Zentralausschuss und Gewerkschaft Landwirtschaftslehrer O.Ö. Rundschreiben

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1 1 Zentralausschuss und Gewerkschaft Landwirtschaftslehrer O.Ö St. Florian/Inn, Otterbach 9 Tel /29549, Fax 22 za-lfbfs.post@ooe.gv.at mobil: 0664/ Rundschreiben Inhaltsverzeichnis: 1. Pensionsharmonisierung 2. Verspätete Gehaltsauszahlung bzw. der Nebenleistungen Aufrollung durch PVR 3. Erhöhter Fahrtkostenzuschuss Mobilitätsmanagement 4. Wahlergebnisse der Dienststellen und des Zentralausschusses 5. Liste der gewählten Vertrauenspersonen vom 1. und 2. Dezember Gehalt Nebenleistungen ab Jänner Pensionsharmonisierung Das Verhandlungsteam der GÖD unter der Führung von Fritz Neugebauer hat sich in den Verhandlungen mit der Bundesregierung durchgesetzt. Sowohl im ASVG als auch im Beamtenpensionsrecht konnten die drohenden extrem negativen Auswirkungen durch das Übergangsrecht verhindert werden. Damit wurde sichergestellt, dass das langfristige Ziel der Harmonisierung, die soziale Ausgewogenheit, auch sozial gerecht erreicht wird. Im Vertragsbedienstetenrecht konnte durch die bereits vorhandenen modernen Besoldungsverläufe (Besoldungsreform 1999) mit einer deutlich verbesserten Aufwertung der Beitragsgrundlage im APG die Auswirkung der Parallelrechnung abgefangen werden. Was die GÖD erreichen konnte: Neue Formel für Pensionsberechnung gilt grundsätzlich für alle ab neu in das Berufsleben eintretende Grundsätzlich gilt als neue Leistungsformel für das Pensionskonto: - Pensionsantrittsalter 65 - bei 45 Versicherungsjahren

2 2 - bringt 80 % des durchschnittlichen monatlichen Lebenseinkommens (Höchstbeitragsgrundlage) als Ruhebezug. Harmonisierung gilt für alle unter 50 Jahren Das neue harmonisierte Modell wird in Form des Übergangsrechts (Parallelrechnung) für alle Kolleginnen und Kollegen unter 50 Jahren (alle, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind) gelten. Für alle am 31. Dezember 1954 geborenen und älteren Kolleginnen und Kollegen gilt die Rechtslage auf Basis der Pensionsreform Für neu in das Berufleben eintretende sowie für neue Beamte (ab ) kommen die pensionsrechtlichen Regelungen des ASVG sowie des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) zur Anwendung. Nur für die zuerst erwähnte Personengruppe gilt das Pensionskontomodell ohne Übergangsrecht. Besoldungsreform für Neueintretende Die zeitnahe Neugestaltung des Besoldungssystems wurde zugesagt und deren Umsetzung schriftlich vereinbart. Damit konnte erreicht werden, dass für jene Personengruppe, die nicht mehr in das Übergangsrecht fällt, durch einen modernen Besoldungsverlauf die verbesserten Aufwertungsfaktoren des APG voll wirksam werden können. Ein Optionsrecht ist vorzusehen. Parallelrechnung Die Parallelrechnung ist im Prinzip eine Mischung der Rechtslage Pensionsreform 2003 mit den Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG). Entscheidend für das Verhältnis der Mischung ist der vor dem erworbene Anspruch aus dem Steigerungsbetrag. Zum Pensionsantritt werden zwei vollständige Pensionen (eine nach dem Beamtenpensionsrecht oder dem ASVG und eine nach dem APG) gerechnet und entsprechend dem Verhältnis zusammengezählt. Die Summe beider Anteile bildet die Gesamtpension. Pensionskassenregelung Es konnte erreicht werden, dass für alle von der Harmonisierung betroffenen Beamtinnen und Beamten, Vertragsbediensteten und Vertragslehrern eine Pensionskassenregelung analog jener im VB-Recht (Bundespensionskasse) eingeführt wird. Der Dienstgeberbeitrag beträgt 0,75 % des Bruttogehalts. Weiters wurde vereinbart, dass 2005 eine adäquate Erhöhung des Pensionskassenniveaus verhandelt wird. Die legistische Umsetzung der Pensionskassenregelung wird im Rahmen der nächsten Gehaltsverhandlungen erfolgen. Langzeitversicherungszeiten (sog. Hacklerregelung ) Im ASVG haben vor dem 1. Juli 1955 geborene Frauen mit 40 Beitragsjahren und vor dem 1. Juli 1950 geborene Männer mit 45 Beitragsjahren (max. 30 Monate Präsenz- bzw. Zivildienst und 60 Monate Kindererziehung werden eingerechnet) den

