Richtlinie des Landes Kärnten zur Förderung der Schulassistenz für Kinder/Jugendliche mit Autismusspektrumstörung (ASS)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Richtlinie des Landes Kärnten zur Förderung der Schulassistenz für Kinder/Jugendliche mit Autismusspektrumstörung (ASS)"

Transkript

1 Richtlinie des Landes Kärnten zur Förderung der Schulassistenz für Kinder/Jugendliche mit Autismusspektrumstörung (ASS) PRÄAMBEL Mit der Ratifizierung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) im Jahre 2008 hat sich Österreich dazu verpflichtet, die Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten. Diese Menschenrechtskonvention unterstützt die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in allen Bereichen des gesellschaftlichen und kulturellen Lebens sowie die Geltendmachung des Anspruchs auf Selbstbestimmung, Diskriminierungs- und Wahlfreiheit. Auch die UN-Kinderrechtskonvention, die von Österreich 1992 ratifiziert wurde, schreibt unmissverständlich vor, dass Kinder und Jugendliche ein Recht auf Bildung haben und hierbei dem Prinzip der Inklusion zu folgen ist. Im Bereich des Schulwesens bedeutet dies, dass SchülerInnen mit Behinderungen das Recht haben, in Regelklassen unterrichtet zu werden. Gemäß UN-BRK Artikel 24 BILDUNG Absatz 1 anerkennen die Vertragsstaaten das Recht von Menschen mit Behinderung auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen mit dem Ziel, a) die menschlichen Möglichkeiten sowie das Bewusstsein der Würde und das Selbstwertgefühl des Menschen voll zur Entfaltung zu bringen und die Achtung vor den Menschenrechten, den Grundfreiheiten und der menschlichen Vielfalt zu stärken; b) Menschen mit Behinderung ihre Persönlichkeit, ihre Begabung und ihre Kreativität sowie ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten voll zur Entfaltung bringen zu lassen; c) Menschen mit Behinderung zur wirklichen Teilhabe an einer freien Gesellschaft zu befähigen. (UN-BRK, 2008; Seite 23) Gemäß UN-BRK Artikel 24 BILDUNG Absatz 2 stellen die Vertragsstaaten sicher, dass a) Menschen mit Behinderung nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderung nicht aufgrund Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden;

2 b) Menschen mit Behinderung gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft in der sie leben, Zugang zu einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben; c) angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen getroffen werden; d) Menschen mit Behinderung innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung geleistet wird, um ihre erfolgreiche Bildung zu erleichtern; e) in Übereinstimmung mit dem Ziel der vollständigen Integration wirksame individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen in einem Umfeld, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet, angeboten werden. (UN-BRK, 2008; Seite 24) Es wird daher festgehalten, dass es internationale Konventionen sowie Bundesgesetze gibt, die unter der Zielvorgabe Inklusion normieren, dass Hilfs- und Unterstützungsangebote für Kinder mit Behinderungen bereit zu stellen sind und dass sich der Begriff Behinderung, was seine unterschiedlichen Arten anlangt, auf alle Funktionsbereiche des Menschen und damit auf alle seine Lebensbereiche bezieht. Beim Unterricht schwerstbehinderter Kinder hat der Schulerhalter gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Kärntner Schulgesetzes ( 1 Abs. 4 K-SchuG) für die Beistellung des Hilfspersonals für pflegerisch helfende Tätigkeiten, die nicht in den Aufgabenbereich von PädagogInnen, ErzieherInnen oder FreizeitbetreuerInnen fallen, Sorge zu tragen. Diese Betreuungspersonen haben grundsätzlich die Aufgabe, schwerstbehinderte SchülerInnen bei jenen Tätigkeiten in der Schule zu unterstützen, die sie auf Grund ihrer Behinderung nicht selbst durchführen können. Darüber hinaus gibt es Kinder/Jugendliche, die aufgrund einer Autismusspektrumstörung (ASS) Assistenzleistungen in den Bereichen Mobilität, Selbstversorgung, Interaktion und Kommunikation benötigen. Diese SchülerInnen brauchen zur optimalen Entwicklung, neben den genannten Assistenzleistungen, ein sozial kompetentes Umfeld an Regelschulen, um am Unterrichts- und Schulgeschehen optimal teilhaben zu können. Die vorliegende Richtlinie regelt die Voraussetzungen sowie Durchführungsmodalitäten der Assistenzleistungen für diese SchülerInnen. 2

3 1. Anwendungsbereich (1) Die Vorgaben dieser Richtlinie beziehen sich ausschließlich auf die Schulassistenz von Kindern mit diagnostiziertem Asperger Syndrom (ICD-10: F 84.5) oder High Functioning Autismus (hochfunktionaler Autismus) im Pflichtschulbereich (VS, NMS/HS, PTS). Diese beinhaltet vor allem Unterstützungstätigkeiten in der Schule bzw. im Unterricht, die im Rahmen der Mobilität, Selbstversorgung, Interaktion sowie Kommunikation diesen SchülerInnen die Teilnahme am Unterricht und am Schulgeschehen ermöglichen. (2) Die Bestimmung gemäß 1 Abs. 4 des Kärntner Schulgesetzes, wonach der Schulerhalter für die Beistellung des Hilfspersonals für pflegerisch helfende Tätigkeiten beim Unterricht schwerstbehinderter Kinder Sorge zu tragen hat, bleibt von dieser Richtlinie unberührt. (3) Erforderliche medizinische Betreuungsleistungen (zb. über MOKI) bleiben von dieser Richtlinie ebenfalls unberührt. 2. Anspruchsvoraussetzungen (1) Der Zuschuss des Landes in Höhe der Hälfte der Gesamtpersonalkosten für einen/e Schulassistenten/in wird dem Schulerhalter dann gewährt, wenn die Anstellung des/der Schulassistenten/in über einen Träger der freien Wohlfahrt erfolgt, der a) in einem aufrechten Vertragsverhältnis mit dem Land Kärnten steht und b) entsprechende Qualitätskriterien (Einstufung der SchulassistentInnen nach BAGS Kollektivvertrag, fachliche Begleitung, regelmäßige Teambesprechungen, spezifische Fort- und Weiterbildungen, Regelung von Krankenstandvertretungen, u.v.m.) erfüllt. (2) Des Weiteren wird der Landeszuschuss gewährt, wenn a) der/die SchülerIn aufgrund einer vorliegenden Diagnose nicht in der Lage ist, die im Rahmen des Schulbesuches anfallenden Tätigkeiten und Verrichtungen selbst vorzunehmen; b) ein fachärztlicher Befund im Sinne von Punkt 1 (1) vorliegt, der nicht älter als sechs Monate sein darf; 3

