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- Franziska Michel
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1 Bundesgesetz über die Reduktion der CO 2 -Emissionen (CO 2 -Gesetz) vom 23. Dezember 2011 (Stand am 1. Januar 2013) Bundesgesetz über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO 2 -Gesetz) vom Stand: Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 74 und 89 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 26. August 2009 und vom 20. Januar 2010, beschliesst: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Art. 1 Abs. 1 Mit diesem Gesetz sollen die Treibhausgasemissionen, insbesondere die CO 2 -Emissionen, die auf die energetische Nutzung fossiler Energieträger (Brenn- und Treibstoffe) zurückzuführen sind, vermindert werden mit dem Ziel, einen Beitrag zu leisten, den globalen Temperaturanstieg auf weniger als 2 Grad Celsius zu beschränken. Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 74 und 89 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom..., beschliesst: Art. 1 Zweck Art. 1 Abs. 1 Mit diesem Gesetz sollen die Treibhausgasemissionen, insbesondere die CO 2 -Emissionen, die auf die energetische Nutzung fossiler Brenn- und Treibstoffe zurückzuführen sind, vermindert werden mit dem Ziel, einen Beitrag zu leisten, den globalen Temperaturanstieg auf weniger als 2 Grad Celsius zu beschränken. Art. 1 Abs. 2 Der Bundesrat bezeichnet die Treibhausgase. Art. 1 Abs. 2 Der Bundesrat bezeichnet die Treibhausgase. Art. 2 Begriffe Art. 2 Begriffe In diesem Gesetz bedeuten: Art. 2 Abs. 1 Brennstoffe sind fossile Energieträger, die zur Gewinnung von Wärme, zur Erzeugung von Licht, in a. Brennstoffe: fossile Energieträger, die zur Erzeugung von Wärme oder Licht, in thermischen thermischen Anlagen zur Stromproduktion oder für den Betrieb von Wärme-Kraft- Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität oder für den Betrieb von Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen Koppelungsanlagen verwendet werden. (WKK-Anlagen) verwendet werden; Art. 2 Abs. 2 Treibstoffe sind fossile Energieträger, die in Verbrennungsmotoren zur Krafterzeugung eingesetzt b. Treibstoffe: fossile Energieträger, die in Verbrennungsmotoren zur Krafterzeugung verwendet werden. werden; Art. 2 Abs. 3 Emissionsrechte sind handelbare Berechtigungen zum Ausstoss von Treibhausgasen, die vom Bund oder von Staaten mit vom Bundesrat anerkannten Emissionshandelssystemen zugeteilt werden. Art. 2 Abs. 4 Emissionsminderungszertifikate sind international anerkannte handelbare Bescheinigungen über im Ausland erzielte Emissionsverminderungen. Art. 3 Reduktionsziel Art. 3 Abs. 1 Die Treibhausgasemissionen im Inland sind bis zum Jahr 2020 gegenüber 1990 gesamthaft um 20 Prozent zu vermindern. Der Bundesrat kann sektorielle Zwischenziele festlegen. 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Noch nicht in Kraft c. Emissionsrechte: handelbare Berechtigungen zum Ausstoss von Treibhausgasen, die vom Bund oder von Staaten oder Staatengemeinschaften mit vom Bundesrat anerkannten Emissionshandelssystemen kostenlos zugeteilt oder versteigert werden; d. Emissionsrechte für Anlagen: Emissionsrechte, die Betreibern von Anlagen kostenlos zugeteilt oder an diese versteigert werden; e. Emissionsrechte für Luftfahrzeuge: Emissionsrechte, die Betreibern von Luftfahrzeugen kostenlos zugeteilt oder an diese ver-steigert werden; f. Anlage: ortsfeste technische Einheit; g. Unternehmen: Betreiber von Anlagen an einem Standort; h. Emissionsminderungsbescheinigungen: in der Schweiz handelbare Bescheinigungen über in der Schweiz nachweislich erbrach-te Verminderungen von Treibhausgasemissionen; i. Emissionsminderungszertifikate: international anerkannte handelbare Bescheinigungen über im Ausland erbrachte Verminderungen von Treibhausgasemissionen. Art. 3 Verminderungsziele Art. 3 Abs. 1 Die Treibhausgasemissionen dürfen im Jahr 2030 höchstens 50 Prozent der Treibhausgasemissionen im Jahr 1990 betragen. Im Durchschnitt der Jahre 2021 bis 2030 müssen die Treibhausgasemissionen um mindestens 35 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden. Zwischenziel neu in Art. 3 Abs. 4 geregelt. Art. 3 Abs. 2 Der Bundesrat kann das Reduktionsziel in Einklang mit internationalen Vereinbarungen auf 40 Prozent erhöhen. Diese zusätzlichen Reduktionen der Treibhausgasemissionen dürfen maximal zu 75 Prozent durch im Ausland durchgeführte Massnahmen erfolgen. Art. 3 Abs. 3 Die Gesamtmenge der Treibhausgasemissionen berechnet sich nach Massgabe der in der Schweiz ausgestossenen Treibhausgase. Emissionen aus Flugtreibstoffen für internationale Flüge werden nicht berücksichtigt. Art. 3 Abs. 4 Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisen Reduktionsziele für einzelne Wirtschaftszweige festlegen. Art. 3 Abs. 5 Er unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig Vorschläge zu Reduktionszielen für die Zeit nach Dazu hört er vorgängig die betroffenen Kreise an. Art. 3 Abs. 2 Die Verminderung der Treibhausgasemissionen darf im Jahr 2030 zu höchstens 40 Prozent mit im Ausland durchgeführten Massnahmen erfolgen. Im Durchschnitt der Jahre 2021 bis 2030 darf die Verminderung von Treibhausgasemissionen mit im Ausland durchgeführten Massnahmen höchstens 28 Prozent betragen. Art. 3 Abs. 3 Die Gesamtmenge der Treibhausgasemissionen berechnet sich nach Massgabe der in der Schweiz ausgestossenen Treibhausgase, abzüglich der folgenden Emissionen: a. Emissionen, für die Emissionsrechte aus Staaten oder Staatengemeinschaften mit vom Bundesrat anerkannten Emissionshandelssystemen abgegeben wurden; und b. Emissionen aus Flugtreibstoffen für internationale Flüge. Art. 3 Abs. 4 Der Bundesrat kann Ziele und Zwischenziele festlegen für: a. einzelne Sektoren; b. Emissionen aus Brennstoffen. Art. 3 Abs. 5 Er kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisen Verminderungsziele für einzelne Wirtschaftszweige oder einzelne Unternehmensgruppen festlegen. Art. 3 Abs. 6 Er unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig Vorschläge zu Verminderungszielen für die Zeit nach Dazu hört er vorgängig die betroffenen Kreise an.
