ÄNDERUNG 7 - SONN-, FEIERTAGS- UND NACHTARBEIT, RUHEZEITEN

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1 SEILBAHNEN / BEILAGE / LOHN/GEHALT BEIBLATT ZUM KOLLEKTIVVERTRAG für die BEDIENSTETEN DER ÖSTERREICHISCHEN SEILBAHNEN Geltungsbeginn 1. August 2009 Quelle: hinterlegte Fassung beim BMASK. abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Seilbahnen, Wien 4, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, Wien 5, Margaretenstraße 166, andererseits. Der Kollektivvertrag für die Bediensteten der Österreichischen Seilbahnen wird mit Wirksamkeit 1. August 2009 wie folgt abgeändert. ÄNDERUNG 2 - VERTRAGSDAUER UND KÜNDIGUNG Z 1 lautet neu: Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. August 2009 in Kraft. Er kann jederzeit von beiden Vertragsteilen 4 Wochen vor Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Die Gültigkeit des Abschlusses beträgt 21 Monate. ÄNDERUNG 6 - ARBEITSZEIT Z 1, 4. Satz lautet neu Die Tagesarbeitszeit darf in solchen Fällen 12 und für Jugendliche 9 Stunden nicht überschreiten. ÄNDERUNG 7 - SONN-, FEIERTAGS- UND NACHTARBEIT, RUHEZEITEN Z 1, 3. Satz lautet neu: Abweichend davon kann für nicht ganzjährig Beschäftigte durch schriftliche Vereinbarung

2 zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer die regelmäßige Beschäftigung an Sonntagen vereinbart werden. ÄNDERUNG 18 - ENTLOHNUNG Z 6 lautet neu: 6. Die am 31. Juli 2009 bestehende Überzahlung der kollektivvertraglichen Entlohnung gemäß 18 ist in ihrer betragsmäßigen Höhe gegenüber der ab 1. August 2009 geltenden Kollektivvertragserhöhung aufrecht zu erhalten. Diese Bestimmung tritt mit 30. April 2011 außer Kraft. ÄNDERUNG 19 - GEBÜHREN UND ZULAGEN Z 1 lautet neu: 1. Bedienstete, die über Auftrag des Dienstgebers im Bergstationsbereich übernachten und denen dadurch die Rückkehr zum (Familien) Wohnsitz nicht zumutbar (möglich) ist, erhalten zur Abgeltung des Verpflegungsmehraufwandes eine Gebühr von 25,10 pro Nacht. ÄNDERUNG 21 - WEIHNACHTSREMUNERATION UND URLAUBSZUSCHUSS Z 1, 4. Satz neu: Die Weihnachtsremuneration gebührt abweichend vom Kalenderjahr jeweils für den Zeitraum vom letzten Fälligkeitstag bis zum 1. Dezember. Z 2, 3. Satz neu: Der Urlaubszuschuss gebührt abweichend vom Kalenderjahr jeweils für den Zeitraum vom letzten Fälligkeitstag bis zum 1. Juni. ÄNDERUNG 30 - VERFALL VON ANSPRÜCHEN Z 1, 1. Satz lautet neu: Lohnansprüche, einschließlich Zuschüsse und Zulagen, müssen innerhalb von 90 Tagen ab Fälligkeit beim Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigten schriftlich geltend gemacht werden, widrigenfalls sie verfallen sind.

3 Z 2 lautet neu: 2. Alle Ansprüche des Dienstgebers müssen ebenfalls innerhalb von 90 Tagen ab Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, widrigenfalls sie verfallen sind. ANHANG I ANHANG I ENTLOHNUNG GEM. 18 Achtung: Alle Bediensteten erhalten für die Terminverschiebung der KV-Erhöhung von bis eine Einmalzahlung in Höhe von 200,00, die Teilzeitbeschäftigten und Lehrlinge aliquot. (sh. Sideletter zum KV-Abschluss mit Geltungsbeginn ). Gültig ab 1. August 2009 in Stufe GRUPPE A GRUPPE B GRUPPE C GRUPPE D alt neu Grundlohn Stdl. Grundlohn Stdl. Grundlohn Stdl. Grundlohn Stdl , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,95

