Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (für vollstationäre Pflege) für Einrichtungen zur Pflege von Menschen im Wachkoma (Phase F) zwischen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (für vollstationäre Pflege) für Einrichtungen zur Pflege von Menschen im Wachkoma (Phase F) zwischen"

Transkript

1 Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (für vollstationäre Pflege) für Einrichtungen zur Pflege von Menschen im Wachkoma (Phase F) zwischen Herrn Träger-Mustermann Muster-Straße Musterstadt - einerseits - und den Landesverbänden der Pflegekassen in Sachsen AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. Augustinerstraße 38 in Erfurt zugleich handelnd für die Landwirtschaftliche Krankenkasse Mittel- und Ostdeutschland sowie die Krankenkasse für den Gartenbau BKK Landesverband Mitte Siebstraße 4 in Hannover IKK classic Tannenstraße 4 b in Dresden Knappschaft, Regionaldirektion Chemnitz Jagdschänkenstraße 50 in Chemnitz BARMER GEK Techniker Krankenkasse (TK) DAK-Gesundheit KKH-Allianz (Ersatzkasse) HEK - Hanseatische Krankenkasse hkk Gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), vertreten durch die Leiterin der vdek-landesvertretung Sachsen Glacisstraße 4 in Dresden im Einvernehmen mit dem zuständigen Sozialhilfeträger Kommunaler Sozialverband Sachsen, Thomasiusstraße 1 in Leipzig - andererseits - für die Muster Pflegeeinrichtung Musterstraße Musterstadt

2 1 Allgemeine Grundsätze 1. Dieser Vertrag regelt die Versorgung von versicherten pflegebedürftigen Menschen im Wachkoma (Phase F) mit Leistungen der vollstationären Pflege nach 43 SGB XI in der Stationären Kranken- und Intensivpflege Reiners Wasa-Haus, August-Bebel-Straße 33, Dresden (im Folgenden Pflegeeinrichtung genannt). 2. Für die Dauer der Gültigkeit dieses Vertrages ist die Pflegeeinrichtung ausschließlich zur Versorgung von Menschen im Wachkoma (Phase F) zugelassen, soweit keine darüber hinausgehenden Ergänzungsvereinbarungen getroffen sind. Die Pflegeeinrichtung ist verpflichtet, Leistungen der vollstationären Pflege zu erbringen und die Unterkunft und Verpflegung dieses Personenkreises sicherzustellen. 3. Der zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen sowie dem Verband der privaten Krankenversicherung e.v. unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, dem überörtlichen Sozialhilfeträger und der Arbeitsgemeinschaft der örtlichen Sozialhilfeträger in Sachsen einerseits und den Vereinigungen der Träger der stationären Pflegeeinrichtungen andererseits abgeschlossene Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege in der geltenden Fassung ist bindend. Darüber hinaus ist die Empfehlung zur Versorgung von Menschen im Wachkoma (Phase F) in vollstationären Einrichtungen nach dem SGB XI im Freistaat Sachsen des Landespflegeausschusses des Freistaates Sachsen in der jeweils gültigen Fassung verbindlicher Vertragsbestandteil (im Weiteren: Empfehlung Anlage 1). 4. Die Pflegekassen sind verpflichtet, die erbrachten Pflegeleistungen nach Maßgabe der auf der Grundlage des Achten Kapitals des SGB XI abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung zu vergüten. 5. Dieser Vertrag ist für die Pflegeeinrichtung und für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich. 6. Eine Belegungsgarantie für die Pflegeeinrichtung ist mit dem Abschluss dieses Vertrages nicht verbunden. 2 Wirtschaftliche Selbstständigkeit der Pflegeeinrichtung 1. Die Pflegeeinrichtung stellt ihre wirtschaftliche Selbstständigkeit im Sinne des 71 Abs. 2 SGB XI auf Dauer sicher. Die Pflegeeinrichtung gilt als wirtschaftlich selbstständig, soweit und solange sie ausschließlich Leistungen nach 43 SGB XI erbringt. Bei einem darüber hinausgehenden Leistungsangebot des Einrichtungsträgers ist die Voraussetzung der wirtschaftlichen Selbstständigkeit erfüllt, wenn die Finanzierungskreise und -verantwortlichkeiten sowie die Rechnungslegung für den Betriebsbereich vollstationäre Pflege von pflegebedürftigen Menschen im Wachkoma (Phase F) eindeutig von den übrigen Betriebsbereichen abgegrenzt sind. Leistungen im Sinne des 37 Abs. 2 SGB V sind von dieser Regelung ausgenommen. Es genügt die Trennung der Finanzierungskreise und rechnerischen Abgrenzung hinsichtlich der Personalausstattung. 2

3 2. Die Pflegeeinrichtung gewährleistet eine doppelte Buchführung nach handelsrechtlichen Grundsätzen. Es gelten die Regelungen der Pflege-Buchführungsverordnung gemäß 83 Abs. 1 Nr. 3 SGB XI. 3. Betriebsänderungen, die Auswirkungen auf die wirtschaftliche Selbstständigkeit der Pflegeeinrichtung haben können, teilt die Pflegeeinrichtung den Landesverbänden der Pflegekassen unverzüglich mit. 3 Verantwortliche Pflegefachkraft 1. Die Pflegeeinrichtung stellt die Versorgung der Pflegebedürftigen mit Leistungen der vollstationären Pflege unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft im Sinne des 71 Abs. 2 und 3 SGB XI auf Dauer sicher. Die verantwortliche Pflegefachkraft (PDL) erfüllt die in den Maßstäben und Grundsätzen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität nach 113 SGB XI (im Weiteren: Maßstäbe) 1 genannten Voraussetzungen sowie die Anforderungen an die Qualifikation und Qualifizierung der Pflegefachkräfte gemäß der Empfehlung. 2. Die Pflegeeinrichtung stellt sicher, dass bei Ausfall der verantwortlichen Pflegefachkraft (z.b. durch Verhinderung, Krankheit oder Urlaub) die Vertretung durch eine Pflegefachkraft mit der geforderten Qualifikation der Maßstäbe (Punkt ) gewährleistet ist. 3. Die Pflegeeinrichtung ist verpflichtet, personelle Änderungen, die die verantwortliche Pflegekraft betreffen, innerhalb von 6 Wochen den Landesverbänden der Pflegekassen anzuzeigen. Die Neubesetzung der Stelle der verantwortlichen Pflegefachkraft oder deren Stellvertretung muss spätestens drei Monate nach Ausscheiden der bisherigen verantwortlichen Pflegefachkraft bzw. deren Stellvertretung erfolgen und es sind innerhalb dieser Frist die entsprechenden Nachweise den Landesverbänden der Pflegekasse vorzulegen. 4. Fallen die verantwortliche Pflegefachkraft oder deren Stellvertretung für voraussichtlich länger als sechs Monate aus, findet Abs. 3. entsprechende Anwendung. 4 Geeignete Kräfte für die Leistungserbringung Die Pflegeeinrichtung hat zur Erfüllung der individuellen Erfordernisse der pflegebedürftigen Menschen (Phase F) im Rahmen der Pflege und Versorgung geeignete Kräfte einzusetzen. Die Qualifikation und Qualifizierung des Pflege- und Funktionspersonals richtet sich nach der Empfehlung. Der Anteil der Fachkräfte soll das dort empfohlene Maß nicht unterschreiten. 1 Soweit im Vertrag auf die Maßstäbe und Grundsätze nach 113 SGB XI Bezug genommen wird, diese jedoch noch nicht veröffentlicht sind, finden die bisherigen Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung (nach 80 SGB XI a. F.) Anwendung 3