2 Art. 4 Mittel Art. 4 Massnahmen Art. 4 Abs. 1 Das Reduktionsziel soll in erster Linie durch Massnahmen nach diesem Gesetz erreicht werden. Art. 4 Abs. 1 Die Verminderungsziele sollen in erster Linie durch Massnahmen nach diesem Gesetz erreicht werden. Art. 4 Abs. 2 Zur Reduktion sollen auch Massnahmen nach anderen Gesetzgebungen beitragen, welche die Treibhausgasemissionen vermindern, namentlich in den Bereichen Umwelt, Energie, Land-, Waldund Holzwirtschaft, Strassenverkehr und Mineralölbesteuerung, sowie freiwillige Massnahmen. Art. 4 Abs. 2 Zur Erreichung der Verminderungsziele sollen auch Massnahmen nach anderen Erlassen beitragen, welche die Treibhausgasemissionen vermindern, namentlich in den Bereichen Umwelt, Energie, Land-, Wald- und Holzwirtschaft, Strassenverkehr und Mineralölbesteuerung, sowie freiwillige Massnahmen. Art. 4 Abs. 3 Zu den freiwilligen Massnahmen zählen namentlich auch Erklärungen, in denen sich Verbraucher von fossilen Brenn- und Treibstoffen freiwillig verpflichten, die CO 2 -Emissionen zu begrenzen. Art. 4 Abs. 4 Der Bundesrat kann geeignete Organisationen mit der Unterstützung und der Durchführung freiwilliger Massnahmen beauftragen. Art. 5 Anrechnung von Emissionsverminderungen im Ausland Art. 5 Der Bundesrat kann Verminderungen der Treibhausgasemissionen, die im Ausland erzielt wurden, bei der Berechnung der Emissionen nach diesem Gesetz angemessen berücksichtigen. Art. 7 Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland Art. 7 Abs. 1 Der Bundesrat beziehungsweise das zuständige Departement hat für Verminderungen der Treibhausgasemissionen, die im Inland freiwillig erzielt wurden, Bescheinigungen auszustellen. Art. 7 Abs. 2 Der Bundesrat legt fest, inwieweit diese Bescheinigungen Emissionsrechten oder Emissionsminderungszertifikaten gleichgestellt werden. Art. 6 Qualitätsanforderungen für Emissionsverminderungen im Ausland Art. 6 Abs. 1 Der Bundesrat legt Qualitätsanforderungen für im Ausland durchgeführte Massnahmen zur Reduktion der Treibhausgasemissionen fest. Massnahmen, die diesen nicht entsprechen, werden nicht als Emissionsreduktionen berücksichtigt. Art. 6 Abs. 2 Die Qualitätsanforderungen müssen insbesondere folgenden Qualitätskriterien genügen: a. Verminderungen dürfen nur angerechnet werden, wenn sie ohne die Unterstützung durch die Schweiz nicht zustande gekommen wären; b. Verminderungen in wenig entwickelten Ländern müssen zur nachhaltigen Entwicklung vor Ort beitragen und dürfen weder negative soziale noch negative ökologische Folgen bewirken. Art. 8 Koordination der Anpassungsmassnahmen Art. 8 Abs. 1 Der Bund koordiniert die Massnahmen zur Vermeidung und Bewältigung von Schäden an Personen oder Sachen von erheblichem Wert, die sich als Folge der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre ergeben können Art. 5 Anforderungen an Emissionsminderungsbescheinigungen Art. 5 Abs. 2 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) regelt den Vollzug der Ausstellung von Emissionsminderungsbescheinigungen. Art. 6 Anforderungen an Emissionsminderungszertifikate Art. 6 Abs. 1 Emissionsverminderungen, die durch im Ausland durchgeführte Massnahmen erbracht werden, werden in der Schweiz als Emissionsverminderungen berücksichtigt, wenn sie die vom Bundesrat festgelegten Anforderungen erfüllen. Art. 6 Abs. 2 Insbesondere die folgenden Anforderungen müssen erfüllt sein: a. Die Verminderungen wären ohne Erlös aus dem Verkauf der Verminderungsleistungen nicht zustande gekommen; b. Die Verminderungen in wenig entwickelten Ländern müssen zur nachhaltigen Entwicklung vor Ort beitragen und dürfen weder negative soziale noch negative ökologische Folgen haben. Art. 7 Koordination der Anpassungsmassnahmen Art. 7 Abs. 1 Der Bund koordiniert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Massnahmen zur Vermeidung und Bewältigung von Schäden an Personen oder Sachen von erheblichem Wert, die sich als Folge der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre ergeben können. Der Bundesrat legt die Anforderungen fest, die in der Schweiz erzielte Emissionsverminderungen Art. 5 Abs. 1 Zusammengefasst erfüllen müssen, damit für diese Emissionsminderungsbescheinigungen ausgestellt werden. Art. 8 Abs. 2 Er sorgt für die Erarbeitung und die Beschaffung von Grundlagen, die für die Ergreifung dieser Massnahmen notwendig sind. 2. Kapitel: Technische Massnahmen zur Verminderung der CO 2 -Emissionen 1. Abschnitt: Bei Gebäuden 1. Abschnitt: Von Gebäuden Art. 9 Art. 9 Abs. 1 Die Kantone sorgen dafür, dass die CO 2 -Emissionen aus Gebäuden, die mit fossilen Energieträgern beheizt werden, zielkonform vermindert werden. Dafür erlassen sie Gebäudestandards für - und Altbauten aufgrund des aktuellen Stands der Technik. Art. 7 Abs. 2 Er sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen für die Erarbeitung und Beschaffung von Grundlagen, die für das Ergreifen dieser Massnahmen notwendig sind. 2. Kapitel: Technische Massnahmen zur Verminderung der CO 2 -Emissionen Art. 8 Grundsatz Art. 8 Abs. 1 Die Kantone sorgen dafür, dass die CO 2 -Emissionen von Gebäuden, die mit Brennstoffen beheizt werden, im Durchschnitt der Jahre 2026 und 2027 um 51 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden. Sie erlassen dafür Gebäudestandards für bauten und für bestehende Bauten aufgrund des Stands der Technik. Art. 9 Abs. 2 Die Kantone erstatten dem Bund jährlich Bericht über die getroffenen Massnahmen. Art. 8 Abs. 2 Die Kantone erstatten dem Bund regelmässig Bericht über die getroffenen Massnahmen. Art. 9 Folgen bei Zielverfehlung Art. 9 Abs. 1 Stellt der Bundesrat fest, dass das Durchschnittsziel nach Artikel 8 Absatz 1 verfehlt wurde, erlässt er ein Verbot von fossil betriebenen Heizanlagen: a. in bauten; b. in bestehenden Bauten beim vollständigen Ersatz von Heizanlagen.
