AG Modul Strafrecht I WS 15/16
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- Walter Ziegler
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1 AG Modul Strafrecht I WS 15/16 Fall 3: Beinarterie Sajanee Arzner Wissenscha@liche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof. Dr. MarOn Heger Kommode Raum sajanee.arzner@hu- berlin.de
2 Themenübersicht Stunde 4 1. Vorsatzformen 2. Abgrenzung Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit 3. Prüfungsau[au 223, 224 StGB 4. Fall 3: Beinarterie
3 1. Vorsatzformen (1/4) 15 StGB: Stra[ar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht Bezugspunkt: alle Merkmale des objekoven Tatbestandes Zeitpunkt: Simultanitätsprinzip/ Koinzidenzprinzip Im Zeitpunkt der Begehung der Tat ( 16 Abs. 1 S.1 StGB) Begehung der Tat = Zeit, zu der der Täter gehandelt hat ( 8 StGB)
4 1. Vorsatzformen (2/4) WISSEN (intellektuelle Komponente) + WOLLEN (voluntaove Komponente) der Tatbestandsverwirklichung
5 1. Vorsatzformen (3/4) Dolus directus I (Absicht): Dominanz des Willenselements Wissenselement (intellektuell): Erkennen der Möglichkeit des Erfolgseintries Willenselement (voluntaov): Zielgerichtetes Wollen = Absicht = dem Täter kommt es gerade darauf an, den Eintrie des tatbestandlichen Erfolges herbeizuführen Dolus directus II (sicheres Wissen): Dominanz des Wissenselements Wissenselement: Der Täter sieht den Erfolgseintrie als sicher voraus Willenselement: Der tatsächliche Eintrie des Erfolges kann dem Täter sogar unerwünscht sein Grund: wer sicher weiß, dass sein Handeln den Tatbestand verwirklicht und trotzdem handelt nimmt den Erfolg zwangsläufig in seinen Willen auf
6 1. Vorsatzformen (4/4) Dolus eventualis (Eventualvorsatz): Wissenselement: Der Täter hält den Eintrie des Erfolges für möglich Willenselement: H.M. Der Täter findet sich mit dem Eintrie des Erfolges ab; er nimmt den Erfolgseintrie billigend in Kauf A.A. ein Willenselement ist nicht erforderlich (Möglichkeit- Wahrscheinlichkeitstheorie)
7 2. Abgrenzung Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit (1/3) Dolus eventualis (Eventualvorsatz): Wissenselement: Der Täter hält den Eintrie des Erfolges für möglich Das Wissenselement ist auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorhanden P: Abgrenzung? M1 (Möglichkeitstheorie): Vorsatz +, wenn der Erfolgseintries für möglich gehalten wird Kein voluntaoves Element erforderlich KriOk: Abgrenzbarkeit von der bewussten Fahrlässigkeit erschwert M2 (Wahrscheinlichkeitstheorie): Vorsatz +, wenn der Erfolgseintrie für wahrscheinlich gehalten wird Kein voluntaoves Element erforderlich KriOk: Abgrenzbarkeit von der bewussten Fahrlässigkeit erschwert
8 2. Abgrenzung Vorsatz und bewusste..p: Abgrenzung Fahrlässigkeit (2/3) hm (Billigungstheorie) VoluntaOves Element erforderlich Der Täter muss den Eintrie des tatbestandlichen Erfolges billigend in Kauf nehmen, sich also damit abfinden (dann ist das Willenselement erfüllt) Arg. Vorsatz verlangt ein Wissens- und ein Willenselement Arg. Nur so eine sachgerechte Abgrenzung von Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit möglich
