Einführung in die FBU-Versicherung

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1 A. Entwicklung und Bedeutung der FBU-Versicherung B. Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes 1. Der Gegenstand der FBU-Versicherung a) Gewinn und Kosten b) Der Ertrag als versicherter Gegenstand der FBU-Versicherung c) Besonderheiten bei Verlustbetrieben 2. Die Beziehung FBUV zur Sachversicherung a) Abhängige oder selbständige FBU-Versicherung b) Der Begriff des Sachschadens c) Der Kausalzusammenhang in der FBU-Versicherung 3. Zeitliche und räumliche Begrenzung des Versicherungsschutzes a) Haftzeit und Bewertungszeitraum b) Die versicherte Betriebstätigkeit c) Der Versicherungsort d) Wechsel- und Rückwirkungen bei FBU-Schäden 4. Versicherungswert und Versicherungssumme a) Die Ermittlung des Versicherungswertes b) Bemessung der Versicherungssumme c) Funktionen der Versicherungssumme d) Prämienabrechnung gemäß 9 FBUB und Nachhaftungsvereinbarungen

2 - 2 - C. Die Elemente des FBU-Schadens 1. Der Unterbrechungszeitraum a) Definition b) Die besondere Bedeutung des 6, Abs. 4, FBUB für die Geschäftsentwicklung im Unterbrechungszeitraum c) Außergewöhnliche Ereignisse gemäß 3, Abs. 2, FBUB d) Sonstige Ausschlüsse gemäß 3, Abs. 2b u. c, FBUB 2. Der Leistungsausfall als Basis der Schadenberechnung a) Bestandteile der betrieblichen Leistungen b) Umsatzerlöse c) Produktionsleistungen d) Kriterien zur Durchführung eines Soll-/Ist-Vergleiches 3. Der versicherte Ausfallschaden a) Schema b) Brutto-Ausfallschaden c) Erwirtschaftungen d) Einsparungen 4. Schadenminderungsmaßnahmen a) Definition b) Schema der Schadenminderungsmöglichkeiten c) Ersatz von Schadenminderungskosten 5. Entschädigungsberechnung der FBU-Versicherung a) Unterversicherungsberechnung 5, Abs. 3, FBUBb) Sanktionen bei Prämienrückgewähr 9, Abs. 2, FBUB und Nachhaftungsklausel c) Besonderheiten bei der mittleren FBU- Versicherung c) Entschädigungsberechnung bei unterjährigen Haftzeiten D. Besonderheiten der KBU-Versicherung

3 - 3 - E. Fallbeispiele 1. Jahresabschluss und Summen- und Saldenliste eines Autozubehörgeschäftes Lesen einer Bilanz und einer GuV Arbeiten mit Datev-Unterlagen Berechnung eines Kleinschadens 2. Ermittlung des versicherten Anteiles bei einem Kunststoff verarbeitenden Betrieb 3. KBU-Schaden in einem Reisebüro Diskussion mit Steuerberater 4. BU-Schaden bei einem kleineren Automobil-Zulieferer (Schraubenbeschichtung) Umsatzausfall und/oder Aufholung 5. Brandschadenbedingter Stillstand einer Blasmaschine für Kunststoff-Flaschen Schadenberechnung nach Kalkulationsunterlagen 6. Berechnungsbeispiel Arztpraxis 7. Fallzusammenstellung zu Kausalitätsfragen in der FBU- Versicherung F. Musterlösungen zu den Fallbeispielen G. Bedingungen 1. FBUB Zusatzbedingungen (ZFBU) 3. Positionenerläuterung 4. Klauseln für die FBU-Versicherung 5. ZKBU MFBU Summenermittlungsschema VdS 178

4 - 4 - H. Literatur-Verzeichnis Karl Hax, Grundlagen der Betriebsunterbrechungs-Versicherung, 2. Auflage, Köln und Opladen 1965; Hans G. Zimmermann, Der Betriebs-Unterbrechnungsschaden, 2. Auflage, Karlsruhe 1968 Jürgen Harth, Die Problematik einer sachgerechten Schadenfeststellung von Feuer- Betriebsunterbrechungs-Schäden, Karlsruhe 1993 Paul Fußhoeller und Otto John, Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung, Wiesbaden 1957 Rolf Magnusson, Rechtsfragen zur Betriebsunterbrechungs-Versicherung, Hamburg 1955 Günther Schmidt, Schadenminderung in der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung, Berlin 1965 Rudolf Ludolphy und Gerhard Henke, Summenermittlung für die Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung, Karlsruhe 1966 Heyen Edgar, Leitfaden der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung, Karlsruhe 1969 Günther Schmidt, Versicherungstechnische und betriebswirtschaftliche Probleme bei der Ermittlung des Versicherungswertes für die Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung, VW 1977, Seite und VW 1978, Seite

5 - 5 - A. Entwicklung und Bedeutung der FBU-Versicherung Die Anfänge der Betriebsunterbrechungs-Versicherung reichen zurück bis zum Beginn des 19./20. Jahrhunderts. So hatte die Hamburger Feuerkasse bereits 1817 die Möglichkeit eingeräumt, über den Taxwert des Gebäudes hinaus einen Zuschlag von 10% zu versichern zur Abdeckung entgehender Einnahmen. Es handelt sich hier um einen Vorläufer der späteren Mietverlust- Versicherung. Etwa zeitgleich wurde im Rahmen der Waren-Transport-Versicherung bereits die Mitversicherung von imaginärem Gewinn angeboten. Die eigentliche Betriebsunterbrechungs- Versicherung entstand aber erst um 1860 in Frankreich. Sie wurde in Zusammenhang mit einer Feuerversicherung abgeschlossen und zwar in Form eines Zuschlags auf die Feuerversicherungssumme als pauschale Entschädigung für das Unterbrechungsrisiko oder für jeden Tag der Unterbrechung als vereinbarte, feste Entschädigungssumme. Die englische Form der Betriebsunterbrechungs- Versicherung stammt aus der Wende des 19. Jahrhunderts. Im Jahre 1899 wurden Bedingungen patentrechtlich geschützt, die in ihren Grundzügen die noch heute gültige Form der Unterbrechungsversicherung in England darstellen. Anfang des 20. Jahrhunderts wurde die Betriebsunterbrechungs- Versicherung von Lloyd s auch in Deutschland angeboten. Bei deutschen Versicherern stieß dieses Angebot zunächst auf Misstrauen. Wahrscheinlich sah man hier ein erhebliches, unerwünschtes subjektives Risiko. Diese Bedenken änderten sich, als im Jahre 1910 das Versicherungsvertrags-Gesetz (VVG) in Kraft trat. Danach war eine eingeschränkte Versicherung des Gewinninteresses gemäß 89 VVG möglich. Voraussetzung war jedoch, dass keine Taxe, also eine tagegeldähnliche Form, vereinbart wurde, sondern dass der Schaden konkret ermittelt wurde. Etwa zeitgleich genehmigte dann das damalige Reichsaufsichtsamt am die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versicherungen gegen Schaden durch Betriebsunterbrechung infolge Brand, Blitzschlag oder Explosion (BUB 1911). Diese Bedingungen litten jedoch noch unter der zu diesem Zeitpunkt geringen Entwicklung der allgemeinen Betriebswirtschaftslehre und des vorherrschenden Kameralismus. So wurde damals noch nicht erkannt, dass der Ertrag einzig und allein das versicherte Interesse bei einer Betriebsunterbrechungs-Versicherung sein kann. Die Betriebsunterbrechungs-Versicherung blieb eigentlich bis nach dem Krieg ein Stiefkind der Feuerversicherung. Erst mit der Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach dem 2. Weltkrieg wurde unter Berücksichtigung der inzwischen enorm gestiegenen Erkenntnisse in der Betriebswirtschaftslehre, und hier insbesondere im Bereich des Rechnungswesens (Stichwort: Dynamische Bilanz von Schmalenbach), ein neues Bedingungswerk konzipiert. Diese neuen Bedingungen für die Feuer-

