Schulvertrag Freie Schule Rheinklang auf der Basis der Waldorf-Pädagogik

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1 Freie Schule Rheinklang auf der Basis der Waldorf-Pädagogik Schulvertrag zwischen R(h)einklang e.v. und den Eltern / Erziehungsberechtigten von Schülern. Mit Erfüllung dieses Vertrages ist die Schulpflicht des Landes Baden-Württemberg ( 72 SchG) für das betreffende Kind erfüllt. Diesen Vertrag schließt der R(h)einklang e.v. Stemmerstraße 77 D Büsingen mit E:\Privat\Rheinklang\Büro\Vorlagen\Schulvertrag_ odt Stand: Erziehungsberechtigte(r) Vorname(n) Familienname Adresse (Straße, PLZ Ort, Telefonnummer(n), Erziehungsberechtigte(r) Vorname(n) Familienname ggf abweichende Adresse (Straße, PLZ Ort, Telefonnummer(n), Durch den Abschluss dieses Vertrages treten die Eltern mit der Freien Schule Rheinklang in ein Auftragsverhältnis. Der Vertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten.

2 1. Leitbild / Konzept Wir, die Schüler, Lehrer und Eltern der Freien Schule, haben uns auf den Weg gemacht, neue schulische Lernwege zu suchen und zu eröffnen. Die Kinder werden in einer jahrgangsübergreifenden Gruppe geführt, in der auch behinderte Kinder integriert werden können. Es gibt keinen Stundenplan, der im 45-min-Takt die Schüler zum Lernen ruft. Die Kinder werden nicht nach einem vorher festgelegten Lehrplan unterrichtet und dementsprechend beurteilt. Wir sind der Überzeugung, dass jedes Kind lernen will, weil das seine Natur ist, und dass es, wird es nur freigelassen, in einer anregenden Atmosphäre seinen individuellen Lernweg finden will und kann. Wir brauchen also auch keine Pflichthausaufgaben, Klausuren, Vergleichsarbeiten, Notenzeugnisse oder Versetzungsordnungen. So kann sich das Neue, das die Kinder mit auf die Erde gebracht haben, entfalten. Die vom gegliederten Regelschulsystem vorgegebenen Schulabschlüsse werden nicht abgenommen. Genauso wie ein Praktikum oder Projekt außerhalb des normalen Schulbetriebes kann sich jeder auch einen Schulabschluss vornehmen, der extern abgenommen, von der Freien Schule aber begleitet wird. Die Aufgabe der Lernbegleiter der Freien Schule besteht vor allem darin, für eine geformte, anregende Lernumgebung zu sorgen, um darin die Kinder zu beobachten und zu begleiten. Wir arbeiten auf der Grundlage der Waldorfpädagogik, die uns die Kriterien und Begriffe für unsere Beobachtungen gibt, und deren reiche Sammlung an Erfahrungen uns die Fantasie schenkt, die Kinder anzuregen bzw. in ihren Bedürfnissen konkret arbeiten und lernen zu lassen. Lernbegleiter können Lehrer, Eltern, Freunde der Schule oder auch eigens eingeladene oder außerhalb aufgesuchte Fachleute sein, die sich mit der Idee und den Zielen unserer Schule verbinden und daran arbeiten wollen. Über ihre Eignung entscheidet der Vorstand über ihren Einsatz die Schulleitung. 1. Gegenseitige Zusammenarbeit Die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten werden die pädagogischen Ziele der Schule durch ihre Zusammenarbeit mit der Schule fördern und die Erziehung und Unterrichtung ihres Kindes durch die Schule unterstützen. 2. Vetragsbeginn bzw. betroffene Schülerinnen und Schüler Der Vertrag gilt ab dem, in der Aufnahmebestätigung für das jeweilige Kind genannten Beginn des Schulbesuchs an der Freien Schule, also auch für später hinzukommende Geschwisterkinder, sofern diese die Freie Schule besuchen. 3. Aufgaben der Haupt- und Nebenberuflichen Lernbegleiter Fassung vom

