Salatblatt II. Vorvertragliches Schuldverhältnis. Ansprüche aus vorvertraglichem Schuldverhältnis zwischen M und S mit Schutzwirkung zugunsten T
|
|
- Ulrich Ziegler
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Salatblatt II Tochter T begleitet ihre Mutter zum Einkaufen in den Supermarkt des S und hilft ihr bei der Auswahl der Ware. Sie rutscht dabei auf dem Salatblatt aus und bricht sich das Bein. Welche Ansprüche hat T gegen S?
2 Salatblatt II M Vorvertragliches Schuldverhältnis S T Ansprüche aus vorvertraglichem Schuldverhältnis zwischen M und S mit Schutzwirkung zugunsten T
3 A. Schadensersatzanspruch der T gegen S gem. 280 I 1, 311 III 1 BGB I. Schuldverhältnis 1. Vertragsanbahnung/ähnlicher Kontakt, 311 II Nr. 2 bzw. Nr. 3 BGB (-), da T selbst nichts kaufen wollte, sondern ihre Mutter lediglich begleitete. (Die Erstreckung vorvertraglicher Schuldverhältnisse auf Dritte ist Regelungsgegenstand des 311 III BGB, a.a. vertretbar). 2. T könnte über die Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in das Schuldverhältnis zwischen M und S einbezogen worden sein. 311 III 1 BGB ist offen formuliert, so dass auch Dritte mit in den Vertrag einbezogen werden können.
4 a) Leistungsnähe = Dritte muss bestimmungsgemäß den Gefahren einer Pflichtverletzung des Schuldners ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger => (+), da die Gefahr, auf dem Salatblatt auszurutschen, für T und M gleichermaßen bestand. b) Gläubigernähe = Gläubiger muss ein berechtigtes Interesse am Schutz des Dritten haben; dieses liegt insbes. vor bei einem Näheverhältnis mit personenrechtlichem Einschlag ( Wohl und Wehe ). (+), da die M gem BGB die elterliche Fürsorgepflicht gegenüber T trifft. c) Erkennbarkeit für den Schuldner; der Schuldner muss erkennen, dass Dritte betroffen sein können. (+), denn für S war ohne weiteres erkennbar, dass Kinder von den Eltern mit zum Einkaufen genommen werden.
5 d) Schutzbedürftigkeit = T muss schutzbedürftig sein. Dies ist dann der Fall, wenn sie selbst keine inhaltsgleichen vertraglichen oder vertragsähnlichen Ansprüche gegen S hat. Da T keine anderen Ansprüche hat, ist sie schutzbedürftig. Die Voraussetzungen für einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter liegen daher vor. II. Pflichtverletzung des S (+) III. Vertretenmüssen des S gem. 280 I 2 BGB (+) IV. Schaden = Heilungs- und Arztkosten T hat gegen S einen Anspruch auf Zahlung der Heilungs - und Arztkosten gem. 280 I 1, 311 III 1 BGB. Daneben besteht ggf. ein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß 253 II BGB. Für eine Anspruchsminderung gem. 254 BGB fehlen Anhaltspunkte. B. Ihr steht gegen S auch ein Anspruch aus 823 I BGB zu. C. Zudem hat sie einen Anspruch gem. 823 II BGB i.v.m. 229 StGB.
6 Der schwierige Hausbau Die Eheleute E wollen ein Haus bauen. Da sie aber über keinerlei Erfahrung diesbezüglich verfügen, beauftragen sie den Finanzmakler S mit der Errichtung des Hauses. S soll später auch die Vermietung des Hause übernehmen. S erklärt den Handwerkern, er werde dafür sorgen, dass die Eheleute E nur dann Aufträge an die Handwerker erteilen werden, wenn sie diese auch bezahlen können. Daraufhin nimmt Handwerker H Installationen vor, nachdem S die Vergabe gebilligt hat. Die Eheleute E können die Rechnung jedoch nicht zahlen. Hat H gegen S einen Anspruch auf Zahlung?
7 Der schwierige Hausbau E Vertragliches Schuldverhältnis H Ansprüche gegen den Dritten (S) S
8 I. Anspruch des H gegen S aus Vertrag? 1. S will nicht für die Eheleute E einstehen, so dass ein Bürgschaftsvertrag gem. 765 BGB nicht zustande gekommen ist. 2. S erklärte auch nicht gegenüber H, dass er dafür einstehen wolle, dass H das Geld aus dem Vertrag mit den Eheleuten E bekomme. Ein Garantievertrag wurde daher nicht geschlossen. 3. Haftung aus Vertragsverletzung eines Auskunftsvertrags gemäß 280 I BGB (-). Für die Annahme eines solchen Vertragsschlusses fehlen hinreichende Anhaltspunkte. II. Anspruch aus 280 I, 311 III 1, 2 BGB? 1. Vorvertragliches Schuldverhältnis zwischen H und S gem. 311 III 1, 2 BGB? a) Grundsätzlich besteht das vorvertragliche Schuldverhältnis nur zwischen den späteren Vertragspartnern. H und S wollten jedoch nie einen eigenen Vertrag schließen.
9 b) Ausnahmsweise haften auch Dritte, 311 III 2 BGB. aa) Starkes wirtschaftliches Eigeninteresse des S?; fraglich, ob di ese Fallgruppe überhaupt anzuerkennen ist, jedenfalls hier ( -), S ist nicht Vertreter der Eheleute und bekommt für seine Aufgaben nur ein vertraglich vereinbartes Entgelt. bb) S könnte als Sachwalter haftbar gemacht werden. Sachwalter ist derjenige, der weder Vertragspartei noch Vertreter ist, aber als Vertrauensträger bei der Vertragsanbahnung behilflich ist. Wie der Vertreter haftet der Sachwalter aber nur dann, wenn er durch sein Verhalten erheblichen Einfluss auf die Entscheidung des anderen nimmt, indem er eine zusätzlich, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts bietet (vgl. dazu BGH NJW-RR 1991, 1241, 1242). S hat H mitgeteilt, dass er persönlich dafür sorgen werde, dass die ausgeführten Arbeiten auch bezahlt werden. Insofern hat er besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und den Vertragsschluss erheblich beeinflusst. Zwischen S und H ist daher ein vorvertragliches Schuldverhältnis zustande gekommen.
