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1 Landratsamt Bayreuth Landratsamt Bayreuth, Bayreuth Sozialnetzwerk Arche e. V. Herrn Geschäftsführer Eberhardt Engerhoff Burgstr Nürnberg Öffnungszeiten: Allgemein Mo. und Di. Mi. Do. Fr Uhr Uhr Uhr Uhr Annahmeschluss Kfz-Zulassung Mi Uhr Do Uhr Fr Uhr Terminvereinbarungen außerhalb der Öffnungszeiten sind möglich, nicht jedoch in der Kfz-Zulassung Unsere Zeichen: Zimmer-Nr.: Bayreuth, Sachbearbeiter: Telefon: Ihre Zeichen: Telefax: Ihre Nachricht vom: Vollzug des Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG); Prüfbericht gemäß PfleWoqG und Anhörung nach Art. 28 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG); Träger der Einrichtung: Sozialnetzwerk Arche e. V. Burgstr Nürnberg Herr Engerhoff Geprüfte Einrichtung: Seniorenwohn- und Pflegezentrum Haus am Schloßgarten Am Hopfenberg Heinersreuth In der Einrichtung wurde am von 8:30 bis 17:45 Uhr eine turnusgemäße, unangemeldete Prüfung durchgeführt. An der Prüfung haben teilgenommen: Von Seiten der Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA): Koordination und Verwaltung: Pflegefachkraft: Dienstgebäude: Konten: Markgrafenallee Sparkasse Bayreuth (BLZ ) Bayreuth Postbank Nürnberg (BLZ ) Telefon: (09 21) poststelle@lra-bt.bayern.de Telefax: (09 21) Internet:

2 Landratsamt Bayreuth Seite 2 von 8 Von Seiten der Einrichtung: Einrichtungsleitung: Stellv. Pflegedienstleitung: Die Prüfung umfasste folgende Qualitätsbereiche: 1. Wohnqualität 2. Personal 3. Qualitätsmanagement 4. Soziale Betreuung 5. Pflege und Dokumentation 6. Hygiene 7. Medikation 8. Freiheit einschränkende Maßnahmen Hierzu hat die FQA für den Zeitpunkt der Prüfung folgendes festgestellt. I. Daten zur Einrichtung: Einrichtungsart: Stationäre Pflegeeinrichtung Stationäre Kurzzeitpflegeplätze (eingestreut) Therapieangebote: Ergotherapie Angebotene Plätze: 42 Belegte Plätze: 41 Einzelzimmerquote: 89 v. H. Fachkraftquote: 61,8 v. H. (gesetzliche Mindestanforderung 50 v. H.) Auszubildende in der Altenpflege: 1

3 Landratsamt Bayreuth Seite 3 von 8 II. Information zur Einrichtung: II.1 Positive Aspekte und allgemeine Informationen (Hier erfolgt eine kurze, prägnante Aufstellung des positiven Sachverhalts bzw. der aus Sicht der FQA hervorzuhebenden Punkte und allgemeinen Informationen über die Einrichtung; bei anlassbezogenen Prüfungen muss hierauf nicht eingegangen werden) Die Einrichtungsbegehung fand in einer freundlichen Atmosphäre statt, die beteiligten Mitarbeiter waren motiviert und aufgeschlossen. Die Einrichtung vermittelt eine angenehme und wohnliche Atmosphäre. Die Bewohnerzimmer waren individuell und sehr wohnlich eingerichtet. Die Zimmer können auf Wunsch mit eigenen Möbeln und persönlichen Gegenständen eingerichtet werden. Der Umgang der Pflegenden mit den Bewohnern war respektvoll und fürsorglich. Bei den Gesprächen mit den Bewohnern/Bewohnerinnen gab es durchweg positive Rückmeldungen über die sehr vielseitigen Veranstaltungsangebote. Beim Mittagessen herrschte eine ruhige und angenehme Atmosphäre. II.2 Qualitätsentwicklung (Hier erfolgt die Darstellung der Entwicklung einzelner Qualitätsbereiche der Einrichtung über mindestens zwei turnusgemäße Überprüfungen hinweg) Trotz der Umstellung auf ein neues Pflegedokumentationssystem war bei den überprüften Stichproben noch keine zufriedenstellende Weiterentwicklung zu erkennen. Vor allem waren noch immer Unsicherheiten beim Erstellen des Pflegeplans festzustellen, hier hauptsächlich im Hinblick auf das Abbilden pflegerischer Risikobereiche. Die im Rahmen der vorjährigen Prüfung ausgesprochenen Empfehlungen zum Umgang mit freiheitseinschränkenden Maßnahmen wurden im Hinblick auf die Bewohnerüberwachung (erhöhter Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf) und die Dokumentation (aussagekräftige Begründung der Notwendigkeit der Maßnahmen) noch nicht ausreichend umgesetzt. Eine Orientierung am Leitfaden des Bayerischen Landespflegeausschusses von November 2006 Verantwortungsvoller Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen in der Pflege wird erneut empfohlen.