9 2. Abgrenzung Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit (3/3) Abgrenzung nach h.m.: Willenselement erfüllt? EVENTUALVORSATZ (Willenselement nach herrschender Meinung +) Der Täter findet sich mit dem Erfolgseintrie ab Der Täter erkannte die Gefahr, nahm diese aber in Kauf Fauslormel: Na wenn schon BEWUSSTE FAHRLÄSSIGKEIT (kein Willenselement) Der Täter hone auf den Nichteintrie des Erfolges Der Täter vertraute auf das Ausbleiben des Erfolges Fauslormel: Es wird schon gut gehen Grenze: kein Hoffen ins Blaue hinein (Es muss einen begründeten Anlass dafür gegeben haben, dass auf das Ausbleiben des Erfolgseintries vertraut werden
10 3. Au[au 223, 224 StGB (1/6) I. Tatbestand 1. ObjekOver Tatbestand des Grunddelikts ( 223 Abs.1 StGB) 2. SubjekOver Tatbestand des Grunddelikts ( 223 Abs.1 StGB) 3. ObjekOver Tatbestand der QualifikaOon ( 224 Abs.1 StGB) 4. SubjekOver Tatbestand der QualifikaOon ( 224 Abs.1 StGB) II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Ergebnis
11 3. Au[au 223, 224 StGB (2/6) QualifikaVonsmerkmale: 224 Abs.1 Nr. 1 Var. 1: Beibringung von GiY Beibringung: Der Stoff muss derart mit dem Körper in Verbindung gebracht werden, dass sich die gesundheitsschädliche Wirkung enlalten kann GiY: organischer oder anorganischer Stoff, der unter besommten Bedingungen durch chemische oder chemisch- physikalische Wirkung geeignet ist, die Gesundheit zu zerstören oder zu schädigen (z.b. Rauschmieel, Salzsäure) Var. 2: Beibringung von anderen gesundheitsschädlichen Stoffen Gesundheitsschädlicher Stoff: Jeder Stoff, der unter den konkreten Bedingungen geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen (z.b. Kochsalz)
12 3. Au[au 223, 224 StGB (3/6) QualifikaVonsmerkmale: 224 Abs.1 Nr. 2 Var. 1: mi[els einer Waffe Waffe: Gegenstand, der seiner Natur nach dazu besommt ist einem Menschen körperliche Verletzungen beizubringen (KonstrukOonstheorie) Mi[els: Gesteigerte Gefährlichkeit beruht gerade auf dem Einsatz der Waffe Var. 2: mi[els eines gefährlichen Werkzeugs Gefährliches Werkzeug: Jeder Gegenstand, der nach seiner objekoven Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Verwendung im Einzelfall dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen Stri\g: Beweglichkeit? Bewegungsrichtung gegen das Opfer? (SOchwort: Hauswand, BGH: beides als Vssn. +, Hauswand: - )
13 3. Au[au 223, 224 StGB (4/6) QualifikaVonsmerkmale: 224 Abs.1 Nr. 3 mi[els eines hinterlisvgen Überfalls Überfall: Plötzlicher, unerwarteter Angriff auf einen Ahnungslosen HinterlisVg: planmäßige Verdeckung der wahren Absicht
14 3. Au[au 223, 224 StGB (5/6) QualifikaVonsmerkmale: 224 Abs.1 Nr. 4: mit einem anderen Beteiligten gemeinschaylich: Einverständliches Zusammenwirken von mindestens zwei Personen am Tatort
15 3. Au[au 223, 224 StGB (6/6) QualifikaVonsmerkmale: 224 Abs.1 Nr. 5: Mi[els einer das Leben gefährdenden Behandlung Stri\g: Konkrete (im Einzelfall tatsächlich eingetretene) oder abstrakte (objekove generelle) Lebensgefahr? Wohl h.m. abstrakte Gefahr ausreichend Arg. Vergleichbarkeit mit den anderen QualifikaOonsvarianten Arg. Abgrenzung von den Tötungsdelikten
16 4. Fall 3: Beinarterie (1/6) Frage 1: Hat sich M durch den Messerangriff auf F wegen Totschlags und wegen gefährlicher Körperverletzung stra[ar gemacht? Frage 2: Hat sich M durch das Abbrennen des Hauses wegen Totschlags stra[ar gemacht?