6 - 6 - Betriebsunterbrechungs-Versicherung wurden 1955 eingeführt und stellten für Deutschland erstmals selbständige, vom Feuerversicherungs-Vertrag losgelöste Bedingungen (FBUB) dar. In Anbetracht der Tatsache, dass sich die Betriebswirtschaft weiter entwickelt hat und die Bedingungen beinahe ein halbes Jahrhundert hinter sich gebracht haben, fehlt es derzeit an einer nötigen Reform. Von vielen Fachleuten und Verwendern und auch in der Literatur wurde festgestellt, dass die Bedingungen zwar vom grundlegenden Gedanken her den Notwendigkeiten entsprechend formuliert wurden, jedoch viele Fehler und unklare Formulierungen enthalten. Zwar sind die FBUB seit ihrem Erscheinen mehrmals geändert worden; diese Änderungen bezogen sich jedoch eher auf redaktionelle und formale Aspekte; im wesentlichen ist der Bedingungstext nach wie vor identisch mit den Formulierungen des Jahres Es bleibt unverständlich, warum die Versicherer es bisher nicht geschafft haben, dieses Bedingungswerk zu modernisieren. Vielleicht liegt es an der besonderen Schwierigkeit dieser Versicherungsform, die sich ja im Gegensatz zur reinen Sachversicherung im Grunde mit angewandter Betriebswirtschaftslehre beschäftigt. Die nunmehr aktuell vorgelegten FBUB 2008 (GDV 0120) werden diesem Anspruch nicht gerecht. Auch die Literatur zur FBU-Versicherung ist eher dürftig. Wie Sie aus dem Literaturverzeichnis ersehen können, stammen die meisten Veröffentlichungen aus den 50-iger und 60-iger Jahren. Danach tritt lediglich eine Dissertation aus dem Jahre 1993 hervor. Selbst Martin in seinem Kommentar zum Sachversicherungsrecht macht einen großen Bogen um die FBU-Versicherung und auch die Kommentierungen in Prölls - Martin, Kommentar zum VVG, sind eher dürftig. Auch die Rechtsprechung zur FBU-Versicherung ist bisher nicht besonders in Erscheinung getreten; es gibt nur sehr wenige Urteile. Dies liegt m. E. weniger an der nicht eben geringen Anzahl von Schäden, sondern eher an der Tatsache, dass sich die Schäden überwiegend im gewerblichen und industriellen Bereich abspielen und die Vertragspartner dort in der Regel geneigt sind, ohne Beschreitung des Rechtsweges eine Einigung herbeizuführen. Die wirtschaftliche Bedeutung der Betriebsunterbrechungs-Versicherung hat in den letzten Jahrzehnten immer mehr zugenommen. Die Prämieneinnahmen betrugen 1961 etwa 30 Mio etwa 90 Mio etwa 255 Mio etwa 549 Mio etwa 600 Mio. jeweils in der industriellen FBU-Versicherung. Die Prämien sind dort derzeit stark rückläufig; dies liegt jedoch nicht an der mangelnden Nachfrage, sondern insgesamt an der Erosion der Prämien für industrielle Risiken. Im Jahre 1996 lag die Prämieneinnahme bei ungefähr 36% der Feuer-Industrie-Prämie, in 2002 bereits bei 46%.

7 - 7 - Die Anzahl der Millionenschäden schwankt um ca. 100 Ereignisse im Kalenderjahr und liegt damit nur geringfügig unter den Zahlen der Feuer-Industrie-Sachversicherung. Im gewerblichen Bereich ist ebenfalls eine stetige Zunahme der Betriebsunterbrechungs- Versicherung zu verzeichnen. Insbesondere durch die Pauschalierung von Deckungskonzepten in der Inhaltsversicherung wird das BU-Risiko auch im Zusammenhang mit anderen versicherten Gefahren innerhalb der Sachversicherung inzwischen stärker verkauft. Zahlen aus diesem Bereich stehen jedoch leider nicht zur Verfügung.

8 - 8 - B. Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes 1. Der Gegenstand der FBU-Versicherung Der eigentliche Gegenstand der FBU-Versicherung ist lange Zeit nicht erkannt worden. Insbesondere die BUB 1911 ging davon aus, dass lediglich der entgehende Gewinn und bestimmte Kosten versichert sein sollen und demgemäß auch dem versicherten Interesse entsprechen. Scheinbar bestand jedoch im Jahre 1955 bei der Neuformulierung der FBUB eine gewisse Vorstellung darüber, dass fortlaufende Kosten nicht voraussetzungslos versichert werden können, sondern nur dann, wenn sie auch tatsächlich verdient worden wären. Diese Erkenntnis ist jedoch leider nicht konsequent in den FBUB zum Ausdruck gebracht worden, so dass aufgrund der Formulierungsmängel in diesem Bereich nach wie vor erhebliche Verständnisschwierigkeiten der FBU- Versicherung resultieren. a) Gewinn und Kosten Die FBUB sagen hierzu Folgendes: 3, Abs. 1: Unterbrechungsschaden ist der entgehende Betriebsgewinn und der Aufwand an fortlaufenden Kosten in dem versicherten Betrieb... An dieser Stelle, also der Definition des Unterbrechungsschadens, wird nicht verlangt, dass die fortlaufenden Kosten auch hätten verdient werden müssen. Eine ähnliche Formulierung findet sich in 4, Abs.1 der FBUB: Versichert sind der Gewinn aus dem Umsatz der hergestellten Erzeugnisse und der gehandelten Waren sowie der Gewinn aus Dienstleistungen und die Kosten des versicherten Betriebes. Auch hier fehlt es wiederum an der Voraussetzung der Erwirtschaftung der versicherten Kosten. Erst in 5 FBUB wird zaghaft die Bedingung der Kostenerwirtschaftung eingeführt: 5, Abs.1 der FBUB: Maßgebend für den Versicherungswert im Schadenfalle sind der Betriebsgewinn und die Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Unterbrechung des Betriebes in dem Bewertungsschaden nicht mehr entsteht, spätestens jedoch mit dem Ablauf der Haftzeit.

