Die Pflichten im Fernabsatz und im elektronischen Geschäftsverkehr seit

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1 RESMEDIA E-Commerce-Recht Die Pflichten im Fernabsatz und im elektronischen Geschäftsverkehr seit Ein Überblick für den Onlinehandel mit Checklisten September 2014

2 Inhalt Inhalt... 2 Einführung... 3 I. Die Pflichten beim Fernabsatzkauf - eine Übersicht Für wen gelten die Vorschriften? Für welche Verträge gelten die Vorschriften nicht oder nur teilweise? Was sind die Konsequenzen der Fernabsatzregelungen? Was passiert bei Pflichtverletzungen? Welche Informationspflichten beim Fernabsatz sind im Einzelnen zu beachten?... 7 II. Checkliste Informationspflichten im Fernabsatz III Die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr - eine Übersicht Wann gelten die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr? Was sind die Konsequenzen von Pflichtverletzungen? Welche Pflichten sind genau zu erfüllen? Wie sind die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr zu erfüllen? IV. Checkliste Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr Über die Autorin Über Res Media Was wir für Sie tun können Bildnachweise: und Fachanwältin für 2

3 Einführung Dieser Leitfaden soll Onlinehändlern im Bereich business-to-consumer (b2c) Orientierung zu den Umstellungen bieten, die aufgrund der Gesetzesänderung im Sommer 2014 im Onlinehandel erforderlich geworden ist. Die Umsetzung der Europäischen Verbraucherrechterichtline 2011/83/EU (VRRL) in nationales Recht hat zu einigen gravierenden Änderungen für Händler in Bezug auf die Regelungen des Widerrufsrechts und der Informationspflichten geführt. Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung und die daraus resultierenden Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) sind am in Kraft getreten. und Fachanwältin für 3

4 I. Die Pflichten beim Fernabsatzkauf - eine Übersicht Die Pflichten beim Fernabsatzkauf befinden sich jetzt in den 312 ff. BGB und werden weiterhin durch Vorschriften im EGBGB ergänzt. 1. Für wen gelten die Vorschriften? Gegenüber der aktuellen Rechtslage ergeben sich keine weitreichenden praktischen Änderungen. Die Pflichten im Fernabsatz gelten weiterhin für alle Unternehmer, die über das Internet an Verbraucher Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen. Nach 312 Abs. 1, 312 b BGB haben Onlinehändler in ihrem Onlineshop weiterhin die Fernabsatzregelungen zu beachten, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind: Es muss ein Fernabsatzvertrag nach 312 c BGB vorliegen, also ein Vertrag, bei dem ein Unternehmer und ein Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und für den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel nutzen (z. B. Briefe, s, Telefon, Fax, SMS usw.). Die Vertragspartner sind also nicht gleichzeitig körperlich anwesend. Der Vertragsschluss muss seitens des Unternehmers im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgen, 312 c Abs. 1 BGB. Es muss sich um eine entgeltliche Leistung des Unternehmers handeln, vgl. 312 Abs. 1 BGB. 2. Für welche Verträge gelten die Vorschriften nicht oder nur teilweise? Es gibt Verträge, bei denen die Informationspflichten nach 312 Abs. 2 Abs. 6 BGB nicht uneingeschränkt bestehen oder durch andere Informationspflichten modifiziert werden: und Fachanwältin für 4

5 notariell beurkundete Verträge, Grundstücksverträge, Verträge über den Bau oder Umbau von Gebäuden, Reiseverträge nach 651 a BGB, Personenbeförderungsverträge, Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach 881 ff. BGB, Behandlungsverträge nach 630 a BGB, Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Arbeitsplatz im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden, Vertragsschlüsse über Warenautomaten oder automatisierter Geschäftsräume, Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe von öffentlichen Münz- oder Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden, Verträge zur Nutzung einer einzelnen Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40,00 EUR nicht überschreitet, Kaufverträge über bewegliche Sachen in einem Zwangsvollstreckungsverfahren, Verträge über soziale Dienstleistungen wie Kinderbetreuung, Pflege usw. Mietverträge über Wohnungen, Verträge über Bankdienstleistungen. 3. Was sind die Konsequenzen der Fernabsatzregelungen? Liegt danach ein Fernabsatzkauf vor, hat das diese Folgen für den Unternehmer: Zunächst hat der Unternehmer weitreichende Informationspflichten nach Maßgabe des 312 d BGB in Verbindung mit Art. 246 a 1 EGBGB. Außerdem besteht für den Verbraucher ein gesetzliches, 14-tägiges Widerrufsrecht nach 312 g BGB, so dass sich der Verbraucher ohne Angabe von Gründen wieder vom Vertrag lösen kann. Das bislang im BGB auch mögliche Rückgaberecht entfällt mit der neuen Verbraucherrechterichtlinie. 4. Was passiert bei Pflichtverletzungen? Zunächst einmal liegt in aller Regel ein Wettbewerbsverstoß nach 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. Damit kann der Unternehmer und Fachanwältin für 5

