A. 280 I 1, 311 II 1 BGB, 241 II

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1 Lösungsskizze Ansprüche der B gegen P A. Anspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlung, 280 I 1, 311 II Nr. 1 BGB, 241 II auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 100 B könnte gegen P einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 100 nach 280 I, 311 II Nr. 1 BGB haben. I. Entstehung des Anspruchs Zur Entstehung dieses Anspruchs müsste zwischen B und P ein vorvertragliches Schuldverhältnis bestanden haben, aus dem P schuldhaft eine Pflicht verletzt hat. 1. Vorvertragliches Schuldverhältnis Ein vorvertragliches Schuldverhältnis entsteht nach 311 II BGB auch durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen (Nr. 1), durch die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut (Nr. 2) oder durch ähnliche geschäftliche Kontakte (Nr. 3). a) Vertragsverhandlungen, 311 II Nr. 1 BGB B hat mit P nicht über den Verkauf von CDs verhandelt. Eine Aufnahme von Vertragsverhandlungen scheidet damit aus. 1 b) Vertragsanbahnung, 311 II Nr. 2 BGB Das Auslegen der CDs zur Besichtigung durch die Kunden könnte aber zur Anbahnung eines Vertrags nach 311 II Nr. 2 BGB führen. P eröffnet sein Geschäft für den Kundenverkehr und stellt darin seine CDs aus, um den Kaufentschluss der Kunden zu begünstigen. Auch B schaut sich die CDs an, um sie möglicherweise zu kaufen. Dabei begibt sich B in das Geschäft und vertraut den Schutz ihrer körperlichen Unversehrtheit vor Gefahren, die aus der räumlichen Sphäre des Geschäfts stammen, dem P an. Zwischen B 1 Zu einem anderen Ergebnis könnte man kommen, wenn man schon in der Auslage der CDs als der Einladung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum) den Beginn von Vertragsverhandlungen sieht. Dagegen spricht jedoch der Wortsinn der Verhandlung, der einen gegenseitigen Kontakt nahelegt. Letztlich kann die wenig ergiebige Frage jedoch offen bleiben, wenn in der Auslage der CDs jedenfalls eine Vertragsanbahnung nach Nr. 2 oder ein ähnlicher geschäftlicher Kontakt nach Nr. 3 liegt. 1

2 und P ist daher ein vorvertragliches Schuldverhältnis nach 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB entstanden. 2. Pflichtverletzung Aus diesem vorvertraglichen Schuldverhältnis müsste P eine Pflicht verletzt haben. Nach 241 II BGB kann jedes Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. 241 II BGB stellte somit nicht ausdrücklich bestimmte Nebenpflichten für bestimmte Vertragsarten auf, sondern bestätigt, dass es je nach Schuldverhältnis unterschiedliche Rücksichtspflichten geben kann. 2 Zu diesen Rücksichtspflichten gehört insbesondere auch die Schutzpflicht, das Eigentum sowie die körperliche Integrität der potentiellen Vertragspartner vor Gefahren aus der eigenen räumlichen Sphäre im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren zu bewahren (sog. Verkehrssicherungspflicht oder Verkehrspflicht). Von dem feuchten Linoleumboden ging eine Sturzgefahr für die Besucher aus. P hat damit eine aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis folgende Nebenpflicht verletzt. 3. Vertretenmüssen, 280 I 2 BGB Diese Pflichtverletzung müsste P zu vertreten haben. Nach 276 I 1 BGB hat der Schuldner grundsätzlich, also sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahrlässigkeit ist nach 276 II BGB das außer Acht Lassen der verkehrserforderlichen Sorgfalt. Weiterführender Hinweis: Aufgrund der Formulierung dies gilt nicht, wenn trifft den potenziellen Schuldner die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Das Vertretenmüssen ist daher i.d.r. nur zu prüfen, wenn laut Sachverhalt daran Zweifel bestehen. P trifft hier offensichtlich per se kein Verschulden. Es geht hier aber um die Problematik der Zurechnung des Verschuldens des K. a) Verschulden des P Die Pflichtverletzung ging in diesem Fall nicht von dem Verhalten des P, sondern des K aus. P hat die Gefahren, die von Speiseresten ausgehen können, erkannt und deshalb eine sorgfältig arbeitende und regelmäßig überwachte Kraft eingestellt. Im Geschäftsverkehr ist 2 Ausführliche Vertiefung der unterschiedlichen Fallgruppen von Pflichtverletzungen nach 311 II, 241 II (Verkehrssicherungspflichten, Aufklärungspflichten, Verhinderung der Wirksamkeit von Verträgen, Haftung für Dritte, Eigenhaftung Dritter) bei Emmerich, Das Recht der Leistungsstörungen, 6. Aufl. 2005, 7 (S. 83 ff.). 2