17 4. Fall 3: Beinarterie (2/6) Frage 1: Stracarkeit des M wegen des Messerangriffs auf F A. Totschlag 212 StGB I. Tatbestand 1. ObjekVver Tatbestand (Taterfolg, Tathandlung, Kausalität, objekove Zurechnung): + 2. SubjekVver Tatbestand: Vorsatz a) Dolus directus I? (- mangels Erfüllung des Koinzidenzprinzips) b) Dolus directus II? (- mangels sicheren Wissens) c) Dolus eventualis? i. Wissenselement: Für möglich halten des Erfolgseintries + ii. P: Willenselement à ABGRENZUNG VORSATZ UND BEWUSSTE FAHRLÄSSIGKEIT
18 4. Fall 3: Beinarterie (3/6). P: Willenselement à ABGRENZUNG EVENTUALVORSATZ UND BEWUSSTE FAHRLÄSSIGKEIT Möglichkeitstheorie: Vorsatz +, da Erfolgseintrie als möglich erkannt Wahrscheinlichkeitstheorie: Vorsatz +, da Erfolgseintrie als wahrscheinlich erkannt Billigungstheorie: Vorsatz wegen des ernsten Hoffens auf das Ausbleiben des tatbestandlichen Erfolges und des Bestehen eines begründeten Anlasses hierfür Streitentscheid: Erforderlichkeit eines voluntavven Elements? Erforderlichkeit (so Möglichkeits- und Wahrscheinlichkeitstheorie) Arg. Wortlaut des 16 Abs.1 S.1 Erforderlichkeit + (so Billigungstheorie) Arg.1 Abgrenzbarkeit von der bewussten Fahrlässigkeit Arg. 2 keine Stra[arkeitslücken, da bei wichogen Rechtsgütern Fahrlässigkeitsstra[arkeit gegeben Arg. 3 geringere Strafwürdigkeit bei ernstha@em Vertrauen auf den Erfolgseintrie Zwischenergebnis: VORSATZ II. Ergebnis: Keine Stra[arkeit gemäß 212 StGB
19 4. Fall 3: Beinarterie (4/6) B. Stracarkeit gemäß 223, 224 Abs.1 Nr.2 und Nr.5 wegen gefährlicher Körperverletzung I. Tatbestand 1. ObjekVver Tatbestand des Grunddelikts: + 2. SubjekVver Tatbestand des Grunddelikts: + dolus directus I 3. ObjekVver Tatbestand der QualifikaVon: a) 224 Abs. 1 Nr. 2 Waffe: - Gefährliches Werkzeug: Küchenmesser in den Oberschenkel +
20 4. Fall 3: Beinarterie (5/6) b) 224 Abs.1 Nr.5 Abstrakte Lebensgefahr: + Konkrete Lebensgefahr: + Streit also entbehrlich 4. SubjekVver Tatbestand der QualifikaVon Bzgl. 224 Abs.1 Nr. 1: + Bzgl. 224 Abs.1 Nr.5: + II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Ergebnis: Stra[arkeit gemäß 224 Abs. 1 Nr.2 und Nr Abs.1 trie dahinter im Wege der Spezialität zurück.
21 4. Fall 3: Beinarterie (6/6) Frage 2. Stracarkeit des M wegen des Inbrandsetzen des Hauses Stracarkeit gemäß 212 Abs.1 StGB I. Tatbestand 1. ObjekVver Tatbestand (Taterfolg, Tathandlung, Kausalität, objekove Zurechnung): + 2. SubjekVver Tatbestand a) Dolus directus I: -, denn der Tod der S ist nur bloße Nebenfolge (Endziel = Verwischen der Tatspuren) b) Dolus directus II: + II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Ergebnis: Stra[arkeit gemäß 212 Abs.1 StGB +
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