9 - 9 - Auffällig ist jedoch, dass sich diese Definition nicht etwa unter der Überschrift Betriebsgewinn und Kosten oder Unterbrechungsschaden befindet, sondern unter der Überschrift: Versicherungswert im Schadenfalle, Bewertungszeitraum, Unterversicherung. Betrachten wir nun den 6, Umfang der Entschädigung, so ist zu vermuten, dass die Verfasser nach Formulierung des 5 neuen Mut gefasst hatten: 6 Abs. 1 FBUB: Zu ersetzen sind der Betriebsgewinn und die Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge der Betriebsunterbrechung im Bewertungszeitraum nicht erwirtschaften konnte. Abs. 2: Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist und soweit sie ohne die Unterbrechung erwirtschaftet worden wären. Aufgrund der Tatsache, dass die notwendige Voraussetzung der Kostenerwirtschaftung an zentraler Stelle, nämlich in den 3 und 4, wo sie eigentlich hingehört hätte, nicht erscheint, sind eine Menge Irritationen entstanden. Wenn man die erläuternden Broschüren vieler Versicherer zu den FBUB liest, so sollte man häufig immer noch glauben, dass ihre Verfasser die FBUB nur bis zum 4 gelesen haben. Mir ist bisher keine Broschüre untergekommen, in der deutlich gemacht wurde, dass nicht etwa die fortlaufenden Kosten versichert sind, sondern nur die Ertragsanteile, die für diese Kosten erwirtschaftet worden wären. Warum diese Betrachtungsweise von so herausragender Bedeutung für das Verständnis der Betriebsunterbrechungs-Versicherung ist, soll im nächsten Abschnitt weiter vertieft werden. b) Der Ertrag als versicherter Gegenstand der FBU-Versicherung Nach inzwischen gefestigter Meinung der Experten - in der Literatur in dieser deutlichen Form bisher vertreten von Karl Hax und Jürgen Harth - sind nicht etwa Gewinne und Kosten in der FBU- Versicherung versichert, sondern Erträge, und zwar die Teile der Erträge (Umsätze), die zur Deckung der fortlaufenden Kosten und des Gewinn nach einem Unterbrechungsschaden fehlen. Damit wird auch wieder der Bezug der FBU-Versicherung zur Schaden-Versicherung deutlich. Schaden erleiden nicht etwa die fortlaufenden Kosten, diese laufen ja schließlich unbeschädigt weiter und beeinträchtigen deshalb besonders die Liquidität des Versicherungsnehmers. Vom Schaden

10 betroffen sind vielmehr die Erträge, da keine Umsatzerlöse mehr aus der Produktion bzw. dem Verkauf anfallen. Damit muss auch der Schaden an den Erträgen versichert werden. Das versicherte Interesse in der FBU-Versicherung besteht also in den Ertragsanteilen, die der Versicherungsnehmer zur Deckung der fortlaufenden Kosten und des Gewinnes im Schadenfall benötigt. In der modernen Betriebswirtschaftslehre werden diese Ertragsanteile auch gleichgesetzt mit dem sogenannten Deckungsbeitrag. Da ein Ertragsanteil im Schadenfall für eingesetztes Material oder Energie nicht mehr erforderlich ist, diese Aufwendungen fallen ja nicht mehr weiter an, ist also lediglich die Versicherung des Deckungsbeitrages erforderlich. Leider ist diese Erkenntnis bisher erst in wenige Köpfe des Versicherungs-Außendienstes gedrungen. Und auch nur deshalb, weil immer wieder die FBU-Versicherung mit der Versicherung von Kosten und Gewinn gleichgesetzt wird, ergeben sich auch immer wieder Probleme bei der Akquisition und der Beschreibung des Produktes. Würden die Verbraucher, bei denen es sich ja in erster Linie um Kaufleute oder Unternehmer handelt, direkt auf diesen Aspekt der FBU-Versicherung hingewiesen, so würde sich manche fruchtlose Diskussion vermeiden lassen. Wir fassen zusammen: Die Formulierung des versicherten Interesses in den FBUB sollte folgendermaßen lauten: Versichert sind die betrieblichen Erträge in Form von Deckungsbeiträgen für den Gewinn aus dem Umsatz der hergestellten Erzeugnisse (inkl. Handel und Dienstleistungen) und für die Kosten des versicherten Betriebes. c) Besonderheiten bei Verlustbetrieben Die vorstehende Klarstellung des versicherten Interesses führt dazu, dass auch die Schadenfeststellung und Definition des versicherten Interesses bei Verlustbetrieben erst möglich wird. Würde man auf die Kostenerwirtschaftung als notwendige Bedingung bei Verlustbetrieben verzichten, so würden bei einem Verlust alle weiterlaufenden Kosten zu 100% entschädigt. Damit würde aber der Verlustbetrieb im Schadenfall besser gestellt als ohne Schaden. Denn gerade der Verlustbetrieb zeichnet sich dadurch aus, dass er die fortlaufenden Kosten nur zu einem Teil erwirtschaftet. Der Betrag, um den die Erwirtschaftung geringer ist als die Kosten, entspricht nämlich dem Verlust. Wenn also nur die ausgefallenen Ertragsanteile entschädigt werden, d.h. also nur die um den Verlust gekürzten Kosten (Gewinne fallen sowieso nicht an), wird ein VN so gestellt, wie wenn der Schaden nicht eingetreten wäre.

11 Die Beziehung der FBU-Versicherung zur Sachversicherung a) Abhängige oder selbständige FBU-Versicherung Wie bereits bei der historischen Entwicklung angesprochen, wurde die BU-Versicherung erst 1955 endgültig verselbständigt. Bei den FBUB handelt es sich um selbständige, den ganzen Rechtskomplex erschöpfende, vom Feuerversicherungsvertrag und den AFB losgelöste Bedingungen. Damit ist auch das Bestehen eines Feuerversicherungsvertrages keine notwendige Bedingung für den Abschluss einer FBU-Versicherung. Nach wie vor gibt es jedoch auch eine abhängige FBU-Versicherung, die für kleinere, gewerbliche Risiken angeboten wird und die geregelt ist in den Zusatzbedingungen für die Klein- Betriebsunterbrechungs-Versicherung (ZKBU). Diese KBU-Versicherung setzt das Bestehen einer Sach-Inhalts-Versicherung voraus und verweist in weiten Bereichen auf die AVB der einzelnen Sachversicherungszweige. Die Besonderheit der KBU-Versicherung besteht in erster Linie darin, dass kein eigenständiger Versicherungswert ermittelt wird. Die Versicherungssumme wird abgeleitet aus der Sach-Inhalts-Versicherung und im Wesentlichen übernommen. Diese Versicherungssumme hat dann den Charakter einer Entschädigungsbegrenzung. Bei Einführung der KBU- Versicherung war diese Deckung als reine Erstrisikoversicherung konzipiert. Erst zu Beginn der 70- iger Jahre wurde eine Unterversicherungsregel eingeführt mit der Maßgabe, dass eine mögliche Unterversicherung aus dem Inhaltsvertrag analog angewendet wird. Die derzeit bestehende Maximalgrenze im Hinblick auf die Versicherungssumme von ,00 wird kaum noch beachtet. Es gibt in der Praxis aber auch Verträge, bei denen die KBU- Versicherung bei Inhaltsversicherungssummen mehrere Millionen Euro beträgt. In Ermangelung einer eigenständigen Versicherungssumme bzw. eines Versicherungswertes wird auch keine selbständige Prämienkalkulation durchgeführt. Die Prämie wird in der Regel in Form eines 100%-igen Zuschlages auf die Feuer-Versicherungs-Prämie ermittelt. Bei Kombination mit anderen Gefahren gelten geringere Zuschlagssätze. Bei der seit einigen Jahren angebotenen mittleren FBU-Versicherung handelt es sich nicht um eine abhängige, sondern um eine selbständige FBU-Versicherung auf der Basis der FBUB. Bei dieser Versicherungsform wurde lediglich die relativ komplizierte Versicherungswertermittlung nach den FBUB deutlich vereinfacht und der Versicherungsnehmer von der Notwendigkeit entbunden, eine entsprechende Versicherungssumme für die Zukunft zu prognostizieren. Hier ist Versicherungssumme der Ertrag bzw. der Rohertrag des abgelaufenen Geschäftsjahres, auf den eine kostenlose Vorsorge von bis zu 50% gewährt wird. Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich im Ge-