3 es jedoch nicht möglich, dass P als Ladeninhaber jede anfallende Aufgabe wie die Reinigung der Fußböden selber erledigt. Vielmehr darf ein Geschäftsinhaber auch Aufgaben im Rahmen der Arbeitsteilung delegieren, sofern er für eine sorgfältige Erledigung der Aufgaben durch die Beauftragten sorgt, sie also sorgfältig auswählt und regelmäßig überwacht. Bei K handelt es sich um eine sorgfältig ausgewählte und überwachte Kraft. Damit hat P selber die verkehrserforderliche Sorgfalt beachtet. b) Zurechnung des Verschuldens des K gem. 278 S. 1 BGB Es könnte jedoch sein, dass P sich nach 278 S. 1 BGB ein schuldhaftes Verhalten des K wie eigenes Verschulden zurechnen lassen muss. Dafür müsste K als Erfüllungsgehilfe des P bei Erfüllung der Verbindlichkeit schuldhaft gehandelt haben. aa) Erfüllungsgehilfe Zunächst müsste K ein Erfüllungsgehilfe des P sein. Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn zur Erfüllung von dessen Verbindlichkeit in dessen Pflichtenkreis tätig wird. 3 P schuldet seinen potenziellen Kunden im Rahmen des vorvertraglichen Schuldverhältnisses, 311 II Nr. 2 BGB (s.o.) zwar keine bestimmte Leistung, denn der anvisierte Vertrag, etwa der Kaufvertrag, ist ja noch nicht geschlossen. Es existiert somit noch keine Verbindlichkeit im Sinne einer Hauptpflicht, zu deren Erfüllung P seinen Erfüllungsgehilfen einschalten könnte. Jedoch führt das vorvertragliche Schuldverhältnis zur Nebenpflicht, vor Gefahren für körperliche Integrität und Eigentum, die von seinen Räumlichkeiten, insbesondere von glatten Böden, ausgehen können, zu schützen. Das Merkmal zur Erfüllung von dessen Verbindlichkeiten kann also, je nachdem, ob es sich um eine Haupt- oder Nebenpflicht handelt, unterschiedliche Bedeutung erhalten. Ein Erfüllungsgehilfe, der die eigentliche Leistungshandlung, also die Hauptpflicht, erbringen soll, ist jedenfalls zur Erfüllung der Verbindlichkeit eingeschaltet. Demgegenüber genügt es für die Anwendbarkeit des 278 BGB bei Schutzpflichten, dass der Schuldner einer für ihn tätigen Person die Möglichkeit zu einer Einwirkung auf die Rechtsgüter des Gläubigers gibt. 4 3 Bitte unterscheiden Sie den Erfüllungsgehilfen nach 278 S. 1 BGB von dem Verrichtungsgehilfen nach 831 BGB. Während für den Erfüllungsgehilfen eine Tätigkeit mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn genügt und 278 BGB zu einer Zurechnung von fremdem Verschulden führt, erfordert 831 BGB für den Verrichtungsgehilfen eine weisungsabhängige Tätigkeit und normiert eine Haftung für (vermutetes) eigenes Verschulden des Geschäftsherrn. 4 Die Frage der Anwendbarkeit des 278 BGB auf Nebenpflichten spielt im besonderen Schuldrecht an verschiedenen Stellen eine Rolle, etwa bei der Gefahrtragung im Fall der Versendung der Kaufsache durch eine schuldnereigene Transportperson bei der Schickschuld, 447 BGB, oder bei 3