4 Landratsamt Bayreuth Seite 4 von 8 III. Erstmals festgestellte Abweichungen (Mängel) Erstmals festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG, aufgrund derer ggf. eine Mängelberatung nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 PfleWoqG erfolgt: (Eine Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung der festgestellten Abweichungen erhebt keinen Anspruch auf Verbindlichkeit oder Vollständigkeit. Die Art und Weise der Umsetzung der Behebung der Abweichungen bleibt der Einrichtung bzw. dem Träger überlassen.) III.1 III.1.1. Qualitätsbereich - Angemessene Qualität der Pflege und Dokumentation Sachverhalt: Bei zwei im Rahmen der Pflegekontrollen begutachteten Bewohnern/ Bewohnerinnen war sowohl im Bereich Dekubitusprophylaxe als auch im Bereich Ernährung kein fachgerechter Umgang ersichtlich. Die durchgeführten Maßnahmen zur Dekubitusprophylaxe entsprachen bei beiden Bewohnern/Bewohnerinnen nicht dem aktuellen Stand pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse. Auf bestehende Ernährungsprobleme waren zum Zeitpunkt der Prüfung bei beiden Bewohnern/Bewohnerinnen noch keine erforderlichen Maßnahmen eingeleitet worden. Die Pflegeprozessplanung entsprach in beiden Fällen nicht den Anforderungen, vor allem im Hinblick auf das Erfassen der relevanten Pflegeprobleme und das Planen geeigneter Pflegemaßnahmen. Konkret war im Bereich Dekubitusprophylaxe zu bemängeln, dass bei beiden Bewohnern/ Bewohnerinnen keine individuellen Bewegungsförderungspläne erstellt wurden. Laut Nachweis erfolgten die Positionswechsel im Bett 4-stündlich nach einem starren Muster. Die veränderte Pflegesituation (z.b. Einschränkung der Aktivität und Mobilität, bestehende Hautprobleme bzw. Hautläsionen) wurde bei beiden Personen nicht ausreichend berücksichtigt. Der Einsatz eines druckverteilenden Hilfsmittels wurde bisher nicht reflektiert. Die Kommunikation mit dem behandelnden Arzt war nicht ausreichend dokumentiert. Ein situationsgerechtes Handeln war in dem oben genannten Bereich auch anhand der überprüften Pflegeverlaufsberichte nicht immer nachzuvollziehen (z.b. wurde nach einem Krankenhausaufenthalt bei dem Bewohner/ der Bewohnerin zwar eine geklebte Hautschutzplatte entdeckt, die Beurteilung des Hautzustandes aber trotzdem nicht zeitgemäß durchgeführt). Im Bereich Ernährung fielen bei beiden Bewohnern/ Bewohnerinnen bedeutende Gewichtsverluste auf. In einem Fall war der Gewichtsverlauf ohne ersichtlichen Grund zudem lückenhaft. Ein Reflektieren der Situation sowie die Kommunikation mit dem zuständigen/behandelnden Arzt waren nicht nachvollziehbar. III.1.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 PfleWoqG).

