Sehr geehrte Damen und Herren!

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1 A 9/ Inhalt: Umsetzung der Tarifeinigung vom 27. Februar 2010; Hinweise zu den Entgelten und sonstigen Entgeltbestandteilen der Durchgeschriebenen Fassungen des TVöD, des TVÜ-VKA, zu den Ausbildungs- und Praktikantenentgelten, zur einmaligen Pauschalzahlung und zur einmaligen Sonderzahlung 2011 sowie zur Verlängerung des Übergangsrechts 97 Anlagen sind diesem Rundschreiben im -Versand beigefügt, können aber auch unter folgender Internetadresse heruntergeladen werden Sehr geehrte Damen und Herren! am 15. April 2010 haben wir die zur Umsetzung der Tarifeinigung für den öffentlichen Dienst vom 27. Februar 2010 mit den Gewerkschaften ver.di und dbb tarifunion redaktionell abgestimmten Änderungsvereinbarungen und die Lesefassungen der Durchgeschriebenen Fassungen in der vom 1. Januar 2010 an geltenden Fassung per Mail übersandt. Der Bund und die Gewerkschaften haben innerhalb der vereinbarten Erklärungsfrist bis zum 12. April 2010 keine Einwände geltend gemacht, so dass die redaktionelle Umsetzung der Tarifeinigung vom 27. Februar 2010 ausgenommen die in Abschnitt III und der Anlage 1 zur Tarifeinigung vereinbarten flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte damit abgeschlossen ist. Die Tarifverträge können damit umgesetzt und die zum 1. Januar 2010 vereinbarten höheren Entgelte zahlbar gemacht werden. Mit diesem Rundschreiben geben wir Hinweise zu den sich aus den Änderungstarifverträgen ergebenden Erhöhungen der Entgelte des TVöD und des TVÜ-VKA, der Ausbildungs- und Praktikantenentgelte sowie den weiteren damit im Zusammenhang stehenden Entgeltfragen. Hinweise zum 7. Änderungstarifvertrag zum TV-V vom 27. Februar 2010 haben wir mit R V 1/2010 übermittelt. Hinweise zu den für die Auszubildenden getroffenen Regelungen zur Weiterbeschäftigung folgen mit gesondertem Rundschreiben.

2 2 I. Tabellenentgelte 1. Erhöhung der Tabellenentgelte im TVöD und TVÜ-VKA a) Erhöhung der Tabellenentgelte Die Tabellenentgelte der Anlage A zum TVöD, der Anlage C zum TVöD (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst), der Anlage 4 zum TVÜ- VKA (Kr-Anwendungstabelle), der Anlage C zum TVöD-K (Ärztinnen und Ärzte), sowie der Anlage D zum TVöD-B (Ärztinnen und Ärzte) werden - ab dem 1. Januar 2010 um 1,2 v.h., - ab dem 1. Januar 2011 um weitere 0,6 v.h. und - ab dem 1. August 2011 um weitere 0,5 v.h. erhöht. In gleicher Weise werden die Entgelte der Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü ( 19 TVÜ-VKA) sowie der Entgeltgruppen S 11Ü, S 12Ü, S 13Ü und S 16Ü ( 28a Abs. 8 und 9 TVÜ-VKA) erhöht. Die Entgelttabellen sind - einschließlich der Ü-Gruppen - wie folgt beigefügt: - Anlage A zum TVöD als Anlagen 1 bis 3, - Anlage C zum TVöD als Anlagen 4 bis 6, - Anlage 4 zum TVÜ-VKA als Anlagen 7 bis 9, - Anlage C zum TVöD-K als Anlage 10 und - Anlage D zum TVöD-B als Anlage 11. b) Erhöhung individueller Zwischen- und Endstufen Individuelle Zwischen- und Endstufen ( 6 Abs. 4 Satz 4, 7 Abs. 2 bzw. 8 Abs. 3 TVÜ-VKA) sowie das Vergleichsentgelt und individuelle Endstufen nach 28a Abs. 4 TVÜ-VKA werden ebenfalls - ab dem 1. Januar 2010 um 1,2 v.h., - ab dem 1. Januar 2011 um weitere 0,6 v.h. und - ab dem 1. August 2011 um weitere 0,5 v.h. erhöht. Die Dynamisierung individueller Zwischenstufen gemäß 8 Abs. 3 TVÜ- VKA bei Beschäftigten nach 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD (ehemalige Angestellte) ist durch die neu eingefügte Protokollerklärung Nr. 2 zu 8 Abs. 3 TVÜ-VKA ausdrücklich geregelt worden. Teilweise wird in Entgeltabrechnungen bei Beschäftigten, die sich in einer individuellen Zwischen- oder Endstufe befinden, anstelle des Gesamtbetrages der individuellen Zwischen- oder Endstufe das Tabellenentgelt der

3 3 regulären Stufe zuzüglich einer Zulage ausgewiesen. Wir weisen darauf hin, dass der Gesamtbetrag der individuellen Zwischen- bzw. Endstufe wie aufgezeigt zu erhöhen ist, d.h. bei Ausweisung einer Zulage in Entgeltabrechnungen die gleichen Werte erreicht werden müssen. c) Erhöhung der Entgelte für Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten aa) Auszubildende Die Entgelte der Auszubildenden werden ebenfalls entsprechend der linearen Erhöhung der Entgelte der Anlage A (vgl. Abschnitt I Ziffer 1.a) erhöht. Die sich daraus ergebenden Entgelte sind - zum 8 Abs. 1 TVAöD Besonderer Teil BBiG als Anlage 12 und - zum 8 Abs. 1 TVAöD Besonderer Teil Pflege als Anlage 13 beigefügt. Für Auszubildende in Einrichtungen, in denen ein Sanierungstarifvertrag usw. Anwendung findet, gelten die besonderen Ausbildungsentgelte nach 8 Abs. 1 Satz 2 TVAöD Besonderer Teil Pflege. bb) Praktikantinnen/Praktikanten Die Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TVPöD nehmen ebenfalls an der Entgeltsteigerung im Rahmen der vereinbarten prozentualen Erhöhungen teil. Die sich daraus ergebenden Entgelte nach 8 Abs. 1 TVPöD sind als Anlage 14 beigefügt. II. Stundenentgelte, Zeitzuschläge, Überstundenentgelte Die Stundenentgelte sind in entsprechender Anwendung des 24 Abs. 3 Satz 3 TVöD zu berechnen, wobei jeder Zwischenschritt einzeln zu runden ist ( 24 Abs. 4 Satz 3 TVöD). Die sich daraus ergebenden Stundenentgelte sowie die sich nach 8 Abs. 1 TVöD ergebenden Zeitzuschläge und Überstundenentgelte sind einschließlich der Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü bzw. der Entgeltgruppen S 11Ü, S 12Ü, S 13Ü und S 16Ü wie folgt als Anlagen beigefügt: 1. zur Anlage A zum TVöD - Tarifgebiet West als Anlagen 15a bis 23a, - Krankenhäuser Tarifgebiet West als Anlagen 15b bis 23b, 2. zur Anlage C zum TVöD (Sozial- und Erziehungsdienst) - Tarifgebiet West als Anlagen 24a bis 32a, - Krankenhäuser Tarifgebiet West als Anlagen 24b bis 32b,