4 c) der/die zuständige PflichtschulinspektorIn in Abstimmung mit dem Sonderpädagogischen Zentrum und der Schulleitung schriftlich, in der dafür vorgesehenen Form, feststellt, ob und in welchem Ausmaß der/die SchülerIn einer zusätzlichen Schulassistenz bedarf; d) eine inhaltlich pädagogische Stellungnahme (Überprüfung a bis c) des/der zuständigen LandesschulinspektorIn vorliegt; e) das vorgefertigte Antragsformular mit allen Unterlagen gemäß Punkt 2 (2) b bis d vom Schulerhalter an die Abteilung 4 Kompetenzzentrum Soziales übermittelt wird; f) eine positive Stellungnahme des behindertenpädagogischen Sachverständigendienstes der Abteilung 4 Kompetenzzentrum Soziales vorliegt. (3) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung zur Schulassistenz für Kinder mit Autismusspektrumstörung nach Punkt 1 (1) besteht nicht. 3. Formalvoraussetzungen für SchulassistentInnen (1) Anstellungsvoraussetzungen: MUSS-Erfordernisse: a) Nachweis einer einschlägigen Ausbildung zb. FachsozialbetreuerIn BB (Behindertenbegleitung); DiplomsozialbetreuerIn BB (Behindertenbegleitung); Sozial- und IntegrationspädagogIn;. b) Einwandfreier Leumund (Strafregisterauszug) c) Grundkenntnisse Erste-Hilfe SOLL-Erfordernisse: d) Nachweis entsprechender Praktika e) Pflegerische Grundkenntnisse (UBV = Unterstützung bei der Basisversorgung) f) persönliche Eignung in Bezug auf die Arbeit mit SchülerInnen g) Kooperations-, Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit h) Verlässlichkeit, Verantwortungsbewusstsein, Flexibilität i) Belastbarkeit, Ausdauer, Geduld j) hohe soziale Kompetenz, gute Umgangsformen k) stabile physische und psychische Konstitution l) Bereitschaft zu Fort- und Weiterbildungen m) Fähigkeit zur intensiven Zusammenarbeit im multiprofessionellen Team 4

5 (2) Bei der Auswahl der AssistentInnen ist auf die individuellen Bedürfnisse der SchülerInnen nach Punkt 1(1) Bedacht zu nehmen. (3) Die Anstellungserfordernisse der SchulassistentInnen, insbesondere Punkt 3 (1) a und b sind bei Einstellung des/der Schulassistenten/in zu berücksichtigen. (4) Die Nichteinhaltung der Formalvoraussetzungen gemäß Punkt 3 (1) a und b kann zur Rückforderung bereits ausgezahlter Fördergelder führen. 4. Höhe und Ausmaß der Assistenzleistungen/Aufwand (1) Das maximale Stundenausmaß pro Woche und pro SchülerIn wird mit 22 bis maximal 30 Wochenstunden festgesetzt (VS 22 bis 24 Wochenstunden, NMS/HS/PTS 26 bis 30 Wochenstunden). (2) Der Landeszuschuss für 20 SchülerInnen beträgt jährlich bis zu maximal , Verfahren (1) Antragsberechtigt ist der Schulerhalter auf Grundlage von Punkt 1 (1) sowie Punkt 2 (2) a - e. (2) Die Anträge sind zeitgerecht, spätestens jedoch bis zum 30. April vor Beginn des darauffolgenden Schuljahres beim Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 4 Kompetenzzentrum Soziales einzubringen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen nach Punkt 2 (2) b bis d beizufügen, nämlich: ein fachärztlicher Befund im Sinne von Punkt 1 (1), der nicht älter als sechs Monate sein darf; die Stellungnahme des/der zuständigen PflichtschulinspektorIn in Abstimmung mit dem Sonderpädagogischen Zentrum und der Schulleitung über das Ausmaß der Assistenzleistung und die pädagogische Stellungnahme des/der zuständigen LandesschulinspektorIn. 5

6 (3) Nach Prüfung der Unterlagen gemäß Punkt 2 (2) b bis d und positiver Stellungnahme gemäß Punkt 2 (2) f, wird die Entscheidung seitens der Abteilung 4 Kompetenzzentrum Soziales dem Antragsteller sowie abschriftlich der Abteilung 6 Kompetenzzentrum Bildung, Generationen und Kultur, dem/der zuständigen LandesschulinspektorIn, dem/der zuständigen PflichtschulinspektorIn, dem Sonderpädagogischen Zentrum und der Schulleitung mitgeteilt. (4) Die Zuerkennung eines Zuschusses gilt ausschließlich für das beantragte Schuljahr. Für jedes weitere Schuljahr ist, nach Evaluierung der Assistenzleistung, ein neuer Antrag (vorgefertigter Folgeantrag) zu stellen. 6. Finanzierung (1) Die Abrechnung erfolgt jeweils nach dem Semesterende. Der Träger der freien Wohlfahrt hat die Rückerstattung der Personalkosten beim Fördergeber sowie gesetzlichen Schulerhalter zu beantragen. (2) Die beantragten Kosten werden nach Überprüfung dem Rechnungsleger zu je a) 25 % von der Abteilung 4 Kompetenzzentrum Soziales b) 25 % von der Abteilung 6 Kompetenzzentrum Bildung, Generationen und Kultur c) 50% vom gesetzlichen Schulerhalter refundiert. 7. In-Kraft-Treten Diese Richtlinie tritt mit 1. August 2014 in Kraft und gelangt mit Beginn des Schuljahres 2014/2015 zur Anwendung. 6

Wer Inklusion will, sucht Wege, wer sie verhindern will, sucht Begründungen.

Wer Inklusion will, sucht Wege, wer sie verhindern will, sucht Begründungen. Wer Inklusion will, sucht Wege, wer sie verhindern will, sucht Begründungen. (Hubert Hüppe) Quelle: in einer Pressemitteilung vom 07.03.2011 zur Integration behinderter Menschen; PM auf behindertenbeauftragter.de

Mehr

Jugendhilfe als Bürge für Inklusion in der Schule

Jugendhilfe als Bürge für Inklusion in der Schule Jugendhilfe als Bürge für Inklusion in der Schule - Thesen zur Diskussion - Das Jugendamt Bürge für alles und jeden? DIJuF-ZweiJahrestagung Bonn, 9. Dezember 2014 Lydia Schönecker Deutsches Institut für

Mehr

Inklusion und Kindertagesstätten

Inklusion und Kindertagesstätten Inklusion und Kindertagesstätten Eine kritische Diskussion Verbandstag Landesverband Lebenshilfe Niedersachsen am 17.03.2012 in Hannover 1 Inklusion / Integration Begriffe, die es in sich haben. Auf die

Mehr

Inklusion Herausforderungen und Stolpersteine

Inklusion Herausforderungen und Stolpersteine Inklusion Herausforderungen und Stolpersteine Inklusion Verhältnis zwischen Individuum und Gesellschaft Politische, pädagogische (didaktische Ebene) Anerkennung, Gleichstellung, Chancengleichheit Differenzlinien

Mehr

Auf dem Weg zur Inklusion in der Schule. Hannover Prof. Dr. Jutta Schöler i.r. bis 2006 TU-Berlin, Erziehungswissenschaft

