Richtlinie des Landes Kärnten zur Förderung der Schulassistenz für Kinder/Jugendliche mit Autismusspektrumstörung (ASS)
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- Hans Baumhauer
- vor 6 Jahren
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1 Richtlinie des Landes Kärnten zur Förderung der Schulassistenz für Kinder/Jugendliche mit Autismusspektrumstörung (ASS) PRÄAMBEL Mit der Ratifizierung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) im Jahre 2008 hat sich Österreich dazu verpflichtet, die Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten. Diese Menschenrechtskonvention unterstützt die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in allen Bereichen des gesellschaftlichen und kulturellen Lebens sowie die Geltendmachung des Anspruchs auf Selbstbestimmung, Diskriminierungs- und Wahlfreiheit. Auch die UN-Kinderrechtskonvention, die von Österreich 1992 ratifiziert wurde, schreibt unmissverständlich vor, dass Kinder und Jugendliche ein Recht auf Bildung haben und hierbei dem Prinzip der Inklusion zu folgen ist. Im Bereich des Schulwesens bedeutet dies, dass SchülerInnen mit Behinderungen das Recht haben, in Regelklassen unterrichtet zu werden. Gemäß UN-BRK Artikel 24 BILDUNG Absatz 1 anerkennen die Vertragsstaaten das Recht von Menschen mit Behinderung auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen mit dem Ziel, a) die menschlichen Möglichkeiten sowie das Bewusstsein der Würde und das Selbstwertgefühl des Menschen voll zur Entfaltung zu bringen und die Achtung vor den Menschenrechten, den Grundfreiheiten und der menschlichen Vielfalt zu stärken; b) Menschen mit Behinderung ihre Persönlichkeit, ihre Begabung und ihre Kreativität sowie ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten voll zur Entfaltung bringen zu lassen; c) Menschen mit Behinderung zur wirklichen Teilhabe an einer freien Gesellschaft zu befähigen. (UN-BRK, 2008; Seite 23) Gemäß UN-BRK Artikel 24 BILDUNG Absatz 2 stellen die Vertragsstaaten sicher, dass a) Menschen mit Behinderung nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderung nicht aufgrund Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden;
2 b) Menschen mit Behinderung gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft in der sie leben, Zugang zu einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben; c) angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen getroffen werden; d) Menschen mit Behinderung innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung geleistet wird, um ihre erfolgreiche Bildung zu erleichtern; e) in Übereinstimmung mit dem Ziel der vollständigen Integration wirksame individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen in einem Umfeld, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet, angeboten werden. (UN-BRK, 2008; Seite 24) Es wird daher festgehalten, dass es internationale Konventionen sowie Bundesgesetze gibt, die unter der Zielvorgabe Inklusion normieren, dass Hilfs- und Unterstützungsangebote für Kinder mit Behinderungen bereit zu stellen sind und dass sich der Begriff Behinderung, was seine unterschiedlichen Arten anlangt, auf alle Funktionsbereiche des Menschen und damit auf alle seine Lebensbereiche bezieht. Beim Unterricht schwerstbehinderter Kinder hat der Schulerhalter gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Kärntner Schulgesetzes ( 1 Abs. 4 K-SchuG) für die Beistellung des Hilfspersonals für pflegerisch helfende Tätigkeiten, die nicht in den Aufgabenbereich von PädagogInnen, ErzieherInnen oder FreizeitbetreuerInnen fallen, Sorge zu tragen. Diese