4 5 Versorgungsauftrag 1. Die Pflegeeinrichtung ist verpflichtet, alle für die Versorgung von versicherten pflegebedürftigen Menschen im Wachkoma (Phase F) nach Art und Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit erforderlichen Leistungen der Pflege nach 43 SGB XI sowie für Unterkunft und Verpflegung nach 87 SGB XI zu erbringen bzw. erbringen zu lassen. Dazu gehören insbesondere: Leistungen der vollstationären Pflege, insbesondere aktivierende Pflege, Organisation der regelmäßigen ärztlichen Betreuung, Kooperation mit einer Intensivtherapieabteilung (ITA) für den Fall einer auftretenden Komplikation, Einsatz von Heilmitteln bei Bedarf nach vertragsärztlicher Verordnung (z.b. Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie), Psychosoziale Leistungen für den Pflegebedürftigen, Beratung, Anleitung und Begleitung der Angehörigen. Dabei ist zu gewährleisten, dass Leistungen, die aus besonderen medizinischen oder pflegerischen Gründen erforderlich sind, zur Verfügung gestellt werden. Nähere Einzelheiten zu den Leistungen und zur Zusammenarbeit mit Ärzten und Therapeuten sind in der Empfehlung sowie im Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 SGB XI geregelt. 2. Die Pflegeeinrichtung hat die individuelle Versorgung von versicherten pflegebedürftigen Menschen im Wachkoma (Phase F) mit Leistungen nach Absatz 1 zu jeder Zeit, bei Tag und Nacht einschließlich an Sonn- und Feiertagen zu gewährleisten. Stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des SGB XI zur Aufnahme von versicherten pflegebedürftigen Menschen im Wachkoma (Phase F) haben neben der Standardausstattung mindestens die in der Empfehlung aufgeführten Hilfsmittel und Ausstattung vorzuhalten. Die Pflegeeinrichtung verpflichtet sich, ganzjährig 19 vollstationäre Plätze für die vollstationäre Pflege von Menschen im Wachkoma (Phase F) zur Verfügung zu stellen. 6 Abgabe von Leistungen Vor Aufnahme eines versicherten pflegebedürftigen Menschen im Wachkoma (Phase F) ist die Zustimmung der zuständigen Pflegekasse einzuholen. Diese kann durch den MDK prüfen lassen, ob die Voraussetzungen zur Aufnahme in diese Einrichtung gegeben sind. 4

5 7 Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit 1. Die Pflegeeinrichtung stellt eine wirksame und wirtschaftliche Leistungserbringung sicher. Die Pflegeleistungen dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Leistungen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, können Pflegebedürftige nicht beanspruchen und die Pflegeeinrichtung nicht zu Lasten der sozialen Pflegeversicherung bewirken. 2. Die Landesverbände der Pflegekassen können die Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der Leistungserbringung prüfen lassen. Das Nähere regelt der Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 SGB XI. 8 Qualitätssicherung Die Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität nach 113 SGB XI sind bindend. Der Nachweis über die ärztlich verordneten Leistungen (Behandlungspflege, Heil-, Hilfsmittel) ist in der Pflegedokumentation zu führen. 1 9 Vergütung 1. Die Vergütung der nach diesem Vertrag erbrachten Leistungen der vollstationären Pflege nach 43 SGB XI wird zwischen den Vertragsparteien gemäß 84 bis 87 SGB XI vereinbart. 2. Zuzahlungen zu den vereinbarten Pflegesätzen und Entgelten darf die Pflegeeinrichtung von den Pflegebedürftigen weder fordern noch annehmen. Zusatzleistungen nach 88 SGB XI bleiben von dieser Regelung unberührt. 10 Abrechnung 1. Die Abrechnung der Leistungen richtet sich nach den im Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 SGB XI festgelegten Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten sowie den in den Beschlüssen der Pflegesatzkommission nach SGB XI im Freistaat Sachsen getroffenen Festlegungen. 1 Soweit im Vertrag auf die Maßstäbe und Grundsätze nach 113 SGB XI Bezug genommen wird, diese jedoch noch nicht veröffentlicht sind, finden die bisherigen Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung (nach 80 SGB XI a. F.) Anwendung 5