Auf dem Weg zur Inklusion in der Schule. Hannover Prof. Dr. Jutta Schöler i.r. bis 2006 TU-Berlin, Erziehungswissenschaft Auf dem Weg zur Inklusion in der Schule Hannover - 08.04.2011 Prof. Dr. Jutta Schöler i.r. bis 2006 TU-Berlin, Erziehungswissenschaft Charlotte Charlotte im Kreis ihrer Freundinnen integriert in der Schule

Mehr

UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK)

UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) Sitzung des Schulausschusses Ennepe-Ruhr-Kreis am 04.05.2011 Landesrat Hans Meyer Entstehung der UN-BRK Dezember 2006 Verabschiedung

Mehr

Fortbildung und Beratung auf dem Weg zur inklusiven Schule. Qualifizierung von Inklusionsberaterinnen und Inklusionsberatern

Fortbildung und Beratung auf dem Weg zur inklusiven Schule. Qualifizierung von Inklusionsberaterinnen und Inklusionsberatern Fortbildung und Beratung auf dem Weg zur inklusiven Schule Qualifizierung von Inklusionsberaterinnen und Inklusionsberatern Hinter - Gründe 2009 von der Bundesregierung unterzeichnete UN Behindertenrechtskonvention

Mehr

SCHULINTEGRATION IN KONZEPTION REGEL- UND FÖRDERSCHULEN 54 SOZIALGESETZBUCH XII

SCHULINTEGRATION IN KONZEPTION REGEL- UND FÖRDERSCHULEN 54 SOZIALGESETZBUCH XII KONZEPTION SCHULINTEGRATION IN REGEL- UND FÖRDERSCHULEN GEMÄß 54 SOZIALGESETZBUCH XII UND 35A SOZIALGESETZBUCH VIII EINE KOOPERATION DER LEBENSHILFE HAMM UND DER KOLPING-BILDUNGSZENTREN WESTFALEN 1 Vorwort

Mehr

Inklusion als Menschenrecht aus der Sicht betroffener Eltern

Inklusion als Menschenrecht aus der Sicht betroffener Eltern Inklusion als Menschenrecht aus der Sicht betroffener Eltern Kerrin Stumpf Leben mit Behinderung Hamburg Elternverein e.v. Wissenschaftliche Tagung des ASBH-Beirats Fulda, 22.11.2014 Wir Eltern möchten

Mehr

Inklusion durch eine Vielfalt schulischer Angebote

Inklusion durch eine Vielfalt schulischer Angebote Inklusion durch eine Vielfalt schulischer Angebote ALP, 3 Sept. 2014 MR Erich Weigl, MRin Tanja Götz 1 Um welche Kinder und Jugendlichen geht es? 2 Vielfalt der Kinder Vielfalt der Förderbedürfnisse Bayerisches

Mehr

Vielfalt lernen gemeinsam lernen. Inklusion in der Schule

Vielfalt lernen gemeinsam lernen. Inklusion in der Schule Vielfalt lernen gemeinsam lernen Inklusion in der Schule Radolfzell 10.02.2012 Prof. Dr. Jutta Schöler i.r. bis 2006 TU-Berlin, Erziehungswissenschaft Illustrationen: Simone Schöler Charlotte Charlotte

Mehr

Inklusion im Bremischen Schulgesetz

Inklusion im Bremischen Schulgesetz Inklusion im Bremischen Schulgesetz Inklusion im Bremischen Schulgesetz Horst Frehe MdBB Artikel 24 Bildung (1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses

Mehr

Gerhard Schriegel Mitglied der erweiterten Schulleitung mit dem Aufgabenschwerpunkt Inklusion Edith-Stein

Gerhard Schriegel Mitglied der erweiterten Schulleitung mit dem Aufgabenschwerpunkt Inklusion Edith-Stein Gerhard Schriegel Mitglied der erweiterten Schulleitung mit dem Aufgabenschwerpunkt Inklusion Edith-Stein Stein-Berufskolleg und berufliches Gymnasium des Erzbistums Paderborn 2012 Quelle: Gemeinsam leben,

Mehr

UN-Behinderrechtskonvention umsetzen Voraussetzungen für umfassende schulische Inklusion schaffen

UN-Behinderrechtskonvention umsetzen Voraussetzungen für umfassende schulische Inklusion schaffen UN-Behinderrechtskonvention umsetzen Voraussetzungen für umfassende schulische Inklusion schaffen Elke Herrmann Behindertenpolitische Sprecherin Dr. Tobias Peter Parlamentarischer Berater für Bildung und

Mehr

UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom )

UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom ) UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13.12.2006) Rechtliche Hintergrund: Die BRK ist ein völkerrechtlicher Vertrag (genauer 2 Verträge)

Mehr

Der Prozess der Inklusion Informationen und Impulse

Der Prozess der Inklusion Informationen und Impulse + Der Prozess der Inklusion Informationen und Impulse PD Dr. Margit Theis-Scholz, Staatliches Studienseminar für das Lehramt an Förderschulen mit TD Trier + Inklusion und deren verschiedene Aspekte + INKLUSION

Mehr

Inklusion eine Herausforderung für jede Schule

Inklusion eine Herausforderung für jede Schule Inklusion eine Herausforderung für jede Schule Jeder Mensch ist so individuell wie sein Fingerabdruck Inklusion als Rechtsfrage Inklusion als Haltungsfrage Inklusion als Entwicklungsfrage Inklusion eine

Mehr

Sehr geehrte Damen und Herren aus der oberen und unteren Schulaufsicht, sehr geehrter Herr Professor Preuss-Lausitz, sehr geehrte Frau Dr.

Sehr geehrte Damen und Herren aus der oberen und unteren Schulaufsicht, sehr geehrter Herr Professor Preuss-Lausitz, sehr geehrte Frau Dr. Grußwort von Frau Regierungspräsidentin Anne Lütkes zur Tagung der oberen und unteren Schulaufsicht im Regierungsbezirk Düsseldorf zum Thema Inklusion als Herausforderung für die Unterrichtsentwicklung

Mehr

Menschenrechtliche Grundlagen fu r ein inklusives Bildungssystem

Menschenrechtliche Grundlagen fu r ein inklusives Bildungssystem Menschenrechtliche Grundlagen fu r ein inklusives Bildungssystem Warum eine Schule fu r alle eine menschenrechtliche Notwendigkeit ist Salzburg, 6. Juni 2013 Überblick Menschenrecht Bildung Grundprinzipien

Mehr

Inklusion gemeinsam Lernen am Gymnasium

Inklusion gemeinsam Lernen am Gymnasium Inklusion gemeinsam Lernen am Gymnasium Wissenschaftliche Einschätzung Dr. Saskia Erbring UN-Menschenrechtskonvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Artikel 24 Bildung (1) Die Vertragsstaaten

Mehr

Bürgerantrag zur Erarbeitung eines Inklusionsplans

Bürgerantrag zur Erarbeitung eines Inklusionsplans Gemeinsam leben, gemeinsam lernen Olpe plus e.v. www.inklusion-olpe.de Bürgerantrag zur Erarbeitung eines Inklusionsplans Hintergrund unseres Antrages Seit dem 26.03.2009 ist die UN-Konvention über die

