Verwendung von Baustoffen

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1 Fachveranstaltung Brandsicherheit und Holz Verwendung von Baustoffen Lignum, Holzwirtschaft Schweiz

2 BSR Baustoffe und Bauteile Inhalt Baustoffe Bauteile Anwendung von Baustoffen und Bauteilen

3 Bauprodukte Als Baustoffe gelten alle für die Herstellung von Bauten, Anlagen und Bauteilen sowie für den Ausbau verwendeten Materialien, an deren Brandverhalten Anforderungen gestellt werden. Als Bauteile gelten alle Teile eines Bauwerks, an deren Feuerwiderstand Anforderungen gestellt werden. Brandabschnittsbildende Decken und Wände Abschlüsse und Türen mit Feuerwiderstand Brandmauern usw. Feuerwiderstand Brandverhalten

4 Klassifizierung von Baustoffen nach VKF Olin Bartlomé I Technik I Lignum I Holzwirtschaft Schweiz

5 Klassifizierung nach EN (SBI-Test) Klassen nach EN Brandverhalten SBI = Single Burning Item A1, A2 kein Beitrag zum Brand B C D E F Rauchentwicklung s1 s2 s3 Abtropfen d0 d1 d2 sehr begrenzter Beitrag zum Brand begrenzter Beitrag zum Brand hinnehmbarer Beitrag zum Brand hinnehmbares Brandverhalten als Baustoff nicht zugelassen s = smoke geringe Rauchentwicklung mittlere Rauchentwicklung starke Rauchentwicklung d = dropping kein brennendes Abtropfen kurzzeitiges brennendes Abtropfen anhaltendes brennendes Abtropfen Olin Bartlomé I Technik I Lignum I Holzwirtschaft Schweiz

6 Klassifizierungsmöglichkeiten

7 Brandverhaltensgruppen Einführung von Verwendungsgruppen infolge der grossen Anzahl an Klassifizierungmöglichkeiten

8 Wege zu den Brandverhaltensgruppen

9 Wege zu den Brandverhaltensgruppen Zuordnungstabellen in Ziffer 2.4 der BSR Baustoffe und Bauteile: EN-klassifizierte Baustoffe VKF-klassifizierte Baustoffe

10 Anwendung, wenn RF (BKZ) RF (EN)

11 Wege zu den Brandverhaltensgruppen Inhalt: Verwendung von allgemein anerkannten Baustoffen Verwendung von feuerwiderstandsfähigen, allgemein anerkannten Bauteilen BSR 13-15, 4.3 Anwendung von allgemein anerkannten Bauprodukten Allgemein anerkannte Baustoffe (z. B. naturbelassene Hölzer oder eine nach anerkanntem Stand der Technik hergestellte Konstruktion ohne Feuerwiderstand) und Bauteile (z. B. eine nach anerkanntem Stand der Technik hergestellte Konstruktion mit Feuerwiderstand) welche im Sinne der Brandschutzvorschriften angewendet werden können, sind im VKF-Brandschutzregister aufgeführt. > Vorschriften 2015/weitere Publikationen

12 Allgemein anerkannte Holzwerkstoffe

13 BSR Verwendung von Baustoffen Inhalt Grundsätze der Verwendung Gebäudehülle Gebäudeausbau Gebäudetechnik

14 Grundsätze: Baustoffe mit kritischem Verhalten BSR 14-15, 2 Grundsätze der Verwendung 2 Baustoffe mit einem kritischen Verhalten (cr gemäss Zuordnungstabellen in der Brandschutzrichtlinie Baustoffe und Bauteile ) sind im Innern von Bauten und Anlagen grundsätzlich nicht anwendbar. Ausgenommen sind Kabel, einlagige Membranfassaden (Zeltbauten) sowie Baustoffe welche mit hohlraumfreier Bekleidung versehen sind. Dabei beträgt die minimale Materialstärke der Bekleidung: a mit Baustoffen der RF1 b mit Baustoffen der RF2 c mit Baustoffen der RF3 0.5 mm; 3 mm; 5 mm.

15 Weitere Grundsätze BSR 14-15, 2 Grundsätze der Verwendung 3 Baustoffe der RF4 dürfen nur eingesetzt werden, wenn diese hohlraumfrei und allseitig K 30 gekapselt eingebaut werden. Davon ausgenommen sind Baustoffe für Dämmschutzschichten (z. B. Unterdachbahn, Winddichtung, Trennschicht), Dampfbremsen, Kaschierungen von Wärmedämmschichten sowie Ummantelungen von Rohrisolationen 0.6 mm und Textilien von Beschattungseinrichtungen 0.6 mm, welche mindestens die Anforderung der RF4 (cr) erfüllen müssen. 6 Fensterrahmen und flächenmässig nicht relevante Bauteile (Anschlussfugen, Dichtungen, Isolierstege, usw.), welche konstruktiv zwingend notwendig sind, müssen mindestens aus Baustoffen der RF3 bestehen. Flächenmässig nicht relevante Bauteile dürfen zudem aus Baustoffen mit kritischem Verhalten (cr) bestehen. Sie dürfen unabhängig der Vorgaben an die Materialisierung eingesetzt werden. 9 Ist bei bestimmungsgemässem Betrieb am Verwendungsort mit Temperaturen 85 C zu rechnen, müssen die verwendeten Bauprodukte dauerwärmebeständig sein.

