Luftsportclub Bad Homburg e.v.

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1 Luftsportclub Bad Homburg e.v. im Deutschen Aero Club e. V. und im Landessportbund Hessen e. V. Flugbetriebsordnung für den Sonderlandeplatz Anspach/Ts.

2 Präambel Für den Flugbetrieb am Sonderlandeplatz Anspach/Taunus ist das Luftverkehrsgesetz mit den zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen und Richtlinien maßgebend. Außerdem gelten die Regelungen in der Flugplatzgenehmigung und der Ausbildungserlaubnis, für den Segelflugbetrieb zusätzlich die Bestimmungen der Segelflugbetriebsordnung (SBO) des Deutschen Aero Club (DAeC). Diese Flugbetriebsordnung berührt nicht die o.a. Vorschriften. Sie dient lediglich der Ergänzung dieser Vorschriften durch Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten. In zweifelhaften Fällen haben die gesetzlichen Bestimmungen Vorrang. I. Geltungsbereich und Betriebsbereitschaft des Sonderlandeplatzes 1 Geltungsbereich 1.1 Diese Flugbetriebsordnung gilt am Boden für das abgegrenzte Gebiet und in der Luft für das Gebiet des Flugplatzverkehrs am Sonderlandeplatz Anspach/Taunus. 1.2 Alle Personen, die sich in diesem Gebiet aufhalten, sind verpflichtet, diese Flugbetriebsordnung zu beachten. Für Mitglieder des Luftsportclubs Bad Homburg e.v. ist diese Flugbetriebsordnung Bestandteil der Vereinssatzung und des Mitgliedschaftsvertrages. Zuwiderhandlungen können die in den Satzungen vorgesehenen Folgen für das Mitgliedschaftsverhältnis nach sich ziehen. Die Straf- und Bußgeldvorschriften des Luftverkehrsgesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen bleiben unberührt. Der Halter und Betreiber des Landeplatzes lehnt jegliche Haftung für Schäden ab, die aus der Nichtbeachtung dieser Betriebsordnung resultieren. 2 Gelände-Absperrung 2.1 Für die Dauer des Flugbetriebes sind Verbotsschilder aufzustellen. Die Schilder müssen entlang der Grenze der nicht allgemein zugänglichen Teile bei einmündenden Geh- oder Fahrwegen in ca. 1 m Höhe über dem Boden angebracht werden. Sie sollten 70 cm breit und 50 cm hoch sein und die Beschriftung tragen: Flugplatz Betreten durch Unbefugte verboten" 2.2 Der Übergang vom öffentlichen Weg und dem allgemein zugänglichen Platz vor den Gebäuden zum Rollfeld ist durch Absperrleinen besonders zu sichern. Flugbetriebsordnung für den Sonderlandeplatz Anspach/Ts. vom 31. Januar 2014, S. 2

3 3 Kennzeichnung der Start- und Landebahnen 3.1 Die Start- und Landebahn muss mit einer Tageskennzeichnung gemäß "Richtlinien für die Tageskennzeichnung von Landeplätzen und Segelfluggeländen" (NfL I 98/82 oder Nachfolgeregelungen) versehen sein. Die Grenzen und Anlagen des Landeplatzes ergeben sich aus den Plänen der Genehmigung des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom sowie ihren Nachträgen. 3.2 Wenn für den Windenstart eine zusätzliche Start- und Landebahn in Betrieb genommen wird, so ist diese gemäß "Richtlinien für die Tageskennzeichnung von Landeplätzen und Segelfluggeländen" zu kennzeichnen und zwar mindestens in den Abmessungen 250 x 30 m. Zur Unterscheidung von der Hauptbahn sind die Markierungen in weiß-schwarz-weiß zu halten. 4 Bodensignale 4.1 Der Landeplatz muss mit einem Windrichtungsanzeiger (Windsack) in der üblichen Beschaffenheit und Farbe ausgerüstet sein. 4.2 Die Start- und Landerichtung ist durch Auslegen des Landezeichens (Lande-T) auf der Start- und Landebahn sowie durch Aushang am Turm anzuzeigen. 5 Beschaffenheit des Geländes Der Flugleiter hat sich vor Beginn des Flugbetriebes von der einwandfreien Beschaffenheit des Geländes (Grashöhe, Feuchtigkeit, Bodenbeschädigungen etc.) und der Hindernisfreiheit (Landwirtschaftliche Fahrzeuge, Geräte, Weidevieh, Zäune etc.) zu überzeugen. 6 Befahren des Rollfeldes, Abstellordnung 6.1 Während des Flugbetriebes dürfen auf dem Rollfeld nur die notwendigen Betriebsfahrzeuge verkehren. Sie sind deutlich sichtbar zu kennzeichnen. Privatfahrzeuge dürfen nur kurzfristig für den Transport von Segelflugzeugen zum oder vom Aufrüstplatz eingesetzt werden. 6.2 Für die Abfertigung und das Abstellen der Luftfahrzeuge sind gesonderte Flächen außer- halb der Sicherheitsstreifen vorgesehen. Abgestellte Segelflugzeuge sind zu sichern, wenn zu befürchten ist, dass der Wind sie bewegt. Die Abstellflächen sind in der Platzdarstellungskarte ausgewiesen. 6.3 Innerhalb des Rollfeldes sind Fahrzeuge und Geräte so abzustellen, dass die Start- und Landebahn, die Sicherheitsstreifen und die Übergangsflächen frei bleiben. 6.4 An der Segelflugzeug-Startstelle für Windenstarts sind Fahrzeuge und Geräte so abzustellen, dass die Schleppstrecke frei bleibt und im Falle eines Fehlstarts eine Kollision vermieden wird. Flugbetriebsordnung für den Sonderlandeplatz Anspach/Ts. vom 31. Januar 2014, S. 3