6 2. Die Rechnungslegung erfolgt durch die Pflegeeinrichtung oder eine von ihr beauftragte Abrechnungsstelle. Die Abrechnungsunterlagen sind unter Beachtung des Rahmenvertrages gemäß 75 Abs. 1 SGB XI bei der zuständigen Pflegekasse / der von ihr benannten Abrechnungsstelle einzureichen. 11 Strukturerhebungsbogen 1. Der von der Pflegeeinrichtung ausgefüllte Strukturerhebungsbogen ist Bestandteil dieses Vertrages. 2. Veränderungen, die den Inhalt des Versorgungsvertrages berühren, sind unverzüglich den Vertragspartnern mitzuteilen. 12 Datenschutz Die Versicherten- und Leistungsdaten der vertraglich erbrachten Pflegeleistungen dürfen nur im Rahmen der in 104 SGB XI genannten Zwecke sowie für Zwecke der Statistik in dem zulässigen Rahmen nach 109 SGB XI verarbeitet und genutzt werden. Die Pflegeeinrichtung verpflichtet sich, den Schutz der personenbezogenen Daten sicherzustellen. Die 35, 37 SGB I sowie 67-85a SGB X sind zu beachten. Die Pflegeeinrichtung unterliegt hinsichtlich der Person des Pflegebedürftigen der Schweigepflicht, ausgenommen hiervon sind Angaben gegenüber der leistungspflichtigen Pflegekasse und dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, soweit sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind. Die Pflegeeinrichtung hat ihre Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht sowie der Datenschutzbestimmungen zu verpflichten. 13 Vermittlungsverbot Die Annahme von Pflegeaufträgen und deren Weitergabe (Vermittlung) an Dritte seitens der Pflegeeinrichtung gegen Entgelt oder zur Erlangung geldwerter Vorteile ist unzulässig. Vermittlung im Sinne dieser Vorschrift ist auch die Weitergabe von in eigenem Namen angenommenen Pflegeaufträgen an Dritte gegen Kostenerstattung. Verstöße gegen die Sätze 1 und 2 gelten als wichtiger Kündigungsgrund im Sinne von 74 Abs. 2 SGB XI. 6

7 14 Kündigung, Vertragsänderungen 1. Für die Kündigung des Vertrages gilt 74 SGB XI. 2. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dieser Vertrag tritt am XXXXXXX in Kraft. 15 In-Kraft-Treten 16 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein oder durch gesetzliche Neuregelungen ganz oder teilweise unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. Tritt ein solcher Fall ein, verständigen sich die Vertragspartner unverzüglich über notwendige Neuregelungen. Ort, Datum Kay Reiners AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. BKK Landesverband Mitte Landesvertretung Sachsen IKK classic Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) Die Leiterin der vdek-landesvertretung Sachsen Knappschaft, Regionaldirektion Chemnitz 7

Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI. über Leistungen der Kurzzeitpflege

Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI. über Leistungen der Kurzzeitpflege Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI über Leistungen der Kurzzeitpflege zwischen der Kurzzeitpflegeeinrichtung (nachstehend Pflegeeinrichtung genannt) Name1 Name2 Str. Hsnr PLZ Ort in Trägerschaft von Trägername

Mehr

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege)

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und der AOK Baden-Württemberg, Stuttgart, den Ersatzkassen BARMER

Mehr

Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI. für Leistungen der Tagespflege

Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI. für Leistungen der Tagespflege Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI für Leistungen der Tagespflege zwischen der teilstationären Pflegeeinrichtung (nachstehend Pflegeeinrichtung genannt) in Trägerschaft von Tagespflegeeinrichtung Straße

Mehr

Versorgungsvertrag für ambulante Pflege nach 72 SGB XI

Versorgungsvertrag für ambulante Pflege nach 72 SGB XI Versorgungsvertrag für ambulante Pflege nach 72 SGB XI zwischen Herrn Träger-Mustermann Muster-Straße 00 00000 Musterstadt - einerseits - und den Landesverbänden der Pflegekassen in Sachsen AOK PLUS -

Mehr

Gesamtversorgungsvertrag. nach 72 Abs. 2 SGB XI

Gesamtversorgungsvertrag. nach 72 Abs. 2 SGB XI Gesamtversorgungsvertrag nach 72 Abs. 2 SGB XI zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und AOK Baden-Württemberg, den Ersatzkassen BARMER GEK Techniker Krankenkasse

Mehr

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (Pflegesachleistung gemäß 36 SGB XI)

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (Pflegesachleistung gemäß 36 SGB XI) Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (Pflegesachleistung gemäß 36 SGB XI) Name des Trägers Strasse/Nr des Pflegedienstes PLZ und Ort des Pflegedienstes $ Name des Pflegedienstes Strasse/Nr des Pflegedienstes

Mehr

Versorgungsvertrag für teilstationäre Pflege nach 72 SGB XI

Versorgungsvertrag für teilstationäre Pflege nach 72 SGB XI Versorgungsvertrag für teilstationäre Pflege nach 72 SGB XI zwischen Herrn Träger-Mustermann Muster-Straße 00 00000 Musterstadt - einerseits - und den Landesverbänden der Pflegekassen in Sachsen AOK PLUS

Mehr

Versorgungsvertrag Kurzzeitpflege 725GB XI

Versorgungsvertrag Kurzzeitpflege 725GB XI Versorgungsvertrag Kurzzeitpflege 725GB XI (Träger der Einrichtung) und AOK Schleswig-Holstein - Die Gesundheitskasse - BKK-Landesverband NORD IKK-Landesverband Nord Knappschaft Landwirtschaftliche Krankenkasse

Mehr

Versorgungsvertrag für ambulante Pflege nach 72 SGB XI im Freistaat Thüringen

Versorgungsvertrag für ambulante Pflege nach 72 SGB XI im Freistaat Thüringen Versorgungsvertrag für ambulante Pflege nach 72 SGB XI im Freistaat Thüringen zwischen Träger - einerseits - und den Landesverbänden der Pflegekassen AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen.

Mehr

Versorgungsvertrag für ambulante Pflege nach 72 SGB XI

Versorgungsvertrag für ambulante Pflege nach 72 SGB XI Versorgungsvertrag für ambulante Pflege nach 72 SGB XI zwischen Herrn TRÄGER - Mustermann Straße der Muster 25 04000 Musterstadt und den Landesverbänden der Pflegekassen in Sachsen im Einvernehmen mit

Mehr

Versorgungsvertrag. für ambulante Pflege nach 72 SGB XI. im Freistaat Thüringen. zwischen. und. den Landesverbänden der Pflegekassen in Thüringen

Versorgungsvertrag. für ambulante Pflege nach 72 SGB XI. im Freistaat Thüringen. zwischen. und. den Landesverbänden der Pflegekassen in Thüringen Versorgungsvertrag ambulante Pflege nach 72 SGB XI im Freistaat Thüringen zwischen - einerseits - und den Landesverbänden der Pflegekassen in Thüringen AOK PLUS - Die Gesundheitskasse Sachsen und Thüringen.