10 2. S hatte gem. 241 II BGB die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Eheleute E ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen. Diese Pflicht hat S verletzt. 3. Gem. 280 I 2 BGB wird das Vertretenmüssen des S vermutet. Diese Vermutung kann S nicht widerlegen. 4. Als Rechtsfolge ist H so zu stellen, als wenn die Pflichtverletzung nicht begangen worden wäre. Diesen Schaden muss S dem H ersetzen. Hätte H gewusst, dass die Eheleute nicht zahlen können, hätte er die Installationen nicht vorgenommen. Insofern sind ihm die Materialkosten zu ersetzen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass er sonst einen anderen Auftrag erhalten hätte, so dass ihm der entgangene Verdienst zu ersetzen ist. III. Haftung aus 823 I BGB (keine Rechts- oder Rechtsgutsverletzung) IV. Haftung aus 826 BGB 1. Schaden 2. Vorsatz des S wohl (-)
11 Ausweitung der Aktivlegitimation gemäß 311 III BGB A) Fallgruppen der Anspruchsberechtigung Dritter gemäß 311 III 1 BGB: 1. Vertrag zugunsten Dritter, 328 BGB oder 2. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
12 Ausweitung der Aktivlegitimation gemäß 311 III BGB A Vertragliches oder vorvertragliches Schuldverhältnis B D Ansprüche aus Vertrag oder vorvertraglichem Schuldverhältnis zwischen A und B mit Schutzwirkung zugunsten Drittem (D)
13 Ausweitung der Aktivlegitimation gemäß 311 III BGB B) Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung Dritter gemäß 311 III 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ergeben sich nach den von Rspr. und Lehre dazu entwickelten Voraussetzungen. I. Grundlage des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritte ist umstr.: Gewohnheitsrecht, richterliche Rechtsfortbildung, ergänzende Vertragsauslegung. Streit unergiebig.
14 II. Voraussetzungen: a) Leistungsnähe = Dritte muss bestimmungsgemäß den Gefahren einer Pflichtverletzung des Schuldners ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger b) Gläubigernähe = Gläubiger muss ein berechtigtes Interesse am Schutz des Dritten haben; dieses liegt insbes. vor bei einem Näheverhältnis mit personenrechtlichem Einschlag ( Wohl und Wehe ) c) Erkennbarkeit für den Schuldner; der Schuldner muss erkennen, dass Dritte betroffen sein können. d) Schutzbedürftigkeit = Dritter muss schutzbedürftig sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Dritte selbst keine inhaltsgleichen vertraglichen oder vertragsähnlichen Ansprüche gegen den Schuldner hat.
15 Ausweitung der Passivlegitimation gemäß 311 III BGB A) Fallgruppen der Haftung Dritter gemäß 311 III 1 und 2 BGB 1. Haftung des Vertreters bei einem unmittelbaren eigenen wirtschaftlichen Interesse am Vertragsschluss 2. Haftung des Vertreters bei Inanspruchnahme besonderen eigenen Vertrauens 3. Haftung anderer Personen, insbes. von Sachwaltern, wegen der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens
16 Ausweitung der Passivlegitimation gemäß 311 III BGB A Vorvertragliches Schuldverhältnis B Ansprüche gegen den Dritten D Dritter: Vertreter, Sachwalter
17 Ausweitung der Passivlegitimation gemäß 311 III BGB B) Voraussetzungen für die Einbeziehung eines Dritten in das vorvertragliche Schuldverhältnis gemäß 311 III 2 BGB unter dem Gesichtspunkt der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens sind: 1. Inanspruchnahme von besonderem Vertrauen, das sich gerade auf die Person des Dritten und nicht auf die der zukünftigen Vertragspartei bezieht. Der Dritte muss gleichsam die Gewähr für das Zustandekommen und die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags übernehmen. 2. Durch die Anspruchnahme des Vertrauens müssen die Vertragsverhandlungen oder der Vertragsabschluss erheblich beeinflusst worden sein. (Kausalität)
18 Ausweitung der Passivlegitimation gemäß 311 III BGB C) Voraussetzungen für die Einbeziehung eines Vertreters in das vorvertragliche Schuldverhältnis gemäß 311 III 2 BGB unter dem Gesichtspunkt des unmittelbaren wirtschaftlichen Eigeninteresses sind: 1. Persönliches Führen der Verhandlungen (lässt der Vertreter Vierte für sich handeln, kommt eine Haftung nur in Betracht, wenn er sich deren Verhalten ausnahmsweise nach Treu und Glauben zurechnen lassen muss). 2. Vertreter führt Vertragsverhandlungen im Grunde in eigener Sache.
19 Ausweitung der Passivlegitimation gemäß 311 III BGB Eine Haftung ist unter dem Gesichtspunkt des unmittelbaren wirtschaftlichen Eigeninteresses nach der Rspr. regelmäßig zu bejahen, wenn der Vertreter die Absicht hat, die Gegenleistung des anderen Teils nicht ordnungsgemäß an den Vertretenen weiterzuleiten, sondern für eigene Zwecke zu verwenden (BGHZ 126, 181, 185). Eine Haftung scheidet aus, wenn der Vertretene nur ein mittelbares wirtschaftliches Interesse am Geschäft hat. Vorteile aus Provisionen oder Gewinnen der vertretenen Gesellschaft reichen nicht.