4 II. Flugbetriebspersonal 7 Flugleiter 7.1 Grundsätzlich darf Flugbetrieb nur durchgeführt werden, wenn ein Flugleiter bzw. ein Beauftragter für Luftaufsicht auf dem Landeplatz anwesend ist und den Flugbetrieb beaufsichtigt. Flugbetrieb ohne Flugleiter darf nur durchgeführt werden, wenn x hierzu eine Genehmigung der Erlaubnisbehörde vorliegt und x die mit der Genehmigung verbundenen Verfahrensweisen beachtet werden. 7.2 Als Flugleiter kann nur tätig sein, wer vom Platzhalter bestellt und von der Erlaubnisbehörde bestätigt ist. Die Bestellung und Bestätigung von Flugleitern entbindet den Landeplatzhalter nicht von der eigenen Verantwortung für die ordnungsgemäße Anlegung und Unterhaltung des Landeplatzes, die sichere Durchführung des Flugbetriebes auf dem Landeplatz und von der Beachtung der sonstigen für die Luftfahrt geltenden Bestimmungen und Anordnungen. 7.3 Aufgaben und Stellung des Flugleiters ergeben sich aus der "Anweisung für Flugleiter des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft und Technik" vom (Staatsanzeiger 39/1981 S. 1868). Der diensthabende Flugleiter ist verpflichtet und berechtigt, alle für die ordnungsgemäße Abwicklung des Flugbetriebes erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Alle am Flugbetrieb beteiligten und sich sonst am Flugplatz befindlichen Personen haben den Anweisungen des Flugleiters Folge zu leisten. 7.4 Nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes und der zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie Erfüllung der Auflagen und Erhaltung eines betriebssicheren Zustandes des Landeplatzes obliegt dem Flugleiter die - ordnungsgemäße fernmündliche Durchsage der Flugpläne, der Start- und Landemeldungen an die Flugsicherungsleitstelle Frankfurt am Main - soweit erforderlich und die Durchführung einer ordnungsgemäßen Flugsicherungsberatung - fortlaufende Aufzeichnungen darüber zu führen, wer für die ordnungsgemäße Durchführung des Flugbetriebes verantwortlich ist - Führung des Hauptflugbuchs. Der Flugleiter kann sich bei der Führung des Hauptflugbuchs und der Beobachtung des Flugbetriebes durch geeignete Personen unterstützen lassen. Ihm muss bei seiner Tätigkeit ein Signalgerät mit ausreichender Munition zur Verfügung stehen. Flugbetriebsordnung für den Sonderlandeplatz Anspach/Ts. vom 31. Januar 2014, S. 4

