I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: 1.DieBranchederprivatenWach-undSicherheitsdienstestelltnachdemBundesverbandderSicherheitswirtschaft

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antrag der Abgeordneten Jan Korte, Agnes Alpers, Herbert Behrens, Nicole Gohlke, Dr. Rosemarie Hein, Ulla Jelpke, Dr. Lukrezia Jochimsen, Petra Pau, Jens Petermann, Kathrin Senger-Schäfer, Raju Sharma, Dr. Petra Sitte, Frank Tempel, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE. Privatisierung der öffentlichen Sicherheit rückgängig machen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: 1.DieBranchederprivatenWach-undSicherheitsdienstestelltnachdemBundesverbandderSicherheitswirtschaft (BDSW) Wirtschafts-undArbeitgeberverbande.V. mit3700unternehmen,171000beschäftigtenundeinem jährlichenumsatzvon4,6mrd.euroeinenboomendenwirtschaftszweig dar. 2.ZunehmendfindeteineÜbertragungvonhoheitlichenBefugnissenaufprivateWach-undSicherheitsdienstestatt,öffentlicheOrdnungs-undSicherheitsaufgabenwerdenprivatisiert,dasstaatlicheGewaltmonopolwirdvom GesetzgeberselbstzugunstenkommerziellerInteressenaufgeweicht.Im Rahmenvon PublicPrivatePartnerships und PolicePrivatePartnerships werdendabeiprivatesicherheitsunternehmenineigentlichdemstaatevorbehaltenenaufgabenbereicheneingesetzt,diestaatsquotebeipersonalund Dienstleistungen wird abgesenkt. 3.Durch 34aAbsatz5derGewerbeordnung (GewO)istfestgeschrieben,dass privatesicherheitsdienste,außerindenfällendergesetzlichenübertragung hoheitlicherbefugnisse,keineüberdiesog.jedermannsrechtehinausgehendenmaßnahmenausübendürfen.diesesfaktumundseinegenauebedeutungimalltagsindjedochvielenbürgerinnenundbürgernnichtbekannt. SieräumenoftmalsprivatemSicherheitspersonalspontangleicheRechtewie staatlichem Personal ein. 4.DerGesetzgeberhatbereitsinverschiedenenBereichenhoheitlicheBefugnissegesetzlichaufPrivateübertragen.Sokönnenz.B.nach 1Absatz3des GesetzesüberdieAnwendungunmittelbarenZwangesunddieAusübung besondererbefugnissedurchsoldatenderbundeswehrundverbündeter StreitkräftesowiezivileWachpersonen (UZwGBw)MitarbeiterundMitarbeiterinnenvonBewachungsunternehmen,diemilitärischeLiegenschaften überwachen,personendurchsuchenoderunmittelbarenzwanganwenden. Nach 5Absatz5desLuftsicherheitsgesetzes (LuftSiG)könnendiePersonen-undGepäckkontrollenaufFlughäfendurchprivateSicherheitsdienste durchgeführt werden.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5.DieprivatenWach-undSicherheitsdienstesindnichtdemGemeinwohl,sondernwiejedesandereUnternehmenauchdenInteressenihrerAuftraggeber verpflichtet.eineintensiveundobjektivekontrolledeshandelnsdersicherheitsunternehmenundderwahrungderbürgerrechteistdurchderenzusammenarbeitmitkommunalengewerbe-undordnungsämterngenausowenig ausreichendgewährleistetwieaufbahnhöfenundflughäfenindersicherheitszuständigkeit des Bundes. 6.DieinderBranchederprivatenWach-undSicherheitsdienstez.T.vorherrschendenArbeitsbedingungenwerdendenimöffentlichenSektorexistierendenStandardsbezüglichderEinhaltungvonArbeitnehmerrechten,Vergütung,aberauchAus-undWeiterbildungnichtgerecht.Insbesondere LetzteresbirgtdabeiGefahrenfürdiedurchdasEingreifenprivaterSicherheitsdienstebetroffenenBürgerinnenundBürger,daMitarbeiterinnenund MitarbeiterprivaterSicherheitsdiensteimArbeitsalltagtatsächlichmitunter zumaßnahmengreifen,dienichtzulässigsind.diebisherigendurchdiegewerbeordnungundbewachungsverordnung (BewachV)vorgesehenenAnforderungenandiefachlicheEignungdesPersonalsdesBewachungsgewerbes sind nicht ausreichend. 7.AuchinBereichen,diedenKompetenzenderLänderunterfallen,werden zunehmendprivatewach-undsicherheitsdiensteeingesetzt,soz.b.beider Gefahrenabwehr oder im Strafvollzug. 