Betreuungspersonen haben grundsätzlich die Aufgabe, schwerstbehinderte SchülerInnen bei jenen Tätigkeiten in der Schule zu unterstützen, die sie auf Grund ihrer Behinderung nicht selbst durchführen können. Darüber hinaus gibt es Kinder/Jugendliche, die aufgrund einer Autismusspektrumstörung (ASS) Assistenzleistungen in den Bereichen Mobilität, Selbstversorgung, Interaktion und Kommunikation benötigen. Diese SchülerInnen brauchen zur optimalen Entwicklung, neben den genannten Assistenzleistungen, ein sozial kompetentes Umfeld an Regelschulen, um am Unterrichts- und Schulgeschehen optimal teilhaben zu können. Die vorliegende Richtlinie regelt die Voraussetzungen sowie Durchführungsmodalitäten der Assistenzleistungen für diese SchülerInnen. 2
3 1. Anwendungsbereich (1) Die Vorgaben dieser Richtlinie beziehen sich ausschließlich auf die Schulassistenz von Kindern mit diagnostiziertem Asperger Syndrom (ICD-10: F 84.5) oder High Functioning Autismus (hochfunktionaler Autismus) im Pflichtschulbereich (VS, NMS/HS, PTS). Diese beinhaltet vor allem Unterstützungstätigkeiten in der Schule bzw. im Unterricht, die im Rahmen der Mobilität, Selbstversorgung, Interaktion sowie Kommunikation diesen SchülerInnen die Teilnahme am Unterricht und am Schulgeschehen ermöglichen. (2) Die Bestimmung gemäß 1 Abs. 4 des Kärntner Schulgesetzes, wonach der Schulerhalter für die Beistellung des Hilfspersonals für pflegerisch helfende Tätigkeiten beim Unterricht schwerstbehinderter Kinder Sorge zu tragen hat, bleibt von dieser Richtlinie unberührt. (3) Erforderliche medizinische Betreuungsleistungen (zb. über MOKI) bleiben von dieser Richtlinie ebenfalls unberührt. 2. Anspruchsvoraussetzungen (1) Der Zuschuss des Landes in Höhe der Hälfte der Gesamtpersonalkosten für einen/e Schulassistenten/in wird dem Schulerhalter dann gewährt, wenn die Anstellung des/der Schulassistenten/in über einen Träger der freien Wohlfahrt erfolgt, der a) in einem aufrechten Vertragsverhältnis mit dem Land Kärnten steht und b) entsprechende Qualitätskriterien (Einstufung der SchulassistentInnen nach BAGS Kollektivvertrag, fachliche Begleitung, regelmäßige Teambesprechungen, spezifische Fort- und Weiterbildungen, Regelung von Krankenstandvertretungen, u.v.m.) erfüllt. (2) Des Weiteren wird der Landeszuschuss gewährt, wenn a) der/die SchülerIn aufgrund einer vorliegenden Diagnose nicht in der Lage ist, die im Rahmen des Schulbesuches anfallenden Tätigkeiten und Verrichtungen selbst vorzunehmen; b) ein fachärztlicher Befund im Sinne von Punkt 1 (1) vorliegt, der nicht älter als sechs Monate sein darf; 3
4 c) der/die zuständige PflichtschulinspektorIn in Abstimmung mit dem Sonderpädagogischen Zentrum und der Schulleitung schriftlich, in der dafür vorgesehenen Form, feststellt, ob und in welchem Ausmaß der/die SchülerIn einer zusätzlichen Schulassistenz bedarf; d) eine inhaltlich pädagogische Stellungnahme (Überprüfung a bis c) des/der zuständigen LandesschulinspektorIn vorliegt; e) das vorgefertigte Antragsformular mit allen Unterlagen gemäß Punkt 2 (2) b bis d vom Schulerhalter an die Abteilung 4 Kompetenzzentrum Soziales übermittelt wird; f) eine positive Stellungnahme des behindertenpädagogischen Sachverständigendienstes der Abteilung 4 Kompetenzzentrum Soziales vorliegt. (3) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung zur Schulassistenz für Kinder mit Autismusspektrumstörung nach Punkt 1 (1) besteht nicht. 