5 8 Startleiter 8.1 Der Startleiter unterstützt den Flugleiter bei der Regelung des Segelflugbetriebs. Er sorgt für Ordnung und Sicherheit an den Startstellen, regelt in Übereinstimmung mit dem Flugleiter den Ablauf der Startvorgänge. Dazu gehört z.b.: - die Einteilung, Unterweisung und Beaufsichtigung des Hilfspersonals - Festlegung der Startreihenfolge - der zügige Rücktransport gelandeter Segelflugzeuge, Freihalten bzw. schnellstmögliche Freimachen der Start- und Landebahn sowie der Sicherheitsstreifen Der Startleiter muss über die für die Ausübung dieser Funktion erforderliche Erfahrung verfügen. 9 Fluglehrer 9.1 In der praktischen Ausbildung dürfen grundsätzlich nur die von der Erlaubnisbehörde bestätigten und in der Ausbildungserlaubnis sowie ihren Nachträgen aufgeführten Fluglehrer tätig sein. Eine Ausnahme bilden die Gastfluglehrer; sie können eingesetzt werden, wenn sie in einer Ausbildungserlaubnis der gleichen Erlaubnisbehörde bestätigt sind. Dabei dürfen nur die der Erlaubnisbehörde gemeldeten und in der Ausbildungserlaubnis sowie deren Nachträgen aufgeführten Luftfahrzeuge eingesetzt werden. 9.2 Die Fluglehrer haben während ihrer Tätigkeit für den ordnungsgemäßen Ablauf des Ausbildungsbetriebs und das vorschriftsmäßige Verhalten der Flugschüler zu sorgen. Neben ihrer flugpädagogischen Tätigkeit leiten sie die Flugschüler zu einer sorgsamen und sachgerechten Behandlung des Gerätes (insbesondere der Flugzeuge) an, beaufsichtigen die Transporte, Reinigungs- und Wartungsarbeiten sowie das Aus- und Einräumen der Halle und den Startaufbau. Sie erteilen mündliche Flugaufträge für Übungs-Alleinflüge in ihrer Sichtweite und schriftliche Flugaufträge für Übungs-Alleinflüge außerhalb ihrer Sichtweite. Sie können Inhabern von Luftfahrerscheinen, deren Gültigkeit abgelaufen ist, mündliche und schriftliche Flugaufträge für die zur Erneuerung der Erlaubnis erforderlichen Flüge erteilen. Sie sind berechtigt, Überprüfungsflüge bei Inhabern von Luftfahrerscheinen anzuordnen, wenn deren Verhalten oder andere Umstände (z.b. längere fliegerische Pause, Krankheit) zu Zweifeln an der ausreichenden Fähigkeit zum Führen eines Luftfahrzeugs Anlass geben. Überprüfungs- und Einweisungsflüge mit Gastpiloten und neuen Mitgliedern führen die Fluglehrer durch. Sie sind berechtigt, Gastpiloten und neue Mitglieder, die sich nicht den Überprüfungs- und Einweisungsflügen unterziehen wollen, vom Flugbetrieb auszuschließen. Sie melden solche Vorfälle unverzüglich an den zuständigen Vorstand. Flugbetriebsordnung für den Sonderlandeplatz Anspach/Ts. vom 31. Januar 2014, S. 5

6 Die Fluglehrer erteilen die vereinsinterne Berechtigung, vereinsfremde Personen in vereinseigenem Fluggerät mitzuführen (Gastflüge). Sie treffen diese Entscheidung nach eigenem Ermessen unter Anlegung eines strengen Maßstabs. Sie nehmen die Berechtigung zurück, wenn der Pilot Anlass gibt, an seiner fliegerischen oder charakterlichen Eignung zu zweifeln. 9.3 Die Fluglehrer sind für den vorschriftsmäßigen und betriebssicheren Zustand des bei der Ausbildung eingesetzten Flug- und Hilfsgerätes einschließlich dessen Ausrüstung verantwortlich. Vor Aufnahme des Flugbetriebes muss der diensthabende Fluglehrer alle in der Ausbildung eingesetzten Luftfahrzeuge nach Klarliste überprüfen und die Überprüfung schriftlich bestätigen. 10 Startwindenfahrer Startwinden dürfen nur von sachkundigen Personen bedient werden. Als sachkundig ist eine Person dann anzusehen, wenn sie im Besitz des vom Deutschen Aero Club e.v. oder eines Landesverbandes des DAeC ausgestellten Ausweises für Startwindenfahrer ist. 11 Helfer im Windenstartbetrieb Das Auslegen des Startwindenseiles darf nur von Personen ausgeführt werden, die in die Bodenunfall- und Haftpflichtversicherung einbezogen sind (alle aktiven Vereinsmitglieder). Die Personen müssen in das Auslegen des Startwindenseiles eingewiesen worden sein. 12 Schlepp-Piloten 12.1 Als Führer von Schleppflugzeugen darf nur tätig sein, wer über eine gültige Erlaubnis zum Schleppen von Segelflugzeugen hinter Motorflugzeugen bzw. Motorseglern besitzt. Außerdem muss der Schlepp-Pilot gründlich durch eine von den Vorständen dazu ermächtigte Person in den Ablauf eines Schleppfluges am Sonderlandeplatz Anspach/Taunus eingewiesen worden sein Der Schlepp-Pilot ist für den betriebssicheren Zustand des Schleppflugzeugs verantwortlich. Die Verantwortung für den betriebssicheren Zustand des Schleppseils und dafür, dass das vorgeschriebene Seil (mit der dem Gewicht des Segelflugzeugs entsprechenden Sollbruchstelle) verwendet wird, trägt dagegen der verantwortliche Segelflugzeugführer Der Schlepp-Pilot entscheidet nach eigenem Ermessen, ob er unter Berücksichtigung der Windverhältnisse, des Platzzustands, dem Gewicht des Segelflugzeugs und der Flugerfahrung des verantwortlichen Flugzeugführers im Segelflugzeug den Flugzeugschlepp durchführt Der Schlepp-Pilot hat die vorgeschriebene Schleppstrecke, Ausklink räume und Abstiegszonen zu beachten (zur Begrenzung der Lärmbelästigung der Anwohner). Er hat außerdem darauf zu achten, dass Personen am Boden durch den Schleppflug und den Seilabwurf nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. Flugbetriebsordnung für den Sonderlandeplatz Anspach/Ts. vom 31. Januar 2014, S. 6