4 , , , , , , , , , , , ,13 KV-Erhöhung für 21 Monate: 2,8% mindestens 40,- in Stufe 0 und 50,- ab Stufe 1 bzw. 3 (alt) Lehrlingsentschädigung Lehrlinge erhalten nachstehenden Prozentsatz des Lohnes eines Seilbahnbediensteten ohne besondere Vorkenntnisse gemäß Gruppe A Stufe 0: im 1. Lehrjahr 35% = 446,00 im 2. Lehrjahr 45% = 574,00 im 3. Lehrjahr 65% = 829,00 Nachfolgend aufgezählte Verwendungsgruppen sind nicht Teil der hinterlegten Fassung beim BMASK. Gruppe A: Seilbahnbedienstete ohne besondere Vorkenntnisse Gruppe B: Tätigkeiten, die gewisse fachspezifische Vorkenntnisse erfordern z.b.: Schaffner, Stationsbedienstete, Beschneiungshelfer, Pistengerätefahrer im 1. und 2. Dienstjahr, Kassier, einfache Büroangestellte Gruppe C: Qualifizierte Tätigkeiten mit eigenem Verantwortungsbereich bzw. Führungsfunktion. z.b. Maschinisten mit Prüfung, Beschneier, Pistengerätefahrer ab dem 3. Dienstjahr, Windengerätefahrer, Kassier, qualifizierte Büroangestellte, Facharbeiter im erlernten Beruf Gruppe D: Besonders qualifizierte Tätigkeiten mit großer Verantwortung z.b. Obermaschinist, Vorarbeiter, Angestellter mit großer Verantwortung ANHANG III ANHANG III ERLÄUTERUNGEN ZU 18 Eintritte vor dem : Das alte Lohnschema mit 20 Stufen ist gültig. Umstufungen (Zeitvorrückungen) erfolgen alle 2

5 Jahre. Auf ein konkretes Beispiel bezogen bedeutet das Folgendes: Ein Bediensteter ist in Gruppe B, Stufe 3 alt mit (= 1.458,00) eingereiht und rückt nach 2 Jahren automatisch in die Stufe 4 alt (= 1.495,00). Nach diesem Lohnschema kann bei einer aufrechten Überzahlungsklausel eine jährliche Kollektivvertragserhöhung nicht durch eine frühere Überzahlung aufgesogen werden. Dies bedeutet Folgendes: Hat der Bedienstete zum Zeitpunkt der Vorrückung z.b. einen Lohn von 1.558,00, also eine Überzahlung von 100,00, ist diese Überzahlung aufrecht zu erhalten und beträgt der neue Lohn 1.595,00. Eintritte ab : Für ab eingetretene Mitarbeiter wurde das Entlohnungssystem derart umgestellt, dass es sich bei den nunmehr gekennzeichneten Stufen (0, 1, 2, 3 und 4) nur mehr um Garantielöhne zu einem bestimmten Zeitpunkt handelt und für den Fall, dass ein Mitarbeiter Überzahlungen erhält (höhere Beträge bereits zu einem früheren Zeitpunkt) gibt es dadurch keine automatische Vorrückung mehr. Auf ein konkretes Beispiel bezogen bedeutet das Folgendes: Ein Bediensteter ist in Gruppe C, Stufe 1 eingereiht (= 1.533,00) und wird mit 267,00 überzahlt, um auf den gewünschten Lohn von 1.800,00 zu kommen. Nach 6 Jahren wäre lt. aktueller Tabelle ein Lohn von 1.663,00 zu zahlen. Da er bereits wesentlich darüber liegt, wird keine Erhöhung vorgenommen. Nach weiteren 6 Jahren müsste der Dienstnehmer lt. aktueller Tabelle 1.792,00 erhalten. Der Lohn ist nach wie vor höher, daher ist keine Lohnerhöhung notwendig, usw., bis der Dienstnehmer allenfalls bei Stufe 4 darunter liegt, dann wäre der Lohn um die Differenz anzuheben. KV-Erhöhungen beziehen sich nur auf die den jeweiligen Stufen entsprechenden Beträge. Beträgt der Einstiegslohn jedoch nur 1.600,00 (Überzahlung 67,00), ist nach sechs Jahren der laut Tabelle gebührende Lohn von 1.663,00 zu bezahlen, um den kollektivvertraglichen Mindestlohn einzuhalten. UNTERZEICHNUNGSPROTOKOLL Wien, am 1. August 2009 WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH FACHVERBAND DER SEILBAHNEN Der Fachverbandsobmann Der Geschäftsführer ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT VIDA Der Vorsitzende Der Bundessektionssekretär Der Bundessektionsvorsitzende AUSSCHUSS SEILBAHNEN Der Vorsitzende Der Sekretär

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