3 3 Rechtsanspruch mit 55 bzw. 60 Jahren im ASVG bis Ende 2007 abschlagsfrei in den Ruhestand zu treten. Im Beamtenrecht wird die 60/40-Regelung ( 236b BDG) verlängert!!! Bis Ende 2007 gilt diese Regelung abschlagsfrei. Wer die Bedingungen für die Langzeitversichertenregelung vor erfüllt, kann auch später abschlagsfrei in den Ruhestand bzw. Pension treten. Ab 2008 bis 2010 gilt die Regelung sowohl im ASVG als auch im Beamtenrecht mit 4,2 Prozent Abschlag pro Jahr, jedoch gedeckelt mit der neuen, günstigeren Verlustbegrenzung (2010 max. 6,5 % entspricht 5,2 Prozentpunkten) Schwerarbeitspension Eine Schwerarbeitspension gilt in Zukunft für besonders belastete Berufsgruppen. 1. Das Pensionsantrittsalter verringert sich um einen Monat je vier Monate Schwerarbeit (wenn mindestens 180 Schwerarbeitsmonate = 15 Jahre geleistet wurden), wobei das 60. Lebensjahr nicht unterschritten werden darf, und 2. statt 4,2 % Abschlag gilt ein begünstigter Abschlag von 2,1 % pro Jahr, wobei für jedes weitere Schwerarbeitsjahr über 180 Monate (15 Jahre) hinaus dieser Abschlag um 0,05 % reduziert wird. Der so ermittelte Abschlag kann sich auf mind. 0,85 % jährlich reduzieren. Im ASVG werden die Abschläge in Prozent (von 100 %) dargestellt, im Beamtenrecht in Prozentpunkten (von 80 Prozentpunkten). Die unterschiedliche Darstellung führt zu den gleichen Ergebnissen (2,1 % im ASVG entsprechen,1,68 Prozentpunkten im PG Als Schwerarbeitsmonat wird gewertet, wenn an mindestens 15 Tagen Schwerarbeit geleistet wurde). Kindererziehungszeiten werden besser angerechnet Kindererziehungszeiten werden im APG- Teil mit 1.350,-- pro Monat (additiv zur jeweiligen monatlichen Beitragsgrundlage) als Beitragsgrundlage für die Pension wirksam. Diese positive Anrechnung der Kindererziehungszeiten kann für maximal 4 Jahre pro Kind wirksam werden, wobei Mehrlingsgeburten mit 5 Jahren berücksichtigt werden. Die im Altpensionsteil vorgesehene Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten bleibt aufrecht. Dienstzeiten als Zeitsoldaten werden nun besser als im Vorentwurf für die Beitragsgrundlage im ASVG bzw. APG berücksichtigt. Aufwertungsfaktoren werden erhöht In der APG-Pension sind die Aufwertungsfaktoren deutlich verbessert (Entwicklung der jährlichen Beitragsgrundlagensteigerung das entspricht unscharf der jährlichen Lohnentwicklung). Damit konnten negative Auswirkungen im ASVG (die Laufbahnen im Vertragsbedienstetenrecht wurden bereits 1999 modernisiert) verhindert werden!!!