12 genzug, den Ertrag des abgelaufenen Geschäftsjahres regelmäßig zu melden, damit auf diesem Wert basierend die Prämienabrechnung vorgenommen werden kann. b) Der Begriff des Sachschadens in den FBUB Der Begriff des Sachschadens ist für die Unterbrechungs- Versicherung von grundlegender Bedeutung, da durch ihn der Umfang des Versicherungsschutzes festgelegt wird. Versichert sind nur solche Unterbrechungsschäden, die durch Feuer, Blitzschlag oder Explosion entstanden sind. Dabei ist die Definition der versicherten Gefahren (natürlich einschließlich Schäden durch abstürzende Luftfahrzeuge) im Wesentlichen identisch mit denen der AFB. Ähnliches gilt für die Ausschlüsse Betriebsschäden, Kurzschluss, Überspannungs- und Induktionsschäden, Katastrophenschäden etc. Die Anknüpfung an den Begriff des Sachschadens hat jedoch noch eine weitere elementare Funktion. Erst der durch ein versichertes Ereignis entstehende Sachschaden an einer versicherten Sache führt in der Feuer-Versicherung zu einer Leistung des Versicherers. Ähnlich soll eine Leistung aus dem FBU-Versicherungsvertrag nur dann erfolgen, wenn die Unterbrechung des Betriebes durch einen Sachschaden entstanden ist. Damit wird auch klargestellt, dass eine Betriebsunterbrechung ohne Sachschaden nicht zu einer Entschädigungsleistung führen kann. Als Beispiele seien genannt: Wegfall von Kaufentschlüssen nach einem Brand bei einem Versandhaus trotz bestehender Lieferfähigkeit (die Käufer hatten angenommen, der Versender könne nicht liefern und deshalb bei der Konkurrenz bestellt); Stillstand eines Betriebes aufgrund fehlender Zulieferteile nach Brand im Zulieferbetrieb; Betriebsunterbrechung durch Energieausfall aufgrund eines Brandschadens im Kraftwerk. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass bestimmte Arten von Sachschäden, die auch nach den AFB besonders behandelt werden, grundsätzlich nicht zu einem versicherten Ereignis nach den FBUB führen (Sie können gegen Prämienzuschlag jedoch wieder eingeschlossen werden). Insbesondere zu nennen sind hier die Zerstörung oder Beschädigung von Wertpapieren Urkunden Plänen Zeichnungen Geschäftsbüchern Datenträgern etc.

13 Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass, da es ja im Rahmen der FBU-Versicherung keine Deklaration der versicherten Sachen gibt, der Versicherungsschutz auch sachbezogen abgegrenzt werden muss. Aus diesem Grunde enthält 2 FBUB die Einschränkung, dass sich der Sachschaden an einer dem Betrieb dienenden Sache realisiert haben muss. Dabei ist der Begriff dem Betrieb dienend weit auszulegen. Auch Anlagen im Bau zählen bereits hierzu. Natürlich kann hier ein BU-Schaden frühestens mit der geplanten Inbetriebnahme einer solchen, im Bau befindlichen Sache entstehen. c) Der Kausalzusammenhang in der FBU-Versicherung Der Kausalzusammenhang in der FBU-Versicherung ist komplexer als in der Sachversicherung, da hier eine Kausalkette vorliegen muss. Es ist also eine mehrstufige Kausalität gefordert. Diese Kausalkette hat folgende Bestandteile: Ereignis: Brand, Blitzschlag, Explosion etc. ( 2, Abs. 1a, b u. c FBUB) Sachschaden = Zerstörung oder Beschädigung ( 2, Abs. 1 FBUB) einer dem Betrieb dienenden Sache Versicherungsgrundstück auf einem Grundstück, das als Betriebsstelle ( 3, Abs. 1 FBUB) versichert ist Betriebsunterbrechung Störung der Betriebstätigkeit ( 1 FBUB) Ergebnis: Leistungsrückgang und Ertragsausfall ( 3, 4, 6 FBUB)

14 Aus dieser Kausalkette ergeben sich vielschichtige Probleme. Zunächst zum Kausalzusammenhang Ereignis Sachschaden: Weiter oben wurden bereits Beispiele dafür genannt, dass es in einem versicherten Betrieb zwar zu einer Unterbrechung, nicht jedoch zu einem Sachschaden kommt. In einem solchen Fall besteht grundsätzlich keine Haftung des Versicherers. Es muss nicht im versicherten Betrieb zu einem Brand kommen, der dann einen Sachschaden verursacht; auch Sachfolgeschäden reichen aus. Wenn also beispielsweise im zuständigen Energie-Versorgungsunternehmen des versicherten Betriebes, bedingt durch einen Brandschaden, die Stromerzeugung zusammenbricht und im versicherten Unternehmen der Inhalt von Glaswannen mit flüssigem Glas erstarrt, weil die Energiezufuhr ausbleibt, so handelt es sich um einen Sachfolgeschaden. Kommt es deshalb zu einem Produktions- und Ertragsausfall in der Glashütte, so besteht Haftung des Versicherers. Wo das Ereignis seinen Ausgang hatte, ist gleichgültig. Zu berücksichtigen ist natürlich noch die Adäquanz. Die Wirkung des Ereignisses darf nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung liegen. Sie wäre dann nicht mehr adäquat. Damit wäre die Kausalkette zwischen Ereignis und Wirkung durchbrochen. Das nächste Glied der Kausalkette ist die sogenannte versicherte Betriebsstelle. Hier dürften sich in der Regel keine Auslegungs- bzw. Kausalitätsprobleme ergeben, da normalerweise recht einfach festgestellt werden kann, ob sich ein Sachschaden auf einem Versicherungsgrundstück ereignet hat. Problematischer ist die Beziehung zum nächsten Punkt der Kausalkette. Die Frage nämlich, ob eine Betriebsunterbrechung tatsächlich stattgefunden hat. An dieser Stelle sei nochmals auf das zitierte Beispiel in Zusammenhang mit dem Wegfall von Kaufentschlüssen bei einem Versandhandelshaus verwiesen. Wenn das Versandhaus trotz Brandschadens voll lieferfähig ist, dann entsteht keine technische Unterbrechung des Betriebes. Es mag zwar durch Wegfall von Kaufentschlüssen aufgrund falscher Vorstellungen oder fehlerhafter Informationen der Kunden ein Ausfallschaden entstehen, die Kausalkette ist jedoch unterbrochen, da der Betrieb selbst nicht unterbrochen ist. In diesem Zusammenhang sei hingewiesen auf das Urteil des OLG Frankfurt, Versicherungsrecht 1974, Seite 897f.. In der Praxis sind solche Fälle recht selten. Viel häufiger kommt es jedoch zu Situationen, wo das Geschäftsergebnis eines Betriebes während der tatsächlichen Unterbrechung durch äußere Einflüsse beeinträchtigt worden wäre oder aber zu Fallkonstellationen, wo dem Brand ein technischer Schaden vorausgeht. Diese Fälle sollen weiter unten in Zusammenhang mit der Schadenberechnung diskutiert werden. Ein sehr interessanter Aufsatz zu den Problemen des Kausalzusammenhangs in der FBU- Versicherung von Prof. Dr. Günther Schmidt ist im Literatur-Verzeichnis aufgeführt.