Mehr

Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (Teilstationäre Pflegeeinrichtung) "Name des Trägers Straße Hausnummer PLZ Ort"

Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (Teilstationäre Pflegeeinrichtung) Name des Trägers Straße Hausnummer PLZ Ort Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (Teilstationäre Pflegeeinrichtung) zwischen "Name des Trägers Straße Hausnummer PLZ Ort" und den Verbänden der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen, handelnd durch

Mehr

Versorgungsvertrag nach 72 SGB Xl (vollstationäre Pflege)

Versorgungsvertrag nach 72 SGB Xl (vollstationäre Pflege) Versorgungsvertrag nach 72 SGB Xl (vollstationäre Pflege) dem Träger zwischen «Träger_Name1» «Träger_Strasse» «Träger_PLZ» «Träger_Ort» und den Landesverbänden der Krankenkassen in Wahrnehmung der Aufgaben

Mehr

Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI für vollstationäre Dauerpflege

Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI für vollstationäre Dauerpflege Der Träger des Pflegeheimes: und die Landesverbände der Pflegekassen in Hessen AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen BKK - Landesverband Hessen IKK Hessen Landwirtschaftliche Krankenkasse Hessen, Rheinland-Pfalz

Mehr

Gesamtversorgungsvertrag. nach 72 Abs. 2 SGB XI

Gesamtversorgungsvertrag. nach 72 Abs. 2 SGB XI Gesamtversorgungsvertrag nach 72 Abs. 2 SGB XI zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und der AOK Baden-Württemberg, den Ersatzkassen BARMER GEK Techniker Krankenkasse

Mehr

Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI über Leistungen der vollstationären Pflege

Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI über Leistungen der vollstationären Pflege Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI über Leistungen der vollstationären Pflege zwischen der vollstationären Pflegeeinrichtung (nachstehend Pflegeeinrichtung genannt) Muster-Pflegeheim Muster-Straße 00 00000

Mehr

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (häusliche Pflegehilfe) zwischen. Träger. und. den Verbänden der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (häusliche Pflegehilfe) zwischen. Träger. und. den Verbänden der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (häusliche Pflegehilfe) zwischen Träger und den Verbänden der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen*) BKK Landesverband

Mehr

V E R S O R G U N G S V E R T R A G

V E R S O R G U N G S V E R T R A G V E R S O R G U N G S V E R T R A G nach 72 SGB XI über teilstationäre Pflege Zwischen dem/der als Träger der/des - nachfolgend Pflegeeinrichtung genannt - und - einerseits - der AOK NORDWEST - Die Gesundheitskasse

Mehr

V E R S O R G U N G S V E R T R A G. nach 72 SGB XI über vollstationäre Pflege/Kurzzeitpflege

V E R S O R G U N G S V E R T R A G. nach 72 SGB XI über vollstationäre Pflege/Kurzzeitpflege V E R S O R G U N G S V E R T R A G nach 72 SGB XI über vollstationäre Pflege/Kurzzeitpflege Zwischen als Träger - nachfolgend Pflegeeinrichtung genannt - und der AOK NORDWEST - Die Gesundheitskasse als

Mehr

Vertrag gemäß 72 SGB XI zur ambulanten pflegerischen Versorgung zwischen

Vertrag gemäß 72 SGB XI zur ambulanten pflegerischen Versorgung zwischen Vertrag gemäß 72 SGB XI zur ambulanten pflegerischen Versorgung zwischen den Verbänden der Krankenkassen in Mecklenburg$Vorpommern handelnd für die Landesverbände der Pflegekassen: der AOK Nordost Die

Mehr

VERSORGUNGSVERTRAG. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen in Hamburg, handelnd durch die

VERSORGUNGSVERTRAG. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen in Hamburg, handelnd durch die VERSORGUNGSVERTRAG nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen in Hamburg, handelnd durch die Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, BKK-Landesverband

Mehr

V E R S O R G U N G S V E R T R A G

V E R S O R G U N G S V E R T R A G V E R S O R G U N G S V E R T R A G nach 72 SGB XI über vollstationäre Pflege und Kurzzeitpflege Zwischen dem/der als Träger der/des - nachfolgend Pflegeeinrichtung genannt - - einerseits - und der AOK

Mehr

Versorgungsvertrag nach 72 SGB Xl (Kurzzeitpflege)

Versorgungsvertrag nach 72 SGB Xl (Kurzzeitpflege) Versorgungsvertrag nach 72 SGB Xl (Kurzzeitpflege) dem Träger zwischen «Träger_Name1» «Träger_Strasse» «Träger_PLZ» «Träger_Ort» und den Landesverbänden der Krankenkassen in Wahrnehmung der Aufgaben der

Mehr

Pflegesatzvereinbarung für pflegebedürftige Menschen (SGB XI) im Wachkoma (Phase F)

Pflegesatzvereinbarung für pflegebedürftige Menschen (SGB XI) im Wachkoma (Phase F) Pflegesatzvereinbarung für pflegebedürftige Menschen (SGB XI) im Wachkoma (Phase F) vom: für die Pflegeeinrichtung: Der Träger der Pflegeeinrichtung: X X und die AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen

Mehr

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (Kurzzeitpflege) zwischen. Träger. und. den Verbänden der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (Kurzzeitpflege) zwischen. Träger. und. den Verbänden der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (Kurzzeitpflege) zwischen Träger und den Verbänden der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen*) BKK Landesverband Mitte,

Mehr

Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI

Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI Der Träger des Pflegedienstes: und die Landesverbände der Pflegekassen in Hessen AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen BKK-Landesverband Hessen IKK Baden-Württemberg und Hessen, Landesdirektion Hessen Landwirtschaftliche

Mehr

Pflegesatzvereinbarung für Kurzzeitpflegeeinrichtungen ( 85 SGB XI)

Pflegesatzvereinbarung für Kurzzeitpflegeeinrichtungen ( 85 SGB XI) Pflegesatzvereinbarung für Kurzzeitpflegeeinrichtungen ( 85 SGB XI) vom: für die Pflegeeinrichtung: Der Träger der Pflegeeinrichtung: X X und die AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen.

Mehr

Vergütungsvereinbarung über stationäre Hospizversorgung im Sinne des 39 a SGB V

Vergütungsvereinbarung über stationäre Hospizversorgung im Sinne des 39 a SGB V Vergütungsvereinbarung über stationäre Hospizversorgung im Sinne des 39 a SGB V zwischen xxxx als Träger des xxxx - im Folgenden Hospiz genannt - und der AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen

Mehr

Versorgungsvertrag. den Verbänden der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen

Versorgungsvertrag. den Verbänden der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) für Einrichtungen zur Pflege von Schädel-Hirngeschädigten zwischen xxxxxxxx und den Verbänden der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen AOK

Mehr

V E R S O R G U N G S V E R T R A G nach 72 SGB XI gen. in Wahrnehmung der Aufgaben des Landesverbandes der Pflegekasse gemäß 52 Abs.