3 Art. 10 Grundsatz Art. 10 Abs. 1 Die CO 2 -Emissionen von Personenwagen, die erstmals in Verkehr gesetzt werden (Personenwagen), sind bis Ende 2015 auf durchschnittlich 130 g CO2/km zu vermindern. Art. 10 Abs. 2 Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung erstmals im Jahr 2016 und anschliessend alle drei Jahre Bericht, inwieweit der Zielwert nach Absatz 1 erreicht worden ist. Art. 10 Abs. 3 Er unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig Vorschläge zu einer weitergehenden Verminderung der CO 2 -Emissionen von Personenwagen für die Zeit nach dem Jahr Dabei berücksichtigt er die Vorschriften der Europäischen Union. Art. 9 Abs. 2 Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind bestehende Bauten, bei denen der Einbau und Betrieb einer fossil betriebenen Heizanlage angezeigt ist, insbesondere aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen oder zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen. Art. 9 Abs. 3 Der Bundesrat kann in besonderen Situationen auch für bauten Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 vorsehen. Art. 9 Abs. 4 Der Vollzug dieses Verbots obliegt den Kantonen. 2. Abschnitt: Bei Personenwagen 2. Abschnitt: Von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern Art. 11 Individuelle Zielvorgabe Art. 11 Abs. 1 Der Bundesrat legt eine Berechnungsmethode fest, nach der für jeden Importeur oder Hersteller von Personenwagen eine individuelle Zielvorgabe für die durchschnittlichen CO 2 -Emissionen der eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Personenwagen berechnet wird. Die Berechnung bezieht sich auf die im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen des Importeurs oder Herstellers (Personenwagenflotte). Art 10 Grundsatz Art. 10 Abs. 1 Die CO 2 -Emissionen von Personenwagen, die erstmals in Verkehr gesetzt werden, sind von 2021 bis und mit 2024 pro Jahr im Durchschnitt auf 95 g CO 2 /km zu beschränken. Art. 10 Abs. 2 Die CO 2 -Emissionen von Lieferwagen und Sattelschleppern mit einem Gesamtgewicht von bis zu 3,50 t (leichte Sattelschlepper), die erstmals in Verkehr gesetzt werden, sind von 2021 bis und mit 2024 pro Jahr im Durchschnitt auf 147 g CO 2 /km zu beschränken. Art. 10 Abs. 3 Zu diesem Zweck hat jeder Importeur oder Hersteller von Fahrzeugen nach den Absätzen 1 und 2 (nachfolgend Fahrzeuge) die durchschnittlichen CO 2 -Emissionen der von ihm eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Fahrzeuge, die im jeweiligen Jahr in Verkehr gesetzt werden, gemäss seiner individuellen Zielvorgabe (Art. 13) zu vermindern. Art. 11 Zwischenziele, Erleichterungen und Ausnahmen Art. 11 Abs. 1 Der Bundesrat kann zusätzlich zu den Zielwerten nach Artikel 10 verpflichtende Zwischenziele vorsehen. Art. 11 Abs. 2 Er kann beim Übergang zu neuen Zielen besondere Bestimmungen vorsehen, die das Erreichen der Ziele während einer begrenzten Zeit erleichtern. Art. 11 Abs. 3 Er kann bestimmte Fahrzeuge vom Geltungsbereich der Vorschriften über die Verminderung der CO 2 -Emissionen ausschliessen. Art. 11 Abs. 4 Er berücksichtigt dabei die Vorschriften der Europäischen Union (EU). Art. 12 Berichterstattung und Vorschläge zu einer weitergehenden Verminderung der CO 2 -Emissionen Art. 12 Abs. 1 Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung erstmals im Jahr 2022 und anschliessend alle drei Jahre Bericht, inwieweit die Zielwerte nach Artikel 10 sowie die Zwischenziele nach Artikel 11 Absatz 1 erreicht worden sind. Art. 12 Abs. 2 Er unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig Vorschläge zu einer weitergehenden Verminderung der CO 2 -Emissionen von Fahrzeugen für die Zeit nach dem Jahr Dabei berücksichtigt er die Vorschriften der EU. Art. 13 Individuelle Zielvorgabe Art. 13 Abs. 1 Der Bundesrat legt eine Berechnungsmethode fest, nach der für jeden Importeur oder Hersteller von Fahrzeugen die individuelle Zielvorgabe (Art. 10 Abs. 3) berechnet wird. Die Berechnung bezieht sich auf die im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge des Importeurs oder Herstellers (wagenflotte). Dabei bilden die Personenwagen einerseits und die Lieferwagen und leichten Sattelschlepper andererseits eine je eigene wagenflotte. Art. 10 Abs. 2 passt neu zu Art. 12 Abs. 1 Art. 10 Abs. 3 passt neu zu Art. 12 Abs. 2 Art. 11 Abs. 2 Bei der Festlegung der Berechnungsmethode berücksichtigt der Bundesrat insbesondere: a. die Eigenschaften der eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Personenwagen wie Leergewicht, Standfläche oder Ökoinnovationen; b. die Vorschriften der Europäischen Union. Art. 11 Abs. 3 Importeure und Hersteller können sich zu Emissionsgemeinschaften zusammenschliessen. In diesem Fall wird die individuelle Zielvorgabe für die Personenwagenflotte der einzelnen Emissionsgemeinschaft berechnet. Art. 11 Abs. 4 Im Falle von Importeuren und Herstellern, die jährlich weniger als 50 Personenwagen einführen oder herstellen, wird die individuelle Zielvorgabe anhand der Berechnungsmethode nach Absatz 1 für jeden einzelnen Personenwagen festgelegt. Art. 12 Berechnung der individuellen Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO 2 -Emissionen Art. 13 Abs. 2 Bei der Festlegung der Berechnungsmethode berücksichtigt der Bundesrat insbesondere: a. die Eigenschaften der eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Fahrzeuge wie Leergewicht oder Standfläche; b. die Vorschriften der EU. Art. 13 Abs. 3 Importeure und Hersteller können sich zu Emissionsgemeinschaften zusammenschliessen. Für eine Emissionsgemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für den einzelnen Importeur oder Hersteller. Art. 13 Abs. 4 Werden von den eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Fahrzeugen eines Importeurs oder Herstellers jährlich weniger als 50 Personenwagen beziehungsweise weniger als fünf Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper erstmals in Verkehr gesetzt, so wird die individuelle Zielvorgabe anhand der Berechnungsmethode nach Absatz 1 für jedes einzelne Fahrzeug festgelegt. Art. 14 Berechnung der individuellen Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO 2 -Emissionen Ökoinnovationen neu in Art. 14 Abs. 3 geregelt
4 Art. 12 Abs. 1 Das Bundesamt für Energie berechnet am Ende des jeweiligen Jahres für jeden Importeur oder Hersteller beziehungsweise für jede Emissionsgemeinschaft: a. die individuelle Zielvorgabe nach Artikel 11 Absatz 1; b. die durchschnittlichen CO 2 -Emissionen der betreffenden Personenwagenflotte. Art. 14 Abs. 1 Das Bundesamt für Energie berechnet am Ende des jeweiligen Jahres für jeden Importeur oder Hersteller: a. die individuelle Zielvorgabe; b. die durchschnittlichen CO 2 -Emissionen der betreffenden wagenflotte. Art. 12 Abs. 2 Der Bundesrat legt fest, welche Angaben die Importeure oder Hersteller von Personenwagen, für die keine Typengenehmigung vorliegt, für die Berechnungen nach Absatz 1 machen müssen. Er kann für die Berechnung nach Absatz 1 Buchstabe b einen pauschalen Emissionswert festlegen für den Fall, dass die Angaben nicht innerhalb einer bestimmten Frist eingereicht werden. Art. 12 Abs. 3 Für die Berechnung der durchschnittlichen CO 2 -Emissionen werden für die Jahre 2013 und 2014 folgende Anteile der Personenwagenflotte mit den tiefsten CO 2 -Emissionen berücksichtigt: a. für das Jahr 2013: 75 Prozent; b. für das Jahr 2014: 80 Prozent. Art. 14 Abs. 2 Der Bundesrat legt fest, welche Angaben die Importeure oder Hersteller von Fahrzeugen, für die keine Typengenehmigung vorliegt, für die Berechnungen nach Absatz 1 machen müssen. Er kann für die Berechnung nach Absatz 1 Buchstabe b einen pauschalen Emissionswert festlegen für den Fall, dass die Angaben nicht innerhalb einer bestimmten Frist eingereicht werden. Art. 14 Abs. 3 Er berücksichtigt bei der Berechnung der durchschnittlichen CO 2 -Emissionen Ökoinnovationen und berücksichtigt dabei die Vorgaben der Europäischen Union. Art. 12 Abs. 4 Der Bundesrat kann festlegen, inwieweit Personenwagen mit sehr tiefen CO 2 -Emissionen bei der Berechnung nach Absatz 1 Buchstabe b besonders berücksichtigt werden. Art. 13 Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe Art. 13 Abs. 1 Überschreiten die durchschnittlichen CO 2 -Emissionen der Personenwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers beziehungsweise einer Emissionsgemeinschaft die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller, der Importeur oder die Emissionsgemeinschaft dem Bund pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen folgende Beträge entrichten: a. für die Jahre : 1. für das erste Gramm CO 2 /km über der individuellen Zielvorgabe: 7.50 Franken, 2. für das zweite Gramm CO 2 /km über der individuellen Zielvorgabe: Franken, 3. für das dritte Gramm CO 2 km über der individuellen Zielvorgabe: Franken, 