Pflegefall in der Familie - Was nun? -

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1 Pflegefall in der Familie - Was nun? - Eine Informationsschrift des Arbeitskreises Kölner Behörden im Kölner Bündnis für Familien

2 Ältere Menschen möchten am liebsten in ihrer gewohnten Umgebung bleiben, auch wenn sie plötzlich nicht mehr allein zurecht kommen können. So werden in Deutschland tatsächlich rund zwei Drittel aller Pflegebedürftigen, also etwa 1,3 Millionen Menschen, zu Hause gepflegt und betreut, wobei die Pflegeleistungen überwiegend von Frauen erbracht werden. In vielen Fällen ist dies nur mit professioneller Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes möglich. Bührke/PIXELIO Dieses Informationsblatt soll einen Überblick und eine erste Hilfestellung für pflegende Angehörige des öffentlichen Dienstes im Kölner Raum zur Beantwortung der drei wichtigsten Fragen geben: Worauf muss ich achten? An wen kann ich mich wenden? Wie kann ich Pflege, Familie und Beruf vereinbaren? 2

3 Kontakt zur örtlichen Pflegeberatungsstelle aufnehmen Die örtliche Pflegeberatungsstelle berät sowohl die Pflegebedürftigen, von Pflegebedürftigkeit Bedrohte und ihre Angehörigen. Ratsuchende erhalten hier Informationen über die rechtlichen Rahmenbedingungen, das vorhandene Pflegeangebot, Beratung über die im konkreten Einzelfall erforderlichen Hilfen und Finanzierungsmöglichkeiten, Unterstützung bei der Auswahl der geeigneten Pflegeanbieter, basierend auf den individuellen Wünschen. Die Beratung erfolgt in der Regel durch geschultes und erfahrenes Personal trägerunabhängig, neutral und kostenlos. Eine Adressenliste von Pflegeberatungsstellen der Kommunen in NRW finden Sie unter Sofern Sie in einer kreisangehörigen Gemeinde wohnen, fragen Sie bei der Pflegeberatungsstelle Ihrer Kreisstadt nach der örtlichen Pflegeberatungsstelle. Auch bei den Pflegekassen, der Alzheimergesellschaft und der Wohnberatung werden Ihnen die Ansprechpartner in Ihrer Stadt gern genannt. Antrag auf Pflegeeinstufung stellen Um von der Pflegeversicherung Leistungen in Anspruch nehmen zu können, ist zunächst eine Pflegeeinstufung erforderlich. Derzeit gibt es insgesamt drei Pflegestufen, in welchen Leistungen gewährt werden: Pflegestufe I = erheblich pflegebedürftige Personen, die bei Körperpflege, Ernährung oder Mobilität mindestens einmal täglich Hilfe benötigen (im Tagesschnitt mindestens 90 Minuten); Pflegestufe II = schwer pflegebedürftige Personen, die mindestens dreimal zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen (im Tagesschnitt mindestens drei Stunden); 3

4 Pflegestufe III = schwerstpflegebedürftige Personen, die rund um die Uhr Hilfe benötigen (im Tagesschnitt mindestens fünf Stunden). Der Antrag auf Pflegeeinstufung sollte bei der entsprechenden Pflegekasse möglichst frühzeitig nach Eintritt des Pflegefalls gestellt werden, denn der Leistungsbeginn erfolgt bereits mit dem Datum der Antragstellung. Das entsprechende Antragsformular kann bei der Pflegekasse telefonisch angefordert werden. Vorbereitung auf die Begutachtung : Pflegetagebuch Altmann/PIXELIO Die Pflegekassen beauftragen den medizinischen Dienst der Krankenkasse mit der Feststellung der Pflegebedürftigkeit. In der Regel macht dieser einen Hausbesuch bei den Pflegebedürftigen. Neben einer körperlichen Untersuchung und Sichtung eventueller ärztlicher und pflegerischer Befunde wird sehr genau nach dem individuellen Hilfebedarf gefragt. Im Vordergrund steht der Hilfebedarf bei der Grundpflege (Körperpflege, Mobilität und Ernährung). Die hauswirtschaftliche Versorgung wie Einkaufen, Kochen etc. wird nachrangig bewertet. Behandlungspflege wie z.b. das Verabreichen von Medikamenten und Injektionen wird nicht bei der Pflegestufenermittlung anerkannt. Um die Ermittlung eines angemessenen individuellen Hilfebedarfs zu gewährleisten, ist das Führen eines Pflegetagebuchs zu empfehlen. 4

