Sitzungsvorlage 41/2012

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1 Jugendamt Az.: ; Sitzungsvorlage 41/2012 Finanzierung der Kindertagespflege unter Berücksichtigung des Rechtsanspruches der Eltern von Kindern unter 3 Jahren auf Kindertagesbetreuung ab TOP Gremium Sitzung am Öffentlichkeitsstatus 7 Kreistag öffentlich 3 Anlagen 1. Gemeinsames Rundschreiben der Kommunalen Landesverbände und des Landesjugendamtes vom , Rundschreiben Nr. 357/2012 des Landkreistages bzw. Nr. Dez. 4-05/2012 des Landesjugendamtes 2. Fortschreibung der gemeinsamen Empfehlungen der Kirchen und der Kommunalen Landesverbände zur Festsetzung der Elternbeiträge für die Kindergartenjahre 2011/2012 und 2012/ Kostenbeitragssatzung mit Kostenbeitragstabellen Beschlussvorschlag Der Kreistag beschließt 1. die Satzung des Landkreises Karlsruhe zur Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege für die Zeit ab eine Erhöhung der Geldleistungen an die Tagespflegepersonen in der Kindertagespflege auf 5,50 / Stunde für Kinder unter 3 Jahren (U 3), bzw. auf 4,50 / Stunde für Kinder ab 3 Jahren (Ü 3) für die Zeit ab I. Sachverhalt Bei der Sitzung des Jugendhilfe- und Sozialausschusses vom sowie bei der Sitzung des Verwaltungsausschusses vom wurde die Finanzierung der Kindertagespflege vorberaten und dem Beschlussvorschlag und der Vorlage an den Kreistag einstimmig zugestimmt. Die Sitzungsvorlage ist entsprechend dem politischen Auftrag das Ergebnis gemeinsamer Abstimmungsgespräche zwischen der Verwaltung, den Tageselternvereinen und der eingesetzten laufenden Strukturkommission.

2 Zudem wurden im Rahmen eines Runden Tisches unter Leitung von Landrat Dr. Schnaudigel am die wesentlichen Eckpunkte der zukünftigen Förderung der Kindertagespflege diskutiert. Zur Veranschaulichung der Kostenbeitragsthematik werden auf Anregung des Verwaltungsausschusses in der Sitzung vom konkrete Zahlenbeispiele und die Abgrenzung der Kostenbeiträge für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege und in Kindertageseinrichtungen näher erläutert. 1. Neuregelung der Kostenbeiträge der Eltern für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege Nach 90 Abs. 1 SGB VIII können für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege Kostenbeiträge festgesetzt werden. Soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt, sind Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege zu entrichten sind, zu staffeln. Als Kriterien können insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden. Nach 8b Abs. 3 Kindertagesbetreuungsgesetz sind bei der Bemessung der Kostenbeteiligung der Eltern die Landeszuweisungen für die Förderung der Kleinkindbetreuung nach 29c FAG zu berücksichtigen. Mit dem als Anlage 1 beigefügten Rundschreiben vom regen Landkreistag, Städtetag und das Landesjugendamt eine Harmonisierung der Kostenbeteiligung der Eltern für betreute Kinder in Kindertagespflege mit den Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen an. Diese Anregung basiert auf dem in 5 SGB VIII normierten Wunsch- und Wahlrecht der Eltern bei der Auswahl verschiedener Betreuungseinrichtungen. Dieses Recht kann nur voll umgesetzt werden, wenn die Kostenbeteiligung der Eltern bei Betreuung des Kindes in einer Tageseinrichtung und bei der Inanspruchnahme von Kindertagespflege annähernd gleich hoch ist. Da landesweit und selbst innerhalb der Stadt- und Landkreise von den Gremien der örtlichen Träger der Tageseinrichtungen, meist den Gemeinden oder Kirchen, unterschiedliche hohe Gebühren erhoben werden, ist eine vollständige Angleichung nicht realisierbar. Bisher erhebt die große Mehrheit der Jugendämter bei der Kindertagespflege einkommensabhängige Kostenbeiträge. Auch wir halten diese Variante für sozial gerechter und unter rechtlichen und verwaltungsökonomischen Aspekten richtiger. Die vorgeschlagene Kostenbeitragssatzung (Anlage 3) und die zugehörigen Kostenbeitragstabellen des Landkreises Karlsruhe sind einkommensabhängig sozial gestaffelt. Ferner wird die Familiengröße / Kinderzahl über 4 Abs. 2 der Kostenbeitragssatzung berücksichtigt. Ab der dritten haushaltsangehörigen Person erhöhen sich die in den Kostenbeitragstabellen ausgewiesenen Einkommensgrenzen je weiterer Person um 364,-. Dadurch ergeben sich für Familien mit mittlerem Einkommen Kostenbeiträge für die Kindertagespflege, die denen in Kindertageseinrichtungen nahe kommen. Einkommensschwache Familien zahlen weniger, solche mit höherem Einkommen mehr. Die Höchstkostenbeiträge fallen bei einem 2-Personen-Haushalt ab einem Netto- Seite 2

