Berufskraftfahrerqualifikation Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr
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- Ralph Lichtenberg
- vor 6 Jahren
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1 Ansprechpartner Manuela Lenk Telefon Stand Dezember 2014 Berufskraftfahrerqualifikation Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr Allgemeiner Überblick Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen eine besondere Qualifizierung nachweisen, um in diesen Bereichen selbständig oder abhängig tätig sein zu dürfen. Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr sowie solche von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr. Dies sieht die europäische Richtlinie 2003/59 über die Grundqualifizierung und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güteroder Personenkraftverkehr vor. Die Umsetzung erfolgte in Deutschland durch das Gesetz über die und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz BKrFQG) vom 14. August 2006, das am 1. Oktober 2006 in Kraft getreten ist. Ziel der europäischen Vorschrift ist eine Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie der Sicherheit der Fahrerinnen und Fahrer. Der Gesetzgeber erhofft sich durch die verpflichtende Qualifizierung die Entwicklung eines defensiven Fahrstils sowie eines rationellen Kraftstoffverbrauchs. Pflicht zur Anwendungsbereich des Gesetzes Die Pflicht zur besteht grundsätzlich für selbständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die deutsche Staatsangehörige sind, Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden, und Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen:
2 1 Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse größer 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE) Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE) Ausnahmen Ausgenommen von dieser Regelung sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet, die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden, die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden, die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des 1 Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden, die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind, zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt. Hierunter fallen auch Beförderungen nach 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes, Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb einer nach 4 Abs. 1 und 2 BKrFQG oder während der Weiterbildung nach 5 BKrFQG eingesetzt werden, Kraftfahrzeuge zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken. Darüber hinaus besteht ein Besitzstandsschutz für Fahrerinnen und Fahrer, die im Güterverkehr eingesetzt werden, und die ihren Führerschein vor dem erworben haben. die im Personenverkehr eingesetzt werden und die ihren Führerschein vor dem erworben haben. Durch die erste Gesetzesnovelle wurde klargestellt, dass sich dieser Besitzstandsschutz auch auf Fahrer bezieht, die eine entsprechende Fahrerlaubnis vor dem Stichtag besessen haben, die ihnen entzogen worden ist, auf die sie verzichtet haben oder deren Geltungsdauer abgelaufen ist. Dies erfolgte durch eine entsprechende Ergänzung von 3 BKrFQG. Allerdings ist die regelmäßige Weiterbildung nachzuweisen. Von dieser Vorschrift sind alle Fahrer/innen betroffen. Sowohl die Inhaber von Altführerscheinen als auch die Inhaber von Führerscheinen, die nach den Stichtagen ausgestellt sind, müssen sich weiterbilden.
3 2 Arten der Die ist unterteilt in die Beschleunigte Der Nachweis der kann auf zwei Wegen erbracht werden: 1. Es wird eine Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb erfolgreich abgeschlossen bzw. ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. 2. Es wird erfolgreich eine Prüfung bei der IHK abgelegt. Die Prüfung umfasst: a) Einen theoretischen Prüfungsteil-240 Minuten - Multiple-Choice-Fragen - Fragen mit direkter Antwort - Erörterungen von Praxissituationen b) Einen praktischen Prüfungsteil-210 Minuten, bestehend aus den drei Teilen - Fahrprüfung-120 Minuten - Praktischer Prüfungsteil-30 Minuten (zu Themen wie Ladungssicherung, Notfallsituationen), - Bewältigung kritischer Fahrsituationen-max. 60 Minuten Zur Ablegung der Prüfung ist die Teilnahme an einem Vorbereitungsunterricht nicht vorgeschrieben. Für die Teilnahme an der Prüfung zur ist seit Juni 2013 keine Fahrerlaubnis (der Klassen C bzw. D ) mehr erforderlich. Für diejenigen Prüfungsteilnehmer, die bereits einen Fachkundenachweise entsprechend den Berufszugangsverordnungen für Güterkraftverkehr und Personenverkehr (GBZugVO und PBZugVO) besitzen, sind Erleichterungen in den theoretischen Prüfungsteilen vorgesehen. Die praktische Prüfung muss jedoch vollständig ablegt werden. Mit dem Bestehen der Prüfung geht nicht die Anerkennung oder Gleichstellung mit einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf (z. B. Berufskraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb) einher. Die Prüfung zum Nachweis der entspricht nicht der Prüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gemäß dem Berufsbildungsgesetz (BBiG).