7 III. Flugbetrieb 13 Voraussetzungen 13.1 Der Flugbetrieb darf nur aufgenommen werden, wenn die Betriebsbereitschaft des Landeplatzes (Erster Abschnitt dieser Flugbetriebsordnung) gegeben ist und das erforderliche Personal (Zweiter Abschnitt dieser Flugbetriebsordnung) verfügbar ist Der Landeplatz darf von folgenden Arten von Luftfahrzeugen benutzt werden: - Flugzeuge bis zu 2000 kg höchstzulässiger Flugmasse - Hubschrauber bis zu kg höchstzulässiger Flugmasse - Motorsegler - Segelflugzeuge - Windenstart - Flugzeugschleppstart - Eigenstart - Luftfahrzeuge mit Außenlandegenehmigung 13.3 Der Flugbetrieb darf nur am Tage nach Sichtflugregeln (VFR) bei Sichtwetterbedingungen (VMC) durchgeführt werden Der Sonderlandeplatz Anspach/Taunus kann von Mitgliedern des Luftsportclub Bad Homburg e.v. und nach Zustimmung des Platzhalters auch von anderen Luftfahrzeugführern benutzt werden. Die generelle Betriebspflicht gemäß LuftVZO ist durch den Zusatz "PPR" im Luftfahrthandbuch, Band III, eingeschränkt. Die Zustimmung zur Benutzung des Landeplatzes durch Vereinsfremde erteilen die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und die Flugleiter Nichtmitglieder haben für die Benutzung des Landeplatzes einen angemessenen finanziellen Beitrag zur Erhaltung und Pflege der Flugplatzanlagen zu entrichten. Die Höhe legt der Vorstand des Luftsportclub Bad Homburg e.v. in der Gebührenordnung fest. 14 Betrieb mit motorgetriebenen Luftfahrzeugen 14.1 Motorgetriebene Luftfahrzeuge dürfen zum Starten und Landen nur die Start- und Landebahn benutzen. Segelflugzeuge mit Klapptriebwerk gelten beim Eigenstart als motorgetriebene Luftfahrzeuge Die festgelegten und im Luftfahrt-Handbuch Deutschland, Band III (AIP III) veröffentlichte Platzrunde ist genau einzuhalten. Abweichungen bedürfen der Zustimmung durch den Flugleiter. Das Überfliegen von Wohngebieten ist dabei unbedingt zu vermeiden. Im Segelflug-Schleppbetrieb kann nach Abwurf des Schleppseils eine verkürzte nördliche Platzrunde geflogen werden, wenn dadurch der übrige Verkehr am Landeplatz nicht gestört, behindert oder gefährdet wird. Flugbetriebsordnung für den Sonderlandeplatz Anspach/Ts. vom 31. Januar 2014, S. 7