16 Gebäudehülle Olin Bartlomé I Technik I Lignum I Holzwirtschaft Schweiz

17 Aussenwandkonstruktion Bereiche C und D sind bezüglich Brandverhalten wie Innenwände zu betrachten. Ziffer 3.2.1, Abs. 3 Verwendung von Baustoffen gemäss Ziffer 3 «Gebäudehülle» resp. Ziffer 4 «Gebäudeausbau»

18 Gebäudehülle: Zugang für die Feuerwehr BSR 14-15, 3.1 Gebäudegeometrie, Gebäude mittlerer Höhe 1 Werden für Aussenwandbekleidungen und / oder Wärmedämmungen brennbare Bauprodukte verwendet, muss die Zugänglichkeit für die Feuerwehr für den Löscheinsatz (z. B. Druckleitungen, mobiler Wasserwerfer) an die jeweiligen Fassadenflächen gewährleistet sein. 3 Ist die oberste Schicht der Bedachung brennbar muss die Zugänglichkeit für die Feuerwehr auf die jeweiligen Dachflächen von aussen (z. B. Hubrettungsfahrzeug) gewährleistet sein oder es ist ein Treppenaufgang auf die Dachfläche erforderlich. Als Treppenaufgang auf die Dachfläche gelten auch Dachausstiegsluken mit Scherentreppen (keine Leitern) mit einer minimalen Ausstiegsöffnung von 0.7 x 1.2 m.

19 Anforderungen an das Brandverhalten von Aussenwandbekleidungssystemen

20 Aussenwandbekleidungen: Konstruktionslösungen BSR 14-15, 3.1 Gebäudegeometrie, Gebäude mittlerer Höhe 2 Brennbare Aussenwandbekleidungen und / oder Wärmedämmungen sind konstruktiv so zu unterteilen, dass sich ein Brand an der Aussenwand vor dem Löschangriff durch die Feuerwehr um nicht mehr als zwei Geschosse oberhalb des Brandgeschosses ausbreiten kann. Mit den Konstruktionslösungen in der Publikation 7.1 Aussenwände Konstruktion und Bekleidungen kann das geforderte Schutzziel erreicht werden. Olin Bartlomé I Technik I Lignum I Holzwirtschaft Schweiz

21 Aussenwandbekleidungen: Konstruktionslösungen Musterlösungen: Verwendung von Baustoffen Wohn-/Büro-/Hotelgebäude, Gebäude mittlerer Höhe Bauliches Konzept Löschanlagenkonzept BSR 14-15, Wärmedämm-Verbundsysteme 1 Wärmedämm-Verbundsysteme von Gebäuden mittlerer Höhe, deren Dämmstoffe aus brennbaren Materialien bestehen, müssen mit einer von der VKF anerkannten oder gleichwertigen Konstruktion ausgeführt werden oder in jedem Geschoss einen umlaufenden Brandriegel aus Baustoffen der RF1 (Schmelztemperatur C) mit einer minimalen Höhe von 0.2 m aufweisen.

22 Anforderungen an das Brandverhalten von Dachbekleidungen

23 Gebäudeausbau Olin Bartlomé I Technik I Lignum I Holzwirtschaft Schweiz

24 Anforderungen an das Brandverhalten von Fluchtwegen und Innenräumen

25 Anforderungen an das Brandverhalten von Fluchtwegen und Innenräumen BSR 14-15, Anforderungen an das Brandverhalten von Fluchtwegen und Innenräumen, Fussnoten zur Tabelle [1] Bauteile, welche brennbare Baustoffe enthalten, müssen auf der Sichtseite des betrachteten Raumes mit einer Brandschutzplatte mit 30 Minuten Feuerwiderstand aus Baustoffen der RF1 bekleidet werden. [2] Der Flächenanteil von brennbaren Materialien (Flächenleuchten, Pinnwände, Bekleidungen, Geländerfüllungen usw.) beträgt in vertikalen Fluchtwegen pro Geschoss max. 10 % der Treppenhausgrundfläche und in horizontalen Fluchtwegen max. 10 % der Grundfläche des betrachteten horizontalen Fluchtweges. Teilflächen dürfen max. 2 m 2 gross sein und müssen untereinander einen Sicherheitsabstand von mind. 2 m aufweisen. Flächenanteile von Türen, Fenster, Handläufen usw. sowie einzelne lineare tragende Holzbauteile werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. [3] In Gebäuden geringer Höhe dürfen an Stelle von Baustoffen der RF1 solche der RF2 resp. für Baustoffe der RF2 solche der RF3 eingebaut werden. [4] Sofern die Deckenbespannungen mehr als 5 m über begehbaren Flächen liegen, dürfen an Stelle von Deckenbespannungen der RF1 solche der RF2 resp. an Stelle von Deckenbespannungen der RF2 solche der RF3 eingesetzt werden. Einlagige Membranbauten gelten nicht als Decken-bespannungen. [5] Für Wände und Decken ohne Feuerwiderstandsanforderungen sind Bauprodukte der RF3 zulässig. [6] In Beherbergungsbetrieben [a] müssen feuerwiderstandsfähige Innenwände, Decken und Stützen aus Baustoffen der RF1 bestehen. [7] Für lineare tragende Bauteile sind Baustoffe der RF3 zulässig.