4 3 Beschleunigte Die beschleunigte wird erworben durch die Teilnahme an einer Schulung von140 Stunden (zu jeweils 60 Minuten) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte sowie die erfolgreiche Ablegung einer 90-minütigen theoretischen Prüfung bei der IHK. Die Teilnahme am Unterricht ist hier verpflichtend. Bei der theoretischen Prüfung sind wiederum Erleichterungen für Inhaber von Fachkundenachweisen nach den Berufszugangsverordnungen vorgesehen. Eine Fahrerlaubnis muss für die beschleunigte nicht vorliegen. Umfang der Prüfungen gegenübergestellt: Prüfungsteile Beschleunigte Regelprüfung theoretische Prüfung 240 Minuten 90 Minuten praktische Prüfung Fahrprüfung 120 Min. praktische Prüfung 30 Min. - Bewältigung kritischer Situationen max. 60 Min. Insgesamt 210 Minuten Quereinsteiger theoretische Prüfung 170 Minuten 60 Minuten praktische Prüfung Fahrprüfung 120 Min. praktische Prüfung 30 Min. Bewältigung kritischer Situationen max. 60 Min. Insgesamt 210 Minuten Umsteiger theoretische Prüfung 110 Minuten 45 Minuten praktische Prüfung Fahrprüfung 60 Min. praktische Prüfung 30 Min. Bewältigung kritischer Situationen max. 30 Min. Insgesamt 120 Minuten - -
5 4 Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung je nach Prüfungsart Regelprüfung: Zur Ablegung der Prüfung ist die Teilnahme an einem Vorbereitungsunterricht nicht vorgeschrieben. Für die Teilnahme an der Prüfung zur ist seit Juni 2013 keine Fahrerlaubnis (der Klassen C bzw. D ) mehr erforderlich. Umsteiger: gültiger Führerschein einer Klasse D, bei Prüfung - Güterkraftverkehr gültiger Führerschein einer Klasse C, bei Prüfung Personenverkehr Wenn die Fahrerlaubnis nach den jeweiligen Stichtagen erworben wurde: Nachweis einer /beschleunigte für die andere Beförderungsart. Quereinsteiger: Original des Fachkundenachweises Straßenpersonenverkehr (Omnibus und Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen) / Güterkraftverkehr Die praktische Prüfung wird grundsätzlich auf einem vom Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin gestellten Prüfungsfahrzeug (Fahrschulausbildung) und in Anwesenheit eines von ihm/ihr beauftragten Fahrlehrers abgelegt. Zur Vorbereitung der Prüfung benötigen wir die technischen Angaben des Prüfungsfahrzeugs. Bitte übermitteln Sie uns diese auf dem beigefügten Formblatt. Erst wenn uns diese Unterlagen vorliegen, können wir Sie für die praktische Prüfung verbindlich einplanen. Beschleunigte - Regelprüfung: Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung beschleunigte ist die Vorlage des Originals eines von einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß 7 BKrFQG ausgestellten Nachweises über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung (mit 140 Unterrichtsstunden). Original des Schulungsnachweises Beschleunigte - Umsteiger: Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung beschleunigte Umsteiger ist die Vorlage des Originals eines von einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß 7 BKrFQG ausgestellten Nachweises über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung. Darüber hinaus ist entweder der Nachweis über eine abgelegte Prüfung /beschleunigte Grundqualifizierung der anderen Beförderungsart vorzulegen. Original des Schulungsnachweises über die Teilnahme an der Schulung für die Beförderungsart, für die die Prüfung ablegt werden soll Gültiger Führerschein der anderen Beförderungsart oder Wenn die Fahrerlaubnis nach dem Stichtag erworben wurde: Nachweis über eine abgelegte Prüfung Grundqualifizierung/beschleunigte Grundqualifizierung der anderen Beförderungsart Beschleunigte - Quereinsteiger: Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung beschleunigte Quereinsteiger