20 Vermietung mit Schwierigkeiten V ist Eigentümer einer Fabrikhalle, die er bis zum vermietet hat. Er bemüht sich um einen Nachmieter. M ist nach Besichtigung der Halle am 3.5. grundsätzlich bereit, einen Mietvertrag über 5 Jahre zum 1.6. abzuschließen, wenn vier Zusatzbedingungen in den Vertrag aufgenommen werden. V übersendet M am 26.5 einen Vertragsentwurf und nimmt aufgrund de r Absprachen mit M einige Instandsetzungsarbeiten an der Fabrikhalle vor. Mit Schreiben vom 2.6. teilt M dem V mit, er trete von den Vertragsverhandlungen zurück und wolle sich um ein anderes Obje kt bemühen. V verlangt von M den Vertragsschluss, zumindest aber Schadensers atz für die vorgenommenen Arbeiten an der Fabrikhalle, die für ihn nutzlos seien. Außerdem verlangt er Ersatz der entgangenen Miete, weil er einen anderen Mietvertrag mit Blick auf die Verhandlungen mit M ausgeschlagen hat.
21 Anspruch des V gegen M aus 280 I BGB I. Durch die Aufnahme ernsthafter Vertragsverhandlungen gem. 311 II Nr. 1 BGB ist zwischen V und M ein vorvertragliches Schuldverhältnis zustande gekommen. II. Pflichtverletzung des M dadurch, dass er die Vertragsverhandlungen abgebrochen hat? 1. Grundsätzlich können Vertragsverhandlungen jederzeit ohne Angabe von Gründen abgebrochen werden. 2. Ausnahme: a) Erweckt jemand das Vertrauen, ein Vertrag werde mit Sicherheit abgeschlossen und
22 b) enttäuscht er dieses Vertrauen, indem er die Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund abbricht, verletzt er seine Aufklärungs- und Rücksichtnahmepflicht. M hat den Vertragsschluss als sicher hingestellt, wenn die vier Zusatzbedingungen in den Vertrag aufgenommen werden; dies ist geschehen. Da er nach der Zusendung des Vertragsentwurfs nicht umgehend widersprochen hat, hat er bei V ein berechtigtes Vertrauen auf den Abschluss des Vertrages hervorgerufen. Fraglich ist, ob ein triftiger Grund für M vorlag, vom Vertragsschluss abzusehen. An den triftigen Grund sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Es genügt z.b., wenn sich für den Vertragspartner ein günstigeres Angebot bietet. Darüber müsste der andere Vertragspartner dann unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden. Hier sind keine Gründe für das Abstandnehmen vom Vertragsschluss ersichtlich. M hat die Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund abgebrochen. Eine Pflichtverletzung liegt daher vor.
23 III. Vertretenmüssen gem. 280 I 2 BGB 1. Bezüglich des Erzeugens des Vertrauens auf den späteren Vertragsschluss (nach früherer Rspr. analog 122 BGB nicht erforderlich, jetzt aber 280 I 2 BGB) (+), Vertretenmüssen wird gem. 280 I 2 BGB vermutet. Gegenbeweis kann nicht geführt werden. 2. Bezüglich des Abbruchs der Vertragsverhandlungen, (+), Vermutung des 280 I 2 BGB nicht widerlegt. RF: M muss den Schaden ersetzen, der infolge der Pflichtverletzung entstanden ist (Vertrauensschaden). Er ist so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. - V kann nicht das Erfüllungsinteresse verlangen; demnach hat er keinen Anspruch auf Abschluss des Vertrages. - V kann aber den Mietausfall verlangen, weil er darlegen kann, dass er die Halle rechtzeitig weitervermieten konnte. - V kann die Materialkosten für die Instandsetzungsarbeiten verlangen, die speziell den Interessen des M dienten (MüKo/Ernst, 284, Rn. 34). Sofern sich sein Vermögen durch die Instandsetzungsarbeiten vergrößert hätte, wäre dies anspruchsmindernd zu berücksichtigen.
24 Exkurs: Schadensersatzansprüche wegen Abbruchs der Vertragsverhandlungen aus 280 I, 311 II BGB Abbruch von Vertragsverhandlungen ist nur dann eine Pflichtverletzung gem. 241 II BGB, wenn 1. das berechtigte Vertrauen erweckt wird, der Vertrag werde mit Sicherheit abgeschlossen und 2. die Verhandlungen ohne triftigen Grund abgebrochen werden. Ein berechtigtes Vertrauen wird beispielsweise nicht erweckt, wenn: - mit dem Scheitern der Vertragsverhandlungen noch gerechnet werden muss - der Anspruchssteller sich den Vertragsabschluss selbst noch vorbehält - noch keine Einigung über wesentliche Punkte des angestrebten Vertrages erzielt wurde
25 Ein triftiger Grund zum Abbruch liegt vor: bei vernünftigen Erwägungen, beispielsweise: - einem besseren Angebot - einer Verschlechterung der Geschäftschancen, die es ratsam erscheinen lassen, von dem beabsichtigten Geschäft Abstand zu nehmen - wenn der andere Teil den Eindruck erweckt, er sei am Vertragssch luss nicht mehr interessiert Ein triftiger Grund liegt regelmäßig vor: - wenn der spätere Vertrag formbedürftig ist. Eine Schadensersatzp flicht nach 280 I BGB würde sonst einen indirekten Zwang zum Vertragsschluss bedeuten. Dies liefe zumeist dem Sinn und Zweck des die Formbedü rftigkeit anordnenden Tatbestandes zuwider (z.b. 311 b I 1 BGB, der zum Schutz des Käufers vor Übereilung die notarielle Beurkundung des Vertra ges anordnet.) Rückausnahme: Bei einem besonders schwerwiegenden Treueverstoß, d.h., dann, wenn auch die Berufung auf die Formnichtigkeit eines Vertrages nach Treu und Glauben ausgeschlossen wäre. Dies wird nur bei einer vorsätzlichen Täuschung über die Wirksamkeit des Vertragsschluss es angenommen.