4 4 3. zur Anlage 4 zum TVÜ-VKA (Kr-Anwendungstabelle) - Krankenhäuser Tarifgebiet West als Anlagen 33a bis 41, - Pflege- und Betreuungseinrichtungen Tarifgebiet West als Anlagen 33b bis 41b 4. zur Anlage C zum TVöD-K (Ärztinnen und Ärzte) - als Anlagen 42 bis 50, 5. zur Anlage D zum TVöD-B (Ärztinnen und Ärzte) - Tarifgebiet West als Anlagen 51 bis 59. Die Aufteilung der Tabellen für Stundenentgelte, Zeitzuschläge und Überstundenentgelte in das allgemeine Tarifgebiet West und den Krankenhausbereich ist vor dem Hintergrund der unterschiedlichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit sowie den abweichenden Regelungen zu den Zeitzuschlägen im Krankenhausbereich erforderlich. Die Stundenentgelte von Beschäftigten in individuellen Zwischen- bzw. Endstufen sind in entsprechender Anwendung von 24 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 3 TVöD individuell zu berechnen. III. Persönliche Zulage nach 14 Abs. 3 TVöD Die persönliche Zulage für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 9 bis 14 nach der Anlage A bzw. den Entgeltgruppen S 9 bis S 18 nach der Anlage C zum TVöD oder den Entgeltgruppen Kr. 9a bis Kr. 12a nach der Anlage 4 zum TVÜ-VKA eingruppiert sind, individuell zu berechnen. Für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 8, S 2 bis S 8 bzw. Kr. 3a bis Kr. 8a eingruppiert sind, beträgt die Zulage 4,5 v.h. des individuellen Tabellenentgelts der/des Beschäftigten. Die sich daraus ergebenden Beträge sind in den Anlagen 60 bis 68 ausgewiesen. IV. Erhöhung besonderer Entgeltbestandteile des TVöD und TVÜ-VKA 1. Ausbau des für die leistungsorientierte Bezahlung zur Verfügung stehenden Gesamtvolumens nach 18 Abs. 3 Satz 1 TVöD Das für die leistungsorientierte Bezahlung bislang zur Verfügung stehende Gesamtvolumen von 1,0 v.h. wird in vier Schritten zu je 0,25 Prozentpunkten in den Jahren 2010 bis 2013 auf 2,0 v.h. der ständigen Monatsentgelte des jeweiligen Vorjahres erhöht.

5 5 Somit beträgt das Leistungsbudget für 2010 Leistungsbudget für 2011 Leistungsbudget für 2012 Leistungsbudget für ,25 v.h. der ständigen Monatsentgelte des (Vor-)Jahres 2009, 1,50 v.h. der ständigen Monatsentgelte des (Vor-)Jahres 2010, 1,75 v.h. der ständigen Monatsentgelte des (Vor-)Jahres 2011, 2,00 v.h. der ständigen Monatsentgelte des (Vor-)Jahres Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass es für die Höhe des Gesamtvolumens nicht entscheidend ist, in welchem Jahr es ausgezahlt wird, sondern für welches Bezugsjahr es gebildet wird. Für das Jahr 2010 beträgt das vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellende Budget 1,25 v.h. der ständigen Monatsentgelte des (Vor-)Jahres 2009, und zwar auch dann, wenn es erst im Jahr 2011 ausgezahlt wird. In der Praxis kommt eine derartige Auszahlungsverschiebung auf den Beginn des Folgejahres dann vor, wenn beispielsweise für die Leistungsbewertung bzw. die Zielerreichung das ganze Kalenderjahr zugrunde gelegt wird (z.b. Zielvereinbarungszeitraum: 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010). Da es sich bei dem ausgezahlten Leistungsentgelt um das Budget für das Jahr 2010 handelt, beträgt dieses ebenso als wäre es im Leistungsjahr 2010 selbst ausgezahlt worden, 1,25 v.h. und erhöht sich nicht etwa nur wegen der Auszahlung in 2011 auf 1,5 v.h. Soweit das Leistungsbudget für das Jahr 2009 erst in diesem Jahr ausgezahlt wurde oder noch wird, verbleibt es beim Budget von 1,0 v.h. der ständigen Monatsentgelte des Jahres Ungeachtet des Ausbaus des Gesamtvolumens des Leistungsentgelts werden bei Nichtbestehen einer Dienst-/Betriebsvereinbarung über ein betriebliches System weiterhin als undifferenzierte Sonderzahlung nur 6,0 v.h. des für den Monat September jeweils zustehenden Tabellenentgelts ausgeschüttet (Protokollerklärung Nr. 1 zu 18 Abs. 4 TVöD). Die nicht ausgezahlten Restbeträge, die sich Jahr für Jahr addieren und erst ausgezahlt werden, wenn eine zweckentsprechende, d.h. leistungsdifferenzierte Verwendung möglich ist, steigen also mit dem Anwachsen des vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Gesamtvolumens. Während ausgehend von einem Gesamtvolumen von 1,0 v.h. der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres bei der Pauschalzahlung von 6,0 v.h. des Septembertabellenentgelts für das Jahr 2009 ca. die Hälfte des Leistungsbudgets nicht ausgeschüttet wurde, sind es bei einem Gesamtvolumen von 2,00 v.h. im Jahr 2013 schon rund 75 v.h., also drei Viertel des Leistungsbudgets, die ungenutzt bleiben. Der irrigen Auffassung der Gewerkschaft ver.di, bei Nichteinigung über das betriebliche System sei in entsprechender Anwendung des Satzes 3 der Protokollerklärung Nr. 1 zu 18 Abs. 4 TVöD ab dem Jahr 2009 im Dezember 6 v.h. des Tabellenentgelts für den September des laufenden Kalenderjahres und zusätzlich analog Satz 4 der Protokollerklärung der nicht ausgeschüttete

6 6 Teil des Gesamtvolumens aus dem vorangegangenen Kalenderjahr ebenfalls pauschal auszuzahlen, sind wir bereits mit Rundschreiben A 21/2008 vom entgegen getreten. Vor diesem Hintergrund des verstärkten Anwachsens bereitstehender, aber nicht auszahlbarer Mittel müssten die Arbeitgeber, die die leistungsorientierte Bezahlung mangels eines betrieblichen Systems immer noch nicht entsprechend der Intention des Tarifvertrages nutzen können, mit ihren Personal- /Betriebsräten zu einer betrieblichen Umsetzung spätestens ab 2011 gelangen können. Denn ansonsten wächst der im Leistungstopf verbleibende Teil des Leistungsbudgets immer weiter an (im Jahr 2010 rund 21 v.h., im Jahr 2011 rund 33 v.h., im Jahr 2012 rund 48 v.h., im Jahr 2013 rund 66 v.h. eines Tabellenentgelts je Beschäftigten). 2. Garantiebeträge gemäß 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD Die Garantiebeträge gemäß 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD sind mit Wirkung vom 1. Januar 2010 a) in den Entgeltgruppen 1 bis 8 (S 2 bis S 8, Kr. 3a bis Kr. 8a) von 30,00 Euro auf 50,00 Euro b) in den Entgeltgruppen 9 bis 15 (S 9 bis S 18, Kr. 9a bis Kr. 12a) von 60,00 Euro auf 80,00 Euro erhöht worden. Eine weitere Erhöhung der Garantiebeträge zum 1. Januar 2011 bzw. zum 1. August 2011 ist nicht vereinbart und findet nicht statt. Die erhöhten Garantiebeträge stehen ab dem 1. Januar 2010 auch dann zu, wenn die/der Beschäftigte vor dem 1. Januar 2010 einen Garantiebetrag aufgrund einer Höhergruppierung erhalten hat. In diesen Fällen erhöht sich der bisherige Garantiebetrag jeweils um 20,00 Euro (Entgeltgruppen 1 bis 8 und Entgeltgruppen 9 bis 15). Dabei spielt es keine Rolle, ob in der Praxis in der Entgeltabrechnung das vor der Höhergruppierung zustehende Tabellenentgelt zuzüglich des Garantiebetrages oder das Tabellenentgelt der höheren Entgeltgruppe zuzüglich eines Auffüllungsbetrages bis zum garantierten Höhergruppierungsgewinn ausgewiesen wird. Beispiel: Eine Beschäftigte mit einem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 5 Stufe 5 von 2.315,82 Euro war bei einer Höhergruppierung am 1. November 2009 der Entgeltgruppe 6 Stufe 4 mit einem Tabellenentgelt von 2.337,01 Euro zuzuordnen. Da die Differenz zwischen dem bisherigen Tabellenentgelt und dem neuen Tabellenentgelt 21,19 Euro betrug, stand nach Maßgabe des 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD der Garantiebetrag von 30,00 Euro zu. Das garantierte Entgelt nach der Höhergruppierung belief sich vor dem 1. Januar 2010 auf 2.345,82 Euro. Nach der Erhöhung des Tabellenentgelts zum 1. Januar 2010 beläuft sich das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 5 Stufe 5 auf 2.343,61 Euro und das der Entgeltgruppe 6 Stufe 4 auf 2.365,05 Euro. Das garantierte Entgelt der Beschäftigten beläuft sich ab dem 1. Januar 2010 auf 2.393,61 Euro (= 2.343,61 Euro + 50,00 Euro).