4. für das vierte und jedes weitere Gramm CO 2 /km über der individuellen Zielvorgabe: Franken; b. ab dem 1. Januar 2019: für jedes Gramm CO 2 /km über der individuellen Zielvorgabe Franken. Art. 15 Ersatzleistung bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe Art. 15 Abs. 1 Überschreiten die durchschnittlichen CO 2 -Emissionen der wagenflotte eines Importeurs oder Herstellers die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller oder Importeur dem Bund pro Fahrzeug, das im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetzt wurde, für jedes Gramm CO 2 /km über der individuellen Zielvorgabe einen Betrag zwischen 95 und 152 Franken entrichten. Art. 13 Abs. 2 Für Importeure und Hersteller, die jährlich weniger als 50 Personenwagen einführen oder herstellen, gelten die Beträge nach Absatz 1 für jeden einzelnen Personenwagen. Für die Jahre 2013 und 2014 werden die Beträge mit den Prozentsätzen nach Artikel 12 Absatz 3 multipliziert. Art. 15 Abs. 2 Die Beträge nach Absatz 1 werden für jedes Jahr neu festgelegt. Der Bundesrat regelt die Methode, nach welcher sie festgelegt werden. Er richtet sich dabei nach den in der Europäischen Union geltenden Beträgen und dem Wechselkurs. Die Berechnung und Publikation der Beträge erfolgt jeweils vor Beginn des betreffenden Jahres durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). Art. 15 Abs. 3 Für Importeure und Hersteller nach Artikel 13 Absatz 4 gelten die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 für jedes einzelne Fahrzeug, dessen CO 2 -Emissionen die individuelle Zielvorgabe überschreiten. Führen gewisse nach Artikel 11 erlassene Bestimmungen dazu, dass Importeure und Hersteller nach Artikel 13 Absatz 4 wegen der für sie geltenden besonderen Regeln zur Festlegung der Zielvorgabe gegenüber den übrigen Herstellern oder Importeuren benachteiligt wären, so kann der Bundesrat die Ersatzleistung für die Betroffenen mindern. Art. 13 Abs. 3 Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch. Art. 15 Abs. 4 Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch. Art. 13 Abs. 4 Im Übrigen gelten die Artikel 10 und 11 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 sinngemäss. Art. 15 Abs. 5 Im Übrigen gelten die Artikel 10 und 11 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 (MinöStG) sinngemäss. Art. 13 Abs. 5 Der Bundesrat kann vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Personenwagen der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Absätze 1 und 2 zu entrichten wäre, wenn die Sanktion aufgrund der CO 2 -Emissionen des einzelnen Personenwagens festgesetzt würde. Art. 15 Abs. 6 Der Bundesrat kann vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Fahrzeuge der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Absätze 1 3 zu entrichten wäre, wenn die Ersatzleistung aufgrund der CO 2 -Emissionen des einzelnen Fahrzeugs festgesetzt würde. Art. 15 Abs. 7 Das UVEK veröffentlicht jährlich die Liste der Importeure mit mehr als 50 erstmals zugelassenen Personenwagen oder mehr als 5 erstmals zugelassenen Lieferwagen oder leichten Sattelschleppern, die Zusammensetzung allfälliger Emissionsgemeinschaften, sowie deren Anzahl erstmals zugelassener Fahrzeuge, die durchschnittlichen CO 2 -Emissionen, die individuelle Zielvergabe und die erhobenen Ersatzleistungen.
5 3. Kapitel: Senkenleistungen Art. 14 Art. 14 Die Leistung der Senken von verbautem Holz sind anrechenbar. 4. Kapitel: Emissionshandel und Kompensation 3. Kapitel: Emissionshandel und Kompensation bei Treibstoffen 1. Abschnitt: Emissionshandelssystem 1. Abschnitt: Emissionshandelssystem Art. 15 Teilnahme auf Gesuch Art. 15 Abs. 1 Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige, die Anlagen mit hohen oder mittleren Treibhausgasemissionen betreiben, können auf Gesuch am Emissionshandelssystem (EHS) teilnehmen. Art. 15 Abs. 2 Sie müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten Emissionen Emissionsrechte oder Emissionsminderungszertifikate abgeben. Der Bundesrat bestimmt, in welchem Umfang Emissionsminderungszertifikate abgegeben werden können. Er berücksichtigt dabei vergleichbare internationale Regelungen. Art. 15 Abs. 3 Der Bundesrat bezeichnet die Wirtschaftszweige und berücksichtigt dabei: a. wie sich die Belastung durch die CO 2 -Abgabe und die Wertschöpfung des betreffenden Wirtschaftszweigs zueinander verhalten; b. wie stark die CO 2 -Abgabe die internationale Wettbewerbsfähigkeit des betreffenden Wirtschaftszweigs beeinträchtigt. Art. 16 Teilnahme auf Gesuch Art. 16 Abs. 1 Betreiber von Anlagen bestimmter Kategorien mit mittleren oder hohen Treibhausgasemissionen können auf Gesuch am Emissionshandelssystem (EHS) teilnehmen. Art. 16 Abs. 2 Sie müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten Emissionen Emissionsrechte für Anlagen abgeben. Art. 16 Abs. 3 Der Bundesrat bestimmt die Anlagekategorien. Art. 16 Verpflichtung zur Teilnahme Art. 17 Verpflichtung zur Teilnahme: Betreiber von Anlagen Art. 16 Abs. 1 Unternehmen bestimmter Kategorien, die Anlagen mit hohen Treibhausgasemissionen betreiben, kann der Bundesrat zur Teilnahme am Emissionshandelssystem verpflichten. Art. 17 Abs. 1 Betreiber von Anlagen bestimmter Kategorien mit hohen Treibhausgasemissionen sind zur Teilnahme am EHS verpflichtet. Art. 16 Abs. 2 Sie müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten Emissionen Emissionsrechte oder Emissionsminderungszertifikate abgeben. Art. 17 Abs. 2 Sie müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten Emissionen Emissionsrechte für Anlagen abgeben. Art. 16 Abs. 3 Der Bundesrat legt die Unternehmenskategorien fest. Art. 17 Abs. 3 Der Bundesrat bestimmt die Anlagekategorien. Art. 18 Verpflichtung zur Teilnahme: Betreiber von Luftfahrzeugen Art. 18 Abs. 1 Betreiber von Luftfahrzeugen, die in der Schweiz starten und landen, sind zur Teilnahme am EHS verpflichtet. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen und berücksichtigt dabei vergleichbare internationale Regelungen. Art. 18 Abs. 2 Sie müssen dem Bund jährlich im Umfang der von den Luftfahrzeugen nach Absatz 1 verursachten Emissionen Emissionsrechte für Luftfahrzeuge und, soweit die EU dies in ihrem Regelungsgebiet vorsieht, Emissionsrechte für Anlagen abgeben. Art. 17 Befreiung von der CO 2 -Abgabe Art. 19 Rückerstattung der CO 2 -Abgabe Art. 17 Unternehmen nach den Artikeln 15 und 16 (EHS-Unternehmen) wird die CO 2 -Abgabe auf Art. 19 Betreibern von Anlagen nach den Artikeln 16 und 17 wird die CO 2 -Abgabe auf Brennstoffen Brennstoffen zurückerstattet. zurückerstattet. Art. 18 Festlegung der Menge der Emissionsrechte Art. 18 Abs. 1 Der Bundesrat legt die bis im Jahr 2020 jährlich zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte im Voraus fest. Er berücksichtigt dabei das Reduktionsziel nach Artikel 3. Art. 18 Abs. 2 Er behält jährlich eine angemessene Zahl von Emissionsrechten zurück, um diese neuen Marktteilnehmern zugänglich zu machen. Art. 20 Festlegung der Menge der Emissionsrechte Art. 20 Abs. 1 Der Bundesrat legt die bis im Jahr 2030 jährlich zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte für Anlagen und die Menge der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge im Voraus fest; er berücksichtigt dabei vergleichbare internationale Regelungen. Art. 20 Abs. 2 Er kann die zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte für Anlagen anpassen, wenn er neue Anlagekategorien nach Artikel 17 Absatz 3 bezeichnet oder Anlagekategorien nachträglich von der Teilnahmepflicht am EHS ausnimmt. Art. 20 Abs. 3 Er behält jährlich eine angemessene Zahl von Emissionsrechten für Anlagen und von Emissionsrechten für Luftfahrzeuge zurück, um diese neuen Marktteilnehmern und stark wachsenden Marktteilnehmern zugänglich zu machen. Art. 21 Ausgabe von Emissionsrechten für Anlagen Art. 19 Vergabe von Emissionsrechten Art. 19 Abs. 1 Die Emissionsrechte werden jährlich vergeben. Art. 21 Abs. 1 Die Emissionsrechte für Anlagen werden jährlich ausgegeben. Art. 19 Abs. 2 Sie werden kostenlos zugeteilt, soweit sie für den treibhausgaseffizienten Betrieb der EHS- Unternehmen notwendig sind. Die übrigen Emissionsrechte werden versteigert. Art. 21 Abs. 2 Ein Teil der Emissionsrechte wird kostenlos zugeteilt. Der Umfang der einem Betreiber von Anlagen kostenlos zugeteilten Emissionsrechte bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der Treibhausgaseffizienz seiner Anlagen. Die übrigen Emissionsrechte werden versteigert. Art. 21 Abs. 3 Erhöht sich die Menge der auf dem Markt verfügbaren Emissionsrechte aus wirtschaftlichen Gründen erheblich, so kann der Bundesrat vorsehen, dass nur ein Teil der übrigen Emissionsrechte versteigert wird. Die Emissionsrechte, die er bis am Ende des Jahres 2030 nicht für die Versteigerung verwendet, werden gelöscht.