Ausweitung der Aktivlegitimation
Ausweitung der Aktivlegitimation A) Fallgruppen der Anspruchsberechtigung Dritter 1. Vertrag zugunsten Dritter, 328 BGB, oder 2. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (str., ob Anspruch auf 311 III
MehrAbbruch von Vertragsverhandlungen
Abbruch von Vertragsverhandlungen Ein Abbruch von Vertragsverhandlungen kann die vorvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme gemäß 241 II BGB verletzen und Ansprüche aus 311 II, III BGB begründen. Voraussetzung:
MehrProf. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) zugunsten Dritter.
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 23 Beteiligung von Dritten: Vertrag zugunsten Dritter, mit für Dritte, Haftung Dritter nach 311 Abs. 3 BGB Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz),
MehrA 432 Zielübung Zivilrecht
1 A 432 Zielübung Zivilrecht Frage 1: Ansprüche des X A. Ansprüche X gegen Z wegen des Sachschadens i.h.v. 4.000 I. 280 I, 311 II, III, 241 II BGB (c.i.c.) Voraussetzungen: 1. vorvertragliches Schuldverhältnis,
MehrAufnahme von Vertragsverhandlungen zw. B und E 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorvertragliches Schuldverhältnis
Lösung Fall 2.1.: I. Vertragliche Ansprüche (-) II. Quasivertragliche Ansprüche B könnte gegen E einen Anspruch aus 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB aufgrund vorvertraglicher Pflichtverletzung (sog.
MehrL ö s u n g Schuldrecht AT Wiss. Mit. Dr. Florian Jotzo Fall 9
1 Ausgangsfall A. Anspruch des C gegen F aus 280 I, 241 II BGB ivm. den Grundsätzen zum VSD Fraglich ist, ob C gegen F einen Anspruch auf Zahlung der Behandlungskosten ihv. 1500 und Schmerzensgeld aus
MehrDruckmaschinen X-Media GmbH Druckmaschine kaufen Hersteller Y GmbH Angebotsschreiben Her- stellungspreis
Druckmaschinen Die X-Media GmbH beschließt zwecks Angebotserweiterung eine neue Druckmaschine zu kaufen. Hierfür wendet sie sich an den Druckmaschinen-Hersteller Y GmbH. Bereits kurze Zeit nach der ersten
MehrHochschuldozent Dr. Elmar Mand Juniorprofessur für Zivil- und Gesundheitsrecht. Schuldrecht Allgemeiner Teil
Schuldrecht - Allgemeiner Teil Juniorprofessur für Zivil- und Gesundheitsrecht Literaturempfehlungen Lehrbücher Medicus, Schuldrecht I, Allgemeiner Teil, 14. Auflage 2003 Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht,
MehrVertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1 Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Fallbeispiel: Der klassische Salatblattfall Mutter M betritt gemeinsam mit ihrem Kind K den Gemüseladen
MehrLösungsskizze 3. Übungsfall - Sommersemester 2016
Lösungsskizze 3. Übungsfall - Sommersemester 2016 Fall 1: Frage 1: I. Anspruch V gegen K auf Kaufpreiszahlung von 150.- EUR aus 433 Abs. 2 BGB 1. Kaufvertrag über die Lehrbücher für 150.- Euro a) Antrag:
MehrVorvertragliche Schuldverhältnisse - culpa in contrahendo (c.i.c.)
Vorvertragliche Schuldverhältnisse - culpa in contrahendo (c.i.c.) Nicht nur in einem bereits bestehenden Vertragsverhältnis bestehen für die Beteiligten Rechte und Pflichten ( Schuldverhältnis i.s.v.
MehrSchadensersatzanspruch nach 280 I, 311 II (III), 241 II BGB
1 Schadensersatzanspruch nach 280 I, 311 II (III), 241 II BGB A. Schuldverhältnis I. vorvertragliches Schuldverhältnis, 311 II BGB (c.i.c.) 311 II BGB beschreibt solche Schuldverhältnisse, in denen noch
MehrGLIEDERUNG: DER FERNSEHER
GLIEDERUNG: DER FERNSEHER F RAGE 1: I. Anspruch F gegen T aus 433 I S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden durch Kaufvertrag gem. 433 BGB (+) a) Voraussetzung: Angebot und Annahme, 145 ff. BGB Anfrage des F?
Mehr45 Die Verletzung von Rücksichtnahme-/Schutzpflichten A. Allgemeines B. Regelungsgehalt von 241 Abs. 2 BGB
45 Die Verletzung von Rücksichtnahme-/Schutzpflichten A. Allgemeines B. Regelungsgehalt von 241 Abs. 2 BGB nach 241 Abs. 2 BGB kann jedes (gesetzliche oder vertragliche) Schuldverhältnis Rücksichtnahmepflichten
MehrI. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB
I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Angebot des V b) Annahme der K 2. Anspruch untergegangen 3. Ergebnis II. Anspruch des K gegen
MehrArbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2007 Beatrice Brunner Thomas Habbe Henry Posselt
Fall 1: Eisbergsalat K will im Öko-Gemüselädchen des V einkaufen. Als sie gerade in der Broccoliauslage nach einem schönen Strunk sucht, rutscht sie auf einem auf dem Boden des Ladens herumliegenden, nassen
MehrExamenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :
Fall 19: Schadensersatzansprüche der Erstklägerin sowie der Mutter und des Vaters (Zweit- und Drittkläger) gegen B? I. Ansprüche der Erstklägerin gegen B 1. Anspruch aus 280 I, 241 II i.v.m. 311 III BGB
MehrPrüfung eines deliktischen Anspruchs aus 831 BGB
Zivilrecht Deliktsrecht Übersichten Prüfung eines deliktischen Anspruchs aus 831 BGB derjenige, der mit I. Verrichtungsgehilfe: - Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird - und
MehrERASMUS-Tutorium SS 16 Schuldrecht AT Katharina Baunach. Schadensersatz
ERASMUS-Tutorium SS 16 Schuldrecht AT Katharina Baunach Schadensersatz I. Grundvoraussetzungen des 280 I BGB 1. Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung 3. Vertretenmüssen (der Pflichtverletzung): WICHTIG:
MehrEinheit SR 5: Schadensersatz und Dritte
Einheit SR 5: Schadensersatz und Dritte 1. Drittschadensliquidation - Generelle Charakterisierung - Zufällige Schadensverlagerung (Geschädigter hat Schaden, andere Person hat formell den Anspruch) - keine
MehrFall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.