7 7 Soweit in der Entgeltabrechung nicht das erhöhte Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 5 Stufe 5 zuzüglich des um 50,00 Euro erhöhten Garantiebetrages ausgewiesen wird, ermittelt sich der Auffüllbetrag zum erhöhten Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 6 Stufe 4 aus der Differenz zwischen 2.393,61 Euro und 2.365,05 Euro und beträgt damit 28,56 Euro. Beschäftigte, die vor dem 1. Januar 2010 höhergruppiert wurden und deren Höhergruppierungsgewinn zum Höhergruppierungszeitpunkt den jeweils einschlägigen Garantiebetrag überschritten hat, erhalten auch dann keinen Garantiebetrag, wenn der seinerzeitige Höhergruppierungsgewinn nunmehr unterhalb der zum 1. Januar 2010 erhöhten Garantiebeträge liegt. Dies ergibt sich aus der von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Stichtagsregelung, wonach die zum 1. Januar 2010 erhöhten Garantiebeträge nur Anwendung finden, wenn vor dem 1. Januar 2010 bereits ein Garantiebetrag zusteht oder sich im Falle von Höhergruppierungen ab dem 1. Januar 2010 ein Garantiebetrag ergibt. 3. Vergütungsgruppenzulagen gemäß 9 TVÜ-VKA, kinderbezogene Entgeltbestandteile gemäß 11 TVÜ-VKA Vergütungsgruppenzulagen gemäß 9 TVÜ-VKA und kinderbezogene Entgeltbestandteile gemäß 11 TVÜ-VKA werden ebenfalls entsprechend der linearen Erhöhung der Entgelte der Anlage A (vgl. Abschnitt I Ziffer 1.a) erhöht. Soweit die Besitzstandszulage nach 11 TVÜ-VKA keine Erhöhungsbeträge für die ehemaligen Vergütungsgruppen X bis VIII, Kr. I und Kr. II sowie die ehemaligen Lohngruppen 1 bis 4 beinhaltet, erhöht sich diese - ab dem 1. Januar 2010 von 95,99 Euro auf 97,14 Euro, - ab dem 1. Januar 2011 von 97,14 Euro auf 97,72 Euro und - ab dem 1. August 2011 von 97,72 Euro auf 98,21 Euro. Setzt sich die Besitzstandszulage nach 11 TVÜ-VKA aus dem früheren Kinderanteil im Ortszuschlag bzw. des Sozialzuschlags zzgl. eines oder mehrerer Erhöhungsbeträge der ehemaligen Vergütungsgruppen X bis VIII, Kr. I und Kr. II sowie der ehemaligen Lohngruppen 1 bis 4 zusammen, so ist die Erhöhung entsprechend der linearen Erhöhung der Entgelte der Anlage A individuell zu berechnen. 4. Zulage für Vorarbeiter/innen gemäß 17 Abs. 9 Satz 1 und 2 TVÜ-VKA Die Zulage für Vorarbeiter/innen gemäß 17 Abs. 9 Satz 1 und 2 TVÜ-VKA ( 3 BZTV über ein Lohngruppenverzeichnis) erhöht sich nach Satz 1 der neu eingefügten Protokollerklärung zu 17 Abs. 9 Satz 1 und 2 TVÜ-VKA bei allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem 31. Dezember 2009 um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz. Damit werden auch die Zulagen für Vorarbeiter/innen wie die Entgelte der Anlage A (vgl. Abschnitt I Ziffer 1.a) linear erhöht.

8 8 5. Abschmelzen des Verminderungsbetrags bei Lehrkräften ( 19 Abs. 3 TVÜ-VKA) Für die in 19 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA genannten Lehrkräfte gelten gegenüber der Anlage A zum TVöD verminderte Tabellenwerte, wobei sich der Verminderungsbetrag nach 19 Abs. 3 Satz 3 TVÜ-VKA bei jeder nach dem 31. Dezember 2008 wirksam werdenden Tabellenanpassung in den Entgeltgruppen 5 bis 8 um 6,40 Euro und in den Entgeltgruppen 9 bis 13 um 7,20 Euro reduziert. Daraus ergeben sich folgende neue Beträge, um die sich bei Lehrkräften die Tabellenwerte der Anlage A zum TVöD vermindern: a) Entgeltgruppen 5 bis 8: Zeitpunkt ab 1. Januar 2009 ab 1. Januar 2010 ab 1. Januar 2011 ab 1. August 2011 Betrag 57,60 Euro 51,20 Euro 44,80 Euro 38,40 Euro b) Entgeltgruppen 9 bis 13: Zeitpunkt ab 1. Januar 2009 ab 1. Januar 2010 ab 1. Januar 2011 ab 1. August 2011 Betrag 64,80 Euro 57,60 Euro 50,40 Euro 43,20 Euro V. Erhöhung besonderer Entgeltbestandteile des TVöD-B 1. Einsatzzuschlag im Rettungsdienst gemäß 3.1 Abs. 2 Satz 2 TVöD-B ( 42 Abs. 2 Satz 2 BT-B) Der Einsatzzuschlag im Rettungsdienst gemäß 3.1 Abs. 2 Satz 2 TVöD-B ( 42 Abs. 2 Satz 2 BT-B) erhöht sich entsprechend der allgemeinen linearen Erhöhung - ab dem 1. Januar 2010 von 16,30 Euro auf 16,50 Euro, - ab dem 1. Januar 2011 von 16,50 Euro auf 16,60 Euro und - ab dem 1. August 2011 von 16,60 Euro auf 16,68 Euro.

9 9 2. Bereitschaftsdienstentgelte nach 8.1 Abs. 4 Satz 1 TVöD-B ( 46 Abs. 4 Satz 1 BT-B) Im Rahmen der Tarifrunde 2010 ist für den Bereich der Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen vereinbart worden, die Bereitschaftsdienst-entgelte bei allgemeinen Entgeltanpassungen entsprechend dem von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz zu erhöhen. Die Bereitschaftsdienstentgelte nach der Anlage G zum TVöD-B (Anlage G zum BT-B) steigen daher ebenfalls entsprechend der allgemeinen linearen Erhöhung. Die sich daraus ergebenden Entgelte sind als Anlage 69 beigefügt. Im Rahmen der Tarifeinigung für die Beschäftigten zum Sozial- und Erziehungsdienst vom 27. Juli 2009 wurde vereinbart, die Bereitschaftsdienstentgelte nach der Anlage G zum TVöD-B (Anlage G zum BT-B) an die veränderte Tabellenstruktur der Entgelttabelle S (Anlage C zum TVöD) anzupassen. In den Redaktionsverhandlungen konnte sich nicht auf eine Umsetzungsformel für diese Anpassung verständigt werden, so dass weiterhin für die Höhe der Bereitschaftsdienstentgelte auf die ehemaligen Vergütungs- und Lohngruppen des BAT bzw. BMT-G zurückgegriffen werden muss. 3. Zulagen für Ärztinnen und Ärzte gemäß 12.1 Abs. 2 bis 4 TVöD-B ( 51 Abs. 2 bis 4 BT-B) Die Zulagen für Ärztinnen und Ärzte gemäß 12.1 Abs. 2 bis 4 TVöD-B ( 51 Abs. 2 bis 4 BT-B) werden wie folgt erhöht: a) Zulage gemäß 12.1 Abs. 2 TVöD-B ( 51 Abs. 2 BT-B): - ab dem 1. Januar 2010 von 370,00 Euro auf 374,44 Euro, - ab dem 1. Januar 2011 von 374,44 Euro auf 376,69 Euro und - ab dem 1. August 2011 von 376,69 Euro auf 378,57 Euro. b) Zulage gemäß 12.1 Abs. 3 und 4 TVöD-B ( 51 Abs. 3 und 4 BT-B): - ab dem 1. Januar 2010 von 265,00 Euro auf 268,18 Euro, - ab dem 1. Januar 2011 von 268,18 Euro auf 269,79 Euro und - ab dem 1. August 2011 von 269,79 Euro auf 271,14 Euro. 4. Einrichtungen, in denen ein Sanierungstarifvertrag usw. Anwendung findet In Einrichtungen, in denen ein Sanierungstarifvertrag usw. Anwendung findet, gelten nach 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 4 zum TVöD BT-B vom 27. Februar 2010 besondere Regelungen, auf die verwiesen wird.

