Risikomanagement und Verantwortlichkeiten im Rahmen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Risikomanagement und Verantwortlichkeiten im Rahmen"

Transkript

1 Risikomanagement und Verantwortlichkeiten im Rahmen der Corporate Governance Giorgio Albisetti Rechtsanwalt und Notar Von Graffenried Recht ADVOKATUR UND NOTARIAT

2 Inhaltsübersicht A. Einleitende Bemerkungen zur Corporate Governance B. Die Stiftung im Kontrollumfeld 1. Zweck und Pflicht der Revisionsstelle 2. Zweck und Pflicht der Aufsichtsbehörde 3. Kontrollinstrumente (intern/extern sowie präventiv/reaktiv) C. Risikomanagement 1. Risiken 2. Fallbeispiele D. Verantwortlichkeit des Stiftungsrates E. Foundation Governance F. Empfehlungen

3 A. Einleitende Bemerkungen zur Corporate Governance 1. Die Entstehung des Begriffs Corporate Governance 2. Von der Corporate Governance zur Foundation Governance 3. Gründe für die Foundation Governance (u.a.) - geringe gesetzliche Regulierung - Stiftungen haben keine Eigentümer - Bedarf der Stiftungen nach verlässlicher Orientierung, Professionalisierung - fehlende Marktkontrolle -steuerliche Begünstigung - die Stiftung als quasi-öffentliche Institution

4 A. Einleitende Bemerkungen zur Corporate Governance 4. Allgemeine Bedeutung der Foundation Governance für Stiftungen -Klarstellung von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung - Verstärkung der strategischen Ausrichtung - Verminderung von Risiken - Verhinderung von Verantwortlichkeitsprozessen - Keine Pfründe, Beachtung Stifterwille - Haltung von Transparenz

5 B. Die Stiftung im Kontrollumfeld Stiftung - Stiftungsrat - evtl. Beirat - evtl. Stiftungsverwaltung Aufsichtsbehörde Revisionsstelle

6 1. Zweck und Pflicht der Revision Zweck: Prüfung Jahresrechnung Fehlerfeststellung künftige Fehlervermeidung Entlastung des Stiftungsrates Wünschenswert: steuerliches Optimierungspotential erkennen evtl. Kreditrating verbessern

7 1. Zweck und Pflicht der Revisionsstelle Art. 83b ZGB 1 Das oberste Stiftungsorgan bezeichnet eine Revisionsstelle. 2 Die Aufsichtsbehörde kann eine Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen der Befreiung fest. Die Revisionsstelle muss unabhängig sein. 3 Revisionsarten: Ordentliche Revision Eingeschränkte Revision Verzicht auf Revision ( opting-out ) und die Spezialfälle

8 1. Zweck und Pflicht der Revisionsstelle Ordentliche Revision (Ausnahme): Anwendungsfall: Bei wirtschaftlich bedeutenden Stiftungen, d.h. bei Überschreitung von zwei der folgenden drei Schwellenwerte: a. Bilanzsumme CHF 20 Mio b. Umsatzerlös CHF 40 Mio c. 250 Vollzeitstellen Prüfung: - ob die Jahresrechnung den gesetzlichen Vorschriften, den Statuten und den allenfalls geltenden Reglementen entspricht - ob ein sog. IKS (internes Kontrollsystem) besteht - Meldung an Stiftungsrat und Aufsichtsbehörde.

9 1. Zweck und Pflicht der Revisionsstelle Eingeschränkte Revision (Regelfall): Anwendungsfall: Alle klassischen Stiftungen, welche die vorbeschriebenen Voraussetzungen für eine umfassendere ordentliche Revision nicht erfüllen, unterliegen der eingeschränkten Revision. Prüfung: - summarischer Natur - beschränkt sich auf Befragungen, analytische Prüfungshandlungen sowie eine angemessene Detailprüfung - keine Prüfung des IKS - Meldung an Stiftungsrat und Aufsichtsbehörde

10 1. Zweck und Pflicht der Revisionsstelle Keine Revision ( opting-out ) Auf Gesuch des obersten Stiftungsorgans kann die Aufsichtsbehörde eine Stiftung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreien, insbesondere: a. Die Bilanzsumme der Stiftung in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren kleiner als CHF ist b. Die Stiftung nicht öffentlich zu Spenden oder sonstigen Zuwendungen aufruft Vorteile: Kostenersparnis Nachteile: u.u. Einfluss auf Spendenaufkommen (weniger Transparenz)

11 2. Zweck und Pflicht der Aufsichtsbehörde Art. 84 ZGB 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören. 2 Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird. Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde richtet sich somit nach der Zweckausgestaltung, d.h. nationale/internationale Bedeutung: Eidgenössisches Departement des Innern kantonale Bedeutung: Bernische BVG-und Stiftungsaufsicht kommunale Bedeutung: Gemeinde (wegen Art. 84 Abs. 1 bis ZGB i.d.r. den kantonalen Aufsichtsbehörden unterstellt)

12 2. Zweck und Pflicht der Aufsichtsbehörde Zweck: Keine zwingende Kontrolle innerhalb einer Stiftungsorganisation (Stiftungsrat kann einziges Organ sein, keine Stiftungsmitglieder) Eine Stiftung besteht aus Vermögen, welches zweckgemäss ausgerichtet werden muss Eine Stiftung ist ein relativ starres Gebilde, welches nach der Gründung nur unter restriktiven Voraussetzungen verändert werden kann Stifter soll Gewähr haben, dass die Stiftung in Zukunft zweckgemäss tätig ist.