5 Landratsamt Bayreuth Seite 5 von 8 III.1.3. Im Bereich Dekubitusprophylaxe wird der Einrichtung empfohlen, eine Orientierung am Nationalen Expertenstandard (NES) Dekubitusprophylaxe in der Pflege sicherzustellen und die Mitarbeiter bei Bedarf entsprechend zu schulen. Im konkreten Fall sollten u. a. die entsprechenden Aussagen des NES zur individuellen Bewegungsförderung und zum Einsatz druckverteilender Hilfsmittel berücksichtigt werden. So muss laut Standard die Häufigkeit der bewegungsfördernden Maßnahmen der aktuellen Gefährdungssituation angepasst werden. Es wird geraten, dass der zuständige Arzt grundsätzlich über die aktuelle Pflegesituation informiert wird. Die entsprechende Kommunikation sollte dokumentiert werden. Im Bereich Ernährung wird bei beiden Bewohnern/Bewohnerinnen empfohlen, zunächst das Hinzuziehen des behandelnden Arztes in den Vordergrund zu stellen. In Zusammenarbeit sollte z.b. geklärt werden, inwieweit die Umstellung auf eine energiereiche/eiweißreiche Kost, das zusätzliche Anbieten von Zwischen- und Spätmahlzeiten sowie engmaschigere Gewichtskontrollen erforderlich sind. Darüber hinaus sollte die Anlehnung an internen Verfahrensregelungen nachvollziehbar sein, die z.b. das genaue Vorgehen bei Ernährungsproblemen beschreiben. Die Pflegedokumentation sollte ein professionelles Risikomanagement ( pflegerische Risiken erkennen und bewerten, geeignete Maßnahmen treffen) abbilden. III.2 III.2.1. Qualitätsbereich: Angemessene Qualität der Pflege und Dokumentation, Schutz vor Infektionen Sachverhalt: Während der teilnehmenden Beobachtung bei einer Pflegehandlung (Verbandswechsel bei einer Bewohnerin/ einem Bewohner mit Fersendekubitus) wurde festgestellt, dass die durch die Pflegefachkraft erbrachte Leistung nicht dem aktuellen Stand fachlicher Erkenntnisse entsprach. Eine Anlehnung an den Expertenstandard Pflege von Menschen mit chronischen Wunden war nicht ersichtlich. Auch die Pflegedokumentation entsprach in Teilbereichen nicht den Anforderungen. Konkret war zum einen die Vorgehensweise beim Verbandswechsel unter hygienischen Aspekten zu bemängeln: die Händedesinfektion erfolgte nicht vor Ort, das alte Verbandsmaterial wurde nicht gleich hygienisch entsorgt. Darüber hinaus wurde die mit dem Wundgrund verklebte Wundauflage nicht fachgerecht und für den Bewohner/ die Bewohnerin nicht schmerzfrei entfernt. Schließlich wurden zur Reinigung der Wunde unsterile Kompressen verwendet. Die Pflegedokumentation wies im Bereich der ärztlichen Verordnung Fehler auf (zur Bezeichnung der Wundauflage fanden sich drei verschiedene Angaben). Zudem war die Kommunikation mit dem behandelnden Arzt nicht nachvollziehbar. III.2.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 PfleWoqG).

