A. M gegen P Anspruch auf Schadensersatz gem. 823 I BGB. I. Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage = Tatbestand

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1 Falllösung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich A. M gegen P Anspruch auf Schadensersatz gem. 823 I BGB M könnte gegen P einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus 823 I haben. I. Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage = Tatbestand 823 I: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des hieraus entstehenden Schadens verpflichtet. Voraussetzungen: 1. Rechtsgutsverletzung isv Eigentumsverletzung; Freiheitsverletzung etc. 2. Handlung = verletzt 3. Kausalität als ungeschriebenes Merkmal 4. Rechtswidrig = widerrechtlich 5. Schuldhaft = vorsätzlich oder fahrlässig 1. Rechtsgutsverletzung hier: Eigentum? : Def.: Es müsste eine Rechtsgutsverletzung hier in Form einer Eigentumsverletzung vorlegen. Eine Verletzung des Eigentums liegt jedenfalls dann vor, wenn die Sache beschädigt oder zerstört wird. : Hier ist die Brille, die im Eigentum des M steht, zerstört. Schlusssatz: Es liegt eine Eigentumsverletzung vor. Eine Rechtsgutsverletzung ist gegeben Seite 1 von

2 2. Handlung = Verletzungshandlung : Die Brille müsste durch eine Handlung des P zerstört worden sein. Definition: Handlung ist jedes der Bewusstseinskontrolle und Willenslenkung unterliegende und damit beherrschbare menschliche Verhalten. : hier zertrümmert der P bewusst eine Brille Schlusssatz: Es liegt eine Handlung des P vor. 3. Kausalität durch die Handlung Die Verletzung des Eigentums müsste dem P auch zurechenbar sein. Definition Zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn er äquivalent und adäquat kausal ist und innerhalb des Schutzzweckes der Norm liegt. OS: Es müsste äquivalente Kausalität vorliegen Def.: Diese ist dann gegeben, wenn die Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. (conditio sine qua non) US: Dächte man sich die Handlung des P (Entreißen und Zertrümmern der Brille) hinweg, würde es nicht zu der Eigentumsverletzung gekommen sein. SS: Die Handlung des P ist äquivalent kausal für die Eigentumsverletzung. Seite 2 von

3 Aber: Eine Zurechnung alleine nach der Äquivalenztheorie wäre viel zu weit (unendliche Kausalkette zurück bildbar) deshalb: OS In der Eigentumsverletzung müsste zudem auch eine adäquate Folge der Handlung des P liegen. Def. Adäquanz ist dann gegeben, wenn eine Tatsache im Allgemeinen und nicht nur unter eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges geeignet war US Es liegt nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass bei einer derartigen Handlung die Brille des M zu Bruch gehen kann. SS Der Erfolg ist auch eine adäquate Folge der Handlung des P. Aber: Auch die Zurechnung i.r.d. Adäquanztheorie ist noch zu weit, weil sehr vieles vorstellbar und in der modernen Zeit auch nicht mehr als unwahrscheinlich anzusehen ist. Deshalb: OS: Der Eintritt des Erfolges müsste innerhalb des Schutzzweckes der Norm liegen. Def: Ein Erfolg liegt innerhalb des Schutzzweckes der Norm, wenn die Norm erlassen wurde, um genau diesen Erfolg zu verhindern. US: Es ist Aufgabe des 823 I, den Eigentümer vor Schädigungen durch andere zu bewahren. SS: Der eingetretene Erfolg liegt auch innerhalb des Schutzzweckes des Norm. Seite 3 von

4 Die Handlung des P ist kausal für den Erfolg und dieser ist dem P auch zurechenbar. Schlusssatz Der Erfolg trat auch durch die Verletzung des P ein. 4. Rechtswidrig Die Verletzungshandlung müsste widerrechtlich sein. Definition Rechtswidrigkeit (i.d.r.) gegeben, wenn der Tatbestand erfüllt ist und kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (zu Ausnahmen später). Der Tatbestand ist bis hier gegeben (s.o.), ein Rechtfertigungsgrund (z.b. Notwehr) ist nicht ersichtlich. Schlusssatz Die Verletzungshandlung war auch widerrechtlich. 5. Schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) P müsste vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Definition Vorsätzlich handelt, wer um den Eintritt des rechtswidrigen Erfolges weiß und diesen auch zumindest billigend in Kauf nimmt. P wusste, dass die Brille zu Bruch gehen würde, wenn er sie mit dem Spazierstock bearbeiten würde. Er wollte dies auch. ( um zu ) Schlusssatz P handelte vorsätzlich. Seite 4 von

5 6. Verantwortlichkeit 828 BGB P müsste für seine Handlungen auch verantwortlich sein. Definition Verantwortlichkeit ist bei Vorliegen einer vorsätzlichen/fahrlässigen rechtwidrigen Tat eines über Sechsjährigen (Verkehr: über Neunjährigen) grundsätzlich indiziert, es sei denn es liegen Entschuldigungsgründe (z.b. fehlendende Einsichtsfähigkeit) vor. Für Minderjährigkeit liegen keine Anzeichen vor, ebenso wenig für Verantwortlichkeitsdefizite. Schlusssatz P ist für seine Handlung auch verantwortlich. II. Feststellung der Rechtsfolge: Ersatz des Schadens 823 I: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des hieraus entstehenden Schadens verpflichtet. Voraussetzungen: 1. Schaden 2. Kausalität zwischen RGV und dem Schaden (Haftungsausfüllend) Seite 5 von