5 Nach erfolgter Begutachtung ist es ratsam, eine Kopie des Pflegegutachtens anzufordern. Nähere Informationen zu diesem Thema sowie ein Muster des Pflegetagebuchs gibt es unter Orientierungswerte zur Pflegezeitbemessung und andere nützliche Informationen finden Sie unter entsprechender Schlagwortsuche im Internet. Pflegeleistungen durch das Sozialamt Das Sozialgesetzbuch XII sieht für Pflegebedürftige die Hilfen zur Pflege vor, die den Leistungen der Pflegeversicherung ähnlich sind. Ansprüche und Leistungen der Sozialhilfe kommen allerdings nur in Betracht, wenn die Leistungen der Pflegeversicherung nicht greifen oder unzureichend sind. Der Sozialhilfeträger ist vor allem zuständig für Personen, die keine Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten, da sie voraussichtlich weniger als sechs Monate hilfebedürftig sind (z.b. nach einem Unfall), hilfebedürftig, aber nicht bzw. noch nicht erheblich pflegebedürftig sind (sog. Pflegestufe 0), Hilfebedarf bei Verrichtungen haben, die nicht zu dem engen Katalog des Pflegebedürftigkeitsbegriffes der Pflegeversicherung gehören (zum Beispiel Kommunikationsförderung), nicht pflegeversichert sind oder die Vorversicherungszeiten nicht erfüllen. 5

6 Unterstützung vom Sozialamt wird nur dann bewilligt, wenn die Betroffenen wegen niedrigem Einkommen und Vermögen als finanziell bedürftig gelten. Leistungen werden nur auf Antrag gewährt. Die Stadt Köln hat unter der Rufnummer (0221) für alle Fragen zu Unterstützungsmöglichkeiten im Pflegefall ein zentrales Beratungstelefon für Senioren und Menschen mit Behinderung eingerichtet. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter Hinweise zum Thema Pflege als auch zum Thema Pflegeleistungen erhalten Sie ebenfalls über das Kuratorium Deutsche Altershilfe, An der Pauluskirche 3, Köln unter der Rufnummer (0221) oder unter Einen Pflegekurs besuchen Der Besuch eines Pflegekurses erleichtert den Umgang mit dem zu pflegenden Angehörigen und verringert damit die eigenen körperlichen und psychischen Belastungen. Ein allgemeiner Pflegekurs umfasst in der Regel 24 Unterrichtseinheiten, also 18 Zeitstunden. Ein Schwerpunkt des Pflegekurses ist die Vermittlung von fachlichen Kenntnissen. Großen Raum nehmen dabei praktische Übungen ein. Die meisten Pflegekassen haben vor Ort Vertragspartner wie Wohlfahrtsverbände, Kirchen oder privaten Anbieter, die Pflegekurse sind häufig kostenlos für pflegende Angehörige. Möglicherweise gibt es am Ort aber auch Anbieter, mit denen die Pflegekasse keinen Vertrag hat, die dem Interessenten jedoch geeigneter erscheinen. 6

7 Dann sollte vor der Anmeldung mit der Pflegekasse besprochen werden, ob sie auch für diesen Kurs die Kosten trägt. Weitere Angebote haben z. B. auch Krankenkassen und private Anbieter. Allgemeine Informationen zur praktischen Pflege vermittelt z.b. die Broschüre Pflegen zu Hause Ratgeber für die häusliche Pflege vom Bundesministerium für Gesundheit Bürgertelefon: 01805/ (0,14 /Min. aus dem deutschen Festnetz, abweichender Mobilfunktarif möglich). Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsrecht Die Patientenverfügung ist eine Willenserklärung zur medizinischen Behandlung im Falle der Unfähigkeit zur Willensäußerung. Vor allem die Angst, als Pflegefall wehrlos einer ungewollten Behandlung ausgeliefert zu sein, ist das Hauptmotiv für eine individuelle Patientenverfügung. Die Patientenverfügung ist von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden, da hier nicht der eigene Wille zum Ausdruck gebracht wird, sondern ein Dritter ermächtigt wird, an der Stelle des einwilligungsunfähigen Patienten zu entscheiden. Altmann/PIXELIO 7

