Primarschulgemeinde Obfelden, öffentlichrechtliche Körperschaft, Dorfstrasse 65, 8912 Obfelden

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1 Öffentliche Beurkundung Baurechtsvertrag zwischen Primarschulgemeinde Obfelden, öffentlichrechtliche Körperschaft, Dorfstrasse 65, 8912 Obfelden Heute vertreten durch: - Frau Flavia Wolf, geb , von Buchs ZH, Schulverwaltungsleiterin - Herr Werner Kurt, geb , von Obfelden ZH, Präsident und - nachfolgend «Grundeigentümer» genannt - Sekundarschule Obfelden-Ottenbach, öffentlichrechtliche Körperschaft, Dorfstrasse 65, 8912 Obfelden Heute vertreten durch: - Frau Susanne van Hoof, geb , von Thusis GR, Präsidentin - Frau Bettina Sucher, geb , von Sachsein OW, Finanzvorsteherin - nachfolgend «Baurechtsberechtigter» genannt -!:. Baurechtsdienstbarkeit Es wird folgende Personaldienstbarkeit begründet: SP Art. Selbständiges und dauerndes Recht Baurecht für "Schulhaus F, Sekundarschule Obfelden-Ottenbach" mit Anlagen, befristet bis , verselbständigt in Grundbuch Blatt 3316 (Baurechtsberechtigter), zulasten Grundbuch Blatt 337 (Baurechtsbelasteter)

2 Der Baurechtsberechtigte hat das Recht, auf dem im Mutationsplan Nr. 1164A mit Nr bezeichneten Teil des belasteten Grundstückes beliebige Bauten zu erstellen und beizubehalten. Der Baurechtsberechtigte ist befugt, An-, Um- oder Erweiterungsbauten sowie eine allfällige Neuerstellung vorzunehmen, sofern diese einem schulgebundenen Zweck einer öffentlichen Schule dienen. Er ist überdies befugt, die nicht überbaute Fläche des von der Dienstbarkeit betroffenen Teils des belasteten Grundstücks beliebig als Umgebung und zur Erschliessung zu gestalten und zu benützen. Der Baurechtsberechtigte ist verpflichtet, die aufgrund dieser Dienstbarkeit erstellten Bauten und Anlagen während der Dauer des Baurechtes ordnungsgemäss zu pflegen, zu unterhalten und nötigenfalls zu erneuern. Dieses Baurecht ist übertragbar und dauert bis am Mit dem Baurecht belastetes Grundstück Grundbuchamtskreis: Affoltern Gemeinde: Obfelden Grundbuch Blatt 337, Liegenschaft. Kataster Nr Chilenfeld Angaben der amtlichen Vermessung: Kataster Nr. 4771, Chilenfeld, Plan Nr m 2, mit folgender Aufteilung: Gebäude: Gebäude öffentlich, Nr , Schmittenstrasse 4 Gebäude öffentlich, Nr , Dorfstrasse 65 Nebengebäude, Nr Gebäude öffentlich, Nr , Raihaltenstrasse 4 Gebäude öffentlich, Nr Gebäude öffentlich, Nr Gebäude öffentlich, Nr Gebäude öffentlich, Nr Nebengebäude Unterirdisches Gebäude, Nr m m 2 27 m m m m m m 2 16 m 2 08-Primarschule-Seku ndarschule-baurecht_a docx

3 Bodenbedeckungsarten: Gebäude Strasse, Weg Trottoir befestigte Fläche Gartenanlage 2722 m m 2 20 m m m 2 Angabe der veräussernden Partei: Amtliche Wohnungsnummer: nicht bekanntgegeben Anmerkung Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung I Planungs- und Baugesetzgebung: Quartierplan- und Fernsehantennenrevers. Dat , SP 77 Dienstbarkeiten 1. Recht Bau- und Pflanzverbot dat , SP Recht Gewerbebeschränkung dat , SP Recht Gewerbebeschränkung dat , SP Recht und Last Näher- und Grenzbaurecht dat , SP Recht und Last Bau-Bestimmungen und Gewerbebeschränkung dat , SP Recht Baubeschränkungen dat , SP Last Näherbau recht dat , SP Recht Näherbaurecht für Geräteraumanbau dat , SP Primarschule-Seku ndarschule-baurecht_a docx

