Sprechfunkerausbildung. Rechtsgrundlagen im Sprechfunk

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1 Sprechfunkerausbildung Rechtsgrundlagen im Sprechfunk 1

2 Rechtsgrundlagen im Funkverkehr Gesetze und Richtlinien Telekommunikationsgesetz (TKG) Strafgesetzbuch (StGB) Betriebsorganisation Digitalfunk der BDBOS PDV810 / DV Grundlage für Frequenzverteilung - strafrechtliche Bestimmungen BOS steht für Polizeidienstvorschrift strafrechtliche Bestimmungen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Katastrophenschutz) Dienstvorschrift

3 1. Telekommunikationsgesetz (TKG) In der Bundesrepublik Deutschland ist die Fernmeldehoheit durch das Grundgesetz (Artikel 33 GG) geregelt. Darin heißt es: Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über: Das Postwesen und die Telekommunikation. Aufgrund des Telekommunikationsgesetz (TKG), übt die Bundesnetzagentur die Fernmeldehoheit in der Bundesrepublik Deutschland aus. Sie vergibt im Rahmen der Fernmeldehoheit auch die Lizenzen für Telekommunikationsunternehmen. Aktuelle Regelung im Telekommunikationsgesetz ( 2 TKG): Die Regulierung der Telekommunikation ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes. 3

4 1. Telekommunikationsgesetz (TKG) 88 Fernmeldegeheimnis (1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche. (2)... Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist. (3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. 4

5 1. Telekommunikationsgesetz (TKG) Leitsatz: Der Sprechfunker hat Zugang zu Informationen, die nicht für die Allgemeinheit bestimmt sind. Ein sensibler Umgang mit diesen Informationen ist zwingende Voraussetzung! Grundsätzlich gilt nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG): - Es ist verboten, diese Informationen und die Tatsache ihres Empfanges Unbefugten mitzuteilen. - Es ist verboten, Nachrichten abzuhören, die nicht für die Funkanlage bestimmt sind (z.b. Polizeifunk). - Es ist verboten, Nachrichten bei unbeabsichtigtem Empfang und die Tatsache ihres Empfanges weiterzugeben, z.b. der Feuerwehrdienstleistende hört an der Einsatzstelle zufällig den Funkverkehr des Rettungsdienstes. Die Einhaltung des Telekommunikationsgesetzes überwacht die Bundesnetzagentur. 5

6 1. Telekommunikationsgesetz (TKG) 89 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden. Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. 88 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt 6

7 1. Telekommunikationsgesetz (TKG) 148 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen 89 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt oder 2. entgegen 90 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Sendeanlage a) besitzt oder b) herstellt, vertreibt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt. (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. 7

8 1. Telekommunikationsgesetz (TKG) 1. Das illegale Abhören des Funks durch Dritte: Nach 89 TKG besteht ein Abhörverbot für Funknachrichten und eine Geheimhaltungspflicht für die Betreiber von Empfangsanlagen. Nach 89 I 1 TKG dürfen mit einer Funkanlage daher nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage oder für einen unbestimmten Personenkreis (die jeweils alarmierte Feuerwehr) bestimmt sind, abgehört werden. Entgegen anders lautender Gerüchte ist also bereits das allgemeine Abhören (Aufschalten der Meldegeräte) von BOS-Funk verboten. Nach 148 TKG wird es mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe geahndet. -> Risiko aktuell gering, da der Funkverkehr digital erfolgt und die Alarmierung analog, über die Funkmeldeempfänger kann aktuell daher nicht mehr mitgehört werden! 8

9 1. Telekommunikationsgesetz (TKG) 2. Weitergabe des Inhaltes von Funkgesprächen: Strafbar ist es auch den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache, dass man sie abgehört hat, Dritten mitzuteilen. d.h. die Weitergabe von Funknachrichten gegenüber Dritten bei Einsätzen oder an Dritte nach Einsätzen. Nach 148 I Nr. 1 TKG wird auch derjenige mit zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, der den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache des Empfanges einem anderen mitteilt. Fazit: Die Strafbarkeit gilt grundsätzlich auch immer für Feuerwehrangehörige. Sie sind nur berechtigt Funk abzuhören, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. 9