10 10 VI. Erhöhung besonderer Entgeltbestandteile des TVöD-K 1. Einsatzzuschlag im Rettungsdienst gemäß 3.1 Abs. 2 Satz 2 TVöD-K ( 42 Abs. 2 Satz 2 BT-K) Der Einsatzzuschlag im Rettungsdienst gemäß 3.1 Abs. 2 Satz 2 TVöD-K ( 42 Abs. 2 Satz 2 BT-K) erhöht sich entsprechend der allgemeinen linearen Erhöhung - ab dem 1. Januar 2010 von 21,00 Euro auf 21,25 Euro, - ab dem 1. Januar 2011 von 21,25 Euro auf 21,38 Euro und - ab dem 1. August 2011 von 21,38 Euro auf 21,49 Euro. 2. Bereitschaftsdienstentgelte nach 8.1 Abs. 4 TVöD-K ( 46 Abs. 4 BT-K) Die Bereitschaftsdienstentgelte nach der Anlage G zum TVöD-K (Anlage G zum BT-K) steigen entsprechend der allgemeinen linearen Erhöhung (vgl. Abschnitt V Ziffer 2). Die sich daraus ergebenden Entgelte sind als Anlage 70 beigefügt. 3. Zeitzuschlag für Nachtarbeit gemäß 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b TVöD-K ( 50 BT-K) Für den Bereich der Beschäftigten nach 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD (ehemaligen Angestellte) in Krankenhäusern war der Zeitzuschlag für Nachtarbeit bei Einführung des TVöD-K auf 1,28 Euro festgeschrieben worden. Im Rahmen der Tarifrunde 2010 wurde vereinbart, diesen Zeitzuschlag für Nachtarbeit ( 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b TVöD-K / 50 BT-K) auf 15 v.h. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe zu erhöhen. Die sich daraus ergebenden Beträge ergeben sich aus den Zeitzuschlagstabellen (vgl. Abschnitt II). 4. Zulagen für Ärztinnen und Ärzte gemäß 12.1 Absatz 3 und 4 TVöD-K ( 51 Abs. 3 und 4 BT-K) Die Zulagen für Ärztinnen und Ärzte gemäß 12.1 Absatz 3 und 4 TVöD-K ( 53 Abs. 3 und 4 BT-K) werden wie folgt erhöht: a) Zulage für leitende Oberärztinnen und Oberärzte gemäß 12.1 Absatz 3 TVöD-K ( 51 Abs. 3 BT-K): - ab dem 1. Januar 2010 von 800,00 Euro auf 809,60 Euro, - ab dem 1. Januar 2011 von 809,60 Euro auf 814,46 Euro und - ab dem 1. August 2011 von 814,46 Euro auf 818,53 Euro.

11 11 b) Zulage für Oberärztinnen und Oberärzte gemäß 12.1 Absatz 4 TVöD-K ( 51 Abs. 4 BT-K): - ab dem 1. Januar 2010 von 535,00 Euro auf 541,42 Euro, - ab dem 1. Januar 2011 von 541,42 Euro auf 544,67 Euro und - ab dem 1. August 2011 von 544,67 Euro auf 547,39 Euro. 5. Volumen des Leistungsentgelts nach 18 Abs. 3 TVöD-K ( 53a Satz 1 BT-K) Im Rahmen der Tarifrunde 2008 ist für den Bereich der Krankenhäuser im Tarifgebiet West (mit Ausnahme des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden- Württemberg) vereinbart worden, die regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit bei 38,5 Wochenstunden zu belassen und im Gegenzug das Volumen des Leistungsentgelts nach 18 Abs. 3 TVöD-K ( 53a Satz 1 BT-K) im Vergleich zum Leistungsentgeltvolumen nach dem TVöD um einen Prozentpunkt abzusenken. Für das Jahr 2010 hätte hiernach für den Bereich der Krankenhäuser im Tarifgebiet West (ohne KAV Baden-Württemberg) durch die Anhebung des Leistungsentgeltvolumens im TVöD von 1,00 v.h. auf 1,25 v.h. das Leistungsentgeltvolumen lediglich 0,25 v.h. betragen. Um den Aufwand einer leistungsbezogenen Ausschüttung dieses geringen Volumens zu vermeiden, wurde vereinbart, den auf das Jahr 2010 entfallenden Anteil des Volumens des Leistungsentgelts auf das Jahr 2011 zu übertragen. Für den Bereich der Krankenhäuser im Tarifgebiet West (ohne KAV Baden-Württemberg) ergeben sich mithin nach 18 Abs. 3 Satz 1 TVöD-K ( 50 BT-K) folgende Volumina des Leistungsentgelts ab dem Jahr 2011: - im Jahr ,75 v.h., - im Jahr ,75 v.h. und - ab dem 1. Januar ,00 v.h. der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres. Soweit in Krankenhäusern im Tarifgebiet West bereits betriebliche Systeme zur leistungsorientierten Bezahlung eingeführt sind, werden diese durch die vorstehenden Regelungen nicht berührt, können mithin weitergeführt werden. Die undifferenzierte Sonderzahlung, die nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu 18 Abs. 4 TVöD-K bei Nichtzustandekommen einer Dienst-/Betriebsvereinbarung über ein betriebliches System zu zahlen ist, beträgt ab dem Jahr ,0 v.h. des für den Monat September jeweils zustehenden Tabellenentgelts. Im Jahr 2010, in dem das Leistungsentgeltvolumen null beträgt, erfolgt mangels Leistungsentgeltvolumens auch keine undifferenzierte Sonderzahlung. Im Übrigen gelten die Ausführungen unter Abschnitt IV Ziffer 1 entsprechend.

