENTWICKLUNGSKONZEPTES NR. 4.0 SOWIE 2. ÄNDERUNG DES FLÄCHENWIDMUNGSPLANES NR. 4.0 Gemäß 24 (6) sowie 38 (6) Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 (StROG 2010) i.d.f. LGBl. Nr. 69/2011 Verfasser: DIPL. ING. GERHARD VITTINGHOFF STAATLICH BEFUGTER UND BEEIDETER ZIVILTECHNIKER ING. KONSULENT FÜR RAUMPLANUNG U. RAUMORDNUNG A-8010 GRAZ, MÜNZGRABENSTR. 4/I, TEL.: , FAX.:

2 1 INHALTSVERZEICHNIS Kundmachung zur 1. Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes sowie des Örtlichen Entwicklungsplanes Nr Verordnung zur 1. Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr Planunterlage, Planverfasser Geltungsbereich der 1. Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr Rechtswirksamkeit... 4 Plandarstellung - Entwicklungsplan (Ist-/ Solldarstellung) Kundmachung zur 2. Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr Verordnung zur 2. Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr Planunterlage, Planverfasser Geltungsbereich der 2. Änderung des rechtswirksamen Flächenwidmungsplanes Nr Rechtswirksamkeit... 8 Plandarstellung zur Änderung (Ist-/ Solldarstellungen)... 9 Erläuterungsbericht Anhang 1: Übersichtsplan mit der Darstellung der Baurestmassendeponie sowie Schnitte Anhang 2: Übersichtsplan mit Verkehrsströmen Anhang 3: Geologische Beurteilung Standortvorerkundung für die geplante Baurestmassendeponie Anhang 4: Geologische Felderkundung Anhang 5: Ökologische Vorbeurteilung

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5 3 WORTLAUT zur ersten Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes sowie des Örtlichen Entwicklungsplanes Nr. 4.0 der (ENTWURF) GZ:... Thal am Der Gemeinderat der hat in seiner Sitzung am folgende beschlossen. VERORDNUNG Aufgrund des 24 Abs. 1 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 i.d.g.f. LGBl. Nr. 69/2011, (StROG 2010) wird der rechtswirksame Örtliche Entwicklungsplan Nr. 4.0, integrierter Bestandteil des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 4.0 der geändert. 1 Planunterlage, Planverfasser Die in der Anlage angeschlossene zeichnerische Darstellung, verfasst von Dipl.-Ing. Gerhard Vittinghoff, Ingenieurkonsulent für Raumordnung und Raumplanung, mit der GZ: 64/11 vom , basierend auf dem rechtswirksamen Örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 4.0 der bildet einen integrierten Bestandteil dieser Verordnung. 2 Geltungsbereich der ersten Änderung des rechtswirksamen Örtlichen Entwicklungsplanes Nr. 4.0 Die erste Änderung des Örtlichen Entwicklungsplanes Nr. 4.0, integrierter Bestandteil des Örtlichen Entwicklungskonzeptes bezieht sich auf den nachfolgenden Bereich: Im rechtwirksamen Entwicklungsplan Nr. 4.0 für das Gemeindegebiet der Marktgemeinde Thal wird der Bereich, der in der IST/SOLL-Darstellung näher festgelegt ist, der Nutzung Baurestmassendeponie zugeordnet.

6 4 3 Rechtswirksamkeit Nach Genehmigung der ersten Änderung des Örtlichen Entwicklungsplanes Nr. 4.0 durch die Stmk. Landesregierung beginnt die Rechtswirksamkeit mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag. Für den Gemeinderat Der Bürgermeister (Peter Schickhofer) Diese Urkunde 1. Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 4.0 wurde am vom unter der GZ: 64/11 ausgestellt. Planverfasser