10 1. Telekommunikationsgesetz (TKG) 3. Unbefugte Weitergabe von Informationen: Feuerwehrangehörige sind daher in jedem Fall zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen den Inhalt von mitgehörten Funkgesprächen, die nicht an sie selbst gerichtet waren, nicht an unbefugte Dritte übermitteln. Auch dies ergibt sich unmittelbar aus 89 Satz 2 TKG. Für Beamte der Berufsfeuerwehren ergibt sich dies aus 39 I BRRG. Für ehrenamtliche Mitglieder gilt dies analog. Bei der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht sieht außerdem 203 II StGB Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Im Sinne des 203 II StGB sind auch ehrenamtlich tätige Feuerwehrdienstleistende Amtsträger. Denn Amtsträger ist jeder, der nach deutschem Recht eine bestimmte öffentlichrechtliche Funktion wahrnimmt. 10

11 2. Strafgesetzbuch (StGB) Mit Geld und Freiheitsstrafe kann geahndet werden: - Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, z.b. unbefugte Tonträgeraufnahmen 201 StGB - Verletzung von Privatgeheimnissen, z.b.: unbefugte Weitergabe von Informationen des persönlichen Lebens oder Betriebs-/ Geschäftsgeheimnissen 203 StGB - Vorteilsannahme und Bestechlichkeit 331 ff. StGB -Verstrickungsbruch, Siegelbruch (Entfernen, Manipulation der BOS Karte) 136 StGB 11

12 2. Strafgesetzbuch (StGB) 203 Verletzung von Privatgeheimnissen (1), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Amtsträger, 2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, 3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, 4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates, 5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder 6. Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfasst worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekannt gegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart. (5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. 12

13 2. Strafgesetzbuch (StGB) - Strafrahmen 1. Geldstrafe (Tagessatz x Tagessatzhöhe = Höhe der Geldstrafe) - Die Geldstrafe wir in Tagessätzen verhängt. - Die Höhe des Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Bsp.: Berechnung der Tagessatzhöhe Nettoeinkommen des Täters Tagessatzhöhe: /. 30 (Tage) = 50 Bsp.: Höhe der Geldstrafe einer Tat nach 148 TKG 40 Tagessätze x Tagessatzhöhe (50 ) = Freiheitsstrafe Tat nach 148 TKG: Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren Höhe abhängig von der Schwere der Schuld 13

14 3. Betriebsorganisation Digitalfunk der BDBOS Regelt unter anderem - die Berechtigung zur Teilnahme am BOS - Funk - die Zuständigkeit der beteiligten Behörden - die Frequenzbereiche im BOS - Funk - das Verfahren und die Zuständigkeit bei der Frequenzzuteilung - die Grundsätze zur Frequenzplanung und Koordinierung - die Zusammenarbeit der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben. 14

15 4. PDV/DV PDV810/DV Polizeidienstvorschrift810/Dienstvorschrift810.3 Regelt den Fernmeldebetriebsdienst Die Vorschrift besteht aus fünf Teilen: einen allgemeinen Teil und den fachspezifischen Teilen "Fernschreibverkehr", "Telegrafiefunkverkehr", "Sprechfunkverkehr", "Fernsprechverkehr", wobei für Katastrophenschutz besonders Teil 3 "Sprechfunkdienst" relevant ist. In diesem Teil wird der Ablauf / Durchführung des Sprechfunkverkehrs geregelt. Auszug aus der Dienstvorschrift: 7.2 Direktbetrieb Der Sprechfunkverkehr wird durch den Anruf eröffnet; er besteht aus dem Rufnamen / -zeichen der Gegenstelle(n) dem Wort von dem eigenen Rufnamen / -zeichen ggf. Der Ankündigung der Nachricht der Aufforderung kommen Beispiel: Florian X von Florian Y kommen 15

16 5. Urteile : 148 TKG Abhören der Feuerwehr Missbräuchliche Alarmauslösung Fehlalarm Dem Funkinteressierten und Ausbilder bei der Freiwilligen Feuerwehr wurde vorgeworfen, er habe im Mai 2002 mittels eines selbstgebauten Senders und dazugehöriger Software eine Fünf-Ton-Folge ausgelöst und dadurch die Feuerwehrleute veranlasst, sich zum Gerätehaus zu begeben. Dort wurde der Fehlalarm festgestellt und sie wurden wieder nach Hause geschickt. LG Bremen - 14 Qs 207/03 - Beschluss vom 22. Juli : Amtsgericht Memmingen Abhören von Polizei-, Behörden- und Rettungsdienstfunk durch zwei freie Journalisten (Mitarbeiter eines Blaulicht- Internetportals). Strafen von 90 Tagessätzen zu a 30 und 50 Tagessätzen zu a

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