Bauleistung Bemerkung. vgl. aber Erdaushub
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- Karoline Fiedler
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1 Praisübersicht Abgrenzung von Bauleistungen 101 Beispiele Lfd. Leistungsbeschreibung Nr Abbruch von Bauwerken 1. einschließlich Abtransport und Deponierung Abdämmung (Kälte, Wärme, Schall 2. und Erschütterung) Abtransport von Erdaushub als 3. selbständige Hauptleistung 4. Analyse von Baustoffen Anlagenbau (Montagebänder, 5. Montagelinien, Kran-, Kiesförder-, Getränkeabfüllanlagen usw.) 6. Anzeigentafel (Flughafen, Bahnhof) 7. Arbeitnehmerüberlassungen 8. Austausch von Stromzählern 9. Aufzug 10. Bauaustrocknung, Gebäudetrocknung 11. Baukran, Zurverfügungstellung mit Bedienungspersonal 12. Bausatzhaus 13. Bauschuttzerkleinerung 14. Beleuchtungsinstallation 15. Bepflanzung 16. Berliner Verbau 17. Betonanlieferung 18. Betongleitschutzwände und Stahlgleitschutzwände Bauleistung Keine Bauleistung Bemerkung vgl. aber Erdaushub vgl. Lichtwerbeanlage in Nr. 11 Satz 2 UStAE Dies gilt auch dann, wenn der Entleiher Bauleistungen erbringt. Es sei denn, der Kranführer wird eigenverantwortlich beim Einsetzen von Teilen tätig. Gilt, sofern die Verantwortung für die ordnungsgemäße Gebäudeerrichtung mindestens teilweise beim Lieferer des Bausatzes liegt. Davon ausgenommen sind Beleuchtungssysteme, z. B. in Kaufhäusern oder Fabrikhallen. Dachbegrünung vorübergehender Aufbau z. B. im Baustellenbereich
2 19. Betonmischer Gilt, wenn gleichzeitig Bedienungspersonal für substanzverändernde Arbeiten zur Verfügung gestellt wird, z. B. Verfüllung von Ortbeton. 20. Betonpumpe vgl. aber Betonmischer Blitzschutzsysteme (auch 21. Erdungsanlagen, Überspannungsschutz) 22. Bodenbeläge 23. Brandmeldeanlage einbauen 24. Brückenbau 25. Brunnenbau 26. EDV-Anlagen Einbau (Fenster, Türen, Aufzüge, Rolltreppen, Heizungsanlagen, Bodenbeläge) Einrichtungsgegenstände (inkl. Einbauküche, Regale) 29. Elektrogeräte anschließen 30. Energielieferung 31. Entsorgung von Baumaterial Erdarbeiten bei Erstellung eines 32. Bauwerks 33. Erdaushub 34. Erdkabel verlegen oder austauschen 35. Erdwärmebohrung 36. Fang- und Sicherheitsnetze bei Baumaßnahmen im Außenbereich 37. Fahrbahnbelag 38. Fahrbahnmarkierung - endgültig (Weißmarkierung) Dies gilt nur, wenn diese fest mit dem Bauwerk verbunden sind. Gilt nur, wenn diese mit dem Gebäude fest verbunden und nicht ohne größeren Aufwand vom Gebäude wieder trennbar sind (vgl. Abschn. 13b.2 Abs. 5 Nr. 2 UStAE ). Einbau in eine fest installierte Einbauküche Gilt auch für Abtransport und Deponierung, vgl. Abbruch von Bauwerken. siehe auch Überlandleitungen vgl. Gerüstbau in Nr. 9 UStAE inkl. Aufsaugen und Entsorgen von abgefrästen Fahrbahndecken
3 39. Fahrbahnmarkierung - vorübergehend 40. Fertiggaragen 41. Festzelterrichtung 42. Feuerlöschereinbau, fester Verbund mit dem Gebäude 43. Fliegenschutzgitter/Sonnenschutzfolien 44. Fliesen- und Plattenlegen 45. Fotovoltaikanlagen (Errichtung) 46. Gartenanlagen 47. Gartenbau 48. Gartenzaun Gebäude: schlüsselfertige Erstellung 49. eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden 50. Gerüstbau 51. Gewerbliche Geschirrspüler 52. Gipserarbeiten 53. Glaserarbeiten 54. Grabstein 55. Grundwasserabsenkung 56. Hausanschlüsse Gilt nur, wenn der Lieferer die Verantwortung für das ordnungsgemäße Aufstellen trägt. vgl. Material- und Bürocontainer in Nr. 6 UStAE kein Einrichtungsgegenstand i. S. d. Abschn. 13b.2 Abs. 5 Nr. 2 UStAE Gilt unabhängig davon, ob das Dach ersetzt wird oder ob es sich um sog. Aufdachanlagen handelt; vgl. Lichtwerbeanlage in Nr. 11 Satz 2 UStAE. Gilt nur, wenn befestigte Wege, Terrassen, Mauern, Brücken, ortsfeste Sprinkleranlagen als Hauptleistung anzusehen sind. vgl. aber Gartenanlagen; Dachbegrünung Gilt nur, wenn diese durch Fundamente oder Vorrichtungen mit dem Gebäude fest verbunden sind. Grabsteine bei Mausoleen vgl. Abschn. 13b.2 Abs. 5 Nr. 8 UStAE