12 12 6. Einrichtungen, in denen ein Sanierungstarifvertrag usw. Anwendung findet In Einrichtungen, in denen ein Sanierungstarifvertrag usw. Anwendung findet, gelten nach 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 3 zum TVöD BT-K vom 27. Februar 2010 besondere Regelungen, auf die verwiesen wird. VII. Ausbau der Sparkassensonderzahlung nach 18.4 Abs. 3 Satz 2 TVöD-S Der Ausbau des Leistungsentgelts nach 18 Abs. 3 Satz 1 TVöD hat auch unmittelbare Auswirkungen auf die Weiterentwicklung der Sparkassensonderzahlung (SSZ). Für den variablen Anteil der SSZ (individuell-leistungsbezogener und unternehmenserfolgsbezogener Teil) hat der Arbeitgeber nach 18.4 Absätze 3 und 4 TVöD-S in der bisher geltenden Fassung für jeden Beschäftigten jährlich einen Betrag in Höhe von je einem halben Monatstabellenentgelt in ein Leistungsbudget einzustellen. Die Variabilität der SSZ beträgt - ausgehend von 14 Monatstabellenentgelten pro Jahr (vgl. Klammerzusatz in der Protokollerklärung Nr. 2 zu 18.4 Abs. 1 TVöD-S) - bisher 7,14 v.h. eines Jahresentgelts (3,57 v.h. individuell-leistungsbezogener Teil und 3,57 v.h. unternehmenserfolgsbezogener Teil). In der Protokollerklärung Nr. 2 zu 18.4 Abs. 1 TVöD-S ist vereinbart, dass die Variabilität der SSZ mit der Ausweitung der Variabilität des 18 TVöD ebenfalls wächst, und zwar bis zu einem Zuwachs von 1,36 v.h. (und damit 8,5 v.h. des Jahresentgelts) ausschließlich beim individuell-leistungsbezogenen Anteil. Sind 8,5 v.h. Variabilität erreicht, werden darüber hinausgehende Zuwächse zu 50 v.h. dem Leistungssockel und jeweils zu 25 v.h. dem individuell-leistungsbezogenen und dem unternehmenserfolgsbezogenen Teil zugeordnet. Für die SSZ bedeutet die Erhöhung des Leistungsentgelts um insgesamt 1 v.h. (jährlich 0,25 v.h.) damit einen schrittweisen Ausbau der Variabilität von 2010 bis 2013 auf insgesamt 8,14 Prozent. Dieser Zuwachs fließt, da er 1,36 v.h. nicht erreicht, ausschließlich in den individuell-leistungsbezogenen Teil der SSZ und erhöht dessen Variabilität im Jahr 2010 von 3,57 auf 3,82 v.h., im Jahr 2011 von 3,82 auf 4,07 v.h., im Jahr 2012 von 4,07 auf 4,32 v.h., im Jahr 2013 von 4,32 auf 4,57 v.h. Damit erhöht sich das für den individuell-leistungsbezogenen Teil des variablen Anteils der SSZ bestimmte halbe Monatstabellenentgelt im Jahr 2010 von 50,0 auf 53,5 v.h., im Jahr 2011 von 53,5 auf 57,0 v.h., im Jahr 2012 von 57,0 auf 60,5 v.h., im Jahr 2013 von 60,5 auf 64,0 v.h.

13 13 Ebenso wie beim Leistungsentgelt nach 18 TVöD haben die Tarifvertragsparteien die Höhe der Pauschalausschüttung beim Nichtzustandekommen einer Dienst- /Betriebsvereinbarung auch bei der SSZ unverändert gelassen. Bis zum Abschluss und der Anwendung einer Dienstvereinbarung/Betriebsvereinbarung werden also weiterhin nur 50 v.h. eines Monatstabellenentgelts gezahlt (25 v.h. gem Abs. 3 Satz 9 TVöD-S für den individuell-leistungsbezogenen Teil und 25 v.h. gem Abs. 4 Satz 10 TVöD-S für den unternehmenserfolgsbezogenen Teil); anders als beim individuell-leistungsbezogenen Teil verfällt beim unternehmenserfolgsbezogenen Teil der restliche Anteil ( 18.4 Abs. 4 Satz 10 TVöD-S). VIII. Erschwerniszuschläge Eine etwaige Anpassung der Erschwerniszuschläge bei allgemeinen Entgelterhöhungen hätte bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften im TVöD (mit Entgeltordnung) abweichend von 19 Abs. 4 TVöD nach der Protokollerklärung zu 23 Abs. 1 TVÜ-VKA ausschließlich auf der landesbezirklichen Ebene zu erfolgen. Eine landesbezirkliche Regelung zur Erhöhung von Erschwerniszuschlägen ist derzeit nicht absehbar, so dass es bei den bisherigen Zahlbeträgen verbleibt. IX. Teilzeitbeschäftigte Bei Teilzeitbeschäftigten bildet nicht das Teilzeitentgelt, sondern das dem Teilzeitentgelt zugrunde liegende Vollzeitentgelt die Bemessungsgrundlage für die Entgelterhöhungen. Beispiel: Ein Beschäftigter in Entgeltgruppe 8 Stufe 5 mit einem Teilzeitumfang von 50 v.h. erhielt bis zum 31. Dezember 2009 ein monatliches Tabellenentgelt in Höhe von 1.314,24 Euro. Bemessungsgrundlage für die Entgelterhöhung bildet nicht das Teilzeitentgelt; vielmehr ist auf das dem Teilzeitentgelt zugrunde liegende Tabellenentgelt eines Vollzeitbeschäftigten - in dem Fall 2.628,47 Euro - abzustellen. Am 1. Januar 2010 erhöht sich das monatliche Tabellenentgelt eines Vollzeitbeschäftigten in der Entgeltgruppe 8 Stufe 5 auf 2.660,01 Euro, ab dem 1. Januar 2011 auf 2.675,97 Euro und ab dem 1. August 2011 auf 2.689,35 Euro. Hiervon erhält der Beschäftigte entsprechend seinem Teilzeitumfang jeweils die Hälfte, mithin ab dem 1. Januar ,01 Euro, ab dem 1. Januar ,99 Euro und ab dem 1. August ,68 Euro. X. Geringfügig Beschäftigte Infolge der Entgelterhöhungen zum 1. Januar 2010, zum 1. Januar 2011 und zum 1. August 2011 kann das beitragspflichtige Arbeitsentgelt geringfügig Beschäftigter im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV im jeweiligen Jahresdurchschnitt auf über 400,00 Euro monatlich, im Falle des 20 Abs. 2 SGB IV (sog. Gleitzone) über 800,00 Euro ansteigen. Ist dies der Fall, tritt Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ein bzw. steigt im Falle der Gleitzone der zu zah-

14 14 lende Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf den vollen Satz an. Soll es bei der Sozialversicherungsfreiheit bzw. im Falle der Gleitzone bei dem reduzierten Arbeitnehmeranteil verbleiben, muss die arbeitsvertraglich festgelegte Arbeitszeit im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung entsprechend reduziert werden. Eine Änderung des Teilzeitumfangs ist nur mit Einwilligung der/des Beschäftigten und nur mit Wirkung für die Zukunft möglich. XI. Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung Bei der Bemessungsgrundlage im Rahmen der Entgeltfortzahlung in den Fällen des 21 Satz 1 TVöD sind bei der Berechnung des Tagesdurchschnitts gemäß 21 Satz 2 TVöD ab dem 1. Januar 2010 die erhöhten Entgelte zugrunde zu legen. Dies gilt gemäß der Protokollerklärung Nr. 3 zu 21 TVöD auch, soweit der Berechnungszeitraum - die letzten drei dem maßgebenden Ereignis der Entgeltfortzahlung vorhergehenden vollen Kalendermonate - sich auf Zeiträume vor dem 1. Januar 2010 erstreckt. Bei der Entgelterhöhung zum 1. Januar 2011 und zum 1. August 2011 ist entsprechend zu verfahren. Für die Berechnung des Krankengeldzuschusses nach 22 Abs. 2 und 3 TVöD ist die Erhöhung des Tagesdurchschnitts der unständigen Entgeltbestandteile nach 21 Satz 2 TVöD zu berücksichtigen. Dabei greift bei dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten Entgelt im Sinne des 21 TVöD (= Nettoentgelt) ebenfalls die Erhöhung zum 1. Januar 2010, zum 1. Januar 2011 bzw. zum 1. August 2011, auch wenn die Höhe des Krankengeldes der Krankenkasse unverändert bleibt. XII. Sterbegeld Berechnungsgrundlage für das Sterbegeld gemäß 23 Abs. 3 TVöD ist das für den Verstorbenen am Todestag maßgebliche Tabellenentgelt. Die Erhöhung des Tabellenentgelts zum 1. Januar 2010, zum 1. Januar 2011 bzw. zum 1. August 2011 bleibt unberücksichtigt, wenn der Sterbetag vor dem jeweiligen Zeitpunkt liegt. XIII. Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit ( 10 TVÜ- VKA) a) Persönliche Zulage nach 10 Abs. 1 Satz 6 TVÜ-VKA Bei Beschäftigten, die bei der Überleitung eine Besitzstandszulage nach 10 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA aufgrund vor dem 1. Oktober 2005 übertragener höherwertiger Tätigkeit erhalten haben und denen diese höherwertige Tätigkeit bis zum 30. September 2007 dauerhaft übertragen wurde, wird eine persönliche Zulage nach 10 Abs. 1 Satz 6 TVÜ-VKA gezahlt. Diese persönliche Zulage vermindert sich nach 10 Abs. 1 Satz 9 TVÜ-VKA um die sich aus den Entgelterhöhungen zum 1. Januar 2010, zum 1. Januar 2011 und ab dem 1. August 2011 ergebenden Entgeltsteigerungen.