Fall 1 Frage 1: A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I S.1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes und der Skulptur aus 433 I S.1 BGB haben. I. Lieferanspruch
MehrDie vorvertragliche Haftung nach 280 I, 311 II, 241 II BGB
Zivilrecht Schuldrecht AT Übersichten I. Anwendbarkeit II. 1. Verhältnis zu 179 BGB: Haftung nach 280 I, 311 II, 241 II BGB ist subsidiär. 2. Verhältnis zu 119, 120 BGB: nebeneinander anwendbar; Haftung
MehrLösung Fall 18 Teil 1
I. Aus 288 I 1 BGB Lösung Fall 18 Teil 1 [Ob 288 I 1 BGB eine eigene Anspruchsgrundlage ist oder auch insoweit über 280 I BGB gegangen werden muß, ist nicht eindeutig. Nachfolgend soll von 288 BGB als
MehrÜbungen für Fortgeschrittene: Klausur Nr. 2 Winter Die Berufung hat Erfolg, wenn sie zulässig ist sowie die Klage zulässig und begründet war.
Die Berufung hat Erfolg, wenn sie zulässig ist sowie die Klage zulässig und begründet war. I. Zulässigkeit der Berufung 1. Statthaftigkeit In Betracht kommt Statthaftigkeit gem. 511 Abs. 1 u. Abs. 2 Nr.
MehrProf. Dr. Ignacio Czeguhn Sommersemester Fall 6: Kein klarer Fall
Sachverhalt Richterin Klara Fall (K) aus Köln ist zum 1. März 2015 an das Landgericht Berlin gewechselt. Um in einer angenehmen Lage, ruhig und doch zentrumsnah zu wohnen, hat sie sich ein Haus auf der
MehrEin Vergütungsanspruch des B aus Werkvertrag, 631 Abs. 1 BGB, kommt nicht in Betracht, da ein Vertrag zwischen E und B nicht zustande gekommen ist.
Lösung Fall 2.1: I. Vertragliche Ansprüche Ein Vergütungsanspruch des B aus Werkvertrag, 631 Abs. 1 BGB, kommt nicht in Betracht, da ein Vertrag zwischen E und B nicht zustande gekommen ist. II. Quasivertragliche
MehrRechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag
1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 9: Der Student Markus sucht dringend ein Zimmer in Tübingen. Bei einer Besichtigung zeigt ihm die Vera ein Zimmer mit 23 qm für 250 und ein Zimmer mit 11
Mehr3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung
3: Fälle zur Sicherungsübereignung Fall 3 (nach BGHZ 28, 16): S ist Fabrikant. Er hat bei G ein Darlehen über 100.000 EUR aufgenommen. Zur Absicherung des Kredits haben S und G einen Sicherungsübereignungsvertrag
MehrEinführungsfall Drittschadensliquidation (JuS 2007, 610)
Einführungsfall Drittschadensliquidation (JuS 2007, 610) Der Hamburger Student V verkauft seinen Computer an den Berliner K und lässt ihn auf dessen Wunsch nach Berlin versenden. Transporteur T verwechselt
MehrDer Seglerhafen. Examensklausurenkurs SS 2014 Der Seglerhafen. (in Anlehnung an BGH JZ 1990, 340 m. Anm. Medicus)
Der Seglerhafen (in Anlehnung an BGH JZ 1990, 340 m. Anm. Medicus) jessica.schmidt@uni-bayreuth.de 1 1 Gesamtzahl der Teilnehmer: 76 bestanden: 47 Durchfallquote: 38% Punkte Anzahl 0 0 1 3 2 11 3 15 4
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 7: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Schadensersatz Fall 32 Sachverhalt M hat bei V eine Wohnung angemietet, die sie mit ihrem sechsjährigen Kind
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 7: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Schadensersatz Fall 32 Sachverhalt M hat bei V eine Wohnung angemietet, die sie mit ihrem sechsjährigen Kind
MehrWiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?
Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von
MehrCulpa in Contrahendo 311 II, 241 II
Culpa in Contrahendo 311 II, 241 II Culpa in Contrahendo Bereits durch die Vertragsverhandlungen kommt es zum sozialen Kontakt der Parteien Nicht erst durch den Vertragsschluss Rechtsprobleme dieser Vorphase:
MehrArbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2006 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt
Fall 1: Eisbergsalat K will im Öko-Gemüselädchen des V einkaufen. Als sie gerade in der Broccoliauslage nach einem schönen Strunk sucht, rutscht sie auf einem auf dem Boden des Ladens herumliegenden, nassen
MehrExkurs: Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß BGB
Kommune Oberstadt Pädagogikstudent P möchte seine letzten 10 Semester in Marburg in einer fürstlichen Wohnung genießen. V bietet die passenden Räume: Eine Etage eines Stadthauses in der Wettergasse. Am
Mehr1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten
A. Anspruch der T gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.v.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter T könnte einen Anspruch
MehrBlitz und Diebstahl - Lösung -
Prof. Dr. Inge Scherer, vhb-kurse zum Privatrecht Blitz und Diebstahl - Lösung - 1. Frage: Ansprüche der K gegen A I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung des zerstörten Ohrensessels aus 433 Abs. 1 S.