7 4 IST-STAND 1. ÄNDERUNG DES ÖRTLICHEN ENTWICKLUNGSPLANES NR. 4.0 Legende: SOLL-STAND Diese Urkunde wurde unter der GZ: 64/11 am ausgefertigt. MARKTGEMEINDE THAL LAUFENDE NUMMER: 4.01 Beschluss des Gemeinderates Gemäß 24 Abs. 1 DATUM: GZ: Kundmachung der Planänderung gemäß 24 Abs. 13 DATUM: GZ: Maßstab: unmaßstäbliches Schema DIPL. ING. GERHARD VITTINGHOFF STAATLICH BEFUGTER UND BEEIDETER ZIVILTECHNIKER ING. KONSULENT FÜR RAUMPLANUNG U. RAUMORDNUNG A-8010 GRAZ, MÜNZGRABENSTR. 4/I, TEL.: , FAX.:

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10 7 WORTLAUT zur zweiten Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr der (ENTWURF) GZ:... Thal, am Der Gemeinderat der hat in seiner Sitzung am folgende VERORDNUNG beschlossen: Aufgrund des 38 Abs. 1 bis 4 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 i.d.g.f. LGBl. Nr. 69/2011 (StROG 2010), wird der Flächenwidmungsplan Nr. 4.0 der Marktgemeinde Thal geändert. 1 Planunterlage, Planverfasser Die in der Anlage angeschlossene, zeichnerische Darstellung, verfasst von Dipl.-Ing. Gerhard Vittinghoff, Ingenieurkonsulent für Raumordnung und Raumplanung, mit der GZ: 65/11 vom , basierend auf dem Flächenwidmungsplan Nr. 4.0, bildet einen integrierten Bestandteil dieser Verordnung. 2 Änderungsbereich Die zweite Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr bezieht sich auf den nachfolgenden Bereich: Im Sinne des 26 Abs.2 i.v.m dem 33 Abs. 3 StROG 2010 wird eine Teilfläche des Grundstückes Nr. 1360/2 der KG Thal im Ausmaß von ca m² von bisher Freiland Wald nunmehr im Sinne des 33 Abs. 3 als Sondernutzung im Freiland Baurestmassendeponie festgelegt. Der Eintrittszeitpunkt für diese Nutzung der Fläche als Baurestmassendeponie ist die Erteilung der Rodungsbewilligung. Die Baurestmassendeponie ist nach der Bewirtschaftung zu rekultivieren und im Sinne des 26 Abs. 2 StROG 2010 wird die Freilandfestlegung - Wald als Nachfolgenutzung festgelegt.

11 8 3 Rechtswirksamkeit Nach Genehmigung der Flächenwidmungsplanänderung Nr durch die Steiermärkische Landesregierung beginnt die Rechtswirksamkeit mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag. Für den Gemeinderat Der Bürgermeister (Peter Schickhofer) Diese Urkunde 2. Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. 4.0 wurde am unter der GZ: 65/11 ausgestellt. Planverfasser

12 7 IST-STAND 2. ÄNDERUNG DES FLÄCHENWIDMUNGSPLANES NR. 4.0 Sondernutzung im Freiland Baurestmassendeponie (Nachfolgenutzung Wald) SOLL-STAND Diese Urkunde wurde unter der GZ: 65/11 am ausgefertigt. MARKTGEMEINDE THAL LAUFENDE NUMMER: 4.02 WALD Beschluss des Gemeinderates Gemäß 38 Abs. 1 DATUM GZ Kundmachung der Planänderung gemäß 38 Abs. 13 DATUM GZ Maßstab 1:2.500 DIPL. ING. GERHARD VITTINGHOFF STAATLICH BEFUGTER UND BEEIDETER ZIVILTECHNIKER ING. KONSULENT FÜR RAUMPLANUNG U. RAUMORDNUNG A-8010 GRAZ, MÜNZGRABENSTR. 4/I, TEL.: , FAX.:

13 10 ERLÄUTERUNGSBERICHT zur ersten Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 4.0 sowie zur zweiten Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr der 1. Umfang der ersten Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 4.0 sowie der zweiten Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. 4.0 Die 1. Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes sowie die 2. Änderung des Flächenwidmungsplanes bestehen aus den folgenden Unterlagen: Die Änderung beinhaltet folgende Unterlagen: Wortlaut sowie Planwerk zur 1. Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 4.0 mit der IST/SOLL Darstellung Wortlaut sowie Planwerk zur 2. Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr mit der IST/SOLL Darstellung im Maßstab 1:2.500 Erläuterungsbericht zur 1. Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 4.0 sowie zur 2. Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. 4.0 Anhang 1: Übersichtsplan mit der Darstellung der Baurestmassendeponie sowie Schnitte Anhang 2: Übersichtsplan mit Verkehrsströmen Anhang 3: Geologische Beurteilung Standortvorerkundung für die geplante Baurestmassendeponie Anhang 4: Geologische Felderkundung Anhang 5: Ökologische Vorbeurteilung 2. Begründung der Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr bzw. des Entwicklungsplanes Nr. 4.0 Einleitung Vorgesehen ist die Errichtung einer Baurestmassendeponie auf eine Teilfläche des Grundstückes Nr. 1360/2 der KG Thal. Das betroffene Grundstück befindet sich südlich der L 301, Hitzendorfer Straße und dieser Bereich unterliegt derzeit dem Forstzwang. Die Schwellenwerte nach dem UVP - Gesetz für eine Baurestmassendeponie werden im gegenständlichen Verfahren nicht überschritten. Die insgesamte Fläche für die geplante Nutzung als Baurestmassendeponie beträgt ca m². Der Zunehmende Bedarf an geeigneten Flächen für die Ablagerung von Bauresten im Bezirk Graz und Graz Umgebung erfordert die Erschließung von alternativen Flächen. Aufgrund der Nahlage zur Hitzendorfer Straße welche eine verkehrsneuralgische Verkehrsachse darstellt, sind die Standortvoraussetzungen für die Errichtung einer Baurestmassendeponie im Bereich des Grundstückes Nr. 1360/2 gegeben. Der Standort befindet sich fernab von größeren Siedlungsbereichen und eingebettet im Wald, wodurch etwaige Beeinträchtigungen zum Siedlungsbestand minimiert werden. Das Gemeindegebiet der sowie auch der Änderungsbereich befindet sich im Alpenvorland und landschaftsräumlich ist dieser Bereich dem weststeirischen Riedelland zugeordnet. Das geplante Vorhaben befindet sich im Landschaftsschutzgebiet LS 29

14 11 (Westliches Berg- und Hügelland von Graz und weitere naturschutzrechtliche Festlegungen betreffen das gegenständliche Gebiet nicht. Abb. 1: Die rote strichlierte Umrandung im Kartenausschnitt zeigt das Projektgebiet Die nächstgelegenen Wohngebiete, welche im Flächenwidmungsplan Nr. 4.0 als Allgemeines Wohngebiet festgelegt sind, befinden sich in einer Luftlinienentfernung von ca. 200 bis 400 m nordöstlich sowie nordwestlich der geplanten Baurestmassendeponie. Dabei handelt es sich um die Siedlungsweiler Haslau und Steinberg. Die Baurestmassendeponie wird über eine eigene Zu- und Abfahrt an die Hitzendorfer - Straße und in weiterer Folge an das übergeordnete Straßennetz angeschlossen. Dabei soll der Hauptanteil der Lieferung an Bauresten von Richtung Osten bzw. der Stadt Graz erfolgen. (Siehe dazu auch den Anhang 2 Übersichtsplan mit Verkehrsströmen) Blickrichtung Osten: BuchenwaId - Restbestand mit Nadelbaumüberhältern, Fotoquelle: Ökologische Vorbeurteilung