6 von Mitbewerbern und Verbraucherschutzverbänden usw. abgemahnt und wegen etwaiger Fehler bei der Erfüllung der Informationspflichten in Anspruch genommen werden. Außerdem sieht das BGB ebenfalls einige Konsequenzen vor, wenn dem Unternehmer Fehler bei der Erfüllung der Informationspflichten unterlaufen: Informiert der Unternehmer nicht ordnungsgemäß über die Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstigen Kosten, besteht keine entsprechende Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers bezüglich dieser Kosten, 312 e BGB; Die Widerrufsfrist beginnt nicht zu laufen, bevor nicht sämtliche Informationspflichten nach Art. 246 a 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB erfüllt sind, vgl. 356 Abs. 3 BGB. Neu ist aber, dass nach 356 Abs. 3 Satz 2 BGB das Widerrufsrecht in jedem Falle spätestens zwölf Monate und 14 Tage erlischt entweder nach Vertragsschluss ( 355 Abs. 2 BGB), wenn nichts anderes bestimmt ist, oder nach dem Zeitpunkt der Lieferung im Sinne von 356 Abs. 2 BGB. Bislang war es nach alter Gesetzesfassung so geregelt, dass die Widerrufsfrist gar nicht erloschen ist, wenn der Unternehmer den Verbraucher nicht über das Widerrufsrecht in Textform belehrt hatte ( 355 Abs. 4 Satz 3 BGB). und Fachanwältin für 6

7 5. Welche Informationspflichten beim Fernabsatz sind im Einzelnen zu beachten? Beim Fernabsatzkauf gibt es Informationen, die der Unternehmer dem Verbraucher VOR Abgabe von dessen Vertragserklärung ( = Bestellung) in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen muss -> Siehe dazu unten Abschnitt 5.1; muss der Unternehmer dem Verbraucher zusätzlich nach 312 f Abs. 2 BGB eine Bestätigung des Vertrags mit den Informationen nach Art. 246 a EGBGB innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen -> Siehe dazu unten Abschnitt 5.3; und Fachanwältin für 7

8 5.1. Informationspflichten vor der Bestellung Der Unternehmer muss dem Verbraucher nach 312 d Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 246 a 4 EGBGB vor Abgabe von dessen Vertragserklärung (= vor dessen Bestellung) in klarer und verständlicher Weise die Informationen nach Art. 246 a 1 3 EGBGB zur Verfügung stellen. Das sind im Einzelnen: die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen Identität des Unternehmers Anschrift des Unternehmers Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und Abgaben Gesamtpreis bei Abos oder unbefristeten Verträgen Kosten von kostenpflichtigen Fernkommunikationsmitteln Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, Liefertermin Verfahren im Umgang mit Beschwerden, Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren, Ggf. Bestehen und Bedingungen eines Kundendienstes, von Kundendienstleistungen und Garantien, Ggf. einschlägige Verhaltenskodizes, Ggf. Laufzeit von Verträgen und die Kündigungs- oder Verlängerungsbedingungen, Ggf. Mindestdauer eines Vertrages, Ggf. Informationen über Kautionsverpflichtungen Ggf. Funktionsweise digitaler Inhalte einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte, Ggf. Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software Ggf. außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, Bestehen oder Nichtbestehen des Widerrufsrecht, Bedingungen der Ausübung, ggf. Erlöschen des Widerrufsrechts sowie das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 zu Art. 246 a 1 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 EGBGB n. F. Ggf. Information zur Kostentragungspflicht für die Rücksendung bei Widerruf und Fachanwältin für 8