13 2. Zweck und Pflicht der Aufsichtsbehörde Pflicht: Überprüfung des Vollzugs des Stiftungszwecks Sicherung der Funktionstüchtigkeit der Stiftung Einhaltung von Gesetz, Statuten und Reglementen Aufsicht muss bei begründeter Besorgnis betreffend Überschuldung oder längerfristiger Nichteinhaltung der Verbindlichkeiten aktiv werden (Art. 84a ZGB)

14 3. Kontrollinstrumente Präventiv Intern: - Regelmässige Schulungen - Weiterbildung - Erstellen eines Jahresberichts - Erstellen einer Risikobeurteilung - Allfällige Bedenken in Stiftungsratssitzungen thematisieren/protokoll! - Sorgfalts- und Interessenwahrungspflicht des Einzelnen - Regelmässige Überprüfung von Grundsatzfragen - Regelmässige Überprüfung der Vermögensanlagen Extern: - Prüfung der Jahresrechnung durch Revisionsstelle - Prüfung der Jahresrechnung durch Aufsichtsbehörde - Genehmigung grösserer Transaktionen / Veränderungen vorgängig durch Aufsichtsbehörde (einfache und unkomplizierte Kontaktnahme möglich)

15 3. Kontrollinstrumente Reaktiv Intern: - Änderung früherer Stiftungsratsbeschlüsse - Gesetzliche Handlungspflicht des Stiftungsrates bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der Stiftung - Gesetzliche Handlungspflicht des Stiftungsrates, wenn der ursprüngliche Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat Extern: Die Stiftungsaufsicht kann: - Mahnungen, Auflagen und Anweisungen erteilen - Stiftungsratsbeschlüsse aufheben - Amtsenthebung von Organen vornehmen - Ersatzvornahmen tätigen - Sachwalter einsetzen

16 C. Risikomanagement 1. Risiken Alles, was das Stiftungsvermögen, resp. deren zweckgemässe Verwendung gefährden kann! Haftungsbegründend für ein einzelnes Stiftungsratsmitglied ist immer nur das Fehlverhalten des Einzelnen. Trotzdem: Häufig kein Zivilkläger Relevante Risiken (Auswahl): 1. Vermögensanlage (Wertschriftenportfolio, Immobilien, etc.) 2. Liberierung Stiftungskapital / Darlehen 3. Bewertungen

17 C. Risikomanagement 2. Fallbeispiele 2.1. Einseitige Wertschriftenanlage (fehlende Diversifikation): BVV2 als Orientierungshilfe anwendbar: - höchstens 50% des Vermögens in Aktien, höchstens 5% in einer Anlage Bundesgericht: Stiftungen haben bei ihrer Kapitalanlagepolitik die Grundsätze der Sicherheit, Rentabilität, Liquidität, Risikoverteilung und Substanzerhaltung zu beachten Diese Grundsätze sind so anzuwenden, dass dem Stiftungszweck Nachhaltigkeit verschafft werden kann, unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit

18 C. Risikomanagement 2. Fallbeispiele 2.2. Darlehen: Das Stiftungskapital wurde bei der Errichtung einbezahlt, jedoch dem Stifter als Darlehen umgehend zurückgegeben - Überprüfung Darlehensvertrag und Einforderung allfälliger Sicherheiten 2.3. Bewertungen: Schwierig zu bewertende Anlagen, z.b. Immobilien, Kunstgegenstände -Spezialisten beiziehen -Gutachten erstellen lassen - Weiteres Kapital oder Sicherheiten verlangen

19 D. Verantwortlichkeit des Stiftungsrates Ausgangslage: Der Stiftungsrat trägt Verantwortung und haftet für fahrlässige oder absichtliche Verletzung von Pflichten Bei Anlagen muss der Stiftungsrat die Risiken kennen und sich damit befassen; Unwissenheit schützt nicht! Die Revisionsstelle prüft grundsätzlich allfällige Risiken nicht Vorkehrungen: Erstellen einer Risikobeurteilung Ergreifung von nötigen Massnahmen (Bsp. Diversifizierung, Einholung von Gutachten, etc.) Heikle Themen mit Aufsichtsbehörde absprechen / Zusammenarbeit und Kooperation mit der Aufsichtsbehörde

20 E. Foundation Governance In Anlehnung an Corporate Governance bei der AG Grundsatzüberlegungen / Ziel: Sicherstellung einer effizienten Organisations- und Führungsstruktur Verhinderung von Missmanagement der obersten Leitungsorgane Professionalisierung der Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens Höhere Transparenz nach innen und aussen Verbesserter Umgang mit Interessenkonflikten

21 E. Foundation Governance Swiss Foundation Code 2009 (SFC 2009) Verfasser: SwissFoundations, Verband Schweizer Förderstiftungen Adressaten: Nationale, gemeinnützige, mittelgrosse bis grosse Stiftungen. Charakter: Der Code ist nicht verbindlich, sondern hat nur empfehlenden Charakter. Der Stiftungsführung soll möglichste Gestaltungsautonomie belassen werden.

22 E. Foundation Governance Swiss Foundation Code 2009 (SFC 2009) Drei Grundsätze der Foundation Governance: Die Stiftung ist verpflichtet, den vom Stifter gesetzten Stiftungszweck auf möglichst effiziente und wirksame Weise zeitgemässumzusetzen (schlanke Strukturen und moderate Saläre) Die Stiftung sorgt durch geeignete organisatorische Massnahmen dafür, dass für alle wichtigen Abläufe und Entscheidungen der Stiftung ein ausgewogenes Verhältnis von Führung und Kontrolle besteht ( Geschäftsführer ist nicht der Stiftungsrat) Die Stiftung pflegt eine dem Stiftungszweck angemessene, möglichst grosse Transparenzüber ihre Grundlagen, Ziele, Strukturen und Tätigkeiten (keine Pfründe )

23 E. Foundation Governance Swiss Foundation Code 2009 (SFC 2009) Mit Verständnis für den SFC kann das Sensorium und das Problembewusstsein der Betroffenen für GoodGovernance-Belange geschärft werden. Eine gute Foundation Governance führt tendenziell zu einer höheren Stiftungsleistung. Mit dem SFC können aber nicht alle Probleme der Stiftung gelöst werden! Weitergehend: Swiss NPO Code 2006 für Nonprofit-Organisationen (u.a. Hilfswerken)

24 F. Empfehlung - Sorgfältige Protokollführung und Dokumentation - Jährliche Risikobeurteilungen - Regelmässige Überprüfung der Vermögensanlagen - Einholung Gutachten bei schwierig zu bewertenden Anlagen - Sicherstellung effiziente Führungs- und Kontrollstruktur - Laufende Überprüfung des Stiftungszweckes - Regelmässige Schulungen und Weiterbildungen

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent

Mehr

Rechnungslegungshandbuch

Rechnungslegungshandbuch Rechnungslegungshandbuch für die Erstellung eines Jahresabschlusses nach Swiss GAAP FER 21 Version 2015 Mit Unterstützung durch PricewaterhouseCoopers AG Inhaltsverzeichnis 1. Allgemein... 3 1.1 Einleitung...