V E R S O R G U N G S V E R T R A G nach 72 SGB XI gen. in Wahrnehmung der Aufgaben des Landesverbandes der Pflegekasse gemäß 52 Abs. V E R S O R G U N G S V E R T R A G nach 72 SGB XI über ambulante a Pflegeleistungen gen Zwischen,, als Träger,, - nachfolgend Pflegedienst genannt - und - einerseits - den Landesverbänden der Pflegekassen

Mehr

zwischen sowie den Ersatzkassen

zwischen sowie den Ersatzkassen Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI für die Freie und Hansestadt Hamburg zur teilstationären Pflege (Tages- und Nachtpflege) vom 25.09.1997 zwischen der AOK Rheinland/Hamburg

Mehr

6. Protokollnotiz. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen. und. den Landesverbänden der Krankenkassen. und.

6. Protokollnotiz. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen. und. den Landesverbänden der Krankenkassen. und. 6. Protokollnotiz zum Vertrag zur Durchführung des Programms zur Früherkennung von zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen - AOK PLUS Die Gesundheitskasse

Mehr

Vertrag zur Umsetzung des 124 SGB XI häusliche Betreuung. (Übergangsvereinbarung 2013 im Freistaat Sachsen) zwischen

Vertrag zur Umsetzung des 124 SGB XI häusliche Betreuung. (Übergangsvereinbarung 2013 im Freistaat Sachsen) zwischen Vertrag zur Umsetzung des 124 SGB XI häusliche Betreuung zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen in Sachsen vertreten durch die AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen., zugleich

Mehr

zwischen (Träger der Einrichtung) und AOK NORDWEST Die Gesundheitskasse. in Wahrnehmung der Aufgaben eines Landesverbandes der Pflegekassen

zwischen (Träger der Einrichtung) und AOK NORDWEST Die Gesundheitskasse. in Wahrnehmung der Aufgaben eines Landesverbandes der Pflegekassen Versorqunqsvertraq Versorgungsvertrag Tagespflege S 72 SGBXI Xl zwischen (Träger der Einrichtung) und AOK NORDWEST Die Gesundheitskasse. in Wahrnehmung der Aufgaben eines Landesverbandes der Pflegekassen

Mehr

1. Nachtrag zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege vom in der Fassung vom

1. Nachtrag zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege vom in der Fassung vom 1. Nachtrag zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege vom 04.06.1998 in der Fassung vom 21.10.1998 zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen des Freistaates Thüringen, vertreten

Mehr

Versorgungsvertrag. den Verbänden der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen

Versorgungsvertrag. den Verbänden der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (Kurzzeitpflege) zwischen und den Verbänden der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen*) BKK Landesverband Niedersachsen-Bremen

Mehr

Vereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI über die Leistung, Qualität sowie Vergütung der Leistungen der vollstationären Pflege und der Kurzzeitpflege

Vereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI über die Leistung, Qualität sowie Vergütung der Leistungen der vollstationären Pflege und der Kurzzeitpflege I. Vereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI über die Leistung, Qualität sowie Vergütung der Leistungen der vollstationären Pflege und der Kurzzeitpflege Zwischen der als Träger der Pflegeeinrichtung - nachfolgend

Mehr

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (Tagespflege) zwischen. Träger. und. den Verbänden der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (Tagespflege) zwischen. Träger. und. den Verbänden der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (Tagespflege) zwischen Träger und den Verbänden der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen*) BKK Landesverband Mitte,

Mehr

Muster Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI vollstationäre Pflege

Muster Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI vollstationäre Pflege Muster Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI vollstationäre Pflege zwischen dem Pflegeheim Name der Pflegeeinrichtung...... in Trägerschaft von Name des Trägers der Pflegeeinrichtung......... und den Landesverbänden

Mehr

Häusliche Betreuung gemäß 124 SGB XI zum Rahmenvertrag ambulante Pflege gemäß 75 SGB XI im Freistaat Thüringen. zwischen

Häusliche Betreuung gemäß 124 SGB XI zum Rahmenvertrag ambulante Pflege gemäß 75 SGB XI im Freistaat Thüringen. zwischen Häusliche Betreuung gemäß 124 SGB XI zum Rahmenvertrag ambulante Pflege gemäß 75 SGB XI im Freistaat Thüringen zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen in Thüringen AOK PLUS - Die Gesundheitskasse

Mehr

Zusatzvereinbarung über Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf nach 87 b SGB XI.

Zusatzvereinbarung über Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf nach 87 b SGB XI. Zusatzvereinbarung über Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf nach 87 b SGB XI für die Pflegeeinrichtung: Pflegeeinrichtung Der Träger der Pflegeeinrichtung:

Mehr

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI. für Leistungen der Kurzzeitpflege gem. 42 SGB XI

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI. für Leistungen der Kurzzeitpflege gem. 42 SGB XI Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI für Leistungen der Kurzzeitpflege gem. 42 SGB XI zwischen dem Träger für die Einrichtung Pflegewohnzentrum Kaulsdorf Nord ggmbh Ambulantes Pflegeteam "Berliner Spatzen"

Mehr

Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI - Ambulante Pflegeleistungen -

Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI - Ambulante Pflegeleistungen - - 1 - Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI - Ambulante Pflegeleistungen - Zwischen «Träger» «Träger_Straße» «Träger_PLZOrt» «Träger_Ort» als Träger des Pflegedienstes «Name_der_Einrichtung» «Straße» «PLZOrt»

Mehr

Versorgungsvertrag. nach. 72 SGB XI (Sozialgesetzbuch) für Leistungen in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege. gem. 41 SGB XI

Versorgungsvertrag. nach. 72 SGB XI (Sozialgesetzbuch) für Leistungen in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege. gem. 41 SGB XI Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (Sozialgesetzbuch) für Leistungen in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege gem. 41 SGB XI zwischen dem Träger für die Einrichtung Pflegewohnzentrum Kaulsdorf Nord ggmbh

Mehr

Dreiseitiger Vertrag

Dreiseitiger Vertrag Dreiseitiger Vertrag zur Zusammenarbeit bei der Gestaltung und Durchführung eines ständig einsatzbereiten Notdienstes gemäß 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V zwischen der der den Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI. für Leistungen der vollstationären Pflege gem. 43 SGB XI