MehrWiederholungsfragen. 1. Ist der Verzugsschaden, der über 286 BGB geltend gemacht wird, eine Form des Schadensersatzes neben oder statt der Leistung?
Wiederholungsfragen Hinweis: Die folgenden Fragen wurden von einer Teilnehmerin des Konversatoriums gestellt. Ich möchte die Antworten auf diesem Wege auch den übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern zugänglich
MehrFall 3 Sachverhalt. Die Kosten hierfür (1,50 ) verlangt er von B ersetzt. Zu Recht? Tutroium WIPR II. Jana Bonß-Wolf, Louisa Hohmann
Fall 3 Sachverhalt A lieh B für das Wochenende seine Vespa. Obwohl er von A ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass er den Roller am Montagmorgen für die Fahrt zur Uni benötigte, gab B den Feuerstuhl
MehrProfessor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 1: (Lösung)
Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 1: (Lösung) - vertiefend: BGH, NJW 1992, 498, BGHZ 21, 102; BGHZ 30, 40; OLG Frankfurt / Main, NJW 1965,
MehrGUTACHTERFALL SCHR AT/BT: VERTRAG MIT SCHUTZWIRKUNG FÜR DRITTE, 311 III BGB
GUTACHTERFALL SCHR AT/BT: VERTRAG MIT SCHUTZWIRKUNG FÜR DRITTE, 311 III BGB LÖSUNG: I. K gegen SV aus 280 Abs. 1 S. 1, 634 Nr. 4, 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB K könnte gegen SV einen Anspruch aufgrund 280
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
Falllösung: Fall 2 / Frage 1 Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich - A möchte von B Lieferung verlangen - vertragliche Ansprüche => 433 I - sonstige (-) A gegen B auf Lieferung des
MehrUnfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche
Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon
MehrArbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2006 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt
Fall 10: Coffee and Cigarettes Klaus (K) fährt mit der Deutschen Bunten Bahn (DBB) AG von Berlin nach Karlsruhe. Rechts neben ihm am Fenster sitzt Hans (H). In Kassel steigt Gustaf (G) zu und setzt sich
MehrGrundkurs im Zivilrecht II
Grundkurs im Zivilrecht II Vorlesungsbegleitende Übung FALL 2: DAS ZERSTÖRTE GEMÄLDE Der Kunsthändler Viguläus (V) bietet in seiner Galerie zeitgenössische Kunst an. Kasimir (K) interessiert sich für ein
MehrProbeexamen Zivilrecht Nr. 1 Probeexamen Klausur Nr. 1
Probeexamen Klausur Nr. 1 Prof. Dr. Friedemann Kainer Aufgabe 1: Anspruch auf Auflassung B à A gemäß 433 I 1 BGB Frage: Kann B von A Auflassung des Grundstücks verlangen? 433 Abs. 1 S.1 BGB I. Anspruch
MehrUnfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung:
Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon
MehrLösungsskizze Fall 10
Konversationsübung im Bürgerlichen 1 Recht * Sommersemester 2006 Lösungsskizze Fall 10 Grundfall I. Anspruch des K gegen V auf Zahlung von 10.000 als Schadensersatz statt der Leistung, 280 I, III, 281
MehrFall 7: Sammlers Leid - Lösungsskizze. I. Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Verschaffung des Eigentums, 433 I 1 BGB
Fall 7: Sammlers Leid - Lösungsskizze Teil I: I. Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Verschaffung des Eigentums, 433 I 1 BGB Voraussetzung ist wirksamer Vertragsschluss, also zwei übereinstimmende
MehrFall 7 Lösungsskizze
Fall 7 Lösungsskizze I. Anspruch der K gegen V auf Übereignung gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Vertragsschluss a) Einigung b) Zugang einer Willenerklärung bei Minderjährigen, 131 BGB c) Abgabe einer Willenserklärung
MehrDie culpa in contrahendo nach neuem Schuldrecht. Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Einleitung 1 1. Kapitel. Grundgedanken für die culpa in contrahendo und ihre historische Entwicklung 1.Historische Entwicklung 3 I. Gesichte des Rechtsinstitutes 3
MehrArbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, besonderer Teil im SS 2007 Beatrice Brunner Thomas Habbe Henry Posselt
Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, besonderer Teil im SS 2007 Fall 4: Willy will wieder waschen Weil seine alte Waschmaschine am Freitag endgültig ausfällt, erwirbt Willy (K) am Sonnabend bei Verkäufer
MehrÜbung zur Vorlesung Einführung in das Zivilrecht II Anna Radjuk / Alexander Rathenau
Lösung zu Fall 10 Im vorab einige Definitionen: Übung zur Vorlesung Einführung in das Zivilrecht II Anna Radjuk / Alexander Rathenau Erfüllungsgehilfe ist derjenige, den der Schuldner bei Erfüllung seiner
MehrDie verbrannte Standuhr/Lösung
Die verbrannte Standuhr/Lösung I. Anspruch des K gegen V gemäß 433 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Übergabe und Übereignung der Uhr. K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Uhr gemäß 433
MehrLösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder
1 Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder Trennen: A. Ansprüche der I gegen S B. Ansprüche der S gegen I A. Ansprüche der I gegen S I. Anspruch auf Zahlung von 159 gemäß 433 II BGB 1. Kaufvertrag
MehrExamenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :
Fall 8: K B auf Herausgabe der Makler-Courtage I. Anspruch des K gegen B aus 280 I, 241 II, 311 II, III BGB (+) Denkbar ist zunächst ein Anspruch des K gegen B aus 280 I, 241 II, 311 II, III BGB. 1. Schuldverhältnis
Mehr1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.