Mehr

Das Menschenrecht auf Bildung im deutschen Schulsystem , Dr. Sandra Reitz

Das Menschenrecht auf Bildung im deutschen Schulsystem , Dr. Sandra Reitz Das Menschenrecht auf Bildung im deutschen Schulsystem 26.09.2016, Dr. Sandra Reitz Das Menschenrecht auf Bildung 1. Der Menschenrechtsansatz 2. Inhalte des Menschenrechts auf Bildung 3. Menschenrechtliche

Mehr

Die UN-Behindertenrechtskonvention

Die UN-Behindertenrechtskonvention Die UN-Behindertenrechtskonvention Das Recht auf inklusive Bildung Dr. Marianne Hirschberg Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention Deutsches Institut für Menschenrechte 08.03.2010 VdS-Hessen

Mehr

Inklusive Erziehung und Bildung als Herausforderung für kommunale Behindertenpolitik

Inklusive Erziehung und Bildung als Herausforderung für kommunale Behindertenpolitik Auf dem Weg in eine neue Kommunalpolitik: Örtliche Teilhabeplanung für Menschen mit Behinderung Workshop 4 Inklusive Erziehung und Bildung als Herausforderung für kommunale Behindertenpolitik Fachkonferenz

Mehr

Inklusive Bildung in Schleswig-Holstein

Inklusive Bildung in Schleswig-Holstein in Schleswig-Holstein Christine Pluhar Inklusionsbeauftragte der Ministerin für Bildung und Wissenschaft des Landes Schleswig-Holstein Fulda, 27.11.2012 Begriffsbestimmung : qualitativ hochwertige Bildung

Mehr

Lehrstuhl Sonderpädagogik II Körperbehindertenpädagogik Univ.-Prof. Dr. Reinhard Lelgemann. Inklusion: Welcher Weg der beste ist!?

Lehrstuhl Sonderpädagogik II Körperbehindertenpädagogik Univ.-Prof. Dr. Reinhard Lelgemann. Inklusion: Welcher Weg der beste ist!? Lehrstuhl Sonderpädagogik II Körperbehindertenpädagogik Univ.-Prof. Dr. Reinhard Lelgemann Inklusion: Welcher Weg der beste ist!? München, 23. November 2011 Integration ist kein Problem, dessen Für und

Mehr

Inklusion und Integration. Ein Beitrag zur Begriffsklärung

Inklusion und Integration. Ein Beitrag zur Begriffsklärung Inklusion und Integration Ein Beitrag zur Begriffsklärung Prof. Dr. Albrecht Rohrmann Zentrum für Planung und Evaluation Sozialer Dienste der Universität Siegen Gliederung 1. Der Impuls der UN-Konvention

Mehr

Schulbegleitung als Baustein auf dem Weg zu einem inklusiven Schulsystem. Dr. Christian Huppert Jahrestagung LEiS NRW

Schulbegleitung als Baustein auf dem Weg zu einem inklusiven Schulsystem. Dr. Christian Huppert Jahrestagung LEiS NRW Schulbegleitung als Baustein auf dem Weg zu einem inklusiven Schulsystem Dr. Christian Huppert Jahrestagung LEiS NRW 05.11.2016 Ausblick Teilhabe am allgemeinen Bildungssystem Gestaltung eines inklusiven

Mehr

Fachtag Inklusion Vorschulbereich

Fachtag Inklusion Vorschulbereich Fachtag Inklusion Vorschulbereich Überblickbli Ausgangsituation Auftrag Inklusion Bewertung der IST- Situation/Handlungsbedarf 10 Arbeitshypothesen Forderungen/Strategisches Vorgehen Diskussion Ausgangssituation

Mehr

Inklusion und Behinderung

Inklusion und Behinderung Inklusion und Behinderung Inklusion ist ein neuer gesellschaftlicher Ansatz, dem sich Deutschland seit Unterzeichnung der UN Behindertenrechtskonvention (UN BRK) 2006 unterworfen hat. Es geht dabei um

Mehr

Inklusion von Kindern mit Behinderungen - Ein Menschenrecht. Koordinierungsbüro zur Umsetzung der UN-BRK Herr Bannasch

Inklusion von Kindern mit Behinderungen - Ein Menschenrecht. Koordinierungsbüro zur Umsetzung der UN-BRK Herr Bannasch Inklusion von Kindern mit Behinderungen - Ein Menschenrecht Seite 1 Die Konvention Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) Verabschiedet

Mehr

Inklusiver Unterricht für Kinder und Jugendliche mit körperlichen und mehrfachen Behinderungen

Inklusiver Unterricht für Kinder und Jugendliche mit körperlichen und mehrfachen Behinderungen Inklusiver Unterricht für Kinder und Jugendliche mit körperlichen und mehrfachen Behinderungen Dr. Christian Walter-Klose Universität Würzburg Körperbehindertenpädagogik 16. Wissenschaftliche Tagung des

Mehr

Gemeinsame Erziehung und Bildung in früher Kindheit ein Meilenstein für jedes Kind

Gemeinsame Erziehung und Bildung in früher Kindheit ein Meilenstein für jedes Kind Olpe, 07.05.2013 Gemeinsame Erziehung und Bildung in früher Kindheit ein Meilenstein für jedes Kind Prof. Dr. Maria Kron / Universität Siegen M. Kron 1 1 Wie lernen Kinder? M. Kron 2 Wie lernen Kinder?

Mehr

Behindertenstudium: Theorie und Praxis. Oberrat Mag. Gerhard Höllerer Ombudsstelle für Studierende

Behindertenstudium: Theorie und Praxis. Oberrat Mag. Gerhard Höllerer Ombudsstelle für Studierende Behindertenstudium: Theorie und Praxis Oberrat Mag. Gerhard Höllerer Ombudsstelle für Studierende Abbau von Barrieren Durch den Abbau von Barrieren an Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen

Mehr

DJR-Konferenz

DJR-Konferenz DJR-Konferenz 19.09.2013 1. Von der Integration zur Inklusion Salamanca Erklärung Integration Inklusion 2. UN-Konvention über die Rechte der Menschen mit Behinderungen Zweck der UN-Konvention Ratifizierung

Mehr

Die Sonderpädagogische Förderung an der Overbergschule Witten

Die Sonderpädagogische Förderung an der Overbergschule Witten Overbergschule Witten Städtische Gemeinschaftshauptschule Sekundarstufe I Die Sonderpädagogische Förderung an der Overbergschule Witten Stand: 09/2014 (Entwurf eines Konzeptes, erstellt im September 2014)

Mehr

Vortrag zur Tagung: Das Konzept: Eine Schule für Alle Ressourcen, Rahmenbedingungen und Umsetzung

Vortrag zur Tagung: Das Konzept: Eine Schule für Alle Ressourcen, Rahmenbedingungen und Umsetzung Welche Rechte haben Kinder mit Behinderung durch die UN- Konvention im System Schule? Welche Verpflichtungen ergeben sich für Kommunen und Schulträger? Vortrag zur Tagung: Das Konzept: Eine Schule für

Mehr

Stellungnahme des NÖ Monitoringausschusses : NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung (NÖ KJHEV)

Stellungnahme des NÖ Monitoringausschusses : NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung (NÖ KJHEV) Stellungnahme des NÖ Monitoringausschusses : NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung (NÖ KJHEV) Der NÖ Monitoringausschuss gibt gem. 4 Abs.1 Zif.2 NÖ Monitoringgesetz, LGBl. 9291 folgende Stellungnahme

Mehr

Sonderpädagogik in Bewegung

Sonderpädagogik in Bewegung Sonderpädagogik in Bewegung 21. Jhdt. Separation Integration I 20. Jhdt. E Separation Integration 19. Jhdt. Exklusion Separation 18. Jhdt. Exklusion Separation 17. Jhdt. Exklusion Separation 16. Jhdt.