4 4 Nachkauf von Schul- und Studienzeiten Für alle BeamtInnen besteht die nachträgliche Nachkaufsmöglichkeit von Schulund Studienzeiten sofern diese nicht als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet wurden (Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nach dem ) VB, die nach dem geboren sind, können Schul- und Studienzeiten nunmehr ohne Risikozuschlag erwerben. Korridorpension Eine sog. Korridorpension bringt für alle ab dem vollendeten 62. Lebensjahr die Möglichkeit des vorzeitigen Pensionsantrittes mit versicherungsmathematisch begründetem Abschlag (4,2% pro Jahr im ASVG entspricht 3,36 Prozentpunkten im Beamtenrecht). Sowohl für ASVG-Versicherte als auch für Beamte wird ein Bonus für die Dienstverrichtung über das 65. Lebensjahr (bis max. zur Vollendung des 68. Lebensjahres) hinaus eingeführt. Rückwirkende Verbesserung der 2003er Deckelung der Verluste Der 10%-Deckel wird verbessert, indem der Deckel ab auf 5 % reduziert wird. Jährlich erhöht sich dieser Deckel um 0,25 Prozentpunkte, wodurch im Jahr 2024 wieder 10 % erreicht werden. Von dieser Regelung sind die Durchrechnungsspanne, die Steigerungsbeträge sowie der Abschlagsprozentsatz betroffen. Es handelt sich um eine Gesamtverlustbegrenzung. Senkung des Pensionsbeitrages Die Senkung des Pensionsbeitrages auf 10,25 % (unter Höchstbeitragsgrundlage derzeit 3.450,--) ist nun entsprechend der Betroffenheit durch die Parallelrechnung geregelt. Pensionsbeiträge über Höchstbeitragsgrundlage sinken ebenfalls entsprechend der Betroffenheit durch die Parallelrechnung. Diese Regelungen führen zu jahrgangsbezogenen Pensionsbeiträgen. Nebengebührenwerte Die Nebengebührenwerte bleiben erhalten. Im Altrecht bei der Parallelrechnung bleibt die Regelung wie bisher. Auch in Zukunft werden Nebengebührenwerte erworben. In der APG-Pension (Neurecht) gibt es keine Nebengebührenwerte. Die erworbenen Nebengebührenwerte (sowohl jene, die vor dem erworben wurden, als auch jene, die ab erworben werden) werden in die Beitragsgrundlage des jeweiligen Monats eingerechnet und erhöhen somit die Bemessungsgrundlage. Auswirkungen der Harmonisierung (Parallelrechnung) Im Beamtenrecht konnte erreicht werden, dass die bis erworbenen Ansprüche gewahrt werden. Damit ergibt sich bei der Aliquotierung der beiden Pensionen in der Parallelrechnung eine deutliche Verbesserung. Zusätzlich werden ab eine Pensionskassenregelung sowie die schrittweise Absenkung