15 12 Laut dem Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Graz/Graz-Umgebung ( 3 Teilräume) ist der gegenständliche Bereich dem außeralpinen Hügelland zugeordnet. Diese Festlegung im Regionalen Entwicklungsprogramm stellt jedoch kein Hindernis für die Umsetzung der Baurestmassendeponie dar. Das Grundstück Nr. 1360/2 befindet sich auch nicht in der im Regionalen Entwicklungsprogramm festgelegten großflächigen Grünzone. Ferner sind auch keine landwirtschaftlichen Vorrangzonen von der geplanten Sondernutzung im Freiland Baurestmassendeponie betroffen. Geplante Deponie Grünzone Blickrichtung Osten mir der Deponiefläche im Vordergrund Fotoquelle: Ökologische Vorbeurteilung Abb. 2: Ausschnitt aus dem rechtswirksamen Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Graz/Graz Umgebung 3. Erforderlichkeit einer Umweltprüfung gemäß 3 (3) Im Zuge der 1. Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes (Entwicklungsplanes) Nr. 4.0, wurden die Umweltauswirkungen beurteilt. Dabei wurden die drei Prüfschritte wie dargelegt im Leitfaden zur Strategischen Umweltprüfung (Stand 2011) berücksichtigt. In der Vorbeurteilung wurden zu den relevanten Themen Vorgutachten eingeholt und diese sind in den Anhängen 3 bis 5 dem Erläuterungsbericht beigefügt. Im Zuge des zweiten Prüfschrittes (Prüfung nach Ausschlusskriterien) wurde festgestellt, dass eine Umwelterheblichkeitsprüfung zu erfolgen hat. Aufbauend auf den Vorgutachten zu den Themen Geologie und Ökologie wird im Zuge der Umwelterheblichkeitsprüfung zu den einzelnen Themen wie folgt Stellung genommen: a. Mensch/Gesundheit Bestandserhebung und Strukturanalyse: Die Hauptvorbelastungen betreffend den Lärm resultieren im gegenständlichen Bereich hauptsächlich aus dem Verkehr auf der unweit nördlich bzw. nordwestlich vorbeiführenden

16 13 L301(Hitzendorferstraße). Durch die geplante Festlegung des Areals als Sondernutzung im Freiland (Baurestmassendeponie) wird der Rahmen für eine betriebliche Nutzung gesetzt und der Abstand zum gegenüber der Landesstraße gelegenen Wohngebiet beträgt etwa 200m. Aufgrund der vorliegenden Daten der Stmk. Landesregierung (Verkehrsserver- Stand 2010) wird auf diesen Verkehrsabschnitt der L 301 ein JDTV von 7700 Kraftfahrzeugen erreicht bei einem Schwerverkehrsanteil von 4%. Laut den Unterlagen des Betriebes der Baurestmassendeponie wird aus Richtung Osten (Stadt Graz) mit dem Hauptanteil der Verkehrsbewegungen zu rechnen sein. Wie im Anhang (Übersichtsplan mit Verkehrsströmen) sollen aus dieser Richtung ca LKW/a die Baurestmassendeponie anfahren. Die Zufahrten aus Richtung Hitzendorf betragen ca. 400 LKW/a. Der IST-Stand der Verkehrsbelastungen entlang der L 301 beträgt bei Tag 62,8 db und bei Nacht 55,8 db. Die Berechnung des Leq db(a) erfolgte nach der RVS Aufgrund der oben angeführten Angaben zu den prognostizierten Verkehrsströmen lässt sich folgendes Bild darstellen: Geplante Deponie L 301 JDTV bei 4% LKW Anteil Abb.3: Bisherige Verkehrsbelastungen entlang der L 301 Stand 2010 JDTV Leq (Tagwert) Leq (Nachtwert) Zufahrten aus Richtung ,4 57,4 Osten (Stadt Graz) Zufahrten aus Richtung ,0 56,0 Westen (Hitzendorf) Vergleich IST-Stand ,8 55,8 Tab. 1: JDTV Werte 2010 mit Prognose für den Betrieb der Baurestmassendeponie (Quelle: Verkehrsserver des Landes Steiermark Fachabteilung 18B) Aufbauend auf den vorliegenden Unterlagen und Berechnungen kann davon ausgegangen werden, dass sich die Auswirkungen, die aufgrund der veränderten Verkehrsströme und der erhöhten Verkehrsbewegungen entstehen, als unwesentlich einstufen lassen. Die Differenz zwischen dem IST-Stand und den hochgerechneten Daten ergab bei Tage bzw. Nacht höchstens 1,6 db. Ferner ist vorgesehen die geplante Deponie im Waldbestand einzubetten und der Waldbestand entlang der Landestraße bleibt aufrecht. Dadurch können die Sichtbeziehungen zur Deponie reduziert werden.