Mehr

Verband der bayerischen Bezirke

Verband der bayerischen Bezirke Verband der bayerischen Bezirke Einsatz von Schulbegleitern/innen an Förderschulen bei der Beschulung von Schülern/innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf i.s.d. 54 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 SGB XII (12. Buch

Mehr

Inklusion. Die Behindertenrechtskonvention und ihre Folgen. Forum Jugendhilfe-Schule. 31. Januar 2012

Inklusion. Die Behindertenrechtskonvention und ihre Folgen. Forum Jugendhilfe-Schule. 31. Januar 2012 Inklusion Die Behindertenrechtskonvention und ihre Folgen für Jugendhilfe und Schule Forum Jugendhilfe-Schule 31. Januar 2012 Behindertenrechtskonvention Paradigmenwechsel oder verwirrung? Disability Mainstreaming

Mehr

Die UN- Behindertenrechtskonvention

Die UN- Behindertenrechtskonvention Die UN- Behindertenrechtskonvention Selbstbestimmung Freiheit von Diskriminierung Gleichberechtigte Teilhabe Behindertenbeirat im Landkreis Gifhorn e.v. 03.06.2010 1 Behindertenrechtskonvention (BRK) BRK

Mehr

Inklusion - gleichberechtigt mit allen am gesellschaftlichen Leben teilnehmen

Inklusion - gleichberechtigt mit allen am gesellschaftlichen Leben teilnehmen Inklusion - gleichberechtigt mit allen am gesellschaftlichen Leben teilnehmen Grundlagen und Herausforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention Prof. Dr. Albrecht Rohrmann Gliederung 1. Zur Lebenssituation

Mehr

Landes-Behindertenbeirat Baden-Württemberg. Vorbemerkung

Landes-Behindertenbeirat Baden-Württemberg. Vorbemerkung Arbeitsgruppe Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Vorbemerkung Um Fragen der Zugänglichkeit zur Gewährleistung einer unabhängigen Lebensführung

Mehr

Gleichstellung von Menschen mit Behinderung UNO-Behindertenrechtskonvention BRK

Gleichstellung von Menschen mit Behinderung UNO-Behindertenrechtskonvention BRK Gleichstellung von Menschen mit Behinderung UNO-Behindertenrechtskonvention BRK PH Bern Bern, 12.11.2015 Dr.iur. Iris Glockengiesser, Integration Handicap UNO Übereinkommen über die Rechte von Menschen

Mehr

Schulen auf dem Weg zur Inklusion - im Rhein-Erft-Kreis - Schulamt REK

Schulen auf dem Weg zur Inklusion - im Rhein-Erft-Kreis - Schulamt REK Schulen auf dem Weg zur Inklusion - im Rhein-Erft-Kreis - UN-Behindertenrechtskonvention Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und

Mehr

über Menschen mit Behinderungen (BehG)

über Menschen mit Behinderungen (BehG) Gesetz vom 12. Oktober 2017 Inkrafttreten:... über Menschen mit Behinderungen (BehG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen

Mehr

Gila Schindler, Fachanwältin für Sozialrecht, Heidelberg

Gila Schindler, Fachanwältin für Sozialrecht, Heidelberg Vortrag für die gemeinsame Tagung der Erziehungshilfeverbände Inklusion wohin? Schritte auf dem Weg zu einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe?! am 31. Mai 2017 in Frankfurt Gila Schindler, Fachanwältin

Mehr

Es gilt das gesprochene Wort. I. Begrüßung Geschichte des Unterrichts von Menschen mit Behinderung. Anrede

Es gilt das gesprochene Wort. I. Begrüßung Geschichte des Unterrichts von Menschen mit Behinderung. Anrede Sperrfrist: 31.01.2012, 13:00 Uhr Es gilt das gesprochene Wort Rede des Staatssekretärs im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Bernd Sibler, anlässlich der Informationsveranstaltung

Mehr

Übersicht. 1) Was ist Inklusion? 2) Warum Inklusion? 3) Unterstützungsbedarfe. 4) Dimensionen des gemeinsamen Lernens

Übersicht. 1) Was ist Inklusion? 2) Warum Inklusion? 3) Unterstützungsbedarfe. 4) Dimensionen des gemeinsamen Lernens Übersicht 1) Was ist Inklusion? 2) Warum Inklusion? 3) Unterstützungsbedarfe 4) Dimensionen des gemeinsamen Lernens 5) Inklusives Leitbild unserer Schule 6) Umsetzung an unserer Schule 7) Ausblick 1 Was

Mehr

Fachtagung der Vertretung des kirchlichen Schulwesens in Bayern (VKS) UN-Behindertenrechtskonvention und die Rechtsfolgen. 23.

Fachtagung der Vertretung des kirchlichen Schulwesens in Bayern (VKS) UN-Behindertenrechtskonvention und die Rechtsfolgen. 23. Fachtagung der Vertretung des kirchlichen Schulwesens in Bayern (VKS) UN-Behindertenrechtskonvention und die Rechtsfolgen 23. November 2011 Gliederung 1. Ziel und Entstehung der UN-Konvention 2. Konvention,

Mehr

Diskriminierung aufgrund von Behinderung

Diskriminierung aufgrund von Behinderung Diskriminierung aufgrund von Behinderung Dr. Shivaun Quinlivan Direktorin des LL.M.-Programms Internationales und vergleichendes Behindertenrecht und Behindertenpolitik Vortrag Der Begriff Behinderung

Mehr

Kernthesen der Bundesvereinigung Lebenshilfe zur Inklusiven Bildung in der Schule

Kernthesen der Bundesvereinigung Lebenshilfe zur Inklusiven Bildung in der Schule Positionspapier der Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. Bundesvereinigung Lebenshilfe e.v. Bundesgeschäftsstelle Leipziger Platz 15 10117 Berlin Bundesvereinigung@Lebenshilfe.de www.lebenshilfe.de Kernthesen

Mehr

Bildung für Berlin. Beispiele für Gruppen, die im Bildungsbereich ausgeschlossen oder marginalisiert sind

Bildung für Berlin. Beispiele für Gruppen, die im Bildungsbereich ausgeschlossen oder marginalisiert sind Inklusion - eine Schule für alle! Steglitz-Zehlendorf macht sich auf den Weg! Marion Thiel-Blankenburg Januar 2011 Beispiele für Gruppen, die im Bildungsbereich ausgeschlossen oder marginalisiert sind

Mehr

Die Festlegung des sonderpä dägogischen. Fo rderbedärfs und des Fo rderortes

Die Festlegung des sonderpä dägogischen. Fo rderbedärfs und des Fo rderortes P r o f. D r. C h r i s t o f S t o c k Die Festlegung des sonderpä dägogischen Fo rderbedärfs und des Fo rderortes nach dem seit dem 01.08.2014 geltenden Schulrecht des Landes NRW - Ein Überblick über

Mehr

Referat Inklusion.