5 5 des Pensionsbeitrages den Ausgleich herstellen. Im Vertragsbedienstetenrecht sind die Auswirkungen aufgrund des moderneren Gehaltsverlaufes und der bereits existierenden Höchstbeitragsgrundlage wesentlich geringer. Bei durchgängiger Beschäftigung können aufgrund der stark verbesserten Aufwertungsfaktoren im APG- Teil im Vergleich zur jetzigen Rechtslage durchaus positive Effekte (höhere Pensionen) entstehen. Dieser Zuschuss wird jeweils im Folgejahr gegen Vorlage der auf den Bediensteten/Bedienstete lautenden Jahreskarte des OÖVV bzw. der ÖBB von der Personalabteilung (Reisestelle) ausbezahlt. Ab Jänner 2005 können daher Originaljahreskarten, die nicht vor dem 1. Jänner 2004 ausgestellt wurden, unter Verwendung eines im Intranet zur Verfügung gestellten Formblattes der Reisestelle vorgelegt werden. 2. Verspätete Gehaltsauszahlung bzw. der Nebenleistungen Aufrollung durch PVR (Personalverrechnung) Aufgrund mehrfacher Anfragen wie sich die Lohnsteuerprogression verhält wenn es dazu kommt, dass Nachzahlungen mehrerer Monate auf einmal ausbezahlt werden teile ich folgendes mit: Nachzahlungen des Dienstgebers, die bis 15. Februar 2005 durchgeführt werden, erfahren automatisch eine Aufrollung. Sie werden exakt jenem Monat zugerechnet für welches auch die Nachzahlung gebührt! 3. Erhöhter Fahrtkostenzuschuss Mobilitätsmanagement PersR / R/Ö 50% der Differenz zwischen dem individuellen Fahrtkostenzuschuss und den Kosten für eine OÖVV Jahreskarte bzw. ÖBB Jahreskarte ergeben den erhöhten Fahrtkostenzuschuss. Die anrechenbaren Kosten der Jahreskarten sind ebenso mit einer Entfernung von sechzig Kilometern begrenzt wie der Fahrtkostenzuschuss selbst. Dies bedeutet beim OÖVV eine Begrenzung auf zwölf Zonen, deren Grenzbetrag auch auf die ÖBB Jahreskarten anzuwenden ist. Fazit: Für die Lehrerinnen und Lehrer in den Landw. Fach- und Berufsschulen wird dieses Modell des erhöhten Fahrtkostenzuschusses nur ganz vereinzelt möglich sein. Aufgrund der täglich wechselnden Dienstzeiten wird kaum die Möglichkeit gegeben sein mit dem öffentlichen Verkehrsmittel zur Schule zu gelangen. Wie oben erläutert muss eine Jahreskarte des OÖVV oder der ÖBB auf den bzw. die Bedienstete/n ausgestellt sein!

6 6 4. Wahlergebnisse der Dienststellen/Zentralausschuss PV Wahlergebnisse aller Dienststellen 1./2. Dezember 2004 davon Dienststelle Wahlberechtigte abgegebene Stimmen gültig ungültig GÖD/FCG LBFS Altmünster LBFS Burgkirchen LBFS Freistadt LBFS Katsdorf LBFS Kirchschlag LBFS Lambach LBFS Otterbach LBFS Ritzlhof LBFS Schlägl LBFS Schlierbach LBFS Vöcklabruck LBFS Waizenkirchen LBFS Andorf LBFS Bergheim LBFS Kleinraming LBFS Mauerkirchen LBFS Mistelbach LBFS Wels LBFS Weyregg Summe: Wahlergebnis für den Zentralausschuss der Landwirtschaftslehrer OÖ Wahlberechtigte Abgegebene davon zu vergebende Mandate Stimmen gültig ungültig GÖD/FCG gesamt: gesamt: 4 Wahlbeteiligung: 94,6 % Wahlerfolg: 93,1 %