4 9. Last Öffentliches Fusswegrecht dat , SP 1023 Grundpfandrechte Keine. Grenzen Bemerkungen 1. Grenzen gemäss Plan. 2. Der Wortlaut der aufgeführten Dienstbarkeiten ist den Parteien bekannt; sie verzichten auf die wörtliche Wiedergabe in diesem Vertrag. III. Aufnahme des Baurechtes als Grundstück Das Baurecht gemäss Zf. 1 vorn ist gleichzeitig mit der Eintragung der Dienstbarkeit als Grundstück (nachfolgend «Baurechtsgrundstück» genannt) im Grundbuch aufzunehmen, mit dem Baurechtsberechtigten als Eigentümer (Grundbuch Blatt 3316). Baurechtszins 1. Die Einräumung des Baurechtes erfolgt unentgeltlich. 2. Für die Ausübung des Baurechtes ist der Baurechtsberechtigte verpflichtet, dem Grundeigentümer einen Baurechtszins zu bezahlen, jeweils vierteljährlich im Voraus auf 31. Dezember, 31. März, 30. Juni, 30. September, erstmals für die Zeit vom bis Der heute geschuldete Baurechtszins beträgt unveränderlich, für die gesamte Baurechtsdauer Fr. 30' im Jahr. 4. Auf Sicherstellung des Baurechtszinses verzichten die Vertragsparteien. OS-Primarschule-Sekundarschule-Bau recht_a docx

5 Beendigung des Baurechtsverhältnisses 1. Für den vorzeitigen Heimfall gelten die zwingenden gesetzlichen Vorschriften der Art. 779 f-h ZGB. Als grobe Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen durgh den Baurechtsberechtigten erachten die Parteien den Verzug von mehr als sechs Monaten bei der Bezahlung des Baurechtszinses. Bevor der Grundeigentümer den vorzeitigen Heimfall durch Übertragung des Baurechtes an ihn verlangen kann, hat er den Baurechtsberechtigten schriftlich zu mahnen und ihm dabei den vorzeitigen Heimfall anzudrohen. 2. Für den ordentlichen Heimfall nach Ablauf des Baurechtes treffen die Parteien folgende Vereinbarungen: a) Sqfern das Baurecht gemäss Art Abs. 2 ZGB nicht verlängert wird, fallen die bestehenden Bauten und Anlagen mit dem Ablauf des Baurechts dem Grundeigentümer heim und werden Bestandteil des Grundstückes. b) Für die heimfallenden Bauten und Anlagen hat der Grundeigentümer dem Baurechtsberechtigten eine angemessene Entschädigung zu leisten. c) Können sich die Parteien innerhalb von drei Monaten nach Heimfall über die Höhe der zu leistenden Heimfallsentschädigung nicht einigen, entscheidet darüber ein Schiedsgericht mit Sitz in Affoltern am Albis. Auf dieses finden die dannzumaligen einschlägigen Bestimmungen des Kantons Zürich für die Schiedsgerichtsbarkeit Anwendung. Weitere Bestimmungen 1. Die Eintragung der Baurechtsdienstbarkeit, deren Aufnahme als Grundstück etc. haben 30 Tage nach kumulativer Erfüllung folgender Voraussetzungen zu erfolgen: - Genehmigung des Baukredites an der Urnenabstimmung vom Genehmigung des Baurechtsvertrages durch die Primarschulgemeindeversammlung am Vollzug der Mutation Nr. 1164A 2. Der Grundeigentümer übergibt dem Baurechtsberechtigten das betroffene Land planungsrechtlich erschlossen ( 236 PBG). Sollten bei der Überbauung wider Erwarten Mehrkosten für eine allfällige Sanierung von Altlasten entstehen, würden diese Mehrkosten vom Grundeigentümer zur Bezahlung übernommen. 08-Primarschule-Sekundarschule-Bau recht_a docx