15 15 b) Besitzstandszulage nach 10 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA Bei am 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten, die eine nicht dynamische Besitzstandszulage nach 10 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA in Höhe ihrer bisherigen Zulage nach 2 der Anlage 3 zum BAT erhalten, ist nach 10 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA zu prüfen, ob sich bei Anwendung von 10 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA eine höhere Zulage ergäbe. Ist dies der Fall, ist die höhere Zulage nach 10 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA i.v.m. 14 Abs. 3 TVöD zu zahlen. Durch die Erhöhung dieser persönlichen Zulage (vgl. Abschnitt III) sind jeweils zum 1. Januar 2010, 1. Januar 2011 und 1. August 2011 neue Vergleichsberechnungen erforderlich. XIV. Nicht erhöhte Entgeltbestandteile Alle vorstehend nicht aufgeführten Entgeltbestandteile des TVöD und des TVÜ-VKA werden nicht erhöht. Dies gilt z.b. für - die Wechselschicht- und Schichtzulagen ( 8 Abs. 5 und 6 TVöD), - die vermögenswirksamen Leistungen ( 23 Abs. 1 TVöD), - das Jubiläumsgeld ( 23 Abs. 2 TVöD), - die Feuerwehrzulage (Abschnitt D.2 Nr. 2 Abs. 2 TVöD-V / 46 Nr. 2 Abs. 2 BT-V)), - die Zulagen bzw. die Einmalzahlung nach 15 Abs. 2.1 bis 2.3 TVöD-K ( 52 Abs. 3 bis 4 BT-K), - die Strukturausgleiche ( 12 TVÜ-VKA) sowie - die Techniker-, Meister-, Programmiererzulage ( 17 Abs. 6 TVÜ-VKA). Des weiteren werden die Entgeltbestandteile (Zulagen, Zuschläge) nicht dynamisiert, die im Rahmen der Fortgeltung der 22, 23 und 25 BAT sowie nach 2 der Anlage 3 zum BAT einschließlich der Vergütungsordnung sowie der landesbezirklichen Lohngruppenverzeichnisse gemäß Rahmentarifvertrag zu 20 BMT-G nach 17 Abs. 1 TVÜ-VKA bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) fortzuzahlen sind. Dies gilt beispielsweise für die Zulage für Schulhausmeister an Sonderschulen gemäß Protokollerklärung Nr. 3 zum Tarifvertrag Schulhausmeister zur Anlage 1a zum BAT, die Zulagen für Pflegekräfte gemäß der Absätze 1 und 1a der Protokollerklärung Nr. 1 zum Abschnitt A bzw. des Absatzes 1 der Protokollerklärung Nr. 1 zum Abschnitt B der Anlage 1b zum BAT und alle anderen in der Vergütungsordnung oder in bezirklichen Lohngruppenverzeichnissen ausgewiesenen Entgeltbestandteile, und zwar unabhängig davon, ob ein bestimmter Vomhundertsatz der Grundvergütung oder des Monatstabellenlohnes einer Vergütungs- bzw. Lohngruppe oder ein Festbetrag vereinbart ist. Ausgenommen hiervon sind nur die vorstehend unter III. 3 und III. 5 aufgeführten Vergütungsgruppenzulagen und Vorarbeiterzulagen. In ihrer Höhe unverändert geblieben sind auch die Zulagen gemäß dem Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gemäß 33 Abs. 1 Buchst. c BAT, die nach 23 Abs. 1 TVÜ-VKA fortgelten.

16 16 Des Weiteren werden nicht erhöht die Zulagen bzw. Zuschläge der gemäß 23 Abs. 2 TVÜ-VKA bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung fortgeltenden Tarifverträge betreffend Wechselschicht- und Schichtzulagen für Angestellte sowie der Tarifverträge zu 24 BMT-G. Entsprechendes gilt für die in bezirklichen Zusatztarifverträgen, deren Fortgeltung gemäß 2 Abs. 2 bzw. 23 TVÜ-VKA geregelt ist, enthaltenen Entgeltbestandteile, deren Berechnung sich auf Werte aus dem BAT bzw. BMT-G beziehen. Da die nach BAT und BMT-G geregelten Entgelte vom 1. Mai 2004 an unverändert geblieben sind, verbleibt es hier bei den bisherigen Beträgen. Dies gilt z. B. für die Lohnberechnung bei Rufbereitschaft gemäß 2 BZTV zu 16 BMT-G und die örtlich geregelten Beträge der Erschwerniszuschläge, die sich bis zum In-Kraft-Treten des TVöD gemäß 1 des Tarifvertrages zu 23 BMT-G vom jeweils zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz wie der Monatstabelle Lohn der Stufe 1 der Lohngruppe 4 nach BMT-G erhöhten (siehe auch oben Abschnitt VIII). XV. Ausnahmen vom Geltungsbereich Ausgenommen von der Tariferhöhung sind Beschäftigte, Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aus dem Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis ausgeschieden sind, wenn sie die Anwendung der Änderungstarifverträge nicht bis zum 31. August 2010 schriftlich beantragen. Für Beschäftigte, Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gelten die vereinbarten Änderungstarifverträge und damit die Entgelterhöhungen auch dann nicht, wenn sie dies innerhalb der Frist bis zum 31. August 2010 beantragen. XVI. Einmalige Pauschalzahlung Für Beschäftigte nach 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD (ehemalige Angestellte) der Entgeltgruppen 2 bis 8 ist unter bestimmten Voraussetzungen eine einmalige Pauschalzahlung in Höhe von 250,00 Euro vereinbart worden. Diese Pauschalzahlung steht im Zusammenhang mit der zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarten Prozessvereinbarung zur Fortführung der Tarifverhandlungen über eine Entgeltordnung zum TVöD und ist auf das Jahr 2010 beschränkt. Zu unterscheiden sind drei Beschäftigtengruppen: a) nach dem 30. September 2005 neu eingestellte Beschäftigte, b) in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 1. Juli 2010 neu eingestellte Beschäftigte, die bei Fortgeltung des BAT nach spätestens einem Jahr in eine höhere Vergütungsgruppe aufgestiegen wären, c) am 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die aufgrund eines Tätigkeitswechsels nach der Überleitung neu eingruppiert sind.