17 14 Bezüglich der Auswirkungen auf die Luftqualität durch Staubentwicklung und der Gleichen resultiert die Hauptvorbelastung ebenfalls aus dem Verkehr. Entsprechend der gewerblichen Entwicklung wird die Hauptschadstoffbelastung durch den dadurch generierten Verkehr verursacht. Aus der betrieblichen Tätigkeit sind bei der Ansiedlung ortsüblicher Betriebe keine größeren Auswirkungen zu erwarten. Beurteilung der Umwelterheblichkeit: X Keine Veränderung/Verschlechterung Verschlechterung Starke Verschlechterung Begründung zur Einstufung der Umwelterheblichkeit: Obwohl es sich bei der geplanten Festlegung einer Teilfläche des Grundstückes Nr. 1360/2 als Sondernutzung Baurestmassendeponie um knapp m² handelt, ist diese Fläche trotzdem verhältnismäßig klein, um durch Luftschadstoffe (sei es jetzt durch den verursachten Verkehr oder die betriebliche Tätigkeit selbst) eine wesentliche Änderung der derzeit gegebenen Situation herbeizuführen. b. Mensch/Nutzungen Bestandserhebung und Strukturanalyse: Das Projektgebiet ist laut dem Örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 4.0 insbesondere dem Örtlichen Entwicklungsplan nicht für eine weitere Siedlungsentwicklung prädestiniert. Auch die baulichen Entwicklungen in den Nachbargemeinden sind von der geplanten Umsetzung des Projektes nicht berührt. Der äußere Rand des Siedlungsweilers Haslau befindet sich in einer Luftlinienentfernung von ca. 200 m nordöstlich der geplanten Deponie. Weiter entfernt befindet sich der Siedlungsbereich Steinberg und dieser Bereich befindet sich in einer Luftlinienentfernung von ca. 400 m nordwestlich des Untersuchungsgebietes. Steinberg Grünzone Haslau Geplante Deponie Abb.4: Ausschnitt aus dem rechtswirksamen Örtlichen Entwicklungsplan Nr. 4.0 Der Waldbestand südlich dieser Siedlung bildet jedoch einen Puffer zur geplanten Baurestmassendeponie und dadurch werden die Auswirkungen minimal sein. Der Siedlungsweiler