4 Deshalb hat P den K zur Reinigung der Räume eingesetzt. Folglich wird K mit Wissen und Wollen des P zur Erfüllung von dessen Verbindlichkeit in dessen Pflichtenkreis tätig. K ist also ein Erfüllungsgehilfe des P. bb) Verschulden des Erfüllungsgehilfen Weiterhin müsste der Erfüllungsgehilfe schuldhaft gehandelt haben, also, sofern im Einzelfall kein anderer Haftungsmaßstab geregelt ist, zumindest die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben, 276 II BGB. Der Linoleumfußboden wies eine untertassengroße Pfütze auf, die zu erhöhter Rutschgefahr führte. Obwohl es die Aufgabe des K war, auf feuchte Stellen zu achten und Pfützen umgehend zu entfernen, hat K die Pfütze übersehen. K hat damit gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verstoßen. Folglich handelte er fahrlässig nach 276 II BGB. Weiterführender Hinweis: Die Verschuldenszurechnung gem. 278 S. 1 BGB stellt einen Ausgleich für die Erweiterung der Möglichkeiten des Geschäftsherrn dar, die eine Arbeitsteilung bietet. Zweck des 278 S. 1 BGB ist es, die Haftung des Geschäftsherrn für die Einhaltung der Sorgfalt genau so weit auszudehnen, wie die Arbeitsteilung seine Handlungsmöglichkeiten erweitert. Bei einer teleologischen Auslegung des 278 S. 1 BGB ist eine Zurechnung des fremden Verschuldens somit nur gerechtfertigt, wenn der Erfüllungsgehilfe gerade bei der Ausübung der arbeitsteiligen Tätigkeit und nicht nur bei Gelegenheit schuldhaft gehandelt hat. 5 Das Übersehen der Kaffeepfütze steht in unmittelbarem Zusammenhang zu der Tätigkeit, für die K bestellt ist. K hätte die Pfütze entfernen sollen. Das schuldhafte Verhalten des K erfolgte daher nicht nur bei Gelegenheit. dd) Zwischenergebnis P muss sich nach 278 S. 1, 276 II BGB die Fahrlässigkeit des K zurechnen lassen. der Haftung des Mieters für den Untermieter, 540 II BGB; vertiefend dazu Medicus, Schuldrecht AT, 16. Aufl. 2005, Rn. 324 ff. 5 Diese ungeschriebene Einschränkung des 278 S. 1 BGB ist in der Literatur nicht ganz unumstritten. Nach einem Teil der Literatur (vgl. Medicus, Schuldrecht AT, 16. Aufl. 2005, Rn. 333) kommt es nur darauf an, ob der Erfüllungsgehilfe gerade aufgrund der Sonderbeziehung in eine Position gekommen ist, in der die schuldhafte Handlung begünstigt worden ist. So würde etwa ein Diebstahl durch einen Handwerkergesellen, der im Rahmen der Abwicklung eines Werkvertrags in die Wohnung des Bestellers gelassen worden ist, nicht bei Ausübung der arbeitsteiligen Tätigkeit, sondern nur bei Gelegenheit handeln, weil stehlen nicht werkvertraglich vorgesehen ist. Er könnte aber gerade deshalb besonders einfach stehlen, weil er im Rahmen des Werkvertrags Zugang zur Wohnung hatte. Während die überwiegende Ansicht in diesem Fall eine Zurechnung nach 278 S. 1 BGB ablehnen würde, würde die Minderansicht die Zurechung bejahen. In Klausuren oder Hausarbeiten ist auf diesen Streit jedoch regelmäßig nur dann einzugehen, wenn sich im konkreten Fall ein Unterschied ergibt. 4