26 Gebäudeausbau: Brennbare Beschichtungen BSR 14-15, 4.1 Gebäudeausbau 2 Sind für Baustoffe von Innenwänden, Decken und Böden Baustoffe der RF1 gefordert, sind raumseitig brennbare Beschichtungen wie Anstriche, Tapeten, Furniere usw. zulässig, sofern ihre Dicke 1.5 mm nicht übersteigt. Die Dicke der Beschichtungen von 1.5 mm entspricht der zulässigen Dicke, wie diese durch den direkten Anwendungsbereich der SN EN «Feuerwiderstandsprüfungen für Türen, Tore, Abschlüsse und Fenster» vorgegeben ist. Dabei wird davon ausgegangen, dass sich diese Materialien aufgrund der vollflächigen Auflage nur einen zu vernachlässigenden Beitrag zum Brand leisten.

27 Anforderungen an das Brandverhalten von Innenräumen

28 Anforderungen an das Brandverhalten von Innenräumen Bauteile RF1 [5] Für Wände und Decken ohne Feuerwiderstandsanforderungen sind Bauprodukte der RF3 zulässig. Holzbauteile

29 Anforderungen an das Brandverhalten von Fluchtwegen

30 Anforderungen an das Brandverhalten von Fluchtwegen Bauteile RF1 Holzbauteile [1] Bauteile, welche brennbare Baustoffe enthalten, müssen fluchtwegseitig mit einer Brandschutzplatte mit 30 Minuten Feuerwiderstand aus Baustoffen der RF1 bekleidet werden.

31 treppenbau.ch Anforderungen an das Brandverhalten von Fluchtwegen Treppen- und Podestkonstruktionen: Treppen- und Podestkonstruktionen sind aus Baustoffen der RF1 zu erstellen. In Gebäuden geringer Höhe dürfen Treppen- und Podestkonstruktionen aus Baustoffen der RF2 eingebaut werden. Treppen- und Podestkonstruktionen dürfen gleichzeitig Nutzschicht sein. [3] In Gebäuden geringer Höhe dürfen an Stelle von Baustoffen der RF1 solche der RF2 resp. für Baustoffe der RF2 solche der RF3 eingebaut werden.

32 Anforderungen an das Brandverhalten bei Hochhäuser BSR 14-15, 3 Gebäudehülle, 3.1 Gebäudegeometrie, Hochhäuser Aussenwand und Aussenwandbekleidungssystem von Hochhäusern müssen aus Baustoffen der RF1 bestehen. Aussenwände aus Einzelschichten, welche brennbare Baustoffe enthalten, werden als Ganzes der RF1 zugeordnet, sofern sie allseitig K 60 RF1 gekapselt sind. Zwischenräume sind mit Baustoffen der RF1 hohlraumfrei zu füllen. Musterlösungen: Verwendung von Baustoffen Wohn-/Büro-/Hotelgebäude Hochhaus, Löschanlagenkonzept

33 Gebäudetechnik Gebäudetechnik Rohrleitungen und - isolationen Kabel und Schaltgerätekombinationen Einrichtungen der Informationstechnik

34 Verwendung von Baustoffen: Musterlösungen Musterlösungen für: Gebäude mittlerer Höhe: Wohn-/Büro-/Hotelnutzung Beherbergungsbetriebe [a] Bauliches Konzept und Löschanlagenkonzept Hochhaus: Wohn-/Büro-/Hotelnutzung Bauliches Konzept und Löschanlagenkonzept > Vorschriften 2015/weitere Publikationen

35 Verwendung von Baustoffen: Musterlösungen Gebäude mittlerer Höhe; Wohn-/Büronutzung, Hotel; Bauliches Konzept

36 Verwendung von Baustoffen: Musterlösungen Gebäude mittlerer Höhe; Wohn-/Büronutzung, Hotel; Löschanlagenkonzept

37 Die Brennbarkeit eines Baustoffes ist nicht das massgebende Kriterium. Die brandschutztechnisch korrekte Ausführung einer Konstruktion hat einen grösseren Einfluss auf das Brandverhalten. Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Olin Bartlomé I Technik I Lignum I Holzwirtschaft Schweiz

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