Referat Inklusion. Referat Inklusion angela.ehlers@bsb.hamburg.de 1 Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Artikel 7 Wohl des Kindes Gleichberechtigter Genuss aller Menschenrechte

Mehr

Integrieren bedeutet das Hereinnehmen von Etwas/Jemandem in ein bereits Bestehendes

Integrieren bedeutet das Hereinnehmen von Etwas/Jemandem in ein bereits Bestehendes Inklusion/Integration und Behinderung Integration Integrieren bedeutet das Hereinnehmen von Etwas/Jemandem in ein bereits Bestehendes wird idheute meist in Verbindung mit Migration i gesehen auch ein Begriff

Mehr

die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Antrag für eine

die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Antrag für eine Bundesrat Drucksache 309/15 30.06.15 Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen Entschließung des Bundesrates: Rahmenbedingungen für eine gelingende schulische Inklusion weiter verbessern - Poolen von Integrationshilfen

Mehr

Inklusion: Wirkungen Nebenwirkungen Schlussfolgerungen am Beispiel des Förderschwerpunkts emotionale und soziale Entwicklung

Inklusion: Wirkungen Nebenwirkungen Schlussfolgerungen am Beispiel des Förderschwerpunkts emotionale und soziale Entwicklung Roland Stein Universität Würzburg Lehrstuhl für Sonderpädagogik V Inklusion: Wirkungen Nebenwirkungen Schlussfolgerungen am Beispiel des Förderschwerpunkts emotionale und soziale Entwicklung Fachgespräch

Mehr

Bundesrat Drucksache 309/15 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates

Bundesrat Drucksache 309/15 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates Bundesrat Drucksache 309/15 (Beschluss) 16.10.15 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates: Rahmenbedingungen für eine gelingende schulische Inklusion weiter verbessern - Poolen von Integrationshilfen

Mehr

Die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs wird beantragt.

Die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs wird beantragt. An den Landesschulrat für Tirol Innrain 1 6020 Innsbruck Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs (Bei der Einschulung) Antragsteller/in: Erziehungsberechtigte Schulleiter/in Zutreffendes

Mehr

Umsetzung des Art. 24 UN-Behindertenrechtskonvention in Bayern

Umsetzung des Art. 24 UN-Behindertenrechtskonvention in Bayern Umsetzung des Art. 24 UN-Behindertenrechtskonvention in Bayern Behinderung In der UN-BRK ein offener, an der Teilhabe orientierter Begriff Begriff umfasst für den schulischen Bereich behinderte Schülerinnen

Mehr

Das inklusive Konzept der Montessori-Pädagogik und das Menschenrecht auf Bildung für Behinderte

Das inklusive Konzept der Montessori-Pädagogik und das Menschenrecht auf Bildung für Behinderte Pädagogik Eva Herrmann Das inklusive Konzept der Montessori-Pädagogik und das Menschenrecht auf Bildung für Behinderte Ein mögliches Vorbild für ein deutsches inklusives Bildungssystem Studienarbeit Inhalt

Mehr

Auswirkungen der Inklusion auf die Schulentwicklungsplanung

Auswirkungen der Inklusion auf die Schulentwicklungsplanung Auswirkungen der Inklusion auf die Schulentwicklungsplanung Inklusion behinderter Menschen ist ein gesamtgesellschaftlicher Auftrag, ist kein allein bildungs- oder schulpolitisches Ziel, ist als Auftrag

Mehr

Inklusive Bildung in Niedersachsen. Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Schulen. Umsetzung des Artikels 24 der Behindertenrechtskonvention

Inklusive Bildung in Niedersachsen. Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Schulen. Umsetzung des Artikels 24 der Behindertenrechtskonvention Inklusive Bildung in Niedersachsen Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Schulen Umsetzung des Artikels 24 der Behindertenrechtskonvention 1 Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen Behindertenrechtskonvention

Mehr

Hintergründe und Stand der Inklusionsdebatte in Deutschland

Hintergründe und Stand der Inklusionsdebatte in Deutschland Hintergründe und Stand der Inklusionsdebatte in Deutschland Prof. Dr. Jutta Schöler (i.r. ehemals TU-Berlin-Erziehungswissenschaft) Köln - 21. März 2011 Prof. Dr. Jutta Schöler Köln 2011 1 Historie 1976

Mehr

Selbst-Erfahrung von Barrierefreiheit im Rollstuhlparcours und in der Gemeinde Ottobrunn

Selbst-Erfahrung von Barrierefreiheit im Rollstuhlparcours und in der Gemeinde Ottobrunn AK BARRIEREFREIES OTTOBRUNN Angebot der Fortbildung: Selbst-Erfahrung von Barrierefreiheit im Rollstuhlparcours und in der Gemeinde Ottobrunn AK BARRIEREFREIES OTTOBRUNN FÜR INTERESSIERTE GEMEINDERÄTE/INNEN

Mehr

Förderansuchen für Träger der offenen Jugendarbeit in Kärnten Basisförderungsantrag für das Jahr 2017

Förderansuchen für Träger der offenen Jugendarbeit in Kärnten Basisförderungsantrag für das Jahr 2017 Förderansuchen für Träger der offenen Jugendarbeit in Kärnten Basisförderungsantrag für das Jahr 2017 Förderart: Bitte ankreuzen: Erklärung siehe Seite 4 Förderung A Förderung B Angaben zum Antragssteller

Mehr

THEMA. Auf dem Weg zur inklusiven Schule

THEMA. Auf dem Weg zur inklusiven Schule THEMA Auf dem Weg zur inklusiven Schule DEFINITION INKLUSION Inklusion (lat. Inclusio, Einschließung) beinhaltet die Überwindung der sozialen Ungleichheit, indem alle Menschen in ihrer Vielfalt und Differenz,

Mehr

In Vielfalt gemeinsam von Anfang an

In Vielfalt gemeinsam von Anfang an In Vielfalt gemeinsam von Anfang an INKLUSION ZWISCHEN WUNSCH, WIRKLICHKEIT UND VISION Fachtagung in Schwabach 11.01.2017 Jacqueline Erk Menschenrechte und Inklusion Die UN-Behindertenrechtskonvention