Mehr

Statuten. der Stiftung Erlebnis mit Herz - Madrisa

Statuten. der Stiftung Erlebnis mit Herz - Madrisa A. Statuten der Stiftung Erlebnis mit Herz - Madrisa I. Zweck und verfügbare Mittel 1. Name und Sitz Unter dem Namen Stiftung Erlebnis mit Herz - Madrisa besteht mit Sitz in Klosters eine Stiftung im Sinne

Mehr

NEUORDNUNG DER REVISION

NEUORDNUNG DER REVISION NEUORDNUNG DER REVISION Die Neuordnung der Revision hat zur Folge, dass das Obligationenrecht und teilweise auch das Zivilgesetzbuch wesentliche Änderungen erfahren. Ferner wird neu eine Aufsichtsbehörde

Mehr

Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014

Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014 Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Personal-Vorsorgestiftung

Mehr

Herzlich willkommen. Hunziker Leutenegger Treuhand AG Frauenfeld / Landschlacht. April 2008

Herzlich willkommen. Hunziker Leutenegger Treuhand AG Frauenfeld / Landschlacht. April 2008 Herzlich willkommen Hunziker Leutenegger Treuhand AG Frauenfeld / Landschlacht April 2008 Das neue Revisionsgesetz Das Gesetz gilt ab 1. Januar 2008 Das Gesetz gilt für die Geschäftsjahre, die nach dem

Mehr

Ordentliche Prüfung nach OR Art. 727

Ordentliche Prüfung nach OR Art. 727 Ordentliche Prüfung nach OR Art. 727 Publikumsgesellschaften, d.h., wenn Beteiligungspapiere kotiert sind wenn Anleihensobligationen ausstehend sind wenn Gesellschaften mind. 20% der Aktiven oder des Umsatzes

Mehr

Einzutragende Tatsachen bei einer Stiftung Angaben für die Errichtungsurkunde

Einzutragende Tatsachen bei einer Stiftung Angaben für die Errichtungsurkunde Einzutragende Tatsachen bei einer Stiftung Angaben für die Errichtungsurkunde 1. Name der Stiftung 2. Sitz PLZ, Ortschaft: Domiziladresse(eigene Büros oder c/o-adresse): Beleg: Domizil-Annahmeerklärung

Mehr

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Handlungsbedarf für die bestehende GmbH Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Die Neuordnung des schweizerischen Revisionsrechts und das neue Revisionsaufsichtsgesetz haben weitreichende Folgen. Neben

Mehr

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Pensionskasse der Burkhalter Gruppe

Mehr

Ab dem 1. Januar 2008 werden mit dem neuen Revisionsrecht und dem. Revisionsaufsichtsgesetz die geltenden Vorschriften zur Revision verbessert

Ab dem 1. Januar 2008 werden mit dem neuen Revisionsrecht und dem. Revisionsaufsichtsgesetz die geltenden Vorschriften zur Revision verbessert November 2007 PUNKTO Ab dem 1. Januar 2008 werden mit dem neuen Revisionsrecht und dem Revisionsaufsichtsgesetz die geltenden Vorschriften zur Revision verbessert und die Zulassung von sowie die fachlichen

Mehr

Entwicklung IKS in der Schweiz

Entwicklung IKS in der Schweiz Entwicklung IKS in der Schweiz Entwicklung IKS in der Schweiz Einleitung Inhalt der Gesetzesvorlage Parlamentsbeschluss Anforderungen Revisionspflicht Prüfumfang der ordentlichen Revisionspflicht Kontroll-Framework

Mehr

Stiftung Villa YoYo St.Gallen

Stiftung Villa YoYo St.Gallen Stiftung Villa YoYo St.Gallen Statuten vom 18. Juni 2010 A. Name, Sitz, Zweck und Vermögen der Stiftung Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Stiftung Villa YoYo St. Gallen (nachfolgend Stiftung) besteht

Mehr

RECHNUNGSWESEN UND IKS BEI HEIMEN UND INSTITUTIONEN. Swiss GAAP FER 21, Internes Kontrollsystem (IKS), Riskmanagement im Fokus praktischer Anwendung

RECHNUNGSWESEN UND IKS BEI HEIMEN UND INSTITUTIONEN. Swiss GAAP FER 21, Internes Kontrollsystem (IKS), Riskmanagement im Fokus praktischer Anwendung RECHNUNGSWESEN UND IKS BEI HEIMEN UND INSTITUTIONEN PUBLIC PRIVATE CONCEPT Swiss GAAP FER 21, Internes Kontrollsystem (IKS), Riskmanagement im Fokus praktischer Anwendung Was für ein Schock für die Bewohner

Mehr

Neues Revisionsgesetz per 1.1.2008

Neues Revisionsgesetz per 1.1.2008 Neues Revisionsgesetz per 1.1.2008 Änderungen im Gesellschaftsrecht und Einführung einer Revisionsaufsicht Die Eidgenössischen Räte haben im Dezember 2005 die Änderung des Obligationenrechts (GmbH- Recht

Mehr

Stiftung. Jugend und Kindertheater. Olten. Statuten

Stiftung. Jugend und Kindertheater. Olten. Statuten Stiftung Jugend undkindertheater Olten Statuten 23.12.2008 Name,Dauer,Aufsicht UnterdemNamenStiftungJugend undkindertheateroltenbestehtaufunbestimmtezeiteine StiftunggemässArt.80ffdesSchweizerischenZivilgesetzbuchesundgemässdervorliegenden

Mehr

Risikomanagement-System (RMS) Effizientes Risikomanagement-Tool für Treuhänder

Risikomanagement-System (RMS) Effizientes Risikomanagement-Tool für Treuhänder espbusiness Risikomanagement-System (RMS) Effizientes Risikomanagement-Tool für Treuhänder Version 2010-01 / esp business ag Risikomanagement - worum geht es und wer ist davon betroffen? Per 1.1.2008 sind