6 Art. 19 Abs. 3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und berücksichtigt dabei vergleichbare internationale Regelungen. Art. 20 Berichterstattung Art. 20 Die EHS-Unternehmen müssen dem Bund jährlich über ihre Treibhausgasemissionen Bericht erstatten. Art. 21 Sanktion bei Nichtabgabe von Emissionsrechten und Emissionsminderungszertifikaten Art. 21 Abs. 1 Die EHS-Unternehmen müssen dem Bund für Emissionen, die weder durch Emissionsrechte noch, soweit zulässig, durch Emissionsminderungszertifikate gedeckt sind, einen Betrag von 125 Franken pro Tonne CO 2 -Äquivalente (CO 2 eq) entrichten. Art. 21 Abs. 2 Die fehlenden Emissionsrechte oder Emissionsminderungszertifikate sind dem Bund im Folgejahr abzugeben. 2. Abschnitt: Kompensation bei fossil-thermischen Kraftwerken Art. 22 Grundsatz Art. 22 Abs. 1 Fossil-thermische Kraftwerke (Kraftwerke) dürfen nur erstellt und betrieben werden, wenn sich deren Betreiber dem Bund gegenüber verpflichten: a. die verursachten CO 2 -Emissionen vollumfänglich zu kompensieren; und b. das Kraftwerk nach dem aktuellen Stand der Technik zu betreiben; der Bundesrat legt den zu gewährleistenden minimalen Gesamtwirkungsgrad fest. Art. 22 Abs. 2 Höchstens 50 Prozent der CO 2 -Emissionen dürfen durch Emissionsminderungszertifikate kompensiert werden. Art. 22 Abs. 3 Der Bundesrat kann Investitionen in erneuerbare Energien im Inland als Kompensationsmassnahmen anrechnen. Art. 22 Abs. 4 Als Kraftwerke gelten Anlagen, die aus fossilen Energieträgern entweder nur Strom oder gleichzeitig auch Wärme produzieren. Anlagen der zweiten Kategorie sind erfasst, wenn sie: a. primär auf die Produktion von Strom ausgelegt sind; oder b. primär auf die Produktion von Wärme ausgelegt sind und eine Gesamtleistung von mehr als 100 Megawatt aufweisen. Art. 21 Abs. 4 Für die Erzeugung von Elektrizität werden Betreibern von Anlagen keine Emissionsrechte kostenlos zugeteilt. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen. Art. 21 Abs. 5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und berücksichtigt dabei vergleichbare internationale Regelungen. Art. 22 Ausgabe von Emissionsrechten für Luftfahrzeuge Art. 22 Abs. 1 Die Emissionsrechte für Luftfahrzeugen werden jährlich ausgegeben. Art. 22 Abs. 2 Ein Teil der Emissionsrechte wird kostenlos zugeteilt. Der Umfang der einem Betreiber von Luftfahrzeugen kostenlos zugeteilten Emis-sionsrechte bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der in einem bestimmten Jahr geleisteten Tonnenkilometer. Die übrigen Emissionsrechte werden versteigert. Art. 22 Abs. 3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und berücksichtigt dabei vergleichbare internationale Regelungen. Er bestimmt insbesondere das Jahr nach Absatz 2. Art. 23 Berichterstattung Art. 23 Die Betreiber von Anlagen und die Betreiber von Luftfahrzeugen müssen dem Bund jährlich über ihre Treibhausgasemissionen Bericht erstatten. Art. 24 Ersatzleistung bei Nichtabgabe von Emissionsrechten Art. 24 Abs. 1 Die Betreiber von Anlagen und die Betreiber von Luftfahrzeugen müssen dem Bund für Emissionen, die nicht durch Emissionsrechte gedeckt sind, einen Betrag von 250 Franken pro Tonne CO 2 -Äquivalente (CO 2 eq) entrichten. Art. 24 Abs. 2 Die ausstehenden Emissionsrechte sind dem Bund im Folgejahr nachzureichen. Art. 23 Kompensationsvertrag Art. 23 Abs. 1 Die Einzelheiten der Verpflichtung nach Artikel 22 werden in einem Vertrag zwischen dem Kraftwerkbetreiber und dem Bund geregelt. Art. 23 Abs. 2 Der Vertrag kann im Bewilligungsverfahren für Kraftwerke nicht überprüft werden. Art. 24 Konventionalstrafe bei Nichteinhalten der Verpflichtung Art. 24 Abs. 1 Wer die Kompensationsverpflichtung nicht einhält, schuldet dem Bund eine im Vertrag festgesetzte Konventionalstrafe. Art. 25 Befreiung der CO 2 -Abgabe Art. 24 Abs. 2 Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich nach den geschätzten Kosten der nicht erbrachten Kompensationsleistungen. Art. 25 Den Kraftwerken wird die CO 2 -Abgabe auf Brennstoffen zurückerstattet. 3. Abschnitt: Kompensation bei Treibstoffen Art. 26 Grundsatz Art. 26 Abs. 1 Wer nach dem Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 Treibstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, muss einen Teil der CO 2 -Emissionen, die bei der energetischen Nutzung der Treibstoffe entstehen, kompensieren. 2. Abschnitt: Kompensation bei Treibstoffen Art. 25 Grundsatz Art. 25 Abs. 1 Wer nach MinöStG Treibstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, muss einen Teil der CO 2 -Emissionen, die bei der energetischen Nutzung der Treibstoffe entstehen, kompensieren.