ist die Vorlage des Originals des von einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß 7 BKrFQG ausgestellten Nachweises über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung sowie eines von einer IHK ausgestellten Fachkundenachweises gem. Berufszugangsverordnung für die Beförderungsart, für die die Prüfung abgelegt werden soll. Original des Schulungsnachweises über die Teilnahme an der Schulung für die Beförderungsart, für die die Prüfung ablegt werden soll Original des Fachkundenachweises für die Beförderungsart, für die die Prüfung ablegt werden soll
6 5 Mindestalter Das Mindestalter zum Einsatz der Fahrerinnen und Fahrer in den jeweiligen Fahrerlaubnisklassen hängt von der jeweiligen Qualifikation bzw. der Verkehrsart ab. Die Prüfungen und die Prüfungen beschleunigte ermöglichen das gewerbliche Führen von LKWs ab folgendem Lebensalter: Fahrerlaubnisklasse Ausbildung Berufskraftfahrer/in oder Fachkraft im Fahrbetrieb oder Ausbildungsberuf mit vergleichbaren Fertigkeiten Güterkraftverkehr s-prüfung beschleunigter C 18 Jahre 18 Jahre 21 Jahre CE 18 Jahre 18 Jahre 21 Jahre C1 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre C1E 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre Die Prüfungen und die Prüfungen beschleunigte ermöglichen das gewerbliche Führen von Omnibussen ab folgendem Lebensalter: Personenverkehr Fahrerlaubnisklasse Ausbildung Berufskraftfahrer/in oder s-prüfung beschleunigter Fachkraft im Fahrbetrieb oder Ausbildungsberuf mit vergleichbaren Fertigkeiten D DE 18 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) 18 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) 20 Jahre 21 Jahre ( 21 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) 20 Jahre 21 Jahre 21 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) D1 18 Jahre 21 Jahre D1E 18 Jahre 21 Jahre 23 Jahre 23 Jahre
7 Übersicht über die Prüfungsgebühren der IHK Cottbus 6 Die Prüfungsgebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Gebührenordnung und dem Gebührentarif der IHK. Aktuell gelten folgende Gebührensätze: 1. (theoretische und praktische Prüfung) Gesamtprüfung Gesamtprüfung Quereinsteiger Gesamtprüfung Umsteiger (Gebühr abhängig von der Teilnehmeranzahl) Wiederholungs-/Teilprüfung Theoretische Prüfung Theoretische Prüfung Quereinsteiger Theoretische Prüfung Umsteiger Praktische Prüfung Praktische Prüfung Quereinsteiger Praktische Prüfung Umsteige (Gebühr abhängig von der Teilnehmeranzahl) 2. Beschleunigte Theoretische Prüfung Theoretische Prüfung Quereinsteiger Theoretische Prüfung Umsteiger 1.035,00 EUR bis 1.376,00 EUR 1.015,00 EUR bis 1.356,00 EUR 820,00 EUR bis 1.161,00 EUR 185,00 EUR 165,00 EUR 160,00 EUR 850,00 EUR bis 1.191,00 EUR 850,00 EUR bis 1.191,00 EUR 660,00 EUR bis 1.004,00 EUR 120,00 EUR 105,00 EUR 105,00 EUR Prüfungstermine Berufskraftfahrerqualifikation Die theoretischen Prüfungen finden in Cottbus und in der IHK Geschäftsstelle in Schönefeld statt. Prüfungsart Prüfungstermin Anmeldung bei der IHK bis Beschleunigte Schriftliche Prüfung Schriftliche Prüfung Schriftliche Prüfung Schriftliche Prüfung Schriftliche Prüfung Schriftliche Prüfung Schriftliche Prüfung Schriftliche Prüfung Schriftliche Prüfung Schriftliche Prüfung Schriftliche Prüfung Schriftliche Prüfung
