Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler

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1 Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover Unter den Sammelbegriff Versicherungsvermittler fallen Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter. Sie vermitteln gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungen. Unterschieden wird außerdem zwischen gebundenen und ungebundenen sowie produktakzessorischen Versicherungsvermittlern. Versicherungsmakler übernehmen für ihren Auftraggeber (Versicherungsnehmer) die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen, ohne von einem Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Versicherungsvertreter ist wer, von einem/mehreren Versicherungsunternehmen oder von einem/mehreren Versicherungsvertreter/n damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen (Einfirmen- oder Mehrfirmenvertreter). Der Versicherungsvertreter erbringt seine Leistungen auf der Grundlage einer Vertretervertrages im Interesse des Versicherungsunternehmens. Ungebundene Versicherungsvermittler vermitteln im Auftrag mehrerer Versicherungsunternehmen, wobei die Produkte in Konkurrenz zueinander stehen können. Gebundene Versicherungsvermittler (Einfirmen- bzw. Ausschließlichkeitsvertreter) sind ausschließlich für ein Versicherungsunternehmen tätig. Sollte für mehrere Versicherungsunternehmen gearbeitet werden, dürfen dessen Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz zueinander stehen. Produktakzessorische Vermittler vermitteln Versicherungen als Ergänzung im Rahmen ihrer Haupttätigkeit. Beispielsweise vermittelt der Autohändler beim Verkauf eines Autos zusätzlich eine Kfz-Versicherung. Wer benötigt eine Erlaubnis? Ungebundene Versicherungsvermittler benötigen eine Erlaubnis nach 34d Abs.1 Gewerbeordnung (GewO). Erlaubnisbehörden sind bundesweit die örtlichen Industrieund Handelskammern. Erlaubnisinhaber müssen sich mit der Aufnahme der Tätigkeit in das Vermittlerregister, das nach 11a GewO von den Industrie- und Handelskammern geführt wird, eintragen lassen. Die Daten im Vermittlerregister müssen aktuell sein, Änderungen sind daher der zuständigen IHK umgehend mitzuteilen. Versicherungsvermittler mit einer Erlaubnis nach 34d Abs.1 dürfen direkt bei der Vermittlung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass die Personen über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessen Seite 1 von 6

2 Qualifikation verfügen, und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind ( 34d Abs. 6 GewO). Welche Voraussetzungen muss der Antragsteller für die Erlaubniserteilung erfüllen? Erlaubnisvoraussetzungen sind persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung und die Sachkunde: Persönliche Zuverlässigkeit Sie ist regelmäßig nicht gegeben, wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Eigentums- oder Vermögensstraftat (Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Urkundenfälschung etc.) begangen hat. Geordnete Vermögensverhältnisse Diese liegen in der Regel nicht vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung Haftungsansprüche aus beruflichem Fehlverhalten müssen mit Deckungsbeträgen von mindestens 1,23 Mio. Euro pro Schadensfall und mindestens 1,85 Mio. Euro für alle Schadensfälle eines Jahres versichert werden. Nachweis der Sachkunde. Wer bedarf keiner Erlaubnis, wird aber registriert? Keine Erlaubnis benötigen gebundene Versicherungsvertreter. Die Erlaubnispflicht entfällt allerdings nur, wenn durch das oder die Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung aus der Vermittlertätigkeit übernommen wird. Die Eintragung in das Vermittlerregister ist erforderlich. Wer kann sich von der Erlaubnis befreien lassen, wird aber registriert? Auf Antrag können sich solche Gewerbetreibende von der Erlaubnispflicht befreien lassen, die Versicherungen als Ergänzung zu im Rahmen einer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen ( produktakzessorisch ) vermitteln, wenn sie unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler, die eine Erlaubnis besitzen, oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen tätig sind, sie eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben und zuverlässig sowie angemessen qualifiziert sind und in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Als Nachweis ist eine entsprechende Erklärung des auftraggebenden Versicherungsunternehmens oder Versicherungsvermittlers ausreichend. Die Eintragung in das Vermittlerregister ist erforderlich. Wer ist von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht befreit? Ausgenommen von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht sind Gewerbetreibende, wenn sämtliche folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. sie nicht hauptberuflich Versicherungen vermitteln, 2. sie ausschließlich Versicherungsverträge vermitteln, für die nur Kenntnisse des angebotenen Versicherungsschutzes erforderlich sind, Seite 2 von 6

3 3. sie keine Lebensversicherungen oder Versicherungen zur Abdeckung von Haftpflichtrisiken vermitteln, 4. die Versicherung eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung darstellt und entweder das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung von Gütern abdeckt oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise, einschließlich Haftpflicht- oder Unfallversicherungsrisiken, sofern die Deckung zusätzlich zur Hauptversicherungsdeckung für Risiken im Zusammenhang mit dieser Reise gewährt wird, 5. die Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt und 6. die Gesamtlaufzeit einschließlich etwaiger Verlängerungen nicht mehr als fünf Jahre beträgt. Ausgenommen sind auch Gewerbetreibende, die als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer als Bestandteile der Bausparverträge Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermitteln, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern; als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Verbraucherdarlehen Restschuldversicherungen vermitteln, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt. Wer muss seine Sachkunde bei der IHK nachweisen? Grundsätzlich bedarf jeder, der als Versicherungsvermittler tätig werden möchte, einer Erlaubnis, die wiederum nur erteilt wird, wenn die notwendige Sachkunde nachgewiesen wird. Sofern der Sachkundenachweis bei juristischen Personen nicht von den gesetzlichen Vertretern erbracht werden kann, besteht die Möglichkeit den Sachkundenachweis auf im Unternehmen angestellte vertretungsberechtigte Aufsichtspersonen zu delegieren. In diesem Fall dürfen der Antragsteller bzw. die gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person (z. B. GmbH, UG oder AG) nicht selbst Versicherungen vermitteln. Es gibt außerdem folgende Ausnahmen: Wer von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht befreit ist, braucht seine Sachkunde nicht nachzuweisen. Wer als gebundener Versicherungsvermittler für ein Versicherungsunternehmen tätig ist, das für ihn die volle Haftung übernimmt, wird ohne Überprüfung der Sachkunde durch die IHK als zugelassener Versicherungsvermittler registriert. Der Arbeitgeber hat allerdings für eine entsprechende Qualifizierung zu sorgen, ohne dass ihm die Art und Weise vorgeschrieben wird. Möglich sind z. B. speziell zugeschnittene interne oder externe Schulungen. Wer auf Antrag von der Erlaubnis befreit worden ist, wird ebenfalls als zugelassen registriert, ohne seine Kenntnisse durch die IHK prüfen lassen zu müssen. Seite 3 von 6