18 15 Haslau ist auch nicht als Siedlungsschwerpunkt festgelegt und die Erweiterungsmöglichkeiten sind aufgrund der Nahlage zur Landesstraße sehr eingeschränkt. Grundsätzlich sind aufgrund des Verkehrsaufkommens entlang der Landestraße die Standortvoraussetzungen für eine Weiterentwicklung des Siedlungsweilers nicht gegeben. Es ist anzunehmen, dass dieser Trend sich fortsetzen wird. Beurteilung der Umwelterheblichkeit: X Keine Veränderung/Verschlechterung Verschlechterung Starke Verschlechterung Begründung zur Einstufung der Umwelterheblichkeit: Nachdem die Auswirkungen auf den Siedlungsbestand und auf zukünftige Baulanderweiterungen auszuschließen sind, ist eine Umwelterheblichkeit nicht gegeben. c. Landschaft /Erholung Bestandserhebung und Strukturanalyse: Das Grundstück Nr. 1360/2 liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes jedoch wird der Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes nicht beeinträchtigt. Das Landschaftschutzgebiet Nr. 29 Westliches Berg- und Hügelland von Graz ist wegen seines landwirtschaftlichen Charakters und insbesondere wegen der ausgesprochenen hohen Bedeutung als Erholungsgebiet erhaltens- und schützenswert. Dabei werden folgende Schutzziele angestrebt: Flächensicherung für bestehende landwirtschaftliche Betriebe und Forcierung landschaftserhaltender Maßnahmen durch verstärke Inanspruchnahme von verträglichen Naturschutzförderungen Erhaltung und Entwicklung von Elementen der Kulturlandschaft, wie z.b Streuobstwiesen, Obstbaumreihen, Hecken u.ä. Vermeidung der Zersiedelung der Landschaft, Freihalten der vorwiegend landwirtschaftlich genutzten Bereiche von Bebauungen. Erhaltung und Verbesserung des Schutzgebietes zum Zwecke der naturnahen Erholung, unter größtmöglicher Rücksichtnahme auf Natur und Landschaft. Geplante Deponie Anmerkung: Weit mehr als die Hälfte des Landschaftschutzgebietes fungiert als besonderer Erholungs- und Erlebnisraum. Unmittelbar an die Stadt Graz grenzen großräumige, nur spärlich besiedelte Waldareale mit einem ausgedehnten und gut markierten Wegenetz. Dieses Naherholungsgebiet wird das ganze Jahr über von Wanderern, Spaziergängern und Radfahrern genutzt. Besonders neuralgische Stellen finden sich am Plabutsch-Buchkogel-Zug (z.b. Hubertushöhe, St. Johann und Paul, Buchkogel) sowie am Thaler See und bei der Ruine Gösting. Erholungsnutzungen oder spezielle Grünflächen sind durch das Planungsgebiet selbst nicht betroffen. Bestehende Geh- und Radwege werden durch diese Festlegung nicht tangiert. (Quelle: Stmk Landesregierung, Charakterisierung, Landschaftsschutzgebiet Nr. 29)

19 16 Vom Planungsgebiet sind weder archäologische Fundzonen noch Denkmäler nach dem Denkmalschutz oder sonstige architektonisch oder bauhistorisch wertvolle Objekte betroffen. Das Sachgebiet Ortsbild ist hier nicht beurteilbar, da die dafür erforderlichen Bau- und Siedlungsstrukturen fehlen. Die Schlussfolgerungen aus der Ökologischen Vorbeurteilung, Anhang 5, Seite 16 besagen eindeutig, dass die Änderungen des Landschaftscharakters sowie der Naherholung nicht über das Maß der Geringfügigkeit hinausgehen. Beurteilung der Umwelterheblichkeit: X Keine Veränderung/Verschlechterung Verschlechterung Starke Verschlechterung Begründung zur Einstufung der Umwelterheblichkeit: Nachdem hier keinerlei Bestände betroffen sind, ist eine Umwelterheblichkeit nicht gegeben. d. Naturraum /Ökologie Bestandserhebung und Strukturanalyse: Die Projektfläche befindet sich in einem vom Menschen geprägten Kulturraum. Das Waldbild ist weitgehend abgewandelt und antropogene Beeinflussung, wie etwa forstliche Bewirtschaftung, deutlich erkennbar. Antropogene Fichtenforste und Rotföhrenwälder sind im Gebiet weit verbreitet. Südlich der geplanten Ausweisung im Örtlichen Entwicklungskonzept befindet sich ein Biotopkomplex, bestehend aus Quellabflüssen, intermittierenden Fließgewässern, kleinen Tümpeln, einem rasigen Großsegenried, mehreren Großröhrichtbereiche und zwei Schwarzerlenbeständen. Die geplante Festlegung als Baurestemassendeponie befindet sich jedoch außerhalb dieses Biotopkomplexes der naturschutzfachlich hoch eingestuft wurde. Das Planungsgebiet ist von keinen kartierten ökologischen Vorrangflächen (Biodigitop) oder sonstigen naturschutzrelevanten Beständen betroffen. Vom Vorhaben wird auch kein NA- TURA 2000 Gebiet mittelbar und unmittelbar berührt. In der Steiermark geschützte Arten sind im Untersuchungsgebiet nur wenige anzutreffen, sowie die im Anhang II und IV angeführten Arten der FFH-Richtlinie wurden nicht festgestellt. Beurteilung der Umwelterheblichkeit: Keine Veränderung/Verschlechterung X Verschlechterung starke Verschlechterung Begründung zur Einstufung der Umwelterheblichkeit: Wie in der Ökologischen Vorbegutachtung erwähnt, werden durch das Vorhaben großteils naturschutzfachlich mäßig geringwertige Flächen beansprucht. Zu einem geringen Teil werden mittel sensible Flächen für die Umsetzung des Projektes in Anspruch genommen. Durch das Vorhaben ergeben sich vor allem ein dauerhafter Flächenverlust und ein Flächenwandel. Auf die naturschutzfachlich mittelwertigen Bereiche ergeben sich aufgrund der Flächeninanspruchnahme für die Bauphase und die Betriebsphase hohe Auswirkungen. In der Ökologischen Vorbegutachtung wurde dezidiert festgehalten, dass diese Auswirkungen durch Begleitmaßnahmen und Ausgleichmaßnahmen kompensiert werden können. (Siehe dazu die Seiten 15 bis 16 der Ökologischen Beurteilung - Anhang 5)