Mehr

Corporate Governance

Corporate Governance Corporate Governance Der Verwaltungsrat Aufgaben Art. 716a OR Abs. 1 Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben: 1. die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der

Mehr

Anforderungen an die Eignerstrategie aus Sicht von kantonalen EVU

Anforderungen an die Eignerstrategie aus Sicht von kantonalen EVU Institut für Systemisches Management und Public Governance Anforderungen an die Eignerstrategie aus Sicht von kantonalen EVU Dr. Roger W. Sonderegger Projektleiter Public Corporate Goverance Schweizerische

Mehr

Stiftungsreglement. Hilfswerk der Evangelischen Kirchen Schweiz HEKS

Stiftungsreglement. Hilfswerk der Evangelischen Kirchen Schweiz HEKS HEKS Hauptsitz Seminarstrasse 28 Postfach 8042 Zürich Tel. 044 360 88 00 Fax 044 360 88 01 heks@heks.ch Stiftungsreglement Hilfswerk der Evangelischen Kirchen Schweiz HEKS EPER Secrétariat romand 17 bis,

Mehr

Die männliche Form gilt auch für weibliche Personen. Stiftungsstatuten. Stiftung Alters- und Pflegeheim Stäglen

Die männliche Form gilt auch für weibliche Personen. Stiftungsstatuten. Stiftung Alters- und Pflegeheim Stäglen Die männliche Form gilt auch für weibliche Personen Stiftungsstatuten Stiftung Alters- und Pflegeheim Stäglen Art. 1 Name und Sitz Gemäss Stiftungsurkunde vom 15.10.1987/10.10.2003 besteht unter dem Namen

Mehr

Stiftungsurkunde. der. Stiftung Schweizerischer Bankenombudsman ARTIKEL 1

Stiftungsurkunde. der. Stiftung Schweizerischer Bankenombudsman ARTIKEL 1 Stiftungsurkunde der Stiftung Schweizerischer Bankenombudsman Unter dem Namen ARTIKEL 1 Stiftung Schweizerischer Bankenombudsman Fondation Ombudsman des banques suisses Fondazione Ombudsman delle banche

Mehr

Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Georg Volz Rechtsanwalt, Notar und dipl. Steuerexperte Spitalgasse 4, Postfach 543 3000 Bern 7 Tel. Nr.: 031 311 22 61 Fax Nr.: 031 311 04 84 info@volzrecht.ch Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter

Mehr

5. Kapitel. Inhaltsübersicht. V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen

5. Kapitel. Inhaltsübersicht. V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen 5. Kapitel Inhaltsübersicht V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen A. Kleine, mittelgroße und große Vereine B. Rechnungsprüfer / Abschlussprüfer 5. Kapitel, Seite 1 von 6 V. Das Rechnungswesen

Mehr

S T A T U T E N. des Jazzclub Ja-ZZ Rheinfelden

S T A T U T E N. des Jazzclub Ja-ZZ Rheinfelden S T A T U T E N des Jazzclub Ja-ZZ Rheinfelden 1. Name und Sitz Unter dem Namen "Jazzclub Ja-ZZ Rheinfelden" besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB mit Sitz

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

vom 30. Juni 2010 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1 Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz

vom 30. Juni 2010 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1 Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz 813.2 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2010 Nr. 243 ausgegeben am 30. August 2010 Gesetz vom 30. Juni 2010 über die Liechtensteinische Alters- und Kranken- hilfe (LAKG) Dem nachstehenden

Mehr

Kindernothilfe Schweiz, Aarau

Kindernothilfe Schweiz, Aarau BILANZ 31.12.2013 31.12.2012 AKTIVEN CHF CHF Flüssige Mittel 736'731.67 465'370.11 Verrechnungssteuer 3'454.37 3'446.05 Wertschriften (inkl. Marchzinsen) 804'336.00 798'997.00 Aktive Rechnungsabgrenzung

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

erfahren unabhängig weitsichtig

erfahren unabhängig weitsichtig erfahren unabhängig weitsichtig Wünschen Sie sich eine Aussicht mit Weitblick? Weitsicht Sie wünschen, dass Ihr Vermögen in kompetenten Händen liegt. Wir nehmen Ihre Anliegen ernst und bieten Ihnen verlässliche

Mehr

Anlagereglement vom 19. September 2012

Anlagereglement vom 19. September 2012 Anlagereglement vom 19. September 2012 Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen B. Ziele C. Mittel D. Verfahren E. Wertschwankungsreserve F. Schlussbestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck

Mehr

Vermögensverwaltung in Privatstiftungen

Vermögensverwaltung in Privatstiftungen Vermögensverwaltung in Privatstiftungen Freie Hand für den Vorstand oder Einführung von Vorgaben durch die Stifterfamilie? Dr. Bernhard Huber Rechtsanwalt 07. Mai 2012 Grundsätzliche Überlegungen Stiftungserklärungen

Mehr

Pensionskasse des Bundes Caisse fédérale de pensions Holzikofenweg 36 Cassa pensioni della Confederazione

Pensionskasse des Bundes Caisse fédérale de pensions Holzikofenweg 36 Cassa pensioni della Confederazione Compliance-Reglement 1. Grundsätze und Ziele Compliance ist die Summe aller Strukturen und Prozesse, die sicherstellen, dass und ihre Vertreter/Vertreterinnen alle relevanten Gesetze, Vorschriften, Codes

Mehr

STATUTEN. des Vereins Kinderkrippe Sennhof

STATUTEN. des Vereins Kinderkrippe Sennhof STATUTEN des Vereins Kinderkrippe Sennhof 1. INHALT 2. Name und Sitz... 3 3. Zweck... 3 4. Mitgliedschaft... 3 4.1 Allgemeines, Entstehung, Erlöschen, Ausschluss... 3 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder...