8 7 Für die Prüfung melden Sie sich bitte schriftlich an. Besteht Bedarf an weiteren Terminen, richten wir gern weitere Termine ein. Bitte sprechen Sie uns an. Anmeldung zur Prüfung Zuständigkeit Örtlich zuständig ist die IHK Cottbus für alle Antragsteller, die ihren Hauptwohnsitz im IHK-Bezirk Cottbus haben, das sind die Stadt Cottbus und die Landkreise Dahme- Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald- Lausitz sowie der Landkreis Spree- Neiße. Die Prüfungen zur und Beschleunigten im Personenverkehr werden neben den Antragstellern mit Hauptwohnsitz im IHK-Bezirk Cottbus auch für die Antragsteller mit Hauptwohnsitz im IHK- Bezirk Ostbrandenburg über die IHK Cottbus organisiert. Nach Registrierung Ihrer vollständigen Anmeldung senden wir Ihnen den Gebührenbescheid zu. Beachten Sie bitte, dass Sie erst nach Eingang der Prüfungsgebühr bei uns zur Prüfung eingeladen werden können. Die Anmeldung ist mit Erhalt der schriftlichen Einladung verbindlich. Die Einladung für die Prüfung Grundqualifizierung erfolgt drei Wochen vor dem praktischen Prüfungstermin. Die Einladung für die Prüfung Beschleunigte Grundqualifizierung erfolgt vierzehn Tage vor dem Prüfungstermin. Falls Sie den Termin nicht wahrnehmen können, benachrichtigen Sie bitte die IHK unverzüglich und schriftlich. Entsprechend der Rücktrittsregelung werden Teile der Prüfungsgebühr auch bei Nichtteilnahme fällig. Literaturhinweise Titel/Autor Verlag ISBN-Nr. Bemerkung BKF-Bibliothek Degener Lehrmittel Teilnehmermodule GmbH für die Weiterbildung und beschleunigte Berufskraftfahrerqualifikation, Baumeister Verlag, Fischer Erläuterungen und Rechtsgrundlagen Leitfaden für Berufskraftfahrer Verlag Günther , Lehr- und Hendrisch (3 Bände) , Unterrichtswerk Ausbildungspaket Verlag Heinrich Artikelnummer: Berufskraftfahrer, Berufskraftfahrer Vogel 23200P LKW, Omnibus, Berufskraftfahrer Weiterbildung Bus Huss Verlag 5 bändige Reihe Der Berufskraftfahrer Kirchbaum Verlag Unterrichtswerk Berufskraftfahrer, LKW/Omnibus; Strehl, Lenz, Burgmann, Hildach, Schlobohm Verlag Vogel Heinrich Artikelnummer: Berufskraftfahrer LKW/Omnibus Prüfungsleitfaden und Nachschlagewerk,
9 8 Industrie- und Handelskammer Cottbus Telefon: Fachbereich I Fax: Standortpolitik, Verkehr und Handel Lenk@cottbus.ihk.de Goethestraße Cottbus Anmeldung - Güterkraftverkehr zu einer Prüfung gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz Ich melde mich hiermit verbindlich an für die * (Die theoretische und die praktische Prüfung können in beliebiger Reihenfolge abgelegt werden) Prüfung Güterkraftverkehr Theorie Quereinsteiger Umsteiger Praxis Quereinsteiger Umsteiger Beschleunigte Prüfung Güterkraftverkehr beschleunigte beschleunigte Quereinsteiger beschleunigte Umsteiger Nachname:... Vorname:... Geburtsdatum:... Geburtsort:... Geburtsland:... Staatsangehörigkeit:... Hauptwohnsitz:... PLZ/Ort:... Straße/Nr.:... Telefonisch tagsüber zu erreichen:... Rechnungsanschrift: Ich bitte, mich frühestens ab... für eine Prüfung vorzumerken. Ich habe zur Kenntnis genommen, dass ich eine Einladung zur Prüfung erst erhalte, wenn bei der IHK die Prüfungsgebühr sowie bei Anmeldung zur praktischen Prüfung zusätzlich das Blatt "Technische Daten des Prüfungsfahrzeugs für die praktische Prüfung der " und die Kopie des Führerscheins eingegangen sind. Ich erkläre hiermit, dass ich die Fragen zu meiner Person wahrheitsgemäß beantwortet habe.... (Unterschrift) (* Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen)
10 9 Industrie- und Handelskammer Cottbus Telefon: Fachbereich I Fax: Standortpolitik, Verkehr und Handel Lenk@cottbus.ihk.de Goethestraße Cottbus Anmeldung - Personenverkehr zu einer Prüfung gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz Ich melde mich hiermit verbindlich an für die * (Die theoretische und die praktische Prüfung können in beliebiger Reihenfolge abgelegt werden) Prüfung Personenverkehr Theorie Quereinsteiger Umsteiger Praxis Quereinsteiger Umsteiger Beschleunigte Prüfung Personenverkehr beschleunigte beschleunigte Quereinsteiger beschleunigte Umsteiger