Mehr

Gesundheit von Menschen mit Behinderung Die Menschenrechtsperspektive. Vergessene Patienten, Düsseldorf, 17. April 2013 Susanne Schwalen 1

Gesundheit von Menschen mit Behinderung Die Menschenrechtsperspektive. Vergessene Patienten, Düsseldorf, 17. April 2013 Susanne Schwalen 1 Vergessene Patienten, Düsseldorf, 17. April 2013 Susanne Schwalen 1 Vergessene Patienten, Düsseldorf, 17. April 2013 Susanne Schwalen 2 Prof. Dr. med. Susanne Schwalen Geschäftsführende Ärztin der Ärztekammer

Mehr

Persönliche Assistenz. am Arbeitsplatz. sozialministeriumservice.at. MMag. Martin H. Staudinger Leiter Sozialministeriumservice Vorarlberg

Persönliche Assistenz. am Arbeitsplatz. sozialministeriumservice.at. MMag. Martin H. Staudinger Leiter Sozialministeriumservice Vorarlberg Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz Seite 1 Persönliche Assistenz(en) Persönliche Assistenz für Freizeit und Alltag außerhalb der Arbeit, die in der Kompetenz der Landesregierungen liegt. Persönlicher

Mehr

Alle Inklusive! Die neue UN-Konvention zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderung. Herausgeber:

Alle Inklusive! Die neue UN-Konvention zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderung. Herausgeber: Herausgeber: netzwerkfrauen-bayern c/o LAG SELBSTHILFE BAYERN Orleansplatz 3 81667 München Tel.: 089/ 45 99 24 27 oder 089/ 45 99 24 24 www.netzwerkfrauen-bayern.de gestaltung: www.p--c.de Alle Inklusive!

Mehr

ADHS als pädagogisches Problem

ADHS als pädagogisches Problem Roland Stein Universität Lehrstuhl für Sonderpädagogik V ADHS als pädagogisches Problem Symposium des SkF, München, 10. Oktober 2013 Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsprobleme Problem Herausforderung

Mehr

Der Gemeinsame Unterricht für Schüler/innen mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf in der geistigen Entwicklung am Gymnasium

Der Gemeinsame Unterricht für Schüler/innen mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf in der geistigen Entwicklung am Gymnasium Der Gemeinsame Unterricht für Schüler/innen mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf in der geistigen Entwicklung am Gymnasium Prof. Dr. Jutta Schöler 6. Landesweiter Integrationstag für Thüringen

Mehr

Forum 3: Barrierefrei Wohnen mit inklusionsorientierten Unterstützungsdiensten (Art. 19, 25 UN-BRK) (Assistenz, Pflege, Gesundheit)

Forum 3: Barrierefrei Wohnen mit inklusionsorientierten Unterstützungsdiensten (Art. 19, 25 UN-BRK) (Assistenz, Pflege, Gesundheit) Forum 3: Barrierefrei Wohnen mit inklusionsorientierten Unterstützungsdiensten (Art. 19, 25 UN-BRK) (Assistenz, Pflege, Gesundheit) 3.9..2015 in Eutin Prozess zur Erarbeitung eines Aktionsplans Inklusion

Mehr

Handreichung für Eltern

Handreichung für Eltern Handreichung für Eltern BADEN-WÜRTTEMBERG STAATLICHES SCHULAMT FREIBURG Einschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot Inhaltsangabe Vorwort Übergang

Mehr

SOB Behindertenarbeit Ausbildung in Vollform. Kathi Lampert Schule

SOB Behindertenarbeit Ausbildung in Vollform. Kathi Lampert Schule SOB Behindertenarbeit Ausbildung in Vollform Kathi Lampert Schule Was ist Sozial betreuung bei Menschen mit Unterstützungs bedarf? Sozialbetreuung ist die Begleitung, Unterstützung und Pflege von Menschen

Mehr

Inklusion als Motor der Schulentwicklung Endlich alle Kinder in den Blick bekommen

Inklusion als Motor der Schulentwicklung Endlich alle Kinder in den Blick bekommen Wilfried W. Steinert Platanenstraße 1 17268 Templin Steinert@der-Bildungsexperte.de Inklusion als Motor der Schulentwicklung Endlich alle Kinder in den Blick bekommen 1. Von der Exklusion (Ausgrenzung)

Mehr

Zugang zu Bildung Bern, 4. Mai 2017

Zugang zu Bildung Bern, 4. Mai 2017 Zugang zu Bildung Bern, 4. Mai 2017 Dr. Constantin Hruschka Abteilungsleiter Protection Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH Mitglied der Eidgenössischen Migrationskommission (EKM) Aufbau Einleitung Definitionen

Mehr

732/A XX. GP - Initiativantrag 1 von 5 732/A XX.GP

732/A XX. GP - Initiativantrag 1 von 5 732/A XX.GP 732/A XX. GP - Initiativantrag 1 von 5 732/A XX.GP Antrag der Abgeordneten Maria Schaffenrath und PartnerInnen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schulpflichtgesetz 1985 (BGBl. Nr. 76/1985) idgf

Mehr

Eingliederungshilfe wie geht s wenn s nicht geht. Ernst-Christoph Römer Vorstandsvorsitzender ev. Stadtmission Halle e.v.

Eingliederungshilfe wie geht s wenn s nicht geht. Ernst-Christoph Römer Vorstandsvorsitzender ev. Stadtmission Halle e.v. Eingliederungshilfe wie geht s wenn s nicht geht Ernst-Christoph Römer Vorstandsvorsitzender ev. Stadtmission Halle e.v. Die gerichtl. Durchsetzung von Ansprüchen Beispiel: Gesetzlicher Anspruch auf Teilhabe

Mehr

Inklusion von (behinderten) jungen Menschen in einer nicht inklusiven Gesellschaft. Prof. Dr. Albrecht Rohrmann

Inklusion von (behinderten) jungen Menschen in einer nicht inklusiven Gesellschaft. Prof. Dr. Albrecht Rohrmann Inklusion von (behinderten) jungen Menschen in einer nicht inklusiven Gesellschaft Prof. Dr. Albrecht Rohrmann Inklusion oder Exklusion? Inklusion oder Exklusion? Hyper-Inklusion Hyper-Inklusion Gliederung

Mehr

J. Jungmann Kassel

J. Jungmann Kassel J. Jungmann Kassel 09.11.2011 Mädchen Jungen Gesamt auffällig 11,5 % 17,8 % Emotion. Probleme 9,7 % 8,6 % Verhaltensprobleme 11,9 % 17,6 % Hyperaktivität 4,8 % 10,8 % Probleme im Umgang mit Gleichaltrigen

Mehr

Bildungszugang für alle Anforderungen an ein inklusionsorientiertes Schulsystem aus der Sicht der Blinden- und Sehbehindertenpädagogik

Bildungszugang für alle Anforderungen an ein inklusionsorientiertes Schulsystem aus der Sicht der Blinden- und Sehbehindertenpädagogik Bildungszugang für alle Anforderungen an ein inklusionsorientiertes Schulsystem aus der Sicht der Blinden- und Sehbehindertenpädagogik VBS Landestag Baden-Württemberg Stuttgart, Gliederung Ausgangslage:

Mehr

Mode, Marotte, Menschenrecht?