8 14.3 Motorgetriebene Luftfahrzeuge dürfen nicht starten und landen, wenn - die Start- und Landebahn einschließlich der Sicherheitsstreifen nicht völlig frei ist - die gelbe Warnblinkleuchte auf der Startwinde in Betrieb ist (Windenstart im Gange) - sich Segelflugzeuge oder Motorsegler mit stillgelegtem Triebwerk im Anflug zur Landung befinden - sich Personen in der An- und Abflugstrecke aufhalten - andere Umstände die sichere, störungsfreie Durchführung des Starts oder der Landung in Frage stellen Motorgetriebene Luftfahrzeuge haben nach der Landung die Landebahn einschließlich der Sicherheitsstreifen schnellstmöglich frei zu machen Schleppflugzeugen ist bei Seilabwurf und Landung ein Vorrecht vor anderen motorgetriebenen Luftfahrzeugen einzuräumen, wenn dies aus flugbetriebstechnischen Gründen möglich ist. Die Ausweichregeln der LuftVO werden davon nicht berührt Für die Durchführung von Flugzeugschleppstarts dürfen nur Motorflugzeuge bzw. Motorsegler eingesetzt werden, die hierfür zugelassen sind Flugzeugschleppstarts dürfen auf der Motorflug-Start- und Landebahn und auf der Segelfluglandebahn 24 durchgeführt werden. Bei Seitenwind, hoher Außentemperatur und Startrichtung 24 dürfen ein- und doppelsitzige Segelflugzeuge aus Sicherheitsgründen auf der Segelfluglandebahn 24 aufgestellt werden. Der Querweg (Westerfelder Weg) ist nicht nur durch Absperrung (Schranke an nördlicher Flugplatzgrenze geschlossen, Hinweisschilder etc.) im Norden und Süden abzusperren, auch sind Personen zur Sicherung während der Starts an den beiden Zugängen zu postieren. Fußgänger und Radfahrer sollen auf die eingerichtete Umgehung hingewiesen werden. 15 Betrieb mit Segelflugzeugen 15.1 Die Startvorbereitung hat soweit wie möglich außerhalb der Start- und Landebahn einschließlich der Sicherheitsstreifen zu erfolgen Windenstarts bedürfen der Zustimmung des diensttuenden Flugleiters. Sie gilt als erteilt, wenn der Flugleiter unmittelbar nach der Anmeldung des Fluges nicht widerspricht. Verweigert der Flugleiter die Zustimmung, bestätigt der Startleiter an der Startstelle des Segelflugbetriebs, dass die Mitteilung des Flugleiters verstanden worden ist. Das Startseil am Segelflugzeug wird ausgeklinkt, die Fläche abgelegt und die Winde außer Betrieb gesetzt. Trotz Startfreigabe durch den Flugleiter überzeugt sich der Startleiter davon, dass die Schleppstrecke frei ist, eine Gefährdung von Personen oder Beschädigung von Sachen durch den bevorstehenden Schleppstart nicht zu befürchten ist und sich kein anderes Luftfahrzeug im Startvorgang oder im Anflug (hinter der Position) zur Landung befindet Der Startwindenplatz ist gemäß SBO abzusperren Das Startwindenseil darf nicht ausgezogen werden, wenn sich innerhalb der Auslege- strecke Personen oder Fahrzeuge befinden. Flugbetriebsordnung für den Sonderlandeplatz Anspach/Ts. vom 31. Januar 2014, S. 8