6 1. Vorliegen eines Schadens Es müsste dem M ein Schaden entstanden sein. Definition Schaden ist der sich bei einem Vergleich des hypothetischen Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestünde, mit dem tatsächlich bestehenden Zustand zu Lasten des Betroffenen ergebende Unterschied (sog. Differenzhypothese). Vor dem schädigenden Ereignis hatte M hier eine funktionstüchtige Brille. Nachher waren nur noch Trümmer vorhanden. Schlusssatz M ist daher ein Schaden entstanden. 2. Zurechenbarkeit des Schadens i.w.s. (sog. haftungsausfüllende Kausalität ) Der dem M entstandene Schaden müsste dem P zurechenbar sein. Definition Schaden ist der sich bei einem Vergleich des hypothetischen Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestünde, mit dem tatsächlich bestehenden Zustand zu Lasten des Betroffenen ergebende Unterschied (sog. Differenzhypothese). OS: Es müsste äquivalente Kausalität vorliegen Def.: Diese ist dann gegeben, wenn die Rechtsgutsverletzung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. (conditio sine qua non) US: Wäre die Brille nicht zerstört worden, so wäre dem M auch kein Schaden entstanden SS: Die Rechtsgutsverletzung ist daher äquivalent kausal für den Schaden. Seite 6 von

7 Aber: Eine Zurechnung alleine nach der Äquivalenztheorie wäre viel zu weit (unendliche Kausalkette zurück bildbar) deshalb: OS Der Schaden müsste eine adäquate Folge der Def. Adäquanz ist dann gegeben, wenn eine Tat- US Es liegt nicht außerhalb jeder Lebenserfah- SS Der Schaden ist eine adäquate Folge der Aber: Auch die Zurechnung i.r.d. Adäquanztheorie ist noch zu weit, weil sehr vieles vorstellbar und in der modernen Zeit auch nicht mehr als unwahrscheinlich anzusehen ist. Deshalb: Seite 7 von

8 Der Schaden ist eine äquivalente und adäquate Folge der Rechtsgutsverletzung und ist vom Schutzzweck der Norm auch erfasst. Schlusssatz Der Schaden ist dem P daher zurechenbar. (B) für Schaden außerhalb des Schutzbereichs einer Norm: 21 II StVO erlaubt das Transportieren von Personen auf der Ladefläche nur in Ausnahmefällen. Geschieht es unerlaubt, kann man zwar für Schäden wegen Herunterfallens, nicht aber wegen einer erlittenen Erkältung Ersatz verlangen. Davor schützt 21 II StVO nicht. 3. Art und Umfang des Schadensersatzes a. Grundsatz: Herstellungsprinzip 249 S. 1 (Naturalrestitution) => nicht primär Ausgleich in Form einer Geldleistung, sondern Wiederherstellung des Originalzustandes durch den Schuldner hier Reparatur der Brille (Integritätsinteresse) b. Ausnahme 1: Ersatz der Herstellungskosten, 249 II, wegen Unzumutbarkeit der Wiederherstellung durch den Schädiger selbst: => bei Beschädigung einer Sache => bei Verletzung einer Person In Kurzform: M könnte unter Umständen statt der Naturalrestitution die Wiederherstellungskosten verlangen. Dazu müsste eine Sache beschädigt worden sein. Dies ist hier gegeben. M kann daher auch die Wiederherstellungskosten verlangen. Seite 8 von

9 c. Ausnahme 2: Geldersatz bei Unmöglichkeit der Wiederherstellung (Naturalrestitution) impossibilum nulla est obligatio Die Wiederherstellung der Brille müsste unmöglich sein. Definition Unmöglichkeit liegt vor, wenn niemand in der Lage ist, den Erfolg herbeizuführen. Die Brille war total zertrümmert; niemand könnt sie wiederherstellen Schlusssatz Da die Wiederherstellung unmöglich war, kann M auch nach 251 I 2. Alt. Wiederherstellungskosten verlangen. III. Ergebnis: => M hat gegen P einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Geld aus 823 I. B. M gegen P Anspruch auf Schadensersatz gem. 823 II BGB M könnte gegen P einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus 823 II haben. I. Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage = Tatbestand Seite 9 von

10 823 II: Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. (...). Voraussetzungen: 1. Schutzgesetz 2. Verstoß dagegen 1. Schutzgesetzes P müsste ein Schutzgesetz verletzt haben. Dieses könnte vorliegend 303 StGB sein. Fraglich ist, ob dieses Gesetz ein Schutzgesetz ist. Definition Schutzgesetz ist jede Rechtsnorm i.s.v. 2 EGBGB, die zumindest auch dem Schutz des Einzelnen dient. 303 I StGB: Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 15 StGB: Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht (...). 303 StGB schützt jede konkrete einzelne Person vor Zerstörung ihres (spezifischen) Eigentums. Folglich ist auch der M geschützt. Schlusssatz Bei 303 StGB handelt es sich um ein Schutzgesetz. Seite 10 von

11 2. Verletzung dieses Schutzgesetzes P müsste dieses Schutzgesetz verletzt haben. Definition Dazu müsste P rechtswidrig und vorsätzlich eine fremde Sache beschädigt haben. Die Brille ist eine Sache, gehört dem M und ist für P daher fremd. Er hat sie zerstört, war nicht gerechtfertigt und wollte dies auch. Schlusssatz P hat damit das Schutzgesetz des 303 StGB verletzt. II. Rechtsfolge 823 II: Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. (...). Rechtsfolge: die gleiche Verpflichtung wie in 823 I => SE => Bezüglich der Rechtsfolge kann nach oben verwiesen werden. III. Ergebnis: M hat gegen P einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus 823 II i.v.m. 303 StGB. Seite 11 von

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