9 5.2 Wie werden die Informationspflichten vor der Bestellung genau erfüllt? Die Informationen, die der Unternehmer geben muss, bevor der Verbraucher seine Bestellung abgeben kann, sind nach Art. 246 a 4 EGBGB in klarer und verständlicher Weise bzw. in einer dem Fernkommunikationsmittel angepassten Weise zur Verfügung zu stellen. Dazu können die Informationen so in den Shop integriert werden: - Über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB): Zunächst einmal sollten alle Informationen wie bisher auch - in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen werden. Das bedeutet, dass sämtliche Informationen aus der Liste oben (mit Ausnahme der Artikelbeschreibung) zunächst in den AGB platziert werden sollten. Vorteil: Die Infos können über die Seite AGB aufgerufen werden und müssen dem Kunden ohnehin gesammelt auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden (siehe dazu unten Abschnitt 5.3). Das kann dann durch die Übersendung des Textes der AGB passieren. - Über die Artikelbeschreibung, Infoseiten und sprechende Links zu den Informationen Entsprechend der bisherigen Rechtsprechung dürfte es auch weiterhin nicht zulässig sein, die Informationen nur in den AGB zu platzieren. Die Infos müssen daher zusätzlich so in den Shop integriert werden, dass der Verbraucher sie leicht zur Kenntnis nehmen kann. TIPP: Eine Checkliste dazu, wie die Pflichten im Einzelnen in den Shop integriert werden können, finden Sie im Abschnitt II Informationspflichten nach Vertragsschluss Der Unternehmer muss dem Verbraucher zusätzlich nach 312 f Abs. 2 BGB eine Bestätigung des Vertrags mit den Informationen nach Art. 246 a EGBGB innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen. und Fachanwältin für 9

10 Ausnahme: Der Unternehmer hat dem Verbraucher die Informationen bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach 312 d Abs. 1 BGB auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt. Auf einem dauerhaften Datenträger kann neben Papier, CD, Fax usw. auch eine E- Mail sein. Im Onlineshop bietet es sich an, auf die bisher bereits üblichen s des Shopsystems zurückzugreifen: Bestelleingangsbestätigung und Auftragsbestätigung. Nicht ausreichend ist die Übersendung eines Downloadlinks, da der Download vom Unternehmer nicht sichergestellt werden kann. Die folgenden Informationen sind auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen: Vertrag (= Bestellung mit den Angaben wer hat was von wem zu welchen Konditionen und Preis bestellt?) einschließlich der AGB. Alle Informationen gemäß Art. 246a 1 Abs. 1 EGBGB (siehe oben Abschnitt 5.1). PRAXISTIPP: Die Umsetzung sollte so erfolgen, wie nach bisheriger Rechtslage auch: Der Verbraucher erhält direkt nach Eingang der Bestellung eine Bestell-Eingangsbestätigung, die sämtliche Einzelheiten seiner Bestellung aufführt und der die AGB beigefügt sind. Aufgrund der Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr ist der Händler ohnehin zur Übersendung einer Bestell-Eingangsbestätigung verpflichtet und kann damit gleich die Informationspflichten im Fernabsatz mit erfüllen. und Fachanwältin für 10

11 II. Checkliste Informationspflichten im Fernabsatz Information Platzierung im Shop Wesentliche Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen Artikelbeschreibung Identität des Unternehmers mit Anschrift der Niederlassung und ggf. der Geschäftsanschrift etc., ggf. Identität des Auftraggebers beim Verkauf für Dritte Impressum Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und Abgaben Preisauszeichnung in der Artikelbeschreibung Versandkosten Preisauszeichnung in der Artikelbeschreibung; ggf. Verlinkung aus der Artikelbeschreibung heraus auf eine Seite Versandkosten Gesamtpreis bei unbefristeten Verträgen oder Abonnementverträgen Preisauszeichnung in der Artikelbeschreibung Besondere Kosten für den Einsatz von Fernkommunikationsmitteln (z. B. kostenpflichtige Telefonnummern) Direkt bei jeder Angabe der Telefonnummer, Faxnummer etc. Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen AGB und gesonderte Infoseite* und Fachanwältin für 11