Mode, Marotte, Menschenrecht? InklUsioN Mode, Marotte, Menschenrecht? Eine Einführung in das Thema Bildungskonferenz am 26.09.2012 Erdmann Bierdel, Abteilungsleiter 51 - Jugend und Familie Völkerrechtlicher Verlauf: Allgemeine Erklärung

Mehr

Die UN-Konvention und deren Umsetzung in Schleswig-Holstein Inklusion MSGWG

Die UN-Konvention und deren Umsetzung in Schleswig-Holstein Inklusion MSGWG Die UN-Konvention und deren Umsetzung in Schleswig-Holstein Inklusion MSGWG 5.12.2014 Inklusion Zahlen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ca. 1 Mrd. Menschen sind behindert; dies entspricht etwa 15

Mehr

Bundesrat Drucksache 742/16 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates

Bundesrat Drucksache 742/16 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates Bundesrat Drucksache 742/16 (Beschluss) 10.02.17 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates: Gleichbehandlung aller von Assistenzhunden unterstützten Menschen mit Behinderungen schaffen -

Mehr

Workshop: Erstellen barrierefreier Präsentationen in PPT und PDF

Workshop: Erstellen barrierefreier Präsentationen in PPT und PDF Workshop: Erstellen barrierefreier Präsentationen in PPT und PDF Dr. Birgit Drolshagen & Dipl-Inform. Ralph Klein DoProfiL wird im Rahmen der gemeinsamen Qualitätsoffensive Lehrerbildung von Bund und Ländern

Mehr

Inklusion eine Annäherung. Planungsraum-/ BezirksregionenkonferenzIX April 2013

Inklusion eine Annäherung. Planungsraum-/ BezirksregionenkonferenzIX April 2013 Inklusion eine Annäherung Planungsraum-/ BezirksregionenkonferenzIX April 2013 Inklusion eine Annäherung Definition Geschichte Was ist eine inklusive Schule? Inklusive Schule in Berlin Inklusion = gesamtgesellschaftliche

Mehr

Elternratgeber. Kinder mit sonderpädagogischem Bildungsanspruch in der Schule

Elternratgeber. Kinder mit sonderpädagogischem Bildungsanspruch in der Schule Elternratgeber Kinder mit sonderpädagogischem Bildungsanspruch in der Schule Fragen & Antworten Bernd Ege - Fotolia.com Stand Januar 2018 Inhalt Vorwort 3 Schulanfang 4 Schulanmeldung 5 Sonderpädagogischer

Mehr

Gesundheitsbezogene Assistenzleistungen für Menschen mit geistiger Behinderung oder chronischer seelischer Erkrankung im Lichte von ICF und UN-BRK

Gesundheitsbezogene Assistenzleistungen für Menschen mit geistiger Behinderung oder chronischer seelischer Erkrankung im Lichte von ICF und UN-BRK Gesundheitsbezogene Assistenzleistungen für Menschen mit geistiger Behinderung oder chronischer seelischer Erkrankung im Lichte von ICF und UN-BRK Michael Seidel Bielefeld Fachtagung Gesundheitsbezogene

Mehr

Was ist Inklusion? Referat im Rahmen der Fortbildung zum Projekt PFIFF am Prof. em. Helmut Schwalb 1

Was ist Inklusion? Referat im Rahmen der Fortbildung zum Projekt PFIFF am Prof. em. Helmut Schwalb 1 Was ist Inklusion? Referat im Rahmen der Fortbildung zum Projekt PFIFF am 10.11.2014 10.11.2014 Prof. em. Helmut Schwalb 1 Gliederung Was meint Inklusion? Wie können wir Inklusion in unserer gesellschaftlichen

Mehr

Umsetzung der Inklusion an saarländischen Schulen

Umsetzung der Inklusion an saarländischen Schulen Umsetzung der Inklusion an saarländischen Schulen Recht und Behinderung UdS Arbeitsgruppe 1 07. Juli 2016 Kontakt und weitere Informationen: A.Sastges-Schank@bildung.saarland.de / 0681-501-7986 http://www.saarland.de/118308.htm

Mehr

Frau Enkelmann 02. Dezember B e r i c h t Nr. G 561/19. für die Sitzung der Deputation für Kinder und Bildung am unter Verschiedenes

Frau Enkelmann 02. Dezember B e r i c h t Nr. G 561/19. für die Sitzung der Deputation für Kinder und Bildung am unter Verschiedenes Frau Enkelmann 02. Dezember 2016 361 10156 B e r i c h t Nr. G 561/19 für die Sitzung der Deputation für Kinder und Bildung am 16.12.2016 unter Verschiedenes Bericht: Schulassistenzen im Bremer Schuldienst

Mehr

Inklusion bedeutet Vielfalt!

Inklusion bedeutet Vielfalt! Inklusion bedeutet Vielfalt! Prof. Dr. Jeanne Nicklas-Faust Bundesvereinigung Lebenshilfe e.v. Inklusion bedeutet Vielfalt! Behindertenhilfe trifft Sport 4. März 2015, Hannover Gliederung - Einführung

Mehr

Verband der bayerischen Bezirke

Verband der bayerischen Bezirke Verband der bayerischen Bezirke Einsatz von Integrationshelfern/innen an Grund- und Hauptschulen bei der Beschulung von Schülern/innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige

Mehr

Auftrag Inklusion. Perspektiven für eine neue Offenheit in der Kinder- und Jugendarbeit

Auftrag Inklusion. Perspektiven für eine neue Offenheit in der Kinder- und Jugendarbeit Auftrag Inklusion. Perspektiven für eine neue Offenheit in der Kinder- und Jugendarbeit Christine Lohn Diakonie Deutschland Evangelischer Bundesverband Inklusion Versuch einer Definition Inklusion beinhaltet

Mehr

Inklusive Werkstatt?! Handwerkszeug für einen kritischen Blick Dr. Cornelia Kammann

Inklusive Werkstatt?! Handwerkszeug für einen kritischen Blick Dr. Cornelia Kammann Inklusive Werkstatt?! Handwerkszeug für einen kritischen Blick 17.03.2011 Dr. Cornelia Kammann Gliederung A) Inklusion in WfbM ein Spannungsfeld B) Das Handwerkszeug: Der Teilhabe-Katalog Inklusion: wer?

Mehr

Wider den Etikettenschwindel!

Wider den Etikettenschwindel! Wider den Etikettenschwindel! Bewusstseinsbildung (Art. 8 BRK) als zentrales Element zur Umsetzung der UN-Konvention Referat auf der Festtagung ISL: 20 Jahre für Selbstbestimmung und Menschenrechte Berlin,

Mehr