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI. für Leistungen der vollstationären Pflege gem. 43 SGB XI Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI für Leistungen der vollstationären Pflege gem. 43 SGB XI zwischen dem Träger Pflegewohnzentrum Kaulsdorf Nord ggmbh Ambulantes Pflegeteam "Berliner Spatzen" Alfred-Kowalke-Straße

Mehr

Vereinbarung. über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V

Vereinbarung. über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V Vereinbarung über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V - Knieruhigstellungsschienen/Immobilisationsschienen - zwischen der Kassenärztlichen

Mehr

2. Nachtrag. zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege vom 4. Juni 1998 in der Fassung vom 24.

2. Nachtrag. zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege vom 4. Juni 1998 in der Fassung vom 24. 2. Nachtrag zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege vom 4. Juni 1998 zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen des Freistaates Thüringen, vertreten durch AOK PLUS - Die Gesundheitskasse

Mehr

Vereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI zur Vergütung von Leistungen der vollstationären Pflege

Vereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI zur Vergütung von Leistungen der vollstationären Pflege Vereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI zur Vergütung von Leistungen der vollstationären Pflege Zwischen dem Träger TRÄGER STRASSE ORT und Pflegekasse bei der AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen

Mehr

Muster Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für ambulante Pflegedienste in Mecklenburg"Vorpommern. zwischen

Muster Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für ambulante Pflegedienste in MecklenburgVorpommern. zwischen Muster Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für ambulante Pflegedienste in Mecklenburg"Vorpommern zwischen den Kostenträgern im Land MecklenburgVorpommern: AOK Nordost Die Gesundheitskasse BKKARGE Pflege

Mehr

Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der vollstationären Pflege

Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der vollstationären Pflege Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der vollstationären Pflege zwischen dem Pflegeheim IK: in Trägerschaft von und - der Pflegekasse bei der AOK Sachsen-Anhalt - dem BKK

Mehr

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening Information 1.18. 1/6 Vereinbarung über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der Kurzzeitpflege

Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der Kurzzeitpflege Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der Kurzzeitpflege zwischen der Name Träger Straße PLZ Ort nachfolgend Träger genannt und der dem Pflegekasse bei der AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Am

Mehr

Rahmenvereinbarung zur Förderung und Vernetzung von teilstationären und stationären Versorgungsangeboten der Altenhilfe in Baden-Württemberg

Rahmenvereinbarung zur Förderung und Vernetzung von teilstationären und stationären Versorgungsangeboten der Altenhilfe in Baden-Württemberg Rahmenvereinbarung zur Förderung und Vernetzung von teilstationären und stationären Versorgungsangeboten der Altenhilfe in Baden-Württemberg zwischen der AOK Baden-Württemberg, Stuttgart dem Verband der

Mehr

Vereinbarung Mammographie-Screening (Verbände der Krankenkassen)

Vereinbarung Mammographie-Screening (Verbände der Krankenkassen) Information (Verbände Krankenkassen) 1.18. 1/6 über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen

Mehr

Ergänzungsvereinbarung. zum. Rahmenvertrag. gemäß 75 Abs. 1 SGB XI. zur Sicherstellung der vollstationären Pflege

Ergänzungsvereinbarung. zum. Rahmenvertrag. gemäß 75 Abs. 1 SGB XI. zur Sicherstellung der vollstationären Pflege Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 SGB XI zur Sicherstellung der vollstationären Pflege im Land Brandenburg vom 03.12.2013 zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen im Land Brandenburg,

Mehr

zwischen Pflegewohnzentrum Kaulsdorf Nord ggmbh Ambulantes Pflegeteam "Berliner Spatzen" Alfred-Kowalke-Straße Berlin für und

zwischen Pflegewohnzentrum Kaulsdorf Nord ggmbh Ambulantes Pflegeteam Berliner Spatzen Alfred-Kowalke-Straße Berlin für und V E R E I N B A R U N G über die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung gemäß 89 Pflegeversicherung (SGB XI) zwischen Pflegewohnzentrum Kaulsdorf Nord ggmbh Ambulantes

Mehr

2. Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 und 2 SGB XI zur vollstationären Pflege im Land Berlin

2. Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 und 2 SGB XI zur vollstationären Pflege im Land Berlin 2. Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 und 2 SGB XI zur vllstatinären Pflege im Land Berlin zwischen den Verbänden der Krankenkassen in Wahrnehmung der Aufgaben der Landesverbände

Mehr

Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für Leistungen bei häuslicher Pflege

Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für Leistungen bei häuslicher Pflege Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für Leistungen bei häuslicher Pflege zwischen der Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK-Landesverband NORDWEST, zugleich für die

Mehr

Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für Leistungen bei häuslicher Pflege

Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für Leistungen bei häuslicher Pflege Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für Leistungen bei häuslicher Pflege zwischen der Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK-Landesverband NORDWEST, zugleich für die

Mehr

zwischen dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover der IKK classic der Knappschaft, Regionaldirektion Chemnitz

zwischen dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover der IKK classic der Knappschaft, Regionaldirektion Chemnitz Vereinbarung zur Mitwirkung der Kinder- und Jugendärzte an der Rahmenvereinbarung im Freistaat Sachsen zur Umsetzung der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter

Mehr

zwischen «Träger_Name1» «Träger_Strasse» «Träger_PLZ» «Träger_Ort» für «Name» «Straße_HNr» «Plz» «Ort» und

zwischen «Träger_Name1» «Träger_Strasse» «Träger_PLZ» «Träger_Ort» für «Name» «Straße_HNr» «Plz» «Ort» und den Leistungsträgern V E R E I N B A R U N G über die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung gemäß 89 Pflegeversicherung (SGB XI) zwischen «Träger_Name1» «Träger_Strasse»

Mehr

Vereinbarung nach 92c SGB XI

Vereinbarung nach 92c SGB XI Vereinbarung nach 92c SGB XI zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI für die Freie und Hansestadt Hamburg zur teilstationären Pflege (Tages- und Nachtpflege) vom 25. September 1997 zur Umstellung der Pflegesätze

Mehr

1. Nachtrag. zur. Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen mit Wirkung für das Jahr 2015 vom zwischen

1. Nachtrag. zur. Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen mit Wirkung für das Jahr 2015 vom zwischen 1. Nachtrag zur Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen vom 05.06.2015 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen - AOK PLUS Die Gesundheitskasse