8 Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht ergänzen sich gegenseitig, während sich das Betreuungsrecht und die Betreuungsverfügung schwerpunktmäßig mit der Auswahl der Person beschäftigen, die im Pflegefall als Betreuer oder Betreuerin eingesetzt werden soll. Weitergehende Informationen und Muster erhalten Sie unter folgenden Adressen und Broschüren: Broschüre 20 Fragen zum Thema Häusliche Pflege, Landesstelle Pflegende Angehörige, Gasselstiege 13, Münster, Beratungstelefon (gebührenfrei) 0800/ (montags bis freitags von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr), Broschüren Patientenverfügung und Betreuungsrecht des Bundesministeriums der Justiz, Tel.: 01805/ (0,14 /Min. aus dem dt. Festnetz, abweichender Mobilfunktarif möglich) Broschüre Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, Tel.: 0211/ Broschüre Christliche Patientenverfügung mit Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung der Ev. Kirche in Deutschland, Tel.: 0511/ Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer für Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen de, Tel.: 01805/ (0,14 /Min. aus dem dt. Festnetz, abweichender Mobilfunktarif möglich) Altmann/PIXELIO 8

9 Beantragung eines Schwerbehindertenausweises Auch die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft kann für den Pflegebedürftigen finanzielle Vorteile bringen. Ein Schwerbehindertenausweis ist nötig, um als Behinderter folgende Leistungen in Anspruch nehmen zu können: steuerliche Erleichterungen Vergünstigungen im Personen-, Nah- und Fernverkehr Vergünstigungen beim Wohnen Schutz des Schwerbehindertengesetzes Seit dem liegt die Zuständigkeit für die Beantragung des SB-Ausweises und die Feststellung über die Schwerbehinderteneigenschaft bei den kreisfreien Städten und Gemeinden. Wohin Betroffene ihren Antrag richten, entnehmen Sie der Übersichtsliste auf der Seite In Köln ist das Bürgeramt Mülheim in der Boltensternstr. 10, Köln, Tel.: 0221/ , zuständig. Auf der Internet-Seite der Stadt Köln finden Sie unter der Rubrik Bürger-Service interessante Links zu diesem Thema. Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und Pflege Es gibt sehr viele ökonomische Argumente, warum ein Arbeitgeber es für sinnvoll hält, die beruflichen und privaten Lebenswelten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu vereinbaren. Nur Arbeitgeber, die die Wünsche von Frauen und Männern nach einer besseren Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit, Karriere und Familie berücksichtigen und fördern, können sich mittel- und langfristig motivier 9

10 tes, engagiertes und qualifiziertes Personal sichern. Daher ist es sinnvoll, mit dem Arbeitgeber über Möglichkeiten der Realisierung von Erwerbstätigkeit und Pflegeverantwortung zu sprechen, auch, um ungünstige Auswirkungen auf den Arbeitsplatz zu vermeiden. Seit dem 1. Juli 2008 haben Angehörige von Pflegebedürftigen nach dem Pflegezeitgesetz einen Anspruch auf Pflegezeit. Für die Dauer von bis zu sechs Monaten können Sie sich von der Arbeit freistellen lassen, allerdings ohne Gehaltsbezug. Für die schnelle Organisation von Hilfe für pflegebedürftige Angehörige haben Arbeitnehmer zusätzlich den Anspruch auf eine Arbeitsbefreiung von bis zu 10 Tagen. Empfehlenswert ist in jedem Fall, dass Sie Ihren Arbeitgeber und Vorgesetze über Ihre neue Lebenssituation informieren und nach betrieblichen Maßnahmen für erwerbstätige Pflegende fragen, wie z.b.: Freistellung (Pflegezeit) Teilzeit, Beurlaubung (Voraussetzungen, Auswirkungen) Flexibilisierung von Arbeitszeiten (z.b. Anwesenheitszeiten, Sonderregelungen, Arbeitszeitkonten, komprimierte Arbeitswoche oder andere Arbeitszeitmodelle) Flexibilisierung der Arbeitsorganisation (Umorganisation von Arbeitsabläufen) Alternierende Heimarbeit oder Telearbeit Zielvereinbarungen (überprüfen und ggf. verändern) Finanzielle Unterstützung (zinsloses Darlehen, z.b. für einen notwendigen Umzug) Unter finden Sie unter der Rubrik Pflege viele Informationen, unter anderem die Broschüre Gut zu wissen das Wichtigste zur Pflegereform Unter der Rufnummer 0180/ (3,9 ct/min aus dem deutschen Festnetz, abweichender Mobilfunktarif möglich) erreichen Sie das Servicetelefon des BMFSFJ. Hier erhalten Sie vielfältige Informationen zu diesem Thema. 10