7 7 5. Liste der gewählten Vertrauenspersonen vom 1. u. 2. Dezember 2004 LBFS Altmünster: 1. VP Ing. Zanger Franz 2. VP Ing. Nöbauer Bernhard 1. Ersatz DI Leeb Bernhard 2. Ersatz Ing. Kirchmeyr Herbert LBFS Katsdorf: 1. VP Ing. Jachs Michael 2. VP Ing. Kiesenhofer Herbert 1. Ersatz DI Dietachmair Josef 2. Ersatz Jakob Robert LBFS Andorf: 1. VP Mag. Burtscher-Zauner Adelheid 2. VP Bogner Gerlinde 1. Ersatz Ing. Raab Margarethe 2. Ersatz Mair Rosemarie LBFS Bergheim: 1. VP Pointner Elisabeth 2. VP Zehetbauer Maria 1. Ersatz Ing. Neulinger Maria 2. Ersatz Allerstorfer Edeltraud LBFS Burgkirchen 1. VP Ing. Dick Johann 2. VP Ing. Augustin Karl 1. Ersatz DI Führer Michael 2. Ersatz Ing. Fellner Friedrich LBFS Kirchschlag: 1. VP Ing. Reisinger Karl 2. VP Ing. Kapl Katharina 1. Ersatz Danninger Regina 2. Ersatz Ing. Kaineder Johannes LBFS Kleinraming: 1. VP Ing. Rechberger Maria 2. VP Almhofer Christine 1. Ersatz Grießenberger Gerlinde 2. Ersatz Putz Reinhard LBFS Lambach: 1. VP Dipl. HLFL Ing. Zöbl Leopold 2. VP Pirhofer Rudolf 1. Ersatz Blaimschein Andreas 2. Ersatz Mag. Plakolm Christine LBFS Freistadt 1. VP DI Keferböck Wolfgang 2. VP Ing. Nimmervoll Franz 1. Ersatz Pilz Bernhard 2. Ersatz Ing. Lumetsberger Josef LBFS Mauerkirchen: 1. VP Ing. Wimmleitner Christine 2. VP Manner Erna 1. Ersatz DI Zarl Eleonore 2. Ersatz Ing. Stockinger Elisabeth

8 8 LBFS Mistelbach 1. VP Brunnthaller Susanne 2. VP Hinterholzer Maria 1. Ersatz Roithner-Schobesberger Monika 2. Ersatz Bauer Gertrude LBFS Otterbach: 1. VP Ing. Berschl Wolfgang 2. VP Ing. Hofinger Manfred 1. Ersatz Sternad Stephan 2. Ersatz Gimplinger Gerald LBFS Ritzlhof: 1. VP DI Dr. Eder Wolfgang 2. VP DI Anzengruber Christian 1. Ersatz DI Volgger Elfriede 2. Ersatz Mag. Autengruber Imelda LBFS Schlägl: 1. VP Ing. Studener Alfred 2. VP Etzlstorfer Gerhard 1. Ersatz DI Eder Brigitte 2. Ersatz Wöß Markus LBFS Vöcklabruck: 1. VP Ing. Palmetshofer Alfred 2. VP Ing. Schachinger Günter 1. Ersatz Ing. Anzinger Markus 2. Ersatz Ing. Kirchgatterer Franz LBFS Waizenkirchen: 1. VP Kaiblinger Gerald 2. VP Ing. Herzog Robert 1. Ersatz Ing. Raab Walter 2. Ersatz DI Hinterholzer Günther LBFS Wels: 1. VP Ing. Ehrenhauser Adelinde 2. VP Ing. Greinecker Christine 1. Ersatz Ing. Spitzbart Theresia 2. Ersatz Haunschmidt Anita LBFS Weyregg: 1. VP Mayrhauser Johann 2. VP Prielinger Maria 1. Ersatz Ing. Forstinger Theresia 2. Ersatz Pühringer Doris LBFS Schlierbach: 1. VP Mag. Preundler Josef 2. VP Ing. Stummer Laurenz 1. Ersatz Ing. Steinmayr Johannes 2. Ersatz Ing. Kremaier Horst