Mehr

Vertrag zur Umsetzung der Übergangsregelung : häusliche Betreuung gemäß 124 SGB XI

Vertrag zur Umsetzung der Übergangsregelung : häusliche Betreuung gemäß 124 SGB XI Vertrag zur Umsetzung der Übergangsregelung : häusliche Betreuung gemäß 124 SGB XI zwischen - den Krankenkassen in Sachsen-Anhalt und zugleich handelnd in Aufgabenwahrnehmung für die Landesverbände der

Mehr

Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V

Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt, Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg - nachfolgend KVSA genannt

Mehr

Vereinbarung. zur. Bereinigung der Regelleistungsvolumen (RLV) nach 87b SGB V für Verträge nach 73b, 73c und 140a ff. SGB V

Vereinbarung. zur. Bereinigung der Regelleistungsvolumen (RLV) nach 87b SGB V für Verträge nach 73b, 73c und 140a ff. SGB V Vereinbarung zur Bereinigung der Regelleistungsvolumen (RLV) nach 87b SGB V für Verträge nach 73b, 73c und 140a ff. SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) und der AOK Sachsen-Anhalt,

Mehr

Heilmittelvereinbarung nach 845GB V für das Jahr 2016

Heilmittelvereinbarung nach 845GB V für das Jahr 2016 VEREINBARUNG Die KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG HESSEN und die AOK - DIE GESUNDHEITSKASSE IN HESSEN der BKK LANDESVERBAND SÜD, Regionaldirektion Hessen die IKK CLASSIC die SOZIALVERSICHERUNG für LANDWIRTSCHAFT,

Mehr

Vertrag gemäß 89 SGB XI vom

Vertrag gemäß 89 SGB XI vom Vertrag gemäß 89 SGB XI vom 29.11.2011 über die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung für Pflegedienste, die Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband

Mehr

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening Information 1.18. 1/6 Vereinbarung über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur mobilen geriatrischen Rehabilitation

Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur mobilen geriatrischen Rehabilitation - gültig für Verordnungen (Behandlungsserien), bei denen die erste Behandlung nach dem 31.05.2016 stattfindet - zwischen der/dem (Firma, juristischer Träger) Name, Anschrift vertreten durch den Geschäftsführer

Mehr

Vereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI über die Leistung, Qualität sowie Vergütung der Leistungen der vollstationären Pflege

Vereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI über die Leistung, Qualität sowie Vergütung der Leistungen der vollstationären Pflege I. Vereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI über die Leistung, Qualität sowie Vergütung der Leistungen der vollstationären Pflege Zwischen der/dem als Träger der Pflegeeinrichtung Institutionskennzeichen

Mehr

Kündigung der DMP Diabetes m. 1 und 2-Verträge der HEK zum 31. Dezember 2015

Kündigung der DMP Diabetes m. 1 und 2-Verträge der HEK zum 31. Dezember 2015 Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK-Landesverband NORDWEST (handelnd für die Betriebskrankenkassen, die dem unten genannten

Mehr

Vereinbarung. zur Aufwandsentschädigung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der unparteiischen Mitglieder

Vereinbarung. zur Aufwandsentschädigung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der unparteiischen Mitglieder Vereinbarung zur Aufwandsentschädigung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der unparteiischen Mitglieder des Landesausschusses Hamburg gemäß 90 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Bayerische Krankenhausgesellschaft e.v. Radlsteg 1, München einerseits und. AOK Bayern Die Gesundheitskasse* Carl-Wery-Straße 28, München,

Bayerische Krankenhausgesellschaft e.v. Radlsteg 1, München einerseits und. AOK Bayern Die Gesundheitskasse* Carl-Wery-Straße 28, München, Vereinbarung über Höhe des Ausbildungszuschlags für das Jahr 2016 nach 17 a Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 KHG in Verbindung mit der Vereinbarung vom 30. Dezember 2005 zu 17 a Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KHG i.

Mehr

Vereinbarung zur Anpassung des Leistungskomplexsystems gültig ab

Vereinbarung zur Anpassung des Leistungskomplexsystems gültig ab Vereinbarung zur Anpassung des Leistungskomplexsystems im Zuge des Pflegestärkungsgesetzes II als Anlage zum Rahmenvertrag gemäß 75 SGB XI zur ambulanten pflegerischen Versorgung im Freistaat Thüringen

Mehr

Geschäftsordnung der Landesschiedsstelle nach 111b SGB V in Sachsen

Geschäftsordnung der Landesschiedsstelle nach 111b SGB V in Sachsen Geschäftsordnung der Landesschiedsstelle nach 111b SGB V in Sachsen zwischen den maßgeblichen Verbänden der Krankenkassen gemäß 1 Abs. 1 der SächsLSchiedRehaVO der AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen

Mehr

Grundsatzpapier zu den Öffnungszeiten in der teilstationären Pflege in Bayern (GP ÖZ)

Grundsatzpapier zu den Öffnungszeiten in der teilstationären Pflege in Bayern (GP ÖZ) Grundsatzpapier zu den Öffnungszeiten in der teilstationären Pflege in Bayern (GP ÖZ) I. Allgemeines Das Angebot der teilstationären Pflege in Bayern soll im Sinne des Sicherstellungsauftrages nach 69

Mehr

Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 SGB XI zur Tagespflege in der ab gültigen Fassung

Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 SGB XI zur Tagespflege in der ab gültigen Fassung Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 SGB XI zur Tagespflege in der ab 01.12.2006 gültigen Fassung zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen in Nordrhein-Westfalen, - der AOK Rheinland/Hamburg

Mehr

Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 SGB XI zur Tagespflege in der ab gültigen Fassung

Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 SGB XI zur Tagespflege in der ab gültigen Fassung Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 SGB XI zur Tagespflege in der ab 01.12.2006 gültigen Fassung zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen in Nordrhein-Westfalen, - der AOK Rheinland/Hamburg

Mehr

(2) Gemäß 75 Abs. 3 SGB XI werden folgende Personalrichtwerte für Pflege und Betreuung in Form folgender Bandbreiten vereinbart:

(2) Gemäß 75 Abs. 3 SGB XI werden folgende Personalrichtwerte für Pflege und Betreuung in Form folgender Bandbreiten vereinbart: Änderung des Rahmenvertrages über die vollstationäre pflegerische Versorgung gem. 75 SGB XI für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 10.07.1997 Fassung vom 06.12.2003 Abschnitt III Maßstäbe und Grundsätze