17 17 Zu a): nach dem 30. September 2005 neu eingestellte Beschäftigte Beschäftigte der Entgeltgruppen 2 bis 8, deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2009 begonnen hat, haben Anspruch auf die Pauschalzahlung, wenn sie unter Anwendung der Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT ( 17 Abs. 1 i.v.m. 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-VKA) nach der Anlage 3 zum TVÜ-VKA am 31. Dezember 2009 in eine der Entgeltgruppen 2 bis 8 eingruppiert waren. Darüber hinaus muss in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Juli 2010 für mindestens einen Tag Anspruch auf Entgelt bestanden haben und die/der Beschäftigte muss am 31. Juli 2010 in einem Arbeitsverhältnis stehen, auf das der TVöD Anwendung findet. Anspruch auf Entgelt bzw. diesem gleichgestellt sind der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ( 21 Satz 1 TVöD), auf Krankengeldzuschuss ( 22 Abs. 2 TVöD), der Bezug von Krankengeld ( 45 SGB V) oder entsprechender gesetzlicher Leistungen sowie der Bezug von Mutterschaftsgeld ( 13 MuSchG bzw. 200 RVO). Sind die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, erhalten diese Beschäftigten die einmalige Pauschalzahlung in Höhe von 250,00 Euro mit dem Tabellenentgelt für den Monat Juli Beispiel: Eine Beschäftigte ist am 1. September 2008 neu eingestellt worden. Ihr wurden die Tätigkeiten einer Sachbearbeiterin im Standesamt übertragen. Nach der Anlage 3 zum TVÜ-VKA ist sie entsprechend der Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT (VergGr. VIb Fallgr. 1a) in die Entgeltgruppe 6 eingruppiert. Da sie sowohl in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 1. Juli 2010 für mindestens einen Tag Anspruch auf Entgelt hatte und ihr Arbeitsverhältnis über den 31. Juli 2010 hinaus fortbesteht, somit auch am 31. Juli 2010 bestanden hat, erhält sie mit dem Tabellenentgelt für den Monat Juli 2010 die einmalige Pauschalzahlung in Höhe von 250,00 Euro. Saisonkräfte, die mindestens einen Tag im Zeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Juli 2010 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, erhalten unter den vorgenannten Voraussetzungen im Monat November 2010 eine anteilige einmalige Pauschalzahlung. Die Höhe bestimmt sich nach der Anzahl der Beschäftigungsmonate, wobei nicht Voraussetzung ist, dass die/der Beschäftigte im Auszahlungsmonat noch beschäftigt wird. Je angefangenem Beschäftigungsmonat im Kalenderjahr 2010 wird ein Zwölftel der einmaligen Pauschalzahlung gezahlt (20,83 Euro/Monat bei Vollzeitbeschäftigung). Teilzeitbeschäftigte erhalten die Pauschalzahlung anteilig entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit am 31. Dezember Keine Pauschalzahlung erhalten: - Beschäftigte nach 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD (ehemalige Arbeiter), - Pflegekräfte, auf die die Anlage 4 zum TVÜ-VKA (Kr-Anwendungstabelle) Anwendung findet,

18 18 - Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst, auf die am 31. Dezember 2009 die Anlage C zum TVöD Anwendung gefunden hat. Dies gilt auch für Beschäftigte der Entgeltgruppen S 8 und S 9, die von ihrem Antragsrecht nach 28a Abs. 7 TVÜ-VKA keinen Gebrauch gemacht haben. Zu b): in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 1. Juli 2010 neu eingestellte Beschäftigte, die bei Fortgeltung des BAT nach spätestens einem Jahr in eine höhere Vergütungsgruppe aufgestiegen wären Beschäftigte der Entgeltgruppen 2 bis 8, deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 1. Juli 2010 begonnen hat, haben Anspruch auf die Pauschalzahlung, wenn sie unter Anwendung der Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT ( 17 Abs. 1 i.v.m. 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-VKA) nach einem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert sind, das einen Aufstieg nach einer Dauer von längstens einem Jahr vorsieht. Weiterhin ist Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis am 30. September 2010 fortbesteht. Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst, die in dem maßgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 1. Juli 2010 eingestellt werden, erfüllen die vorstehenden Voraussetzungen nicht. Dies ergibt sich daraus, dass die Tätigkeitsmerkmale des Anhangs zur Anlage C keine Aufstiege mehr enthalten. Beschäftigten, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, steht die Pauschalzahlung nur auf Antrag zu. Eine Antragsfrist ist nicht vereinbart. Es gilt die Ausschlussfrist von sechs Monaten nach 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD. Sofern ein entsprechender Antrag gestellt wird, erhalten diese Beschäftigten die Pauschalzahlung mit dem Tabellenentgelt für den Monat September Teilzeitbeschäftigte erhalten die Pauschalzahlung anteilig entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit am 1. Juli Beispiel: Ein Beschäftigter ist am 1. März 2010 neu eingestellt worden. Ihm wurden die Tätigkeiten eines technischen Assistenten übertragen. Nach der Anlage 3 zum TVÜ-VKA ist er entsprechend der Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT (VergGr. VII Fallgr. 9) in die Entgeltgruppe 5 eingruppiert. Bei Fortgeltung der Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT wäre dieser Beschäftigte nach sechs Monaten aus der VergGr. VII Fallgr. 9 in die VergGr. VIb Fallgr. 12 aufgestiegen. Da die weiteren Voraussetzungen vorliegen und der Beschäftigte einen Antrag gestellt hat, erhält er mit dem Tabellenentgelt für den Monat September 2010 die einmalige Pauschalzahlung in Höhe von 250,00 Euro. Auch wenn die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, haben Beschäftigte keinen Anspruch auf die Pauschalzahlung, wenn die Beschäftigten nicht entsprechend den Tätigkeitsmerkmalen der Ausgangsvergütungsgruppe, sondern nach denen der Aufstiegsvergütungsgruppe eingruppiert wurden.

19 19 In dem vorgenannten Beispiel hätte der Beschäftigte dann keinen Anspruch auf die Pauschalzahlung, wenn er entsprechend den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1a zum BAT (VergGr. VIb Fallgr. 12) bereits in die Entgeltgruppe 6 eingruppiert wäre. Die übrigen Hinweise unter a) gelten entsprechend. Zu c): am 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die aufgrund eines Tätigkeitswechsels nach der Überleitung neu eingruppiert sind Beschäftigte der Entgeltgruppen 2 bis 8, die am 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitet worden sind, erhalten unter den Voraussetzungen der vorstehenden Buchstaben a oder b auf Antrag die einmalige Pauschalzahlung dann, wenn ihnen nach der Überleitung in den TVöD Tätigkeiten übertragen wurden, die zu einer neuen Eingruppierung nach 17 Abs. 1 i.v.m. 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-VKA geführt haben. Dies ist dann der Fall, wenn die/der Beschäftigte aufgrund der neu übertragenen Tätigkeiten nach der Anlage 1 zum BAT ( 17 Abs. 1 i.v.m. 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ- VKA) höher- oder herabgruppiert wurde oder sie/er innerhalb ihrer/seiner Entgeltgruppe die Tätigkeitsmerkmale einer anderen Fallgruppe als der bisherigen erfüllt. Sofern ein entsprechender Antrag gestellt wurde, erhalten diese Beschäftigten die Pauschalzahlung - mit dem Tabellenentgelt für den Monat Juli 2010, wenn die Voraussetzungen nach vorstehendem Buchstaben a erfüllt sind bzw. Beispiel: Einem am 1. Oktober 2005 in die Entgeltgruppe 5 des TVöD übergeleiteten Beschäftigten werden beginnend ab dem 1. April 2009 neue Tätigkeiten übertragen. Nachdem er bisher ausschließlich als Bezügerechner (VerGr. VII) tätig war, ist seine Tätigkeit zu einem Zeitanteil von mehr als 50 v.h. um Aufgaben in der Personalsachbearbeitung (VerGr. VIb Fallgr. 1a) erweitert worden. Dementsprechend ist er ab dem 1. April 2009 in der Entgeltgruppe 6 eingruppiert. Da er für alle Tage des Zeitraums vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Juli 2010 Anspruch auf Entgelt hat und sein Arbeitsverhältnis über den 31. Juli 2010 fortbesteht - somit auch am 31. Juli 2010 bestanden hat - erhält er mit dem Tabellenentgelt für den Monat Juli 2010 die einmalige Pauschalzahlung in Höhe von Euro. - mit dem Tabellenentgelt für den Monat September 2010, wenn die Voraussetzungen nach vorstehendem Buchstaben b erfüllt sind. Beispiel: Einer am 1. Oktober 2005 in die Entgeltgruppe Kr. 3a des TVöD übergeleiteten Beschäftigten werden beginnend ab dem 1. Februar 2010 neue Tätigkeiten übertragen. Nachdem sie bisher ausschließlich als Pflegehelferin (VergGr. Kr. I mit Aufstieg nach VergGr. Kr. II) tätig war, ist ihr die Tätigkeit einer medizinisch-technischen Assistentin (VerGr. VII Fallgr. 27) übertragen worden. Dem-