9 Nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassene Seilrückholfahrzeuge dürfen im öffentlichen Verkehrsraum und auf den allgemein zugänglichen Teilen des Landeplatzes (außerhalb der Rollfeldabsperrung) nicht betrieben werden Gelandete Segelflugzeuge sind unverzüglich aus der Landebahn ein schließlich der Sicherheitsstreifen zu bringen Segelflugzeuge haben die festgelegte, im Luftfahrt-Handbuch Deutschland Band III (AIP III) veröffentlichte Platzrunde einzuhalten Der Westerfelder Weg darf von Segelflugzeugen bei der Landung nicht überrollt werden. 16 Sprechfunkverkehr 16.1 Sämtliche Luftfahrzeuge im Flugplatzverkehr des Sonderlandeplatzes Anspach/Taunus haben ununterbrochene Hörbereitschaft auf der Sprechfunkfrequenz von ANSPACH INFO aufrecht zu erhalten. Im Sprechfunkverkehr sind die festgelegten und empfohlenen Verfahrenssprechgruppen zu verwenden. Der Sprechfunkverkehr ist so kurz wie möglich abzuwickeln; den Flugbetrieb nicht betreffende und private Mitteilungen sind zu unterlassen Sobald der Flugzeugführer im Flugzeug Platz genommen hat, meldet er den Start bei der Flugleitung an. Er nennt dabei das Kennzeichen des Flugzeugs (nur das amtliche Delta- Kennzeichen, nicht das Wettbewerbskennzeichen), den Namen des verantwortlichen Flugzeugführers ggf. des Fluglehrers und die Zahl der Insassen Beim Anflug zur Landung melden sich die Führer motorgetriebener Luftfahrzeuge des Landeplatzes bei ANSPACH INFO und geben unaufgefordert Kennzeichen, Position und Flugzeugtyp an. Weitere Positionsmeldungen sind abzugeben beim Einflug in die Platzrunde und bei Eindrehen in den Endanflug. Bei starkem Verkehr oder eingeschränkten Sichtverhältnissen kann der Flugleiter Positionsmeldungen in jedem Teil der Platzrunde verlangen. Segelflugzeuge melden ihre Landung an der Position unter Angabe der Bahn an, auf der sie landen wollen. Die Bahnverlängerungen 06 und 24 tragen die Zusatzbezeichnungen kurz. Die Meldung heißt also beispielsweise: D-1234 an der Position zur Landung auf die 06 kurz. Sie geben außerdem im Endanflug eine Positionsmeldung durch. Die Führer von Schleppflugzeugen melden sich unverzüglich nach dem Ausklinken des Segelflugzeugs zur Landung an. Bei Startrichtung 24 bestätigt der Flugleiter das Abfallen des Seils; bei Startrichtung 06 gibt der Startleiter an der Startstelle für Segelflug diese Information. Der Führer des Schleppflugzeugs braucht den Empfang der Meldung nicht zu bestätigen; nur der Hinweis, dass das Seil nicht abgefallen ist, wird von ihm bestätigt. Flugbetriebsordnung für den Sonderlandeplatz Anspach/Ts. vom 31. Januar 2014, S. 9

10 16.4 Von ANSPACH INFO werden an die Luftfahrzeugführer bei der Anmeldung zum Start und zur Landung durchgegeben: a) im Rahmen des Flugplatzinformationsdienstes (AFIS) - die festgelegte Start- und Landerichtung - den gemeldeten oder beobachteten Verkehr - die Windrichtung und die Windgeschwindigkeit, sowie weitere Wetterinformationen, wenn dies aus besonderen Gründen für die sichere Durchführung von Starts und Landungen notwendig undzweckmäßig ist - Hinweise an ortsunkundige Luftfahrzeugführer über zu meidende Wohngebiete. b) im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht - Informationen zur Abwendung drohender Gefahren - sofern möglich Navigationshilfen - Informationen zur Beschaffenheit des Platzes. c) in Ausübung des Platzhalter-Hausrechts - Zuweisung von Abstellplätzen Alle Informationen und Hinweise haben keinen bewegungslenkenden Charakter wie Freigaben und Anweisungen, die im Rahmen des Flugverkehrskontrolldienstes erteilt werden. Sie verpflichten den Luftfahrzeugführer zur Beachtung und Befolgung gemäß LuftVO, soweit dies aus flugbetriebstechnischen Gründen und ohne Verletzung anderer Vorschriften möglich ist sowie zur Berücksichtigung bei seinem Verhalten. Sie entbinden ihn aber nicht von der eigenen Beobachtungspflicht und entheben ihn nicht von der Verpflichtung, das Luftfahrzeug in Übereinstimmung mit allen gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich zu führen. Flugbetriebsordnung für den Sonderlandeplatz Anspach/Ts. vom 31. Januar 2014, S. 10

11 17 Inkrafttreten 17.1 Diese Flugbetriebsordnung tritt am 1. Februar 2014 in Kraft. Sie wird allen aktiven und passiven Mitgliedern des Luftsportclub Bad Homburg e.v. bekannt gemacht. Neuen Mitgliedern wird sie beim Vereinseintritt ausgehändigt Mit dem Inkrafttreten dieser Flugbetriebsordnung werden alle früheren Fassungen ungültig. Flugplatz Anspach/Taunus, den Stefan Münch 1. Vorsitzender für den Vorstand des Luftsportclub Bad Homburg e.v. als Platzhalter und Betreiber Flugbetriebsordnung für den Sonderlandeplatz Anspach/Ts. vom 31. Januar 2014, S. 11

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