3. Formalvoraussetzungen für SchulassistentInnen (1) Anstellungsvoraussetzungen: MUSS-Erfordernisse: a) Nachweis einer einschlägigen Ausbildung zb. FachsozialbetreuerIn BB (Behindertenbegleitung); DiplomsozialbetreuerIn BB (Behindertenbegleitung); Sozial- und IntegrationspädagogIn;. b) Einwandfreier Leumund (Strafregisterauszug) c) Grundkenntnisse Erste-Hilfe SOLL-Erfordernisse: d) Nachweis entsprechender Praktika e) Pflegerische Grundkenntnisse (UBV = Unterstützung bei der Basisversorgung) f) persönliche Eignung in Bezug auf die Arbeit mit SchülerInnen g) Kooperations-, Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit h) Verlässlichkeit, Verantwortungsbewusstsein, Flexibilität i) Belastbarkeit, Ausdauer, Geduld j) hohe soziale Kompetenz, gute Umgangsformen k) stabile physische und psychische Konstitution l) Bereitschaft zu Fort- und Weiterbildungen m) Fähigkeit zur intensiven Zusammenarbeit im multiprofessionellen Team 4
5 (2) Bei der Auswahl der AssistentInnen ist auf die individuellen Bedürfnisse der SchülerInnen nach Punkt 1(1) Bedacht zu nehmen. (3) Die Anstellungserfordernisse der SchulassistentInnen, insbesondere Punkt 3 (1) a und b sind bei Einstellung des/der Schulassistenten/in zu berücksichtigen. (4) Die Nichteinhaltung der Formalvoraussetzungen gemäß Punkt 3 (1) a und b kann zur Rückforderung bereits ausgezahlter Fördergelder führen. 4. Höhe und Ausmaß der Assistenzleistungen/Aufwand (1) Das maximale Stundenausmaß pro Woche und pro SchülerIn wird mit 22 bis maximal 30 Wochenstunden festgesetzt (VS 22 bis 24 Wochenstunden, NMS/HS/PTS 26 bis 30 Wochenstunden). (2) Der Landeszuschuss für 20 SchülerInnen beträgt jährlich bis zu maximal , Verfahren (1) Antragsberechtigt ist der Schulerhalter auf Grundlage von Punkt 1 (1) sowie Punkt 2 (2) a - e. (2) Die Anträge sind zeitgerecht, spätestens jedoch bis zum 30. April vor Beginn des darauffolgenden Schuljahres beim Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 4 Kompetenzzentrum Soziales einzubringen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen nach Punkt 2 (2) b bis d beizufügen, nämlich: ein fachärztlicher Befund im Sinne von Punkt 1 (1), der nicht älter als sechs Monate sein darf; die Stellungnahme des/der zuständigen PflichtschulinspektorIn in Abstimmung mit dem Sonderpädagogischen Zentrum und der Schulleitung über das Ausmaß der Assistenzleistung und die pädagogische Stellungnahme des/der zuständigen LandesschulinspektorIn. 5
6 (3) Nach Prüfung der Unterlagen gemäß Punkt 2 (2) b bis d und positiver Stellungnahme gemäß Punkt 2 (2) f, wird die Entscheidung seitens der Abteilung 4 Kompetenzzentrum Soziales dem Antragsteller sowie abschriftlich der Abteilung 6 Kompetenzzentrum Bildung, Generationen und Kultur, dem/der zuständigen LandesschulinspektorIn, dem/der zuständigen PflichtschulinspektorIn, dem Sonderpädagogischen Zentrum und der Schulleitung mitgeteilt. (4) Die Zuerkennung eines Zuschusses gilt ausschließlich für das beantragte Schuljahr. Für jedes weitere Schuljahr ist, nach Evaluierung der Assistenzleistung, ein neuer Antrag (vorgefertigter Folgeantrag) zu stellen. 6. Finanzierung (1) Die Abrechnung erfolgt jeweils nach dem Semesterende. Der Träger der freien Wohlfahrt hat die Rückerstattung der Personalkosten beim Fördergeber sowie gesetzlichen Schulerhalter zu beantragen. (2) Die beantragten Kosten werden nach Überprüfung dem Rechnungsleger zu je a) 25 % von der Abteilung 4 Kompetenzzentrum Soziales b) 25 % von der Abteilung 6 Kompetenzzentrum Bildung, Generationen und Kultur c) 50% vom gesetzlichen Schulerhalter refundiert. 7. In-Kraft-Treten Diese Richtlinie tritt mit 1. August 2014 in Kraft und gelangt mit Beginn des Schuljahres 2014/2015 zur Anwendung. 6
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