11 Rentenversicherungspflicht bei Reduzierung der Arbeitszeit Wenn Sie sich zur Reduzierung von Arbeitszeiten entschlossen haben, so sollten Sie wissen, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge in der Regel bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen oder einem anderen Leistungsträger liegt, so dass diese Versicherungspflicht für die Pflegeperson durchaus von Vorteil ist. Dabei richtet sich die Beitragshöhe nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit und dem sich daraus ergebenden Umfang an Pflegetätigkeit ( 19 SGB XI). Eine Rentenversicherungspflicht der Hauptpflegeperson besteht in der Regel, wenn ein pflegebedürftiger Angehöriger nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Std./ Woche in seiner häuslichen Umgebung gepflegt wird, der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort der Pflegeperson in Deutschland oder einem anderen Staat des europäischen Wirtschaftsraumes liegt, der Pflegebedürftige einen Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder privaten Pflegeversicherung hat, die Pflegeperson nicht mehr als 30 Std./ Woche erwerbstätig ist, wobei bei einem kurzfristigen Überschreiten dieser Grenze die Rentenversicherungspflicht bestehen bleibt. Das Bundesministerium für Gesundheit beantwortet Fragen rund um das Beitrags- und Leistungsrecht innerhalb der Pflegeversicherung über das Bürgertelefon unter der Rufnummer 01805/ (0,14 / Min. aus dem deutschen Festnetz, abweichender Mobilfunktarif möglich). Infotelefon der Deutschen Rentenversicherung unter der kostenlosen Inland- Rufnummer 0800/ Broschüre Rente für Pflegepersonen: Ihr Einsatz lohnt sich der Deutschen Rentenversicherung zur Bestellung oder zum Download unter oder unter o. g. Rufnummer. 11

12 Checkliste zur Auswahl eines ambulanten Pflegedienstes Diese Fragen können als Hilfestellung im Gespräch mit einem Pflegedienst im Sinne einer Checkliste genutzt werden. Einzelne Kriterien sollten je nach persönlichem Interesse unterschiedlich gewichtet werden. Die Fragen sind so angelegt, dass die Betroffenen sie im Sinne einer Definition eigener Prioritäten für sich selbst beantworten sollten, andere Fragen können dem Gesprächspartner in der Einrichtung direkt gestellt werden. Wie finden Sie einen ambulanten Pflegedienst in Ihrer Nähe? Sie können Namen und Anschriften erfragen z.b. über Ihre Krankenkasse/Pflegekasse eine Beratungs- und Koordinierungsstelle (BeKo-Stelle) das Telefonbuch die Kirchengemeinde Empfohlenes Vorgehen bei der Auswahl eines Pflegedienstes Führen Sie mit mehreren in Frage kommenden Pflegediensten ein unverbindliches Gespräch. Überlegen Sie im Vorfeld, worauf Sie im Gespräch besonders achten wollen. Stellen Sie im Gespräch gezielte Fragen zur Versorgung und Pflege. Benutzen Sie für das Gespräch einen durch Sie vorher festgelegten Fragenkatalog. Führen Sie das Gespräch wenn möglich nicht allein, sondern mit einer Person Ihres Vertrauens. 12