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16 Zeitliche und räumliche Begrenzung des Versicherungsschutzes Ähnlich wie in der Sachversicherung ist auch in der FBU-Versicherung eine räumliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes notwendig. Neu im Gegensatz zur Sachversicherung ist jedoch die zeitliche Abgrenzung. Der Unterbrechungsschaden realisiert sich nicht innerhalb weniger Minuten oder Stunden nach Eintritt des Schadenereignisses, sondern in einem mehr oder weniger längeren Zeitablauf. a) Haftzeit und Bewertungszeitraum Zur zeitlichen Begrenzung der Leistungsverpflichtung wurde in die Bedingungen der Begriff der Haftzeit eingebracht. 3, Abs. 3 FBUB lautet: Der Versicherer haftet für den Unterbrechungsschaden, der innerhalb von 12 Monaten seit Eintritt des Sachschadens entsteht (Haftzeit).Für Gehälter und Löhne kann bei Zugrundelegung der Jahressummen eine kürzere Haftzeit vereinbart werden. Diese Bestimmung ist eindeutig und gibt auch im Schadenfall keinen Anlass zur Diskussion. Allenfalls könnte man noch darüber streiten, wann die Haftzeit beginnt. Sie beginnt jedenfalls nicht mit dem Zeitpunkt, in dem sich das versicherte Ereignis realisiert, sondern erst mit Beginn des Sachschadens. Der Begriff Eintritt des Sachschadens ist somit gleichzusetzen mit dem Beginn der Realisierung des Sachschadens. Dies kann in Einzelfällen Bedeutung haben, z. B. beim Ausbrechen glühendflüssiger Schmelzmassen aus Behältnissen. Diese Fragestellung wird noch weiter vertieft, wenn die einzelnen Elemente des FBU-Schadens behandelt werden. Eine weitere zeitliche Begrenzung findet sich in der Definition des Bewertungszeitraumes. Der Bewertungszeitraum ist beschrieben in 5 FBUB, Versicherungswert im Schadenfalle, Bewertungszeitraum, Unterversicherung und lautet: 5, Abs. 1 der FBUB Maßgebend für den Versicherungswert im Schadenfalle sind der Betriebsgewinn und die Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Unterbrechung des Betriebes in dem Bewertungszeitraum erwirtschaftet hätte. Der Bewertungszeitraum umfasst 12 Monate. Er endet zu dem Zeitpunkt, von dem an ein Unterbrechungsschaden nicht mehr entsteht, spätestens jedoch mit dem Ablauf der Haftzeit.

17 Aus der Überschrift des 5 wird erkennbar, dass der Bewertungszeitraum benötigt wird, um einen abgrenzbaren Zeitraum für die Ermittlung des Versicherungswertes zu schaffen. Daher auch der Name Bewertungszeitraum. Wann endet nun ein Unterbrechungsschaden? Nach herrschender Meinung endet der Betriebsunterbrechungsschaden nicht schon, wenn die technische Betriebsbereitschaft wieder hergestellt ist. Vielmehr muss zusätzlich die Umsatzleistung des Unternehmens soweit wieder hergestellt werden, dass das alte Niveau ohne Schaden erreicht wird (alle Kunden sollten möglichst wieder gewonnen worden sein). Und wenn zu diesem Zeitpunkt noch Vorräte aus dem betrieblichen Fertiglager fehlen (die möglicherweise zur Schadenminderung eingesetzt worden sind), dann endet der Betriebsunterbrechungsschaden erst dann, wenn auch dieses Lager wieder aufgefüllt ist und der betriebsnotwendige Bestand erreicht ist. Die weitere Festlegung des Bewertungszeitraumes ist dann relativ einfach. Von dem letztgenannten Stichtag wird 1 Jahr zurückgerechnet und für diesen Zeitraum der Versicherungswert ermittelt. Beispiel: Schadentag: Ende des Unterbrechungsschadens: Bewertungszeitraum: Der Bewertungszeitraum hat also die Funktion, den Zeitraum zu bestimmen, für den der Versicherungswert im Schadenfalle festzustellen ist. b) Die versicherte Betriebstätigkeit In der Literatur ist umfangreich darüber diskutiert worden, wie exakt die versicherte Betriebstätigkeit zu definieren ist und wie bei Änderungen der versicherten Betriebstätigkeit zu verfahren ist. Diese Diskussion ist in der heutigen Zeit zunehmend bedeutungslos geworden, da zum einen Unternehmen und nicht Betriebe als Versicherungsnehmer in den Versicherungsscheinen genannt sind, und zum anderen eine Erweiterung des Betriebs- oder Unternehmenszweckes heute in der Regel solange nicht mehr als schädlich angesehen wird, solange damit nicht eine Gefahrerhöhung in risikotechnischer Sicht verbunden ist. Natürlich könnte man darüber streiten, wie zu verfahren ist, wenn eine Möbelfabrik eine Großbäckerei übernimmt und diese in ihr Unternehmen integriert. Sofern alle anderen Bedingungen erfüllt sind, sich der neue Betrieb auf einer versicherten Betriebsstelle befindet und außerdem die Versicherungssumme ausreicht, sollten unabhängig von Prämiengesichtspunkten hier keine akademischen Diskussionen über die Frage der Mitversicherung geführt werden. Im übrigen ist es aus den Erfahrungen der Praxis heraus so, dass solche Prozesse in der Regel schleichend ablaufen und in einer allmählichen Veränderung des Betriebszweckes einmünden. Hinzukommt, dass inzwischen bei vielen Industrie-FBU-Verträgen auch entsprechende Klauseln vereinbart gelten, nach denen