Mehr

Die insoweit erfahrene Fachkraft Gemäß 8a, Abs. 2 SGB VIII

Die insoweit erfahrene Fachkraft Gemäß 8a, Abs. 2 SGB VIII Die insoweit erfahrene Fachkraft Gemäß 8a, Abs. 2 SGB VIII Verortung Qualifikation Aufgaben Lotte Knoller, Diplom Psychologin, Kinderschutz-Zentrum Berlin 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1)

Mehr

Computer & Netzwerktechnik. Externer Datenschutzbeauftragter

Computer & Netzwerktechnik. Externer Datenschutzbeauftragter Computer & Netzwerktechnik Externer Datenschutzbeauftragter Zweck des Bundesdatenschutzgesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem

Mehr

FRP 7 Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren Vorsorgewerken gemäss Art. 52e BVG

FRP 7 Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren Vorsorgewerken gemäss Art. 52e BVG FRP 7 Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren Vorsorgewerken gemäss Art. 52e BVG Fassung 2014 Rechtsgrundlagen BVG Art. 52e, Art. 56 Abs. 3, Art. 65 BVV 2 Art. 1 bis 1h, Art. 48 Swiss GAAP FER 26

Mehr

Rundschreiben 1/2014 über die interne Qualitätssicherung in Revisionsunternehmen (RS 1/2014)

Rundschreiben 1/2014 über die interne Qualitätssicherung in Revisionsunternehmen (RS 1/2014) Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB Rundschreiben 1/2014 über in Revisionsunternehmen (RS 1/2014) vom 24. November 2014 Inhaltsverzeichnis I. Ausgangslage Rz 1-2 II. Revisionsunternehmen mit der

Mehr

Steuerpolitische und steuerrechtliche Fragen der Stiftung. Vortrag 26.10.2011 Dipl.-Kfm. Dirk Bach, Wirtschaftsprüfer ATAX Treuhand GmbH, Neunkirchen

Steuerpolitische und steuerrechtliche Fragen der Stiftung. Vortrag 26.10.2011 Dipl.-Kfm. Dirk Bach, Wirtschaftsprüfer ATAX Treuhand GmbH, Neunkirchen Steuerpolitische und steuerrechtliche Fragen der Stiftung Vortrag 26.10.2011 Dipl.-Kfm. Dirk Bach, Wirtschaftsprüfer ATAX Treuhand GmbH, Neunkirchen Inhalt I. Wichtige Merkmale einer Stiftung II. Die Stiftung

Mehr

GLARONIA TREUHAND AG, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 FAX 055 645 29 89 E-Mail email@gtag.ch

GLARONIA TREUHAND AG, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 FAX 055 645 29 89 E-Mail email@gtag.ch GLARONIA TREUHAND, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 Checkliste Wahl der Rechtsform Rechtliche Aspekte Gesetzliche Grundlage Art. 552 ff. OR Art. 594 ff. OR Art. 620 ff. OR Art. 772 ff. OR Zweck

Mehr

IT-Sicherheit. ein Thema für das Management? Herzlich Willkommen. IT-Security für das Management. Vortrag vom 17.06.2004 netformat GmbH

IT-Sicherheit. ein Thema für das Management? Herzlich Willkommen. IT-Security für das Management. Vortrag vom 17.06.2004 netformat GmbH IT-Sicherheit ein Thema für das Management? Herzlich Willkommen Zirngibl Langwieser Inhaltsübersicht 1. Pflichten des Managements in Bezug auf die IT-Sicherheit 2. Instrumente der Pflichterfüllung und

Mehr

Ausführungen zum Internen Kontrollsystem IKS

Ausführungen zum Internen Kontrollsystem IKS Ausführungen zum Internen Kontrollsystem IKS verantwortlich Fachbereich Alter Ausgabedatum: April 2008 CURAVIVA Schweiz Zieglerstrasse 53 3000 Bern 14 Telefon +41 (0) 31 385 33 33 info@curaviva.ch www.curaviva.ch

Mehr

Jahresrechnung zum 31. Dezember 2014

Jahresrechnung zum 31. Dezember 2014 PRÜFUNGSBERICHT Jahresrechnung zum 31. Dezember 2014 Bolivianisches Kinderhilfswerk e. V. Stuttgart KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft An den Bolivianische Kinderhilfswerk e.v., Stuttgart 1 Prüfungsauftrag

Mehr

Angaben zur Gründung einer AG

Angaben zur Gründung einer AG Jean Baptiste Huber Rechtsanwalt und Urkundsperson Bundesplatz 6 Postfach 6304 Zug /(Schweiz) Tel. 041 725 41 41 Fax 041 725 41 42 E-Mail: jbhuber@rahuber.ch Angaben zur Gründung einer AG Bei Fragen oder

Mehr

Grundsätze Guter Stiftungspraxis

Grundsätze Guter Stiftungspraxis Grundsätze Guter Stiftungspraxis Stiftung CLUB OF HAMBURG Erste Fassung, beschlossen in Hamburg am 06. November 2015 Stiftung CLUB OF HAMBURG Tel +49 (0) 41412 9241 Die Stiftung CLUB OF HAMBURG c/o Grand

Mehr

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität 1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE Reglement Integrität und Loyalität Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 2 Begriffe und Abkürzungen 3 Ingress 4 Art. 1 Zweck, Begriffe und Geltungsbereich 4 Art.

Mehr

Neues Rechnungslegungsrecht Auswirkungen auf die Revision

Neues Rechnungslegungsrecht Auswirkungen auf die Revision Neues Rechnungslegungsrecht Auswirkungen auf die Revision Thomas Stenz Partner Ernst & Young AG Ziele Sie sind sich der Auswirkungen der Neuerungen des nrlr in Bezug auf eine Revision bewusst Sie sind

Mehr

Statuten. der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau

Statuten. der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau Statuten der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau I Name, Sitz und Zweck 1.1 Name Unter dem Namen Elektrizitätsgenossenschaft Aristau, nachstehend Genossenschaft genannt, besteht eine privatrechtliche,

Mehr

SATZUNG DER "HERTZIG-STIFTUNG" 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung

SATZUNG DER HERTZIG-STIFTUNG 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung SATZUNG DER "HERTZIG-STIFTUNG" 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung Die Stiftung führt den Namen "Hertzig-Stiftung". Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in

Mehr

Alternative Stiftungs- Vortrag 19.04.2012 Dipl.-Kfm. Dirk Bach, Wirtschaftsprüfer ATAX Treuhand GmbH, Neunkirchen

Alternative Stiftungs- Vortrag 19.04.2012 Dipl.-Kfm. Dirk Bach, Wirtschaftsprüfer ATAX Treuhand GmbH, Neunkirchen Alternative Stiftungs- formen im Vergleich Vortrag 19.04.2012 Dipl.-Kfm. Dirk Bach, Wirtschaftsprüfer ATAX Treuhand GmbH, Neunkirchen Inhalt I. Stiftung (Grundform) II. III. IV. Steuerliche Abzugsmöglichkeiten

Mehr

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12.