12 Lieferdatum Artikelbeschreibung, Informationen zum Umgang mit Beschwerden AGB und gesonderte Infoseite* Bestehen eines gesetzlichen Mängelrechts AGB und gesonderte Infoseite* Bestehen und Bedingungen zum Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien AGB und gesonderte Infoseite* Infos über ggf. bestehende Verhaltenskodizes z. B. Einfügung des Logos des Zertifizierungssiegels (z.b. EHI, Trusted Shop) mit Verlinkung zum Zertifikat. Ggf. Laufzeit des Vertrags und Kündigungsbedingungen bei unbefristeten Verträgen oder sich automatisch verlängernder Verträge Artikelbeschreibung Ggf. Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht Artikelbeschreibung Ggf. die Tatsache, dass der Unternehmer vom Verbraucher die Stellung einer Kaution oder die Leistung anderer finanzieller Sicherheiten verlangen kann, sowie deren Bedingungen Artikelbeschreibung, ggf. von dort mit Link zu einer entsprechenden Infoseite Ggf. Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte Artikelbeschreibung und Fachanwältin für 12

13 Ggf. Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software Artikelbeschreibung Ggf. Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese Beschränkungen dem Unternehmen bekannt sein müssen Artikelbeschreibung Ggf. Infos zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist AGB und gesonderte Infoseite* Informationen zu den Bedingungen, den Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie das Muster- Widerrufsformular einschließlich AGB und gesonderte Infoseite* - der Info, dass der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, - der Info über die Höhe der Rücksendekosten, wenn die Ware nicht paketversendungsfähig ist *gesonderte Infoseite: Es kann statt gesonderter Einzel-Infoseiten zu den jeweiligen Themen auch eine einheitliche Seite Kundeninformationen, Rechtsinformationen oder Gesetzliche Informationen eingerichtet werden, die alle Infos gesammelt enthält. Am Anfang der Seite sollte sich dann aber wegen der Übersichtlichkeit eine Liste über die Themen der Seite befinden, damit der Verbraucher direkt auf die Infos, die er jeweils sucht, zugreifen und diese leicht finden kann. und Fachanwältin für 13

14 III. Die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr - eine Übersicht Neben den Informationspflichten beim Fernabsatzkauf haben Händler außerdem auch nach der kommenden Gesetzesänderung weiterhin die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr nach 312 i und 312 j BGB, bislang 312 g BGB, zu beachten. Hier geht es nicht nur um Informationspflichten, sondern auch um technische Abläufe im Shop und die Ausgestaltung des Check-Outs bzw. der Bestellübersichtsseite. Diese Pflichten bestehen teilweise auch im Bereich business-to-business (b2b), also nicht nur gegenüber Verbrauchern, können hier aber per AGB teilweise abbedungen werden. 1. Wann gelten die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr? Die Pflichten sind zu beachten, wenn folgende Voraussetzung erfüllt ist: Der Unternehmer bedient sich zum Zwecke des Vertragsabschlusses über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien. Eine Ausnahme besteht für den Fall, dass der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Wenn also der Kaufvertrag per individuellem -Austausch und nicht über ein allgemeines Bestellformular auf der Webseite zustande kommt. Dann sind die Pflichten für den elektronischen Geschäftsverkehr nicht zu beachten, vgl. 312 i Abs. 2 Satz 1 BGB. und Fachanwältin für 14

15 2. Was sind die Konsequenzen von Pflichtverletzungen? Kommt ein Unternehmer den Pflichten nach 312 i und 312 j BGB nicht ordnungsgemäß nach, hat das verschiedene Folgen: Nach 312 j Abs. 4 BGB kommt der Vertrag mit einem Verbraucher nur dann zustande, wenn der Unternehmer seinen Pflichten aus 312 j Abs. 3 BGB ordnungsgemäß nachgekommen ist (korrekte Beschriftung des Bestellbuttons, siehe unten). In aller Regel liegt ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß nach 4 Nr. 11 UWG vor. 3. Welche Pflichten sind genau zu erfüllen? Grundsätzlich sind die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr bei jedem Internetgeschäft, also auch im Bereich business-to-business (b2b) zu beachten. Hierbei handelt es sich nach 312 i BGB um diese Pflichten: 3.1 Der Unternehmer muss angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann. Danach muss der Bestellvorgang übersichtlich gestaltet sein. Der Kunde muss seine Bestellung im Checkout überprüfen und korrigieren können. 3.2 Der Unternehmer muss dem Kunden vor Abgabe der Bestellung die in Art. 246 c EGBGB genannten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitteilen, also die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen: Der Unternehmer muss in laiengerechter Sprache über die Schritte informieren, die rechtlich zum Vertragsschluss führen. Erforderlich sind Angaben darüber, durch welche Erklärung der Kunde eine rechtliche Bindung eingeht und durch welche Handlung (Bestätigung per oder Warenlieferung) der Vertrag zustande kommt. In der Regel ist die Bestellung und Fachanwältin für 15