7 Art. 26 Abs. 3 Der zulässige Kompensations-Aufschlag auf Treibstoffe beträgt maximal 5 Rappen pro Liter. Art. 25 Abs. 2 Personen nach Absatz 1 müssen den Bund sowie die Öffentlichkeit über die für die Kompensation aufgewendeten Kosten und über den Kompensationsaufschlag informieren. Art. 26 Abs. 2 Der Bundesrat legt den Kompensationssatz, nach Anhörung der Branche, nach Massgabe der Erreichung des Reduktionsziels nach Artikel 3 zwischen 5 und 40 Prozent fest und bestimmt den Anteil der im Inland durchzuführenden Kompensationsmassnahmen. Art. 25 Abs. 3 Der Bundesrat legt den Anteil der CO 2 -Emissionen, der kompensiert werden muss, nach Anhörung der Branche, nach Massgabe der Erreichung der Verminderungsziele nach Artikel 3 fest; dieser darf höchstens 80 Prozent betragen. Der Bundesrat bestimmt den Anteil der in der Schweiz durchzuführenden Kompensationsmassnahmen; dieser beträgt mindestens 10 Prozent. Art. 26 Abs. 4 Der Bundesrat kann die Überführung von geringen Mengen Treibstoff in den steuerrechtlich freien Verkehr von der Kompensationspflicht ausnehmen. Art. 27 Kompensationspflicht Art. 27 Art. 28 Sanktion bei fehlender Kompensation Art. 28 Abs. 1 Wer seine Kompensationspflicht nicht erfüllt, muss dem Bund pro nicht kompensierte Tonne CO 2 einen Betrag von 160 Franken entrichten. Art. 25 Abs. 4 Der Bundesrat kann die Überführung von geringen Mengen Treibstoff in den steuerrechtlich freien Verkehr von der Kompensationspflicht ausnehmen. Art. 26 Kompensationspflicht Art. 26 Abs. 1 Kompensationspflichtig sind die nach dem MinöStG steuerpflichtigen Personen. Art. 26 Abs. 2 Sie können sich zu Kompensationsgemeinschaften zusammenschliessen. Art. 27 Ersatzleistungen bei fehlender Kompensation Art. 27 Abs. 1 Wer seine Kompensationspflicht nicht erfüllt, muss dem Bund pro nicht kompensierte Tonne CO 2 einen Betrag von 320 Franken entrichten. Art. 28 Abs. 2 Die fehlenden Emissionsminderungszertifikate sind dem Bund im Folgejahr abzugeben. Art. 27 Abs. 2 Für die nicht kompensierten Tonnen CO 2 sind dem Bund im Folgejahr Emissionsminderungszertifikate abzugeben. 3. Abschnitt: Emissionshandelsregister Art. 28 Art. 28 Abs. 1 Der Bundesrat betreibt ein öffentliches Emissionshandelsregister. Es dient der Aufbewahrung und Transaktion von Emissionsrechten, Emissionsminderungsbescheinigungen und Emissionsminderungszertifikaten. Art. 28 Abs. 2 Im Emissionshandelsregister können sich nur Personen eintragen lassen, die über ihren Sitz oder Wohnsitz sowie über ein Bankkonto in der Schweiz oder im EWR-Raum verfügen. Der Bundesrat bezeichnet die Ausnahmen. Art. 28 Abs. 3 Der Bundesrat kann vorsehen, dass Geldzahlungen, die im Zusammenhang mit der Transaktion von Emissionsrechten, Emissionsmin-derungsbescheinigungen und Emissionsminderungszertifikaten erfolgen, nur über Bankkonti in der Schweiz oder im EWR-Raum abgewickelt werden dürfen. 5. Kapitel: CO 2 -Abgabe Kompensationspflichtig sind die nach dem Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 steuerpflichtigen Personen. Sie können sich zu Kompensationsgemeinschaften zusammenschliessen. Art. 29 CO 2 -Abgabe auf Brennstoffen Art. 29 CO 2 -Abgabe Art. 29 Abs. 1 Der Bund erhebt eine CO 2 -Abgabe auf der Herstellung, Gewinnung und Einfuhr von Brennstoffen. Art. 29 Abs. 1 Der Bund erhebt eine Abgabe auf der Herstellung, Erzeugung, Gewinnung und Einfuhr von Brennstoffen (CO 2 -Abgabe). Art. 29 Abs. 2 Der Abgabesatz beträgt je Tonne CO 2 36 Franken. Der Bundesrat kann ihn bis auf höchstens 120 Franken erhöhen, falls die gemäss Artikel 3 für die Brennstoffe festgelegten Zwischenziele nicht erreicht werden. Art. 30 Abgabepflicht Art. 30 Abgabepflichtig sind: a. für die Abgabe auf Kohle: die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 18. März 2005 anmeldepflichtigen Personen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland; b. für die Abgabe auf den übrigen fossilen Energieträgern: die nach dem Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 steuerpflichtigen Personen. 4. Kapitel: CO 2 -Abgabe auf Brennstoffe 1. Abschnitt: Erhebung der CO 2 -Abgabe Art. 29 Abs. 2 Der Bundesrat setzt den Abgabesatz zwischen 84 Franken und 240 Franken pro Tonne CO 2 fest. Er erhöht innerhalb dieses Rahmens den Abgabesatz, wenn die für Brennstoffe festgelegten Zwischenziele nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b nicht erreicht werden. Art. 30 Abgabepflichtige Personen Art. 30 Abs. 1 Abgabepflichtig sind: a. für die CO 2 -Abgabe auf Kohle: die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) anmeldepflichtigen Personen sowie Personen, die Kohle im Zollgebiet nach Artikel 3 Absatz 1 ZG herstellen oder erzeugen; b. für die CO 2 -Abgabe auf den übrigen Brennstoffen: die nach dem MinöStG steuerpflichtigen Personen. in 2 Absätzen geregelt mit Abschnitten Art. 31 Rückerstattung der CO 2 -Abgabe 2. Abschnitt: Rückerstattung der CO 2 -Abgabe an Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung Art. 31 Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung mit Abschnitten
8 Art. 31 Abs. 1 Auf Gesuch hin wird zurückerstattet: a. die CO 2 -Abgabe auf Brenn- und Treibstoffen: an Personen, die nachweisen, dass sie Brennoder Treibstoffe nicht energetisch genutzt haben; b. die CO 2 -Abgabe auf Brennstoffen: an Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige, sofern sie sich gegenüber dem Bund verpflichten, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2020 in einem bestimmten Umfang zu vermindern und jedes Jahr darüber Bericht zu erstatten. Art. 31 Abs. 1 Unternehmen, deren Belastung aufgrund der CO 2 -Abgabe im Verhältnis zum abgerechneten massgebenden Lohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dez über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVG) mindestens 1 Prozent beträgt, wird die CO 2 -Abgabe zurückerstattet, wenn sie sich gegenüber dem Bund verpflichten, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 in einem bestimmten Umfang zu vermindern und jedes Jahr darüber Bericht zu erstatten. Art. 31 Abs. 2 Der Bundesrat bezeichnet die Wirtschaftszweige und berücksichtigt dabei: a. wie sich die Belastung durch die CO 2 -Abgabe und die Wertschöpfung des betreffenden Wirtschaftszweigs zueinander verhalten; b. wie stark die CO 2 -Abgabe die internationale Wettbewerbsfähigkeit des betreffenden Wirtschaftszweigs beeinträchtigt. Art. 31 Abs. 3 Der Umfang der Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen orientiert sich namentlich: a. an den im Durchschnitt der Jahre zugestandenen Treibhausgasemissionen; b. am Reduktionsziel nach Artikel 3. Art. 31 Abs. 4 Der Bundesrat legt fest, inwieweit die Unternehmen ihre Verpflichtung durch die Abgabe von Emissionsminderungszertifikaten erfüllen können. Art. 31 Abs. 5 Auf Gesuch des Unternehmens kann der Bund auch Emissionsreduktionen berücksichtigen, welche aufgrund von Produkteverbesserungen ausserhalb der eigenen Produktionsanlagen realisiert werden. Art. 31 Abs. 6 Der Bundesrat kann die Rückerstattung ausschliessen, wenn sie gemessen an ihrem Betrag einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde. Art. 32 Sanktion bei Nichteinhalten der Verpflichtung Art. 32 Abs. 1 Unternehmen nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b, die ihre gegenüber dem Bund eingegangene Verpflichtung nicht einhalten, müssen dem Bund pro zu viel emittierte Tonne CO 2 eq einen Betrag von 125 Franken entrichten. Art. 32 Abs. 2 Für die zu viel emittierten Tonnen CO 2 eq sind dem Bund im Folgejahr Emissionsminderungszertifikate abzugeben. Art. 31 Abs. 2 Der Umfang der Verminderungsverpflichtung orientiert sich insbesondere an: a. der vorangegangenen Verminderungsverpflichtung des Unternehmens; b. den nachgewiesenen Emissionen der Vorjahre des Unternehmens; c. den Verminderungszielen nach Artikel 3. Variante Der Umfang der Verminderungsverpflichtung orientiert sich insbesondere: a. an