20 17 e. Ressourcen Bestandserhebung und Strukturanalyse: Alle im Projektgebiet angetroffenen und untersuchten Gesteine sind unverfestigte Lockersedimente mit wechselnder Zusammenstellung aus Kies, Sand und Lehm. Das Zielgebiet befindet sich ca. 100m entfernt von einem ehemaligen Farberdeabbaugebiet. Die Begehung im Zuge der geologischen Beurteilung lieferte jedoch keinen Hinweis auf weitere Vorkommen von Farberden oder hochwertigen Lehmen oder Tonen. (Siehe dazu auch den Anhang 3, Geologische Beurteilung) Aufgrund des Waldbestandes ist der gegenständliche Bereich gemäß dem Regionalen Entwicklungsprogramm nicht innerhalb einer Landwirtschaftlichen Vorrangzone und somit werden landwirtschafte Interessen durch diese zeitweile Nutzungsänderung nicht nachteilig beeinträchtigt. Das Planungsgebiet ist weder von wasserwirtschaftlichen Beschränkungen bzw. Festlegungen noch von Wassernutzungen (Wasserschutz bzw. -schongebiete, Quellen, Brunnen) betroffen. Weiters gibt es auch keine Fließgewässer, freie sowie gespannte Grundwasser im unmittelbaren Nahbereich. (Siehe dazu auch den Anhang 3, Geologische Beurteilung) Der Standort ist anhand der bisherigen Erkenntnisse nicht durch Deponiegefährdende Massenbewegungen (z.b. Hangbewegungen, Bergsturz oder Bergsenkungen, Muren und Lawinen) bedroht. Bodenkontaminationen, Altlasten, Verdachtsflächen und dgl. sind im gegenständlichen Bereich nicht bekannt. Beurteilung der Umwelterheblichkeit: X Keine Veränderung/Verschlechterung Verschlechterung Starke Verschlechterung Begründung zur Einstufung der Umwelterheblichkeit: Gemäß den obigen Darstellungen wird das Schutzgut Resourcen ist mit einer Verschlechterung der gegebenen Situation nicht zu rechnen. 4. Zusammenfassung Zusammenfassend kann davon ausgegangen werden, dass die gegenständliche Änderung keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt hat. Das Landschaftsbild sowie die Siedlungsstruktur des gegenständlichen Bereiches werden durch die Änderung nicht beeinflusst. Des Weiteren werden weder die Umweltmedien Boden, Wasser und Luft noch die Tier- und Pflanzenwelt in Folge von Lärm- oder Geruchsimmissionen durch die geplante Änderung negativ beeinflusst.

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