6 Landratsamt Bayreuth Seite 6 von 8 III.2.3. Der Einrichtung wird empfohlen, gemäß dem Expertenstandard Pflege von Menschen mit chronischen Wunden sicherzustellen, dass durch die Pflegefachkraft eine hygienische und fachgerechte Wundversorgung durchgeführt wird. Es wird geraten, entsprechende Schulungen anzubieten und ggf. einen Fachexperten hinzuzuziehen. Auf den konkreten Fall bezogen, sollten vor allem die hygienischen Aspekte (Händedesinfektion vor Ort, Bereitstellen eines Abwurfbehälters) sowie der Einsatz steriler Materialien berücksichtigt werden. Zudem sollte der behandelnde Arzt kontinuierlich über die Pflegesituation und über Faktoren, die eine Wundheilung verzögern können (z.b. Schmerzen des/ der Betroffenen) informiert werden. Die ärztlichen Anordnungen und die Kommunikation sollten sorgfältig und nachvollziehbar dokumentiert werden. Im Hinblick auf die bestehenden Wundverhältnisse sollte nach Absprache mit dem zuständigen Arzt das Hinzuziehen eines externen Wundmanagers in Erwägung gezogen werden. III.3 III.3.1. Qualitätsbereich: Soziale Betreuung und Lebensbegleitung Sachverhalt: Am Tag der Begehung fand keine soziale Betreuung im Rahmen der angekündigten Wochenaktivitäten statt. Laut dem in der Einrichtung aushängenden Wochenplan hätte in der Zeit zwischen und Uhr Gymnastik im Sitzen im Speisesaal stattfinden müssen. Die soziale Betreuung konnte nicht durchgeführt werden, da die dafür zuständige Gerontofachkraft aufgrund personeller Engpässe bei den Pflegefachkräften in der Woche den Nachtdienst verrichten musste. Zudem bestand auch keine Vertretungsregelung. Während der Ausübung des Nachtdienstes durch die Gerontofachkraft fanden keine regulären Aktivitäten durch Fachkräfte im Rahmen der sozialen Betreuung in der Einrichtung statt. Auch bei Bewohnergesprächen kam zum Ausdruck, dass die soziale Betreuung zur Zeit nicht oder nur in geringem Umfang stattfindet. III.3.2 III.3.3 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 PfleWoqG). Der Einrichtung wird dringend geraten, dauerhaft ein strukturiertes Angebot der sozialen Betreuung vorzuhalten und somit eine angemessene Qualität der Betreuung sicherzustellen. Die zuständige Fachkraft sollte durch eine gezielte Personaleinsatzplanung aus der direkten Pflege entbunden werden. Weiterhin wird empfohlen, eine generelle Vertretungsregelung zu treffen. Ziel der sozialen Betreuung sollte eine Unterstützung der persönlichen Lebensführung im Hinblick auf körperliche, psychische und soziale Fähigkeiten der Bewohner sein. Mit der sozialen Betreuung soll Desorientiertheit, Vereinsamung, Depression und Immobilität entgegengewirkt werden. Die soziale Integration sowie die Interaktion soll gefördert werden.

7 Landratsamt Bayreuth Seite 7 von 8 IV. Erneut festgestellte Mängel, zu denen bereits eine Beratung erfolgt ist (Die Aufstellung muss alle Qualitätsbereiche umfassen, in denen am Tag der Prüfung erneute Mängel festgestellt wurden) Am Tag der Prüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erneuten Mängel festgestellt. V. Festgestellte erhebliche Mängel Festgestellte erhebliche Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG, aufgrund derer im Regelfall eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG erfolgt: Am Tag der Prüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erheblichen Mängel festgestellt. VI. Veröffentlichung des Prüfberichts Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Prüfbericht veröffentlicht wird. Daher kann der zuständigen Behörde binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Prüfberichts seitens des Trägers eine Gegendarstellung in elektronischer Form übermittelt werden, die als gesondertes Dokument zeitgleich mit dem Prüfbericht veröffentlicht wird. Die Gegendarstellung darf sich ausschließlich auf die von der zuständigen Behörde für den Tag der Überprüfung der Einrichtung getroffenen Feststellungen beziehen. In ihr kann beispielsweise dargestellt werden, inwieweit seitens der Einrichtung die im Prüfungszeitpunkt festgestellten Mängel mittlerweile abgestellt wurden. VII. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben werden. 1. Wenn Widerspruch erhoben wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Bayreuth einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth, in Bayreuth, Friedrichstr. 16, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Ab-

8 Landratsamt Bayreuth Seite 8 von 8 schriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Widerspruch und Klage können nicht durch einfache eingelegt werden. 2. Wenn die Klage unmittelbar erhoben wird: Die Klage ist beim Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth in Bayreuth, Friedrichstr. 16, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweis: Die Einlegung einer Klage durch einfache ist nicht zulässig.

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