den erwarteten Treibhausgasemissionen; b. am Verminderungspotenzial bis ins Jahr 2030; c. an den Verminderungszielen nach Artikel 3. Art. 31 Abs. 3 Der Bundesrat legt fest, inwieweit die Unternehmen ihre Verminderungsverpflichtung durch die Abgabe von Emissionsminderungszertifikate erfüllen können. Art. 31 Abs. 4 Der Bundesrat kann die Rückerstattung ausschliessen, wenn sie gemessen an ihrem Betrag einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde. Art. 32 Ersatzleistungen bei Nichteinhalten der Verminderungsverpflichtung Art. 32 Abs. 1 Unternehmen, die ihre Verminderungsverpflichtung nicht einhalten, müssen dem Bund pro zu viel ausgestossene Tonne CO 2 eq einen Betrag von 250 Franken entrichten Art. 32 Abs. 2 Für die zu viel ausgestossenen Tonnen CO 2 eq sind dem Bund im Folgejahr Emissionsminderungszertifikate abzugeben. Variante für Art. 32 Unternehmen, die ihre Verminderungsverpflichtung nicht einhalten, müssen dem Bund 30 Prozent der rückerstatteten CO 2 -Abgabe einschliesslich Zinsen zurückzahlen. Konkretisiert in Art. 31 Abs Abschnitt: Rückerstattung der CO 2 -Abgabe an Betreiber von WKK-Anlagen mit Abschnitten Art. 33 Betreiber von WKK-Anlagen Art. 33 Abs. 1 Betreibern von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen, sowie Betreibern von WKK-Anlagen, die hauptsächlich der Erzeugung von Komfortwärme dienen, wird die CO 2 -Abgabe ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn sie sich gegenüber dem Bund zur regelmässigen Berichterstattung verpflichten und die Anlage: a. hauptsächlich auf die Erzeugung von Wärme ausgelegt ist; b. eine begrenzte Feuerungswärmeleistung aufweist; und c. die energetischen, ökologischen oder anderen Mindestanforderungen erfüllt. Art. 33 Abs. 2 Der Bundesrat legt die Leistungsgrenzen sowie die Mindestanforderungen fest. Art. 34 Voraussetzungen für die Rückerstattung und Umfang Art. 34 Abs. 1 Zurückerstattet werden 60 Prozent der CO 2 -Abgabe auf Brennstoffen, die nachweislich für die Erzeugung von Elektrizität eingesetzt wurden.
9 Art. 33 Abs. 1 Für die Erhebung und die Rückerstattung der CO 2 -Abgabe gelten die Verfahrensbestimmungen der Mineralölsteuergesetzgebung. Vorbehalten bleibt Absatz 2. Art. 34 Abs. 2 Die restlichen 40 Prozent werden zurückerstattet, wenn der Betreiber nachweist, dass er im Umfang eines gleichwertigen Betrags Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz der eigenen Anlage oder von Unternehmen oder anderen Anlagen, die aus der Anlage Elektrizität oder Wärme beziehen, ergriffen hat. Art. 34 Abs. 3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. 4. Abschnitt: Rückerstattung der CO 2 -Abgabe bei nicht energetischer Nutzung mit Abschnitten Art. 35 Art. 35 Art. 33 Verfahren Art Abschnitt: Verfahren Personen, die gegenüber dem Bund nachweisen, dass sie Brennstoffe nicht energetisch genutzt haben, wird die CO 2 -Abgabe auf diesen Brennstoffen auf Gesuch hin zurückerstattet. Art. 36 Abs. 1 Für die Erhebung und die Rückerstattung der CO 2 -Abgabe gelten die Verfahrensbestimmungen der Mineralölsteuergesetzgebung. Vorbehalten bleibt Absatz 2. Art. 33 Abs. 2 Bei der Ein- und Ausfuhr von Kohle gelten die Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung. Art. 36 Abs.2 Bei der Ein- und Ausfuhr von Kohle gelten die Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung. mit Abschnitten 6. Kapitel: Verwendung der Erträge 5. Kapitel: Verwendung des Ertrags aus der CO 2 -Abgabe Art. 34 Verminderung der CO 2 -Emissionen bei Gebäuden Art. 34 Abs. 1 Ein Drittel des Ertrags aus der CO 2 -Abgabe, höchstens aber 300 Millionen Franken pro Jahr, wird für Massnahmen zur Verminderung der CO 2 -Emissionen bei Gebäuden verwendet. In diesem Rahmen gewährt der Bund den Kantonen globale Finanzhilfen an: a. die energetische Sanierung bestehender beheizter Gebäude; b. die Förderung der erneuerbaren Energien, der Abwärmenutzung und der Gebäudetechnik im Umfang von höchstens einem Drittel der zweckgebundenen Erträge pro Jahr. Art. 37 Verminderung der CO 2 -Emissionen von Gebäuden Art. 37 Abs. 1 Höchstens ein Drittel des Ertrags aus der CO 2 -Abgabe, höchstens aber 450 Millionen Franken pro Jahr, wird für Massnahmen zur langfristigen Verminderung der CO 2 -Emissionen von Gebäuden, einschliesslich Massnahmen zur Senkung des Verbrauchs von Elektrizität im Winterhalbjahr, verwendet. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Kantonen Globalbeiträge an Massnahmen nach den Artikeln 53, 54 und 56 des Energiegesetzes vom... (EnG). Aufgeteilt auf Art. 37 Abs. 1 & 1bis Art. 34 Abs. 2 Der Bund gewährt Finanzhilfen: a. an Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a: auf der Grundlage einer Programmvereinbarung mit den Kantonen, die eine harmonisierte Umsetzung gewährleisten; b. an Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b: im Rahmen von Globalbeiträgen nach Artikel 15 des Energiegesetzes vom 26. Juni Art. 37 Abs. 2 Der Bund unterstützt zur langfristigen Verminderung der CO 2 -Emissionen von Gebäuden Projekte zur direkten Nutzung der Geother-mie für die Wärmebereitstellung. Er setzt dafür einen Teil der in Absatz 1 vorgesehenen Mittel ein, höchstens aber 30 Millionen Franken pro Jahr. Der Bundesrat legt die Kriterien und Modalitäten der Unterstützung sowie den jährlichen Höchstbetrag der Finanzhilfen fest. Art. 37 Abs. 3 Die Ausrichtung der Globalbeiträge erfolgt nach Artikel 58 EnG, unter Beachtung der folgenden Besonderheiten: a. In Ergänzung zu den Voraussetzungen nach Artikel 58 EnG werden Globalbeiträge nur Kantonen ausgerichtet, die über Pro-gramme zur Förderung energetischer Gebäudehüllen- und Gebäudetechniksanierungen sowie zum Ersatz bestehender elektrischer Widerstandsheizungen oder Ölheizungen verfügen und dabei eine harmonisierte Umsetzung gewährleisten. b In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 EnG werden die Globalbeiträge in einen Sockelbeitrag pro Einwohner und in einen Er-gänzungsbeitrag aufgeteilt; der Ergänzungsbeitrag darf nicht höher sein als das Doppelte des vom Kanton zur Durchführung seines Programms bewilligten jährlichen Kredits; der Sockelbeitrag pro Einwohner beträgt dabei maximal 30 Prozent der ver-fügbaren Mittel. Art. 34 Abs. 3 Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen. Art. 37 Abs. 4 Können die nach Absatz 1 zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausgeschöpft werden, so werden sie nach Artikel 39 an die Bevölkerung und die Wirtschaft verteilt. Art. 34 Abs. 4 Die Gewährung der Finanzhilfen an die Kantone ist bis Ende 2019 befristet. Der Bundesrat erstellt im Jahr 2015 zuhanden der Bundesversammlung einen Bericht zur Wirksamkeit der Finanzhilfen. Art. 37 Abs. 5 Die Gewährung der Finanzhilfen an die Kantone ist bis Ende 2025 befristet. Art. 35 Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgase Art. 35 Abs. 1 Vom Ertrag der CO 2 -Abgabe werden pro Jahr höchstens 25 Millionen Franken dem Technologiefonds zur Finanzierung von Bürgschaften zugeführt. Art. 35 Abs. 3 Mit den Mitteln aus dem Technologiefonds verbürgt der Bund Darlehen an Unternehmen, wenn diese damit Anlagen und Verfahren entwickeln und vermarkten, welche: a. die Treibhausgasemissionen vermindern; b. den Einsatz der erneuerbaren Energien ermöglichen; oder c. den sparsamen Umgang mit den natürlichen Ressourcen fördern. Art. 38 Förderung von Technologien zur Verminderung von Treibhausgasen Art. 38 Abs. 1 Vom Ertrag aus der CO 2 -Abgabe werden bis 2025 pro Jahr höchstens 25 Millionen Franken dem Technologiefonds zur Finanzierung von Bürgschaften zugeführt. Art. 38 Abs. 2 Mit den Mitteln aus dem Technologiefonds verbürgt der Bund Darlehen an Unternehmen, wenn diese damit Anlagen und Verfahren entwickeln und vermarkten, die: a. die Treibhausgasemissionen vermindern; b. den Einsatz der erneuerbaren Energien ermöglichen; oder c. den sparsamen Umgang mit den natürlichen Ressourcen fördern.