Lösung Fall 3 I. Frage 1: Ansprüche des H gegen F 1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. H könnte einen Anspruch gegen F auf (teilweisen)
MehrProf. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 ( , vor 11) Grundkurs im Bürgerlichen Recht
Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (27.1.2010, vor 11) Grundkurs im Bürgerlichen Recht 3. Kapitel: Schuldrecht AT - Leistungsstörungen Überblick über die typischen Leistungsstörungen: Bisher:
MehrBergstraße. Grundstück A. Talstraße
Examensklausurenkurs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Wintersemester 2008/09 Klausur Nr. 3 Zivilrecht. Lehrstuhl Prof. Hohloch. Probeexamen Besprechung: Do., 23.10.2008, 18-20 Uhr, Audimax Bergstraße
MehrRepetitorium Vertragliches Schuldrecht am : Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte und Drittschadensliquidation
Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 29.01.2010: Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte und Drittschadensliquidation Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914
Mehrgem. 276 III BGB unwirksam
Fall 3.5 Die Eltern von Friederike wollen ihr zum vierzehnten Geburtstag einen Geldbetrag in Höhe von 200 zukommen lassen, weil sie befürchten, es ihr durch ein anderes Geschenk nicht recht zu machen.
MehrFall 8 Lösungsskizze
Fall 8 Lösungsskizze A. Ansprüche des K I. Anspruch des K auf Übergabe und Übereignung des Autos aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB 2. Unmöglichkeit, 275 Abs.1 BGB a) Gattungsschuld b) Konkretisierung der Gattungsschuld,
MehrFall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II
Fall 22 Der Rentner A bittet seinen Nachbarn S, beim Tabakhändler B 20 Brasilzigarren, das Stück zu höchstens 2,- zu kaufen; dabei geht A davon aus, dass die Zigarren ca. 1,- pro Stück kosten. A erklärt
MehrK müsste dadurch einen Schaden erlitten haben. Gemäß 249 Satz 1, 252 Satz 1 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn.
Lösung-8- WS 09/10 I. Anspruch des K gegen V gemäß 433 Abs. 1 Satz 1 auf Übergabe und Übereignung des Buches K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Buches gemäß 433 Abs. 1 Satz
MehrA. Anspruch des V gegen K auf Zahlung von aus 433 II BGB
Ausgangsfall A. Anspruch des V gegen K auf Zahlung von 4.500 aus 433 II BGB V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 4.500 aus 433 II BGB haben. Voraussetzung hierfür ist zunächst das Bestehen eines
MehrFall 5 Lösungsskizze
Fall 5 Lösungsskizze I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Untergang des Anspruchs auf Rücktritts gem. 346 Abs. 1 BGB a) Rücktrittserklärung,
MehrFall 9 Sammlers Leid
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 9 Sammlers Leid Teil 1 A.Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung gemäß 433 I 1 BGB VSS:
MehrKlausur vom Klausurenkurs Schwerpunkt 2
Klausur vom 8.5.2013 Klausurenkurs Schwerpunkt 2 SS 2013 Richter am OLG Koblenz a.d. Privatversicherungsrecht Fachbereich Rechtswissenschaft A. Ansprüche des A gegenüber der B-KG I. 280 I, 241 II, 433
Mehr1. Schuldverhältnisse
DAA - Wirtschaftslexikon Schuldrecht 1. Schuldverhältnisse! Begriffsbestimmung Als Schuld - im hier betrachteten Sinne - ist ein (zeitweiliger) Zustand zu verstehen, der sich daraus begründet, dass eine
MehrAnsprüche 1: Vertragliche Ansprüche (II)
Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 19.11.2007 Ansprüche 1: Vertragliche Ansprüche (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943 Überblick
MehrARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 1
ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS Lösung Fall 1 A. Ausgangsfall V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB
MehrLösungsskizze zu der Klausur im allgemeinen Schuldrecht vom Teilnehmergruppe mit der isolierten Schuldrechtsklausur (alte PO) ohne BGB AT
Lösungsskizze zu der Klausur im allgemeinen Schuldrecht vom 25.07.2016 Teilnehmergruppe mit der isolierten Schuldrechtsklausur (alte PO) ohne BGB AT Aufgabe 1: A. Anspruch des B gegen A auf Erstattung
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen 1 Frage 1: Anspruch auf Räumung der Wohnung R - C I. Vertraglicher Anspruch nach
MehrVertrag = Angebot [Antrag] + Annahme. empfangsbedürftige WE, wirksam mit Zugang
Folie 61 Vertrag = Angebot [Antrag] + Annahme Angebot = empfangsbedürftige WE, wirksam mit Zugang Wirkung des Angebots: Antragender ist daran gebunden, 145 BGB; aber Ausnahmen Dauer der Bindungswirkung
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Lösung zu Fall 7: Gedankliche Vorüberlegungen: Was möchte S? Ersatz der 250,- Euro für die Reparatur Sind diese 250,- Euro ein Mangelfolgeschaden oder Mangelschaden? ist wichtig, um
MehrBGB IV. Geschäftsführung ohne Auftrag. Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008
BGB IV Geschäftsführung ohne Auftrag Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008 Geschäftsführung ohne Auftrag, 677 ff. BGB - Tätigwerden für einen anderen ohne Rechtsbeziehung (= gesetzliches Schuldverhältnis)
MehrÄrger mit dem Mieter
Ärger mit dem Mieter Mieter 1 zieht zum 2.3. bei V aus. Im Mietvertrag wurde seinerze it vereinbart, dass M 1 beim Auszug Schönheitsreparaturen vornehmen muss. M 1 nimmt diese jedoch nicht vor, weil er
MehrSchuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 15 - Weitere Folgen der Unmöglichkeit: Gegenleistungspflicht, Surrogate, Schadensersatz statt der Leistung
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 15 - Weitere Folgen der Unmöglichkeit: Gegenleistungspflicht, Surrogate, Schadensersatz statt der Leistung Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz),
MehrKlausurenkurs HSS 2017 Klausur Nr. 15
Klausurenkurs HSS 2017 Klausur Nr. 15 Prof. Dr. Friedemann Kainer HS 2017 Prof. Dr. Friedemann Kainer 1 Aufgabe 1: Anspruch auf Auflassung B à A gemäß 433 I Frage: Kann B von A Auflassung des Grundstücks
MehrArbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)
Fall 1: A. Anspruch S gegen K auf Herausgabe des Bildes gem. 985 BGB I. Besitz des K: K ist unmittelbarer Besitzer des Gemäldes isd 854 I BGB. II. Eigentum des S? 1. Das Gemälde stand im Eigentum des K.
