Infoblatt. Rechte der Gastgewerbetreibenden Abgrenzungsfälle zu anderen Gewerben

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1 Infoblatt NEBENRECHTE IN DER GASTRONOMIE UND HOTELLERIE Rechte der Gastgewerbetreibenden Abgrenzungsfälle zu anderen Gewerben

2 DIE RECHTE DER GASTGEWERBETREIBENDEN 32 GewO 1994 normiert sonstige Nebenrechte, die allen Gewerbetreibenden zukommen. Daneben sieht 111 Abs 4 GewO 1994 spezielle Nebenrechte für Gastgewerbebetriebe vor. Dazu gehören: 1. das Einstellen von Fahrzeugen der Gäste 2. das Halten von Spielen 3. soweit Gäste beherbergt werden, die Veranstaltung von Ausflugsfahrten für die Gäste, sofern es sich dabei nicht um Pauschalreisen im Sinne des 2 Abs 1 der Reisebüroversicherungsverordnung handelt 4. während der Betriebszeiten des Gastgewerbes der Verkauf folgender Waren: a) die von Ihnen verabreichten Speisen und ausgeschenkten Getränke, halbfertigen Speisen, die von Ihnen verwendeten Lebensmittel sowie Reiseproviant b) Waren des üblichen Reisebedarfes (zb Toiletteartikel, Badeartikel, Lektüren, Fotoverbrauchsmaterial, Ansichtskarten und übliche Reiseartikel) c) Geschenkartikel. Beim Verkauf der genannten Waren muss der Charakter des Betriebes als Gastgewerbebetrieb gewahrt bleiben. Liegt auch eine Berechtigung nach 94 Z 3 oder Z 19 GewO 1994 vor, genügt es, dass der Charakter des Betriebes als Bäcker oder Fleischer gewahrt bleibt, hierbei müssen Verabreichungsplätze bereitgestellt werden. Anmerkung: Die Nebenrechte gemäß 111 Abs 4 GewO 1994 stehen nicht nur den reglementierten Gastgewerbetreibenden, sondern auch den Inhabern eines freien Gewerbes gemäß 111 Abs 2 GewO 1994 zu. SPEZIELLE ABGRENZUNGSFÄLLE ABGRENZUNG ZUM KONDITORGEWERBE 111 Abs 4 GewO 1994 normiert, dass Gastgewerbetreibenden auch der Verkauf der von ihnen verabreichten Speisen und ausgeschenkten Getränken, halbfertigen Speisen und der von ihnen verwendeten Lebensmitteln sowie von Reiseproviant zusteht. Verkauf bedeutet die entgeltliche Hingabe von Speisen, ohne dass die Speisen im Gastgewerbebetrieb verzehrt werden. Jeder Gastwirt ist berechtigt, alles, was er den Gästen im Betrieb verabreicht, zb auch Torten und Mehlspeisen (auch im Ganzen) über die Gasse zu verkaufen.

3 SPEZIALFALL HOCHZEITSTORTE Gastwirte sind berechtigt auch ganze Hochzeitstorten herzustellen (und zu verkaufen), soweit sie grundsätzlich auch (Hochzeits)torten verabreichen. 111 Abs 4 GewO 1994 normiert jedoch eine Verpflichtung, dass beim Verkauf von Waren der Charakter des Betriebes als Gastgewerbebetrieb gewahrt bleiben muss. ABGRENZUNG ZUM HANDEL 32 Abs 1 Z 10 GewO 1994 sieht ein generelles Handelsrecht für alle Gewerbetreibenden vor. Ausgenommen sind lediglich die reglementierten Handelsgewerbe (Handel mit Medizinprodukten, Drogisten, Handel mit pyrotechnischen Artikeln...). Bei der Ausübung des Handelsrechts nach 32 Abs 1 Z 10 GewO 1994 ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben müssen. 111 Abs 4 Z 4 GewO 1994 sieht darüber hinaus vor, dass Gastgewerbetreibende berechtigt sind, die von ihnen verwendeten Lebensmittel sowie Reiseproviant zu verkaufen. Der Verkauf der im 111 Abs 4 Z 4 GewO 1994 bezeichneten Waren darf nur in jenen Räumlichkeiten stattfinden, die betriebsanlagenrechtlich für die Ausübung des Gastgewerbes genehmigt sind. Die in 111 Abs 4 Z 4 GewO 1994 bezeichneten Waren dürfen unabhängig von den im Öffnungszeitengesetz festgelegten Öffnungszeiten im Rahmen der Betriebszeiten des Gastgewerbebetriebes verkauft werden. Den Gastgewerbetreibenden steht auch der Verkauf von Frischfleisch zu. Sie sind dabei nicht an die gesetzlichen Beschränkungen des 154 Abs 1 letzter Satz GewO 1994 (wonach der Händler nur vorparierte Frischfleischstücke mit bis zu 10 kg zerteilen und verkaufen darf) gebunden. ABGRENZUNG ZU DIENSTLEISTUNGEN DES KOSMETIK-, FUßPFLEGE- UND MASSAGEGEWERBES 32 Abs 1 GewO 1994 normiert das Recht, in geringem Umfang Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, wenn diese die eigenen Leistungen sinnvoll ergänzen. Bei der Ausübung dieses Nebenrechts ist darauf zu achten, dass die zusätzliche Leistung nur eine Ergänzung zur Hauptleistung sein darf und daher ausschließlich an Hotelgäste erbracht werden darf. Um das Merkmal einer wirtschaftlichen Unterordnung (geringer Umfang) im Rahmen einer Gesamtleistung zu erfüllen, bleibt für die Anwendung des Nebenrechtes nur insoweit Raum, als im Rahmen eines touristischen Gesamtpaketes, einzelne andere Dienstleistungen (Massage, Kosmetikbehandlung, Fußpflege...) angeboten werden. Das separate Anbieten und Bewerben von Dienstleistungen der Massage -, Kosmetikund Fußpflegegewerbe, etwa mit eigenen Preislisten, ist vom Nebenrecht nicht umfasst.