10 Art. 38 Abs. 3 Der Bund verbürgt nur Darlehen an Unternehmen, die in der Schweiz eine Wertschöpfung generieren. Art. 35 Abs. 4 Die Bürgschaften werden für die Dauer von höchstens 10 Jahren gewährt. Art. 38 Abs. 4 Die Bürgschaften werden für die Dauer von höchstens 10 Jahren gewährt. Art. 35 Abs. 2 Der Technologiefonds wird durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie Art. 38 Abs. 5 Der Technologiefonds wird durch das UVEK verwaltet. und Kommunikation verwaltet. Art. 36 Verteilung an Bevölkerung und Wirtschaft Art. 39 Verteilung an Bevölkerung und Wirtschaft Art. 36 Abs. 1 Der übrige Ertrag aus der CO 2 -Abgabe wird nach Massgabe der von Bevölkerung und Wirtschaft entrichteten Beträge aufgeteilt. Art. 36 Abs. 2 Der Anteil der Bevölkerung wird gleichmässig an alle natürlichen Personen verteilt. Der Bundesrat regelt Art und Verfahren der Verteilung. Er kann die Kantone, öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private gegen angemessene Entschädigung mit der Verteilung beauftragen. Art. 36 Abs. 3 Der Anteil der Wirtschaft wird den Arbeitgebern entsprechend dem abgerechneten massgebenden Lohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Art. 5 des BG vom 20. Dez über die Altersund Hinterlassenenversicherung) über die AHV-Ausgleichskassen ausgerichtet. Diese werden angemessen entschädigt. Art. 39 Abs. 1 Der übrige Ertrag aus der CO 2 -Abgabe wird nach Massgabe der von Bevölkerung und Wirtschaft entrichteten Beträge aufgeteilt. Art. 39 Abs. 2 Der Anteil der Bevölkerung wird gleichmässig an alle natürlichen Personen verteilt. Der Bundesrat regelt Art und Verfahren der Verteilung. Er kann die Kantone, öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private gegen angemessene Entschädigung mit der Verteilung beauftragen. Art. 39 Abs. 3 Der Anteil der Wirtschaft wird den Arbeitgebern entsprechend dem abgerechneten massgebenden Lohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Art. 5 AHVG ) über die AHV-Ausgleichskassen ausgerichtet. Diese werden angemessen entschädigt. Art. 39 Abs. 4 Unternehmen, die am EHS teilnehmen oder einer Verminderungsverpflichtung unterliegen, und Betreiber von WKK-Anlagen nach Artikel 33 erhalten keinen Anteil am Abgabeertrag nach Absatz 3. Art. 37 Zuweisung des Ertrags aus der Sanktion Art. 40 Zuweisung des Ertrags aus der Ersatzleistung Art. 37 Der Ertrag aus der Sanktion nach Artikel 13 wird dem Infrastrukturfonds zugewiesen. Art. 40 Der Ertrag aus der Ersatzleistung nach Artikel 15 wird dem Infrastrukturfonds zugewiesen. Art. 38 Berechnung der Erträge Art. 41 Berechnung des Ertrags aus der CO 2 -Abgabe Art. 38 Art. 39 Vollzug Die Erträge berechnen sich aus den Einnahmen einschliesslich der Zinsen und abzüglich der Vollzugskosten. 7. Kapitel: Vollzug und Förderung 6. Kapitel: Vollzug und Förderung Art. 39 Abs. 1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die Ausführungsbestimmungen. Vor deren Erlass hört er die Kantone und die interessierten Kreise an. Art. 41 Der Ertrag aus der CO 2 -Abgabe berechnet sich aus den Einnahmen einschliesslich der Zinsen und abzüglich der Vollzugskosten. Art. 39 Abs. 2 Er kann für bestimmte Aufgaben die Kantone oder private Organisationen beiziehen. Art. 42 Abs. 2 Er kann für bestimmte Aufgaben die Kantone oder private Organisationen beiziehen. Art. 39 Abs. 3 Er regelt das Sanktionsverfahren. Art. 42 Abs. 3 Er regelt das Verfahren bei Ersatzleistungen. Art. 39 Abs. 4 Das Bundesamt für Umwelt ist für die Beurteilung von Fragen des Klimaschutzes zuständig. Art. 42 Abs. 4 Das BAFU ist für die Beurteilung von Fragen des Klimaschutzes zuständig. Art. 42 Abs. 5 Die Vollzugsbehörden unterstützen sich gegenseitig beim Vollzug dieses Gesetzes. Art. 43 Ausführungsbestimmungen Art. 43 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Vor dem Erlass hört er die Kantone und die interessierten Kreise an. NEU Art. 40 Evaluation Art. 44 Evaluation Art. 40 Abs. 1 Der Bundesrat überprüft periodisch: a. die Wirksamkeit der Massnahmen nach diesem Gesetz; b. die Notwendigkeit weiterer Massnahmen. Art. 42 Vollzug Art. 42 Abs. 1 Der Bund vollzieht dieses Gesetz mit Ausnahme von Artikel 8 und 9 Absatz 4. Art. 44 Abs. 1 Der Bundesrat überprüft periodisch: a. die Wirksamkeit der Massnahmen nach diesem Gesetz; b. die Notwendigkeit weiterer Massnahmen. Art. 40 Abs. 2 Er berücksichtigt dabei auch klimarelevante Faktoren wie Bevölkerungs-, Wirtschafts- und Verkehrswachstum. Art. 44 Abs. 2 Er berücksichtigt dabei auch klimarelevante Faktoren wie Bevölkerungs-, Wirtschafts- und Verkehrswachstum. Art. 40 Abs. 3 Er stützt sich bei der Evaluation auf statistische Erhebungen. Art. 40 Abs. 4 Er erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht. Art. 44 Abs. 3 Er erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht. Art. 45 Bereitstellung von Daten Art. 45 Abs. 1 Die für den Vollzug, für die Evaluation nach Artikel 44 sowie für statistische Auswertungen benötigten Informationen und Personenda-ten haben dem BAFU auf Anfrage zu liefern: a. das Bundesamt für Energie (BFE); b. das Bundesamt für Verkehr (BAV); c. das Bundesamt für Strassen (ASTRA); d. das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE); e. das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL); f. das Bundesamt für Statistik (BFS); g. Eidgenössische Zollverwaltung (EZV); h. die Kantone und Gemeinden. Art. 39. Abs 1 neu in zwei Artikel aufgeteilt (Art. 43)
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