8.DiesebisherkaumgebremstePrivatisierungundKommerzialisierungder öffentlichensicherheitführeninzwischenselbstzueinerverschlechterung dersicherheitindenentsprechendenbereichen,wieexemplarischdiegefährdung der Luftfrachtsicherheit im Jahr 2011 gezeigt hat. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1.einePolitikzuverfolgen,diedieStaatsquoteindenBereichenderöffentlichenSicherheiterhöht.BesondersundvordringlichsolldiesimBereichder BahnundFlughäfenindensicherheitsrelevantenBereichensichergestellt werden; 2.sicherzustellen,dassinnerhalbdereigenenGeschäftsbereicheVerwaltungsrichtlinienerlassenwerden,diegarantieren,dasskeineinGrundrechteeingreifendenAufgabenaufPrivateübertragenwerden,damitdiebestehende RechtslageeingehaltenunddemPrinzipdesstaatlichenGewaltmonopols hinreichend Rechnung getragen wird; 3.bereitsinKraftgetreteneGesetze,dieesprivatenSicherheitsdienstengestatten,Maßnahmenvorzunehmen,welcheinGrundrechteeingreifen,dahingehendzuändern,dasssolcheMaßnahmenwiederprimärdurchdieöffentliche Hand ausgeführt werden; 4.durchentsprechendeÄnderungenderGewerbeordnungundderBewachungsverordnungsicherzustellen,dasskünftigerhöhteStandardsfürdie Aus-undFortbildungdesPersonalsvonSicherheitsfirmengelten,unddafür zusorgen,dassdietarifedesöffentlichendienstesentsprechendgelten.nebenguterbezahlungmussinsbesonderedurchnachhaltigevermittlungder rechtlichenrahmenbedingungenunddieschulungindeeskalierenderkonfliktlösungdafürgesorgtwerden,dassgewaltanwendungtatsächlichnurauf denbereichderjedermannsrechtebeschränktunddasgewaltmonopoldes Staatesunangetastetbleibt.DasgiltauchfürdenFall,dassPrivatestatteines BewachungsunternehmenseigeneMitarbeiterinnenundMitarbeiterfürBewachungsaufgaben abstellen;

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/ einenflächendeckendengesetzlichenMindestlohninHöhevon10Europro Stundeeinzuführenundsichdafüreinzusetzen,dieEinhaltungvonarbeitsrechtlichenVorgabenausdemBereichArbeits-undGesundheitsschutzbesserzukontrollieren,umdenindiesemBereichweitverbreitetenNiedriglöhnen und unmenschlichen Arbeitsbedingungen ein Ende zu setzen; 6.sichdafüreinzusetzen,dassdieLandesregierungeninihremZuständigkeitsbereichdafürsorgen,dassdasstaatlicheGewaltmonopolunangetastetbleibt undbereitserfolgteübertragungensicherheitsrelevanterhoheitlicherbefugnisse auf private Unternehmen zurückgenommen werden. Berlin, den 24. Oktober 2012 Dr. Gregor Gysi und Fraktion Begründung BetrachtetmandieEntwicklungdesMarktesfürprivateWach-undSicherheitsdienste,wirdeinestetigsteigendeTendenzindenBereichenUnternehmensanzahl,BeschäftigtenanzahlundUmsatzsichtbar.BetrugdieAnzahlderinder BranchetätigenUnternehmenimJahr1980noch542,warenesimJahr2010 nahezusiebenmalsoviele,nämlich3700.auchdiezahlderbeschäftigtenversechsfachtesichannäherndvonimjahr angestelltenaufbiszu TätigeimJahr2010.ImVergleichzumJahr1980erzieltedieBranche imjahr2010miteinemumsatzvon4,6mrd.euronahezudasneunfache.die BranchederprivatenWach-undSicherheitsdienstestelltsomiteinenstetig wachsendenwirtschaftssektorderbundesrepublikdeutschlanddar,waszubegrüßenwäre,würdeessichoptimalqualifiziertaufprivatebereichevonsicherheitsaufgaben beschränken. DurchdiezunehmendeBeauftragungvonprivatenWach-undSicherheitsdienstendurchStädteundKommunenkommteszueinerschleichendenPrivatisierungvonursprünglichöffentlichenOrdnungs-undSicherheitsaufgaben,dieeine AufwertungprivaterSicherheitsdienstleistungenundeineAushöhlungdesstaatlichenGewaltmonopolszurKonsequenzhat.ObwohlprivateSicherheitsfirmen