4 Die Nebenrechte im Bereich Fußpflege, Kosmetik und Massage dürfen nur durch entsprechend ausgebildete und erfahrene Fachkräfte erbracht werden! ABGRENZUNG ZUM FREIEN GEWERBE SPIELAUTOMATENVERMIETUNG 111 Abs 4 Z 2 GewO 1994 nennt als Nebenrecht der Gastgewerbetreibenden auch das Halten von Spielen. Gemeint sind hier vor allem die traditionsgemäßen gastronomischen Spiele wie Brettspiele (Schach, Dame, Halma, Mühle u. dgl.), Karten-, Kegel- und das Billardspiel, aber auch Spielautomaten. Gastwirte, deren Gewerbeberechtigung sich entsprechend auf die in Frage kommenden Betriebsstätten erstreckt, dürfen daher solche erlaubten Spiele ohne weiteres im Rahmen ihrer Gastronomieberechtigung mit betreiben, solange der Gesamtcharakter des Betriebes als Gastgewerbebetrieb gewahrt bleibt. Das Bereithalten einer Indoor-Golfanlage fällt unter das Halten von Spielen gemäß 111 Abs 4 Z 2 GewO 1994 und ist durch die Berechtigung für das reglementierte Gastgewerbe gedeckt. ABGRENZUNG ZUM REISEBÜROGEWERBE Gastgewerbetreibende sind - soweit sie Gäste beherbergen - gemäß 111 Abs 4 Z 3 GewO 1994 berechtigt, Ausflugsfahrten für ihre Gäste zu veranstalten, sofern es sich nicht um Pauschalreisen im Sinne des 2 Reisebüroversicherungsverordnung handelt. Eine Pauschalreise im Sinne des 2 Reisebüroversicherungsverordnung liegt dann vor, wenn mindestens zwei der nachfolgenden Dienstleistungen als Package angeboten werden und die Reise entweder länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt: Beförderung Unterbringung andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistung von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen (zb Hobbykurs). Zu beachten ist, dass die Ausflugsfahrten zwar veranstaltet werden dürfen, jedoch die Beförderung der Gäste nicht selbst durchgeführt werden darf.

5 Wirtschaftskammer Niederösterreich Fachgruppe Gastronomie Landsbergerstraße St. Pölten Fachgruppenobmann: Mario Pulker Fachgruppengeschäftsführer: Mag. Walter Schmalwieser Sekretariat: Martina Lielacher, Bettina Zehethofer T 02742/ , F 02742/ E tf1@wknoe.at W Fachgruppe Hotellerie Landsbergerstraße St. Pölten Fachgruppenobfrau: Doris Reinisch, MBA Fachgruppengeschäftsführer: Mag. Walter Schmalwieser Sekretariat: Martina Lielacher, Bettina Zehethofer T 02742/ , F 02742/ E tf1@wknoe.at W Gründerservice Erstberatung Gründerservice der WKNÖ T 02742/ F 02742/ E gruender@wknoe.at W Bezirksstellen der WKNÖ W Unternehmerservice Betriebsberatung der WKNÖ Betriebswirtschaft und Management Technologie- und Innovationspartner Ökologische Betriebsberatung T 02742/ F 02742/ E uns.bwm@wknoe.at Umwelt Technik und Innovation der WKNÖ Betriebsanlagen, Raumordnung, Raumplanung Umweltmanagement, Naturschutz, Technologie T 02742/ F 02742/ E uti@wknoe.at Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft T 01/ F 01/ W Herausgeber: Wirtschaftskammer Niederösterreich, Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie Wirtschaftskammer-Platz 1, 3100 St. Pölten, T 02742/ , 19612, E tf1@wknoe.at Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Walter Schmalwieser

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