18 neben neu hinzukommenden Betriebsstellen auch neu hinzukommende Unternehmen zunächst versichert gelten. In der Schadenregulierungspraxis sind solche Fälle ebenfalls ohne Bedeutung. c) Der Versicherungsort Die räumliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes ist bekannt aus der Sachversicherung und dient in der FBU-Versicherung ebenfalls neben der Abgrenzung des Risikos der Prämienkalkulation. Praktisch umgesetzt wird diese versicherungstechnische Forderung dadurch, dass in den Versicherungsscheinen die einzelnen Betriebsstellen namentlich genannt sind. Denkbar sind jedoch auch Konstellationen, dass in Anlehnung an die Außenversicherung in Zusammenhang mit der Feuer-Industrie-Versicherung auch unbenannte Betriebsstellen, dann in der Regel jedoch verbunden mit Summenbegrenzungen, versichert sein können. Bei den inzwischen ausufernden Bedingungsformulierungen in der industriellen Feuer- und FBU- Versicherung sind auch diesem Kriterium der räumlichen Abgrenzung keinerlei Beschränkungen mehr auferlegt. So habe ich kürzlich in einem FBU-Vertrag folgende Formulierung gesehen: Versicherte Betriebsstelle ist überall dort, wo sich dem Betrieb dienende oder zu dienen bestimmte Sachen gerade befinden. Eine solche Formulierung ist natürlich so weitgehend, dass damit sogar Rückwirkungsschäden automatisch in den Versicherungsschutz mit einbezogen werden. Wenn also Zulieferteile oder Halbfabrikate bei einem Lieferanten verbrennen und diese dem Betrieb des Versicherungsnehmers dienen sollen, so könnte hieraus bereits eine Haftung des FBU-Versicherers abgeleitet werden. d) Wechsel- und Rückwirkungen bei FBU-Schäden Aus der starken Betonung des Betriebszweckes ergab sich in der Vergangenheit eine besondere Diskussion der sogenannten Wechselwirkungsschäden. Hierunter versteht man schadenbedingte Auswirkungen zwischen verschiedenen Betriebsabteilungen oder Teilbetrieben. Wechselwirkungsschäden, also Schäden innerhalb eines Unternehmens, gelten grundsätzlich mitversichert. Unter Rückwirkungsschäden versteht man Auswirkungen von Brand- bzw. FBU-Schäden bei Lieferanten. Wenn also ein fremdes Unternehmen, mit dem unser VN in Lieferbeziehungen steht, durch einen Brandschaden eine Betriebsunterbrechung erleidet und deshalb lieferunfähig wird, so sind die daraus entstehenden Schäden bei unserem VN nur dann mitversichert, wenn dies besonders vereinbart ist. Es werden also Rückwirkungsschäden in den Versicherungsschutz eingeschlossen. Inzwischen gibt es eine ähnliche Deckungserweiterung auch auf der Abnehmerseite, wenn also Abnehmer unseres Versicherungsnehmers aufgrund eines Brandschadens ausfallen und keine Produkte mehr abnehmen.

19 Versicherungswert und Versicherungssumme Im Gegensatz zur Feuer-Sachversicherung liegen die Probleme bei der Ermittlung des Versicherungswertes in der FBU-Versicherung auf einer völlig anderen Ebene. Während sich die Probleme in der Sachversicherung in der Regel bei großen Versicherungssummen aus der Menge der zu bewertenden Wirtschaftsgüter ergeben, resultieren die Schwierigkeiten in der FBU-Versicherung aus der Komplexität der Bewertungsvorschriften und der Probleme bei der Auswertung des Rechnungswesens der Versicherungsnehmer. a) Die Ermittlung des Versicherungswertes Bei der Definition des versicherten Interesses haben wir bereits festgestellt, dass die zur Deckung der fortlaufenden Kosten und des Gewinnes notwendigen Deckungsbeiträge ermittelt werden müssen. Diese Erkenntnis hat zur Entwicklung des sogenannten subtraktiven Verfahrens bei der Ermittlung des Versicherungswertes geführt. Das subtraktive Verfahren geht davon aus, dass die Deckungsbeiträge am einfachsten dadurch ermittelt werden können, indem man von der Betriebsleistung die Kostenbestandteile absetzt, für die in einem Schadenfall keine Deckungsbeitragsbestandteile benötigt werden. Diese Kostenarten sind definiert in 4, Abs. 2 der FBUB, der folgenden Wortlaut hat: Nicht versichert sind: a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren, soweit es sich nicht um Aufwendungen zur Betriebsunterhaltung oder Mindest- und Vorhaltegebühren für Energie-Fremdbezug handelt; b) Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle; c) Ausgangsfrachten, soweit keine fortlaufenden vertraglichen Zahlungsverpflichtungen entgegenstehen, und Paketporti; d) umsatzabhängige Versicherungsprämien; e) umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfindervergütungen; f) Gewinne und Kosten, die mit dem Fabrikations-, Handels- oder Gewerbebetrieb nicht zusammenhängen, beispielsweise aus Kapital-, Spekulations- oder Grundstücksgeschäften.

20 Zur Strukturierung und Vereinfachung dieses Verfahrens der Versicherungswertermittlung hat der Verband der Schadenversicherer ein Schema entwickelt, das weiter unten in dem abgedruckten Formular enthalten ist. Dieses Schema hat sich im großen und ganzen in der Praxis bewährt, enthält jedoch eine Reihe von Fehlern, die allerdings eher akademischer Natur sind. Außerdem wird gerade bei der Mitversicherung der Fixanteile aus den Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen und dem Energie-Fremdbezug mit Prämissen gearbeitet, die im Einzelfall, wenn sie ungeprüft übernommen werden, gewisse Gefahren in sich bergen. So muss an dieser Stelle ausdrücklich davor gewarnt werden, ungeprüft die im Schema enthaltenen, pauschalen Prozentsätze zu übernehmen. Insbesondere kann es bei energieintensiven Unternehmen, je nach Ausprägung der entsprechenden Energie-Lieferverträge, zu großen Problemen führen, wenn hier der Pauschalsatz von 30% der Kosten für Energie-Fremdbezug als fix angenommen wird. Von Bedeutung ist auch die Frage, ob die Versicherungswertermittlung im 4 der FBUB im Sinne einer abschließenden Aufzählung geregelt ist oder aber, ob es zulässig ist, wie geschehen, die Versicherungswertermittlung im Summenermittlungsschema zu verändern. Gegenüber den Bedingungen sind im Summenermittlungsschema folgende weitere Kostenarten als nicht versichert genannt: Aufwand für bezogene Leistungen Entschädigungsleistungen aus FBU- und Vorräteversicherungen, nicht mehr im Summenermittlungsschema genannt, obwohl im 4 Abs. 2 FBUV enthalten, sind: Ausfuhrzölle betriebsfremde Gewinne und Kosten. In der Praxis wird die Versicherungswertermittlung häufig noch weiter verändert, indem nämlich weitere Kostenarten mit variablem Charakter, z. B. Reparaturaufwendungen für Verschleissreparaturen etc., den nicht versicherten Kosten hinzugefügt werden. Die Korrektur der Betriebsleistung in Ziffer 5 des Summenermittlungsschemas ist ebenfalls problematisch. Wollte man tatsächlich eine angemessene Korrektur bewirken, so hätten hier nicht Entschädigungen gegengerechnet werden müssen, sondern echte Schadenbeträge. Auch die Einbeziehung sonstiger betrieblicher Erträge in den Versicherungswert gemäß Ziffer 4 des Summenermittlungsschemas ist problematisch, da hier der Bezug auf die adäquaten, nicht versicherten Kosten fehlt. Die Anwendung des Summenermittlungsschemas in der Praxis bereitet nach Einführung des Umsatzkostenverfahrens als zweite Bilanzierungsmethode ebenfalls Probleme, da die Summenermitt-