Mehr

Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege

Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege zwischen nachfolgend Träger genannt und der dem der der Pflegekasse bei der AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Am Fallersleber

Mehr

- andererseits. Präambel

- andererseits. Präambel Rahmenvereinbarung gem. 86 Abs. 3 SGB XI zur Umsetzung der Verordnung über die Einführung einer Umlage zur Finanzierung der Altenpflegeausbildung vom 22.11.2011 sowie zur Refinanzierung der Ausgleichsbeträge

Mehr

VEREINBARUNG ÜBER VERGÜTUNGSZUSCHLÄGE FÜR PFLEGEBEDÜRFTIGE MIT

VEREINBARUNG ÜBER VERGÜTUNGSZUSCHLÄGE FÜR PFLEGEBEDÜRFTIGE MIT VEREINBARUNG ÜBER VERGÜTUNGSZUSCHLÄGE FÜR PFLEGEBEDÜRFTIGE MIT ERHEBLICHEM ALLGEMEINEM BETREUUNGSBDARF nach 87b SGB XI für die vollstationäre Pflege zwischen dem LEISTUNGSERBRINGER IK- Nr.: Träger: und

Mehr

Vereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI über die Leistung, Qualität sowie Vergütung der Leistungen der vollstationären und der Kurzzeitpflege

Vereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI über die Leistung, Qualität sowie Vergütung der Leistungen der vollstationären und der Kurzzeitpflege Zwischen der/dem I. Vereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI über die Leistung, Qualität sowie Vergütung der Leistungen der vollstationären und der Kurzzeitpflege als Träger der Pflegeeinrichtung Institutionskennzeichen

Mehr

zwischen und der örtlichen Träger der Sozialhilfe und des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe in Schleswig-Holstein

zwischen und der örtlichen Träger der Sozialhilfe und des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe in Schleswig-Holstein Vertrag zur Änderung des Rahmenvertrages über die vollstationäre pflegerische Versorgung gemäß 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Schleswig-Holstein vom 01.07.1996 in der Fassung vom 01.04.2013 zwischen - AOK

Mehr

Versorgungsvertrag ambulant 725GB XI

Versorgungsvertrag ambulant 725GB XI Versorgungsvertrag ambulant 725GB XI zwischen (Träger der Einrichtung) und AOK Schleswig-Holstein - Die Gesundheitskasse - BKK-Landesverband NORD IKK-Landesverband Nord Knappschaft Landwirtschaftliche

Mehr

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), Neumarkter Straße 35, München,

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), Neumarkter Straße 35, München, Vereinbarung über Höhe des Ausbildungszuschlags für das Jahr 2017 nach 17 a Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 KHG in Verbindung mit der Vereinbarung vom 30. Dezember 2005 zu 17 a Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KHG i.

Mehr

Versorgungsvertrag über stationäre Hospizversorgung im Sinne des 39 a SGB V i. V. m. 72 SGB XI

Versorgungsvertrag über stationäre Hospizversorgung im Sinne des 39 a SGB V i. V. m. 72 SGB XI Stand: 11.10.2017 Versorgungsvertrag über stationäre Hospizversorgung im Sinne des 39 a SGB V i. V. m. 72 SGB XI Zwischen der vollstationären Einrichtung (nachstehend Hospiz genannt) NAME HOSPIZ STRASSE

Mehr

Allgemeine Grundsätze

Allgemeine Grundsätze Allgemeine Grundsätze zur medizinisch-therapeutischen Versorgung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an hessischen Sonderschulen und im gemeinsamen Unterricht vereinbart

Mehr

Heilmittelvereinbarung für das Jahr 2016

Heilmittelvereinbarung für das Jahr 2016 Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (nachfolgend KV Nordrhein genannt) und - einerseits - die AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse der BKK-Landesverband NORDWEST die IKK classic die Knappschaft

Mehr

Ergänzungsvereinbarung zur Vergütungsvereinbarung vom... über Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf

Ergänzungsvereinbarung zur Vergütungsvereinbarung vom... über Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf Ergänzungsvereinbarung zur Vergütungsvereinbarung vm... über Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf gemäß 87b SGB XI zwischen dem Träger für die Einrichtung

Mehr

G e m e i n s a m e r. S t r u k t u r e r h e b u n g s b o g e n

G e m e i n s a m e r. S t r u k t u r e r h e b u n g s b o g e n G e m e i n s a m e r S t r u k t u r e r h e b u n g s b o g e n der Landesverbände der Pflegekassen für einen Gesamtversorgungsvertrag Der nachfolgend genannte Träger beantragt die Zulassung zur Versorgung

Mehr

zwischen sowie den Ersatzkassen

zwischen sowie den Ersatzkassen Vereinbarung nach 92c SGB XI zum Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerische Versorgung gem. 75 SGB XI für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 17.11.2009 für die Umstellung der Pflegesätze zum

Mehr

Vereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI über die Leistung, Qualität sowie Vergütung der Leistungen der teilstationären Pflege

Vereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI über die Leistung, Qualität sowie Vergütung der Leistungen der teilstationären Pflege Vereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI über die Leistung, Qualität sowie Vergütung Leistungen teilstationären Pflege Zwischen als Träger Pflegeeinrichtung Institutionskennzeichen: AC / TK Kennzeichen:

Mehr

Herzlich willkommen zur Schulung!

Herzlich willkommen zur Schulung! Herzlich willkommen zur Schulung! Thema: Dauer: Ziel: Qualitätsprüfung durch den MDK ca. 45 Minuten Vermittlung der Grundlagen und Konsequenzen einer Qualitätsprüfung durch den MDK Inhalt: 1 Hintergrund

Mehr

der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Hoppegarten

der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Hoppegarten Protokollnotiz zum Vertrag über die Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 17 f SGB V Brustkrebs auf der Grundlage des 8 SGB V vom 21.05.201 in der Fassung des 1. Änderungsvertrages

Mehr

V E R E I N B A R U N G

V E R E I N B A R U N G den Leistungsträgern V E R E I N B A R U N G über die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung gemäß 89 Pflegeversicherung (SGB XI) zwischen Dr. Mustermann Galenstraße

Mehr

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), Neumarkter Straße 35, München,

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), Neumarkter Straße 35, München, Vereinbarung über Höhe des Ausbildungszuschlags für das Jahr 2018 nach 17 a Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 KHG in Verbindung mit der Vereinbarung vom 30. Dezember 2005 zu 17 a Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KHG i.

Mehr