3 Einkommen über 3.500,- an, bei einem 3-Personen-Haushalt ab 3.864,-, bei einem 4-Personen-Haushalt ab 4.228,-, je weitere Person zuzüglich 364,-. Für eine dreiköpfige Familie mit einem Netto-Einkommen zwischen 2665,- und 2864,- fällt bei einer Ganztagsbetreuung in Tagespflege von 8 Stunden täglich eine Kostenbeitragsforderung von 128,- (U 3), bzw. 160,- (Ü 3) monatlich an. Bei einer 4- köpfigen Familie ergibt sich dieselbe Kostenbeitragsforderung bei einem Einkommen zwischen 3.029,- und 3.228,-. Mit diesen Kostenbeiträgen ist die politisch und gesellschaftlich gewollte Vereinbarung von Familie und Beruf gewährleistet. Die unterschiedlichen Kostenbeiträge bei Kindern U 3 und Ü 3 ergeben sich aus der gesetzlich vorgeschriebenen Berücksichtigung der FAG-Leistungen bei der Kostenbeitragsfestsetzung von U 3-Kindern. Für Kinder Ü 3 erhält der Landkreis Karlsruhe diese Zuweisungen nicht. Dort ist eine Annäherung der Kostenbeiträge Tagespflege / Tageseinrichtungen nur durch eine freiwillige Deckelung der Kostenbeiträge im Rahmen der Jugendhilfe möglich. Die für die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege von der Verwaltung erarbeitete Satzung wurde zur Prüfung der Rechtmäßigkeit dem Regierungspräsidium Karlsruhe vorgelegt. Mit Schreiben vom teilte das Regierungspräsidium mit, dass kein Grund zur Beanstandung des Satzungsentwurfes besteht und auch die geplante Rückwirkung der Kostenbeitragssatzung ab für vertretbar gehalten wird. 2. Erhöhung der laufenden Geldleistungen an die Tagespflegepersonen Die Kindertagespflege ist im Landkreis Karlsruhe, insbesondere im Bereich der Kleinkindbetreuung, neben der Betreuung in Tageseinrichtungen ein wichtiger und unverzichtbarer Bestandteil der Tagesbetreuung von Kindern. Zum wurden im Landkreis Karlsruhe insgesamt 744 Kinder in Kindertagespflege betreut, davon 350 Kinder unter 3 Jahren und 394 Kinder im Alter von 3 bis unter 14 Jahren (Bedarfsplanung Jugendhilfe). Nach 23 SGB VIII haben Tagespflegepersonen einen Rechtsanspruch auf eine laufende Geldleistung. Maßgebend für deren Höhe sind gemäß 8b Abs. 2 Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) die in den jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg für die entsprechenden Betreuungszeiten festgesetzten Beträge. Mit gemeinsamem Rundschreiben der kommunalen Landesverbände und des Landesjugendamtes vom (Anlage 1) wurde empfohlen, spätestens ab die Geldleistungen an die Tagespflegepersonen von bisher einheitlich 3,90 pro Betreuungsstunde auf nunmehr 4,50 / Stunde für Kinder Ü 3 bzw. 5,50 / Stunde für Kinder U 3 zu erhöhen. Diese Empfehlungen sind als Mindestbeträge für die Jugendhilfeträger ab dem bindend. Nach einer Erhebung des Landesjugendamtes bei 46 Jugendämtern in Baden-Württemberg haben sich 25 Stadt- und Landkreise dieser Empfehlung angeschlossen. Es steht dem jeweiligen Landkreis frei, sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt anzuwenden. Eine Umsetzung zur weitergehenden Förderung Seite 3