21 lung in der FBU-Versicherung alleine auf das Gesamtkostenverfahren zugeschnitten ist. In der Praxis ist es deshalb nicht ohne weiteres möglich, die notwendigen Informationen aus einer Gewinn- und Verlustrechnung zu generieren. Häufig ist es notwendig, bis auf die Kontierungsebene zu gehen, um z. B. die Aufteilung des Materialaufwandes in Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe vorzunehmen. Berücksichtigt man dabei, in welch geringem Umfang die Fixanteile aus den Hilfs- und Betriebsstoffen in der Regel sind, so fragt es sich, ob dieser Aufteilungsaufwand in den meisten Fällen noch wirtschaftlich sinnvoll zu vertreten ist. Insgesamt hat die Komplexität der Summenermittlung dazu geführt, dass immer wieder versucht wurde, vereinfachte Methoden, wie z. B. die mittlere FBU-Versicherung, zu entwickeln oder aber direkt den Umsatz als Prämienbemessungsgrundlage zu verwenden. Ich persönlich sehe die Entwicklung eindeutig in Richtung Umsatz- oder Rohertrags-Police, da Vereinfachungen bei der Versicherungswertermittlung dringend erforderlich sind. Als letzter Aspekt in Zusammenhang mit der Summenermittlung ist eine mögliche präjudizierende Wirkung der Summenermittlung für die Schadenfeststellung zu untersuchen. In der Praxis begegnet man häufig der These, dass der Schaden genauso zu berechnen ist, wie im Summenermittlungsschema bestimmte nicht versicherte Kostenarten definiert sind. M.a.W.: ist eine Kostenart unter den nicht versicherten Kosten erfasst, kann sie auch nicht entschädigt werden. Diese Aussage ist abzulehnen. Die Schadenberechnung orientiert sich alleine an den Bedingungen. Wenn sich also im Schadenfall herausstellt, dass z.b. Fremdleistungen aufgrund bestehender Verträge weiterlaufen und nicht abgebaut werden können, diese aber entsprechend dem Summenermittlungsschema in der Position Materialaufwand als nicht versicherte Kosten berücksichtigt wurden, so kann diese Behandlung bei der Summenbildung nicht dazu führen, dass diese Kosten im Schadenfall nicht entschädigt werden. b) Bemessung der Versicherungssumme Da die Summenermittlung immer auf Zahlen der Vergangenheit basiert, ist für die Bildung einer Versicherungssumme die zukünftige Ertragsentwicklung des Unternehmens zu beachten. Einzubeziehen ist dabei ein Zeitraum von jeweils 2 Jahren, weil noch am Ende des laufenden Versicherungsjahres ein Schaden eintreten und sich noch weit in das nachfolgende Jahr hinein auswirken kann. Außergewöhnliche Steigerungen sind besonders zu berücksichtigen. Eine überhöhte Summe schadet dem Versicherungsnehmer nicht, da er nach Ablauf des Versicherungsjahres seine Versicherungssumme korrigieren kann und gemäß 9 FBUB eine Prämienerstattung bis zu einem Drittel der gezahlten Jahresprämie beantragen kann. Insoweit erleidet er nur einen Zinsverlust aus der zunächst zuviel gezahlten Prämie. Die Bemessung der Versicherungssumme resultiert aus der doppelten Funktion, nämlich einmal als Grundlage für die Prämienberechnung und zum anderen

22 als Entschädigungsgrenze und Maßstab für die Intensität des Versicherungsschutzes nach dem Vollwertprinzip. Von besonderer Bedeutung in der FBU-Versicherung ist, dass Erträge versichert werden sollen, die in der Zukunft liegen. Der Versicherungswert bei Abschluss des Vertrages hat demnach nur eine vorübergehende Bedeutung für die Festsetzung der Versicherungssumme, denn letztere bleibt bis zur nächsten Änderung konstant, während sich der Versicherungswert ständig weiterentwickelt. In der Praxis greift man bei Vertragsabschluss auf die erwirtschafteten Zahlen des letzten Versicherungsjahres zurück. Hilfreich ist hierbei, wenn das Versicherungsjahr dem Geschäftsjahr des Versicherungsnehmers entspricht. Dieser Rückgriff liefert jedoch nur eine Hilfsgröße, weil das eigentliche Versicherungsobjekt eben zukünftige Erträge sind. Ebenso wie in der Sachversicherung gilt auch für die BU-Versicherung das Vollwertprinzip. Es setzt Übereinstimmung zwischen Versicherungswert und Versicherungssumme nach den Bestimmungen des 5 FBUB voraus, um dem Versicherungsnehmer vollen Schadenersatz leisten zu können. Um aber eine ausreichende Versicherungssumme für einen in der Zukunft liegenden Ertragsausfall zu gewährleisten (bitte denken Sie hierbei an die Definition des Bewertungszeitraumes), muss bei der Summenermittlung der erwarteten Entwicklung Rechnung getragen und möglichst ein angemessener Sicherheitszuschlag einkalkuliert werden. Beispiel: Zeitpunkt der Summenfestlegung: Für das Versicherungsjahr: Verfügbare Informationen: Jahresabschluss 97 + Entwickl. 98 Haftzeit: 12 Monate Schadentag: Unterbrechungsdauer: 12 Monate Daraus ergibt sich der Bewertungszeitraum: Ergebnis: Die im November auf der Basis des Jahresabschlusses 1997 ermittelte Versicherungssumme muss so bemessen sein, dass sie auch für das Geschäftsjahr 2000 ausreicht. c) Funktionen der Versicherungssumme Prämienbemessunsgrundlage Entschädigungsgrenze gem. 50 VVG Maßstab für die Intensität des Versicherungsschutzes, 56 VVG

23 d) Prämienabrechnung gemäß 9 FBUB und Nachhaftungsvereinbarungen Neben den Regelungen des 9 FBUB - Prämienrückgewähr bei zunächst überhöhter Versicherungssumme - hat der Markt das Instrument der Nachhaftung entwickelt. Danach verpflichtet sich der Versicherer zur Verfügungstellung einer zusätzlichen, zunächst kostenlosen Versicherungssumme von 20 bis 30%, bezogen auf die eigentliche Versicherungssumme als Vorsorgebetrag. Im Schadenfall wird von einer entsprechend höheren Versicherungssumme ausgegangen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Versicherungsnehmer, jährlich nach Vorlage seiner Geschäftsergebnisse den Versicherungswert für das abgelaufene Geschäftsjahr zu melden und eine sich evtl. ergebende Prämiendifferenz nachzuzahlen. Das gilt natürlich auch bei Überzahlungen. In diesem Fall würde alleine schon aufgrund des 9 die Prämie erstattet.