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12. Vollziehungsverordnung 531.541 zum Bundesratsbeschluss betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen vom 12. April 1957 Der Schweizerische Bundesrat,

Mehr

Anlagerichtlinien AWi Immobilien Schweiz

Anlagerichtlinien AWi Immobilien Schweiz Anlagerichtlinien AWi Immobilien Schweiz Anlagestiftung Winterthur für Personalvorsorge (AWi) Ausgabe 1. September 2014 Gestützt auf Art. 8 der Statuten der Anlagestiftung Winterthur für Personalvorsorge

Mehr

Reglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause

Reglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause Reglement über Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause vom 0. Februar 995 Revision vom. September 998 5. Januar 999 3. Januar 005 6. Dezember 03 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeines Ziel Grundsatz

Mehr

Dritter Abschnitt: Die Stiftungen

Dritter Abschnitt: Die Stiftungen II. Löschung des Registereintrages Art. 79 Ist der Verein im Handelsregister eingetragen, so hat der Vorstand oder das Gericht dem Registerführer die Auflösung behufs Löschung des Eintrages mitzuteilen.

Mehr

Satzung der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland

Satzung der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland Satzung der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland vom 26. Juni 2006 (MBl. NRW. 2006 S.431), zuletzt geändert am 10.02.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 164) 1) Präambel Unbeschadet der rechtlichen

Mehr

USI GROUP HOLDINGS AG, ZÜRICH

USI GROUP HOLDINGS AG, ZÜRICH USI Group Holdings AG Bleicherweg 66 CH-8002 Zürich Schweiz www.usigroupholdings.ch USI GROUP HOLDINGS AG, ZÜRICH Einladung zur ordentlichen Generalversammlung vom 15. September 2015, um 10.00 Uhr im Hotel

Mehr

Dr. oec. Hans Peter Bieri

Dr. oec. Hans Peter Bieri Mitglied der Steuer-, Finanz- und Wirtschaftsberatung Gesellschaftsgründungen und umwandlungen Unternehmensbewertungen Nachfolgeregelungen Revisionen Buchhaltungen, Abschlussberatungen Mattenstrasse 34,

Mehr

Bei Personenbezeichnungen gilt die weibliche Form auch für die männliche und umgekehrt.

Bei Personenbezeichnungen gilt die weibliche Form auch für die männliche und umgekehrt. Verband Bernischer Tageselternvereine VBT Statuten Bei Personenbezeichnungen gilt die weibliche Form auch für die männliche und umgekehrt. 1. Name Unter dem Namen "Verband Bernischer Tageselternvereine"

Mehr

Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales. Reglement über die Bildung und Auflösung von technischen Rückstellungen

Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales. Reglement über die Bildung und Auflösung von technischen Rückstellungen Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales Reglement über die Bildung und Auflösung von technischen Rückstellungen Sarnen, 1. Januar 2006 Inhaltsverzeichnis 1. Grundsätze und Ziele 1 1.1 Einleitung 1

Mehr

Erfolgreiche Führung mit IKS für Unternehmen mit sozialem Auftrag

Erfolgreiche Führung mit IKS für Unternehmen mit sozialem Auftrag Erfolgreiche Führung mit IKS für Unternehmen mit sozialem Auftrag IKS-Grundlagen und Kontrollbeziehungen in NPOs Referat zum Skript -Datum: Di., 25.9.2012 -Zeit: 14.25 15.00/h -Ort: Kongresshaus, «IKS-Leitfaden

Mehr

INTERNE KONTROLLE IN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG

INTERNE KONTROLLE IN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG INTERNE KONTROLLE IN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG Konzept Vorgehen - Betrieb PIRMIN MARBACHER 7. März 2013 REFERENT Pirmin Marbacher dipl. Wirtschaftsprüfer Betriebsökonom FH Prüfer und Berater von öffentlichen

Mehr

Angaben zur Gründung einer GmbH

Angaben zur Gründung einer GmbH Jean Baptiste Huber Rechtsanwalt und Urkundsperson Bundesplatz 6 Postfach 6304 Zug /(Schweiz) Tel. 041 725 41 41 Fax 041 725 41 42 E-Mail: jbhuber@rahuber.ch Angaben zur Gründung einer GmbH Bei Fragen

Mehr

Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH

Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH Insolvenzantragspflicht Adressaten der rechtlichen Regelung Folgen deren Verletzung

Mehr

Leitfaden für mögliche Zweckänderungen oder Auflösungen von Fonds, Legaten, zweckgebundenen Zuwendungen im öffentlichen Recht

Leitfaden für mögliche Zweckänderungen oder Auflösungen von Fonds, Legaten, zweckgebundenen Zuwendungen im öffentlichen Recht Leitfaden für mögliche Zweckänderungen oder Auflösungen von Fonds, Legaten, zweckgebundenen Zuwendungen im öffentlichen Recht In vielen Gemeinden aber auch Kantonen werden Gelder aus Fonds und Legaten

Mehr

Statuten des Vereins guild42.ch

Statuten des Vereins guild42.ch Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.