MehrHaftung für vorvertragliche Pflichtverletzungen
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 11.06.2008 Haftung für vorvertragliche Pflichtverletzungen Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783
MehrRechtsfolgen des Schadensersatzanspruchs (I)
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 18.06.2008 Rechtsfolgen des Schadensersatzanspruchs (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783
MehrJuristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011. Lösung zu Fall 5. Frage 1
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011 Lösung zu Fall 5 Frage 1 I. Vertragliche Ansprüche Vertragliche Ansprüche zwischen C und A bestehen mangels vertraglicher
MehrÜbermittlungsfehler. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung 123 BGB
Vorlesung P-Recht Prof. Häublein Winter-Semester 05/06-1 Kalkulationsirrtum: fehlerhafte Kalkulationen eines Unternehmers berechtigen nicht zur Anfechtung, zumindest bei internen Kalkulationen. Fehler
MehrÜbersicht zur Eigenarbeit: Probleme des Maklervertrages
Zivilrecht - BGB Schuldrecht BT_ Übersicht Nr. 11 Seite 1 von 5 Übersicht zur Eigenarbeit: Probleme des Maklervertrages Hinweis: Seit 2010/11 in mehreren Bundesländern (HH, Niedersachsen, NRW) mehrfach
MehrFrage 1: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 50
Frage 1: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 50 K könnte gegen V einen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten für den Kauf einer gleichwertigen Espressomaschine in Höhe von 50 aus 280 I,
MehrBGH, Beschluss vom 9. Februar 2005, BGH NStZ-RR 2005, 180 Schmuck. Thema: 263 StGB, Vermögensschaden; Eingehungs- und Erfüllungsbetrug
BGH, Beschluss vom 9. Februar 2005, BGH NStZ-RR 2005, 180 Schmuck Sachverhalt: Anton kauft beim Juwelier Dagobert diverse Schmuckstücke zum Gesamtpreis von 22.000 Euro, obwohl er pleite ist und auch nicht
MehrAG BGB AT I. AG 7 Fall 1: Grundstückskauf
AG BGB AT I Fall 1: Grundstückskauf Sachverhalt Fall 1: Der Grundstückskauf V hat sich mit K schriftlich darüber geeinigt, dass K ein Grundstück des V zum Preis von 200.000,- kaufen sollte. Beide vereinbaren,
MehrFall 24. Hinweise Fall nach: Begründung Bundestags-Drucksache 14/6040 S. 141 f., abrufbar unter: http://dip.bundestag.de/btd/14/060/1406040.
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 24 Hinweise Fall nach: Begründung Bundestags-Drucksache 14/6040 S. 141 f., abrufbar unter: http://dip.bundestag.de/btd/14/060/1406040.pdf
Mehram : Schadensberechnung, Aufwendungsersatz
Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 01.02.2010: Schadensberechnung, Aufwendungsersatz Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914 Schadensrecht:
MehrPflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz
Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz 280 I BGB, insbesondere Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Zweistufiger Aufbau des deutschen Haftungsrechts
MehrVorlesung BGB AT. Auslegung von Willenserklärungen. Dr. Michael Bohne
Auslegung von Willenserklärungen Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Universität Münster 1 Auslegung Normen: 133 BGB (Auslegung einer Willenserklärung) Bei der Auslegung einer
MehrAnspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr.
Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr. 2, 434, 433 BGB) B kann von A Rückzahlung des Kaufpreises gem. 437 Nr. 2, 346 I BGB
Mehr22. Buchverleih/Lösung Anspruch des V gegen E auf Schadensersatz in Höhe von 10,00 EUR aus 280 I, II, 286.
22. Buchverleih/Lösung Anspruch des V gegen E auf Schadensersatz in Höhe von 10,00 EUR aus 280 I, II, 286. V könnte gegen E einen Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I, II, 286 in Höhe von 10,00 EUR haben.
MehrLösung Fall 1: A: Anspruch J gegen B aus 280 I, 311 II, 241 II BGB. I. Schuldverhältnis
Lösung Fall 1: A: Anspruch J gegen B aus 280 I, 311 II, 241 II BGB I. Schuldverhältnis Voraussetzung ist ein Schuldverhältnis nach 311 III, II BGB. Das Schuldverhältnis könnte sich aus 311 II Nr. 2 BGB
MehrSchuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 18 - normativer Schadensbegriff, Vorteilsanrechnung, Nichtvermögensschäden, Drittschadensliquidation
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 18 - normativer Schadensbegriff, Vorteilsanrechnung, Nichtvermögensschäden, Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago),
MehrGesetzliche Schuldverhältnisse. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1 Die unberechtigte GoA PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 2 Voraussetzungen der unberechtigten GoA Voraussetzungen des 677 BGB wie bei berechtigter
Mehr