24 C. Die Elemente des FBU-Schadens 1. Der Unterbrechungszeitraum a) Definition Eine Definition des Unterbrechungszeitraumes ist in den FBUB nicht enthalten. Sie lässt sich jedoch ableiten aus dem Begriff des Bewertungszeitraumes gemäß 5, Abs. 1, FBUB. Der Unterbrechungszeitraum ist danach der Teil des Bewertungszeitraumes, in dem der Schaden entsteht, d.h., in dem sich der Ertragsausfall realisiert bzw. Schadenminderungsaufwendungen getätigt werden. Der Beginn des Unterbrechungszeitraumes ergibt sich aus 3, Abs. 3, FBUB und ist identisch mit dem Beginn der Haftzeit. Die Haftzeit beginnt bei Eintritt des Sachschadens. Es kommt also nicht auf den Brandbeginn an, sondern auf den Zeitpunkt, an dem sich die versicherte Gefahr realisiert. Das Ende des Bewertungszeitraumes wird auf den Zeitpunkt festgesetzt, in dem ein Unterbrechungsschaden nicht mehr entsteht, maximal jedoch mit dem Ablauf der Haftzeit. Wie weiter oben bereits festgehalten, ist hierbei zu berücksichtigen, dass es nicht ausreicht, dass die technische Betriebsbereitschaft wieder hergestellt worden ist. Vielmehr muss die Betriebsleistung das alte Niveau ohne Schaden wieder erreicht haben, und es müssen auch alle tangierten Fertigwarenläger wieder aufgefüllt sein. b) Die besondere Bedeutung des 6, Abs. 4, FBUB für die Geschäftsentwicklung im Unterbrechungszeitraum Bereits in Abschnitt B 1c, in dem die Kausalkette näher besprochen wurde, sind wir kurz auf diesen Teilbereich eingegangen. Die Praxis der Schadenberechnung der FBU-Versicherung wird geprägt durch die immer wieder zu berücksichtigende Wirkung von Ereignissen, die den Betrieb oder das Unternehmen des Versicherungsnehmers im Unterbrechungszeitraum oder auch kurz vorher tangiert hätten. Zur Verdeutlichung einige Beispiele: In einer Spanplattenfabrik platzt an der Mehrfachetagen-Spanplattenpresse ein Hydraulikschlauch. Dadurch wird zunächst der Betrieb unterbrochen; die Presse bleibt stehen. Unmittelbar danach entzündet sich das austretende Hydrauliköl an der Pressenheizung und setzt die gesamte Presse in Brand.

25 Ein metallverarbeitender Betrieb erleidet durch Brand eine Unterbrechung von einem halben Jahr. Innerhalb dieses halben Jahres wird durch die Metallarbeiter-Gewerkschaft im gleichen Tarifbezirk ein Streik durchgeführt, von dem auch der Betrieb des VN betroffen worden wäre, wenn er nicht brandschadenbedingt gestanden hätte. In beiden Fällen wäre das Geschäftsergebnis des Betriebes auch ohne Brand negativ beeinträchtigt gewesen. Im Falle des geplatzten Hydraulikschlauches hätte auch ohne den nachfolgenden Brand die Produktion für einen bestimmten Zeitraum gestanden, in dem die Presse repariert worden wäre. Aufgrund des 6, Abs. 4, FBUB ist dieser Umstand zu berücksichtigen. Die Soll-Leistung im Unterbrechungszeitraum ist deshalb entsprechend dieser reparaturbedingten Unterbrechung zu reduzieren. Ähnliches gilt auch für das Streikbeispiel. Hätte der Streik innerhalb der Unterbrechung einen Monat gedauert, so hätte in dem halben Jahr des Beispieles nur eine Produktionszeit von 5 Monaten gegenüber 6 Monaten der Unterbrechung zur Verfügung gestanden. Damit hätte im Unterbrechungszeitraum sowieso ein Sechstel des Gesamtumsatzes streikbedingt gefehlt. Auch diesen negativen Einfluss muss sich der Versicherungsnehmer anrechnen lassen. Es handelt sich also bei der Vorschrift des 6, Abs. 4 um mitwirkende Ursachen, die innerhalb der adäquaten Kausalität liegen. Wir sprechen in diesem Zusammenhang auch von überholender Kausalität, speziell im Falle des Streikbeispieles. Fälle der überholenden Kausalität sind in der Sachversicherung nicht leistungsbefreiend für den Versicherer. Wenn also eine Berghütte abbrennt und einen Tag später über die Brandstelle eine Lawine abgeht, so spielt es keine Rolle, dass die Hütte einen Tag später sowieso vernichtet worden wäre. Der Gebäude-Versicherer ist hier voll leistungspflichtig. Aus diesem Beispiel ergibt sich deutlich der Unterschied zur FBU-Versicherung für die Entschädigung des Brandschadens. c) Außergewöhnliche Ereignisse gemäß 3, Abs. 2 FBUB Wir haben bereits darüber gesprochen, dass der Versicherer nur für solche Schäden haftet, die adäquat kausal und bei denen alle einzelnen Glieder der Kausalkette erfüllt sind. Sofern keine A- däquanz vorliegt, d. h. also, wenn der Ablauf oder die Verknüpfung der Glieder der Kausalkette so außergewöhnlich sind, dass dies außerhalb aller Lebenserfahrung liegt, ist bereits aufgrund mangelnder Adäquanz keine Leistungsverpflichtung des Versicherers mehr gegeben.

26 Zusätzlich ist in 3, Abs. 2a FBUB folgender Ausschluss enthalten: Der Versicherer haftet nicht, soweit der Unterbrechungsschaden erheblich vergrößert wird durch a) außergewöhnliche, während der Unterbrechung eintretende Ereignisse. In der Literatur herrscht ein Streit darüber, ob außergewöhnliche Ereignisse identisch sind mit fehlender Adäquanz oder aber dann schon vorliegen, wenn sie nur ungewöhnlich sind, aber noch innerhalb der Lebenserfahrung liegen. Die Verfasser der FBUB 1955 vertraten jedenfalls die Auffassung, dass als außergewöhnlich hiernach ein Ereignis zu bezeichnen ist, das so abseits liegt, so wider jede Regel und Erfahrung eintritt, dass ein Zusammenhang mit dem Sachschaden nicht mehr angenommen werden kann (Zitat aus Fußhoeller/John, Feuer-Betriebsunterbrechungs- Versicherung). Bei Anwendung dieser Auslegung wäre damit sogar eine Ausdehnung des Versicherungsschutzes verbunden, da dieser Ausschluss nur dann greift, wenn der Schaden dadurch erheblich, d. h., um 20 bis 30% vergrößert würde. d) Sonstige Ausschlüsse gemäß 3, Abs. 2b u. c FBUB Analog zu den AFB ist in Abs. 2b der Bedingungen eine erhebliche Vergrößerung durch behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen ausgeschlossen. Bei diesem Ausschluss stellt sich die Frage, ab wann definitiv eine solche Beschränkung vorliegt. Je nach Auffassung kann dies das erstmalige Reagieren der Behörde oder aber auch der Abschluss des Verwaltungsverfahrens unter Ausschöpfung aller Rechtsmittel sein. Inzwischen können Schäden dieser Art gegen Prämienzuschlag in den Versicherungsschutz eingeschlossen werden. Ein weiterer Ausschlussgrund findet sich in 3, Abs. 2c FBUB. Danach soll der Versicherer für erhebliche Vergrößerungen des Unterbrechungsschadens nicht haften, wenn sie daraus entstehen, dass dem Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht. Dieser Ausschlusstatbestand hat meines Wissens in der Praxis bisher keine Rolle gespielt, so dass keine Erfahrungen vorliegen. Problematisch wird die Berufung auf diesen Ausschluss durch den Versicherer meiner Ansicht nach immer dann sein, wenn der Versicherer selbst die Ursache für den Kapitalmangel gesetzt hat, z. B. durch Aufschiebung der Entschädigung aus dem Feuer- Versicherungsvertrag.

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