16 des Kunden lediglich das Angebot an den Verkäufer auf Abschluss eines Kaufvertrags, welches dieser durch die Versendung der Ware annimmt (sog. invitatio ad offerendum). ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist: Der Kunde muss bei Vertragsschluss die Möglichkeit haben, die Vertragsbedingungen abzurufen. Besteht diese Möglichkeit nach Abschicken der Bestellung nicht mehr, muss der Unternehmer den Kunden zuvor davon unterrichten, damit er sich darauf einrichten und den Vertragstext ggf. rechtzeitig aufrufen und abspeichern oder ausdrucken kann. wie der Kunde mit den zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann: Da der Unternehmer bereits nach 312 i Abs. 1 Nr. 1 BGB, wie oben dargestellt, technische Mittel zur Korrektur von Eingabefehlern zur Verfügung stellen muss, reicht an dieser Stelle ein Hinweis, dass alle Eingaben vor dem endgültigen Abschicken der Bestellung nochmals überprüft und ggf. korrigiert werden können. die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen: Die für das Geschäft zugrunde zu legende Vertragssprache ergibt sich bereits aus dem Internetangebot, so dass ein ausdrücklicher Hinweis nicht erforderlich ist. Ist die Website in Deutsch gehalten, ist auch die Vertragssprache deutsch. Ist das Internetangebot mehrsprachig gestaltet, müssen alle Informationen in diesen Sprachen zur Verfügung stehen. sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken: Verhaltenskodizes sind Regelwerke, denen sich der Unternehmer -meistens zu Werbezwecken- unabhängig vom Vertragsschluss freiwillig unterwirft. Zu diesen Verhaltenskodizes zählt z.b. die Zertifizierung durch EHI oder Trusted Shops. Sie müssen dann einen Link zu den Regeln der Zertifizierung setzen, damit der Kunde sich darüber informieren kann. Wenn es keinen derartigen Kodex gibt, müssen Sie auch nicht darüber informieren. und Fachanwältin für 16

17 3. 3 Der Unternehmer muss den Zugang der Bestellung dem Käufer unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen. Erforderlich ist eine -Bestätigung, dass die Bestellung eingegangen ist. 3.4 Der Unternehmer muss dem Kunden die Möglichkeit geben, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Geben Sie dem Kunden die Möglichkeit, sowohl die Bestellung als auch die AGB im Checkout auszudrucken und/oder abzuspeichern. 3.5 Hinzu kommen besondere Pflichten gegenüber Verbrauchern nach 312 j BGB: Der Unternehmer muss spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich angeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. Der Unternehmer muss dem Verbraucher die Informationen nach Art. 246 a 1 Nr. 1, 4, 5, 11 und 12 EGBGB, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Es handelt sich um diese Infos: die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und Abgaben, Versand- und Lieferkosten Gesamtpreis bei Abos oder unbefristeten Verträgen Ggf. Laufzeit von Verträgen und die Kündigungs- oder Verlängerungsbedingungen, Ggf. Mindestdauer eines Vertrages, Diese Informationen sind in der Bestellübersicht am Ende des Checkouts aufzuführen. und Fachanwältin für 17

18 Der Unternehmer muss die Bestellsituation so gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, sich zu einer Zahlung zu verpflichten. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, muss der Unternehmer diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern zahlungspflichtig bestellen oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriften. 4. Wie sind die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr im Einzelnen zu erfüllen? TIPP: Eine Checkliste dazu, wie die Pflichten im Einzelnen in den Shop integriert werden können, finden Sie im Abschnitt IV. und Fachanwältin für 18

19 IV. Checkliste Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr V. Pflicht Umsetzung Zur-Verfügung-Stellung von angemessenen, wirksamen und zugänglichen technischen Mitteln, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann. - Übersichtliche Gestaltung des Check-outs mit Weiter - und Zurück -Buttons, - Buttons für das Löschen und Ändern des Inhalts des Warenkorbs, - Bestellübersichtsseite mit Änderungsund Korrekturmöglichkeiten Information über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen AGB und Gesonderte Infoseite* Information darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist AGB und Gesonderte Infoseite* Information darüber, wie der Kunde mit den zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann AGB und Gesonderte Infoseite* Information über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen AGB, Sprachen-Auswahlmöglichkeit im Onlineshop und Fachanwältin für 19