6 Im Übrigen erfolgt die Überlassung der vom Baurecht betroffenen Grundstücksfläche im heute bekannten Zustand. Eine Gewährleistung ist wegbedungen. soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die zur Zeit noch auf der baurechtsbelasteten Fläche bestehenden Gebäude sind seitens der Sekundarschule bis zum auf Kosten (geschätzt auf ca. Fr. 120' '000.00) der Sekundarschule Obfelden-Ottenbach abzubrechen. 3. Der Grundeigentümer bestätigt, dass für die vom Baurecht betroffene Grundstücksfläche weder Miet- noch Pachtverträge bestehen. 4. Für Schadenersatzansprüche. die aus Erstellung, Bestand und Betrieb der Bauten geltend gemacht werden, haftet für die Dauer des Baurechtes allein der Baurechtsberechtigte. Sofern der Grundeigentümer dafür belangt wird, hat dieser in vollem Umfange ein Rückgriffsrecht auf den Baurechtsberechtigten. 5. Die öffentlich-rechtlichen Abgaben gehen insoweit zulasten des Grundeigentümers, als sie auch für das unüberbaute Land zu leisten wären. Alle anderen Abgaben gehen zulasten des Baurechtsberechtigten. 6. Die Gebühren und Auslagen des Notariates und Grundbuchamtes werden von den Vertragsparteien gemeinsam, je zur Hälfte, bezahlt; sie haften dafür von Gesetzes wegen solidarisch. 7. Die Urkundsperson hat den Baurechtsberechtigten darauf hingewiesen, dass öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen unabhängig von einer Anmerkung im Grundbuch rechtsgültig bestehen können. Der Baurechtsberechtigte hat sich daher bei den entsprechenden Amtsstellen über solche Eigentumsbeschränkungen (Nutzungsvorschriften und -beschränkungen, baurechtliche Vorschriften und Auflagen, Altlasten etc.) direkt zu informieren. 8. Die Parteien stellen fest, dass zum Zeitpunkt der Beurkundung auf dem baurechtsbelasteten Grundstück kein im Kataster der belasteten Standorte (KbS) verzeichneter Standort liegt. 9. Soweit die Bestimmungen dieses Baurechtsvertrags nicht zum dinglichen Inhalt gehören und im Grundbuch nicht vorgemerkt werden oder nicht vorgemerkt werden können, verpflichtet sich der Baurechtsberechtige, einem Rechtsnachfolger alle Bestimmungen dieses Vertrages zu übertragen (Rechte) bzw. zu überbinden (Pflichten). 10. Die Vertragsparteien haben dem vorliegenden Rechtsgeschäft mit Beschluss vom (Primarschulgemeinde Obfelden) bzw. mit Beschluss vom (Sekundarschule Obfelden-Ottenbach) zugestimmt. 08-Primarschu le-sekundarsch ule-baurecht_a docx

7 Vormerkung der vertraglichen Bestimmungen gemäss Art. 779a Abs. 2 ZGB Die vorstehend aufgeführten vertraglichen Bestimmungen sind mit der Eintragung und Aufnahme des Baurechtes im Grundbuch bei der belasteten Liegenschaft und beim Baurechtsgrundstück wie folgt vorzumerken: «Vertragliche Bestimmungen des Baurechtsvertrags» Affoltern am Albis, ). ~.. ~}P....4~16 Grundeigentümer: Baurechtsberechtigter: Susanne van Hoof B~ib Obfelden-Ottenbach:. 08-Primarsch u le-sekundarsch ule-baurecht_a docx

8 ltern ' s ' ' ' ' ' ' 1 ~~~ ~ I '.( ' ' ' V".. ~. ' ~ ',.,. ' '.'lc".... '(... ~.,,,. ' ''

9 Diese Urkunde enthält -in Verbindung mit dem Dienstbarkeitsplan- den mir mitgeteilten Parteiwillen. Die in der Urkunde genannten erschienenen Personen haben die Urkunde mit Plan gelesen und eingesehen, als richtig anerkannt und vor mir unterzeichnet. Affoltern am Albis, ). µ.~.~.~:. JQ~.~....~. ~~ Uhr NOTARIAT ~ RN 08-Primarsch ule-sekundarschule-baurecht_a docx -8-

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