13 Welche Kriterien können Ihnen zur Beurteilung dienen? Information und Beratung Wie war der erste Eindruck? (z.b. bei telefonischer Kontaktaufnahme: Höflichkeit, Freundlichkeit, ) Stellt der Pflegedienst schriftliche Informationen zur Verfügung? Stehen seitens des ambulanten Dienstes Ansprechpartner für Ihre Fragen zur Verfügung? Kann die Beratung im Rahmen eines Hausbesuchs erfolgen und entstehen dabei Kosten? Verträge und Kosten Wird Ihnen der Pflegevertrag vor Unterzeichnung zum Lesen und zur Prüfung ausgehändigt? Hat der Pflegedienst Verträge mit den Kranken- und Pflegekassen abgeschlossen? Kann der Pflegedienst alle benötigten Leistungen anbieten oder vermitteln? Ist der Pflegevertrag für Sie jederzeit kündbar? Sind die gesamten anfallenden Kosten aufgeschlüsselt und verständlich dargestellt? Sind Preise und Leistungen klar erkennbar? Wird auf Wunsch eine Kopie der Abrechnung mit den Kranken- und Pflegekassen zur Verfügung gestellt? Wird das persönliche Wohnumfeld respektiert und werden eventuell nötige Veränderungen besprochen? Wird bei Bedarf der Wohnungsschlüssel so verwahrt, dass nur berechtigte Personen Zugang erhalten und dadurch Missbrauch ausgeschlossen werden kann? 13

14 Personal Hat der ambulante Pflegedienst für die Pflege feste Bezugspersonen? (Die Pflegepersonen sollten so wenig wie möglich wechseln) Können Wünsche bezüglich der Pflegepersonen geäußert werden? (z.b. Geschlecht, Sympathie) Wird die Pflege so gestaltet, dass vorhandene Fähigkeiten gefördert werden? (z.b. genügend Zeit beim Waschen, Anziehen, Gehen) Pflege, Versorgung & individuelle Beratung Werden bei der Planung der benötigten Hilfe Ihre individuellen Wünsche und Bedürfnisse erfragt und berücksichtigt? Werden Sie und andere Pflegepersonen in die Planung mit einbezogen? Werden Tätigkeiten und Behandlungspflege (ärztlich verordnet) ausschließlich von examinierten Pflegekräften durchgeführt? Können feste Pflegezeiten vereinbart werden? Werden Sie über Schwankungen der Einsatzzeiten informiert? Wenn ja, wie? Gibt es einen Bereitschaftsdienst? Werden Hilfen für Angehörige oder andere Pflegepersonen angeboten? (z.b. Anleitung, Kurse für pflegende Angehörige)? Ist bei Bedarf eine Rund-um-die-Uhr-Pflege im Angebot? Quelle: MDK Rheinland-Pfalz 14

15 In eigener Sache: Der Arbeitskreis Kölner Behörden Familien sind die soziale Mitte unserer Gesellschaft. Gesellschaftliches Engagement ist notwendig, um diese Struktur zu sichern und darüber hinaus die Lebensbedingungen für Familien zu verbessern. Eine nachhaltige Familienpolitik ist vor Ort auf Allianzen unterschiedlicher Einrichtungen aus Politik und Wirtschaft angewiesen. Die Lokalen Bündnisse, z.b. das Kölner Bündnis für Familie, sind Netzwerke, die mittels eigener Aktionen und Maßnahmen Familien stärken und somit den demografischen Wandel vor Ort mitgestalten wollen. Im Kölner Bündnis für Familien hat sich ein Arbeitskreis entwickelt, der sich als Arbeitskreis Kölner Behörden im Kölner Bündnis für Familien das Ziel gesetzt hat, nachhaltige Lösungen für mehr Familienfreundlichkeit in den Behörden selbst zu schaffen. Dem Arbeitskreis gehören folgende Behörden an: Agentur für Arbeit Bezirksregierung Köln Bundesagentur für Außenwirtschaft Bundesamt für den Zivildienst Bundesfinanzdirektion West Bundespolizeiamt Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information Hauptzollamt Köln Oberfinanzdirektion Rheinland Zollkriminalamt Der Arbeitskreis Kölner Behörden möchte auch in Zukunft im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie praktische Hilfestellung leisten. Daher möchten wir auch weiterhin über die Vielfalt an Angeboten informieren, die Ihnen eine Hilfestellung und Orientierung geben sollen. 15

16 Verantwortlicher Herausgeber: Arbeitskreis Kölner Behörden im Kölner Bündnis für Familien Sprecherin: Frau Sabine Sacher, Bundesamt für den Zivildienst, Sibille- Hartmann-Str. 2-8, Köln, Tel: , Text und Layout: Eva Sträßner, Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung Gabriele Walker, Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung Diana Schmüser, Hauptzollamt Köln Peter Picker, Agentur für Arbeit Köln Sabine Porzelt, Agentur für Arbeit Köln Druck: Stadt Köln Haftungshinweis: Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich. Stand: Oktober 2008 Mit Unterstützung der 16

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