20 Information über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken Verlinkung eines Siegels/Logos zum Zertifikat, Hinweis in AGB, gesonderte Infoseite* Bestelleingangsbestätigung Versendung unverzüglich nach Eingang der Bestellung beim Händler Abrufbarkeit und Speicherbarkeit der Bestellung und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss Einrichtung von Druck-/Speicherbuttons für die Bestellung und die AGB in der Bestellübersichtseite oder der Seite, auf die der Verbraucher nach dem Versenden seiner Bestellung geleitet wird. Lieferbeschränkungen Artikelbeschreibung Zahlungsmittel Artikelbeschreibung, ggf. gesonderte Infoseite mit einem sprechenden Link Information über die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen Aufführen in der Bestellübersicht, ggf. mit Bild und Verlinkung auf die Artikelbeschreibung Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und Abgaben Aufführen in der Bestellübersicht Versandkosten Aufführen in der Bestellübersicht Gesamtpreis bei unbefristeten Verträgen oder Abonnement-Verträgen Aufführen in der Bestellübersicht und Fachanwältin für 20

21 Ggf. Laufzeit von Verträgen und die Kündigungs- oder Verlängerungsbedingungen Aufführen in der Bestellübersicht, ggf. mit sprechendem Link zu einer Infoseite Ggf. Mindestdauer eines Vertrages Aufführen in der Bestellübersicht *gesonderte Infoseite: Es kann statt gesonderter Einzel-Infoseiten zu den jeweiligen Themen auch eine einheitliche Seite Kundeninformationen, Rechtsinformationen oder Gesetzliche Informationen eingerichtet werden, die alle Infos gesammelt enthält. Am Anfang der Seite sollte sich dann aber wegen der Übersichtlichkeit eine Liste über die Themen der Seite befinden, damit der Verbraucher direkt auf die Infos, die er jeweils sucht, zugreifen und diese leicht finden kann. und Fachanwältin für 21

22 Über die Autorin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin (IT-Recht) für Informationstechnologierecht Sabine Heukrodt-Bauer ist Fachanwältin für Informationstechnologierecht und vornehmlich im Bereich E-Commerce-Recht tätig. Sie berät beim Aufbau und Betrieb von Onlineshops, ecommerceplattformen, Shop-in-Shop-Systemen und Marketplaces. Sabine Heukrodt-Bauer ist die Vorsitzende des gemeinsamen Vorprüfungsausschusses der Rechtsanwaltskammern Koblenz und Zweibrücken für die Erlangung der Bezeichnung "Fachanwalt für Informationstechnologie" nach der Fachanwaltsordnung. Außerdem wurde sie zum in den Ausschuss "IT-Recht" der Bundesrechtsanwaltskammer berufen. Über Res Media Die im Jahr 2007 gegründete Kanzlei Res Media mit Sitz in Mainz steht für hoch spezialisierte Rechtsberatung in den Kernbereichen IT-Recht, IPRecht und E-Commerce-Recht. Das Expertenteam besteht aus vier Rechtsanwälten, teils Fachanwälten für Informationstechnologierecht, die ausschließlich in diesen Bereichen tätig sind. Die Leistungsschwerpunkte der Kanzlei liegen in der Erstellung von IT-Verträgen, Beratung von ecommerce-plattformen und der Beratung bei und Fachanwältin für 22

23 Abmahnungen. Res Media ist Gründungsmitglied des agilen Partnernetzwerks United E-Commerce. Was wir für Sie tun können E-Commerce-Recht Shopprüfungen, laufender Update-Service, Beratung von großen Onlineplattformen, Marketplaces, AGB- Erstellung, Beratung bei Abmahnungen IT-Recht IT-Projekte, IT-Verträge, Lizenzverträge, Cloud Computing, Datenschutz, Compliance IP-Schutz Markenanmeldungen, Markenberatung, Know-How- Schutz, Urheberrechtssicherung, Beratung bei Abmahnungen Bildnachweise: Seite 4 Falko Matte - Fotolia Seite 6 fovito - Fotolia Seite 7 Robert Kneschke- Fotolia Seite 14 rcx Fotolia Seite 18 MASP - Fotolia.com und Fachanwältin für 23

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