4 der Kindertagespflege erfolgte im Landkreis Karlsruhe bereits rückwirkend zum Nach Abstimmungsgesprächen mit den Tageselternvereinen Bruchsal und Ettlingen, die ihrerseits einen einheitlichen Stundensatz von 5,50 fordern, und der Strukturkommission Tagespflege schlägt die Verwaltung den politischen Gremien für die Zeit ab eine Erhöhung der Vergütung der Tagespflegepersonen von bisher einheitlich 3,90 pro Betreuungsstunde auf nunmehr 4,50 / Stunde für Kinder Ü 3 bzw. 5,50 / Stunde für Kinder U 3 vor. Die unterschiedlichen Vergütungen für Kinder U 3 und Ü 3 basieren auf den landesweiten Empfehlungen. Mit der Erhöhung der laufenden Geldleistung von 3,90 auf 5,50 im U 3-Bereich wird dem Umstand Rechnung getragen, dass für die Zeit ab Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege haben. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Mit diesem neuen Rechtsanspruch für Kinder zwischen dem ersten und dritten Lebensjahr müssen verstärkt die Betreuungsangebote für Kinder dieser Altersklasse gefördert werden. Die höhere Stundenlohnvergütung für U 3-Kinder soll als Anreiz dienen, um gerade für diese Altersgruppe den weiteren Ausbau der Kindertagespflege und damit die Attraktivität dieses Angebotsegments zu erhöhen. Dies kommt nicht nur den auf Betreuungsplätze angewiesenen Eltern und den Tagespflegepersonen, sondern auch den Kommunen des Landkreises Karlsruhe zu Gute, die neben dem Landkreis für den Ausbau des Kinderbetreuungsangebotes verantwortlich sind und zum den Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Einrichtung / Kindertagespflege umsetzen müssen. In Abstimmung mit den Tageselternvereinen wurde, analog dem Esslinger Modell, die pauschale Vergütung der Tagespflegepersonen auf der Grundlage einer prospektiven Berechnung vereinbart. II. Finanzielle / Personelle Auswirkungen a) finanzielle Auswirkungen 1. Die Landeszuweisungen nach dem FAG für die Förderung der Kleinkindbetreuung (U 3) haben sich von ,- im Jahr 2011 auf ,- im Jahr 2012 erhöht. Diese Mittel dürfen nicht für die Finanzierung der Pflegegelderhöhung verwendet werden. Sie sind nach 29c Abs. 2 FAG und 8b Abs. 3 KiTaG zweckentsprechend für die Förderung der fachlichen Begleitung der Tagespflegepersonen und für die Reduzierung der Kostenbeteiligung der Eltern von U 3-Kindern einzusetzen. Aufgrund der deutlichen Erhöhung der FAG-Mittel hält die Verwaltung im Jahr 2012 einen prognostizierten Überschuss in einer Größenordnung von ,- für möglich. Der prognostizierte Überschuss für das Jahr 2012 basiert auf der Annahme gleichbleibender Fallzahlen und Anträge und kann nicht garantiert werden. Dieser Überschuss wird sich aber in den nächsten Jahren schrittweise ab bauen. Seite 4

5 Ein möglicher Überschuss aus den FAG-Mitteln 2012 wird vom Landkreis in voller Höhe zur weiteren Finanzierung der Kosten der Tageselternvereine zur Verfügung gestellt. Damit wäre die zweckentsprechende Verwendung - Förderung der fachlichen Begleitung der Tagespflegepersonen, 29c Abs. 2 FAG - gewährleistet und würde die gesetzlich vorgegebene Mindestfinanzierung von 15 % weit übersteigen. Gleichzeitig würden sich die vom Landkreis und den Kommunen aus eigenen Finanzmitteln aufzubringenden Restkosten zur Finanzierung der Tageselternvereine für den Kreis und die Kommunen zu gleichen Anteilen entsprechend reduzieren. 2. Durch die Erhöhung der Vergütung der Tagespflegepersonen von 3,90 auf 4,50 / Stunde (Ü 3) bzw. 5,50 / Stunde (U 3) sind für 2012 Mehrausgaben an die Tagespflegepersonen von ca ,- zu erwarten. Bei einer einheitlichen Erhöhung auf 5,50 / Stunde ergeben sich zusätzlich weitere ,- Mehrausgaben, jeweils gleichbleibende Fallzahlen vorausgesetzt. Ausgangsbasis sind Zahlungen an Tagespflegepersonen von 1 Mio. im Jahr Im Haushaltsentwurf 2013 wurde die Erhöhung U 3 mit 5,50 / Stunde und Ü 3 mit 4,50 / Stunde eingeplant. b) Personelle Auswirkungen keine III. Zuständigkeit Für den Erlass und die Änderung von Satzungen ist nach 3 Abs. 1 i. V. m. 34 Abs. 2 Nr. 3 der Landkreisordnung der Kreistag zuständig. Seite 5

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