4 Welche Berufsqualifikationen gelten als Nachweis der Sachkunde? Folgende Berufsqualifikationen sind einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleichgestellt: Abschlusszeugnis eines Studiums der Rechtswissenschaft, eines betriebswirtschaftlichen Studienganges der Fachrichtung Versicherungen (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss), als Versicherungskaufmann oder -frau oder Kaufmann oder - frau für Versicherungen und Finanzen, als Versicherungsfachwirt oder wirtin oder als Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK); Abschlusszeugnis als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder frau, oder als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene allgemeine kaufmännische Ausbildung oder als Finanzfachwirt (FH), wenn ein abgeschlossenes weiterbildendes Zertifikatsstudium an einer Hochschule und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegt; Abschlusszeugnis als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau oder als Investmentfondskaufmann oder -frau oder als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegt. Eine erfolgreich ein Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie abschließende Prüfung wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung nachgewiesen wird. Ein vor dem 1. Januar 2009 abgelegter Abschluss als Versicherungsfachmann oder -frau des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. steht der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleich ( 19 VersVermV). Welche Angaben enthält das Vermittlerregister? In dem Register ( werden folgende Angaben zu den Eintragungspflichtigen gespeichert: 1. Familienname, Vorname sowie Firma 2. Geburtsdatum Seite 4 von 6

5 3. die Angabe, ob der Eintragungspflichtige a) als Versicherungsmakler mit Erlaubnis, b) als Versicherungsvertreter aa) mit Erlaubnis, bb) als gebundener Versicherungsvertreter oder cc) mit Erlaubnisbefreiung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis tätig wird, 4. die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Registerbehörde, 5. die Staaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen er beabsichtigt, tätig zu werden, sowie bei Bestehen einer Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift und die gesetzlichen Vertreter dieser Niederlassung, 6. die betriebliche Anschrift, 7. die Registrierungsnummer, 8. bei einem sog. gebundenen Versicherungsvermittler das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen. Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so werden auch die Familienund Geburtsnamen und Vornamen der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind, gespeichert. Nicht öffentlich zugänglich sind das Geburtsdatum und bei einem sog. gebundenen Versicherungsvermittler das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen. Nur derjenige Gewerbetreibende darf Versicherungen vermitteln, der registriert ist. Die Vermittlung ohne Registrierung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Was ist bei der Vermittlung noch zu beachten? Der Vermittler hat nach 11 VersVermV umfassende schriftliche Auskunfts- und Informationspflichten gegenüber dem Kunden. Er muss beim ersten Geschäftskontakt dem Kunden, Namen, Anschrift, Telefonnummer sowie die Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des 11 a Abs. 1 der Gewerbeordnung und die Registrierungsnummer mitteilen, unter der er im Register eingetragen ist. Der Vermittler muss auch Informationen über Beschwerdemöglichkeiten etc. geben und informieren, ob er eine ausgewogene Untersuchung vorgenommen hat, um den bestmöglichen Versicherungsschutz des Kunden zu ermitteln. Zusätzlich muss er mitteilen, ob er verpflichtet ist, Versicherungen eines oder mehrerer Unternehmen zu vermitteln. Ist dies nicht der Fall, so muss er es in Form einer sogenannten Negativmitteilung dem Kunden mitteilen. Weiterhin muss er angeben, ob er eine direkte oder indirekte Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen von über 10 % an den Stimmrechten bzw. am Kapital oder ob ein Versicherungsunternehmen an dem Unternehmen des Versicherungsvermittlers eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten bzw. am Kapital des Unternehmens des Versicherungsvermittlers hat. Seite 5 von 6

6 Die genannten Informationen müssen schriftlich auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger (z. B. Diskette, CD-Rom, DVD etc.) dem Kunden gegeben werden. Sie müssen klar, genau und für den Kunden verständlich, in der Amtssprache des Mitgliedstaates, in dem die Verpflichtung eingegangen wird, formuliert sein. Der Vermittler kann von der schriftlichen Mitteilung absehen, wenn der Kunde dies wünscht. Ansprechpartner Thomas Kreye Jessica Cremer Abteilung Handel und Dienstleistungen Abteilung Handel und Dienstleistungen Tel. (0511) Tel. (0511) Fax (0511) Fax (0511) Hinweis Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer Industrie- und Handelskammer Hannover nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung auf die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Stand: Juli 2017 Autor Christian Heegardt Abteilung Handel und Dienstleistungen Tel. (0511) Fax (0511) Industrie- und Handelskammer Hannover Schiffgraben Hannover Seite 6 von 6

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