5 4. Rechtsfolge: Schadensersatz Gem. 249 ff. BGB sind B sämtliche durch die Pflichtverletzung kausal und zurechenbar zugefügten Schäden zu ersetzen, d.h. sie hat Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten für die Brille. Weiterführender Hinweis: Nach dem in 249 I BGB verankerten Grundsatz der Naturalrestitution hat P die B so zu stellen, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten, d.h. P hat an sich die Brille zu reparieren bzw. reparieren zu lassen. Allerdings ist es dem Geschädigten i.d.r nicht zumutbar, ausgerechnet dem Schädiger die Reparatur beschädigter Sachen oder gar die Heilung von Körperschäden zu überlassen. Gem. 249 II 1 BGB ist der Schuldner daher in derartigen Fällen berechtigt (nicht verpflichtet), die Kosten der Reparatur bzw. Heilbehandlung geltend zu machen. II. Kein Erlöschen und Durchsetzbarkeit des Anspruchs Der Anspruch ist nicht erloschen und durchsetzbar. III. Ergebnis B hat gegen P einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 100 aus 280 I, 311 II Nr. 2, 241 II BGB. B. Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 100 aus 823 I BGB 6 B könnte gegen P einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 100 aus 823 I BGB haben. I. Entstehung des Anspruchs Dafür müsste P schuldhaft eines der in 823 I BGB genannten Schutzgüter rechtswidrig verletzt haben. 1. Verletzung eines in 823 I BGB genannten Rechtsguts Erforderlich ist die Verletzung eines der in 823 I BGB genannten Rechtsgüter. Hier liegt eine Verletzung des Eigentums der B vor. 6 Ziel der Darstellung dieses Anspruchs ist nicht die Vertiefung des Deliktsrechts, sondern die Darstellung der Besonderheiten der vertraglichen Schadensersatzansprüche bei der Zurechnung von fremdem Verschulden ohne Exkulpationsmöglichkeit. 5

6 2. Verschulden des P Es fehlt allerdings an einem Verschulden der P. Beachte: 278 ist im Deliktsrecht nicht anwendbar, es gilt allein 831 (dazu sogleich)! II. Ergebnis Es besteht kein Anspruch des B gegen P auf Schadensersatz gem. 823 I BGB. C. Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 100 aus 831 I 1 BGB B könnte gegen P einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 100 aus 831 I 1 BGB haben. I. Entstehung des Anspruchs Zur Entstehung dieses Anspruchs müsste K als Verrichtungsgehilfe des P in Ausführung der Verrichtung der B durch eine unerlaubte Handlung nach 823 ff. BGB einen Schaden zugefügt haben, ohne dass P sich durch den Nachweis eigener Sorgfalt nach 831 I 2 BGB exkulpieren kann. 1. K als Verrichtungsgehilfe K müsste zunächst Verrichtungsgehilfe des P sein. Verrichtungsgehilfe ist, wer weisungsabhängig mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Pflichtenkreis tätig wird. K ist aufgrund des mit P abgeschlossenen Arbeitsvertrags als Form eines Dienstvertrags, 611 ff. BGB, für P nach dessen Weisungen tätig. Auch war K von P zur Reinigung der Böden eingesetzt. K ist somit Verrichtungsgehilfe des P. 2. rechtswidrige unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen bei Verrichtung der Tätigkeit Weiterhin müsste K als Verrichtungsgehilfe den Tatbestand einer unerlaubten Handlung nach den 823 ff. BGB rechtswidrig verwirklicht haben. Demgegenüber kommt es auf ein Verschulden des K grundsätzlich 7 nicht an, da 831 I BGB eine Haftung des Geschäftsherrn für dessen eigenes (vermutetes) Verschulden normiert. 7 Es kann sich aber die Frage stellen, ob dem Geschäftsherrn ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden vorzuwerfen ist, wenn sein Verrichtungsgehilfe die verkehrserforderliche Sorgfalt in jeder Hinsicht beachtet hat. 6