9 9 6. Gehalt - Nebenleistungen ab 1. Jänner 2005 Ab Jänner 2005 gelten für die Abgeltung von Nebenleistungen, Vertretungsstunden, Belohnungen usw. folgende Werte. Nebenleistungen: Für die Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen gebühren pro Monat folgende Abgeltungen für die Nebenleistungen: für den Klassenvorstand nach GG 61e (1) 1 116,9 für die Betreuung der Schüler- und Lehrerbücherei, der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe, der Laboratoriumseinrichtungen, der Schreib- und Büromaschinen, der Einrichtungen für Leibesübungen, der Lehrmittelsammlung für den fachtheoretischen Unterricht nach GG 61e (1) 2 42,9 für die Betreuung der Lehrwerkstätte nach GG 61e (1) 3 85,7 Für die Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen gebühren pro Monat folgende Abgeltungen für die Nebenleistungen: für den Klassenvorstand nach GG 61e (2) 1 a) L1 148,0 nach GG 61e (2) 1 b) für alle übrigen Verwendungsgruppen 132,5 für die Verwaltung der Schüler- und Lehrerbücherei, der Schülerbücherei und der Lehrerbücherei (soweit sie von der Schülerbücherei getrennt verwaltet wird und mind Bände umfasst), der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe, der Laboratoriumseinrichtungen, der Lehrmittelsammlung für den fachtheoretischen Unterricht nach GG 61e (2) 2 L1-Lehrer 116,9 Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen 101,3 für die Verwaltung der Einrichtungen für Leibesübungen, der Schreib- und Büromaschinen, der Lehrmittelsammlung für den allgemeinbildenden Unterricht nach GG 61e (2) 3 L1-Lehrer 97,4 Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen 85,7 für die Betreuung der Lehrwerkstätte nach GG 61e (2) 4 L1-Lehrer 97,4 Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen 85,7 Alle angegebenen Beträge gebühren in gleicher Höhe den Vertragslehrern und Lehrern im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

10 10 Vertretungsstunden: Über 1 Stunde hinausgehende Vertretungsstunden werden nach GG 61 Abs. 8 Z. 1 bei Unterrichtserteilung durch L1/l 1-Lehrern mit 28,4 bezahlt. Über 1 Stunde hinausgehende Vertretungsstunden sind GG 61 Abs. 8 Z. 2 bei Unterrichtserteilung mit 24,6 bei allen anderen Lehrern zu bezahlen. Für Vertretungen im Erzieherdienst gebührt der Anteil nach GG 61 Abs. 8a. Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen: Dem Lehrer gebührt nach GG 63 a für die Teilnahme an mindestens 2-tägigen Schulveranstaltungen mit Nächtigung, sofern er die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung. Die Abgeltung beträgt ab für jeden Tag in der: Verwendungsgruppe L 1 bzw. Entlohnungsgruppe l 1 34,6 (= 11,6 %o von L 1 /Stufe 11) Verwendungsgruppe L 2 bzw. Entlohnungsgruppe l 2 28,1 (= 9,4 %o von L 1/Stufe 11) Verwendungsgruppe L 3 bzw. Entlohnungsgruppe l 3 17,9 (= 6,0 %o von L1/Stufe 11). Belohnungen: Leiter und Lehrer die Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses sind, erhalten für diese Tätigkeit 9,65 % des Monatsbezuges der Gehalts- bzw. Entlohnungsstufe 10, aufgeteilt auf 2 Teilbeträge (September und Juni) zu jeweils: L 1 136,6 (für l 1 144,7) L 2 a 2 119, (für l 2a 2 124,0 Belohnung für die administrative Unterstützung des Schulleiters: An mittleren Schulen bis zu 11 Klassen an 1 Lehrer zweimal je Schuljahr in den Monaten September und Juni 12,86% des Gehaltes der 10. Gehaltsstufe des Lehrers. L 1 364,2 (für l 1 385,7) L 2a 2 317,2 (für l 2 a2 330,5)

11 11 Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte mich im Namen des gewählten Zentralausschusses, aber auch ganz persönlich, bei Euch allen recht herzlich für das entgegengebrachte Vertrauen bedanken. Diesen großartigen Wahlerfolg haben wir alle gemeinsam erreicht! 93,1 % Zustimmung für den Wahlvorschlag des Zentralausschusses 94,6 % Wahlbeteiligung Damit signalisieren wir Zusammenhalt und Stärke vor allem aber ist die Verhandlungsposition der Personalvertretung eine entsprechend starke!! Für die kommenden Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel wünsche ich Euch allen alles Gute und Zeit für Euch selbst und Euere Familien. Nehmt Euch Zeit und seid glücklich!! Mit den besten Wünschen Ing. Alfons Burtscher Vorsitzender

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