Mehr

Statuten. Bürgerlich-Demokratische Partei Bezirk Bremgarten AG. (BDP Bezirk Bremgarten, Bezirkspartei)

Statuten. Bürgerlich-Demokratische Partei Bezirk Bremgarten AG. (BDP Bezirk Bremgarten, Bezirkspartei) Statuten Bürgerlich-Demokratische Partei Bezirk Bremgarten AG (BDP Bezirk Bremgarten, Bezirkspartei) Rev 0 18 Juni 2010 Statuten Bürgerlich-Demokratische Partei Bezirk Bremgarten, Bezirkspartei Präambel:

Mehr

Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems

Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems Dr. Stefan Schlawien Rechtsanwalt stefan.schlawien@snp-online.de Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems Das Thema der Korruption betrifft nicht nur!großunternehmen"

Mehr

Feierabendseminar Corporate Governance Einsatz und Erfahrungen im Stiftungs- und Nonprofit-Alltag

Feierabendseminar Corporate Governance Einsatz und Erfahrungen im Stiftungs- und Nonprofit-Alltag Feierabendseminar Corporate Governance Einsatz und Erfahrungen im Stiftungs- und Nonprofit-Alltag Bern, 18. September 2014, Werkstrasse 18, 3084 Wabern bei Bern [Logistikzentrum des Schweizerischen Roten

Mehr

Formular: Gründung Aktiengesellschaft (AG)

Formular: Gründung Aktiengesellschaft (AG) Formular: Gründung Aktiengesellschaft (AG) 1. Firma Notar: 2. Personalien der Gründer / Zeichnung der Aktien 2. Personalien der Gründer / Zeichnung der Aktien Gründer/in 1 Gründer/in 2 / Firma / Firma

Mehr

Aktionärsbindungsvertrag

Aktionärsbindungsvertrag Aktionärsbindungsvertrag Zwischen Einwohnergemeinde Birr, (im folgenden: Gemeinde Birr genannt), Einwohnergemeinde Birrhard, (im folgenden: Gemeinde Birrhard genannt), Einwohnergemeinde Brugg, handelnd

Mehr

Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v.

Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v. Satzung der Industriemeistervereinigung Würzburg e.v. 1 : NAME UND SITZ 1. Die Vereinigung führt den Namen: Industriemeistervereinigung ( IMV ) Würzburg e. V. 2. Die Vereinigung ist im Vereinsregister

Mehr

Datenschutzbeauftragte

Datenschutzbeauftragte MEIBERS RECHTSANWÄLTE Externe Datenschutzbeauftragte für Ihr Unternehmen Stand: Juli 2014 Datenschutz im Unternehmen ist mehr als eine Forderung des Gesetzgebers Der Schutz personenbezogener Daten ist

Mehr

Reglement über die Vermietung der Festbänke

Reglement über die Vermietung der Festbänke Reglement über die Vermietung der Festbänke (Festbankreglement) der Politischen Gemeinde Schöfflisdorf vom 0. Juni 05 Präambel In diesem Reglement werden geschlechtsneutrale Formulierungen verwendet. Die

Mehr

MICHAEL ROLL STIFTUNG Satzung. in der Fassung vom 4.7.2011

MICHAEL ROLL STIFTUNG Satzung. in der Fassung vom 4.7.2011 MICHAEL ROLL STIFTUNG Satzung in der Fassung vom 4.7.2011 1 Name, Rechtsstand Die Stiftung führt den Namen Michael Roll Stiftung. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung und wird von der Tabaluga Kinderstiftung,

Mehr

IV D 3 f. betreffend. Ausbildungsbeiträge. (Vom Kirchenrat beschlossen am 26. September 1994)

IV D 3 f. betreffend. Ausbildungsbeiträge. (Vom Kirchenrat beschlossen am 26. September 1994) Reglement betreffend Ausbildungsbeiträge (Vom Kirchenrat beschlossen am 26. September 1994) 1. Allgemeines 1 Grundsatz Die Evangelisch-reformierte Kirche Basel-Stadt verfügt über einen Stipendienfonds

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,

Mehr

Organisationsreglement

Organisationsreglement Verein swissdec swissdec, 6002 Luzern www.swissdec.ch Organisationsreglement Inhaltsverzeichnis I Vorstand... 4 1 Zusammensetzung... 4 2 Rechnungsführer... 4 II Organisationseinheiten des Vereins... 4

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

Das neue Revisionsrecht aus Sicht der BKB. BKB-KMUgespräch vom 07. Juni 2007

Das neue Revisionsrecht aus Sicht der BKB. BKB-KMUgespräch vom 07. Juni 2007 Das neue Revisionsrecht aus Sicht der BKB BKB-KMUgespräch vom 07. Juni 2007 Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage 2. Aspekte der Kreditprüfung 3. Bedeutung der Abschlusszahlen 4. Die Revisionsarten aus Sicht

Mehr

Risikomanagement zahlt sich aus

Risikomanagement zahlt sich aus Risikomanagement zahlt sich aus Thurgauer Technologieforum Risikobeurteilung - Was bedeutet das für meinen Betrieb? Tägerwilen, 19.11.2008 1 Ausgangslage (1) Jede verantwortungsbewusste Unternehmensleitung

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Gründung einer Aktiengesellschaft (AG)

Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) Georg Volz Rechtsanwalt, Notar und dipl. Steuerexperte Spitalgasse 4, Postfach 543 3000 Bern 7 Tel. Nr.: 031 311 22 61 Fax Nr.: 031 311 04 84 info@volzrecht.ch Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) Ebenso

Mehr

Verordnung 952.111 über die ausländischen Banken in der Schweiz

Verordnung 952.111 über die ausländischen Banken in der Schweiz Verordnung 952.111 über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung, ABV) vom 21. Oktober 1996 (Stand am 14. Januar 1997) Die Eidgenössische Bankenkommission (Bankenkommission), gestützt

Mehr

- 1 - Muster Satzung einer steuerbegünstigten Stiftung - mit zwei Organen - Satzung der... 1 Name, Rechtsform, Sitz

- 1 - Muster Satzung einer steuerbegünstigten Stiftung - mit zwei Organen - Satzung der... 1 Name, Rechtsform, Sitz - 1 - Muster Satzung einer steuerbegünstigten Stiftung - mit zwei Organen - Erläuterungen hierzu unter Allgemeines: Die Stiftungssatzung Soll die Stiftung nicht nur gemeinnützige Zwecke verfolgen, sondern

Mehr

Die Stiftung als Fundraising-Instrument in der Akquisition von Großspenden

Die Stiftung als Fundraising-Instrument in der Akquisition von Großspenden Joachim Dettmann Fundraising & Organisationsentwicklung Die Stiftung als Fundraising-Instrument in der Akquisition von Großspenden Vortrag auf dem 4. Berliner Stiftungstag am 12. November 2010 im Rathaus

Mehr

Chancen eines neuen Konzepts für die Schweiz

Chancen eines neuen Konzepts für die Schweiz PPP für Kläranlagen Chancen eines neuen Konzepts für die Schweiz Lorenz Bösch, Präsident Verein PPP-Schweiz 9. März 2012, Symposium PPP im Bereich Abwasser, ETH Zürich-Hönggerberg 22.02.2012 Überblicke