20 20 entsprechend ist sie ab dem 1. Februar 2010 in die Entgeltgruppe 5 eingruppiert. Bei Fortgeltung der Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT wäre diese Beschäftigte nach sechs Monaten aus der VergGr. VII Fallgr. 27 in die VergGr. VIb Fallgr. 27 aufgestiegen. Da sie einen Antrag gestellt und für alle Tage des Zeitraums vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Juli 2010 Anspruch auf Entgelt hat und ihr Arbeitsverhältnis auch über den 30. Juli 2010 fortbesteht, erhält sie mit dem Tabellenentgelt für den Monat September 2010 die einmalige Pauschalzahlung in Höhe von 250,00 Euro. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Pauschalzahlung anteilig entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit im Falle des Buchst. a am 31. Dezember 2009 und im Falle des Buchst. b am 1. Juli Die einmalige Pauschalzahlung steht anspruchsberechtigten Beschäftigten nur einmal zu. XVII. Einmalige Sonderzahlung im Jahr 2011 Beschäftigte, die für mindestens einen Tag im Monat Januar 2011 Anspruch auf Entgelt haben, erhalten mit dem Tabellenentgelt für den Monat Januar 2011 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 240,00 Euro. Anspruch auf Entgelt bzw. diesem gleichgestellt sind der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ( 21 Satz 1 TVöD), auf Krankengeldzuschuss ( 22 Abs. 2 TVöD), der Bezug von Krankengeld ( 45 SGB V) oder entsprechender gesetzlicher Leistungen sowie der Bezug von Mutterschaftsgeld ( 13 MuSchG bzw. 200 RVO). Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis im Monat Januar 2011 besteht, die aber für keinen Tag dieses Monats Anspruch auf Entgelt oder die genannten Entgeltersatzleistungen haben, z.b. weil sie den gesamten Monat Januar 2011 über in Elternzeit sind, haben keinen Anspruch auf die einmalige Sonderzahlung. Dies gilt auch, wenn sie im Fall des Erziehungsurlaubs für den Monat Januar 2011 Elterngeld erhalten. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Januar 2011 beginnt, haben keinen Anspruch auf die einmalige Sonderzahlung. Saisonkräfte, die im Monat Januar 2011 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, erhalten unter den vorgenannten Voraussetzungen im Monat November 2011 eine anteilige einmalige Sonderzahlung, wobei nicht Voraussetzung ist, dass die/der Beschäftigte im Auszahlungsmonat noch beschäftigt wird. Die Höhe bestimmt sich nach der Anzahl der Beschäftigungsmonate. Je angefangenem Beschäftigungsmonat im Kalenderjahr 2011 wird ein Zwölftel der einmaligen Sonderzahlung gezahlt (20,00 Euro/Monat bei Vollzeitbeschäftigung). Teilzeitbeschäftigte erhalten nach 24 Abs. 2 TVöD die einmalige Sonderzahlung anteilig entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit am 1. Januar Sofern das Arbeitsverhältnis nach dem 1. Januar 2011 beginnt, ist auf den Tag des Beginns des Arbeitsverhältnisses im Monat Januar 2011 abzustellen. Dies gilt auch, wenn ein ruhendes Arbeitsverhältnis im Januar 2011 wieder aufgenommen wird. Bei einem Arbeitsplatzwechsel im Monat Januar 2011 wird die einmalige Sonderzahlung nur einmal gezahlt. Bei Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses im Monat Januar 2011 zu einem Arbeitgeber, der ebenfalls den TVöD anwendet, entsteht damit kein neuer Anspruch auf die einmalige Sonderzahlung.

21 21 Die einmalige Sonderzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen. Sie bleibt mithin insbesondere auch bei der Ermittlung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung ( 21 Satz 1 TVöD) sowie des Krankengeldzuschusses ( 22 Abs. 2 TVöD) außer Betracht. Sie ist steuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten nach dem TVAöD bzw. TVPöD erhalten unter den genannten Voraussetzungen mit dem Entgelt für den Monat Januar 2011 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 50,00 Euro. XVIII. Verlängerung des Übergangsrechts ( 8 Abs. 3 und 9 Abs. 2a und 3 Buchst. b und c TVÜ-VKA) Im Rahmen der Tarifeinigung 2008 wurde das Weiterlaufen noch nicht vollzogener Aufstiege und Vergütungsgruppenzulagen in 8 und 9 TVÜ-VKA bis zum 31. Dezember 2009 verlängert. Diese Regelung ist im Rahmen der Tarifeinigung vom 27. Februar 2010 für die Dauer der Mindestlaufzeit der Entgelttabellen bis zum 29. Februar 2012 verlängert worden. Hierbei wird in 8 Abs. 3 TVÜ-VKA wie bisher danach unterschieden, ob es sich um Fälle des 8 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA (Höhergruppierung in die nächsthöhere bzw. übernächste Entgeltgruppe) oder um Fälle des 8 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA (Erhöhung des Vergleichsentgelts) handelt. Nach der Anlage 1a zum BAT eingruppierte und in die Entgeltgruppe 3, 5, 6 oder 8 des TVöD übergeleitete ehemalige Angestellte, die am 30. September 2005 eine Tätigkeit auszuüben hatten, die bei Weiteranwendung des früheren Tarifrechts zu einem Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg geführt hätte, vollenden diesen Aufstieg, sofern sie bei Weiteranwendung des früheren Tarifrechts spätestens am 29. Februar 2012 höhergruppiert worden wären. Die zur Höhergruppierung mittels Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstieg führende Tätigkeit muss dem Angestellten hierbei spätestens am 30. September 2005 übertragen und seit dem 1. Oktober 2005 (weiter) ununterbrochen übertragen sein. Bei in die Entgeltgruppen 2 und 9 bis 15 des TVöD übergeleiteten ehemaligen Angestellten erfolgt keine Höhergruppierung in die nächsthöhere Entgeltgruppe, sondern die Beschäftigten erhalten den Höhergruppierungsgewinn, den sie nach früherem Tarifrecht in Folge des Aufstiegs erhalten hätten. Bei Beschäftigten, die am 1. Oktober 2007 aus ihrer individuellen Zwischenstufe in ihre nächsthöhere reguläre Stufe aufgerückt sind, bestimmt die Neuregelung, dass das Tabellenentgelt der/des Beschäftigten sich um den nach bisherigem Recht ermittelten Höhergruppierungsgewinn erhöht. Hierzu ist das Vergleichsentgelt zum 30. September 2005, mit dem die/der Beschäftigte übergeleitet worden ist (also ohne Höhergruppierung), einem (fiktiven) Vergleichsentgelt zum 30. September 2005 gegenüberzustellen, das sich ergeben hätte, wenn die/der Beschäftigte zu diesem Zeitpunkt bereits in der höheren Vergütungsgruppe eingruppiert gewesen wäre. Die Differenz bildet den Höhergruppierungsgewinn, den die/der Beschäftigte zum individuellen Aufstiegszeitpunkt erhält und ihrem/seinem bisherigen Tabellenentgelt zugerechnet wird. Durch die Erhöhung des bisherigen Tabellenentgelts um den Höhergruppierungs-

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