eigentlichkeinesonderrechtehaben,dieüberdiejedermannsrechtehinausgehen,führensieimmerhäufigertätigkeitenaus,diehoheitlichebefugnissebzw. AmtsträgerschaftenerfordernundnichtdurchdasgeltendeRechtgedecktsind. EineausreichendeundobjektiveKontrollederSicherheitsunternehmen gesetzlichdurchdiekommunalengewerbe-undordnungsämtervorgesehen ist defactonichtgewährleistet,wennöffentlichestellenimmerhäufigerselbstals Auftraggeber agieren. DasvermehrteAufkommenvon PolicePrivatePartnerships,beidenendas SicherheitspersonalbeispielsweisePlatzverweiseerteilt,Personalienaufnimmt undbegangeneordnungswidrigkeitenmitwarn-undbußgeldernbelegt,führt zunehmendzueinerverwässerungvonfestgesetztengrenzenzwischenöffentlichenundprivatenzuständigkeiten.beidenbürgerinnenundbürgernentsteht oftdereindruck,dassdieprivatenwach-undsicherheitsdienstemitdengleichenrechtenwiediepolizeiauftreten.fürsieistkaumersichtlich,welche Rechte sie gegenüber dem Privatpersonal haben und geltend machen können. DasstaatlicheGewaltmonopolfindetseinenNiederschlaginArtikel20Absatz3 undartikel33absatz4desgrundgesetzes (GG)unddarfnurinwenigenAusnahmefällen,beidenenesdereinzelnenPersongestattetseinkann,Gewalt gegenanderepersonenodersachenanzuwenden,durchbrochenwerden.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode NamentlichhandeltessichbeidiesenAusnahmenumdieNotwehrrechtenach 227desBürgerlichenGesetzbuchs (BGB)und 32desStrafgesetzbuchs (StGB),dieNotstandsrechtegemäßden 228und904BGBbzw.den 34 und35stgbunddieselbsthilferechteder 229und859BGB.Diesenurunter bestimmten,jeweilssehrenggestecktenvoraussetzungenjedermannzustehendenrechte,gewaltanzuwenden,sindabschließendundbestätigendasstaatliche Gewaltmonopol. PolizeilicheFunktionenkönnenprivatenBewachungsunternehmennichtübertragenwerden (Landmann/Rohmer,Gewerbeordnung,58.Ergänzungslieferung 2011, 34aRn.12).SoerklärteauchderVorsitzendederGewerkschaftder Polizei,BernhardWitthaut: DerStaatdarfkeinesfallsdasGewaltmonopolaus derhandundseinenstrafverfolgungsanspruchaufgeben.wirbleibendabei: PrivateSicherheitsdienstedürfennichtinGrundrechtederBürgereingreifen, alsokeinehoheitlichenaufgabenübernehmen (InterviewWAZvom2.August 2011). Gemäß 34aAbsatz1Satz5Nummer1sindjedochz.B.auchKontrollgänge imöffentlichenverkehrsraumoderinbereichen,diedemhausrechtunterstehen, mittatsächlichöffentlichemverkehrvomgesetzlichzulässigeneinsatzbereich privatersicherheitsdiensteumfasst.zumeinengehörenstreifenimöffentlichen VerkehrsraumjedochzumKernbereichpolizeilicherTätigkeit.Zumanderen führteinpatrouillierenprivatersicherheitsdiensteimöffentlichenverkehrsraumzurechtsunsicherheitunddenunziantentum.dereinzelnenbürgerinund demeinzelnenbürgeristnämlichoftmalsnichtbewusst,welchemaßnahmen MitarbeiterinnenundMitarbeitereinesprivatenSicherheitsdienstesdurchführen dürfen und welche nicht. NachArtikel33Absatz4GGistdieAusübunghoheitsrechtlicherBefugnisseals ständigeaufgabeinderregelangehörigendesöffentlichendiensteszuübertragen,dieineinemöffentlich-rechtlichendienst-undtreueverhältnisstehen. ZudenhoheitlichenBefugnissengehörenhieralljeneAufgaben,derenWahrnehmungdiebesonderenVerlässlichkeits-,Stetigkeits-undRechtsstaatlichkeitsgarantiendesBeamtentumserfordert (Maunz/Dürig,Grundgesetz62.Ergänzungslieferung 2011 Rn. 55). EineintensivereKontrollederPrivatenistauchhinsichtlichderEinhaltungarbeitsrechtlicherStandardsvonnöten.ObwohlsichdieBrancheseitBeginnihrer Existenzpositiventwickelte,sichineinemBundesverbandorganisiertundmittlerweileTarifverträgefürihreBeschäftigtenaushandelte,sindihreStandards hinsichtlichvergütungundausbildunglängstnichtaufdemniveauderöffentlichensicherheitsdienste.sobeträgtderdurchschnittlichestundenlohneiner WachpersonselbstnachtarifvertraglicherVergütungimJahr2011lediglich 7,03Eurobrutto (TarifvertragzurRegelungderMindestlöhnefürSicherheitsdienstleistungenvom11.Februar2011).Folglichmusseinnichtunerheblicher TeilderimprivatenWach-undSicherheitsdienstBeschäftigtenergänzendArbeitslosengeldIIbeziehen.HinzukommtdiedurchbefristeteArbeitsverhältnisse ausgelöste Belastung der permanenten existenziellen Unsicherheit. ImGegensatzzurPolizeisinddieprivatenWach-undSicherheitsdienstenicht demgemeinwohl,sonderndeninteressenihrerauftraggeberinnenundauftraggeberverpflichtet,waseinebesondersintensivekontrollehinsichtlichihres Handelns bezüglich der Wahrung von Bürgerrechten fordert. DieprivatenWach-undSicherheitsdiensteführenverantwortungsvolleTätigkeitenaus (beispielsweisediekontrollevonflugpassagierenundgepäckstücken),diezurhöchstenqualitätssicherungeineaufgabenspezifischeundfundierteausbildungsowieregelmäßigefortbildungenerfordern.tatsächlich erhältdaspersonalinvielenfällenjedochnurkurze,unzureichendeschulungen undkanndieihnenübertragenenaufgabennichtzufriedenstellenderfüllen.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/10810 EineFehlerquotevon30ProzentbeiFluggast-undGepäckkontrollenanFlughäfendurchPrivatebelegtdiesundistinakzeptabel.DiebisherigenAnforderungenandiefachlicheEignungdesPersonalsvonSicherheitsfirmennachGewO undbewachvsind durchausderkommerziellenlogikfolgend unzureichend,werdendenimbereichsspezifischenarbeitsalltagauftretendenkonfliktsituationennichtgerechtundführenzulatentenundmanifestensicherheitsrisiken. DieÜbertragungstaatlicherAufgabenaufprivateDienstleisterwirdunterschiedlichbegründet.InbestimmtenFällenmagesorganisatorischeoderauch imfachwissenexternerbegründetemotivationengeben,dieeineaufgabenübertragungvorteilhafterscheinenlassen.faktistjedoch,dasseinoutsourcing vonaufgabenimöffentlichenbereichanprivatedienstleisterhauptsächlich finanzielleninteressenderklammenöffentlichenhaushaltegeschuldetist.dies istbereitsgrundsätzlichfragwürdig.vordemhintergrunddesfürgrundrechtseingriffemaßgeblichenverhältnismäßigkeitsprinzipskönnenfinanzielleinteresseninkeinemfalldieübertragungstaatlicherbefugnisseimgrundrechtsrelevanten Bereich rechtfertigen. DerAufgabenbereichderGefahrenabwehrfälltnachArtikel70Absatz1,Artikel30Absatz1GGbisaufdieindenArtikeln73und74GGgeregeltenAusnahmenindenKompetenzbereichderBundesländer.Dementsprechendistdie AusübungpolizeilicherFunktionendurchprivateSicherheitsdienstehäufigein landesrechtlichesproblem.inverschiedenenbereichenhabenländerundkommunenhoheitlichebefugnissebereitsaufprivatesicherheitsdiensteübertragen. Sozeichnetsichz.B.imBereichdesinderKompetenzderLänderliegenden StrafvollzugseineEntwicklungzuweitreichendenPrivatisierungennachdem VorbildderUSAundEngland wieandenneuenteilprivatisiertenjustizvollzugsanstalteninhessen,baden-württembergundsachsen-anhaltzubeobachtenist ab.derrückzugdesstaatesunddiedurchführungvonpublic-private- Partnership-VerfahrensindabergeradeaufdemstarkgrundrechtsrelevantenGebiet des Strafvollzugs bedenklich und von der Verfassung nicht gestützt. DasBundesverfassungsgericht (BVerfG)hatinseinemUrteilvom18.Januar 2012 (Az.2BvR133/10)nocheinmalbekräftigt,dassEinbußenaninstitutionellerAbsicherungqualifizierterundgesetzestreuerAufgabenwahrnehmung umsowenigerhinnehmbarsind,jeintensivereinebestimmtetätigkeitgrundrechteberührt.esbedarfdemnachfürdierechtfertigungeinerausnahmeeines besonderensachlichengrundes.dasbverfgstelltindiesemzusammenhang nocheinmalfest,dassreinfiskalischeerwägungenfürdiebegründungeiner Ausnahmeregelung nicht in Betracht kommen.

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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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