Mehr

Quality Assurance Review der IT-Revision (QAR-IT) -Ein Leitfaden -

Quality Assurance Review der IT-Revision (QAR-IT) -Ein Leitfaden - Quality Assurance Review der IT-Revision (QAR-IT) -Ein Leitfaden - Aktueller Stand 2 1. Einleitung 1.1 Ausgangssituation 1.2 Definitionen 1.3 Zielsetzung 1.4 Standards 2. Anforderungen an den QAR-IT-Prüfer

Mehr

Stiftungsstatut. der Gemeinschaftsstiftung terre des hommes Hilfe für Kinder in Not

Stiftungsstatut. der Gemeinschaftsstiftung terre des hommes Hilfe für Kinder in Not Stiftungsstatut der Gemeinschaftsstiftung terre des hommes Hilfe für Kinder in Not Präambel Die unselbständige»gemeinschaftsstiftung terre des hommes Hilfe für Kinder in Not«ist darauf ausgerichtet, Vermögenswerte

Mehr

Aufbau eines Compliance Management Systems in der Praxis. Stefanie Held Symposium für Compliance und Unternehmenssicherheit Frankfurt, 15.11.

Aufbau eines Compliance Management Systems in der Praxis. Stefanie Held Symposium für Compliance und Unternehmenssicherheit Frankfurt, 15.11. Aufbau eines Compliance Management Systems in der Praxis Stefanie Held Symposium für Compliance und Unternehmenssicherheit Frankfurt, 15.11.2012 Gliederung Kapitel 1 - Festlegung des Compliance-Zielbilds

Mehr

Financial Planning & Wealth Management Die Familienstiftung nach liechtensteinischem Recht Partner in Private Banking

Financial Planning & Wealth Management Die Familienstiftung nach liechtensteinischem Recht Partner in Private Banking HYPOSWISS Financial Planning & Wealth Management Die Familienstiftung nach liechtensteinischem Recht Partner in Private anking Vorteile einer Stiftung Eine Stiftung nach liechtensteinischem Recht hat sich

Mehr

Stiftungsurkunde für die öffentlich-rechtliche Personalvorsorgestiftung der Stadt Zürich

Stiftungsurkunde für die öffentlich-rechtliche Personalvorsorgestiftung der Stadt Zürich 177.210 Stiftungsurkunde für die öffentlich-rechtliche Personalvorsorgestiftung der Stadt Zürich Gemeinderatsbeschluss vom 6. Februar 2002 Art. 1 Name und Sitz 1.1 Unter dem Namen «Pensionskasse Stadt

Mehr

Organisationsverordnung für das Tagungszentrum Rügel (Organisationsverordnung Rügel)

Organisationsverordnung für das Tagungszentrum Rügel (Organisationsverordnung Rügel) Organisationsverordnung Rügel 7.300 Organisationsverordnung für das Tagungszentrum Rügel (Organisationsverordnung Rügel) vom. Oktober 05 (Stand 0. Januar 06) Der Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten

Mehr

Checkliste «Datenbekanntgabe»

Checkliste «Datenbekanntgabe» Checkliste «Datenbekanntgabe» 21 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes 1 regelt die Bekanntgabe von Personendaten wie folgt: 21 Bekanntgabe von Personendaten 1 Das öffentliche Organ gibt Personendaten

Mehr

Die ZEWOstandards und ihre Auswirkungen auf den Schweizer Spendenmarkt

Die ZEWOstandards und ihre Auswirkungen auf den Schweizer Spendenmarkt Spendentag 2011 Transparenz und Rechenschaft Diplomatische Akademie Wien 12. April 2011 Die ZEWOstandards und ihre Auswirkungen auf den Schweizer Spendenmarkt Dr. Martina Ziegerer Geschäftsleiterin Stiftung

Mehr

Strategische Aufgaben im Stiftungsrat

Strategische Aufgaben im Stiftungsrat Strategische Aufgaben im Stiftungsrat Flexibilität versus Stabilität Remi Frei Stabile Merkmale einer Stiftung Einrichtung, die mit Hilfe eines Vermögens einen vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt.

Mehr

www.pwc.com Vermögensanlagen aus Sicht der Revisionsstelle Norbert Kühnis, Partner Wirtschaftsprüfung 3. Juni 2014

www.pwc.com Vermögensanlagen aus Sicht der Revisionsstelle Norbert Kühnis, Partner Wirtschaftsprüfung 3. Juni 2014 www.pwc.com Vermögensanlagen aus Sicht der Revisionsstelle Norbert Kühnis, Partner Wirtschaftsprüfung Agenda Einleitende Bemerkungen welche gesetzlichen Vorschriften gibt es? Rechnungslegung Interne Kontrolle

Mehr

Internes Kontrollsystem und andere Neuerungen im Schweizer Recht

Internes Kontrollsystem und andere Neuerungen im Schweizer Recht und andere Neuerungen im Schweizer Recht Inkrafttreten. Januar 008. November 007 Slide Vorbemerkung: Die neuen Bestimmungen zum Revisionsrecht Gesellschaftsgrösse Publikumsgesellschaft Wirtschaftlich bedeutende

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

Statuten der Previs Personalvorsorgestiftung Service Public. Sorgfalt. Weitblick. Kompetenz.

Statuten der Previs Personalvorsorgestiftung Service Public. Sorgfalt. Weitblick. Kompetenz. Statuten der Previs Personalvorsorgestiftung Service Public Sorgfalt. Weitblick. Kompetenz. I. Einleitende Feststellungen 1. Mit öffentlicher Urkunde vom 13. Januar 1988, letzte Änderung vom 24. April

Mehr

Weisungen an und von Aufsichtsratsmitgliedern

Weisungen an und von Aufsichtsratsmitgliedern Weisungen an und von Aufsichtsratsmitgliedern RA Dr Peter Kunz Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG Porzellangasse 4, 1090 Wien Tel: +43-1 - 313 74 E-Mail: peter.kunz@ksw.at www.ksw.at Jahrestagung Aufsichtsrat

Mehr