7 In Betracht kommt eine Eigentumsverletzung nach 823 I BGB. Durch das Übersehen des Kaffee-Flecks hat K die auf ihn delegierte Verkehrssicherungspflicht, die von verunreinigten Böden ausgehende Rutsch- und Sturzgefahr zu beseitigen, verletzt. Diese Pflichtverletzung führte zu einem Sturz der B, der Zerstörung ihrer Brille und somit zu einer Eigentumsverletzung. Diese Pflichtverletzung ist nicht gerechtfertigt und daher rechtswidrig. 3. keine Exkulpation nach 831 I 2 BGB Nach 831 I 2 BGB haftet der Geschäftsherr jedoch nicht schlechthin bei jeder rechtswidrigen Handlung seines Verrichtungsgehilfen. Vielmehr tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Geschäftsherr nachweisen kann, dass er den Verrichtungsgehilfen sorgfältig ausgewählt und überwacht hat. P hat den K als äußerst zuverlässigen Mitarbeiter ausgewählt und seine Sorgfalt während des Geschäftsbetriebs beobachtet. P kann sich daher nach 831 I 2 BGB exkulpieren. II. Ergebnis Ein Anspruch der B aus 831 I 1 BGB scheidet aus. Abwandlung A. Anspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlung, 280 I, 311 II Nr. 1 BGB, auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 100 B könnte gegen P einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 100 nach 280 I, 311 II Nr. 1 BGB haben. I. Entstehung des Anspruchs Zur Entstehung dieses Anspruchs müsste zwischen B und P ein vorvertragliches Schuldverhältnis bestanden haben, aus dem P schuldhaft eine Pflicht verletzt hat. 1. Vorvertragliches Schuldverhältnis Ein vorvertragliches Schuldverhältnis entsteht nach 311 II BGB auch durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen (Nr. 1), durch die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die 7

8 Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut (Nr. 2) oder durch ähnliche geschäftliche Kontakte (Nr. 3). a. Vertragsverhandlungen, 311 II Nr. 1 BGB Ebenso wie im Ausgangsfall haben B und P nicht unmittelbar über den Vertragsschluss oder gar einzelne Vertragsmodalitäten verhandelt. Ein vorvertragliches Schuldverhältnis durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen (Nr. 1) scheidet damit aus. b. Vertragsanbahnung, 311 II Nr. 2 BGB Es könnte jedoch ein vorvertragliches Schuldverhältnis durch eine Vertragsanbahnung nach Nr. 2 entstanden sein. Indem B sich in das Geschäft des P begibt, setzt sie sich den Gefahren, die von den Räumlichkeiten des P ausgehen können, aus und gewährt ihm somit die Möglichkeit der Einwirkung auf ihre körperliche Integrität und ihr Eigentum oder vertraut ihm ihre Rechte und Rechtsgüter an. Anders als im Ausgangsfall gewährt B dem P dieses Vertrauen aber nicht im Hinblick auf einen zukünftigen Vertragsschluss, sondern ist aus ihrer Sicht ein Vertragsschluss von vornherein ausgeschlossen. B möchte die CD lediglich stehlen. Es fehlt somit an der in Nr. 2 geforderten Anbahnung eines Vertrages. c. Ähnlicher geschäftlicher Kontakt, 311 II Nr. 3 BGB Schließlich könnte ein vorvertragliches Schuldverhältnis in Form eines ähnlichen geschäftlichen Kontakts nach Nr. 3 vorliegen. Jedoch erstrebt B keinen Vertragsschluss. Ihr Besuch zielt somit auf einen bestimmten sozialen, nicht jedoch auf den erforderlichen geschäftlichen Kontakt. Damit liegt auch kein vorvertragliches Schuldverhältnis nach 311 II Nr. 3 BGB vor. 2. Zwischenergebnis Es fehlt somit an einem vorvertraglichen Schuldverhältnis II. Ergebnis Ein Anspruch aus 280 I, 311 II BGB scheidet damit aus. B. Ein Anspruch aus 831 I 1 BGB scheitert wie im Ausgangsfall an der Exkulpation nach 831 I 2 BGB 8

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