4 57. Kanalbau Kranvermietung mit Bedienpersonal zwecks Abladen von Baustoffen Künstlerische Leistungen an Bauwerken 60. Landschaftsgestaltung 61. Luftdurchlässigkeitsmessungen 62. Malerarbeiten und Tapezieren 63. Markise (Einbau) 64. Maschinen 65. Materialanlieferung 66. Messestand (Aufstellen) 67. Ofenbau, Schornsteinbau 68. Pflasterarbeiten 69. Pflege einer Dachbegrünung 70. Photovoltaikanlagen (Errichtung) 71. Planierraupe, Zurverfügungstellung mit Bedienungspersonal Gilt nur, wenn diese sich unmittelbar auf die Substanz auswirken und der Künstler auch die Ausführung des Werks als eigene Leistung schuldet. Gilt für das Anschütten von Hügeln und Böschungen sowie das Ausheben von Gräben und Mulden. Das Erstellen von Fundamenten, Sockeln und Befestigungsvorrichtungen sind in der Regel Nebenleistungen (vgl. Nr. 2 UStAE ). Gilt unabhängig davon, ob das Dach ersetzt wird oder ob es sich um sog. Aufdachanlagen handelt; vgl. auch Lichtwerbeanlage in Nr. 11 Satz 2 UStAE. vgl. Baukran Planungsleistungen (Architekt, 72. Statiker, Vermesser etc.) 73. Regalförderzeug vgl. Anlagenbau 74. Reinigung Oberfläche wird verändert, z. B.: Sandstrahlung 75. Rodung, Herausfräsen der Wurzeln und Abtransport Gilt nicht, wenn die Arbeiten im
5 76. Rohrreinigung 77. Rolltreppe (Einbau) Sanierung von Bauteilen 78. (Korrosionsschutz) im eigenen Betrieb ohne Aus- und Einbau vor Ort Sanitär- und 79. Elektroinstallationsarbeiten 80. Saunaeinbau 81. Schlosserarbeiten 82. Schreinerarbeiten 83. Silo 84. Solaranlagen 85. Spielplätze und Spielanlagen 86. Steinmetzarbeiten, Stukkateurarbeiten Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerks durchgeführt werden. Gilt nicht, wenn Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden und die Grenze von 500 überschritten ist, vgl. Nr. 15 UStAE. Gilt nur, wenn es im Rahmen einer Werklieferung vor Ort errichtet bzw. aufgebaut wird. Gilt nur, wenn diese mit dem Grund und Boden durch ein Fundament o. ä. fest verbunden sind. 87. Tankanlageneinbau 88. Telefonanlagen vgl. EDV-Anlagen 89. Teppichboden (verlegen) 90. Tischlerarbeiten Überlandleitungen verlegen oder 91. austauschen siehe auch Erdkabel Verkehrsschilder und Ampelanlagen - dauerhaft Verkehrsschilder und Ampelanlagen - dauerhaft - vorübergehend Verlegen von Rohren für die Energie- 94. oder Wasserversorgung Verkehrsleitanlagen auf Baustellen, die 95. nur für die Zeit der Baustelle errichtet werden Bei substanzverändernden Instandhaltungsarbeiten gilt die Grenze von 500, vgl. Nr. 15 UStAE. vgl. Betongleitschutzwände
6 96. Video-Überwachungsanlage 97. Wartung von Brandschutzanlagen, Heizungsanlagen, Klimaanlagen und Windkraftanlagen 98. Wasserlieferung 99. Werklieferungen 100. Zimmererarbeiten 101. Zurverfügungstellen von Bauanlagen Gilt nur, wenn Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden und die Grenze von 500 überschritten ist, vgl. Nr. 15 UStAE. Gilt für große Maschinenanlagen, die zu ihrer Funktionsfähigkeit aufgebaut werden müssen. Mitüberlassung von Personal für substandverändernde Arbeiten
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