3 Pädagogische Begleitung der Kinder gemäß dem Leitbild der Schule. Informationen an die Eltern mittels: Elternabende sie dienen dem pädagogischen und informellen Austausch. Rundbriefe, persönliche Gespräche und gegebenenfalls Hausbesuche. Schulfeiern / Aufführungen: Diese geben den Eltern einen Einblick in das Arbeiten der Schule. Vertretung der Schule in Bezug auf das Pädagogische Konzept nach außen gegenüber staatlichen Behörden und in der Öffentlichkeitsarbeit der Schule. Ständige Evaluation und Qualitätssicherung der pädagogischen Arbeit durch Elternarbeit, Kontakt und Austausch mit anderen, ähnlichen Initiativen, Supervision und Pflege des Kontaktes zu den zuständigen Behörden. 4. Aufgaben der Eltern Eltern und Lehrer arbeiten zusammen auf der Basis einer gegenseitigen Unterstützung. Eltern können im Einvernehmen und nach Absprache mit dem Lehrer auch den Unterricht besuchen und sich so eine direkte Wahrnehmung von der Pädagogik verschaffen. Eine regelmäßige Teilname an den Elternabenden ist gewünscht. Sie dienen dem gegenseitigen Austausch über aktuelle pädagogische Entwicklungen der eigenen Kinder, allgemeinen Aspekte der Pädagogik und des Schulgeschehens. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zahlen ein monatliches Schulgeld wie in der Anlage Zahlungsvereinbarungen festgelegt. Die den Vertrag unterzeichnenden Eltern bzw. Erziehungsberechtigten verpflichten sich zu einer Mitgliedschaft im Schulträger-Verein. Die Satzung des Schulträger-Vereins sowie deren Beitragsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung sind ebenfalls Bestandteil dieses Vertrages. 2. Schulordnung und Schulausschluss Die Schulordnung in der jeweils aktuellen Fassung ist Bestandteil dieses Vertrages. ( Siehe Anhang ) 3. Schuljahr Das Schuljahr beginnt am 1. September und endet am 31.August Fassung vom

4 4. Beendigung des Schulverhältnisses a) Ohne Kündigung endet das Schulverhältnis: b) Kündigung: Mit dem 12. Schuljahr Durch einvernehmliche Vertragsauflösung Mit Einstellung des Schulbetriebs Das Schulverhältnis ist von beiden Seiten ohne Begründung kündbar mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende. Bei Umzug kann das Schulverhältnis mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Kann die Schülerin / der Schüler an der Schule nicht mehr ausreichend gefördert werden oder betrachtet eine der Vertragsparteien das erforderliche Vertrauensverhältnis als nachhaltig erschüttert oder sind die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten mit der Zahlung des Schulgeldes drei Monate trotz Mahnung im Rückstand, kann das Schulverhältnis mit dieser Begründung mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Bei Schulausschluss gemäß der Schulordnung wird das Schulverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt. c) Fristlose Kündigung Das Schulverhältnis kann von beiden Seiten fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Schülerin / ein Schüler trotz wiederholter Mahnung mutwillig die Durchführung des Unterrichts in der Klasse dauernd erheblich erschwert oder wenn die Schülerin/ der Schüler oder die Eltern/ Erziehungsberechtigten den Schulbetrieb insgesamt beeinträchtigte oder dem Ruf der Schule in der Öffentlichkeit schadet. Im Falle der fristlosen Kündigung ist das Schulgeld für den Monat, in dem die Kündigung wirksam wird, voll zu entrichten Fassung vom

5 d) Form der Kündigung Fristgerechte wie auch fristlose Kündigungen sind schriftlich zu erklären. Eine Kündigung seitens der Schule kann nur mit Zustimmung des Schulträger- Vereins erfolgen. 5. Schlussbestimmungen.. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesem Vertrag und den im Vertrag genannten integrierten Bestandteilen, haben die Bestimmungen der aufgeführten Bestandteile Vorrang. 6. Anlagen 1. Zahlungsvereinbarung 2. Satzung des R(h)einklang e.v. 3. Schulordnung 4. Erklärung zum Religionsunterricht Ich/wir bekunden hiermit den Willen für eine harmonische Zusammenarbeit, um die im Konzept formulierten Ziele gemeinsam zu erreichen. Für den R(h)einklang e.v.: Erziehungsberechtigte(r):.. Erziehungsberechtigte(r): Fassung vom