Nachname:... Vorname:... Geburtsdatum:... Geburtsort:... Geburtsland:... Staatsangehörigkeit:... Hauptwohnsitz:... PLZ/Ort:... Straße/Nr.:... Telefonisch tagsüber zu erreichen:... Rechnungsanschrift: Ich bitte, mich frühestens ab... für eine Prüfung vorzumerken. Ich habe zur Kenntnis genommen, dass ich eine Einladung zur Prüfung erst erhalte, wenn bei der IHK die Prüfungsgebühr sowie bei Anmeldung zur praktischen Prüfung zusätzlich das Blatt "Technische Daten des Prüfungsfahrzeugs für die praktische Prüfung der " und die Kopie des Führerscheins eingegangen sind. Ich erkläre hiermit, dass ich die Fragen zu meiner Person wahrheitsgemäß beantwortet habe.... (Unterschrift) (* Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen)
11 10 Weiterbildung Jeweils innerhalb von fünf Jahren im Anschluss an den Erwerb der bzw. der beschleunigten müssen die Kenntnisse durch Teilnahme an einer Fortbildungsschulung aufgefrischt werden. Zum ersten Eintritt der neuen Regelungen sind jedoch Übergangspuffer" eingeführt worden, die es zulassen, den Weiterbildungsrhythmus und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis aufeinander abzustimmen. So können die Fahrerlaubnisinhaber, die keine absolvieren müssen (Fahrerlaubniserwerb vor dem 10. September 2008 bzw. 2009), die Fünfjahresfrist unbeschränkt unterschreiten oder um bis zu zwei Jahre überschreiten und den Weiterbildungsnachweis dementsprechend bis zum 9. September 2015 bzw erbringen. Diejenigen, die zur verpflichtet sind (Fahrerlaubniserwerb ab dem 10. September 2008 bzw. 2009) dürfen den ersten Weiterbildungsnachweis schon nach drei Jahren erbringen - oder auch auf sieben Jahre strecken. Die Weiterbildung erfolgt in Lehrgängen mit 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten. Diese 35 Pflichtstunden können auf einzelne "Blöcke" aufgeteilt und müssen nicht am Stück hintereinander absolviert werden. Allerdings muss ein Einzelblock" mindestens 7 Stunden umfassen. Die Teilnahme an einzelnen Weiterbildungsblöcken" kann durch Teilbescheinigungen nachgewiesen werden. Für den Fall, dass ein Fahrer oder eine Fahrerin das Unternehmen wechselt, werden die Weiterbildungsmaßnahmen/- zeiten, die bereits absolviert wurden, angerechnet. Für die Weiterbildung ist ausschließlich die Teilnahme am Lehrgang verpflichtend. Eine Abschlussprüfung ist nicht vorgesehen. Dokumentation der Qualifikation Die bzw. die Weiterbildung werden durch den Eintrag im Führerschein dokumentiert. Hierzu ist mit der Richtlinie 2003/59/EG der Gemeinschaftscode "95" eingeführt worden: 95. Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß Artikel 3 bis zum... erfüllt." In Deutschland erfolgt hierzu eine Eintragung der Ziffer 95 in Verbindung mit einer Frist in der Spalte 12 der Fahrerlaubnis (Beispiel: ). Indirekte Folge dieser Regelung ist, dass der Umtausch "alter Führerscheine" in neue Kartenführerscheine erforderlich wird. Anerkannte Ausbildungsstätten Anerkannte Ausbildungsstätten für die beschleunigte und die Weiterbildung sind: - Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach 10 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes, - Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach 30 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung bedürfen, - Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführen, - Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/ zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach 58 oder 59 des Berufsbildungsgesetzes erlassene Regelung durchführen. Darüber hinaus können noch weitere Ausbildungsstätten staatlich anerkannt werden, so-fern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen (siehe hierzu 7 Abs. 2, Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz).
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