6 Anlage 1 zum Schulvertrag Zahlungsvereinbarung Beitrag: Es ist ein Beitrag in Höhe von monatlich 300,00 pro Schüler an den Schulträger-Verein bis spätestens dem 20. des laufenden Monats zu entrichten. Bei mehreren Kindern ermäßigt sich der Betrag um 60 % und beträgt damit für das zweite und jedes weitere Kind. Ausnahmeregelung für den Beitrag : Kann der Beitrag in der festgelegten Höhe nicht geleistet werden, so sind die Zahlungsmöglichkeiten durch die entsprechende Kommission des Vorstandes festzustellen und gegebenenfalls ein reduzierter Beitrag festzulegen. Namen anzumeldenden Kinder Erstes Kind Zweites Kind Dritttes Kind Dauerauftrag: Ich/Wir, der/die Unterzeichnende(n), verpflichte(n) mich/uns zugunsten des Schulträger- Vereins der Freien Schule Rheinklang, den oben genannten Beitrag per Dauerauftrag monatlich auf folgendes Konto einzuzahlen: Kontoinhaber: Verein R(h)einklang e.v. Konto-Nr: Bankleitzahl: (Postbank Stuttgart) Erziehungsberechtigte(r):.. Erziehungsberechtigte(r):.. Anlage 2 zum Schulvertrag Fassung vom

7 Satzung des R(h)einklang e.v. als extra Anlage Fassung vom

8 Anlage 3 zum Schulvertrag Schulordnung Sie soll dazu beitragen, einen geregelten Schulbetrieb zu ermöglichen. Bei Verstößen gegen die Schulordnung können von dem pädagogischen Team Ordnungsmaßnahmen (wie B. ein schriftlicher Verweis oder der zeitweilige Ausschluss vom Unterricht) beschlossen werden. Die Maßnahmen sollen zu Art, Schwere und Folgen des Verstoßes in einem angemessenen Verhältnis stehen und auch die Motive für das Fehlverhalten der Schülerin / des Schülers würdigen. Bei längerfristigem oder wiederholtem Fehlverhalten auch solchem, das nicht ausdrücklich in der Schulordnung aufgeführt ist kann ein Schulausschluss beschlossen werden, wenn dieser zuvor angekündigt und mit den Eltern / Erziehungsberechtigten erörtert wurde, dieses jedoch nicht zu einer Verhaltensänderung der Schülerin / des Schülers geführt hat. Ein Schulausschluss kann nur auf Beschluss des pädagogischen Teams und mit Zustimmung des Schulträger-Vereins ausgesprochen werden. Kann ein Kind den Unterricht nicht besuchen, so ist die Schule in der Regel bis spätestens 8:00 Uhr am Morgen des Fehltages zu informieren und eine schriftliche Entschuldigung an den Klassenlehrer/in nachzureichen. Ab einer Fehlzeit von mehr als 2 Tagen ist auf Verlangen des Kollegiums ein schriftliches ärztliches Attest vorzulegen. Jede Fehlzeit ist auf Verlangen des Kollegiums durch eine schriftliche Entschuldigung der Eltern zu belegen. Urlaubsanträge von bis zu 2 Tagen können mündlich mit den Kollegen abgesprochen werden, solche von mehr als 2 Tagen bedürfen der Schriftform mindestens 3 Wochen vor dem beantragten Zeitpunkt. Urlaub direkt vor oder nach Ferienzeiten wird grundsätzlich nicht gewährt, es sei denn es sprechen wichtige familiäre, gesundheitliche oder individuell pädagogische Gründe dafür. Darüber entscheidet das Kollegium Fassung vom

9 Anlage 4 zum Schulvertrag Religionsunterricht Wir erklären uns damit einverstanden, dass im Rahmen des Konzeptes der Freien Schule Rheinklang" die Grundlagen der religiösen Bildung und der Erwerb religiöser Kompetenzen als Teil der allgemeinen Bildung im Laufe der Schulzeit erworben werden können. Wir, die Unterzeichnenden, verzichten hiermit unwiderruflich auf unser Recht, das Angebot gemäß dem Bildungsplan des Landes Baden-Württemberg für die Fächer: Evangelische Religionslehre und Katholische Religionslehre, als Unterrichtsfach für unser 1. Kind:. 2. Kind:. 3. Kind:. zu beanspruchen bzw. einzufordern. Erziehungsberechtigte:.. Erziehungsberechtigte: Fassung vom

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